SCHWEIZERISCHE AUFENTHALTSTITEL / BERECHTIGUNG SOZIALHILFEBEZUG (Stand: )

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1 SCHWEIZERISCHE AUFENTHALTSTITEL / BERECHTIGUNG SOZIALHILFEBEZUG (Stand: ) = Zuständigkeit Amt für Migration = Zuständigkeit Fürsorgebehörde der Gemeinde Ausweisart Ausweis L Kurzaufenthalt Ausweis B Ausweis C Niederlassung AuG 32 VZAE 19,55 ff. AuG 33 VZAE 20, 58 f. AuG 34 VZAE 60 ff. - Mit oder ohne - Mit oder ohne Unbeschränktes srecht Mittel (ohne ) er Arbeitsvertrag - Erstmalige Bewilligungserteilung nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen (Kontingente) Mittel (ohne ) - Unbefristeter oder überjährig befristeter Arbeitsvertrag - Erstmalige Bewilligungserteilung nur im Rahmen der jährlich neu festgesetzten Höchstzahlen (Kontingente) - Bedingungsfeindlich - von min. 10 Jahren mit L- oder B-Bewilligung - B-Bewilligung während der letzten 5 Jahre sowie ununterbrochener - Sonderregelung für USA/CAN (5 Jahre ordnungsgemässer und ununterbrochener ) - In der Regel 1 Jahr - Ausnahmsweise Verlängerung bis Gesamtdauer von 24 Monaten, sofern Arbeitgeber nicht wechselt - Stellenwechsel nur aus wichtigen Gründen möglich - Erstmalige Bewilligung: 1 Jahr Gültigkeit - Verlängerung 2. bis und mit 5. Jahr: jeweils 1 Jahr Gültigkeit - Verlängerung ab 5. Jahr: 2 Jahre Gültigkeit Unbefristet Nein, sofern Voraussetzungen erfüllt Nein, sofern Voraussetzungen erfüllt Während der Arbeitstätigkeit ordentliche Bei vorzeitiger Stellenaufgabe wie folgt: - Bei Wohnsitz in der Schweiz ordentliche - bei ausländischem Wohnsitz nur Hilfe in Notlagen Falls Bewilligung widerrufen und rechtskräftig wird, da Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, nur Hilfe in Notlagen (BV 12 i.v.m. ZUG 21) //AFM/AGS 1/6

2 Ausweis G Grenzgänger AuG 25,35,39 als Grenzgänger - Hauptwohnsitz in ausländischer Grenzzone - nur innerhalb benachbarter schweizerischer Grenzzone (Kanton Schwyz ist keine Grenzzone!) - min. 1x/Woche Rückkehr an ausländischen Hauptwohnsitz - Verlängerbar - Anspruch auf Verlängerung nach ununterbrochener von 5 Jahren Nein, sofern Voraussetzungen erfüllt Kein Anspruch auf Sozialhilfe, nur Hilfe in Notlagen (BV 12 i.v.m. ZUG 21) //AFM/AGS 2/6

3 Ausweis L EU/EFTA Kurzaufenthalt Ausweis B EU/EFTA Ausweis C EU/EFTA Niederlassung FZA I 3, 6 FZA I 3, 6 VEP 5 AuG 34 VZAE 60 ff. - Mit oder ohne - Mit oder ohne Unbeschränktes srecht Mittel - Unterjährig befristeter Arbeitsvertrag (< 365 Tage) [Erwerbsaufenthalte von 90 Tagen werden im Meldeverfahren über das Amt für Arbeit abgewickelt] Mittel - Unbefristeter oder überjährig befristeter Arbeitsvertrag ( 365 Tage) - Erstmalige Bewilligungserteilung für EU-8 nur im Rahmen der festgesetzten Höchstzahlen (Kontingente, sog. Ventilklausel 2012) - Bedingungsfeindlich - Nach AuG und bilateralen Niederlassungsvereinbarungen / Gegenrecht geregelt - BEU/EFTA-Bewilligung während der letzten 5 Jahre sowie ununterbrochener - Ordnungsgemässer und ununterbrochener von min. 5 Jahren - Gilt aufgrund fehlender Vereinbarungen nicht für CYP, MLT, EST, LAT, LTU, POL, SVK, SLO, CZE, HUN, BUL, ROU (< 365 Tage) - Anstellungsdauer < 365 Tage: Bewilligung analog Dauer Arbeitsvertrag - Nichterwerbstätige: Bewilligung analog Dauer des beabsichtigten s (< 365 Tage) - Beliebig verlängerbzw. erneuerbar - In der Regel 5 Jahre - Automatische Verlängerung um weitere 5 Jahre - Beschränkung der ersten Verlängerung auf 1 Jahr, sofern seit > 365 Tagen ununterbrochen unfreiwillig arbeitslos - Unbefristet - Kontrollfrist: 5 Jahre Während der Arbeitstätigkeit ordentliche Bei vorzeitiger Stellenaufgabe wie folgt: - Bei Wohnsitz in der Schweiz ordentliche - bei ausländischem Wohnsitz nur Hilfe in Notlagen Falls Bewilligung widerrufen und dieser Widerruf rechtskräftig wird (da Bedingungen nicht mehr erfüllt), nur Hilfe in Notlagen (BV 12 i.v.m. ZUG 21) //AFM/AGS 3/6

4 Ausweis G EU/EFTA Grenzgänger FZA I 7, 13, 28, 32 VEP 4, 4 bis als Grenzgänger - Hauptwohnsitz in ausländischer Grenzzone (nur noch für Bürger von BUL/ROU) - innerhalb schweizerischer Grenzzone (nur noch für Bürger von BUL/ROU) - min. 1x/Woche Rückkehr an ausländischen Hauptwohnsitz - keine Grenzzonen mehr für EU- 25 und EFTA-Bürger, d.h. volle berufliche (Schweiz) und geografische (EU/EFTA) Mobilität - Arbeitsvertrag von min. 3 Monaten - Anstellungsdauer < 365 Tage: Bewilligung analog Dauer Arbeitsvertrag - Unbefristeter oder überjährig befristeter Arbeitsvertrag ( 365 Tage): Bewilligung für 5 Jahre - Verlängerbar um jeweils 5 Jahre, sofern Nachweis der erbracht wird Kein Anspruch auf Sozialhilfe, nur Hilfe in Notlagen (BV 12 i.v.m. ZUG 21) //AFM/AGS 4/6

5 Ausweis N Asylsuchende AsylG 6a ff., 42 f. AsylV1 2 ff. AuG 30 VZAE 52, 64 Asylsuchende mit laufendem Asylverfahren Einreichung eines Asylgesuches Anwesenheitsrecht während Asylverfahren 3-monatiges Arbeitsverbot (verlängerbar); danach AuG 30.1.l gemäss MigG-VV (MigG- VV 20.1 i.v.m. AsylV2 3.2) Ausweis F Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge AuG 83 ff. AsylG 3, 5, 54, 61 Vorläufige Aufnahme [Ersatzmassnahme!] [Geniessen Schutz des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 AsylG] - Rechtskräftiger Entscheid zur Wegweisung aus der Schweiz - Vollzug der Wegweisung ist unmöglich, unzulässig oder unzumutbar - Erfüllt Flüchtlingseigenschaft - Max. 12 Monate - Muss jährlich verlängert werden (durch BFM) [Gesuch um Umwandlung in Ausweis B frühestens nach 5 Jahren möglich] Anspruch auf und auf Stellenund Berufswechsel (AsylG 61) gemäss ShG (MigG-VV Ausweis F Vorläufig aufgenommene Ausländer Ausweis S Schutzbedürftige AuG 83 ff. VZAE 53 AsylG 66 ff., 75 AsylV1 44 ff. AuG 30 VZAE 53, 64 Vorläufige Aufnahme [Ersatzmassnahme!] Vorübergehender Schutz in der Schweiz [Originärer Status!] - Rechtskräftiger Entscheid zur Wegweisung aus der Schweiz - Vollzug der Wegweisung ist unzumutbar - Anordnung Bundesrat (Ermessensausübung) - Schwere allgemeine Gefährdung (insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt) - Max. 12 Monate - Muss jährlich verlängert werden (durch BFM) [Gesuch um Umwandlung in Ausweis B frühestens nach 5 Jahren möglich] - Max. 12 Monate - Muss jährlich verlängert werden - Nach 5 Jahren An - spruch auf eine auf 12 Monate befristete sbewilligung B (muss jährlich ver - längert werden) - Nach 10 Jahren Er messen der Kantone bzgl. Erteilung der Niederlassungsbewilligung C (allenfalls noch hängiges Asylverfahren würde abgeschrieben) Kantonale ermessensabhängige Bewilligung (AuG 85.6; VZAE 53) 3-monatiges Arbeitsverbot; danach nach AuG 30.1.l gemäss MigG-VV (MigG- VV 20.1 i.v.m. AsylV2 3.2) Ohne sbewilligung B: gemäss MigG-VV (MigG- VV 20.1 i.v.m. AsylV2 3.2) Mit sbewilligung B: gemäss ShG (MigG-VV //AFM/AGS 5/6

6 Ausweis B Anerkannte Flüchtlinge AsylG 51, 58 ff., 82 AuG Anerkannte Flüchtlinge [Geniessen Schutz des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 AsylG] Flüchtlingseigenschaft erfüllt - Erstmalige Bewilligung: 1 Jahr Gültigkeit - Verlängerung 2. bis und mit 5. Jahr: jeweils 1 Jahr Gültigkeit - Verlängerung durch AFM - Widerruf des Asyls ist möglich - Nach 5 Jahren rechtmässigen s Anspruch auf Niederlassungsbewilligung C Anspruch auf und auf Stellenund Berufswechsel (AsylG 61) gemäss ShG (MigG-VV [Anspruch auf Niederlassungsbewilligung C erlischt auch bei fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit nicht] Ausweis C Anerkannte Flüchtlinge AsylG 51, 58 ff., 82 AuG Anerkannte Flüchtlinge [Geniessen Schutz des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5 AsylG] Flüchtlingseigenschaft erfüllt - Unbefristet - Kontrollfrist: 5 Jahre (durch AFM) - Widerruf des Asyls ist möglich Anspruch auf und auf Stellenund Berufswechsel (AsylG 61) gemäss ShG (MigG-VV Je nach Situation im Heimatstaat, die zur Asylanerkennung geführt hat, kann das BFM nachträglich das gewährte Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkennen (z.b. von Staatsbürgern der jetzigen Republik Kosovo, die unter der damaligen jugoslawischen Herrschaft noch als Flüchtlinge anerkannt wurden) //AFM/AGS 6/6

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