Verwaltungsprozessrecht Wintersemester 2013/14. Skript

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1 Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Universität des Saarlandes Wintersemester 2013/14 Skript

2 Skript, Seite 2 Wintersemester 2013/14 Vorbemerkungen 1 Inhalt und Ziel der Vorlesung Die Vorlesung knüpft inhaltlich an die Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht an und steht in einem engen Zusammenhang an die Vorlesungen zum Besonderen Verwaltungsrecht. Ihre Gegenstände sind Organisation und Verfahren der deutschen Verwaltungsgerichte, die über die Einhaltung (vor allem) öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der Verwaltung wachen. Die Bedeutung des s für Studium und Prüfung des Öffentlichen Rechts ist sehr groß, da die meisten Klausuren materielle Fragen in prozessualer Einkleidung behandeln (Frage nach den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs). Dementsprechend werden in der Vorlesung auch die Techniken zur Lösung öffentlich-rechtlicher Fälle wiederholt und vertieft. Dieses Skript ist kein Lehrbuch. Es ist ein didaktisches Arbeitsmittel für die Vorlesung. Daher ersetzt es weder den Besuch der Vorlesung noch die Lektüre von Fachliteratur. Das gilt auch mit Blick auf die Abschlussklausur. Außer diesem Skript werden den Studierenden noch Prüfungsschemata an die Hand gegeben. In den Tutorien, die für die Vorlesungen sowie die Vorlesungen Besonderes Verwaltungsrecht I und II (Wintersemester 2013/14: Frau Prof. Dr. Guckelberger) gemeinsam angeboten werden, werden weitere Fälle besprochen. 2 Begriff und Rechtsquellen des s [dazu: Hufen,, 1 Rn. 1 3.] : Das Recht der Gerichte, wenn sie über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung oder einer anderen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm verpflichteten Person entscheiden. Das gerichtliche Verfahren ist in der VwGO geregelt. In einem weiteren Sinne gehört zum auch das Organisationsrecht der Verwaltungsgerichte (Gerichtsaufbau), das im Wesentlichen ebenfalls in der VwGO enthalten ist. Unterscheiden Sie also: Verfahren der Verwaltung Verwaltungsverfahrensrecht; Verfahren der Gerichte. Rechtsquellen des s sind insbesondere:

3 Skript, Seite 3 Wintersemester 2013/14 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta), insbesondere Art. 47 GRCh Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, insbes. Art. 19 Abs. 4, 92, 95, 97 f., 100 ff. GG Verfassung des Saarlandes, insbes. Art SVerf Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Zivilprozessordnung (ZPO), siehe 57 Abs. 2, 167 Abs. 1, 173 Satz 1 VwGO Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) 3 Materialien zur Vorlesung Auf der Homepage des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht werden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorlesung passwortgeschützt folgende Materialien zur Verfügung gestellt: - eine Übersicht über die Vorlesung (Grobgliederung) - dieses Skript (wöchentlich neue Ergänzungslieferungen zu den einzelnen Vorlesungen) - Prüfungsschemata (Anhang zum Skript) Alle Dateien werden im Laufe der Vorlesungszeit sukzessive ergänzt. 4 Literaturhinweise I. Gesetzestexte Folgende Gesetzessammlungen sind für das Studium des s unverzichtbar: (1) Unionsrecht und Bundesrecht (a) Sartorius Bd. I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Loseblattsammlung (C.H. Beck) oder Nomos Gesetze Öffentliches Recht (Nomos) und Europa-Recht (Beck-Texte im dtv; im Preis günstiger als der Sartorius ) (b) oder Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblattsammlung (C.H. Beck).

4 Skript, Seite 4 Wintersemester 2013/14 Nomos Gesetze Zivilrecht (2) Landesrecht des Saarlandes II. Lehrbücher Hümmerich/Kopp, Saarländische Gesetze, Loseblatt-Textsammlung saarländischen Landesrechts (C.H. Beck) oder Freymann/Kröninger/Wendt, Landesrecht Saarland, Textsammlung (Nomos). 1. Wolf-Rüdiger Schenke,, 13. Aufl Friedhelm Hufen,, 9. Aufl Walter Schmitt Glaeser/Hans-Detlef Horn, : Kurzlehrbuch mit Systematik zur Fallbearbeitung, 16. Aufl Hubertus Gersdorf,, 4. Aufl Thomas Mann/Volker Wahrendorf,, 4. Aufl (in Vorbereitung). Thomas Würtenberger,, 3. Aufl Zur Ergänzung: Christoph Gröpl, Abschnitt zum, in: Christoph Gröpl/Annette Guckelberger/Jürgen Wohlfarth, Landesrecht Saarland, Studienbuch, 2. Aufl. 2013, S Zur Vertiefung: Dirk Ehlers/Friedrich Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, Gemeinsame Darstellungen ( und Allgemeines Verwaltungsrecht) Steffen Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit, 11. Aufl Jörn Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl (mit Grundzügen des s) Wilfried Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht, 5. Aufl

5 Skript, Seite 5 Wintersemester 2013/14 III. Fallbearbeitungen Für einen fallorientierten Zugang zum Verwaltungsrecht sind empfehlenswert: Gunther Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung: Grundfallsystematik, Methodik, Fehlerquellen, 14. Aufl Volker Haug, Staats- und Verwaltungsrecht: Fallbearbeitung, Übersichten, Schemata, 8. Aufl Für das Studium typischer Klausurfragen des s ist geeignet: Klaus Stern/Hermann-Josef Blanke, in der Klausur, 9. Aufl Geeignete Fallsammlungen sind unter anderem: Achim Seidel/Ekkehart Reimer/Markus Möstl, Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Kommunalrecht und Bezügen zum sowie zum Staatshaftungsrecht, 3. Aufl (in Vorbereitung). Achim Seidel/Ekkehart Reimer/Markus Möstl, Besonderes Verwaltungsrecht: Baurecht, Polizei- und Sicherheitsrecht mit Bezügen zum und zum Staatshaftungsrecht, 3. Aufl Christian Seiler, Examens-Repetitorium Verwaltungsrecht: Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizei-, Bau-, Kommunalrecht, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl Franz-Joseph Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 5. Aufl Stefan Muckel, Fälle zum Besonderen Verwaltungsrecht: Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht mit Bezügen zum, Friedrich Schoch, Übungen im Öffentlichen Recht II: Verwaltungsrecht und, 1992 (2. Aufl in Vorbereitung). Erik Volkmar Heyen/Peter Collin/Indra Spiecker gen. Döhmann, 40 Klausuren aus dem Verwaltungsrecht mit Lösungsskizzen, 10. Aufl Robert Uerpmann-Wittzack, Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht: mit, 3. Aufl Monika Böhm/Charlotte Gaitanides, Fälle zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, 4. Aufl Johannes Dietlein/Thomas Dünchheim, Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl Ralf Brinktrine/Berthold Kastner, Fallsammlung zum Verwaltungsrecht, 2005.

6 Skript, Seite 6 Wintersemester 2013/14 Ulrich Häde, Verwaltungsrecht: 18 Fälle und Lösungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht, und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Joachim Englisch/Anna S. Cryns, Fälle und Lösungen zum Allgemeinen Verwaltungsrecht einschließlich Staatshaftungsrecht, Thorsten Ingo Schmidt, VwGO- Fallrepetitorium, Grundlagen, Examenswissen, Referendariatspraxis, IV. Kommentare zum Ferdinand O. Kopp/Wolf R. Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Aufl Klaus Ferdinand Gärditz (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Friedrich Schoch/Jens-Peter Schneider/Wolfgang Bier (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung. Helge Sodan/Jan Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl Heinrich Amadeus Wolff/Andreas Decker, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Studienkommentar, 3. Aufl

7 Skript, Seite 7 Wintersemester 2013/14 Prolog: Einführung in das am Beispiel des Rechtsschutzes gegen belastende Verwaltungsakte 1 Wiederholung: Begriff des Verwaltungsakts ( 35 VwVfG) [dazu: Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit, Rn ; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9 Rn. 6 28; Kahl, Der Verwaltungsakt Bedeutung und Begriff, Jura 2001, S ] Verwaltungsaktsbegriff der VwGO wird durch den (zunächst nur verwaltungsverfahrensrechtlichen Begriff des) 35 VwVfG definiert (h. M.; vgl. Kahl, Der Verwaltungsakt Bedeutung und Begriff, Jura 2001, S. 505 [506]). 2 Von der rechtsschutzbegrenzenden zur rechtsschutzordnenden Funktion des Verwaltungsakts I. Otto Mayer: Vom weiten zum engen Begriff des Verwaltungsakts (um 1895) [dazu: O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Erster Band, 3. Aufl., 1924, S. 92 ff; ausführlich zur Entwicklung und zum Verständnis des VA-Begriffs von 1800 bis 1945 M. Engert, Historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt, 2002, S. 47 ff., 198 ff.; Schmidt-De Caluwe, Der VA in der Lehre Otto Mayers, 1998.] Handlungsformen als die Tore, durch welche die in ihrer Vielfalt unüberschaubare, amorphe Tätigkeit der Verwaltung in die ordnende Welt des Rechts eingeschleust wird (Ossenbühl, Die Handlungsformen der Verwaltung, JuS 1979, S. 681) Ordnungsfunktion und Speicherfunktion der Rechtsformen (Schmidt-Aßmann, Die Lehre von den Rechtsformen des Verwaltungshandelns, DVBl. 1989, S. 533) II. Rechtsschutzbegrenzende Funktion des Verwaltungsakts Enumerative Regelung der Klagearten Art. 107 WRV III. Die verwaltungsgerichtliche Generalklausel des 40 Abs. 1 VwGO rechtsschutzordnende Funktion des Verwaltungsakts (1960) Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Lösung von der Handlungsform

8 Skript, Seite 8 Wintersemester 2013/14 IV. Kein Zurück zum weiten Verwaltungsaktsbegriff Die Geburt der allgemeinen Leistungsklage (1969) Übersicht über das System der Klagearten BVerwG, Urt. v Az. I C 65.67, BVerwGE 31, 304 (Erteilung von Auskünften des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz) Fall 1: Besuch vom Verfassungsschutz. K war Journalist. Anfang des Jahres 1963 versuchte er, an Informationen über die angebliche Gründung der GEMA durch Goebbels zu gelangen. Die hierzu in West-Berlin vorhandenen behördlichen Akten waren jedoch unvollständig, weshalb K sich in ein staatliches Archiv in der Ostzone begab. Auch dort fand K allerdings nichts. Am 30. April 1963 suchten zwei Beamten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz den K in seiner Privatwohnung auf. Am selben Tage richtete K an das Landesamt folgendes Schreiben: Ich bitte um Aufklärung eines merkwürdigen Vorfalles: Heute erschienen bei mir zwei Herren, die sich als Beamte des Verfassungsschutzamtes ausgaben und Auskünfte verlangten. Einer der Herren stellte sich auch vor und zeigte mir auf Verlangen, wenn auch nach einigem Zögern, einen grünen Dienstausweis, der zwar echt zu sein schien, aber nach meiner Ansicht zu Erhebungen in Privatwohnungen nicht berechtigt. Der andere Herr wies sich nicht aus und nannte seinen Namen nicht. Die beiden Herren hielten mir vor, es gefalle mir im Westen offenbar nicht mehr und ich hätte mich auf eine Stelle bei einer Ostzonenbehörde beworben. Auf meine Frage, woher er diesen Unsinn hätte, behauptete er, das hätte im,spiegel gestanden. Darauf erklärte ich, daß ich das Tonbandgerät anstellen werde, weil die Unterhaltung interessant zu werden beginnt. Nachdem ich das Mikrofon eingeschaltet hatte, begannen die beiden Herren äußerst heftig zu schimpfen und drohten mit der Polizei. Da das Tonbandgerät leider längere Zeit braucht, bis die Röhren warm sind, hat es nur die letzten Worte der beiden Herren aufgenommen. Ich bitte nun um Erklärung, was gegen mich vorliegt und ob Ihre Beamten sich nach Ihrer Ansicht so verhalten haben, wie das den ihnen erteilten Anweisungen entspricht. Das Bayerische Staatsministerium des Innern antwortete dem Kläger wie folgt: Die beiden Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz, die am bei Ihnen vorsprachen, waren beauftragt, Sie über Angelegenheiten zu befragen, deren Klärung zu den den Verfassungsschutzbehörden gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Die Beamten sind auch durchaus befugt, zu solchen Zwecken Privatwohnungen aufzusuchen. Den hier interessierenden Sachverhalt den Grund und Zweck Ihrer,Kontaktaufnahme mit ostzonalen Behörden haben Sie jetzt in Ihrem Schreiben dargelegt. Es wäre zweckmäßig und einfacher gewesen, wenn Sie diese Auskunft bereits bei Ihrer mündlichen Befragung gegeben hätten." Der Kläger bemerkte dazu in einem weiteren Schreiben:

9 Skript, Seite 9 Wintersemester 2013/14 Ihre Ansicht, daß es,zweckmäßig sei, daß ich Unbekannten, die sich als Beamte des Verfassungsschutzamtes ausgeben, sich aber nicht ausreichend ausweisen können, sondern sich so verhalten, wie ich das bei Ostagenten vermuten würde, wie es aber bei Bundesbeamten ausgeschlossen sein sollte, und die meine Frau und mich in meiner eigenen Wohnung niederschrien und fluchtartig und grußlos die Wohnung verließen, als ich ein Tonbandgerät einschaltete, jede gewünschte Auskunft gebe, halte ich für bedenklich. Sind etwa,spiegel - Kontakte neuerdings verfassungswidrig? Ich verlange eine Entschuldigung und bitte noch einmal um Offenlegung Ihres Informanten! Daraufhin erklärte das Ministerium dem Kläger in einem letzten Schreiben, das auf den 4. Juli 1963 datiert ist: Sollten - objektiv oder auch nur nach Ihrem Empfinden - die in Betracht kommenden Beamten sich unfreundlich oder unhöflich verhalten haben, so wird das vom Bayer. Staatsministerium des Innern bedauert. Von einer Verfassungswidrigkeit von "Spiegel"-Kontakten wurde nicht ausgegangen. Am 18. April 1966 erhob der Kläger Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Erteilung von Auskunft darüber zu verpflichten, wer ihn vor dem Landesamt für Verfassungsschutz angeschuldigt habe. Ist die Klage zulässig? V. Die rechtsschutzordnende Funktion des Verwaltungsakts (Gegenwart)

10 Skript, Seite 10 Wintersemester 2013/14 3 Der Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte in der VwGO Zeitliche Abfolge des Rechtschutzes

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