Brandschutz-Forum-München. Bauen im Bestand

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1 Brandschutz-Forum-München Bauen im Bestand RUHLMANN RECHTSANWÄLTE Rechtsanwalt Frank Ruhlmann Hohenzollernstraße Hannover

2 Bauen im Bestand umfasst folgende in 2, 33 HOAI definierten Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden: Instandhaltungen Instandsetzungen Modernisierungen Umbauten Erweiterungsbauten Wiederaufbau

3 Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes dem Eigentümer das durch die Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem rechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber (neuen) entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen. BVerwG C BVerfG BvR 1713/92 -

4 Die Baugenehmigung Rechtsnatur / Wirkungen Verwaltungsakt - Feststellende Wirkung Problem: 1. Umfang des Bestandsschutzes? - aktiv/passiv 2. Schwarzbauten? 3. Was gilt bei Änderungen? 4. Bestandschutz bei Nutzungsaufgabe?

5 Bestandsschutz Passiver Bestandsschutz Der passive Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert und die bestehende Anlage nunmehr dem geänderten Recht widerspricht. Schutz des Ist-Zustandes einer baulichen Anlage Aktiver Bestandsschutz Erweiterung eines vorhandenen Bestandes Einfach-aktiver Bestandsschutz -Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten -Anpassung an zeitgemäßer Nutzung Überwirkender Bestandsschutz -Bestandserweiternde Maßnahmen -Bestandsschutz erstreckt sich auch auf ein Vorhaben, wenn das Vorhaben dazu dient, die Funktionslosigkeit des vorhandenen Bestandes zu vermeiden (Dach-Mauer) und das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Betriebserweiterung führt (Ringofen Tunnelofen) BVerwG IV C

6 Schwarzbauten Fall: A errichtete im Jahr 1975 ohne erforderliche Genehmigung einen Anbau für die Haltung von Hühnern auf seinem landwirtschaftlich genutzten Hof. Die landwirtschaftliche Nutzung wird 2000 durch die Erben eingestellt. Im Rahmen eines Bauantrags entdeckt die Behörde den Anbau und verfügt seinen Abriss.

7 Schwarzbauten Abrissverfügung ist rechtmäßig, wenn Gebäude formell und materiell illegal (+) Bestandsschutz? BVerfG BvR 155/99; OVG Rheinland-Pfalz A 11101/11: Bestandsschutz liegt vor, wenn das Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt oder genehmigungsfähig war. OVG NRW A 1908/5: Eine Abbruchgenehmigung scheidet aus, wenn das Vorhaben über einen erheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig und genehmigungsfähig war. Der Eigentumsschutz steht Abriss entgegen.

8 Bestandsschutz Eine bauliche Anlage ist bestandsgeschützt, wenn formeller Bestandsschutz sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet ist. materieller Bestandsschutz sie zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat und damit genehmigungsfähig war. materieller Bestandsschutz sie zum Zeitpunkt der bauaufsichtlichen Beurteilung dem geltenden materiellen Recht entspricht.

9 Bestandsschutz (passiver) Anpassungsverlangen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose, dass in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich zu rechnen ist, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit nach der Schutzbedürftigkeit des gefährdeten Schutzgutes zu differenzieren ist. VGH Baden-Württemberg S 2910/10

10 Eine erhebliche Gefahr entsteht nicht bereits allein dadurch, dass sich gesetzliche Vorschriften im Laufe der Zeit ändern. Ist eine bauliche Anlage bestandsgeschützt, so ist eine fortwährende Nachrüstung immer auf den Stand der aktuell geltenden Vorschriften bauordnungsrechtlich nicht veranlasst. Dabei gilt es allerdings Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Art. 12 BayBO zu beachten, wonach sich die Brandschutzbestimmungen auch auf Instandhaltungsmaßnahmen erstrecken. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom

11 Allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, stützt nicht ohne weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Die Baurechtsbehörde hat das Gefährdungspotential vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch fachliche Begutachtung eines Bauverständigen, ggf. auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen zu ermitteln und zu bewerten. VGH Baden-Württemberg S 2910/10

12 Ein Schadenseintritt kommt vor allem in Betracht, wenn eine bauliche Anlage nicht mit dem erforderlichen Brandschutz ausgestattet ist, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. VGH Baden-Württemberg S 2910/10 OVG Nordrhein-Westfalen A 3051/99

13 Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. VG Freiburg K 1568/09 VGH Baden-Württemberg S 1198/04 Anders: BayVGH CS für Unfälle infolge eines geringfügig zu niedrigen Treppengeländers.

14 Ermessenentscheidung Legitimer Zweck der Maßnahme Die behördliche Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen. Beispiel: Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Geeignetheit Die behördliche Maßnahme muss geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Erforderlichkeit Die behördliche Maßnahme muss erforderlich, bzw. notwendig sein; dies ist dann nicht der Fall, wenn andere Maßnahmen möglich sind, die ebenfalls entsprechend geeignet sind, jedoch weniger beeinträchtigend wirken (sog. mildere Mittel ) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Zumutbarkeit Die Maßnahme darf nicht unzumutbar sein, d. h. sie bzw. die durch sie hervorgerufene Beeinträchtigung darf nicht außer Verhältnis zum Erfolg sein ( Zweck-Mittel-Relation ).

15 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Der Bestandsschutz endet, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wird oder durch eine andersartige oder wesentlich geänderte Nutzung ersetzt wird. OVG Nordrhein-Westfalen A 2658/07 Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung kann auch dann andauern, wenn die genehmigte Nutzung mehr als sechs Jahre unterbrochen worden ist. OVG Niedersachsen ME 209/10

16 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen sind von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt. Derartige Änderungen sind dann als unwesentlich anzusehen, wenn sie, wie Reparaturen, auf eine Erhaltung des Bestands eines Gebäudes und zur Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks gerichtet sind. VGH Baden-Württemberg S 2576/96 Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität der Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern. VGH Baden-Württemberg S 93/11

17 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung erlischt, wenn zwischen dem genehmigten und ausgeführten Bauvorhaben keine Identität mehr besteht. VG Sigmaringen K 1663/03

18 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Kann mithin eine bauliche Maßnahme, die auf den vorhandenen, baurechtlich bedeutsamen Zustand einer baulichen Anlage einwirkt, die im baurechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, wie etwa Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit und Denkmalschutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen, so liegt regelmäßig eine verfahrenspflichtige wesentliche Änderung vor. Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn in die vorhandene Bausubstanz (Grundfläche, Bauvolumen) erheblich eingegriffen und das Erscheinungsbild wesentlich beeinflusst wird. Für die Abgrenzung der wesentlichen Änderung wird regelmäßig entscheidend sein, ob die Änderungen die Standsicherheit der Anlage berühren, so dass die gesamte Anlage statisch nachgerechnet werden muss, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den eines Neubaues erreicht oder gar übersteigt bzw. wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. BVerwG B 18/01 - BVerwG C

19 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Untergang des Bestandsschutzes wird regelmäßig bejaht: Der Eingriff berührt die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes statische Neuberechnung (OVG NRW A 3489/92) Die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten erreichen oder übersteigen den Aufwand für einen Neubau (BVerwG C 81.77) Die Bausubstanz wird ausgetauscht oder das Bauvolumen wird wesentlich erweitert (OVG NRW A 180/00) Aufnahme einer andersartigen Nutzung (BVerwG C 20.94) Aufgabe der Nutzung (BVerwG B 36.00)

20 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen in bestehenden Gebäuden sind die geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Sie beziehen sich auf die jeweils beabsichtigte Maßnahme soweit sich diese abgrenzen lässt, nicht aber von vorne herein regelmäßig auch auf Bereiche, die von der Maßnahme nicht berührt werden oder gar auf das ganze Gebäude. Stellungnahme Bayrisches Staatsministerium des Innern vom

21 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Können bei der beabsichtigten Maßnahme bestimmte Anforderungen aufgrund der Qualität des Bestandes nicht eingehalten werden (z. B. Denkmalschutz, Feuerwiderstandsfähigkeit), ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden kann. Eine Abweichung wird in der Regel dann vertretbar sein, wenn und soweit durch die beabsichtigte Maßnahme keine grundlegenden, die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Belange berührt werden (z. B. bei der Sanierung oder dem Austausch von Bauteilen oder wenn lediglich die Raumkonfiguration geändert werden soll). Stellungnahme Bayrisches Staatsministerium des Innern vom

22 Änderung im Bestand (Umbau, Nutzungsänderung) Bei einer wesentlichen, die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderung eines bestehenden Gebäudes, die sich aber innerhalb des Gebäudes auf einen bestimmten abgrenzbaren Bereich beschränkt, ist eine Anpassung des gesamten Bestandes an die geltende Rechtslage regelmäßig nicht vorgeschrieben. Stellungnahme Bayrisches Staatsministerium des Innern vom

23 Bauplanungsrecht Änderung und Bestandsschutz? Fall: A ist Eigentümerin einer bestandsgeschützten Zimmerei. Neben ihrem Grundstück befinden sich links 5 bestandsgeschützte Wohnhäuser, rechts eine kleine Stichstraße. Im Übrigen umgeben ihr Grundstück landwirtschaftlich genutzte Flächen. A möchte in Wohnnutzung umnutzen. Die Behörde versagt ihr dies. Das Vorhaben liege im Außenbereich und genieße bei einer Umnutzung keinen Bestandsschutz mehr.

24 Bauplanungsrecht Änderung und Bestandsschutz? OVG NRW A 2570/09 Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich: Mit der Umnutzung entfallen die Wirkungen des Bestandschutzes. Es findet eine von dem existierenden Gebäude losgelöste Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens statt. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit das Vorhaben zur Ausweitung einer Splittersiedlung führt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt.

25 Vielen Dank RUHLMANN RECHTSANWALT Hohenzollernstraße Hannover

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