7.3 Vorbereitung auf die sektorale Heilpraktikerüberprüfung in der Physiotherapie

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1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous medhochzwei Selbstständig im Gesundheitswesen 7.3 Vorbereitung auf die sektorale Heilpraktikerüberprüfung in der Physiotherapie Die sektorale Heilpraktikerüberprüfung in der Physiotherapie umfasst einen rechtlichen und einen medizinischen Teil. Es werden Vorbereitungskurse auf diese Überprüfung angeboten. Einige dieser Kurse umfassen einen halbtägigen oder einen ganztägigen Unterricht, andere bis zu drei Wochenenden (jeweils die Tage Freitag, Samstag, Sonntag), weil die Teilbarkeit der Heilpraktikerüberprüfung und damit der Heilpraktikererlaubnis von dem Bundesverwaltungsgericht zwar bestätigt, aber nicht näher erläutert wurde, besteht Unsicherheit darüber, welche Teilgebiete aus der großen Heilpraktikerüberprüfung in der sektoralen geprüft werden dürfen. Muss der sektorale Heilpraktiker nur Befunde richtig einordnen, die Erkrankungen seines Tätigkeitsbereichs betreffen oder muss er auch Befunde richtig zu einer Diagnose gestalten, die andere, z. B. neurologische Krankheitsgebiete betreffen? Die bislang durchgeführten schriftlichen Prüfungen in Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben gezeigt, dass diese Unsicherheiten auch zur Gestaltung von Prüfungsfragen führen, die auf Vorbehalte bei einer Gruppe von Ärzten geführt haben. Daher dürfte einer kurzen Vorbereitungszeit von einem halben Tag mit einem gewissen Argwohn zu begegnen sein. Die Vorbereitung an drei Wochenenden ist schon so umfangreich, wie in den nachfolgenden Unterabschnitten beschrieben. Im Wesentlichen kommt es bei der nachfolgenden Tabelle auf drei Prüfungsvorgänge an: 1. Muss eine staatliche Prüfung durchgeführt werden (die meist schwierig ist und bei der z. B. im Freistaat Bayern viele Aspiranten durchfallen) oder reicht eine privat organisierte Vorbereitung, meist mit privatärztlicher Abschlussprüfung? 2. Ist am Prüfungsort der Erstwohnsitz des Antragstellers notwendig oder reicht ein Zweitwohnsitz? 3. Besteht zwischen Wohnsitzbegründung und Antragstellung eine Wartezeit? Auf diese Fragen gibt die nachfolgende Tabelle Antwort. Wichtig ist die Tabelle für Antragsteller, die sich über das Prüfungsgeschehen am Wohnort informieren wollen oder die möglicherweise einen weiteren Wohnsitz begründen wollen, um dort die Erlaubnis zu beantragen. Für Letzteres muss natürlich ein nachvollziehbarer Grund vorliegen. Mündliche Prüfung = Prüfung vor einer staatlichen Prüfstelle Schriftliche Prüfung = Prüfung vor einer staatlichen Prüfstelle Entscheidung nach Aktenlage = Prüfung im individuellen Fall, kein sicheres positives Ergebnis, 20, 30, 40, 60 Stunden = Erteilung der Erlaubnis nach privat organisierter Vorbereitung anerkannter Unterrichtsstellen in Stunden) Sektorale Heilpraktikererlaubnis in den Bundesländern 19 Baden-Württemberg Gesundheitsamt Heilbronn - mündliche - mündliche Überprüfung Überprüfung - Zweitwohnsitz - Zweitwohnsitz bei bei Niederlassungsnachweis möglich möglich Seite 1 von 21

2 Abgerufen am von anonymous - keine - Wartezeit keine Wartezeit Landratsamt Karlsruhe - mündliche - mündliche Überprüfung Überprüfung - Zweitwohnsitz - Zweitwohnsitz bei bei Niederlassungsnachweis möglich möglich - keine - Wartezeit, keine Wartezeit, aber nuraber nur zwei Prüfungstermine zwei Prüfungstermine im im Jahr (Frühjahr Jahr (Frühjahr und und Herbst) Herbst) Gesundheitsamt Stuttgart - mündliche - mündliche Prüfung Prüfung - Hauptwohnsitz - Hauptwohnsitz notwendig, notwendig, aber aber bei bei Nachweis Nachweis zukünftiger zukünftiger Niederlassung in Niederlassung Stuttgart in (durch Stuttgart Praxismietvertrag, (durch Praxismietvertrag, Anstellungsvertrag o. ä.) Anstellungsvertrag Prüfung in Stuttgart o. ä.) Prüfung möglich in Stuttgart möglich Bayern Gesundheitsamt Landshut - mündliche - mündliche Überprüfung Überprüfung seit 2013 seit Frage nach Wohnsitz - Frage nach kann nicht beantwortet Wohnsitzwerden kann nicht beantwortet werden Gesundheitsamt Nürnberg - mündliche - mündliche Prüfung Prüfung - Zweitwohnsitz möglich - Zweitwohnsitz möglich - keine Wartezeit Seite 2 von 21

3 Abgerufen am von anonymous Berlin Gesundheitsamt Berlin Tempelhof-Schöneberg - mündliche - mündliche Prüfung Prüfung - Hauptwohnsitz - Hauptwohnsitz notwendig notwendig - keine Wartezeit Brandenburg Gesundheitsamt Potsdam - schriftliche - derzeit und keine mündliche Rechtsgrundlage zur Prüfung Erteilung der Heilpraktikererlaubnis - Hauptwohnsitz notwendig - Hauptwohnsitz - keine - Wartezeit, keine Wartezeit, aber nur aber nur zwei Prüfungstermine im Prüfungstermine Jahr (März und Oktober) im Jahr (März und Oktober) Bremen Stadtamt Bremen - nur mündliche - keine Regelung für Prüfung Podologen durch den Amtsarzt - Hauptwohnsitz - Hauptwohnsitz, aber - keine Prüfung nur zweimal im Wartezeit, Jahr (März und Oktober) aber Prüfung mit Anmeldeende zwei nur zweimal Monate im vorher Jahr (März und Oktober) mit Anmeldeende zwei Monate vorher Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Gesundheitsamt Hamburg - keine - Prüfung keine Prüfung bei bei Nachweis Nachweis bestimmter bestimmter Nachqualifikationen Nachqualifikationen, z. B. - Ausbildung Erlangung der Erlaubnis VPT LG zur Berlin- Führung des Titels Brandenburg Sektoraler Heilpraktiker in der Podologie durch 60 - Erlangung Zeitstunden der Ausbildung Erlaubnis ohne zur Prüfung Führung des Titels Seite 3 von 21

4 Abgerufen am von anonymous Sektoraler - Zweitwohnsitz Heilpraktiker in der Physiotherapie - Wartezeit drei Monate durch 60 Zeitstunden Ausbildung ohne Prüfung - Zweitwohnsitz - Wartezeit drei Monate Hessen Gesundheitsamt Darmstadt - mündliche - noch Prüfung kein (Sachverhaltsermittlung) Überprüfungsverfahren durch den für Amtsarzt Podologen - nur Hauptwohnsitz - nur Hauptwohnsitz (nicht (nicht Nachweis Nachweis der der Niederlassungsabsicht) - keine - Wartezeit keine Wartezeit Mecklenburg- Vorpommern Gesundheitsamt Neustrelitz - Keine - Prüfung, Keine Prüfung, sondern sondernentscheidung nach Entscheidung Aktenlage nachbei Nachweis Aktenlage ausreichender bei Nachweis Nachqualifikationen, ausreichender ansonsten schriftliche Nachqualifikationen, und mündliche ansonsten Prüfungen schriftliche und mündliche - Hauptwohnsitz Prüfungen - Hauptwohnsitz Gesundheitsamt Rostock - Keine - Prüfung, Keine Prüfung, sondern sondernentscheidung nach Entscheidung Aktenlage nachbei Nachweis Aktenlage ausreichender bei Nachweis Nachqualifikationen ausreichender Nachqualifikationen - Anerkennung des VPT- - Kurses mit 60 Anerkennung Unterrichtssunden des VPT-Kurses mit 60 Unterrichtssunden - Hauptwohnsitz notwendig Seite 4 von 21

5 Abgerufen am von anonymous - Hauptwohnsitz notwendig Niedersachsen Stadt Salzgitter - Keine - Prüfung derzeit bei keine Nachweis Ausführungsbestimmungen bestimmter Nachqualifikationen zur Erteilung der SHP Podologie enthalten; also - Hauptwohnsitz keine SHP odermöglich Zweitwohnsitz oder Praxisräume oder Nachweise eines Maklers oder eines Wohnungsunternehmers, dass Praxisräume gesucht werden und Erklärung, dass HP- Tätigkeit in Salzgitter ausgeübt werden soll Landkreis Peine - Keine für Prüfung Podologen liegen noch (Entscheidung keine Erkenntnisse nach vor Aktenlage bei Vorlage bestimmter nachgewiesener Qualifikationen; 40 Stunden Nachweis Qualifikation) - Zweitwohnsitz möglich bei Nachweis der Niederlassungsabsicht Region Hannover - grundsätzlich derzeit keine Möglichkeit auf schriftliche Erhalt des + SHP in Podologie mündliche Prüfung, - aber Ausnahmen möglich: - keine Prüfung bei Nachweis bestimmter Qualifikationen (mindestens 42 Unterrichtsstunden) Seite 5 von 21

6 Abgerufen am von anonymous - Zweitwohnsitz möglich, wenn ernsthafte Niederlassungsabsicht glaubhaft schriftlich erklärt und belegt wird (Meldebescheinigung) Nordrhein-Westfalen Landeshauptstadt Düsseldorf - Keine Noch Prüfung keine Regelung für bei Nachweis Podologen durch Ausbildungen, Fort- und Weiterbildungen oder Studiengänge und 60-stündige Fortbildung - Für Fragen nach Zweiwohnsitz ist die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird Rheinland-Pfalz Kaiserslautern - schriftliche - auch ohne persönliche Überprüfung Kenntnisüberprüfung bei (Stichtage Nachweis beachten einer für entsprechenden Märzprüfung Nachqualifikation und für Oktober- Prüfung), - Zweitwohnsitz aber auch möglich, ohne persönliche Hauptwohnsitz muss Kenntnisüberprüfung nicht vorliegen, aber bei Nachweis Verweisung einer bei entsprechenden Nebenwohnsitz an die für Nachqualifikation den Erstwohnsitz (mindestens zuständige 40 Behörde Unterrichtsstunden) - Zweitwohnsitz möglich, Hauptwohnsitz muss nicht vorliegen, aber Verweisung bei Nebenwohnsitz an die für den Seite 6 von 21

7 Abgerufen am von anonymous Erstwohnsitz zuständige Behörde - Keine Wartezeit Landkreis Mainz-Bingen - schriftliche - auch ohne persönliche Überprüfung Kenntnisüberprüfung bei (Stichtage Nachweis beachten: einer und entsprechenden ), aber auch Nachqualifikation ohne persönliche Kenntnisüberprüfung - Hauptwohnsitz bei Nachweis notwendig einer entsprechenden Nachqualifikation (mindestens 40 Unterrichtsstunden) - Hauptwohnsitz notwendig Mayen-Koblenz - nur schriftliche - auch ohne persönliche Prüfung Kenntnisüberprüfung bei - Nachweis einer Hauptwohnsitz entsprechenden ist Nachqualifikation entscheidend - Hauptwohnsitz ist - keine entscheidend Wartezeit Saarland Gesundheitsamt Saarbrücken - seit Oktober - bisher 2011 keine schriftliche Überprüfungen im Überprüfungen Bereich Podologie - z. Z. keine Überprüfung im Bereich Physiotherapie - untere Verwaltungsbehörden entscheiden über Nachweis des Wohnsitzes (Hauptwohnsitz, Seite 7 von 21

8 Abgerufen am von anonymous Zweitwohnsitz oder Tätigkeitsort) Sachsen Gesundheitsministerium - keine - Prüfung, bisher wird keine sondern eingeschränkte Entscheidung nach Aktenlage Heilpraktikererlaubnis bei für Nachweis Podologen bestimmterteilt Nachqualifikationen - bzgl. Wohnsitz ist regelmäßig der Hauptwohnsitz notwendig, im Ausnahmefall bei Nachweis einer begründeten Niederlassungsabsicht auch der Zweitwohnsitz Sachsen-Anhalt Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen- Anhalt - Keine - Prüfung Keine Prüfung Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden - Hauptwohnsitz - Hauptwohnsitz notwendig notwendig - Wartezeit drei Monate - Wartezeit drei Monate Schleswig-Holstein Kreis Nordfriesland / Husum - schriftliche - noch undkein mündliche Überprüfungsverfahren Prüfung für Podologen - Prüfung nur einmal im Jahr im November, Stichtag hierfür ist bis vier Wochen vor dem Überprüfungstermin - Hauptwohnsitz nötig, in Ausnahmefällen geht auch der Zweitwohnsitz bei schriftlichem Nachweis, dass tatsächlich sich in SH niedergelassen wird Seite 8 von 21

9 Abgerufen am von anonymous und nicht nur die Niederlassungsabsicht mitteilen Thüringen Landeshauptstadt Thüringen Erfurt - schriftliche noch kein und mündliche Überprüfungsverfahren Prüfung für Podologen - Prüfungen zweimal jährlich (März und Oktober), Anmeldefrist i. d. R. ein halbes Jahr vor Prüfung - Haupt- oder Zweitwohnsitz und Wartezeit durch unteren Verwaltungsbehörden geregelt Allgemeine persönliche Voraussetzungen bei Erlaubniserteilung 20 Vollendung des 25. Lebensjahres Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart»O«, das keine belastenden einschlägigen Einträge in Bezug auf die Berufsausübung enthält und das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf Vorlage eines ärztlichen Attestes, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf und aus dem die psychische und physische Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker für Physiotherapie hervorgeht Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) nachgewiesene 4-jährige Berufstätigkeit (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) Ausnahmen: Die Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie kann nach Aktenlage in folgenden Ausnahmefällen erfolgen, ohne dass die Teilnahme an einer 60-stündigen Nachqualifikation erteilt wird: - Es liegt eine erfolgreich abgeschlossene Osteopathieweiterbildung gemäß der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) des Landes Hessen vom (GVBl. I 2008, S. 949) in der jeweiligen Fassung oder eine andere gleichwertige Aus- oder Weiterbildung in der Osteopathie vor. Seite 9 von 21

10 Abgerufen am von anonymous - Es liegt ein erfolgreich abgeschlossener in- oder ausländischer Studienabschluss im Bereich Physiotherapie vor, der eine Gefährdung der Volksgesundheit ausschließt. Bei ausländischen Studiennachweisen ist insbesondere die Kenntnis der für Deutschland geltenden Berufs- und Gesetzeskunde ( ) vom Antragsteller nachzuweisen. - Es liegt eine sonstige erfolgreich abgeschlossene in- oder ausländische Aus- oder Weiterbildung vor, die mit den unter Punkt 4 genannten Kriterien gleichwertig ist und eine Gefährdung der Volksgesundheit ausschließt. Ansonsten wird gefordert der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten einer curricularen Schulung von mindestens 60 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) mit anschließender schriftlicher Erfolgskontrolle durch eine private Berufsorganisation vor, wobei die Berufs- und Gesetzeskunde 10 Unterrichtsstunden und die Diagnostik und Indikationsstellung 50 Unterrichtsstunden ausmachen sollte. Wohnsitzvoraussetzungen in den einzelnen Bundesländern 21 Hamburg Vorlage eines Mietvertrages/Untermietvertrages vorherige Aufenthaltspflicht 3 Monate Wohnsitz oder Arbeitsplatz in HH reicht aus für Antragstellung 22 Niedersachsen Salzgitter Wohnsitz persönlich beim Einwohnermeldeamt beantragen unter Vorlage des Personalausweises und Bekanntgabe der neuen Adresse (Vorlage Mietvertrag nicht nötig) schriftliche Antragstellung: - Fotokopie des Personalausweises und des Mietvertrages mitschicken - Ummeldung / Anmeldung kostet nichts 23 Nordrhein-Westfalen Gesundheitsamt Düsseldorf keine Wartefrist ab Anmeldung des Wohnsitzes in Düsseldorf, Sobald Wohnsitz in Düsseldorf angemeldet ist, kann Zulassung zur Prüfung beantragt werden 24 Sachsen Leipzig Anmeldung nur persönlich möglich bei einem beliebigen Leipziger Einwohnermeldeamt (15 insg.); in der Innenstadt wochentags z. T. bis Uhr geöffnet und am Sa bis Uhr Seite 10 von 21

11 Abgerufen am von anonymous Vorlage Personalausweis und Kopie des Mietvertrages (sollte man dabeihaben, wird in manchen EMAs verlangt) Ummeldung/Anmeldung kostet nichts Tätigkeitsverbot durch Einzelgesetze 25 Im Heilpraktikergesetz und in den Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz sind keine dem Heilpraktiker verbotenen Tätigkeiten aufgeführt. Diese müssen aus vielen verschiedenen Einzelgesetzen ermittelt werden. Untersagt sind Hebammentätigkeit: 4 HebG»Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger berechtigt.«künstliche Befruchtung durchzuführen: Der Arztvorbehalt steht in 9 des ESchG. Kastrationen durchzuführen: Der Arztvorbehalt steht in 2 KastrG. Geschlechtskrankheiten zu behandeln: Das Verbot ergibt sich aus dem IfSG, welches an späterer Stelle behandelt wird. Schutzimpfungen vorzunehmen bei dritten Personen: Das Verbot ergibt sich aus dem AMG, da Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden dürfen ( 48 Abs. 1 AMG). Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen: Diese Tätigkeit ist nur straflos, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird, nachdem eine Beratung durchgeführt wurde. Dies bestimmt 218a StGB. menschliche Organe zu entnehmen: Diesen Arztvorbehalt bestimmt 3 TPG. Zahnheilkunde auszuüben: Die Tätigkeit von Zahnärzten ist auf die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beschränkt und dieser Berufsgruppe vorbehalten ( 1 Abs. 3 ZHG). mit Röntgenstrahlen zu arbeiten: Die Röntgentätigkeit und anderer Umgang mit Röntgenstrahlen ist dem Arzt vorbehalten nach 24 der RöV. mit Betäubungsmitteln umgehen: Dies ist Ärzten nach 13 des BtMG vorbehalten. Betäubungsmittel sind: - Inebriantia - Hypnotica - Tranquilizer und Sedativa - Stimulantia Seite 11 von 21

12 Abgerufen am von anonymous - Euphorica, auch Analgetica - Halluzinogene - Rohopium - Opium - Morphin - Diazethylmorphin (Heroin) - Kokain - Cannabis-Produkte - Lysergsäurediäthylamid (LSD) - Vollsynthetische Halluzinogene Regelungen des Infektionsschutzgesetzes 26 Das IfSG behandelt die Behandlungsberechtigung bei übertragbaren Krankheiten. In 24 IfSG ist Heilpraktikern die Behandlung von 1. in 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten verboten, 2. die Behandlung mit einem Krankheitserreger nach 7 IfSG infizierten Personen verboten und 3. die Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten verboten. Hierzu im Einzelnen: 27 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG betrifft die Krankheiten a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen e) akuter Virushepatitis f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) Seite 12 von 21

13 Abgerufen am von anonymous g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber h) Masern i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis j) Milzbrand k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) l) Pest m) Tollwut n) Typhus abdominalis/paratyphus Namentlich zu melden sind nach 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5 IfSG 1. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des 42 Abs. 1 ausübt, b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, 2. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in 7 genannt sind. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen Abs. 1 IfSG sind zu melden (1) Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber Seite 13 von 21

14 Abgerufen am von anonymous 5. Haemophilus influenza Typ b-meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind. 29 Zu den sexuell übertragbaren Krankheiten gehören: Syphilis, Lues, Tripper Gonorrhoe, Weicher Schanker, Ulcus molle, Venerische Lymphknotenentzündung Lymphogranulomatosis inguinalis, Nicolas-Favre Aids, Hepatitis, Trichomonasis, genitale Pilzerkrankungen 30 Behandlungsverbote bestehen auch für die in 7 IfSG genannten Erkrankungen aufgrund der dort benannten Krankheitserreger. Seite 14 von 21

15 Abgerufen am von anonymous 1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich 2. Bacillus anthracis 3. Borrelia recurrentis 4. Brucella sp. 5. Campylobacter sp., darmpathogen 6. Chlamydia psittaci 7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis 8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 9. Coxiella burnetii 10. Cryptosporidium parvum 11. Ebolavirus a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme 12. Francisella tularensis 13. FSME-Virus 14. Gelbfiebervirus 15. Giardia lamblia 16. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut 17. Hantaviren 18. Hepatitis-A-Virus 19. Hepatitis-B-Virus 20. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt 21. Hepatitis-D-Virus 22. Hepatitis-E-Virus 23. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis Seite 15 von 21

16 Abgerufen am von anonymous 24. Lassavirus 25. Legionella sp. 26. Leptospira interrogans 27. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen 28. Marburgvirus 29. Masernvirus 30. Mycobacterium leprae 31. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum 32. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten 33. Norwalkähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl 34. Poliovirus 35. Rabiesvirus 36. Rickettsia prowazekii 37. Rotavirus 38. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 39. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise 40. Salmonella, sonstige 41. Shigella sp. 42. Trichinella spiralis 43. Vibrio cholerae O 1 und O Yersinia enterocolitica, darmpathogen 45. Yersinia pestis 46. andere Erreger hämorrhagischer Fieber. Seite 16 von 21

17 Abgerufen am von anonymous Meldegebot übertragbarer Krankheiten 31 In 8 Nr. 8 wird der Heilpraktiker verpflichtet, bestimmte Erkrankungen beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Diese Meldepflicht bezieht sich auf die in 6 Abs. 1 genannten Erkrankungen. 6 Abs. 1 ist fünffach untergliedert und erweitert die in 6 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Arztvorbehalte und Behandlungsverbote für den Heilpraktiker, um die in 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten menschlichen Schädigungen. Danach sind also meldepflichtig die bereits in 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 genannten Erkrankungen und zusätzlich Nr. 3: der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung und Nr. 4: die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder - ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers Strafvorschriften Abs. 5 IfSG lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 15 Abs. 1, eine Person behandelt Behandlungsverbote und meldepflichtige Erkrankungen 33 Die Behandlungsverbote und meldepflichtigen Erkrankungen sind auf der nachfolgenden Schematafel (Abb. 7-1) dargestellt. Seite 17 von 21

18 Abgerufen am von anonymous Abb. 7-1 Behandlungsverbote und meldepflichtige Erkrankungen Quelle: Eigene Darstellung Beschränkungen für den Heilpraktiker nach dem Arzneimittel- und Medizinproduktegesetz Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel anwenden oder verordnen. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist nur Apothekern vorbehalten. Der (sektorale) Heilpraktiker kann jedoch Muster von Fertigarzneimitteln beziehen. Dies bestimmt 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG. Pharmazeutische Unternehmer dürfen Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Wenn der Heilpraktiker verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen würde, ist es dem Apotheker verboten, eine solche Verordnung auszuführen, weil für ihn das Gebot besteht, nur bei ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung tätig zu werden. Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Seite 18 von 21

19 Abgerufen am von anonymous Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d) der Empfängnisregelung Medizinprodukte dürfen klinisch nur geprüft werden von Ärzten ( 12 Abs. 2 und 3 MPG). Sonderanfertigungen von Medizinprodukten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Konformitätsbewertung durchgeführt und abgeschlossen wurde ( 12 MPG). Medizinprodukte, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, dürfen nur an Ärzte, Zahnärzte und sonstige Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prüfungen befugt sind, abgegeben werden, wenn bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten die Anforderungen der Nummer 3.2 Satz 1 und 2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG und bei sonstigen Medizinprodukten die Anforderungen der Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG erfüllt sind. Der Sponsor der klinischen Prüfung muss die Dokumentation nach Nummer 3.2 des Anhangs 6 der Richtlinie 90/385/EWG mindestens 15 Jahre und die Dokumentation nach Nummer 3.2 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/42/EWG mindestens fünf und im Falle von implantierbaren Produkten mindestens 15 Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbewahren. In-vitro-Diagnostika dürfen nur von Ärzten und sonstigen Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zur Durchführung dieser Prüfungen befugt sind, abgegeben werden, wenn die Anforderungen der Nummer 3 des Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG erfüllt sind. Der Sponsor der Leistungsbewertungsprüfung muss die Dokumentation nach Nummer 3 des Anhangs VIII der Richtlinie 98/79/EG mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Prüfung aufbewahren. In-vitro-Diagnostika zur Erkennung von HIV-Infektionen dürfen nur von Ärzten abgegeben werden ( 11 Abs. 3a MPG). Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn eine ärztliche Person vorhanden ist (TFG). Entgegennahme einer Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder unter Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen ( 7 Abs. 2 TFG). Ein Immunisierungsprogramm darf nur durchgeführt werden, wenn und solange die ärztliche Kontrolle des Gesundheitszustandes der spendenden Person während der Immunisierungsphase gewährleistet ist ( 8 Abs. 2 TFG). Seite 19 von 21

20 Abgerufen am von anonymous Separation von Blutstammzellen und anderen Blutbestandteilen ist den Ärzten vorbehalten ( 9 mit 8 Abs. 2 bis 4 TFG). Übersicht über die Umgangsberechtigung mit Medizinprodukten durch den (sektoralen) Heilpraktiker Weitere Verbotstatbestände und Überprüfungsvoraussetzungen Die Heilkunde darf nicht im Umherziehen ausgeübt werden. Hausbesuche des Physiotherapeuten bei seinen Patienten werden hiervon nicht betroffen. Das Bestattungsgesetz behält die Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache dem Arzt vor. Die Heilpraktikererlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen, er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird. Diese Bestimmung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht kassiert. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom (AZ: I C 52.64), dass die Zulassung zum Heilpraktikerberuf nicht schon alleine deshalb versagt werden kann, weil der Bewerber neben diesem Beruf auch einen anderen Beruf ausüben will. Die Vorschrift des 2 Abs. 1 Buchstabe h der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Grundrecht der Berufswahl und Berufsausübung) nicht vereinbar. Dadurch soll nicht ausgeschlossen werden, dass es Berufe gibt, die mit der Ausübung der Heilpraktikertätigkeit nicht vereinbar sind. sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten könnte Die Vorbereitung im medizinischen Teil umfasst die Differentialdiagnose der im IfSG genannten Erkrankungen einschließlich der Inkubationszeit, wesentlicher Symptome und hauptsächlichen Übertragungswege unter besonderer Berücksichtigung der Meldepflicht. Ein weiterer Schwerpunkt in der Vorbereitung ist die Erkennung und Diagnose der sog. Volkskrankheiten (auch Zivilisationskrankheiten) für den sektoralen Heilpraktiker, wie z. B.: 1. Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, Seite 20 von 21

21 Abgerufen am von anonymous 2. Onkologische Erkrankungen, 3. Psychische und Psychosomatische Erkrankungen, 4. Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen einschließlich Verdauungstrakt, 5. Erkrankungen Lunge- und Bronchialsystem, 6. Erkrankungen des Bewegungsapparats einschließlich Rückenleiden, gerade auch im Hinblick auf den Arztvorbehalt (oder allgemeiner HP) in der Behandlung der meisten dieser Erkrankungen. 43 Anamnese- und Untersuchungstechniken zur Befunderhebung sowie ein Prüfungstraining runden die Vorbereitung ab. Seite 21 von 21

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