5 Linienförmig gelagerte Verglasungen nach TRLV
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- Wolfgang Beltz
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1 17.12 (Aktualisierter Stand: ) 5 Linienförmig gelagerte Verglasungen nach TRLV Anwendungsbereich Linienförmig gelagerte Verglasungen sind in den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV ) geregelt. Nur Scheibenränder, die für die Abtragung von Soglasten durch Abdeckleisten gehalten sind, gelten als liniengelagert. Tafel Linienlagerung Zulässig Linienlagerungen nicht zulässig Prinzipdarstellung eines liniengelagerten Scheibenrandes Gelagerter Rand (unterstützt, ohne Abdeckleiste) Abdeckleiste Freier Rand/Kante (nicht unterstützt) Punktstützung (punktuelle Befestigung) 1 Abdeckleiste 2) 2 Befestigungselement 3 Silikonprofil 4 z. B. Isolierverglasung 5 Auflagerprofil (tragend) Die Kombination von punkt- und linienförmig gelagerten Verglasungen ist in der TRPV geregelt. Alle Überkopf- und Vertikal-Verglasungen, die weder der TRLV noch der TRPV entsprechen, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall bei der zuständigen entscheidungsbefugten Baubehörde. Je nach ihrer Neigung zur Vertikalen werden die linienförmig gelagerten Verglasungen in Überkopfverglasungen und Vertikalverglasungen eingeteilt. Vertikalverglasungen Überkopfverglasungen Neigung 10 zur Senkrechten Neigung > 10 zur Senkrechten Vertikalverglasungen, die nicht nur kurzzeitigen veränderlichen Einwirkungen ausgesetzt sind (z. B. Wind), wie z. B. die lotrechten Teile von Shed-Verglasungen, bei denen eine Belastung durch Schneeanhäufungen möglich ist, sind wie Überkopfverglasungen zu behandeln.
2 Linienförmig gelagerte Verglasungen Die Technischen Regeln gelten bei Verwendung von Glaserzeugnissen nach Tafel 17.13a für: Einfach-Verglasung Verglasungen aus Isolierglas Überkopfverglasungen Vertikalverglasungen, auch gebogen. Für hinterlüftete Außenwandbekleidungen aus ESG gilt DIN (2.90) Tafel 17.13a Verwendbare Glaserzeugnisse für linienförmig gelagerte Verglasungen Baustoffe und Glaserzeugnisse a Spiegelglas nach Bauregelliste A (BRL A) Teil 1, lfd. Nr b Gussglas: Drahtglas, Ornamentglas oder Drahtornamentglas nach BRL A Teil 1, lfd. Nr c Einscheiben-Sicherheitsglas: ESG nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr aus Glas nach a) oder b) d Heißgelagertes Einscheiben-Sicherheitsglas 2) : ESG-H nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr , welches aus SPG nach a) hergestellt wurde e Teilvorgespanntes Glas: TVG nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung f Verbund-Sicherheitsglas: VSG aus Gläsern nach a) bis d) mit Zwischenfolien aus Polyvinyl- Butyral (PVB-Folie) nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr oder aus anderen Gläsern und/oder mit anderen Zwischenschichten, deren Verwendbarkeit z.b. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen ist. g Verbundglas: VG aus Gläsern nach a) bis e) mit sonstigen Zwischenschichten Kanten von Drahtglas dürfen nicht ständig der Feuchtigkeit ausgesetzt sein. Freie Kanten dürfen der Bewitterung ausgesetzt sein, wenn die Abtrocknung nicht behindert ist. 2) Für Glas der Zeilen a bis d ist ein Elastizitätsmodul von E = N/mm 2, eine Querdehnzahl von = 0,23 und ein thermischer Längenausdehnungskoeffizient von = K -1 anzunehmen. Im Weiteren gelten die physikalischen Eigenschaften nach DIN (8.90) und DIN (9.90). Tafel 17.13b Zulässige Glasarten bei linienförmig gelagerten Überkopfverglasungen SPG ESG-H VSG aus Drahtglaglas Guss- SPG ESG-H TVG 2) VG Einfach-Verglasung Isolier- obere Scheibe Verglasung untere Scheibe Schließt die Verwendung von ESG gem. TRLV ein. 2) Geregelt durch AbZ, siehe z. B. [17.13]. Für zustimmungspflichtige Überkopfverglasungen, die nicht Tafel 17.13b entsprechen, sind neben den Tragfähigkeitsnachweisen i.d.r. auch Nachweise zur Resttragfähigkeit erforderlich. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, sind Zusatzmaßnahmen (z. B. Netzunterspannungen) erforderlich. Da der Nachweis zur Resttragfähigkeit bislang nicht in den Technischen Regeln definiert ist, muss dieser durch Versuche erbracht werden. Die Technischen Regeln brauchen nicht angewendet zu werden für Verglasungen von Kulturgewächshäusern (siehe DIN V (2.98)) Vertikalverglasungen ohne absturzsichernde Funktion, deren Oberkante nicht mehr als 4,0 m über einer Verkehrsfläche liegt (z. B. Schaufensterverglasungen) Hinweis: Nicht heißgelagertes ESG ist nur in Situationen unter 4,0 m Einbauhöhe zulässig, in denen Personen nicht direkt unter die Verglasung treten können. In allen anderen Einbausituationen, auch für Außenscheiben von Mehrscheiben-Isolierverglasungen, ist heißgelagertes ESG-H zu verwenden. Dachflächenfenster in Wohnungen und Räumen ähnlicher Nutzung (z. B. Hotelzimmer, Büroräume) mit einer Lichtfläche (Rahmeninnenmaß) bis zu 1,6 m 2. Nachweiserleichterungen im Rahmen der Technischen Regeln siehe Die Technischen Regeln der TRLV gelten nicht für Verglasungen, die planmäßig zur Aussteifung dienen. gekrümmte Überkopfverglasungen Kombination aus linien- und punktförmig gelagerten Verglasungen Verglasungen, bei denen mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen ist, die über Wind, Schnee-, Eigen- oder Klimalasten hinausgehen. Zusätzliche Anforderungen sind zu berücksichtigen bei absturzsichernden Verglasungen begehbaren und bedingt betretbare Verglasungen, die nicht Abs entsprechen. bei ganz oder teilweise punktgelagerten Verglasungen
3 Standsicherheit Die Glasscheiben sind für die Einwirkungen nach DIN 1055 zu bemessen. Einflüsse, die die Spannungen erhöhen, wie z. B. Bohrungen und Ausschnitte, sowie bei Isolier-Verglasungen die Kopplung der Einzelscheiben über das geschlossene Gasvolumen sind zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 5.6). Die untere Scheibe einer Überkopfverglasung aus Isolierglas ist außer für planm. Einwirkungen (Wind, Schnee, Klimalasten...) auch für das Versagen der oberen Scheibe mit deren Belastung zu bemessen. Beim Nachweis von Einfach-Verglasungen aus VSG oder VG darf ein günstig wirkender Schubverbund der Scheiben nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Schubkopplung von Isolier- Verglasungen über den Randverbund. Bei Vertikalverglasungen aus Isolierglas mit VSG oder VG ist für veränderliche Einwirkungen zusätzlich der Grenzzustand des vollen Schubverbundes zu berücksichtigen. Tafel 17.14a Zulässige Biegezugspannungen bei Einfach-Verglasungen in N/mm 2 Glassorte Überkopfverglasung Vertikalverglasung ESG aus Spiegelglas 50,0 50,0 ESG aus Gussglas 37,0 37,0 liertes ESG aus Spiegelglas 30,0 30,0 Spiegelglas 12,0 18,0 Gussglas 8,0 10,0 TVG 29,0 29,0 VSG aus Spiegelglas 15,0 22,5 Der angegeben Wert stellt nur einen Richtwert dar. Es sind die Werte entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu berücksichtigen; siehe z. B. [17.13]. Tafel 17.14b Zulässige Biegezugspannungen bei Isolier-Verglasungen in N/mm 2 Glassorte Überkopfverglasung Glasflächen > 1,6 m 2 Glasflächen 1,6 m 2 Vertikalverglasung ESG aus Spiegelglas 57,5 57,5 62,5 ESG aus Gussglas 42,5 42,5 42,5 liertes ESG aus Spiegelglas 34,5 34,5 37,5 Spiegelglas 13,8 20,7 22,5 Gussglas 9,2 11,5 11,5 VSG aus Spiegelglas 17,3 (25,0) 2) 25,8 28,0 le auf der Zugseite. 2) Nur für die untere Scheibe beim Lastfall Versagen der oberen Scheibe zulässig. 5.3 Gebrauchstauglichkeit Die Glasscheiben sind für die Einwirkungen nach DIN 1055 zu bemessen. Die Durchbiegungen der Glasscheiben dürfen an der ungünstigsten Stelle nicht größer sein als die Werte nach Tafel 17.14c. Tafel 17.14c Zulässige Durchbiegungen f von Glasscheiben Lagerung Überkopfverglasung Vertikalverglasung Einfach-Verglasung und Scheiben einer Isolier-Verglasung vierseitig /100 der Scheibenstützweite in keine Anforderungen 2) Haupttragrichtung 2) Einfach-Verglasung /100 der Scheibenstützweite in /100 der freien Kante drei- und Haupttragrichtung zweiseitig Scheiben einer Isolier-Verglasung /200 der freien Kante 2) /100 der freien Kante 2) Auf die Einhaltung der Durchbiegungsbegrenzungen kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass unter Last ein Glaseinstand von 5 mm nicht unterschritten wird. 2) Die Durchbiegungsbegrenzungen des Isolierglasherstellers sind zu beachten. Richtwerte für die Vorbemessung [17.11]: 8 mm f /100; maßgebende Stützweite.
4 Linienförmig gelagerte Verglasungen Konstruktionsregeln Glaskanten, Bohrungen und Ausschnitte Scheiben aus ESG sind auf Kantenverletzungen zu prüfen. Scheiben mit d Kv Kantenverletzungen, die tiefer als 15 % der Scheibendicke d in das Glasvolumen eingreifen, dürfen nicht eingebaut werden. Für ESG-H gilt der Grenzwert von 5% der Scheibendicke. ESG: d Kv 0,15 d ESG-H: d Kv 0,05 d Bohrungen und Ausschnitte sind nur in Scheiben aus ESG und VSG bei Vertikal-Verglasungen zulässig. Lasten aus durchgeführten Bauteilen (z. B. Regenrohre) dürfen nicht an die Verglasung abgegeben werden. d Glaseinstand und Falzhöhe Der Glaseinstand ist so zu wählen, dass die Standsicherheit der Verglasung langfristig sichergestellt ist. Grundlage hierfür ist DIN (2.92) oder DIN (2.90). Der Glaseinstand soll in der Regel 2/3 der Glasfalzhöhe betragen. Unter Last- und Temperatureinwirkung darf kein Kontakt zwischen Glas und harten Werkstoffen (z. B. Metall, Glas) auftreten. Ein Verrutschen der Scheiben ist durch Distanzklötze zu verhindern. Der Abstand zwischen Falzgrund und Scheibenrand muss unter Beachtung der Grenzmaße von Unterkonstruktion und Verglasung so groß sein, dass ein Dampfdruckausgleich möglich ist. Tafel 17.15a Glaseinstand nach DIN Scheibenlagerung Glaseinstand linienförmig mm allseitig 10 d + /500 Stützweite, zwei oder dreiseitig mindestens aber 15 mm Der Glaseinstand sollte zur Vermeidung von Temperaturzwängungen 20 mm nicht überschreiten [17.4]. Beispiel: Scheibe mit Stützweite 1000 mm, Scheibendicke d = 16 mm Glaseinstand = / 500 = 18 > 15 mm Tafel 17.15b Mindestwerte für die Glasfalzhöhe nach DIN Längste Seite der Verglasungseinheit mm Glasfalzhöhe bei Einfachglas Isolierglas mm mm < bis > Bei Mehrscheiben-Isolierglas mit einer Kantenlänge bis 500 mm darf mit Rücksicht auf eine schmale Sprossenausbildung der Glaseinstand auf 11 mm u. die Glasfalzhöhe auf 14 mm reduziert werden Unterkonstruktion/Unterstützungen Die Durchbiegung f U der Auflagerprofile/Unterkonstruktion darf nicht mehr als /200 der aufzulagernden Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen. Bei der Ermittlung der Schnittgrößen der Glasscheiben kann näherungsweise eine kontinuierliche Lagerung angesetzt werden. h f g 1 2 d 1 1 Verglasung 2 Glasfalzanschlag 3 Klotzung 4 Glashalteleiste a Gesamtfalzbreite b Glasfalzbreite c Auflagerbreite der Glashalteleiste d 1 äußere Dichtstoffdicke d 2 innere Dichtstoffdicke (3 mm < d i 6 mm, i = 1, 2) e Dicke der Verglasungseinheit f Glaseinstand g Glasfalzgrund h Glasfalzhöhe f 3 b e a c d 2 f 4 f U 15 mm f U /200 f nach Tafel 17.14c
5 Anwendungsbedingungen Überkopfverglasungen Bohrungen und Ausschnitte in Überkopfverglasungen sind unzulässig. Bei VSG aus TVG sind Bohrungen zur Befestigung durchgehender Klemmleisten statthaft. Der Randabstand und der Abstand der Bohrungen untereinander muss mindestens 80 mm betragen. Für Einfach-Verglasungen und für die untere Scheibe von Isolier-Verglasungen darf nur Drahtglas oder VSG aus Spiegelglas und/oder TVG verwendet werden; Ausnahmen siehe Fußnote zu Tafel 17.13b. Bei Stützweiten größer 1,20 m sind VSG-Scheiben aus Spiegelglas und/oder TVG allseitig zu lagern, dabei darf das Seitenverhältnis nicht größer als 3:1 sein. Drahtglas ist nur bei einer Stützweite in Haupttragrichtung von 0,7 m zulässig. Der Glaseinstand von Drahtglas muss mindestens 15 mm betragen. Bei VSG als Einfach-Verglasung oder als untere Scheibe einer Isolier-Verglasung muss die Gesamtdicke der PVB-Folie im Allgemeinen mindestens 0,76 mm betragen. Eine Dicke von 0,38 mm ist zulässig bei allseitiger Lagerung mit einem Seitenverhältnis nicht größer als 3:1 und einer Stützweite in Haupttragrichtung bis zu 0,8 m. Die Auflagerung von zweiseitig gelagerten Verglasungen ist mit Dichtstoffen nach DIN Gruppe E auszuführen. Bei geschraubten Andruckprofilen/Abdeckleisten sind vorgefertigte Dichtprofile nach DIN 7863 Gruppe A bis D zulässig. Wird durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch dauerhafte, ausreichend tragfähige Netze mit Maschenweite 40 mm, verhindert, dass größere Glasteile auf Verkehrsflächen herabfallen, kann von den o. a. Regeln abgewichen werden. Eine Zustimmung der entscheidungsbefugten Behörde ist zweckmäßig. Die linienförmige Lagerung der Verglasung darf in abhebender Richtung durch eine punktförmige Randklemmung ersetzt werden. Zusätzliche Anforderungen: Abstände der Randklemmhalter 300 mm, Klemmfläche A 10 cm², Glaseinstand 25 mm Vertikalverglasungen Unter Berücksichtigung der nachstehenden Anwendungsbedingungen dürfen alle geregelten Glasarten nach Bauregelliste A Teil 1 verwendet werden. Vertikalverglasungen müssen mechanisch, also z.b. nicht durch Klebung, befestigt sein und dürfen nur ausfachende Funktion haben. Bohrungen und Ausschnitte sind nur in Scheiben aus ESG, ESG-H, TVG oder VSG zulässig. Einfach-Verglasungen aus Spiegelglas, Ornamentglas oder VG müssen allseitig gelagert sein. Die Verwendung von nicht (heißgelagertem) monolitischem ESG ist nur in Einbausituationen unterhalb von 4 m Einbauhöhe, in denen Personen nicht direkt unter die Verglasung treten können, zulässig. In allen anderen Fällen ist ESG-H zu verwenden (siehe Tafel 17.13a) Begehbare Verglasungen Die Regelungen gelten für Treppenstufen oder Podest-Elemente aus begehbaren Verglasungen. Die Verglasungen sind durchgehend, linienförmig aufzulagern. Sie dürfen keiner erhöhten Stoßgefahr, hohen Dauerlast oder Befahrung ausgesetzt sein. Zusätzlich ist der Lastfall Eigengewicht + Einzellast in ungünstigster Stellung zu untersuchen; Aufstandsfläche der Einzellast A = [mm], Größe der Einzellast gemäß der in dem betr. Bereich anzusetzenden gleichmäßig verteilten, lotrechten Verkehrslast. Tafel Anzusetzende Einzellasten in kn anzusetzende, lotrechte Verkehrslast q in kn/m² anzusetzende Größe der Einzellast in kn 3,5 1,5 5,0 2,0 5,0 nicht zulässig Es ist VSG aus mindestens drei Scheiben zu verwenden, oberste Scheibe aus ESG oder TVG mit d 10 mm, die beiden untersten Scheiben aus ESG oder TVG mit d 12 mm. l max [mm], b max. 400 [mm], Glaseinstand e Gl. 30 [mm], Mindestdicke der PVB-Folie d 1,52 mm Lagefixierung der Verglasung in Scheibenebene erforderlich, Kantenschutz durch Stützkonstruktion oder angrenzende Scheiben erforderlich
6 Linienförmig gelagerte Verglasungen für die Verglasungen gelten die Abmessungen des die Scheibe umschreibenden Rechtecks die Oberflächen der Verglasung müssen hinreichend rutschsicher sein Die oberste Scheibe des VSG darf beim Spannungsnachweis nicht als mittragend angesetzt werden. Die zulässigen Spannungen der Glaserzeugnisse gemäß Tafel 17.14a sind einzuhalten. In allen nach zu weisenden Lastfällen/Lastfallkombinationen darf die Durchbiegung einer vollständig intakten Verglasung 1/200 der Stützweite nicht überschreiten. Bei der Verwendung von VSG darf ein günstig wirkender Schubverbund zwischen den Einzelscheiben nicht berücksichtigt werden. 5.6 Berechnungsverfahren für Isolierglas Anhang A, TRLV Bei Isolier-Verglasungen ist die Wirkung Klimalasten, d. h. von Druckdifferenzen, die sich aus der Veränderung der Temperatur, des meteorologischen Luftdrucks sowie aus der Differenz der Ortshöhe zwischen Herstellungs- und Einbauort ergeben, zu berücksichtigen. Der Lastabtragungsteil der äußeren und der inneren Scheibe und die Einwirkungen infolge klimatischer Veränderungen können bei kleinen Deformationen nach TRLV ermittelt werden (vgl. Bautabellen für Ingenieure) Einwirkungen Es gelten die Einwirkungen aus den bauaufsichtlich bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen. Zusätzlich zu berücksichtigende Beanspruchungen bei Isolier-Verglasungen: Druckdifferenzen p 0 aus der Änderung der Temperatur T und des meteorologischen Luftdrucks p met Druckdifferenzen p 0 aus der Differenz H der Ortshöhe zwischen Herstellungs- und Einbauort. Als Herstellungsort gilt der Ort, an dem die endgültige Scheibenabdichtung eingebaut wurde. Für die untere Scheibe einer Überkopfverglasung: Lasten der oberen Scheibe für den Fall, dass diese versagt (Lastfall Versagen der oberen Scheibe) Spannungsnachweise Für liniengelagerte Isolier-Verglasungen ist nachzuweisen, dass die zulässigen Biegezugspannungen nach Tafel 17.14b nicht überschritten werden. Zur Berechnung der maximalen Biegespannungen in der Plattenmitte von allseitig linienförmig gelagerten rechteckigen Glasplatten s. Bautabellen für Ingenieure, Kapitel 7B Gebrauchstauglichkeitsnachweise Für liniengelagerte Isolier-Verglasungen ist nachzuweisen, dass die zulässigen Durchbiegungen nach Tafel 17.14c nicht überschritten werden. Für den Lastfall Versagen der oberen Scheibe nach Abschn ist der Verformungsnachweis für die untere Scheibe einer Überkopfverglasung nicht erforderlich. Die maximalen Durchbiegungen in der Plattenmitte von allseitig linienförmig gelagerten rechteckigen Glasplatten können mit den in Kapitel 7B der Bautabellen für Ingenieure angegebenen Tafeln berechnet werden Nachweiserleichterungen Kein gesonderter Nachweis ist für Isolier-Verglasungen zu erbringen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind: Vertikalverglasung aus Spiegelglas, TVG oder ESG Einbauhöhe unter 20 m über der Verkehrsfläche, Windlast w 0,8 kn/m 2 Scheibenfläche 1,6 m 2 allseitig gelagert kurze Scheibenkante 500 mm lange Scheibenkante 3200 mm Scheibendicke 4 mm, SZR 16 mm Differenz zwischen den Scheibendicken 4 mm (z. B. Schallschutz-Verglasungen) normale Produktions- und Einbaubedingungen nach TRLV, Anhang A. Unabhängig von der entfallenden Nachweispflicht ist die Glasdicke auf Grundlage der vorliegenden Lastannahmen zu bemessen. Wenn alle aufgeführten Bedingungen eingehalten werden, gelten die Forderungen der technischen Regeln als erfüllt.
7 Übersicht zur Bemessung linienförmig gelagerter Verglasungen TRLV Liegen Verglasungen für Gewächshäuser oder für Dachflächenfenster in Wohnungen mit einer Lichtfläche 1,6 m 2 vor? Liegt eine Vertikalverglasung ohne absturzsichernde Funktion vor, deren Oberkante nicht mehr als 4 m über Verkehrsfläche liegt? Liegt linienförmige Lagerung der Verglasung vor und sind Abdeckleisten für die Abtragung von Soglasten vorhanden? Ist für die Verglasung eine kombinierte punktund linienförmige Lagerung vorgesehen? Wird die Verglasung als geklebte Fassade oder gekrümmte Überkopfverglasung ausgeführt, oder dient die Verglasung planmäßig der Aussteifung anderer Bauteile? Wird Gussglas, Drahtglas, Ornamentglas, SPG, ESG, ESG-H, TVG, VSG oder VG verwendet? Tafel TRLV Abs Tafel TRLV Abs. 1.1 TRLV Abs. 1.3 Tafel 17.13a TRLV Abs. 2.1 Die TRLV braucht nicht angewendet zu werden. zusätzliche Anforderungen berücksichtigen (TRPV) ggf. Zustimmung im Einzelfall Zustimmung im Einzelfall bei der entscheidungsbefugten Behörde (vgl. und Abschn. 10. Dient die Verglasung der Absturzsicherung oder ist sie begehbar? TRLV Abs. 1.4 Zusätzliche Anforderungen berücksichtigen Sind die Scheibenabmessungen kleiner als 3,21 6,00 m? Abschn Tafel 7.41 Herstellerangaben zu Sonderabmessungen anfragen Werden die Durchbiegungsbegrenzungen 15 mm f /200 durch das Auflagerprofil eingehalten? aufzulagernde Scheibenlänge Abschn TRLV Abs Unterkonstruktion modifizieren Bemessung und Konstruktion nach TRLV in Abhängigkeit der Neigung der Verglasung zur Senkrechten (vgl. Abschn. 5.: Neigung 10 zur Senkrechten Vertikalverglasung siehe Abschn Neigung > 10 zur Senkrechten Überkopfverglasung siehe Abschn
8 Linienförmig gelagerte Verglasungen Übersicht zur Bemessung von Vertikalverglasungen TRLV Vertikalverglasung Vierseitige Lagerung? Abschn TRLV Ausschließliche kurzzeitige Einwirkungen? TRLV 1.5 Einwirkung entspr. Techn. Baubestimmungen Abschn TRLV 4.1 Einbausituation überprüfen ggf. ESG nicht zul. Abschn TRLV Isolierverglasung? Abschn. 3.6 SPG, Ornamentglas oder VG darf nicht verwendet werden ESG, ESG-H, TVG, VSG Abschn TRLV Keine Anforderung an Durchbiegungsbegrenzung Tafel 17.14c TRLV zul f /100 Tafel 17.14c TRLV Tab. 3 vorh zul zul : Tafel 17.14a u b TRLV Tab. 2 Bemessung wie Überkopfverglasung Einwirkungen aus Klimalasten berücksichtigen Abschn. 5.6 TRLV 4.2 Vierseitige Lagerung? Abschn TRLV Durchbiegungsbegrenzung entspr. Herstellerangabe Tafel 17.14c TRLV Berechnung nach TRLV-Anhang A Abschn. 5.6 Sind Bohrungen und/oder Ausschnitte vorhanden? Abschn TRLV Alle geregelten Glasprodukte nach Bauregelliste A Teil 1 können verwendet werden Tafel Ausführung nur in VSG, ESG,ESG-H oder TVG zulässig vorh zul zul : Tafel 17.14a u b TRLV Tab. 2
9 Übersicht zur Bemessung von Überkopfverglasungen TRLV Überkopfverglasungen allseitige Lagerung erforderlich max / min 3:1; Abschn TRLV Stützweite 1,20 m Sind Bohrungen und/oder Ausschnitte vorhanden? Ausnahme: Halterungsbohrungen in VSG aus TVG (siehe Abschn TRLV 3.2.7) unzulässig ZiE Zulässige VSG aus SPG, ESG 2), Drahtglas Glaserzeugnisse SPG TVG ESG 2) GG, TVG,VG Einfach-Verglasung Isolier- obere Scheibe Verglasung untere Scheibe Mindestdicke der PVB-Folie: allgemein: 0,76 mm, Ausnahme: 0,38 mm zulässig bei allseitiger Lagerung und Stützweite 0,8 m Abschn TRLV Nur zulässig bei: Stützweite 0,7 m und Glaseinstand 15 mm Abschn TRLV Wird das Herabfallen größerer Glasteile auf die Verkehrsfläche durch konstruktive Maßnahmen verhindert? Abschn TRLV Abweichungen von den Anwendungsbedingungen: Glaseinstand, Durchbiegung der Auflagerprofile, Befestigung und Ausbildung der Abdeckprofile, Abstand Falzgrund Scheibenrand, Grenzabmessungen der Unterkonstruktion und Verglasung, Bewitterung von Drahtglaskanten, zulässige Glassorten, Stützweiten, Auflagerausbildung und Foliendicken,..., möglich. Abschn. 5.4 TRLV 3.1 und bis Einwirkungen entspr. den Technischen Baubestimmungen Abschn. 5.2 TRLV 4.1 Isolierverglasung? Abschn. 3.6 Einwirkungen aus Klimalasten berücksichtigen Abschn. 5.6 TRLV 4.2 vorh zul zul : Tafel 17.14a u b TRLV 5.2.2, Tab. 2 vorh f zul f zul f: Tafel 17.14c TRLV 5.3.1, Tab. 3 Bei vierseitiger Lagerung Berechnung nach TRLV Anhang A Abschn. 5.6 Nur wenn durch AbZ geregelt, siehe z. B. [17.13]. 2) Schließt die Verwendung von ESG-H ein.
5 Linienförmig gelagerte Verglasungen nach TRLV
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