Orientierung über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft

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1 Orientierung über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft Gültig ab

2 Inhalt Seite 1. Gesetzliche Grundlagen 3 2. Forstbetriebe 3 3. Versicherte und nichtversicherte Personen Zu den versicherten Personen gehören u.a.: Nicht versichert sind u.a.: Regelung der Versicherung in Schulen und Kursen für das Forstpersonal für versicherte und nichtversicherte Personen 4 4. Wirksamkeit der Versicherung 5 5. Versicherungsleistungen Pflegeleistungen Geldleistungen Teuerungszulagen zu den Renten Leistungen bei selbstverschuldeter Herbeiführung des Unfalles 8 6. Unfallmeldung und Unfallerledigung 9 7. Prämien Arbeitssicherheit 11 2

3 1. Gesetzliche Grundlagen Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Für die Versicherung der Arbeitnehmer von Forstbetrieben ist die Suva zuständig (Art. 66 Abs. 1 Buchstabe d UVG). 2. Forstbetriebe Zu den Waldarbeiten zählen: Arbeiten, die sich mit der Begründung, Erschliessung, Pflege, Nutzung und dem Schutz des öffentlichen und privaten Waldes befassen, sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten: Bau und Unterhalt von Waldstrassen und Waldwegen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten. Zu den Waldarbeiten zählen auch Rodungen, Schutzmassnahmen gegen Wildschäden, Arbeiten zur Bewirtschaftung von Parkanlagen und Feldgehölzen, forstliche Nebenarbeiten wie beispielsweise Bau und Unterhalt von Erholungseinrichtungen. Nicht als Forstbetriebe gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln der Landwirtschaft Forstarbeiten ausführen (Art. 75 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung/UVV). 3. Versicherte und nichtversicherte Personen 3.1 Zu den versicherten Personen gehören u.a.: Forstingenieure Forstingenieurstudenten als Praktikanten Förster Försterschüler als Praktikanten Forstwart-Vorarbeiter Forstwarte Forstwartlehrlinge (inkl. Schnupperlehrlinge) Bannwarte Waldarbeiter unselbstständigerwerbende Holzer-Akkordanten 3

4 Landwirte, die ohne Einsatz bedeutender eigener oder gemieteter Betriebsmittel Waldarbeiten ausführen, die Transporte mit landwirtschaftlichen Transportmitteln ausführen und als Arbeitnehmer an den Forstarbeiten, mit denen die Transporte zusammenhängen, teilnehmen. Mitglieder von Forstbehörden und Forstkommissionen bei Arbeiten im Wald (Waldbegehungen, Teilnahme an Holzverkäufen usw.), die sie gegen Entschädigung ausführen. 3.2 Nicht versichert sind u.a.: Landwirte, die mit bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln Waldarbeiten ausführen, Landwirte, die mit eigenen oder gemieteten Transportmitteln (Traktoren, Pferden usw.) Transporte für einen Forstbetrieb ausführen, ohne als Arbeitnehmer an den übrigen Forstarbeiten teilzunehmen. 3.3 Regelung der Versicherung in Schulen und Kursen für das Forstpersonal für versicherte und nichtversicherte Personen Obligatorisch versichert sind: Lehrkräfte, die zur durchführenden Organisation (Waldwirtschaft Verband Schweiz, interkantonale Försterschulen, Ausbildungszentren unter dem Patronat einer öffentlichen Verwaltung) in einem Anstellungsverhältnis stehen. Teilnehmer, die während der Dauer der Schule oder des Kurses von ihrem Arbeitgeber mindestens 50% des bisherigen Lohnes erhalten (fortbestehendes Arbeitsverhältnis). Die Versicherung endet mit dem 30. Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Sie kann aber durch den rechtzeitigen Abschluss einer Abredeversicherung um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden. Teilnehmer, die im Rahmen der Schule oder des Kurses Forstarbeiten ausführen und hiefür vom Waldbesitzer einen Lohn erhalten. 4

5 Nicht obligatorisch versichert sind: Lehrkräfte und Teilnehmer, die nicht Arbeitnehmer sind und deren obligatorische Unfallversicherung aus einem allfälligen früheren Arbeitsverhältnis nicht mehr wirksam ist, weil seit dem Aufhören des Anspruches auf mindestens den halben Lohn bereits 30 Tage verflossen sind. Lohndeklarationen Die für die Dauer der Schule oder des Kurses ausbezahlten Löhne sind durch den Arbeitgeber (Schule, bisheriger Arbeitgeber, Waldbesitzer) dem zuständigen Versicherer zu deklarieren, und zwar auch dann, wenn sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis weniger als 50% des bisherigen Lohnes ausmachen. 4. Wirksamkeit der Versicherung Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Unfallversicherung durch das Gesetz begründet, das heisst, es sind grundsätzlich auch die Arbeitnehmer jener Forstbetriebe versichert, die von der Suva noch nicht erfasst sind (Art. 59 Abs. 1 UVG). 5. Versicherungsleistungen Versichert sind Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Versicherte, die mindestens 8 Stunden in der Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, sind auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen gedeckt. Vergütet werden im Wesentlichen die folgenden Pflege- und Geldleistungen: 5.1 Pflegeleistungen Heilkosten einschliesslich Spitalpflege in der allgemeinen Abteilung und Hilfsmittel bei freier Arztwahl, ohne Selbstbehalt. Die notwendigen Rettungsund Bergungskosten sowie die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten. 5

6 5.2 Geldleistungen Taggeld 80% des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit ab 3. Tag nach dem Unfalltag. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung des Taggeldes der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Siehe dazu auch das Merkblatt über die Berechnung und Auszahlung des Taggeldes (Form. 2010). In Sonderfällen, wie etwa bei unregelmässig oder nur kurzfristig im versicherungspflichtigen Betrieb Beschäftigten (Landwirte, Holzer-Akkordanten, Aushilfen usw.), legt die Suva das Taggeld nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber oder dem Versicherten fest. So wird beispielsweise bei unregelmässiger Tätigkeit oder stark schwankendem Lohn ein angemessener Durchschnittslohn berücksichtigt, wobei in der Regel der Erwerb aus unselbstständiger Tätigkeit in den drei, längstens in den 12 Monaten vor dem Unfall als Vergleichsbasis dient (Art. 23 Abs. 3 UVV). Bei unterjährigen befristeten oder bei saisonalen Arbeitsverhältnissen spielt es eine Rolle, ob sich der Unfall (Berufs- oder Nichtberufsunfall) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. innerhalb der obligatorisch versicherten Arbeitsperiode, oder ausserhalb dieser ereignet (Art. 23 Abs. 4 UVV). Im ersteren Fall kann, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Wochen gedauert hat oder ohne Unfall solange gedauert hätte, der bezogene bzw. der vereinbarte Lohn (bei Waldakkord der ausgemachte Akkordlohn) auf ein volles Jahr umgerechnet werden. Fällt der Unfall hingegen in die Zeit, in der der Versicherte nicht mehr der obligatorisch versicherten Erwerbstätigkeit nachgeht, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt. Nicht berücksichtigt werden kann der Verdienst aus selbstständigem Erwerb. Es wird empfohlen, diesen anderweitig abzudecken (vgl. Art. 4 und 15 UVG sowie Art. 134 ff. UVV). 6

7 Invalidenrente 80% des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit; bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV in Form einer Komplementärrente, die so bemessen wird, dass sie zusammen mit der Rente der IV oder der AHV 90% des versicherten Verdienstes nicht übersteigt. Als Grundlage (versicherter Verdienst) für die Bemessung der Invalidenund Hinterlassenenrenten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird nicht berücksichtigt, es sei denn, für diese Tätigkeit bestehe eine freiwillige Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Integritätsentschädigung Einmalige Kapitalleistung bis maximal zur Höhe des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes für eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität wegen Unfalls oder Berufskrankheit. Hilflosenentschädigung Wenn für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung notwendig sind. Hinterlassenenrenten bei Tod des Versicherten: für Witwe oder Witwer 40% zusammen für Halbwaisen 15% höchstens für Vollwaisen 25% 70% für geschiedenen überlebenden Ehegatten in Höhe des Unterhaltsanspruches gegenüber dem Versicherten, höchstens jedoch 20% sowie zusammen mit anderen rentenberechtigten Hinterlassenen gesamthaft höchstens 90% des versicherten Verdienstes. Der überlebende Ehegatte (Witwe oder Witwer) ist insbesondere rentenberichtigt, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte 7

8 Kinder hat oder mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Die Witwe ist überdies auch dann rentenberechtigt, wenn sie bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind. In den übrigen Fällen hat sie oder allenfalls die geschiedene Ehefrau Anspruch auf eine einmalige Abfindung bis zur fünffachen Jahresrente, je nach Dauer der Ehe. Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung. Der Anspruch auf Waisenrenten erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für noch in Ausbildung stehende Kinder dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Bei gleichzeitigem Anspruch auf Renten der AHV oder der IV werden die Hinterlassenenrenten in Form einer Komplementärrente ausgerichtet. Diese wird so bemessen, dass sie zusammen mit den Renten der AHV oder der IV 90% des versicherten Verdienstes nicht übersteigt. 5.3 Teuerungszulagen zu den Renten Die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten erhalten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, weil die Renten auf dem Verdienst im Jahre vor dem Unfall basieren. 5.4 Leistungen bei selbstverschuldeter Herbeiführung des Unfalles Strafbare Herbeiführung des Unfalles durch den Versicherten oder seine Hinterlassenen hat eine Kürzung der Geldleistungen (in schweren Fällen Verweigerung derselben) gemäss Art. 37 und 38 UVG zur Folge. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (ausgenommen Bestattungskosten) besteht, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat. 8

9 Für aussergewöhnliche Gefahren gilt in der Nichtberufsunfallversicherung folgendes (Art. 49 UVV): von der Versicherung ausgeschlossen sind ausserberufliche Unfälle, die sich ereignen bei: ausländischem Militärdienst Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei: Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert Teilnahme an Unruhen. Für Wagnisse gilt in der Nichtberufsunfallversicherung (Art. 50 UVV): Bei ausserberuflichen Unfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. 6. Unfallmeldung und Unfallerledigung Unfälle und Berufskrankheiten sind durch den Arbeitgeber oder den Versicherten unverzüglich der zuständigen Agentur mit den von der Suva zur Verfügung gestellten Formularen (Unfallmeldung und Bagatellunfall- Meldung) zu melden (Todesfälle sofort auch telefonisch). Bei unentschuldbarer Säumnis ist mit Leistungskürzungen zu rechnen und bei absichtlich falscher Unfallmeldung mit Leistungsverweigerung. 9

10 7. Prämien Die Suva erbringt die Versicherungsleistungen zu den Selbstkosten. Sie darf nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit von Gesetzes wegen keine Gewinne anstreben. Ihre Ausgaben und Einnahmen müssen sich auf die Dauer innerhalb jeder Risikogemeinschaft ausgleichen. Die Prämien bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie, aus prozentualen Zuschlägen für die Finanzierung der Verwaltungskosten und Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie allenfalls einem Zuschlag für die Teuerungszulagen an Rentenbezüger. Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe, gestützt auf Art.92 Abs.2 UVG, nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Die Forstbetriebe werden in ihrer Gesamtheit der Klasse 42B des Prämientarifs zugeteilt. Sie bilden eine selbsttragende Risikogemeinschaft, deren Betriebe entsprechend ihrem erfahrungsmässigen Risikoverlauf im Rahmen des Bonus-Malus-Systems eingereiht werden. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Stufe versetzt werden (Art.92 Abs.3 UVG). Die Prämienzahlungspflicht ist in Art.91 UVG wie folgt geregelt: die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers die Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, wobei aber abweichende Abreden zugunsten desselben zulässig sind. 10

11 8. Arbeitssicherheit Nach Art.82 Abs.1 UVG sind in jedem Betrieb zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Unfälle nach Möglichkeit vermieden werden. Diesem Merkblatt liegt ein Verzeichnis über Bundesgesetze, Verordnungen, Richtlinien und Anleitungen für die Arbeitssicherheit (Form ) bei. Diese Unterlagen können kostenlos bei der Suva, Bereich Materialwirtschaft, Postfach, 6002 Luzern, bezogen werden. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Verzeichnis über Bundesgesetze, Verordnungen, Richtlinien und Anleitungen für die Arbeitssicherheit (Form ) Merkblatt über die Berechnung und Auszahlung des Taggeldes (Form. 2010) 11

12 Bestellnummer: 2298.d

UVG. Merkblatt (MB) Ausgabe Januar 2016. T 044 267 61 61, F 044 261 52 02 Sihlquai 255, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung.

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