MEDIATIONSVEREINBARUNG

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1 MEDIATIONSVEREINBARUNG Die Parteien (Partei A) Hauptkontaktperson für Partei A - -Adresse zu den Zwecken der Mediation - Telefonnummer Weitere Kontaktperson für Partei A - -Adresse zu den Zwecken der Mediation - Telefonnummer (Partei B) Hauptkontaktperson für Partei B - -Adresse zu den Zwecken der Mediation - Telefonnummer Weitere Kontaktperson für Partei B - -Adresse zu den Zwecken der Mediation - Telefonnummer (gemeinsam bezeichnet als die Parteien ) und der MEDIATOR Name des Mediators - -Adresse zu den Zwecken der Mediation - Telefonnummer MEDIATIONSVEREINBARUNG / 1

2 vereinbaren, die Mediation auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen durchzuführen: Artikel 1 Mediationsverfahren vor dem EUIPO 1 Beide Parteien führen derzeit im Beschwerdefall/in den Beschwerdefällen R /...- eine Auseinandersetzung, die sie beilegen möchten ( Auseinandersetzung ). 2. Die Parteien werden versuchen, die Auseinandersetzung mittels Mediation beizulegen ( Mediation ). Diese Vereinbarung basiert auf der Richtlinie 2008/52/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren und den Bestimmungen des EUIPO zu den Mediationsverfahren, namentlich auf dem Beschluss Nr des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 14. April 2011 über die gütliche Einigung von Streitfällen ( Mediationsbeschluss ) und auf den vom Präsidium angenommenen Regeln für die Mediation, die Teil dieser Vereinbarung sind und die den Ablauf der Mediation beeinflussen. Artikel 2 Teilnehmer 1. Jede Partei kooperiert mit dem Mediator zur Durchführung aller erforderlichen und hilfreichen Schritte, um reibungslose, sachdienliche und konstruktive Mediationsgespräche zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung zu gewährleisten. 2. Mindestens einer der im Namen der jeweiligen Partei auftretenden und bei der Mediation anwesenden Teilnehmer hat ausreichende Befugnisse, die Auseinandersetzung im Rahmen der Mediation beizulegen. 3. Alle Parteien verpflichten sich dahin gehend, dass alle während der Mediation zu konsultierenden Personen zu den Mediationssitzungen erscheinen bzw. verfügbar sind. 4. Jeder Vertreter stimmt mit Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung den Bestimmungen dieser Vereinbarung im Namen der von ihm vertretenen Partei und aller anderen im Auftrag der Partei bei der Mediation anwesenden Personen zu. Artikel 3 Informationsaustausch 1. Jede Partei gibt die etwaigen Verfahren an, die sie im Rahmen der Mediation beilegen möchten. 2. Jede Partei legt dem Mediator in elektronischer Form Folgendes vor: a. eine knappe Zusammenfassung ( Fallzusammenfassung ) eines jedes Streitfalls, wobei die maximale Anzahl einer jeden von der Partei vorgelegten Fallzusammenfassung drei A4-Seiten (Arial, 12pt) beträgt; b. alle Dokumente, auf die in der Fallzusammenfassung verwiesen wird, und alle weiteren Dokumente, auf die im Rahmen der Mediation verwiesen werden soll ( Dokumente ), wobei diese sich auf nicht mehr als zwölf A4-Seiten (Arial, 12pt, sofern diese spezifisch zum Zweck der Mediation verfasst wurden) erstrecken sollten, ohne Berücksichtigung der angefochtenen Entscheidung. 3. Jede Partei sendet dem Mediator bis spätestens.. [Uhrzeit] Uhr am [Datum] die Fallzusammenfassung und die Dokumente zu. Diese Unterlagen sind vertraulich und werden nicht an die andere Partei weitergeleitet, es sei denn die Parteien entscheiden sich anderweitig und ermächtigen entsprechend den Mediator ausdrücklich. 4. Außerdem kann jede Partei dem Mediator weitere Unterlagen zusenden bzw. vorlegen, die nur dem Mediator, nicht aber anderen Parteien vertraulich offengelegt werden, wobei ausdrücklich schriftlich anzugeben ist, dass diese Unterlagen vertraulich und nur für den Mediator bestimmt sind. MEDIATIONSVEREINBARUNG / 2

3 5. Die Parteien und der Mediator verwenden zur Kommunikation ausschließlich die oben genannten Kontaktdaten. Die Parteien übermitteln keine mit der Mediation in Zusammenhang stehenden Dokumente über die allgemeine Faxnummer des EUIPO oder Ähnliches. Artikel 4 Der Mediator 1. Der Mediator wurde von den Parteien einvernehmlich ausgewählt. Beide Parteien akzeptieren den Mediator als unparteiisch und neutral. Er unterstützt die Parteien bei der Erzielung einer freiwilligen, beide Seiten zufriedenstellenden Einigung und leitet das Mediationsverfahren. Er ist nicht befugt, den Fall beizulegen. 2. Der Mediator ist gegebenenfalls nach Konsultation der Parteien und in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Mediationsbeschlusses und Regel 5 der Regeln für die Mediation zuständig für: a. die Bestätigung des Empfangs aller Dokumente, einschließlich der vorliegenden Vereinbarung, sowie die Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung; b. die Teilnahme an Sitzungen mit jedem einzelnen oder allen Parteien vor der Mediation, entweder persönlich in den Räumlichkeiten des EUIPO oder telefonisch, mittels Videokonferenz oder anderen Mitteln, sofern dies erforderlich ist oder der Mediator dies für angemessen betrachtet und sofern die Parteien dem zustimmen; c. vor der Mediation die Lektüre der angefochtenen Entscheidung, der Fallzusammenfassungen (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und aller Dokumente (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), die ihm zu den Zwecken der gegenständlichen Mediation übermittelt wurden; d. den Vorsitz des Mediationsverfahrens und dessen Beeinflussung; e. die Einhaltung der Bestimmungen des Mediationsbeschlusses, der Regeln für die Mediation und der Mediationsvereinbarung. 3. Der Mediator vertritt keinen der Parteien einzeln im Zusammenhang mit dem Streit in irgendeiner Eigenschaft während der Laufzeit dieser Vereinbarung oder jederzeit danach. Die Parteien akzeptieren im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung, dass der Mediator unparteiisch ist und dass dieser keinen der Parteien in irgendeiner Eigenschaft vertritt. 4. Der Mediator trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Mediation, einschließlich sofern erforderlich: a. der Ausarbeitung der vorliegenden Mediationsvereinbarung; b. der Organisation eines geeigneten Orts und passender Termine; c. der Organisation des Austausches der Fallzusammenfassungen und Dokumente; d. der Sitzung mit jeder einzelnen oder allen Parteien, entweder zusammen oder getrennt, zur Erörterung von Fragen oder Bedenken im Zusammenhang mit der Mediation (wie dem vorstehenden Absatz zu entnehmen) und e. der allgemeinen Verwaltung im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren. Artikel 5 Ort und Zeit, Sprache/-n 1. Die Mediationssitzung findet in den Räumlichkeiten des EUIPO in Alicante / Brüssel am. / zu einem vom Mediator in Absprache mit den Parteien vereinbarten Termin statt. 2. Sofern von den Parteien nicht anderweitig vereinbart, wird die Mediationssitzung in der Sprache des Beschwerdeverfahrens abgehalten, d. h. in. MEDIATIONSVEREINBARUNG / 3

4 Artikel 6 Vertraulichkeit 1. Die Parteien und der/die Mediator/en vereinbaren, alle Informationen, die sie während oder in Zusammenhang mit der Mediation erhalten, vertraulich zu behandeln. Dies beinhaltet, derartige Informationen nicht in Gerichts-, Schieds- oder einem anderen Verfahren offen zu legen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung,. Information im Sinne dieser Vereinbarung umfasst den Antrag auf Mediation, das gesamte Mediationsverfahren, das Ergebnis der Information und alle geäußerten Meinung, Vorschläge, Zugeständnisse oder Bemerkungen. 2. Falls eine Partei dem/den Mediator/en vertraulicher Informationen vor, während oder nach der Mediation offenbart, wird der Mediator diese Information an niemandem ohne Zustimmung weitergeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung. 3. Vertraulichkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf jegliche Dokumente, Stellungnahmen oder Mitteilungen, die von der/den anderen Parteien oder vom Mediatoren im Mediationsverfahren beigebracht werden und die unabhängig vom Mediationsverfahren aus anderen Quellen von der Partei bezogen werden können, die die Information in einem Gericht-, Schieds- oder einem ähnlichen Verfahren zu verwenden beabsichtigt. 4. Die Parteien verpflichten sich, den/die Mediatoren nicht als Zeugen zu benennen oder von ihm/ihnen zu verlangen, dass er / sie Aufzeichnungen oder Notizen im Zusammenhang mit der Mediation als Beweismittel für jegliches gerichtliches, schiedsgerichtliches oder anderes formelles Verfahren, das in Verbindung mit der Auseinandersetzung und der Mediation steht, zu erstellen; noch erklärt/erklären sich der/die Mediator/en bereit, als Zeuge, Sachverständiger, Schiedsrichter oder Berater in einem solchen Prozess zu handeln, sofern von den Parteien nicht anderweitig schriftlich und ausdrücklich vereinbart. 5 Alle Informationen werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht offen gelegt. 6. Es erfolgt keine Aufzeichnung oder Abschrift der Mediation, seitens des/der Mediatoren oder der Parteien. Der Mediator verpflichtet sich alle Materialien, die er zum Zwecke der Mediation erhalten hat, nach Abschluss der Mediation zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen, ohne eine Kopie von diesen zu behalten. 7. Die Parteien und der/die Mediator/en tragen dafür Sorge, dass all ihre Mitarbeiter, Vertreter und Berater durch entsprechende Verpflichtungen an die Vertraulichkeit gebunden sind und ergreifen entsprechende Maßnahmen, um eine Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der Mediation nur an solche Personen erfolgt, die für den Zweck der Mediation sind. 8. Eine Vorbedingung für die Anwesenheit einer Person bei der Mediation ist die vorherige Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anhang 1). Artikel 7 Streitbeilegungsvereinbarung Eine im Rahmen der Mediation erzielte Einigung ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und von oder im Auftrag der Parteien unterzeichnet wurde. Artikel 8 Beendigung der Mediation 1. Die Mediation wird beendet a. durch eine von den Parteien unterzeichnete Streitbeilegungsvereinbarung oder b. den Ausstieg einer der Parteien oder MEDIATIONSVEREINBARUNG / 4

5 c. durch die Entscheidung des Mediators, falls trotz der geleisteten Anstrengungen zur Erzielung einer gütlichen Einigung ein Erfolg der Mediation unwahrscheinlich ist, oder d. einen Monat nach der letzten festgesetzten Mediationssitzung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart und von den Parteien unterzeichnet wurde. 2. Der Mediator ist dafür verantwortlich, das Datum festzuhalten, an dem die Mediation gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Mediationsbeschlusses und Regel 8 Absatz 5 der Regeln für die Mediation beendet wird und dieses Datum den Parteien mitzuteilen. 3. Der Mediator kann die Mediation vertagen, um es den Parteien zu erlauben, spezifische Vorschläge zu erwägen, weitere Informationen einzuholen oder aus anderen Gründen, die der Mediator für das weitere Mediationsverfahren für hilfreich erachtet. Die Mediation wird dann mit Zustimmung der Parteien wieder aufgenommen. Artikel 9 Haftungsausschluss 1. Beide Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass das Verfahren vor dem EUIPO und das Mediationsverfahren gesonderte Verfahren sind. Die Parteien sind für die Einhaltung etwaiger Fristen in Verfahren verantwortlich, die sie direkt oder indirekt im Rahmen der vorliegenden Mediation beilegen möchten. Sie erklären, dass sie sich der Tatsache bewusst sind, dass die anwendbaren Bestimmungen keine Verlängerung oder Aussetzung bestimmter Fristen vorsieht, insbesondere der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs, einer Beschwerde oder einer Beschwerdebegründung. Die Parteien können eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer gemeinsam beantragen, sie müssen jedoch die Aussetzung aller etwaigen weiteren Verfahren unabhängig voneinander bei den anderen betroffenen Einrichtungen beantragen. Das EUIPO haftet nicht für etwaige Rechtsverluste aufgrund der Nichteinhaltung etwaiger Fristen, sofern Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht ausgesetzt werden konnten oder nicht ordnungsgemäß identifiziert wurden. 2. Der Mediator haftet gegenüber keiner Partei für den Ausgang der Mediation. 3. Der Mediator ist nicht haftbar für die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Streitbeilegungsvereinbarung. Artikel 10 Kosten 1. Jede Partei trägt ihre eigene Kosten im Zusammenhang mit der Mediation, wie Reisekosten oder Honorare der Vertreter, sofern von den Parteien nicht anderweitig vereinbart. Das EUIPO kann in keinem Fall für Kosten haftbar gemacht werden. 2. Findet die Mediation in Brüssel statt, trägt jede der Parteien die Hälfte der an das EUIPO zu entrichtenden Gebühren, d. h. jeweils 375 Euro, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Gebühr muss in voller Höhe bezahlt werden, bevor die Mediation stattfinden kann. 3. Diese Kosten sind getrennt vom EUIPO-Verfahren oder etwaigen späteren Klageverfahren und können von der anderen Partei nicht zurückgefordert werden, falls der Streit nicht im Rahmen der Mediation beigelegt wird, sofern von den Parteien nicht anderweitig vereinbart. MEDIATIONSVEREINBARUNG / 5

6 Partei A Unterschrift Name Datum der Unterschrift Partei B Unterschrift Name Datum der Unterschrift Mediator Unterschrift Name Datum der Unterschrift MEDIATIONSVEREINBARUNG / 6

7 ANHANG 1 ANWESENHEIT UND VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG [Von allen Anwesenden zu unterzeichnen.] In der Erwägung, dass es mir gestattet wurde, der Mediation beizuwohnen, die auf der Grundlage der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung stattfindet, deren Teil der vorliegende Anhang ist, bestätige ich hiermit, dass ich mich persönlich zur Einhaltung der Vorschriften des EUIPO zum Mediationsverfahren, nämlich des Beschlusses Nr des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 14. April 2011 über die gütliche Einigung von Streitfällen ( Mediationsbeschluss ) und der vom Präsidium angenommenen Regeln für die Mediation, sowie von Artikel 6* der Vertraulichkeitsvereinbarung der Mediationsvereinbarung verpflichte. Name Unterschrift *Artikel 6 Vertraulichkeit 1. Die Parteien und der/die Mediator/en vereinbaren, alle Informationen, die sie während oder in Verbindung mit der Mediation erhalten, vertraulich zu behandeln. Dies beinhaltet, derartige Informationen nicht in Gerichts-, Schieds- oder einem anderen Verfahren offen zu legen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Offenbarungspflicht. Information im Sinne dieser Vereinbarung umfasst den Antrag auf Mediation, das gesamte Mediationsverfahren, das Ergebnis der Information und alle geäußerten Meinung, Vorschläge, Zugeständnisse oder Bemerkungen. 2. Falls eine Partei dem/den Mediator/en vertraulicher Informationen vor, während oder nach der Mediation offenbart, wird der Mediator diese Information an niemandem ohne Zustimmung weitergeben, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Offenbarungspflicht. 3. Vertraulichkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf jegliche Dokumente, Stellungnahmen oder Mitteilungen, die von der/den anderen Parteien oder vom Mediatoren im Mediationsverfahren beigebracht werden und die unabhängig vom Mediationsverfahren aus anderen Quellen von der Partei bezogen werden können, die die Information in einem Gericht-, Schieds- oder einem ähnlichen Verfahren zu verwenden beabsichtigt. 4. Die Parteien verpflichten sich, den/die Mediatoren nicht als Zeugen zu benennen oder von ihm/ihnen zu verlangen, dass er / sie Aufzeichnungen oder Notizen im Zusammenhang mit der Mediation als Beweismittel für jegliches gerichtliches, schiedsgerichtliches oder anderes formelles Verfahren, das in Verbindung mit der MEDIATIONSVEREINBARUNG / 7

8 Auseinandersetzung und der Mediation steht, zu erstellen; noch erklärt/erklären sich der/die Mediator/en bereit, als Zeuge, Sachverständiger, Schiedsrichter oder Berater in einem solchen Prozess zu handeln, sofern von den Parteien nicht anderweitig schriftlich und ausdrücklich vereinbart. 5 Informationen werden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht offen gelegt. 6. Es erfolgt keine Aufzeichnung oder Abschrift der Mediation, seitens des/der Mediatoren oder der Parteien. Der Mediator verpflichtet sich alle Materialien, die er zum Zwecke der Mediation erhalten hat, nach Abschluss der Mediation zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen, ohne eine Kopie von diesen zu behalten. 7. Die Parteien und der/die Mediator/en tragen dafür Sorge, dass all ihre Mitarbeiter, Vertreter und Berater durch entsprechende Verpflichtungen an die Vertraulichkeit gebunden sind und ergreifen entsprechende Maßnahmen, um eine Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der Mediation nur an solche Personen erfolgt, die für den Zweck der Mediation sind. 8. Eine Vorbedingung für die Anwesenheit einer Person bei der Mediation ist die vorherige Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anhang 1). MEDIATIONSVEREINBARUNG / 8

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