Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD)
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- Alexandra Albert
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1 Die Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die S-Tabelle (TVÖD) Seite 1 von 63
2 Inhaltsverzeichnis: Vorwort S. 3 Grundsätzliches S. 4 Die neue Tabelle S-Tabelle zur Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst S. 6 Verfahren zur Überleitung S. 8 Zuordnung zu einer konkreten Stufe und Stufenlaufzeit S.11 Zuordnung S-Entgeltgruppe nach Tätigkeitsmerkmalen S. 13 o Kinderpfleger/-innen S. 13 o Erzieher/-innen S. 16 o Sozialarbeiter-/innen / Sozialpädagogen/-innen S. 19 o Handwerklicher Erziehungsdienst S. 27 o Heilpädagogen/-innen S. 33 o Leiter/-innen von Kindertagesstätten S. 34 o Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen von Kindertagesstätten S. 39 o Leiter/-innen von Kindertagesstätten für Behinderte S. 43 o Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen von Kindertagesstätten für Behinderte S. 47 o Leiter/-innen von Erziehungsheimen S. 51 o Ständige Vertreter/-innen von Leiter/-innen von Erziehungsheimen S. 53 o Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen / Psychagogen/-innen S. 55 Übersicht der Tätigkeitsmerkmale zu den S-Entgeltgruppen S. 56 Seite 2 von 63
3 1. Vorwort (wird mit der Broschüre veröffentlicht) Seite 3 von 63
4 2. Grundsätzliches Mit den Änderungstarifverträgen vom 27. Juli 2009 im Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD) wird die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in die neu geschaffenen S-Gruppen geregelt. Die neuen Tätigkeitsmerkmale gelten ab dem 1. November 2009 für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bei den kommunalen Arbeitgebern (VKA). Als Übergangsregelung gelten sie bis zum Abschluss einer neuen Entgeltordnung für den Geltungsbereich des TVÖD, ansonsten sind sie frühestens nach fünf Jahren kündbar. Weiter wurde eine besondere Entgelttabelle (S-Tabelle) mit so genannten S- Gruppen eingeführt. Es bleibt aber die Koppelung an die regulären Tarifrunden des öffentlichen Dienstes bestehen. Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes erhalten damit auch die jeweils zukünftig zu erkämpfenden allgemeinen Entgeltsteigerungen. Die Tätigkeitsmerkmale des bisherigen Tarifvertrages für die Angestellten im Sozialund im Erziehungsdienst (gültig seit 1. Januar 1991) bleiben inhaltlich bis auf drei Ausnahmen unverändert. Mit der Überleitung ist daher keine Neubewertung der Stellen verbunden. Die Änderungen sind: Die Protokollerklärung Nr. 9 zur Regelung der Berechnungsgrundlage für Leitungen von Kindertagesstätten wird wie folgt verändert: Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. Damit kann zum Einen die Kinderzahl zukünftig um 5% unterschritten werden. Zum Anderen sind arbeitgeberseitig zu verantwortende Veränderungen nicht vergütungsrelevant. Hierzu gehören konzeptionelle Änderungen wie die Einrichtung von Integrationsgruppen, Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und natürlich zukünftige Änderungen der Personalschlüssel. Auf das Tätigkeitsmerkmal Erzieher/-innen in Schulkindergärten, Vorschulkassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kindern (bisher Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT) wird verzichtet. Beschäftigte in dieser Tätigkeit sind wie Erzieher/-innen mit entsprechender Tätigkeit in der Entgeltgruppe S 6 eingruppiert. Seite 4 von 63
5 Für Sozialarbeiter/-innen, Sozialpädagogen/-innen und Diplompädagogen/-innen wird ein neues Funktionsmerkmal S 14 eingeführt. Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Diese Regelung gilt nach der Protokollerklärung auch für Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagoge/Diplompädagogin. Im Unterschied zu den übrigen Tätigkeitsmerkmalen handelt es hierbei um ein Funktionsmerkmal, d.h. wird die beschriebene Tätigkeit zeitlich überwiegend ausgeübt, ist der/die Beschäftigte danach eingruppiert. Neben dem Sozialpsychiatrischen Dienst gilt es insbesondere in den Allgemeinen Sozialen Diensten. Kinderbezogene Besitzstände (aus BAT/BAT-O) bleiben unberührt und werden weiterhin entsprechend des Anspruchs gezahlt. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts (siehe Kapitel 4) werden sie nicht einbezogen. Strukturausgleiche, die bereits gezahlt werden, bleiben ebenfalls unberührt. Sie werden entsprechend des 12 TVÜ-VKA weiterhin gezahlt. Am noch ausstehende Strukturausgleiche für Ledige entfallen. Zukünftige Strukturausgleiche für Verheiratete werden um den Betrag für Ledige gekürzt. Individuelle Endstufen mit Beträgen oberhalb der Stufe 6 bleiben erhalten. Sie verändern sich im Rahmen von Tarifrunden um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Die Zulagenregelung für Tätigkeiten in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) bleibt entsprechend der bisherigen Regelung im Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst erhalten. Seite 5 von 63
6 3. Die neue Tabelle ( S-Tabelle ) für die Beschäftigten im Sozialund Erziehungsdienst Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung findet auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst abweichend von 15 Abs. 2 TVöD die (neue) Anlage C TVöD Tabellenentgelt S (Tarifgebiet West und Ost) mit Anhang (Eingruppierungsmerkmale) Anwendung. a. Anlage C TVöD Tarifgebiet West (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S 16Ü , , ,00 - S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S 13Ü 2.542, , , , , ,12 S , , , , , ,00 S 12Ü 2.442, , , , , ,12 S , , , , , ,00 S 11Ü 2.352, , , , , ,66 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 Seite 6 von 63
7 b. Anlage C TVöD Tarifgebiet Ost (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,25 S , , , , , ,95 S 16Ü , , ,40 - S , , , , , ,60 S , , , , , ,20 S , , , , , ,00 S 13Ü 2.542, , , , , ,12 S , , , , , ,00 S 12Ü 2.442, , , , , ,12 S , , , , , ,00 S 11Ü 2.352, , , , , ,66 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 S , , , , , ,00 Eine Unterscheidung zur Tabelle für das Tarifgebiet West gibt es nur noch in den Entgeltgruppen S15 bis S18. Mit der zum vereinbarten Angleichung aller Entgelte im TVÖD wird auch diese Unterscheidung hinfällig. Diese Tabelle wirkt somit nur in den Monaten November und Dezember c. Abweichend von 16 Abs. 3 TVöD beträgt in allen Entgeltgruppen die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 drei Jahre und in der Stufe 3 vier Jahre. In der Entgeltgruppe S 8 beträgt die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 acht Jahre und in der Stufe 5 zehn Jahre. Diese veränderten Stufenlaufzeiten finden bei der Überleitung Berücksichtigung. Seite 7 von 63
8 4. Verfahren zur Überleitung Überleitung dieser Begriff steht für die Garantie, dass an dem Tag, an dem der neue Tarifvertrag gilt, jede/r mindestens das gleiche Einkommen bezieht wie bisher. Das Überleitungsverfahren erfolgt in 3 Schritten Schritt 1: Schritt 2: Schritt 3: Bildung eines Vergleichsentgelts Zuordnung zur S-Entgeltgruppe Zuordnung zur Stufe und Stufenlaufzeit Die Verfahren der Überleitung sind je nach Beginn der Beschäftigungszeit, dem Tätigkeitsmerkmal und der alten Entwicklungsstufe unterschiedlich. Grundsätzlich gelten folgende Verfahren: Betroffene S-Entgeltgruppe Verfahren Vor dem Grds. alle S-Entgeltgruppen Verfahren 1 Vor dem S 11, 12, 13, 16 mit Verfahren 2 Vergütungsgruppenzulage Nach dem und vor dem Alle S-Entgeltgruppen Verfahren 3 Ab dem wird direkt in die neuen S-Tabellen eingruppiert. Verfahren 1 Es wird ein Vergleichsentgelt aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt sowie einer etwaigen Vergütungsgruppenzulage gebildet. Bei Beschäftigten, die aus den Stufen 2 bis 5 übergeleitet werden, erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent. Ausnahme ist die Überleitung in die S 8, hier werden die 2,65% nur in den Stufen 2 4 hinzugerechnet, da Stufe 5 bereits die Endstufe ist. Anstehende Stufenaufstiege im November 2009 werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009 erfolgt. Bildung des Vergleichentsgelts: Tabellenentgelt + Vergütungsgruppenzulage (sofern gezahlt) + 2,65% (sofern beschäftgt vor dem und in Stufe 2 bis 5) = Vergleichsentgelt Entsprechend der Regelung der Stufenlaufzeiten wird zur entsprechenden Stufe der neuen S-Entgeltgruppe zugeordnet. Ist das Vergleichentgelt niedriger als die Seite 8 von 63
9 zugeordnete S-Entgeltgruppe, so erhalt der/die Beschäftigte dieses neue Tabellenentgelt. Ist das Vergleichsentgelt höher als die zugeordnete S-Entgeltgruppe, so erhält die/der Beschäftigte das individuelle Vergleichsentgelt in der neuen Entgeltgruppe nach neuer Stufenlaufzeit, bis die nächste, den Betrag des individuellen Vergleichsentgelts abdeckende Stufe erreicht wird. In Fällen, in denen diese Regelung dazu führt, dass die/der Beschäftigte einer höheren als der nächsten Stufe zuzuordnen wäre, erhält sie/er die übernächste Stufe nach Zurücklegung der hierfür erforderlichen Gesamtstufenlaufzeit zum Erreichen dieser Stufe. Verfahren 2 Überleitung in die S 11, 12, 13 und 16 Betroffen sind Beschäftigte, die am aus dem BAT/BAT-O übergeleitet wurden und denen eine Vergütungsgruppenzulage zusteht. Es wird ein Vergleichsentgelt aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt sowie der Vergütungsgruppenzulage gebildet. Anstehende Stufenaufstiege im November 2009 werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009 erfolgt. Es erfolgt eine Überleitung in besondere Ü - Tabellen. Diese besonderen Tabellenwerte sind gegenüber den regulären Tabellenwerten erhöht. Diese Tabellenwerte finden sich in der nachfolgenden Tabelle: Ü-Tabelle Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 11 Ü 2352, , , , , ,66 S 12 Ü 2442, , , , , ,12 S 13 Ü 2542, , , , , ,12 S 16 Ü _ 3.245, , ,00 West S 16 U , , ,40 Ost In die Entgeltgruppe S 16Ü werden nur Beschäftigte übergeleitet, die sich in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in den Stufen 3 oder 4 befinden. Ab dem Erreichen der Stufe 6 kommt der reguläre Wert der Entgeltgruppe S 16 zum Tragen. Verfahren 3 Es wird ein Vergleichsentgelt aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt gebildet. Anstehende Stufenaufstiege im November 2009 werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Oktober 2009 erfolgt. Seite 9 von 63
10 Ausnahme Wahlrecht und Antragsfrist im Bereich der Entgeltgruppen S 8 und S 9 Vorhandene Beschäftigte, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S8 oder S9 erfüllen (bisher BAT Vb nach Aufstieg aus Vc oder BAT Vb ohne Aufstieg) werden nur dann in die S-Tabelle übergeleitet, wenn sie dies bis zum beantragen. (Der Antrag sollte nur gestellt werden, wenn die Endstufe bereits erreicht ist oder die Erreichung der Endstufe kurz bevor steht. Hierbei sind die längeren Stufenlaufzeiten in der S 8 zu berücksichtigen.) Näheres wird einem Überleitungsrechner zu entnehmen sein, der von ver.di zur Verfügung gestellt wird. Bei Beratungsbedarf bieten die ver.di-bezirksverwaltungen Hilfestellungen. Seite 10 von 63
11 5. Zuordnung zu einer konkreten Stufe und Stufenlaufzeit. Die Stufenzuordnung erfolgt monats- und tagesgenau horizontal ausschließlich nach der in der jetzigen Entgeltgruppe erreichten Stufe und dem Jahr der Stufenlaufzeit. Damit werden auch vorgezogene Stufenaufstiege berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, auf welchem Weg die jetzige Stufe und Stufenlaufzeit erreicht worden ist. Überleitung aus der Stufe 6 Soweit bei der Überleitung aus der bisherigen Stufe 6 TVöD (wobei das Entgelt für die Berechnung des Vergleichsentgelts nicht um 2,65% erhöht wird) nicht das um 2,65% erhöhte Entgelt der Stufe 5 erreicht wird, stellt die VKA in einem Rundschreiben frei, das Vergleichsentgelt auf den Wert der erhöhten Stufe 5 anzuheben. Stufen-Zuordnungstabelle zur Überleitung in die Entgelttabelle S (Anlage C zum TVöD) 1. Nachstehende Tabelle kommt für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte und für nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte zur Anwendung: Bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe Neue Stufe und Jahr innerhalb der Stufe 1 1 2/1 2/1 2/2 2/2 3/1 2/3 3/2 3/1 3/3 3/2 4/1 3/3 4/2 3/4 4/3 4/1 4/4 4/2 5/1 4/3 5/2 4/4 5/3 5/1 5/4 5/2 5/5 5/3 6/1 5/4 6/2 5/5 6/3 6/1. Seite 11 von 63
12 Bei der Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 8 in die neue Entgeltgruppe S 8 sind die verlängerten Stufenlaufzeiten in den Stufen 4 und 5 zu berücksichtigen. 2. Nachstehende Tabelle kommt für in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zur Anwendung, soweit sie in die Entgeltgruppe S 8 übergeleitet werden: Bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe Neue Stufe und Jahr innerhalb der Stufe 1 1 2/1 2/1 2/2 2/2 3/1 2/3 3/2 3/1 3/3 3/2 4/1 3/3 4/2 3/4 4/3 4/1 4/4 4/2 4/5 4/3 4/6 4/4 4/7 4/5 4/8 4/6 4/9 4/7 5/1 4/8 5/2 5/1 5/3 5/2 5/4 5/3 5/5 5/4 5/6 5/5 5/7 5/6 5/8 5/7 5/9 5/8 5/10 5/9 5/11 5/10 5/12 6/1. Bei der Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die neue Entgeltgruppe S 9 sind die regulären Stufenzulaufzeiten in den Stufen 4 und 5 zu berücksichtigen. Seite 12 von 63
13 6. Zuordnung zur S-Entgeltgruppe nach Tätigkeitsmerkmalen Nachfolgend sind für alle Tätigkeitsfelder des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVÖD die Eingruppierungen nach BAT, nach TVöD/TVÜ-VKA und nach den neu gebildeten S-Entgeltgruppen dargestellt. 6.1 Kinderpfleger/-innen Kinderpfleger/-innen waren im BAT in die Vergütungsgruppen IX, VIII/VII (2 Jahre Bewährungszeit) oder VII/VIb (5 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 2, 3 oder 5. Nach dem eingestellte Kinderpfleger/-innen waren in EG 3 oder 5 zugeordnet. Die neue Eingruppierung lautet S 2, 3 oder 4. Hinweis: Die Konzeptionen und damit auch die pädagogische Arbeit vieler Kindertagesstätten haben sich in den letzten Jahren verändert. Es kann daher Sinn machen, zu überprüfen, ob bei der Eingruppierung von Kinderpfleger/-innen und Sozialassistenten/-innen das Tätigkeitsmerkmal Kinderpfleger/-innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (S4) erfüllt ist. in der Tätigkeit Regeltätigkeit Heraushebung BAT IX VIII/VII VII/VIb TVÜ-VKA 2 3 / 5 5 / 6 TVöD S-Entgeltgruppe S 2 S 3 S 4 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfleger/innen S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung. Seite 13 von 63
14 nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Kinderpfleger/-innen in Regeltätigkeit Kinderpflegerinnen in der Regeltätigkeit waren im BAT in die Vergütungsgruppen VIII/VII (2 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 3 oder 5. Auf Antrag konnten alle bis zum eingestellten Kinderpflegerinnen die EG 5 erreichen. Nach dem eingestellte Kinderpflegerinnen waren in der EG 3 eingruppiert. Die neue Zuordnung lautet S 3. S 3 Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Kinderpfleger/-innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten Kinderpfleger/-innen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren im BAT in die Vergütungsgruppen VII/VIb (5 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 5 oder 6. Auf Antrag konnten alle vor dem eingestellten Kinderpflegerinnen die EG 6 erreichen. Nach dem eingestellte Kinderpflegerinnen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren in der EG 5 eingruppiert. Seite 14 von 63
15 Die neue Eingruppierung lautet S 4. S 4 Fallgruppe 1 Kinderpflegerinnen/ Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinderte im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Seite 15 von 63
16 6.2 Erzieher/-innen Erzieher/-innen waren im BAT in die Vergütungsgruppen VII, VIb/Vc (3 Jahre Bewährungszeit und nach siebenjähriger Tätigkeit eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.h), Vc oder Vc/Vb (4 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 5, 6, 8 oder 9. in der Tätigkeit Regeltätigkeit Heraushebung Koordinierende Aufgaben BAT VII VIb/ Vc + Vergütungsgruppenzulage Vc/ Vb Vb + Vergütungsgruppenzulage TVÜ-VKA 5 6 / 8 8 / 9 9 TVöD S- Entgeltgruppe S 4 S 6 S 8 S 9 Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen Angestellte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen waren im BAT in der Vergütungsgruppen VII eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 5. Nach dem eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Erzieher/-innen waren in der EG 5 eingruppiert. Die neue Eingruppierung lautet S 4. S 4 (ohne die Stufen 5 und 6) Fallgruppe 3 Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. Zuordnung zur Entgeltgruppe + Erhöhung um 2,65% nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Seite 16 von 63
17 Erzieher/-innen mit Regeltätigkeit Erzieher/-innen mit Regeltätigkeit waren im BAT in die Vergütungsgruppen VIb/Vc (3 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert und erhielten nach siebenjähriger Tätigkeit eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.h. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 6 oder 8. Auf Antrag konnten alle bis zum eingestellten Erzieherinnen die EG 8 erreichen. Nach dem eingestellte Erzieherinnen waren in der EG 6 eingruppiert. Erzieherinnen in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder Ein besonderes Tätigkeitsmerkmal für diese Beschäftigten (bisher Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 6 BAT ohne Aufstieg, nach siebenjähriger Tätigkeit Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.h) wird nicht vereinbart. Sie sind als Erzieher/innen mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 6 eingruppiert. S 6 Erzieherinnen/ Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Zuordnung zur Entgeltgruppe + ggf. zustehende Vergütungsgruppenzulage nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Erzieher/-innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten Erzieher/-innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren im BAT in die Vergütungsgruppen Vc/ Vb (4 Jahre Bewährungszeit) eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 8 oder 9. Nach dem eingestellte Erzieher/-innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren in der EG 8 eingruppiert. Auf Antrag konnten alle bis zum eingestellten Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Seite 17 von 63
18 Tätigkeiten die EG 9 erreichen. In der EG 9 konnte die Stufe 6 nicht erreicht werden. Nach dem eingestellte Erzieher/-innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten waren in der EG 8 eingruppiert Die neue Eingruppierung lautet S 8. S 8 Fallgruppe 1 Erzieherinnen / Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SuE VI, f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. Zuordnung zur Entgeltgruppe + Erhöhung um 2,65% (außer Stufe 5) nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeit (siehe Kapitel 5) Hinweis auf Wahlmöglichkeit: Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen Seite 18 von 63
19 Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum schriftlich beantragt werden. Erzieher/-innen mit fachlich koordinierenden Aufgaben Erzieher/-innen mit fachlich koordinierenden Aufgaben waren im BAT in die Vergütungsgruppe Vb eingruppiert und erhielten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage von 6 v.h.. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9. Nach dem eingestellte Erzieher/-innen mit fachlich koordinierenden Aufgaben waren ebenfalls in der EG 9 eingruppiert. Die neue Eingruppierung lautet S 9. S 9 Fallgruppe 1 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. Zuordnung zur Entgeltgruppe + ggf. zustehende Vergütungsgruppenzulage nachab dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Hinweis auf Wahlmöglichkeit: Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum schriftlich beantragt werden. Seite 19 von 63
20 6.3 Sozialarbeiter/-innen/ Sozialpädagogen/-innen Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagogen/-innen waren in den Vergütungsgruppen Vb/IVb (Eckeingruppierung), IVb (1. Heraushebung), IVa (2. Heraushebung), IVa/III (3. Heraushebung), oder III/II (4. Heraushebung) eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9, 10, 11 oder 12. Sozialarbeiterinnen ohne Heraushebungsmerkmal sind jetzt in der S 11 eingruppiert. in der Tätigkeit Regeltätigkeit BAT Vc Vb/IVb + Vergütu ngsgrup penzula ge TVÜ/VK A 1. Heraushebung IVb + Vergütun gsgruppe nzulage ASD 2. Heraushebung Vb/ IVb + Vergüt ungsgr uppenz ulage 3. Heraushebung IVa IVa/III III/II 4. Heraushebung E 8 E 9 E 9 E 9 E 10 E 11 E 12 TVöD E 8 E 9 E 9 E 9 E 10 E 11 E 12 S- Entgelt gruppe S 8 S 11 S 12 S 14 S 15 S 17 S 18 Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/-innen Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/-innen waren im BAT in der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 8. Nach dem eingestellte Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter/- innen bzw. Sozialpädagogen/-innen waren ebenfalls in der EG 8 eingruppiert. Die neue Eingruppierung lautet S 8. S 8 (ohne die Stufen 5 und 6) Fallgruppe 5 Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Seite 20 von 63
21 Zuordnung zur Entgeltgruppe + Erhöhung um 2,65% nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen in Regeltätigkeit Sozialpädagogen/-innen waren im BAT in der Vergütungsgruppen Vb/ IVb eingruppiert Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9. Nach dem eingestellte Sozialpädagogen/-innen waren in der EG 9 eingruppiert. Die neue Eingruppierung lautet S 11. S 11 oder S 11 Ü Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 11Ü Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: Seite 21 von 63
22 nach dem und vor dem Vergütungsgruppenzulage steht noch nicht zu, daher Anwendung Verfahren 1: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit schwierigen Tätigkeiten Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit schwierigen Tätigkeiten waren im BAT in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert und erhielten nach 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage von 6%. Die Überleitung in den TVÖD erfolgte in die EG 9. Nach dem eingestellte Sozialpädagogen/-innen waren ebenfalls in der EG 9 eingruppiert. Die neue Eingruppierung lautet S 12. S 12 oder S 12 Ü Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftgte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S9. Seite 22 von 63
23 vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 12Ü Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen im Sozialpsychiatrischen Dienst und im Allgemeinen Sozialen Dienst/Kommunalen Sozialen Dienst Dieses Funktionsmerkmal ist neu aufgenommen worden (vgl. Kapitel 2). Auch in die S14 wird direkt übergeleitet. Regelungen des TVÖD zur Höhergruppierung finden bei der Überleitung keine Anwendung. Dadurch bleiben Strukturausgleiche auch bei Eingruppierung in die S14 erhalten. Im Unterschied zu den übrigen Tätigkeitsmerkmalen handelt es hierbei um ein Funktionsmerkmal, d.h. wird die beschriebene Tätigkeit zeitlich überwiegend ausgeübt, ist der/die Beschäftigte danach eingruppiert. S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Seite 23 von 63
24 Ergänzt wird die Beschreibung des Funktionsmerkmals um die Protokollerklärung 12: Unter die Entgeltgruppe S14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Dilompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S14 übertragen sind. Zuordnung zur Entgeltgruppe + ggf. zustehende Vergütungsgruppenzulage Nach dem Anwendung Verfahren 3: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt S 15 Fallgruppe 7 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Zuordnung zur Entgeltgruppe Seite 24 von 63
25 nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit besonders schwierigen Tätigkeiten S 17 Fallgruppe 5 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit besonderer Verantwortung S 18 Fallgruppe 2 Seite 25 von 63
26 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Seite 26 von 63
27 6.4 Handwerklicher Erziehungsdienst Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst waren je nach Tätigkeit in den Vergütungsgruppen VII bis IVb BAT eingruppiert. Die bisherigen Tätigkeitsmerkmale bleiben auch in diesem Arbeitsfeld erhalten. Eine neue Struktur der Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Werkstätten wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Eine Neugestaltung der Merkmale für Beschäftigte in den Werkstätten, insbesondere eine Neubewertung der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung, konnte daher nicht realisiert werden. Angestel lte/r Angestel lte/r als Leiter/in Stv. Leiter/in (Meister) Meister als Leiter/in Stv. Leiter/in grosse Werkstät ten Leiter/in grosse Werkstät ten Heraush ebung durch Umfang und Bedeutu ng BAT VII/VIb VIb/Vc VIb/Vc Vc/Vb Vc/Vb Vb/IVb IVb + VGZ TVÜ/VKA E 5/ E 6 E 6/ E 8 E 6/ E 8 E 8/ E 9 E 8/ E 9 E 9 E 9 TVöD E 5 E 6 E 6 E 8 E 8 E 9 E 9 S- Entgeltgru ppe S 4 S 5 S 5 S 8 S 8 S 10 S 13 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst S 4 Fallgruppe 2 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. Zuordnung zur Entgeltgruppe Seite 27 von 63
28 nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Werkstätten S 5 Fallgruppe 1 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst als ständige Vertreter/innen von Leiterinnen/Leitern der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 S 5 Fallgruppe 2 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, Seite 28 von 63
29 die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Werkstätten S 8 Fallgruppe 3 Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeiten (siehe Kapitel 5) Seite 29 von 63
30 Hinweis auf Wahlmöglichkeit: Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum schriftlich beantragt werden. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als stellvertretende Leiterinnen/Leiter von grossen Werkstätten S 8 Fallgruppe 4 Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterin/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterin/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeiten (siehe Kapitel 5) Hinweis auf Wahlmöglichkeit: Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum schriftlich beantragt werden. Seite 30 von 63
31 Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von grossen Werkstätten S 10 Fallgruppe 3 Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Werkstätten mit Heraushebung aus S10 Fallgruppe 3 Beschäftigte mit diesem Tätigkeitsmerkmal wurden im BAT in die Vergütungsgruppe IVb eingruppiert und erhileten nach 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage. SuE Tarifmerkmal S 13 Fallgruppe 6 Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben. Seite 31 von 63
32 vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 13Ü Wenn keine Vergütungsgrupenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Seite 32 von 63
33 6.5. Heilpädagogen/-innen Heilpädagogen/-innen waren im BAT eingruppiert in Vergütungsgruppe Vc, nach vierjähriger Bewährung in der Vb. Übergeleitet wurden sie im TVÖD in die EG 8 und EG 9. Nach dem Eingestellte kamen in die EG 8. Die neue Eingruppierung erfolgt in die S-Entgeltgruppe S 8. SuE Tarifmerkmal S 8 Fallgruppe 2 Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Achtung: S 8 hat besondere Stufenlaufzeiten (siehe Kapitel 5) Hinweis auf Wahlmöglichkeit: Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum schriftlich beantragt werden. Seite 33 von 63
34 6.6 Leiter/-innen von Kindertagesstätten Einrichtung bis 39 mind. 40 BAT Vc + Vb/ Vergütungs- IVb gruppen- zulage mind. 70 mind. 100 mind. 130 IVb + IVb/IV a IVa + Vergütungs Vergüt -gruppenzulage ungsgr uppenz ulage mind. 180 IVa / III TVÜ/VKA E 8 +VGZ E 9 E 9 +VGZ E 10 E 10 E 11 +VGZ TVöD E 8 E 9 E 9 E 10 E 10 E 11 S- Entgeltgruppe S 7 S 10 S 13 S 15 S 16 S 17 Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten S 7 Fallgruppe 1 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. Zuordnung zur Entgeltgruppe + zustehende Vergütungsgruppenzulage nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Seite 34 von 63
35 Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 40 Plätzen S 10 Fallgruppe 1 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 70 Plätzen S 13 und S 13 Ü Fallgruppe 1 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 13Ü Seite 35 von 63
36 Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 100 Plätzen S 15 Fallgruppe 1 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 130 Plätzen S 16 Fallgruppe 1 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten Seite 36 von 63
37 mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 16Ü Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird: Anwendung Verfahren 1: + zustehende Vergütungsgruppenzulage Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit mindestens 180 Plätzen S 17 Fallgruppe 1 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. Zuordnung zur Entgeltgruppe Seite 37 von 63
38 nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Seite 38 von 63
39 6.7. Ständige Vertreter/-innen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten Einrichtung mind. 40 mind. 70 mind. 100 mind. 130 mind. 180 BAT Vc +VGZ Vb / IVb IVb +VGZ IVb / IVa IVa/ III TVÜ/VKA E 8 +VGZ E 9 E 9 +VGZ E 10 E 10 TVöD E 8 E 9 E 9 E 10 E 10 S- Entgeltgruppe S 7 S 10 S 13 S 15 S 16 Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 40 Plätze) S 7 Fallgruppe 2 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. Zuordnung zur Entgeltgruppe + zustehende Vergütungsgruppenzulage nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Seite 39 von 63
40 Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 70 Plätze) S 10 Fallgruppe 2 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 100 Plätze) S 13 und S 13 Ü Fallgruppe 2 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100Plätzen bestellt sind. vor dem Seite 40 von 63 Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 13Ü
41 Wenn keine Vergütungsgrupppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 130 Plätze) S 15 Fallgruppe 2 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130Plätzen bestellt sind. Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Vertreterinnen/Vertreter von Kita-Leitungen (mindestens 180 Plätze) S 16 Fallgruppe 2 Seite 41 von 63
42 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von L8iterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 16Ü Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird: Anwendung Verfahren 1: + zustehende Vergütungsgruppenzulage Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Seite 42 von 63
43 6.8 Leiter/-innen von Kindertagesstätten für Behinderte Einrichtung ab 40 Kinder ab 70 Kinder ab 90 Kinder BAT IVb + VGZ IVb/ IVa IVa + VGZ IVa/ III TVÜ/VKA E 9 + VGZ E 10 E 10 + VGZ E 11 TVöD E 9 E 10 E 10 E 11 S- Entgeltgruppe S 13 S 15 S 16 S 17 Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte S 13 Fallgruppe 3 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 13Ü Wenn keine Vergütungsgrupppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: nachab dem Anwendung Verfahren 3: nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Seite 43 von 63
44 Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte von mindestens 40 Plätzen SuE- Tarifmerkmal S 15 Fallgruppe 3 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen Zuordnung zur Entgeltgruppe nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte von mindestens 70 Plätzen S 16 Fallgruppe 3 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen Seite 44 von 63
45 vor dem Zuordnung zur Entgeltgruppe Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet wird: Anwendung Verfahren 2: Keine Erhöhung des Vergleichsentgelts, Überleitung in S 16Ü Wenn Vergütungsgruppenzulage zusteht, und aus den Stufen 5 und 6 übergeleitet wird: Anwendung Verfahren 1: + zustehende Vergütungsgruppenzulage Wenn keine Vergütungsgruppenzulage zusteht: Anwendung Verfahren 1: Vergleichsentgelt = Tabellenentgelt nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte von mindestens 90 Plätzen S 17 Fallgruppe 2 Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen Zuordnung zur Entgeltgruppe Seite 45 von 63
46 nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Seite 46 von 63
47 6.9 Ständige Vertreter/-innen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte Einrichtung bis 39 Kinder ab 40 Kinder ab 70 Kinder ab 90 Kinder BAT Vb + VGZ IVb IVb/ IVa IVa + VGZ TVÜ/VKA E 9 + VGZ E 9 E 10 E 10 + VGZ TVöD E 9 E 9 E 10 E 10 S- Entgeltgruppe S 9 S 13 S 15 S 16 Ständige Vertretungen von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Behinderte S 9 Fallgruppe 2 Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. Zuordnung zur Entgeltgruppe + ggf. zustehende Vergütungsgruppenzulage nach dem Direkte Eingruppierung in S-Entgeltgruppe Normale SuE-Stufenlaufzeit... Hinweis auf Wahlmöglichkeit: Für Beschäftigte, die in der S 8 oder S 9 eingruppiert wären, besteht die Wahlmöglichkeit, ob sie in die S-Tabelle übergeleitet werden oder in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben. Eine Überleitung in die S 8 bzw. S 9 muss bis zum schriftlich beantragt werden. Seite 47 von 63
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