Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?

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1 Köln Berlin München Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?" Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht Humboldtstraße 15, Berlin Tel.: 030/ Fax: 030/

2 Umsatzbesteuerung des Insolvenzverwalters - die grundsätzliche Fragestellung - Insolvenzschuldner Vorsteuererstattung über 19 FA Umsatzsteuer 19./. Vorsteuer 9,5 Zahlung Rechnung der Soz. über Leistung = Verwaltung und Abwicklung Büromiete Sozietät Insolvenzverwalter = ArbNehmer Anschaffung Büroausstattung 30 netto 10 netto Literatur 10 netto 50 netto BA + 9,5 USt = 59,5 Weisungsrecht aus Arbeitsverhältnis Bestellung nach 56 ff. InsO und Festsetzung der Vergütung Amtsgericht 2

3 Umsatzbesteuerung des Amtswalters - die grundsätzliche Fragestellung - Steuerbare Umsätze gemäß 1 Abs. 1 (Nr. 1) UStG: Hier: Wem sind die Verwalterleistungen umsatzsteuerlich zuzurechnen? 1 Der Umsatzsteuer unterliegen (...) die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 2 Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Merkmale des Unternehmerbegriffs gemäß 2 UStG: Unternehmer ist, wer... Hier: Selbständige oder weisungsgebundene Tätigkeit des InsoVerw.?... eine gewerbliche o. berufliche Tätigkeit... => jede nachhaltige T. mit der Absicht zur Erzielung von Einnahmen (vgl. Abs. 1 Satz 3)... selbständig ausübt. => nicht selbständig handelt, wer als natürliche Person (...) in ein Unternehmen so eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmens zu folgen verpflichtet ist (vgl. Abs. 2 Nr. 1) 3

4 Umsatzbesteuerung des Amtswalters - Beispiele für Problemfälle (1) - InsoVerw. als GbR-Ges. rechtl. Grundlagen 56 ff. InsO Steuerliche Einordnung? InsoVerw. persönlich als Unternehmer so Hess. FG 6 V 1450/06 v , EFG 2007, 548 (AdV-Beschluss!) InsoVerw. als angest. RA 56 ff. InsO AN persönlich als Unternehmer so OFD Karlsruhe v , DStR 2008, 923 (weitere Nachweise bei ONUSSEIT, ZinsO 2008, 1337 ff.) Testamentsvollstrecker 2197 und 2198/2200 BGB Sozietät als leistender Unternehmer so. BFH V R 33/79 v , BStBl II, 524 (anderer Ansicht wohl OFD Chemnitz) 4

5 Umsatzbesteuerung des Amtswalters - Beispiele für Problemfälle (2) - Notare als GbR-Ges. rechtl. Grundlagen BNotO (sowie Auftrag isd. BGB?) Steuerliche Einordnung? Sozietät als Unternehmerin so BFH v (BStBl II, 833), BFH v (BStBl III, 155) und BFH v (BStBl III, 520) Strafverteidiger allg. (ArbN oder GbR-Ges.) 137 ff. StPO sowie Dienstvertrag/Auftrag isd. BGB Sozietät als Unternehmerin (allgemeine Ansicht; eine abweichende Abrechnung durch AN/Sozius ist aber möglich!) Pflichtverteidiger (ArbN oder GbR-Ges.) 146 StPO Bestellung durch das Gericht AN bzw. Sozius persönlich als Unternehmer (so FG Münster Vu 517/63 v EFG 1966, 391) 5

6 Umsatzbesteuerung des Amtswalters - Beispiele für Problemfälle (3) - Betreuer/Vormund (AN oder GbR-Ges.) rechtl. Grundlagen 1773 ff. BGB ivm. Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern Steuerliche Einordnung???? (hier existiert keine Entscheidung) Aufsichtsräte 113 AktG??? (hier existiert keine Entscheidung) DAV-Präsidenten Wahlakt??? 6

7 Umsatzbesteuerung des Insolvenzverwalters - Lösungsmöglichkeiten (1) - Dienstleistungskommission gemäß 3 Abs. 11 UStG: Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. FA Umsatzsteuer 19./. Vorsteuer 9,5 Sozietät Miete Büroausstattung Literatur 50 netto + 9,5 USt = 59,5 Vorsteuer./. 19 Insolvenzschuldner 19 USt./. 19 VorSt Verw.-Leistung im eigenen Namen aber für Rechnung der Sozietät Insolvenzverwalter Fingierte Leistung Sozietät an Verwalter

8 Umsatzbesteuerung des Insolvenzverwalters - Lösungsmöglichkeiten (2) - Problem: Kein Leistungsaustausch, da Überlagerung durch das Arbeitsverhältnis? (so ua. OFD Karlsruhe, aa OFD F/M) Abrechnung von Büroservice-Leistungen im Verhältnis zwischen Sozietät und InsoVerw. (AN/GbR) FA 15,2 USt./. 9,5 VorSt = 5,7 Sozietät Miete, Büroausstattung, Literatur über 50 + USt (9,5) Vorsteuer./. 19 Insolvenzschuldner Verw.-Leistung und Rechnung über USt./. 15,2 VorSt 3,8 Insolvenzverwalter Büroservice -Leistung und Rechnung über zb 100 zzgl. USt (19) oder 80 zzgl. USt (15,2) Problem: Vereinbarung unwirksam, soweit 100 % der Vergütungen als Entgelt vereinbart wird?; jdf. Mehrbelastungen bei nachträglichen Verschiebungen möglich. 8

9 Umsatzbesteuerung des Insolvenzverwalters - Lösungsmöglichkeiten (3) - Verständigung mit dem zuständigen Finanzamt, entweder unförmlich ( Treu und Glauben ) oder im Wege der verbindlichen Auskunft nach 89 Abs. 2 AO ivm. BMF v Verbindliche Auskunft Steuerliche Beurteilung (=> konkrete Rechtsfrage)... eines bestimmten und noch nicht verwirklichten Sachverhalts Besonderes Interesse (...wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen) Antrag an das örtlich zuständige Finanzamt Rechtsfolgen: Bindung des Finanzamts, soweit der später verwirklichte Sachverhalt mit im Antrag dargestellten SV übereinstimmt Kostenpflicht, Höhe nach Ggst.-Wert oder Zeitaufwand 9

10 Umsatzbesteuerung von AN/Sozien als Amtswalter - Argumente im Rechtsbehelfs- oder Verständigungsverfahren - Im Fall von zivilrechtlichen Auftragsverhältnissen kann die Sozietät den ihr erteilten Auftrag unzweifelhaft durch einen der AN/Sozien ausführen lassen (Bsp.: Wahlverteidiger nach StPO; Testamentsvollstrecker im Falle der Ernennung durch den Erblasser; Aufsichtsratsmandate) Rechtsprechung des BFH zu Tätigkeiten von Notaren und Testamentsvollstreckern (dort ist die Sozietät als leistender Unternehmer anerkannt; Abweichungen von den zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen sind nach dieser Rspr. möglich, wenn Leistung nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgang von einem anderen erbracht wird) Höchstpersönlichkeit (= Unübertragbarkeit) des Kernbereichs der Leistung ist steuerlich nicht relevant (vgl. zb Einlegung des Rechtsmittels durch Wahlverteidiger) Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist sowohl für die Auswahl des Insolvenzverwalters als auch bei der Abwicklung im Außenverhältnis das Auftreten der Kanzlei als Gesamtorganisation maßgeblich (vgl. zb Testamentsvollstreckung) 10

11 Büro Köln Wilhelm-Schlombs-Allee Köln (Junkersdorf) Telefon 0221 / Telefax 0221 / koeln@streck.net Büro Berlin Humboldtstrasse Berlin (Grunewald) Telefon 030 / Telefax 030 / berlin@streck.net Büro München Arnulfstraße München (Ludwigsvorstadt) Telefon 089 / Telefax 089 / muenchen@streck.net 11

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