1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

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1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet : Deutsch - Gambianische Hilfe für Kinder und Menschen in Not Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Grafing, Rosenheimerstr. 1 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: Unterstützung elternloser Kinder Förderung der besseren Ausstattung der Kliniken in Gambia Unterstützung hilfsbedürftiger Familien nach Naturkatastrophen Förderung einer besseren Müllentsorgung (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch: Hilfe für elternlose Kinder in Gambia zb. durch den Bau von Unterkünften/Hort für Kinder zur Versorgung mit Mahlzeiten, medizinischer Hilfe, Lernunterstützung und sinn- und gesundheitsfördernder Freizeitgestaltung. Förderung von Kliniken mit (über-lebens-)notwendiger Ausstattung in Gambia Unterstützung der Menschen in Gambia, insbesondere nach Naturkatastrophen durch finanzielle und tatsächliche Hilfe beim Wiederaufbau zerstörter Existenzen Vermeidung von Gesundheitsschäden der Bevölkerung Gambias durch Verbesserung der (nicht) bestehenden Müllversorgung (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1

2 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge (1) Vereinsmitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. (3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. (5) Jedes Mitglied verpflichtet sich, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. (6) Ehrenmitglieder, welche vom Vorstand ernannt werden, sind von der Beitragspflicht befreit. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes Austritt Ausschluss (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber mindestens einem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Ende jedes Monats möglich. (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang der Erklärung wirksam. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 2 copyright

3 5 Die Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand nach 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden Vorstand und seinem Stellvertreter, dem stellvertretenden Vorstand (2) Der Vorstand und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. (3) Der Verein wird nach außen vertreten jeweils zusammen mit dem stellvertretenden Vorstandsmitglied (4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5000,- Euro (in Worten: Euro fünftausend) sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Führung der laufenden Geschäfte, Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Die Verwaltung des Vereinsvermögens, Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Die Buchführung, Die Erstellung des Jahresberichts Die Vorbereitung und Die Einberufung der Mitgliederversammlung. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern Ernennung von Ehrenmitgliedern Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen. 3 copyright

4 7 Rechnungsprüfer Kassenprüfung (1) Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. (2) Der / die Prüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. (3) Der / die Rechnungsprüfer prüfen am Ende jedes Geschäftsjahres die Jahresabrechnung (rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung) des Vorstandes. (4) Die Rechnungsprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung und nehmen zu seiner Entlastung Stellung. 8 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: Wahl und Abberufung des/ der Vorstandsmitgliedes/r, Wahl der/ des Kassenprüfer/s Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages für die Mitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Mindestens einmal im Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung, sowie die Inhalte der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstand geleitet. Der Protokollführer wird vom leitenden Vorstand bestimmt. (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks, Abberufung des Vorstands und Auflösung des Vereins mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 4 copyright

5 (5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Abberufung der Vorstandsmitglieder und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. (6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.v., SOS-Kinderdörfer weltweit mit Sitz in München oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden haben. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in 2 dieser Satzung definierten Zweck, d.h. zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zur Hilfe und Unterstützung insbesondere von hilfsbedürftigen Kindern und notdürftigen Menschen, gesundheitlichen und anderen wohltätigen Zwecken zu verwenden. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorstand bestellt. Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen. 5 copyright

6 München, den Lamin Taal (Vorstandsvorsitzender) Omie Jarmaine (stellvertretender Vorstand) Katrin Gabler (Finanzmanagement- Kassier) Abdul Aziz Ceesay (PR-Management) Muhammed Bojang Lamin Barrow Musa Konateh 6 copyright

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