FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 68/13 Urteil des Einzelrichters vom Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EnergieStG 60 Abs. 1 Leitsatz: Zu der Frage, ob es im Lichte der erforderlichen rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs i. S. v. 60 Abs. 1 EnergieStG schädlich ist, wenn der Anspruchsberechtigte zwischen dem vom Warenempfänger erhobenen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und der Beantragung der Überleitung ins streitige Verfahren über Ratenzahlungen verhandelt und eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt und erst über einen Monat - nachdem Raten vereinbarungswidrig nicht gezahlt wurden - nach Kenntnis vom Widerspruch die Überleitung ins streitige Verfahren beantragt. Überschrift: Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach 60 Abs. 1 Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist. Mitte 2006 traf die Klägerin mit der Firma A GbR... (Firma A) eine Vereinbarung, wonach die Firma A mit von der Klägerin überlassenen Tankkarten Kraftstoff bei Tankstellen des B und des C beziehen konnte. Zweimal monatlich sollten Tankabrechnungen erstellt werden, die nach der Vereinbarung sofort fällig wurden. Abweichend davon ergibt sich aus s vom und , dass die Rechnungsbeträge bis Mai 2007 nach 15 Tagen und danach nach 30 Tagen fällig würden. Die Lieferungen erfolgten unter Eigentumsvorbehalt. Zunächst zahlte die Firma A innerhalb der Zahlungsfrist. Seit 2008 leistete sie jedoch nur noch Teilzahlungen. Die Klägerin akzeptierte dies bis November 2008, da bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz durch ihre Warenkreditversicherung bestand. Die Rechnungen vom (Nr.-1) und vom (Nr.-2) wurden nicht mehr bezahlt. Am verhängte die Klägerin eine Liefersperre. Am beantragte sie in Bezug auf die Rechnung-1 den Erlass eines Mahnbescheids. Am beantragte sie in Bezug auf die Rechnung Nr.-2 den Erlass eines Mahnbescheids. Die Mahnbescheide wurden am bzw erlassen. Die Firma A erhob gegen die Mahnbescheide jeweils am Widerspruch. Dies wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am bzw mitgeteilt. Am schlossen die Klägerin und die Firma A eine Ratenzahlungsvereinbarung, nach der die offenen Forderungen beginnend am jeweils zum Monatsersten in 11 Raten abbezahlt werden sollten. Nachdem die Firma A bereits die erste Rate nicht fristgerecht gezahlt hatte, beantragte die Klägerin Anfang Dezember 2008 die Durchführung des streitigen Verfahrens.

2 Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A eröffnet, am meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Tabelle an. Am beantragte die Klägerin die Vergütung der ausgefallenen Energiesteuer. Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag ab. Die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht konsequent gerichtlich verfolgt. Nachdem sie Ende Oktober 2008 Kenntnis vom Widerspruch gegen die Mahnbescheide erhalten habe, hätte Anfang November die Überleitung ins streitige Verfahren erfolgen müssen. Tatsächlich habe sie jedoch frühestens Anfang Dezember 2008 Klage erhoben, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Dadurch habe sie ihren Vergütungsanspruch verloren. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der am abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung. Sie hätte mit der Klagerhebung nicht bis nach der ersten vereinbarten Ratenzahlung am warten dürfen. Am legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe zulässigerweise nach Eingang des Widerspruchs gegen die Mahnbescheide zunächst nach intensiven Verhandlungen am 04. bzw eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und diese überwacht. Anfang Dezember sei dann das streitige Verfahren eingeleitet worden, nachdem die erste Rate nicht gezahlt worden sei. Vom Beklagten habe sie die telefonische Auskunft erhalten, dass sie das Klageverfahren nur dann sofort einleiten müsse, wenn die Firma A nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Rate nicht bezahle. Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom zurück. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, zu der nicht nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, sondern auch die Überleitung in das streitige Verfahren gehöre, habe zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Lieferant erkennen müsse, dass eine Durchsetzung des Anspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordere. Die zu ergreifenden Maßnahmen hingen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid gebe es keine sinnvolle Alternative zum Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Jede Verzögerung könne zu einer Gefährdung des Anspruchs durch Zeitablauf führen. Unstreitig habe die Klägerin rechtzeitig die erforderlichen Mahnbescheide beantragt. Über den Widerspruch gegen die Mahnbescheide sei sie am bzw. am informiert worden, hätte also bereits Anfang November 2008 die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Klagerhebung fortführen müssen. Dies habe sie jedoch frühestens Anfang Dezember 2008 gemacht. Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung rechtfertige diese Verzögerung nicht. Da ein Überschreiten der Zweimonatsfrist durch die rechtzeitige Beantragung der Mahnbescheide nicht vorgelegen habe, sei eine Fristverlängerung für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung nicht mehr zu prüfen. Die Entscheidung, statt Klage zu erheben, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen, liege in ihrem Risikobereich. Ihr Vermerk über ein Telefonat mit dem Hauptzollamt D ändere daran nichts, da sich nicht ergebe, welcher Sachverhalt genau erörtert worden sei.

3 Mit ihrer am bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung, und betont, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Möglichkeit bestehe, die Zweimonatsfrist für die Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu verlängern. Das streitige Verfahren sei nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid durchzuführen, sobald es erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit fehle im Streitfall vor dem Hintergrund der Ratenzahlungsvereinbarung, die nur vor Klagerhebung möglich gewesen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung habe die Chance geboten, die Forderung zu realisieren. Durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung, die am eine teilweise Realisierung der Forderung ermöglicht hätte, wären die Aussichten auf eine Realisierung der Forderung im Vergleich zu einem sich über Monate hinziehenden Klageverfahren verbessert worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von ,85 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründung der Einspruchsentscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. I. Der Bescheid vom ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 101 S. 1 FGO. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung zu. Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist 60 Abs. 1 EnergieStG. Danach wird dem Verkäufer von nachweislich nach 2 EnergieStG versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag eine Steuerentlastung für die im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,

4 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Danach besteht ein Vergütungsanspruch nicht, da die Klägerin es unterlassen hat, ihren Anspruch rechtzeitig und mit hinreichendem Nachdruck gerichtlich zu verfolgen, wie dies nach 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG Voraussetzung ist. Dabei kann offen bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die in 60 Abs. 1 EnergieStG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu 53 Abs. 1 MinöStG, der inhaltlich 60 Abs. 1 EnergieStG entspricht und die insofern nicht überholt ist, ist die erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen. Dem Schuldner soll eine letzte Chance eingeräumt werden, den Zahlungsanspruch, mit dessen Erfüllung er in Verzug geraten ist, außergerichtlich, das heißt ohne Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs, zu erfüllen. Die Fristsetzung muss somit einen letzten Zahlungstermin entweder nach dem Kalender oder wenigstens kalendermäßig bestimmbar benennen, zu dem der Schuldner geleistet haben muss, ohne bis dahin eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs befürchten zu müssen. Gleichzeitig muss aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, dass nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabkömmlich rechtshängig gemacht wird (BFH, Beschluss vom , VII B 53/00 und vom , VII B 269/99). "Gerichtlich verfolgen" bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen sind. Es ist zum Beispiel Klage zu erheben oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der 688 ff. ZPO zu bewirken, mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren ( 696 ZPO), und es ist aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen ( 704 ff. ZPO). Ob diese Handlungen letztlich zum Erfolg, das heißt zur Eintreibung wenigstens eines Teils der offenen Forderungen führen, spielt keine Rolle (BFH, Urteil vom , VII R 148/97). Der Begriff "rechtzeitig" in 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG bezieht sich zwar nur auf die Mahnung, die gerichtliche Verfolgung hat sich jedoch unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der dem Schuldner gesetzten (letzten) Zahlungsfrist anzuschließen (BFH, Urteil vom , VII R 7/02). Da der Bestimmung des 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG kein schuldnerschützender Charakter zukommt, die dem Gläubiger der Forderung abverlangten Maßnahmen vielmehr im eigenen Interesse zur Erhaltung seines Vergütungsanspruchs gegenüber dem Fiskus zu treffen sind, kann es für die Erhaltung des Anspruchs letzten Endes nicht darauf ankommen, ob der Gläubiger im Falle des Zahlungsverzugs seines Schuldners den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzten Mahnung unter Fristsetzung) einschlägt oder unter Verzicht auf diese Präliminarien den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" im Sinne der Vorschrift erfolgt. Hierzu hat der

5 Bundesfinanzhof entschieden, dass die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten ist (BFH, Urteile vom , VII R 7/02 und vom , VII R 15/06). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat (BFH, Urteil vom , VII R 7/02; FG Hamburg, Urteil vom , IV R 208/03), wobei eine Fristüberschreitung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls hingenommen werden kann (BFH, Beschluss vom , VII B 53/05 und vom , VII B 31/07). Die vom Bundesfinanzhof aufgestellte 2-Monatsfrist bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf den Zeitraum zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, hier durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die weitere Vorgehensweise auch in zeitlicher Hinsicht in das Belieben des Mineralöllieferanten gestellt wäre. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich indes entnehmen, innerhalb welcher Frist die Durchführung des streitigen Verfahrens nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingeleitet werden muss. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass dem Erlass eines Mahnbescheides ggf. - also im Falle eines Widerspruchs - die Überleitung in das streitige Verfahren zu folgen hat, und dass die gerichtliche Geltendmachung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtender und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (BFH, Urteil vom , VII R 15/06). Dann bezieht sich das Adjektiv "rechtzeitig" in 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV auf die gerichtliche Anspruchsverfolgung insgesamt und damit auch auf die Einleitung des streitigen Verfahrens, so dass die Durchführung des streitigen Verfahrens so zügig erfolgen muss, dass Zahlungsausfälle möglichst vermieden werden, was bedeutet, dass der Übergang ins streitige Verfahren dann erfolgen muss, wenn erkennbar wird, dass ein streitiges Verfahren erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom (VII B 144/10) erkannt, dass sich diese Frage nicht allgemeingültig klären, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten lasse, wobei es aber eine sachliche Rechtfertigung für eine spätere Klagerhebung geben könne. Generell hat der Bundesfinanzhof dem Mineralölhändler bei der Entscheidung darüber, mit welchen Maßnahmen ausstehende Forderungen am effektivsten durchgesetzt werden können, einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom , VII R 31/07). Auch das Finanzgericht Hamburg hat es in seiner bisherigen Rechtsprechung als nicht ausgeschlossen angesehen, dass es sachliche Gründe dafür geben kann, mit der Überleitung in das streitige Verfahren etwas zu warten (Urteil vom , 4 K 184/06). Den vorstehend skizzierten Anforderungen für die Erhaltung des Vergütungsanspruchs ist die Klägerin nicht vollen Umfangs gerecht geworden, da sie ihren Anspruch nicht in dem genannten Sinne rechtzeitig gerichtlich verfolgt hat. Zwar hat sie, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, innerhalb der 2- Monatsfrist in Bezug auf beide nicht beglichenen Forderungen einen Mahnbescheid

6 beantragt, der auch kurz darauf erlassen wurde, allerdings haben sich dieser Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung keine rechtzeitigen, hinreichend nachdrücklichen Bemühungen angeschlossen. Der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin erhielt unstreitig Ende Oktober 2008 Kenntnis vom Widerspruch gegen die Mahnbescheide. Erst Anfang Dezember 2008 und damit deutlich über einen Monat später hat die Klägerin die Überleitung in das streitige Verfahren beantragt. Der sich zwischen diesen Daten errechnende Zeitraum ist zu lang, als dass man noch von rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung reden könnte. Die Notwendigkeit eines streitigen Verfahrens zur Erwirkung eines Urteils als Vollstreckungstitel musste der Klägerin bereits in dem Moment erkennbar geworden sein, in dem sie Kenntnis von der Erhebung des Widerspruchs erhalten hat. Will man die Verfolgung des Anspruchs nicht aufgeben, ist es nach der Erhebung des Widerspruchs grundsätzlich geboten, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Es erscheint daher grundsätzlich sachgerecht, bereits mit der Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides die Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle eines Widerspruchs zu beantragen. Einen solchen Antrag sieht das Mahnbescheidsformular ausdrücklich vor, wie dies auch in 696 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt ist. Sofern aus Gründen des Einzelfalls davon abgesehen wird, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnbescheidsantrag zu stellen, ist dieser doch unverzüglich nachzuholen. Jede Verzögerung führt zu einer Gefährdung des Anspruchs allein durch Zeitablauf. Dies schließt nicht aus, dass es sachliche Gründe dafür geben kann, mit der Überleitung in das streitige Verfahren etwas zu warten. Eine sachliche Rechtfertigung für die Verzögerung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die am 04./ mit der Firma A geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung. Die Klägerin hat vorgetragen und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass sie schon vor dem Widerspruch gegen die Mahnbescheide über die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit der Firma A verhandelt hat, weil sie dies als aussichtsreich angesehen hat. Aus ihrem Vorbringen und den Schreiben vom , und ergeben sich die Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung, die dann schließlich in die Vereinbarung vom 04./ mündeten. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung kann grundsätzlich sinnvoll sein, um die Forderung zu realisieren. Der Bundesfinanzhof hat dies wiederholt bestätigt (Urteil vom , VII R 31/07, Beschluss vom , VII B 52/05). Diese Entscheidungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf Ratenzahlungsvereinbarungen, die nach Ausfall der Forderung und vor der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs getroffen und als geeignet angesehen wurden, die Zweimonatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung zu verlängern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht auch einen sachlichen Grund darstellen soll, die Überleitung ins streitige Verfahren nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid etwas hinauszuschieben. In seinem Urteil vom hat es der Bundesfinanzhof als entscheidend angesehen, dass sich der Mineralölhändler ernsthaft und nachhaltig um eine Begrenzung des Forderungsausfalls bemüht und dass Verhandlungen über eine Ratenzahlung konkret Erfolgsaussichten erkennen lassen müssen; nur der nachlässig handelnde Mineralölhändler habe das Risiko eines endgültigen Forderungsausfalls selbst zu tragen. Dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nur vor der gerichtlichen Geltendmachung, nicht aber

7 während der verschiedenen Schritte der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als nicht anspruchshindernd angesehen werden kann, ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er ganz allgemein erkannt, dass die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen könne und möglicherweise der einzige Weg sei, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (BFH, Beschluss vom , VII B 52/05). Dass diese Überlegungen nur zwischen der letzten Belieferung und der Einleitung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung Geltung beanspruchen können, ist nicht ersichtlich. Im Streitfall war es im Lichte dessen, was von einem ordentlich handelnden Kaufmann zu verlangen ist, allerdings nicht vertretbar, zunächst den Ausgang der Verhandlungen über eine Ratenzahlung abzuwarten. Die Klägerin hatte nämlich keinerlei nachvollziehbaren Anlass für die Annahme, dass die Firma A sich an die Ratenzahlungsvereinbarung halten würde. Zunächst sah die Klägerin den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung offenbar selbst nicht als Erfolg versprechend an, so hat sie den Abschluss einer solchen, von der Firma A angeregten Vereinbarung mit Schreiben vom abgelehnt. Aus Gründen, die nicht im Einzelnen aufgeklärt werden konnten, hat sie sich wenig später - mit Schreiben vom zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit erklärt, allerdings hat sie verlangt, dass bis Mitte Oktober 2008 ein Sicherungsentgelt in Höhe von gezahlt wird. Mit Schreiben vom hat sie dann nur noch ein Sicherungsentgelt in Höhe von , zahlbar bis Ende November 2008, verlangt. Dieses Sicherungsentgelt, das der Klägerin offenbar im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wesentlich erschien, wurde, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom ausdrücklich erklärt hat, nicht gezahlt. Gleichwohl hat die Klägerin die Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Dem Umstand, dass die Firma A offenbar nicht bereit bzw. nicht in der Lage war, das Sicherungsentgelt zu zahlen, hätte bei der Klägerin Zweifel an der Fähigkeit der Firma A, die Raten zu zahlen, wecken müssen. Auch sonst ist nicht im Ansatz ersichtlich, woher die Klägerin die Hoffnung nahm, die Raten würden gezahlt werden. Allein auf die - soweit ersichtlich - nur mündlich geäußerte Versicherung der Firma A, die Raten zahlen zu wollen, durfte sich die Klägerin angesichts der Vorgeschichte nicht verlassen. Letztlich hat die Klägerin sich vom Warenempfänger hinhalten lassen, indem sie seinem Bemühen um eine Ratenzahlungsvereinbarung nachgab, ohne dass dies sachlich geboten gewesen wäre. Der Hinweis der Klägerin auf 802 b ZPO führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Selbst wenn man dieser Norm den allgemeingültigen Rechtssatz entnehmen wollte, es sei auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine gütliche Einigung anzustreben, kann dies doch in Fällen wie denen des Streitfalls nur mit der Einschränkung gelten, dass eine gütliche Einigung auch im Sinne des Begleichens der Forderung Erfolg versprechend ist. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Üblichkeit im Mineralölhandel berufen. Es mag sein, dass sie sich angesichts der Marktbedingungen gehalten gesehen hat, nicht mit deutlichem Nachdruck auf das Zahlungsverhalten der Firma A zu reagieren. Dies macht sie dann jedoch auf eigenes wirtschaftliches Risiko und kann nicht beanspruchen, dass der ihr daraus erwachsende Schaden teilweise von der Allgemeinheit getragen wird.

8 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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