Kurzzeitpflegevertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

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1 Kurzzeitpflegevertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen Zwischen Städtische Seniorenheime Duisburg GmbH Seniorenzentrum Hamborn Aachener Str Duisburg Seniorenzentrum Großenbaum Zu den Wiesen Duisburg Seniorenzentrum Lindenallee Lindenallee Duisburg vertreten durch die Einrichtungsleitung - nachstehend Einrichtung genannt - u n d Herrn / Frau wohnhaft in - nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt vertreten durch (rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer / Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) wird mit Wirkung vom..20 bis zum..20 folgender V e r t r a g f ü r K u r z z e i t p f l e g e geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei einem ganztägigen, einen Zeitraum begrenzten vollstationären Aufenthalt der Bewohnerin/ des Bewohners in der oben genannten Einrichtung. (2) Der Einrichtungsträger achtet und schützt die Würde, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerin/ des Bewohners vor Beeinträchtigungen. Er wahrt und fördert deren / dessen Selbständigkeit und Selbstverantwortung. Vers. 4,

2 (3) Der Einrichtungsträger ist durch Abschluss eines Versorgungsvertrages mit eingestreuter Kurzzeitpflege gemäß 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Die Leistungen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Heimgesetzes und des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI ) erbracht. (4) Grundlage dieses Vertrages für die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung sind: - das Sozialgesetzbuch XI Pflegeversicherungsgesetz - das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) - der Rahmenvertrag für vollstationärer Pflege mit eingestreuter Kurzzeitpflege gemäß 75 (1) SGB XI für das Land NRW sowie der zwischen den Kostenträgern und Einrichtungsträger geschlossene Versorgungsvertrag - die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den Kostenträgern (5) Die vorgenannten Bestimmungen sind in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich und sind jederzeit bei der Einrichtungsleitung einsehbar, auf Wunsch wird ein Exemplar zur Verfügung gestellt. Änderungen der vorgenannten Bestimmungen und Vereinbarungen wirken sich unmittelbar auf den Inhalt des Vertrages aus, unabhängig davon, ob zur rechtwirksamen Umsetzung zusätzlich besondere Formvorschriften oder Verfahren einzuhalten sind 2 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin / dem Bewohner in der Zeit vom bis folgende Leistungen: a) Unterkunft in einem Einzel-/Doppelzimmer Zimmernummer... Möblierung: Kleiderschrank, evtl. Kommode, Sessel, Tisch, Stuhl, Pflegebett, Nachttisch, Telefon auf Anfrage und Kostenübernahme Fernseher /Kabel Inkl. aller Betriebskosten ( Energie, Wasser, Abfall etc...) b) Verpflegung in folgendem Umfang: - Normalkost: Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Zwischenmahlzeiten - Bei Bedarf: leichte Vollkost oder Diätkost nach ärztlicher Anordnung.. sowie eine ausreichende jederzeit erhältliche Getränkeversorgung (Kaffee, Tee, Mineralwasser). Vers. 4,

3 c) Dem Pflegebedarf sowie dem Gesundheitszustand der Bewohnerin / des Bewohners entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (s. Anlage 1) Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) (Pflegeklasse/Pflegestufe): Klasse / Stufe I Klasse / Stufe II Klasse / Stufe III Härtefall entsprechend dem Rahmenvertrag gem. 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege) NRW und den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) der Einrichtung. d) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt (im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII). e) Regelmäßige Reinigung des überlassenen Wohnraumes, ebenso die Fensterreinigung f) Überlassung, Reinigung und Instandhaltung von Bettwäsche und Handtüchern g) Waschen der maschinenwaschbaren persönlichen Bekleidung und Wäsche. Möchten Sie diese gerne kennzeichnen, können Namenschilder auf Kosten des Bewohners über unsere Verwaltung bestellt werden. Für verloren gegangene Kleidungsstücke wird keine Haftung übernommen. h) Haustechnik und Verwaltung im notwendigen Umfang (3) Die Gemeinschaftsräume und einrichtungen stehen der Bewohnerin / dem Bewohner zur Mitbenutzung zur Verfügung. Für private Feiern wird wegen Terminüberschneidungen um frühzeitige Rücksprache mit dem Personal gebeten. (4) Dem Bewohner werden auf Anfrage Schlüssel gegen eine Kaution von 25,- übergeben: Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Wohnbereichsleitung zu melden. Die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtung auf Kosten des Bewohners. Alle Schlüssel sind Eigentum des Hauses. Sie dürfen an Dritte, auch Angehörige, nicht weitergegeben werden. Ausnahmen sind mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Schlüssel vollzählig an die Einrichtung zurückzugeben. Die Einrichtung verfügt über einen Zentralschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu können. Nicht zur Schließanlage gehörende Schlösser dürfen aus Sicherheitsgründen nicht angebracht werden. (5) Es gilt die freie Arztwahl. Medikamente müssen von zu Hause mitgebracht werden. Vers. 4,

4 3 Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI Keine 4 Sonstige Leistungen Keine 5 Leistungsentgelt (1) Die Entgelte für die Leistungen gem. 2 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen. (2) Das Leistungsentgelt beträgt bei monatlicher Abrechnung im Rahmen dieses Vertrages pro Tag: - Entgelt für Unterkunft tägl. - Entgelt für Verpflegung tägl. - Pflegeleistungen im Bereich des SGB XI Stufe 0 tägl. Stufe I tägl. Stufe II tägl. Stufe III tägl. - Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt tägl. (sog. Stufe 0 nach 61 SGB II) - Ausbildungsumlage tägl. - Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des 82 Abs. 3 SGB XI und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften. (öffentliche Förderung): Doppelzimmer Einzelzimmer tägl. insgesamt: tägl. Davon übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung für den Anteil der Pflege max im Jahr. (3) Die Bewohnerin / der Bewohner hat die Inkontinenzmittel selber mitzubringen. Sollten diese nicht ausreichen, stellen wir solche zu einem pauschalen Betrag von 26,81, angelehnt an den Betrag der Krankenkasse, zur Verfügung. Vers. 4,

5 (4) Wird die Bewohnerin / der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.b. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Gesamtentgelt um die ersparten Aufwendungen. Die Reduzierung beläuft sich entsprechend der jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarung. (5) Bei vorübergehender Abwesenheit ist die Bewohnerin / der Bewohner grundsätzlich verpflichtet, ein reduziertes Leistungsentgelt zu zahlen. Dieses beträgt ab dem vierten Tag derabwesenheit 75 v.h. des Entgeltes für die pflegebedingten Aufwendungen sowie für Unterkunft und Verpflegung. Der investive Anteil bleibt weiter bei 100%. Die Pflegekasse übernimmt in dieser Zeit keine Kosten. Der Bewohnerin / dem Bewohner bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die Einrichtung höhere Aufwendungen erspart hat. (Bitte lesen Sie hierzu auch 15 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses). 6 Kündigung der Zusatz- und sonstigen Leistungen Fälligkeit und Abrechnung (1) Die Abrechnung erfolgt nach Vertragsende. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Leistungsträgern bleiben unberührt. (2) Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind. (3) Soweit Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird mit diesen abgerechnet. 8 Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin / Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.b. für Leistungen nach SGB XI und SGB XII). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin / dem Bewohner ansonsten Regresse. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte die Mitarbeiter der Verwaltung. 9 Eingebrachte Sachen (1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin / der Bewohner für die Dauer des Aufenthaltes Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr / sein Zimmer einbringen. Die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten elektrischen Geräte werden durch die Einrichtung geprüft. (2) Sollten Reparaturen notwendig sein, werden diese mit Zustimmung und auf Kosten des Bewohners veranlasst. Vers. 4,

6 (3) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin / des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. Wertgegenstände werden nicht von der Einrichtung in Verwahrung genommen. Bei Verlust wird keine Haftung übernommen. Die Bargeldverwaltung können die MitarbeiterInnen der Verwaltung übernehmen. 10 Tierhaltung Nur in Absprache mit der Einrichtungsleitung möglich. 11 Haftung (1) Bewohnerin / Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es der Bewohnerin / dem Bewohner überlassen, eine Versicherung abzuschließen. (2) Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden. 12 Datenschutz (1) Die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. (2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringungen erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerin / des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung und zur Übermittlung bedürfen der Schriftform und sind widerruflich (siehe Anlage 3 und 3a). (3) Die Bewohnerin / Der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie / ihn gespeichert sind. 13 Recht auf Beratung und Beschwerde (1) Die Bewohnerin / Der Bewohner hat das Recht, sich bei der Einrichtung und den in der Anlage genannten Stellen beraten zu lassen und sich dort über Mängel bei Erbringung der im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren (s. Anlage 2). (2) Die Bewohnerin / der Bewohner hat Anspruch darauf, dass die Einrichtung das von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der kommunalen Einrichtungen des Landes NRW für ihre Mitglieder in einer Selbstverpflichtung festgelegte interne und externe Beschwerdemanagement gewährleistet. Die Selbstverpflichtungserklärung ist Bestandteil dieses Vertrages und als Anlage 2 beigefügt. (3) Die Rechte nach 10 Abs. 11 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Hinblick auf die Kürzung des Heimentgeltes bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt. Vers. 4,

7 (4) Der Wegweiser unserer Einrichtung mit Informationen von A - Z liegt in allen Wohnbereichen aus. 14 Besondere Regelungen für den Todesfall (1) Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners sind zu benachrichtigen: 1. Frau / Herr (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax) 2. Frau / Herr (Name, Vorname) (Anschrift, Telefon, Telefax) (2) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher. Unabhängig einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge sollen die Sachen der Bewohnerin / des Bewohners an Herrn / Frau in oder im Verhinderungsfall an Herrn / Frau in ausgehändigt werden. (3) Vers. 4,

8 15 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses (1) Das Vertragsverhältnis endet zum vorgesehenen Zeitpunkt am mit dem stationären Krankenhausaufenthalt oder mit dem mit dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners. (2) Die Bewohnerin / Der Bewohner kann den Heimvertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und unter Angabe von Gründen ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ihr / ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zuzumuten ist. (3) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich und unter Angaben von Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Gesundheitszustand der Bewohnerin / des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre / seine fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist. 2. die Bewohnerin / der Bewohner ihre / seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (4) Falls die Sachen der Bewohnerin / des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden. Duisburg, den (für die Einrichtung) (Bewohnerin / Bewohner) (ggf. rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer / Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter) Anlagen 1 Allgemeine Pflegeleistungen (nach SGB XI) 2 Beschwerderecht 3 Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht 3a Einwilligung zur Datenweitergabe und zum Informationsaustausch 4 Auftrag des Bewohners zur Übernahme der Medikamentenversorgung Vers. 4,

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