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1 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Unterhaltspflicht von Kindern... 7 Abkürzungen Unterhaltsansprüche unter Verwandten Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners...13 Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder...17 Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes.. 21 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten...23 Herabsetzung des Unterhaltsanspruches...27 Schnellübersicht

2 Schnellübersicht 7 Unterhaltsumfang Rangordnung der Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigen Unterhaltsverzicht, Erlöschen des Unterhaltsanspruches Sozialhilferegress bei den Kindern Sozialhilferegress bei Schenkungen und auf erbrechtliche Ansprüche Sozialhilferegress vermeiden: Gestaltungsmöglichkeiten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Gesetze, die Sie kennen sollten Hilfreiche Adressen Literaturhinweise Findex...111

3 Unterhaltsumfang Angemessener Unterhalt Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen ( 1610 Abs. 1 BGB). Dies ist der angemessene Unterhalt. Gesamter Lebensbedarf Der Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf ( 1610 Abs. 2 BGB) des Unterhaltsberechtigten, d. h. alles, was dieser zum Leben benötigt. Wurde also eine Unterhaltsverpflichtung des Kindes bzw. Unterhaltsberechtigung eines Elternteils dem Grunde nach festgestellt, kommt es bezüglich der Höhe auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten an, also nicht nur auf eine gewisse Geldsumme, damit der Unterhaltsberechtigte sich Lebensmittel einkaufen kann, sondern auch darauf, ob der Unterhaltsberechtigte außergewöhnliche Belastungen in seinem Lebensbereich hat, namentlich die Kosten für ein Alten- bzw. Pflegeheim. Auch diese Kosten sind neben Geldbeträgen für Lebensmittel, Miete etc. vom Unterhaltsverpflichteten zu bezahlen. Einkünfte des Unterhaltsschuldners Bei der Berechnung des Unterhaltsumfanges ist zunächst von den Einkünften des Unterhaltsschuldners auszugehen. Maßgebend sind dabei die Nettoeinkünfte. Abzuziehen sind davon berufsbedingte Aufwendungen. Abzug des Kindesunterhaltes Bei der Berechnung des Elternunterhaltes muss nach Ermittlung der durch die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Nettoeinkünfte zunächst der Kindesunterhalt abgezogen werden. 32

4 Abzug des Kindesunterhaltes Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, sofern sie leistungsfähig sind, d. h. ihnen nach Abzug der Unterhaltsleistungen für das Kind das Existenzminimum verbleiben würde. Derjenige, der das Kind aufzieht und bei dem es wohnt, leistet für das Kind Naturalunterhalt (Kochen, Waschen etc.). Der andere Unterhaltspflichtige leistet monatlich im Voraus Unterhalt in Geld nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand ). Nettoein- Altersstufen in Jahren Vom- Bekommen des ( 1612a Abs. 3 BGB) hun- darfs- Barunterhalts- dert- kontpflichtigen satz rollbetrag ab 18 Alle Beträge in EUR 1. bis / über 4800 nach den Umständen des Falles 33

5 Unterhaltsumfang Wichtig: Hinsichtlich des Kindesunterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle sowohl nach Alter als auch nach der Höhe der Einkünfte nach oben hin gestaffelt. Dies gilt auch dann, wenn an das Kind kein Barunterhalt gezahlt wird, sondern dieses Naturalunterhalt erhält. Die Tabelle weist angemessene Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern aus. Sollte die Zahl unterhaltsberechtigter Kinder größer oder kleiner oder einem Ehegatten kein Unterhalt zu zahlen sein, ist eine entsprechend höhere oder niedrigere Stufe zu nehmen. Eine niedrigere oder höhere Stufe ist anzuwenden bei weniger oder mehr Unterhaltsberechtigten. Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung Ein minderjähriges Kind kann den Unterhalt auch nach der so genannten Regelbetrag-Verordnung ( 1612a BGB) geltend machen, welche periodisch an die Steigerung der Durchschnittseinkommen angepasst wird. Die Regelbetrag-Verordnung gilt seit und veränderte sich erstmals zum und verändert sich seitdem jeweils zum jeden zweiten Jahres. Die Regelbetrag-Verordnung vom (BGBl. I S. 666) lautet mit Stand wie folgt: 1 Festsetzung der Regelbeträge Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich in der ersten Altersstufe in der zweiten Altersstufe in der dritten Altersstufe 204, EUR 247, EUR 291, EUR 34

6 Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, kommt es neben dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an. Dem Unterhaltsschuldner muss stets der so genannte Selbstbehalt verbleiben. Bei dem so genannten Selbstbehalt handelt es sich um eine Summe, welche dem Unterhaltsschuldner stets für seine eigenen Belange verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt beträgt bei Unterhalt gegenüber Ehegatten bzw. Kindern zwischen 770, EUR (wenn der Unterhaltsschuldner nicht erwerbstätig ist) bis zu 890, EUR. Zwar haften die Kinder für den Unterhalt der Eltern gleichfalls wie z. B. die Eltern für den Kindesunterhalt stets nach ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen. Auch müssen die Kinder neben ihrem Einkommen auch ihr Vermögen einsetzen, wenn und soweit sie dadurch nicht ihren angemessenen Unterhalt beeinträchtigen und außerstande wären, ihren sonstigen Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch wird von den Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte, so z. B. nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle, beim Elternunterhalt regelmäßig ein Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners in Höhe von 1 400, EUR angesetzt. Teilweise wird dies sogar noch als Untergrenze des angemessenen Bedarfs des Unterhaltsschuldners, also des Kindes angenommen, was gleichbedeutend damit ist, dass durchaus auch ein darüber hinausgehender Selbstbehalt angenommen werden kann. Insoweit handelt es sich nur um den Mindest-Selbstbehalt, was gleichbedeutend damit ist, dass bei höheren Einkünften auch ein höherer Selbstbehalt in Ansatz kommen kann. In diesem Bereich ist in Rechtsprechung und Literatur noch einiges im Unklaren. 35

7 Unterhaltsumfang Abzug des Ehegattenunterhaltes Von den Einkünften des Unterhaltsschuldners ist weiter der Ehegattenunterhalt abzuziehen, was den Elternunterhalt nochmals mindert. Unterhalt bei zusammenlebenden Ehegatten Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten ( 1360 Satz 1 BGB). Damit ist aber nicht gemeint, dass jeder Ehegatte das Gleiche leisten müsste oder beide einen gleich hohen Anteil an Geld zu tragen haben. Es wird von jedem nur das verlangt, was er zu leisten imstande ist, und natürlich auch nicht mehr, als der andere fordert. Auch besteht eine Verpflichtung zur Arbeit nicht. Wichtig: Wenn der Unterhalt mit dem vorhandenen Vermögen bestritten werden kann, ist dies ausreichend. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts. Der Gesetzgeber hat auf ein eheliches Leitbild (anders früher die Hausfrauenehe) verzichtet. Dennoch prägen drei verschiedene Ehetypen das Bild unserer Gesellschaft. Zum einen die Haushaltsführungsehe oder die Alleinverdienerehe. Zum anderen die Doppelverdienerehe und schließlich die Zuverdienerehe. 36

8 Findex Abkömmling 50 Abtretung des Rückforderungsanspruches 85 Alleinverdienerehe 36 Altenheim 19 Altersversorgung 19 Anspruchsübergang 18 Arbeitslosigkeit 19 Auflagen 76 Auskunft 14, 15, 16 Auskunftsanspruch 14, 15, 16 Auskunftspflicht 14, 15 Bedarfsminderung 25 Bedürftige 52, 53 Bedürftigkeit 24, 28, 39, 69 Behindertentestament 88 Billigkeit 28 Doppelverdienerehe 36 Düsseldorfer Tabelle 33, 35, 38 Eigenbedarf, notwendiger 22 Eingeschränkter Ausschluss 83 Einkünfte 22, 24, 32, 46 Nettoeinkünfte 32 Elternunterhalt 20, 35, 46 Berechnung 46 Enkel 18, 62 Erben 73 Erbfolge 73 gesetzliche 73 Erbvertrag 76 Erlassvertrag 85 Ersatzhaftung 51 Ersatzpflicht 77, 78 Erwerbs- und Vermögensverhältnisse 51 Erwerbstätigkeit 24 Existenzminimum 33 Familienunterhalt 37, 38 Freistellungsvereinbarung 83 Großeltern 10, 18, 62 Grundsicherung 89 ff. Grundstücke 66, 71 Härte, unbillige 63 Hartz IV 7 Haushaltsführungsehe 36 Kindesunterhalt 32, 35, 43 Lebensbedarf 32 Lebensversicherung 79 Leistungsfähigkeit 12, 22, 35, 39, 51 Nachehelicher Unterhalt 39 Nachlassverbindlichkeiten 78 Nachranggrundsatz 60, 67, 68, 84 Nachrangvereinbarung 68, 84 Naturalleistungen 25, 72 Nettoeinkünfte 32 Nichtigkeit 66 Nießbrauch 25 Notbedarf 68, 69, 70, 86

9 Findex Pflegeheim 19 Pflegeverpflichtung 71, 72 Pflicht- und Anstandsschenkungen 87 Pflichtteil 74 Privatautonomie 66, 67 Regelbetrag-Verordnung 34 Regress 18, 45, 60, 72 Rentenbetrag 71 Rentenverpflichtungen 72 Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs 85 Rückgriff 66, 71 Rückgriffsanspruch 70 Schadensersatzanspruch 15, 56 Schenkung 86 Schonvermögen 24, 45, 71, 76 Schulden 22, 25, 44 Schwägerschaft 10 Selbstbehalt 22, 35, 40, 43, 46, 53 Mindest-Selbstbehalt 35 Selbstbehalt des Ehegatten 38 Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners 38 Selbstständige Haftung 76 Sittenwidrigkeit 66, 67, 68, 84, 85 Sozialhilfeempfänger 60 Sozialstaatsprinzip 66, 67 Stiefkinder 11 Stiefvater 11 Stufenklage 15 Testament 75 Übergang von Ansprüchen 61, 62 Unbilligkeit, grobe 28, 42 Unterhalt 32, 33, 35, 37, 38, 39, 43, 46, 56, 70 angemessener 70 Barunterhalt 33 Ehegattenunterhalt 36, 43 Elternunterhalt 36, 46 Familienunterhalt 37, 38 für die Vergangenheit 56 Kindesunterhalt 32, 35, 43 nachehelicher 39 Naturalunterhalt 33 Unterhaltsberechnung 40 Unterhaltsbetrag 71 Unterhaltsleitlinien 35 Unterhaltsvereinbarung 57 Unterhaltsverzicht 56, 57 Verbindlichkeiten 44 Verjährung 78 Vermächtnisse 76 Vermögen 44, 45 Vermögensdispositionen 20 Vermögensstamm 22, 45 Versorgungsleistungen 87 Verwandte 50, 51, 52 Verwandte in der Seitenlinie 11 Verwandtschaft 10 Verzicht 82 Vorausleistung 57 Vorerbe 79 Widerruf der Schenkung 66 Wohnrecht 25, 71, 72, 88 dingliches 72 Zeitablauf 87 Zuverdienerehe 36, 37 Zuvielleistungen

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