Kapitel 2.0 Einleitung TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG. IMDG-CODE (Arndt ) 33

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1 Kapitel.0 Einleitung TEIL KLASSIFIZIERUNG IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 33

2 Kapitel.0 Einleitung Kapitel.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben..0.0 Verantwortlichkeiten Die Klassifizierung muss durch den Hersteller oder Vertreiber oder Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen..0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen Begriffsbestimmungen Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1-9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen: Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände Klasse : Gase Klasse.1: Entzündbare Gase Klasse.: Nicht entzündbare, ungiftige Gase Klasse.3: Giftige Gase Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe Klasse 4.: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Organische Peroxide Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.: Organische Peroxide Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.: Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Die nummerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 35

3 Teil Klassifizierung.0.1. Meeresschadstoffe und Abfälle Viele der den Klassen 1 bis 9 zugeordneten Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel.10). Einige Meeresschadstoffe haben ein sehr starkes Schädigungspotential und sind als starke Meeresschadstoffe identifiziert (siehe Kapitel.10) Abfälle müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und der Kriterien des Codes nach den Vorschriften der entsprechenden Klasse befördert werden. Abfälle, die nicht den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, die aber unter das Basler Übereinkommen* fallen, können nach Klasse 9 befördert werden. Alternativ kann die Klassifizierung nach erfolgen Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1,, 5., 6. und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades drei Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr; Verpackungsgruppe II; Stoffe mit mittlerer Gefahr; und Verpackungsgruppe III; Stoffe mit geringer Gefahr. Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet ist, ist in Kapitel 3. in der Liste der gefährlichen Güter angegeben Die von den gefährlichen Gütern ausgehende(n) Gefahr(en) der Klassen 1 bis 9, die Meeresschadstoffe und, soweit erforderlich, der Gefahrengrad (Verpackungsgruppe) werden auf der Grundlage der Vorschriften in Kapitel.1 bis.10 ermittelt Gefährliche Güter, von denen die Gefahr einer einzelnen Klasse oder Unterklasse ausgeht, werden dieser Klasse oder Unterklasse und, soweit erforderlich, der ermittelten Verpackungsgruppe zugeordnet. Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3. mit Namen besonders aufgeführt sind, werden Klasse oder Unterklasse, Zusatzgefahr(en) und, soweit vorhanden, Verpackungsgruppe diesem Verzeichnis entnommen Gefährliche Güter, die die Kriterien von mehr als einer Gefahrenklasse oder -unterklasse erfüllen und die in der Gefahrgutliste nicht namentlich aufgeführt sind, werden auf der Grundlage der Vorschriften über die überwiegende Gefahr in.0.3 einer Klasse oder Unterklasse zugeordnet, und die verbleibende(n) Gefahr(en) werden als Zusatzgefahr bzw. Zusatzgefahren festgelegt Meeresschadstoffe und starke Meeresschadstoffe sind in der Gefahrgutliste und im Index besonders gekennzeichnet..0. UN-Nummern und richtige technische Namen.0..1 Gefährliche Güter werden UN-Nummern und richtigen technischen Namen entsprechend ihrer Einstufung und ihrer Zusammensetzung zugeordnet..0.. Häufig beförderte gefährliche Güter sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3. aufgeführt. Ein Stoff oder Gegenstand, der namentlich besonders genannt ist, wird bei der Beförderung mit dem richtigen technischen Namen gemäß der Gefahrgutliste bezeichnet. Für nicht namentlich besonders genannte gefährliche Güter gibt es Gruppeneintragungen oder Nicht Anderweitig Genannt -Eintragungen (siehe.0..7) zur Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes bei der Beförderung. Jeder Eintragung in der Gefahrgutliste ist eine UN-Nummer zugeordnet. Diese Liste enthält zu jedem Eintrag auch wichtige Angaben wie Gefahrenklasse, (gegebenenfalls) Zusatzgefahr(en), Verpackungsgruppe (sofern zugeordnet), Vorschriften für das Verpacken und für die Beförderung in Tanks, EmS, Trennung und Stauung, Eigenschaften und Bemerkungen usw. Es gibt die folgenden vier Arten von Eintragungen in Gefahrgutliste:.1 Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe und Gegenstände: z.b. UN 1090 Azeton UN 1194 Ethylnitrit, Lösung. Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen: z.b. UN 1133 Klebstoffe UN 166 Parfümerieerzeugnisse UN 757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig UN 3101 Organisches Peroxid Typ B, flüssig * Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989). 36 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

4 Kapitel.0 Einleitung.3 spezifische N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen von bestimmter chemischer oder technischer Beschaffenheit umfassen: z.b. UN 1477 Nitrate, anorganisch, N.A.G. UN 1987 Alkohole, N.A.G..4 allgemeine N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen umfassen, die die Kriterien einer oder mehrerer Klassen erfüllen: z.b. UN 135 Entzündbarer fester Stoff, organisch, N.A.G. UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G Alle selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 werden entsprechend den in beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 0 Gruppeneintragungen zugeordnet Alle organischen Peroxide der Klasse 5. werden entsprechend den in beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 0 Gruppeneintragungen zugeordnet Lösungen oder Mischungen, die einen einzigen in der Gefahrgutliste namentlich besonders genannten Stoff sowie einen oder mehrere nicht unter den IMDG-Code fallenden Stoffe enthalten, müssen der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen des gefährlichen Stoffes zugeordnet werden, es sei denn.1 die Lösung oder Mischung ist im IMDG-Code namentlich besonders aufgeführt,. die Eintragung im IMDG-Code enthält einen besonderen Hinweis, dass sie nur für den reinen oder technisch reinen Stoff gilt,.3 die Lösung oder Mischung unterscheidet sich von dem gefährlichen Stoff in Bezug auf die Gefahrenklasse oder -unterklasse, den physikalischen Zustand oder die Verpackungsgruppe,.4 es sind bei Notfällen wesentlich andere Maßnahmen zu treffen. In diesen anderen Fällen außer in dem in genannten Fall muss die Mischung oder Lösung als ein gefährlicher Stoff, der in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt ist, behandelt werden Wenn sich bei einer Lösung oder Mischung die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe im Vergleich zum reinen Stoff ändern, muss diese Lösung oder Mischung unter einer geeigneten N.A.G.-Eintragung nach den sich in diesem Fall ergebenden Vorschriften befördert werden Stoffe oder Gegenstände, die in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt sind, müssen dem richtigen technischen Namen einer Gruppeneintragung oder einer N.A.G-Eintragung zugeordnet werden. Der Stoff oder Gegenstand muss gemäß den Begriffsbestimmungen für die Klassen und den in diesem Teil enthaltenen Prüfkriterien einer Klasse zugeordnet und dann demjenigen richtigen technischen Namen einer Gruppeneintragung oder N.A.G- Eintragung nach der Gefahrgutliste zugeordnet werden, der den Stoff oder Gegenstand am genauesten beschreibt. Das heißt, dass ein Stoff nur dann einer Eintragung der in beschriebenen Art zuzuordnen ist, wenn er nicht einer Eintragung der in.0... beschriebenen Art zugeordnet werden kann, und einer Eintragung nach.0...4, wenn er nicht einer Eintragung nach.0... oder * zugeordnet werden kann Bei der Zuordnung einer Lösung oder Mischung nach.0..5 muss die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem in der Lösung oder Mischung enthaltenen gefährlichen Bestandteil um einen Meeresschadstoff handelt. Ist dies der Fall, sind auch die Vorschriften des Kapitels.10 anzuwenden Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere in diesem Code namentlich genannte Stoffe oder einer N.A.G.- Eintragung oder Gruppenbezeichnung zugeordnete Stoffe sowie einen oder mehrere nicht unter die Bestimmungen des Code fallende Stoffe enthält, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn die gefährlichen Eigenschaften der Mischung oder Lösung nicht den Kriterien (einschließlich der aufgrund menschlicher Erfahrungen aufgestellten Kriterien) für die einzelnen Klassen entsprechen..0.3 Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren (überwiegende Gefahr) Wenn Stoffe, Mischungen und Lösungen, von denen mehr als eine Gefahr ausgeht, in diesem Code nicht namentlich genannt sind, muss für die Festlegung der Klasse die Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr in herangezogen werden. Bei Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren, die nicht namentlich genannt sind, hat von allen den Gefahren der Güter jeweils zugeordneten Verpackungsgruppen diejenige mit dem niedrigsten Zahlenwert Vorrang vor den anderen Verpackungsgruppen, ungeachtet der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nach Aus der Tabelle nach geht hervor, welche der Gefahren als Hauptgefahr anzusehen ist. Die Klasse, die am Schnittpunkt der waagerechten Zeile mit der senkrechten Spalte abzulesen ist, stellt die Hauptgefahr dar. Die andere Klasse ist die Zusatzgefahr. Für jede der von dem Stoff, der Mischung oder Lösung ausgehenden Gefahren muss unter Zugrundelegung der jeweiligen Kriterien die Verpackungsgruppe ermittelt werden. Die so ermittelte Verpackungsgruppe mit dem niedrigsten Zahlenwert ist dann die dem Stoff, der Mischung oder Lösung zuzuordnende Verpackungsgruppe. * Siehe auch den richtigen technischen Namen der Gruppen- oder N.A.G.-Eintragung in Anhang A. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 37

5 Teil Klassifizierung Der richtige technische Name (siehe 3.1.) eines Stoffes, einer Mischung oder Lösung, der oder die nach und.0.3. zugeordnet wurde, ergibt sich aus der am besten zutreffenden N.A.G.-Eintragung in diesem Code für die Klasse, die als Hauptgefahr ermittelt wurde Die überwiegende Gefahr der folgenden Stoffe und Gegenstände ist in der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nicht berücksichtigt worden, weil diese Hauptgefahren in jedem Fall Vorrang haben:.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1,. Gase der Klasse,.3 flüssige desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3,.4 selbstzersetzliche Stoffe und feste desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 4.1,.5 pyrophore Stoffe der Klasse 4.,.6 Stoffe der Klasse 5.,.7 Stoffe der Klasse 6.1 mit einer Inhalationstoxizität entsprechend Verpackungsgruppe I,.8 Stoffe der Klasse 6.,.9 Stoffe der Klasse Mit Ausnahme der freigestellten radioaktiven Stoffe (bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften vorrangig sind) müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften stets der Klasse 7 zugeordnet werden. Die größte der zusätzlichen Gefahren muss jeweils angegeben werden Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr Klasse I II III I I II III I I II II III III und dermal oral flüss. fest. flüss. fest. flüss. fest. Verpackungsgruppe Stoff Stoff Stoff Stoff Stoff Stoff 3 I*) II*) III*) **) II*) III*) II III I II III I II III I, dermal I, oral II, Inhalation II, dermal II, oral III *) Stoffe der Klasse 4.1 außer selbstzersetzlichen Stoffen sowie festen desensibilisierten explosiven Stoffen und Stoffe der Klasse 3 außer flüssigen desensibilisierten explosiven Stoffen **) 6.1 für Pestizide Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist. Bezüglich der in dieser Tabelle nicht aufgeführten Gefahren siehe IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

6 Kapitel.0 Einleitung.0.4 Beförderung von Proben Wenn die Klasse eines Stoffes unbestimmt ist und er zum Zweck weiterer Prüfung befördert wird, müssen ihm Gefahrenklasse, richtiger technischer Name und Stoffnummer auf der Grundlage der Stoffkenntnisse des Versenders und der Anwendung.1 der Zuordnungskriterien dieses Codes und. der in.0.3 aufgeführten Vorschriften zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr vorläufig zugeordnet werden. Die Verpackungsgruppe mit dem niedrigstmöglichen Zahlenwert für den richtigen technischen Namen muss angewendet werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift muss der richtige technische Name durch das Wort PROBE / SAMPLE ergänzt werden (wie z. B. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE / FLAMMABLE LIQUID, N.O.S., SAMPLE). In einigen Fällen, in denen einer Stoffprobe, bei der davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Zuordnungskriterien erfüllt, ein spezifischer richtiger technischer Name zugeordnet wird (wie z. B. GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, UN 3167 / GAS SAMPLE, NON-PRESSURIZED, FLAMMABLE, UN 3167), muss dieser Name verwendet werden. Wird für die Beförderung der Probe eine N.A.G.- Eintragung verwendet, braucht der richtige technische Name nicht durch den technischen Namen, der nach der Sondervorschrift 74 erforderlich ist, ergänzt zu werden Stoffproben müssen nach den Vorschriften befördert werden, die auf den vorläufig zugeordneten richtigen technischen Namen anwendbar sind, vorausgesetzt:.1 der Stoff wird nicht für einen Stoff gehalten, dessen Beförderung nach verboten ist;. bei dem Stoff wird nicht davon ausgegangen, dass er die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, oder er wird nicht für einen infektiösen Stoff oder einen radioaktiven Stoff gehalten;.3 der Stoff entspricht oder , wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff oder um ein organisches Peroxid handelt;.4 die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse je Versandstück von höchstens,5 kg befördert;.5 die Probe wird nicht zusammen mit anderen Gütern verpackt. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 39

7 Teil Klassifizierung Kapitel.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich) Bemerkung 1: Bemerkung : Bemerkung 3: Bemerkung 4: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3. aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff für besondere Zwecke unter besonderen Bedingungen zuzulassen. Daher sind Eintragungen für Explosive Stoffe, nicht anderweitig genannt und Gegenstände mit Explosivstoff, nicht anderweitig genannt in die Gefahrgutliste aufgenommen worden. Diese sollen aber nur dann verwendet werden, wenn keine andere Möglichkeit der Beförderung besteht. Allgemeine Eintragungen wie z.b. Sprengstoff, Typ A werden verwendet, um die Beförderung neuer Stoffe zu ermöglichen. Bei der Abfassung dieser Vorschriften sind militärische Munition und militärische Explosivstoffe berücksichtigt worden, da sie möglicherweise von gewerblichen Transportunternehmen befördert werden. Eine Reihe von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 werden im Anhang B beschrieben. Diese Beschreibungen wurden aufgenommen, weil eine Bezeichnung möglicherweise nicht sehr bekannt ist oder nicht mit der für den Erlass von Vorschriften gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt. Die Klasse 1 ist insofern nicht mit anderen Klassen vergleichbar, als die Art der Verpackung häufig einen entscheidenden Einfluss auf die Gefährlichkeit und damit auf die Zuordnung zu einer bestimmten Unterklasse hat. Die richtige Unterklasse wird durch die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ermittelt..1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 1 umfasst:.1 Explosive Stoffe (ein Stoff, der selbst kein explosiver Stoff ist, aber eine explosionsfähige Gas-, Dampf- oder Staubatmosphäre bilden kann, ist kein Stoff der Klasse 1), ausgenommen Stoffe, die für die Beförderung zu gefährlich sind, und Stoffe, die aufgrund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft einer anderen Klasse zuzuordnen sind.. Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Gegenstände, die Explosivstoffe in solchen Mengen oder von solcher Art enthalten, dass ihr unbeabsichtigtes oder zufälliges Anzünden oder Zünden während der Beförderung keine Wirkung außerhalb der Gegenstände hervorruft, weder in Form von Splittern, Spreng- oder Wurfstücken, noch in Form von Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder lautem Schall..3 Stoffe und Gegenstände, die weder unter.1 noch unter. genannt sind und die zu dem Zweck hergestellt sind, eine explosive oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen Die Beförderung explosiver Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder zu einer spontanen Reaktion fähig sind, ist verboten Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Codes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:.1 Ein explosiver Stoff bedeutet einen festen oder flüssigen Stoff (oder ein Stoffgemisch), der durch eine chemische Reaktion mit solcher Temperatur, solchem Druck und solcher Geschwindigkeit Gase selbst erzeugen kann, dass Zerstörungen in der Umgebung hervorgerufen werden. Hierunter fallen auch pyrotechnische Sätze, selbst wenn sie keine Gase entwickeln.. Ein pyrotechnischer Satz bedeutet einen Stoff oder ein Stoffgemisch, mit dem eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonierender, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll..3 Ein Gegenstand mit Explosivstoff bedeutet einen Gegenstand, der einen oder mehrere explosive Stoffe enthält..4 Eine Massenexplosion bedeutet eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst. 40 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

8 Kapitel.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklassen Die sechs Unterklassen der Klasse 1 sind: Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind; Unterklasse 1. Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind; Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind; Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände.1 die eine beträchtliche Strahlungswärme erzeugen oder. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Wirkung in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken oder mehrere dieser Wirkungen entstehen; Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Anzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke größerer Abmessungen oder mit größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge haben. Bemerkung: Zur Verträglichkeitsgruppe S gehören Stoffe und Gegenstände dieser Unterklasse, die so verpackt oder beschaffen sind, dass jede infolge unbeabsichtigter Auslösung eintretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, es sei denn, dass die Verpackung durch Feuer zerstört wurde. In diesem Fall müssen die Wirkungen in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken so begrenzt sein, dass sie die Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks nicht in erheblichem Maße behindern. Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Diese Unterklasse umfasst massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Bemerkung: Die Wahrscheinlichkeit des Übergangs eines Brandes in eine Detonation ist größer, wenn große Mengen mit einem Schiff befördert werden. Daher gelten für explosive Stoffe der Unterklasse 1.1 und der Unterklasse 1.5 die gleichen Stauvorschriften. Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände Diese Unterklasse umfasst Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Ausbreitung aufweisen. Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss zunächst gemäß den in.1.3 beschriebenen Verfahren für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Güter werden nicht der Klasse 1 zugeordnet, wenn:.1 die Beförderung eines explosiven Stoffes verboten ist, weil dieser eine übermäßige Empfindlichkeit aufweist, es sei denn, sie wird besonders erlaubt;. der Stoff oder Gegenstand zu denjenigen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zählt, die nach den Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 ausdrücklich aus dieser Klasse ausgeschlossen sind, oder.3 der Stoff oder Gegenstand nicht explosionsfähig ist..1. Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode.1..1 Güter der Klasse 1 gelten als miteinander verträglich, wenn sie sicher zusammen gestaut oder befördert werden können, ohne dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls oder bei einer bestimmten Menge das Ausmaß der Auswirkungen eines solchen Unfalls dadurch wesentlich erhöht wird. Nach diesem Kriterium sind die Güter dieser Klasse in eine Reihe von Verträglichkeitsgruppen eingeteilt, von denen jede mit einem Buchstaben von A bis L (ausgenommen I), N oder S gekennzeichnet ist. Diese sind in.1.. und.1..3 beschrieben. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 41

9 Teil Klassifizierung.1.. Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode Beschreibung des zu klassifizierenden Verträglichkeitsgruppe Klassifizierungscode Stoffes oder Gegenstandes Zündstoff A 1.1A Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvor- B 1.1B richtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, 1.B Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn 1.4B diese keinen Zündstoff enthalten Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff C 1.1C oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff 1.C 1.3C 1.4C Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand D 1.1D mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und 1.D ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit 1.4D mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen 1.5D Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel E 1.1E mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit 1.E oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) 1.4E Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen F 1.1F Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus 1.F entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen 1.3F bestehen) oder ohne treibende Ladung 1.4F Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff G 1.1G oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, 1.G Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch 1.3G Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen 1.4G pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen H 1.H Phosphor enthält 1.3H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare J 1.1J Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält 1.J 1.3J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen K 1.K Wirkstoff enthält 1.3K Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes L 1.1L Risiko darstellt (z.b. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder 1.L wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines 1.3L pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält N 1.6N Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch S 1.4S nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden Schema der Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, der Kombination von Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe. Verträglichkeitsgruppe Unterklasse A B C D E F G H J K L N S A-S A 1.1B 1.1C 1.1D 1.1E 1.1F 1.1G 1.1J 1.1L B 1.C 1.D 1.E 1.F 1.G 1.H 1.J 1.K 1.L C 1.3F 1.3G 1.3H 1.3J 1.3K 1.3L B 1.4C 1.4D 1.4E 1.4F 1.4G 1.4S D N IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

10 Kapitel.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.1..4 Die Begriffsbestimmungen für die Verträglichkeitsgruppen in.1.. sollen sich gegenseitig ausschließen außer bei einem Stoff oder Gegenstand, der für die Verträglichkeitsgruppe S in Betracht kommt. Da das Kriterium für die Verträglichkeitsgruppe S empirisch abgeleitet ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise mit den Prüfungen für die Zuordnung zur Unterklasse 1.4 verknüpft..1.3 Klassifizierungsverfahren Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Der Klasse 1 zugeordnete Stoffe und Gegenstände müssen der zutreffenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Güter der Klasse 1 müssen nach der neuesten Fassung des Handbuch über Prüfungen und Kriterien klassifiziert werden Die Klassifizierung aller explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff muss zusammen mit der Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe und dem richtigen technischen Namen, unter dem der Stoff oder Gegenstand befördert werden soll, vor der Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen werden. Eine erneute Zulassung ist erforderlich für:.1 einen neuen explosiven Stoff,. eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe, die sich wesentlich von den vorher hergestellten und zugelassenen Kombinationen oder Mischungen unterscheidet,.3 eine neue Konstruktion eines Gegenstandes mit Explosivstoff, einen Gegenstand, der einen neuen explosiven Stoff enthält oder einen Gegenstand, der eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe enthält,.4 einen explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff mit einer neuen Verpackungskonstruktion oder Verpackungsart einschließlich einer neuen Art von Innenverpackung Die Festlegung der Unterklasse erfolgt gewöhnlich auf der Grundlage von Prüfergebnissen. Ein Stoff oder Gegenstand muss der Unterklasse zugeordnet werden, die den Ergebnissen der Prüfungen entspricht, denen der Stoff oder Gegenstand in versandfertigem Zustand unterzogen wurde. Es können auch andere Prüfergebnisse und Daten, die aus Unfällen, die sich ereignet haben, zusammengetragen wurden, berücksichtigt werden Die zuständige Behörde kann einen Stoff oder Gegenstand aufgrund der Prüfergebnisse und der Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 aus dieser Klasse ausschließen. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 43

11 Teil Klassifizierung Kapitel. Klasse Gase..0 Einleitende Bemerkung Bemerkung 1: Bemerkung : Der Begriff toxisch hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff giftig. Kohlensäurehaltige Getränke unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes...1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften..1.1 Gase sind Stoffe, die.1 bei 50 C einen Dampfdruck von mehr als 300 kpa haben,. bei 0 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa vollständig gasförmig sind...1. Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:.1 Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei 50 C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens 50 C haben;. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über 50 C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über 50 C bis höchstens + 65 C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 C hat;.3 Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist; oder.4 Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase, Mischungen eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas und Aerosolen gefüllte Gegenstände Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, ungiftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder sie können gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als ungiftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumen ansammeln... Klassenunterteilung Die Klasse ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgt unterteilt: Bemerkung: UN 1950 AEROSOLE siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63, UN 037 GEFÄSSE, KLEIN, GAS ENTHALTEND (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift Klasse.1 Entzündbare Gase Gase, die bei einer Temperatur von 0 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa.1 in einer Mischung aus höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder. unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 1 Prozentpunkten aufweisen. Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung nach den von der Internationalen Organisation für Normung zugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) bestimmt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einer nationalen zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden. 44 IMDG CODE (A dt 3 04) 44 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

12 Kapitel. Klasse Gase... Klasse. Nicht entzündbare, ungiftige Gase Gase, die bei einem Druck von mindestens 80 kpa bei 0 C oder tiefgekühlt verflüssigt befördert werden und die.1 erstickend wirken Gase, die den normalerweise in der Atmosphäre vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen, oder. entzündend (oxidierend) wirken Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können, oder.3 nicht unter die anderen Klasse fallen....3 Klasse.3 Giftige Gase Gase,.1 die erfahrungsgemäß für Menschen so giftig oder ätzend sind, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder. von denen angenommen wird, dass sie für Menschen giftig oder ätzend sind, weil sie einen LC 50 -Wert (gemäß Begriffsbestimmung in.6..1) von höchstens 5000 ml/m 3 (ppm) aufweisen. Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen....4 Für Gase und Gasgemische mit Gefahren, die zu mehr als einer Klasse gehören, gilt folgende Rangfolge:.1 Klasse.3 hat Vorrang vor allen anderen Klassen,. Klasse.1 hat Vorrang vor Klasse....3 Gasgemische Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich der Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) müssen die folgenden Grundsätze angewendet werden:.1 Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung nach den von der Internationalen Organisation für Normung zugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) bestimmt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einer nationalen zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.. Der Grad der Giftigkeit wird entweder durch Prüfungen zur Messung des LC 50 -Wertes (gemäß Begriffsbestimmung in.6..1) oder durch eine Berechnungsmethode unter Verwendung der folgenden Formel: LC 50 giftig (Gemisch) = Hierin bedeuten: f i = Molenbruch des i- ten Bestandteils des Gemisches T i = Giftigkeitskennzahl des i- ten Bestandteils des Gemisches (T i entspricht dem LC 50 -Wert, sofern vorhanden) Sind die LC 50 -Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC 50 -Werts von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder, wenn dies praktisch die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen bestimmt..3 Ein Gasgemisch weist als Zusatzgefahr die Ätzwirkung auf, wenn durch menschliche Erfahrungen bekannt ist, dass das Gemisch zerstörend auf die Haut, Augen oder Schleimhäute wirkt, oder wenn der LC 50 -Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m 3 (ppm) beträgt. LC 50 ätzend (Gemisch) = Hierin bedeuten: f ci = T ci = Molenbruch des i- ten ätzenden Bestandteils des Gemisches Giftigkeitskennzahl des i- ten ätzenden Bestandteils des Gemisches (T ci entspricht dem LC 50 -Wert, sofern vorhanden).4 Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder nach Berechnungsmethoden bestimmt, die von der Internationalen Organisation für Normung zugelassen sind. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 45

13 Teil Klassifizierung Kapitel.3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe.3.0 Einleitende Bemerkung Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpackungsgruppe für das Erzeugnis haben. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Klassifizierung oder die Verpackungsgruppe, muss der Flammpunkt experimentell bestimmt werden..3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 3 umfasst die folgenden Stoffe:.1 Entzündbare flüssige Stoffe (siehe.3.1. und.3.1.3). Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe (siehe.3.1.4).3.1. Entzündbare flüssige Stoffe sind flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen sowie flüssige Stoffe, die gelöste oder suspendierte feste Stoffe enthalten (z.b. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch ausgenommen solche Stoffe, die aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften anderen Klassen zugeordnet sind), die bei Temperaturen bis einschließlich 61 C im geschlossenen Tiegel (entspricht 65,6 C im offenen Tiegel) entzündbare Dämpfe entwickeln. Diese Temperatur wird normalerweise als Flammpunkt bezeichnet. Hierzu zählen auch folgende Stoffe:.1 Flüssige Stoffe, die bei Temperaturen, die dem Flammpunkt entsprechen oder darüber liegen, zur Beförderung bereitgestellt werden;. Stoffe, die erwärmt in flüssigem Zustand befördert oder zur Beförderung bereitgestellt werden, und die bei oder unterhalb der höchsten Beförderungstemperatur entzündbare Dämpfe entwickeln Die Vorschriften dieses Codes brauchen jedoch nicht angewendet zu werden auf flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 35 C, die eine Verbrennung nicht unterhalten. Im Sinne dieses Codes werden flüssige Stoffe als die Verbrennung nicht unterhaltend eingestuft, wenn.1 sie den geeigneten Brenntest bestanden haben (siehe den in Teil III, 3.5. des Handbuch über Prüfungen und Kriterien vorgeschriebenen Prüfung zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung) oder. ihr Brennpunkt nach ISO höher ist als 100 C oder.3 es sich um wässerige Lösungen mit einem Masseanteil Wasser von mehr als 90% handelt Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe sind explosive Stoffe, die zur Bildung einer homogenen flüssigen Mischung in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst sind, um ihre Explosionsfähigkeit zu unterdrücken (siehe.1.3.4). Eintragungen der Gefahrgutliste für flüssige desensibilisierte explosive Stoffe sind UN 104, UN 059, UN 3064,UN 3343, UN 3357 und Zuordnung der Verpackungsgruppe.3..1 Zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines flüssigen Stoffes, von dem eine Gefahr aufgrund seiner Entzündbarkeit ausgeht, werden die Kriterien in.3..6 angewendet Bei flüssigen Stoffen, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, entspricht die Verpackungsgruppe des Stoffes der in.3..6 angegebenen Eingruppierung Bei flüssigen Stoffen mit zusätzlichen Gefahren muss die nach.3..6 ermittelte Eingruppierung und die Eingruppierung unter Zugrundelegung der Schwere der zusätzlichen Gefahren in Betracht gezogen und die Einstufung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen nach den Vorschriften des Kapitels.0 vorgenommen werden..3.. Viskose Stoffe wie Farben, lelacke, Lackfarben, Firnisse, Klebstoffe und Poliermittel mit einem Flammpunkt von weniger als 3 C können gemäß den in Teil III Kapitel 3.3 des Handbuch über Prüfungen und Kriterien beschriebenen Verfahren in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, und zwar unter Zugrundelegung von: 46 IMDG CODE (A dt 3 04) 46 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

14 Kapitel.3 Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe.1 der Viskosität, ausgedrückt durch die Auslaufzeit in Sekunden,. des Flammpunktes nach der Prüfmethode im geschlossenen Tiegel,.3 eines Lösemittelabscheidetests Viskose entzündbare flüssige Stoffe wie Farben, lelacke, Lackfarben, Firnisse, Klebstoffe und Poliermittel mit einem Flammpunkt unter 3 C werden in die Verpackungsgruppe III eingestuft, vorausgesetzt dass.1 weniger als 3% klares Lösemittel in dem Lösemittelabscheidetest abgeschieden wird,. die Mischung oder das abgeschiedene Lösemittel nicht die Kriterien für die Klasse 6.1 oder die Klasse 8 erfüllt..3 Viskosität und Flammpunkt der folgenden Tabelle entsprechen: Auslaufzeit t Durchmesser der Flammpunkt in in Sekunden Auslaufdüse C c.c. in mm 0 < t 60 4 über < t über 10 0 < t 3 6 über 5 3 < t 44 6 über 1 44 < t über < t 6 5 und darunter.4 der Fassungsraum der verwendeten Gefäße darf 30 L nicht überschreiten Stoffe, die als entzündbare flüssige Stoffe eingestuft werden, weil sie erwärmt befördert oder für die Beförderung bereitgestellt werden, werden in die Verpackungsgruppe III eingestuft Viskose Stoffe, die - einen Flammpunkt von 3 C oder darüber, jedoch von höchstens 61 C aufweisen, - weder giftig noch ätzend sind, - höchstens 0% Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt die Nitrocellulose hat einen Stickstoffgehalt von höchstens 1.6% in der Trockenmasse, - in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l verpackt sind, sind den Vorschriften für die Markierung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5. und 6.1 nicht unterstellt, sofern.1 im Lösemittelabscheidetest (siehe Teil III, des Handbuch über Prüfungen und Kriterien ) die Höhe der abgeschiedenen Schicht des Lösemittels weniger als 3% der Gesamthöhe des Prüfmusters beträgt und. die Auslaufzeit im Viskositätstest (siehe Teil III, des Handbuch über Prüfungen und Kriterien ) mit einer Auslaufdüse von 6 mm gleich oder größer ist als.1 60 Sekunden oder. 40 Sekunden, wenn der viskose Stoff höchstens 60% Stoffe der Klasse 3 enthält. Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code.3..5 (siehe ) Gefährlichkeit unter Zugrundelegung der Entzündbarkeit Für Verpackungszwecke werden entzündbare flüssige Stoffe nach ihrem Flammpunkt, Siedepunkt und ihrer Viskosität unterteilt. Die Tabelle zeigt die zwischen zwei dieser Merkmale bestehenden Zusammenhänge. Verpackungsgruppe Flammpunkt in C geschlossener Tiegel (c.c.) Siedebeginn in C I 35 II < 3 > 35 III 3-61 > Bestimmung des Flammpunkts Bemerkung: Die Vorschriften dieses Abschnittes sind völkerrechtlich nicht verbindlich Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden. Er ist ein Maßstab für die Gefahr der Bildung explosionsfähiger oder entzündbarer/brennbarer Gemische bei Austritt des flüssigen Stoffes aus ihrer Verpackung. Ein entzündbarer flüssiger Stoff kann nicht entzündet werden, solange seine Temperatur unter dem angegebenen Flammpunkt liegt. Bemerkung: Der Flammpunkt darf nicht mit der Zündtemperatur verwechselt werden. Die Zündtemperatur ist die Temperatur, auf die ein explosionsfähiges Dampf/Luftgemisch erhitzt werden muss, um es zur Explosion zu bringen. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Flammpunkt und der Zündtemperatur Der Flammpunkt ist kein genauer physikalischer Wert für einen flüssigen Stoff. Er ist in einem gewissen Maß abhängig von der Konstruktion des verwendeten Prüfgeräts und von der Prüfmethode. Darum muss bei Flammpunktangaben das Prüfgerät mit angegeben werden. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 47

15 Teil Klassifizierung Verschiedene genormte Geräte sind zur Zeit gebräuchlich, die alle nach dem gleichen Prinzip arbeiten: Eine bestimmte Menge eines flüssigen Stoffes wird bei einer Temperatur, die weit unter dem erwarteten Flammpunkt liegt, in ein Gefäß gebracht und dann langsam erwärmt. In regelmäßigen Abständen wird dann eine kleine Flamme in die Nähe der Oberfläche des flüssigen Stoffes gebracht. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur des flüssigen Stoffes, bei der ein Aufflammen beobachtet wird Die Prüfmethoden lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen, je nach Verwendung eines Prüfgerätes mit einem offenen Gefäß (Prüfmethode mit offenem Tiegel) oder mit einem geschlossenen Gefäß (Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel), bei dem der Deckel nur zum Heranführen der Flamme geöffnet wird. In der Regel sind die Flammpunkte, die nach der Prüfmethode mit offenem Tiegel ermittelt wurden, einige Grad höher als die, die nach der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel ermittelt wurden Im Allgemeinen ist die Reproduzierbarkeit der mit geschlossenem Tiegel gemessenen Flammpunkte besser als der mit offenem Tiegel gemessenen Es wird daher empfohlen, Flammpunkte - besonders im Bereich um 3 C - nach der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen Die Flammpunktangaben in diesem Code basieren im Allgemeinen auf der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel. In Ländern, in denen es üblich ist, die Flammpunkte nach der Prüfmethode mit offenem Tiegel zu ermitteln, müssen die so ermittelten Werte vermindert werden, damit sie den hier angegebenen Werten entsprechen Es folgt eine Liste von Dokumenten mit Beschreibungen der in einigen Ländern angewendeten Methoden zur Bestimmung des Flammpunkts von Stoffen der Klasse 3: Frankreich (Association française de normalisation, AFNOR, Tour Europe, 9049 Paris La Défense): Französische Norm NF M Französische Normen NF M / NF T / NF T Französische Norm NF M Deutschland (Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstr. 6, Berlin): DIN-Norm (Flammpunkte unter 65 C) DIN-Norm EN 719 (Flammpunkte über 5 C) DIN-Norm 5313 (für Firnisse, Lackfarben und ähnliche viskose flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 65 C) Niederlande ASTM D93-96 ASTM D ISO 1516 ISO 153 ISO 3679 ISO 3680 Russische Föderation (State Committee of the Council of Ministers for Standardization, , GSP, Moscow, M-49, Leninsky Prospect, 9): GOST Vereinigtes Königreich (British Standards Institution, Linford Wood, Milton Keynes, MK14 6LE): British Standard BS EN 719 British Standard BS 000 Part 170 Vereinigte Staaten von Amerika (American Society for Testing and Materials,1916 Race Street, Philadelphia, PA 19103): ASTM D Standard Test Methods for Flash Point by Small Scale Closed Tester ASTM D Standard Test Method for Flash Point by Tag Closed Tester ASTM D Standard Test Methods for Flash Point of Liquids by Setaflash Closed Cup Apparatus ASTM D Standard Test Methods for Flash Point by Pensky-Martens Closed Cup Tester 48 IMDG CODE (A dt 3 04) 48 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

16 Kapitel.4 Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe Kapitel.4 Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln.4.0 Einleitende Bemerkung Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4. oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt..4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 4 umfasst in diesem Code Stoffe, die nicht als explosive Stoffe klassifiziert sind, die aber unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder einen Brand verursachen oder dazu beitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgt unterteilt: Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Stoffe, die unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder durch Reibung einen Brand verursachen oder dazu beitragen können; selbstzersetzliche Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die zu einer starken exothermen Zersetzung neigen; feste desensibilisierte explosive Stoffe, die explodieren können, wenn sie nicht ausreichend verdünnt sind. Klasse 4. Selbstentzündliche Stoffe Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die unter normalen Beförderungsbedingungen selbsterhitzungsfähig sind oder sich bei Berührung mit Luft erhitzen können und dann zur Selbstentzündung fähig sind. Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die bei Reaktion mit Wasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können Wie in diesem Kapitel angegeben, sind in dem Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen Prüfmethoden und Kriterien mit Hinweisen für die Anwendung der Prüfungen für die Klassifizierung folgender Arten von Stoffen der Klasse 4 aufgeführt:.1 Entzündbare feste Stoffe (Klasse 4.1),. Selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1),.3 Pyrophore feste Stoffe (Klasse 4.),.4 Pyrophore flüssige Stoffe (Klasse 4.),.5 Selbsterhitzungsfähige Stoffe (Klasse 4.) und.6 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Klasse 4.3). Prüfverfahren und Kriterien für selbstzersetzliche Stoffe sind im Teil II des Handbuch über Prüfungen und Kriterien aufgeführt; Prüfverfahren und Kriterien für die anderen Arten von Stoffen der Klasse 4 sind im Teil III, Kapitel 33 des Handbuch über Prüfungen und Kriterien enthalten..4. Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und feste desensibilisierte explosive Stoffe.4..1 Allgemeines Die Klasse 4.1 umfasst die folgenden Arten von Stoffen:.1 Entzündbare feste Stoffe (siehe.4..),. Selbstzersetzliche Stoffe (siehe.4..3) und.3 Feste desensibilisierte explosive Stoffe (siehe.4..4). Einige Stoffe (wie z.b. Celluloid) können bei Erwärmung oder unter Feuereinwirkung giftige und entzündbare Gase entwickeln. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 49

17 Teil Klassifizierung.4.. Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften Im Sinne dieses Codes bedeuten entzündbare feste Stoffe leicht brennbare feste Stoffe sowie Stoffe, die durch Reibung einen Brand verursachen können Leicht brennbare feste Stoffe sind Fasern, pulverförmige, granulierte oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn sie durch kurze Einwirkung einer Zündquelle wie z.b. ein brennendes Zündholz leicht entzündet werden können, und wenn sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur von dem Brand ausgehen, sondern auch von giftigen Verbrennungsprodukten. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeiten beim Löschen eines Brandes besonders gefährlich, da die üblichen Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr erhöhen können Klassifizierung entzündbarer fester Stoffe Pulverförmige, granulierte oder pastöse Stoffe müssen als leicht brennbare feste Stoffe der Klasse 4.1 zugeordnet werden, wenn die Abbrandzeit bei einem oder mehreren Prüfläufen, die nach dem im Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt werden, kürzer ist als 45 s, oder wenn die Abbrandgeschwindigkeit größer ist als, mm/s. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen müssen der Klasse 4.1 zugeordnet werden, wenn sie entzündet werden können, und wenn sich die Reaktion in 10 Minuten oder weniger über die ganze Probe ausbreitet Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, müssen in Analogie zu bestehenden Eintragungen (z.b. Zündhölzer) der Klasse 4.1 zugeordnet werden, bis endgültige Kriterien festgelegt worden sind Zuordnung von Verpackungsgruppen Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der in genannten Prüfverfahren zugeordnet. Leicht brennbare feste Stoffe (außer Metallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzer ist als 45 s und die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft. Metallpulver und Pulver von Metalllegierungen müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn sich die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe ausbreitet Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der in genannten Prüfverfahren zugeordnet. Leicht brennbare feste Stoffe (außer Metallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzer ist als 45 s und die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens 4 Minuten lang aufhält. Metallpulver müssen in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, wenn sich die Reaktion in mehr als fünf Minuten, jedoch in weniger als 10 Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, muss die Einstufung in eine Verpackungsgruppe in Analogie zu bestehenden Eintragungen oder gemäß einer entsprechenden Sondervorschrift erfolgen Pyrophore Metallpulver können der Klasse 4.1 zugeordnet werden, wenn sie zur Unterdrückung ihrer pyrophoren Eigenschaften mit ausreichend Wasser befeuchtet werden Klasse 4.1 Selbstzersetzliche Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften Im Sinne dieses Codes sind selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn.1 sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind,. sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe.5..),.3 sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5. sind,.4 ihre Zersetzungswärme geringer ist als 300 J/g oder.5 ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe ) bei einem Versandstück von 50 kg höher ist als 75 C. Bemerkung 1: Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden, z.b. durch die dynamische Differenz-Kalorimetrie und die adiabatische Kalorimetrie. Bemerkung : Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, werden als solche klassifiziert, auch bei einem positiven Ergebnis der Prüfungen für die Zuordnung zur Klasse 4. nach Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.b. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen ist Temperaturkontrolle erforderlich. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel Verbindungen der folgenden Arten: 50 IMDG CODE (A dt 3 04) 50 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

18 Kapitel.4 Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe.1 aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-),. Organische Azide (-C-N 3 ),.3 Diazoniumsalze (-CN + Z - ),.4 N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O) und.5 Aromatische Sulfohydrazide (-SO -NH-NH ). Diese Aufzählung ist nicht vollständig; Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und einige Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe Selbstzersetzliche Stoffe werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr sieben Typen zugeordnet. Diese reichen vom Typ A, der nicht in der Verpackung befördert werden darf, in der er geprüft wurde, bis zum Typ G, der den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 nicht unterstellt ist. Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in direktem Zusammenhang mit der zulässigen Höchstmenge je Verpackung Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Verpackungsanweisung IBC 50 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 3 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus der Gefahrgutliste (UN- Nummern 31 bis 340) zugeordnet und es sind die entsprechenden Zusatzgefahren und Bemerkungen mit relevanten Informationen für die Beförderung angegeben Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen Die in der Spalte Verpackungsmethode angegebenen Codes OP1 bis OP8 verweisen auf die Verpackungsmethoden in Verpackungsanweisung P 50. Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Verpackungsanweisung IBC 50, und für Stoffe, die in Tanks zugelassen sind, siehe Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 3. Bemerkung: Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren in und abweichend zugeordnet werden. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 51

19 Teil Klassifizierung Verzeichnis der selbstzersetzlichen Stoffe UN-Nummer Konzen- Verpak- Kontroll- Notfall- Bemer- Gattungs- SELBSTZERSETZLICHER STOFF tration kungs- temperatur temperatur kungen eintragung (%) methode ( C) ( C) 3 -DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONYLCHLORID 100 OP5 () -DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONYLCHLORID 100 OP5 () 33 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, OP (8) FLÜSSIG, MUSTER 34 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C < 100 OP6 (3), -AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), 50 OP6 als Paste auf Wasserbasis N,N -DINITROSO-N,N -DIMETHYL- 7 OP6 TEREPHTHALAMID, als Paste N,N -DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN 8 OP6 (7) SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP (8) 36 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D < 100 OP7 (5) 1,1 -AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 OP7 BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste 5 OP7 BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 4-(BENZYL(ETHYL)AMINO) OP7 ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM- 100 OP7 ZINKCHLORID -DIAZO-1-NAPHTHOLSULFONSÄUREESTER, < 100 OP7 (9) GEMISCH, TYP D -DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONSÄUREESTER 100 OP7 -DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONSÄUREESTER 100 OP7,5-DIETHOXY-4-(MORPHOLINYL)- 100 OP7 BENZENDIAZONIUMSULFAT DIPHENYLOXID-4,4 -DISULFOHYDRAZID 100 OP7 4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUM- 100 OP7 ZINKCHLORID 4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7 NATRIUM--DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONAT 100 OP7 NATRIUM--DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100 OP (DIMETHYLAMINO)BENZEN- 100 OP8 DIAZONIUMTRICHLORZINKAT (-1),5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)-BENZEN- 100 OP8 DIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (:1) 33 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, < 100 OP5 (1) () TEMPERATURKONTROLLIERT 333 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, OP (8) MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT 334 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, < 100 OP6 (4) TEMPERATURKONTROLLIERT, -AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 OP METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- 95 OP BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, OP (8) TEMPERATURKONTROLLIERT TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 100 OP , -AZODI-(ETHYL--METHYLPROPIONAT) 100 OP AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, < 100 OP7 (6) TEMPERATURKONTROLLIERT, -AZODI(,4-DIMETHYL OP METHOXYVALERONITRIL), -AZODI(,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 100 OP , -AZODI(-METHYLBUTYRONITRIL) 100 OP (BENZYL(METHYL)-AMINO) OP ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID 5 IMDG CODE (A dt 3 04) 5 IMDG-CODE (Arndt. 3-04)

20 Kapitel.4 Klasse 4 Entzündbare feste Stoffe UN-Nummer Konzen- Verpak- Kontroll- Notfall- Bemer- Gattungs- SELBSTZERSETZLICHER STOFF tration kungs- temperatur temperatur kungen eintragung (%) methode ( C) ( C) 336,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZEN OP (FORTSETZUNG) DIAZONIUM-ZINKCHLORID,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- 66 OP BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZEN- 100 OP DIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)- 67 OP BENZEN-DIAZONIUM-ZINKCHLORID,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSUL- 79 OP FONYL)-BENZEN-DIAZONIUM-ZINKCHLORID 4-DIMETHYLAMINO-6-(-DIMETHYLAMINO- 100 OP ETHOXY)TOLUEN--DIAZONIUM-ZINKCHLORID -(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO) OP METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLO-HEXYL- AMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID -(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3-6 OP METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLO-HEXYLA- MINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID N-FORMYL--(NITROMETHYLEN)-1,3-100 OP PERHYDROTHIAZIN -(-HYDROXYETHOXY)-1-(PYRROLIDIN-1-YL)- 100 OP BENZEN-4-DIAZONIUM-ZINKCHLORID 3-(-HYDROXYETHOXY)-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- 100 OP BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID -(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4-96 OP (3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-HYDROGENSULFAT 4-NITROSOPHENOL 100 OP DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT 1 OP Bemerkungen: (1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in 7.7. zu bestimmen. () Zusatzkennzeichen EXPLOSIV erforderlich. (3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach erfüllen. (4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in 7.7. zu bestimmen. (5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach erfüllen. (6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in 7.7. zu bestimmen. (7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 C. (8) Siehe (9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von -Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester und -Diazo-1-naphthol-5- sulfonsäureester, die die Kriterien von erfüllen. IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 53

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