Wachstumsverordnung ( Decreto crescita )
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- Sofia Kappel
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1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber, Seniorpartner Dr. Matthias Karl, Partner Dr. Silvan Bernardi, Partner Dr. Harald Munter, Partner Dr. Armin Kofler Dr. Gerhard Gasser, Ass. Dr. Raphaela Rossmann, Ass. Dr. Martina Bacher, Ass. Elvaser Straße 8 Via Elvas I Brixen/Bressanone (BZ) An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler Tel Fax info@tkb.bz.it Steuer- und MwSt.-Nr./Cod. Fisc. e Part. IVA Brixen, 24. Mai 2019 / at In Kooperation mit / in cooperazione con : GROSSMANN & PARTNER, Bozen/Bolzano Dr. Walter Großmann Dr. Andreas Bastianutto Dr. Stephan Großmann Rundschreiben Wachstumsverordnung ( Decreto crescita ) Die Regierung hat am 30. April die seit längerem angekündigte Wachstumsverordnung ( decreto crescita ) als Eilverordnung erlassen 1. Sie wurde am gleichen Tag im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht und ist am 1. Mai 2019 in Kraft getreten. Die Eilverordnung muss vom Parlament binnen 60 Tagen, also spätestens bis 29. Juni, ratifiziert werden. Bis dahin werden sicherlich noch mehrere Änderungen vorgenommen. Die Verordnung enthält einige durchaus interessante Neuerungen, weshalb nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Inhalte dargelegt wird. Sonderabschreibung 130 Prozent ab 1. April Die mit Ende 2018 ausgelaufene Sonderabschreibung von 130 Prozent für den Ankauf neuer abschreibbarer Anlagegüter wird mit Wirkung 1. April 2019 neu aufgelegt. Es gilt der gleiche sachliche Geltungsbereich wie für die Förderung des letzten Jahres, allerdings mit einer Höchstgrenze von 2,5 Mio. Euro. Begünstigt sind neue abschreibbare Anlagegüter, die ab 1. April 2019 angeschafft bzw. die Investitionen, die ab diesem Stichtag realisiert werden. Davon ausgenommen sind jedoch die Personenfahrzeuge (und so auch jene, die als Sachbezug den Arbeitnehmern bereitgestellt werden), Immobilien, Güter mit einem AfA-Satz von weniger als 6,5 Prozent und bestimmte Anlagegüter. Die Sonderabschreibung besteht bekanntlich in einer Erhöhung der steuerlichen An- 1 DL Nr. 34 vom 30. April Artikel 1 DL 34/2019 H:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\Rundschreiben Homepage\2019\9\R09 Wachstumsverordnung doc Seite 1 von 5
2 schaffungskosten um 30 Prozent (nur für Zwecke der Abschreibung). Steuerlich kann die Abschreibung also auf 130 Prozent berechnet werden. Die Begünstigung gilt auch für die Freiberufler. Mini-IRES Verminderte Einkommensteuer für Unternehmen 3 Bei der Mini-Ires handelt es sich um eine Maßnahme zur Förderung des Eigenkapitals und der Kapitalisierung der Unternehmen: Für die thesaurierten (also die nicht ausgeschütteten) Gewinne wird die Körperschaftssteuer IRES schrittweise wie folgt herabgesetzt: In der Praxis wird es in Zukunft zwei Gewinnkomponenten geben, d.h. die Körperschaftssteuer wird aufgrund eines dualen Systems berechnet: eine begünstigte Bemessungsgrundlage, die bereits ab der Steuerperiode 2019 dem verminderten IRES-Satz unterliegt und im Wesentlichen dem thesaurierten Gewinn entspricht, und den restlichen Gewinn, der dem normalen IRES-Satz (derzeit 24 Prozent) unterliegt. Für die Ermittlung der begünstigten Bemessungsgrundlage sind zwei Parameter vorgesehen: a. die Summe der Gewinne, die den verfügbaren Rücklagen zugeführten werden, und b. die Erhöhung des Eigenkapitals am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Stand zum 31. Dezember Diese Erhöhung im Eigenkapital wird jeweils ohne den Gewinn des betreffenden Geschäftsjahres ermittelt und die in den Vorjahren bereits der verminderten Steuer unterworfenen Rücklagen werden zusätzlich in Abzug gebracht. Als begünstigte Bemessungsgrundlage gilt jeweils der Betrag laut dem geringeren der vorgenannten Parameter. In diesem Sinn wirkt sich der in diesen Wochen getroffene Beschluss über die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2018 bereits auf die Besteuerung der Gewinne des laufenden Jahres aus. Die Begünstigung gilt auch für die Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die IRPEF-Sätze werden dazu schrittweise um die angeführten Prozentpunkte von 1,5 (2019) bis 3,5 Punkte (2022 und Folgejahre) vermindert. Die neue Mini-IRES ersetzt die Begünstigung des verminderten Steuersatzes von 15 Prozent für Neuinvestitionen, die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführt und aufgrund der Komplexität jetzt gestrichen wurde 4. 3 Art. 2 Seite 2 von 5
3 IMU-Abzug für betriebliche Immobilien wird erhöht 5 Die Gemeindeimmobiliensteuer IMU konnte bislang für Zwecke der Einkommensteuern nur im beschränkten Ausmaß von 40 Prozent abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit wird nun schrittweise wie folgt erhöht: Für 2019 auf 50 Prozent, für die Jahre 2020 und 2021 auf 60 Prozent, ab 2022 dann auf 70 Prozent. In Südtirol betrifft die erhöhte Abzugsfähigkeit die Gemeindeimmobiliensteuer GIS. Der Abzug betrifft bekanntlich nur die betrieblichen Immobilien, also die aus sachlicher Sicht gewerblichen Immobilien, sowie die von der Verwendung her betrieblichen Immobilien. Veröffentlichungspflicht für öffentliche Beiträge und Förderungen 6 Die für 2019 erstmals angewandte Bestimmung über die Meldepflicht der 2018 erhaltenen öffentlichen Beiträge, Zuwendungen und Förderungen wird umgeschrieben, genauer formuliert und vereinfacht. Für 2019 sind keine Verwaltungsstrafen vorgesehen. Ab 2020 gilt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 1 Prozent der erhaltenen Zuschüsse. Steuerbonus für Messen im Ausland 7 Vereinfachung für die sogenannte Patentbox 8 Höhere Begünstigungen für Akademiker, Forscher und andere Heimkehrer 9 Es wird ein neuer Steuerbonus für KMU-Unternehmen in Höhe von 30 Prozent für die Beteiligung an Messen im Ausland eingeführt. Begünstigt sind Ausgaben bis zum Betrag von Euro für die Anmietung der Flächen, den Aufbau der Stände sowie für Werbung und Promotion. Die Einzelheiten werden mit Durchführungsverordnung geregelt. Es gilt die De-Minimis-Beihilfenregelung. Es wird eine wesentliche Vereinfachung vorgesehen. Die Begünstigung der Patentbox kann wahlweise sofort angewandt werden, ohne Einreichung des bisherigen Auskunftsersuchens. Es muss allerdings die Dokumentation ausgearbeitet werden, in welcher die Berechnung der begünstigten Bemessungsgrundlage und die entsprechenden Parameter aufgezeigt werden. Im Falle von Beanstandungen werden keine Verwaltungsstrafen verhängt, wenn die Dokumentation den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Die Steuerbegünstigungen für die Zuwanderer werden erhöht und gleichzeitig vereinfacht. Für die hochqualifizierten Arbeitnehmer wird die bisherige Steuerbefreiung von 50 auf 70 Prozent erhöht (es wird nur 30 Prozent des Einkommens besteuert). Für die Forscher und Dozenten wird die Steuerbefreiung auf 90 Prozent erhöht und die Dauer auf fünf Jahre ausgedehnt. Unter bestimmten Voraussetzungen (Erwerb einer Wohnung, Kinder) kann die Dauer auf zehn oder zwölf Jahre verlängert werden, immer unter der Voraussetzung, dass 4 Siehe unser Rundschreiben vom Art. 3 6 Art Art Art. 4 9 Art. 5 Seite 3 von 5
4 der Wohnsitz in Italien verbleibt. Die Neuerungen gelten für die Zuwanderungen ab Pauschalbesteuerte als Steuersubstituten 10 Die bisherigen Bestimmungen sahen vor, dass die pauschalbesteuerten Unternehmen und Freiberufler auf die von ihnen ausgezahlten Löhne und anderen Vergütungen keine Lohn- und andere Quellensteuern einzubehalten hatten. Diese Befreiung wird nun rückwirkend ab 2019 abgeschafft. Eine Übergangsbestimmung regelt den Einbehalt und die Abführung der Quellensteuern auf die bis April 2019 ausgezahlten Löhne und Vergütungen. Begünstigung für Ankauf von Gebäuden Registersteuer 11 Für Bauunternehmen, welche ein Gesamtgebäude erwerben, um dieses abzubrechen und wiederaufzubauen, werden die Registersteuer sowie die Hypothekar- und Katastersteuer auf jeweils 200 Euro festgelegt. Der Abbruch, Wiederaufbau und der Verkauf der Baueinheiten müssen innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Der Neubau muss die Voraussetzungen der Energieklassen A oder B und der Erdbebensicherheit erfüllen. Eine Kubaturerhöhung im Zuge des Neubaues ist möglich, wenn dies nach den urbanistischen Bestimmungen zulässig ist. Die Begünstigung gilt bis zum 31. Dezember Begünstigungen für Unternehmenszusammenschlüsse 12 Es wird eine Bestimmung aus dem Jahr 2006 (Finanzgesetz 2007) neu aufgelegt, welche die steuerliche Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen (Verschmelzung, Einbringung, Spaltung) vorsieht. Im Wesentlichen geht es um die unentgeltliche steuerliche Anerkennung von Mehrwerten, die sich aus diesen Umstrukturierungen ergeben können (Firmenwert, latente Mehrwerte), und die bislang nur durch eine Ersatzsteuer von Prozent freigestellt werden konnten. Die unentgeltliche Anerkennung gilt nun für Mehrwerte bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro. Dies entspricht der bisherigen Schwelle der Ersatzsteuer von 12 Prozent. Die Begünstigung gilt für die Umgründungen ab 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember Man hat diesbezüglich auf den Zeitpunkt abzustellen, an welchem die Umgründung rechtswirksam wird (in der Regel mit der Eintragung im Handelsregister). Elektronische Rechnungen mit San Marino 13 Die Pflicht zur E-Rechnung über die SdI-Plattform wird auch auf die Geschäftsbeziehungen mit San Marino ausgeweitet. Dadurch entfallen die bisherigen Bestimmungen aus dem Jahr 1993, welche Abstempelungen zur Kontrolle der Steuerentlastung (Ausfuhren) und der Besteuerung (Einfuhren) vorschreiben. Für die operative Umsetzungen der neuen Bestimmung müssen noch entsprechende Verordnungen erlassen werden. 10 Art Art Art Art. 12 Seite 4 von 5
5 Abtretung Steuerbonus Energiesparmaßnahmen 14 Sabatini-Förderung 15 Für die energetischen Baumaßnahmen wird die Möglichkeit vorgesehen, die Begünstigung, anstatt über den Steuerbonus wahlweise in Form eines Preisnachlasses durch den Lieferanten zu erhalten, der den Steuerbonus vorfinanziert und in fünf Jahresraten verrechnen kann. Mit einer Durchführungsverordnung wird die weitere Vorgangsweise geregelt, insbesondere die derzeit noch offene Frage, ob der erwähnte Preisnachlass auf Verlangen des Kunden zu gewähren ist, oder ob dazu auch das Einvernehmen des Lieferanten erforderlich ist. Die finanzielle Förderung des sogenannten Sabatini-Ter-Gesetzes wird erhöht (bis zu 4 Mio. Euro) und die Auszahlung erleichtert. Gerne stehen wir für eventuelle Rückfragen oder Klärungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Tauber 14 Art Art. 20 und 21 Seite 5 von 5
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