Mustersammlung VOB/B

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1 Mustersammlung VOB/B Innung für Elektro- und Informationstechnik Nürnberg-Fürth An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Beauftragung mit einer Zusatzleistung nach Rücksprache mit Ihrem Architekten, Herrn Dipl.-Ing. haben Sie als Bauherr in Ausübung Ihrer Befugnis zur Beauftragung mit zusätzlichen, bisher nicht vertragsgegenständlichen Leistungen ( Nr. VOB/B) an uns folgende weitere Leistungen in Auftrag gegeben: Leistungsbeschreibung Auftrag vom durch Diese Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom noch sind sie nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen Vertragsbestandteilen als bereits geschuldete Vertragsleistung anzusehen. Es handelt sich nach Abschnitt. der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um Besondere Leistungen. Sie gehören nämlich dort zum Abschnitt Vertraglich geschuldete Leistung sind sie nach DIN 899 Abschnitt. nur bei besonderer Erwähnung im Vertrag oder erfolgter Ausführungsanordnung. Es handelt sich nach Abschnitt der einschlägigen DIN (aus der VOB/ C) um besondere Maßnahmen (vgl. Abschnitt ), bezüglich deren eine ge meinsame Festlegung erfolgt ist. Uns steht für diese, über den bisherigen vertraglichen Leistungsumfang hinausreichenden Leistungen eine Zusatzvergütung nach Nr. 6 VOB/B zu. Diese melden wir hiermit vor Ausführung der Leistung an. Die Arbeiten sind in der KW zu erbringen. An (Adressat: Auftraggeber (zweifach wegen Rückantwort) und in Kopie an Planer) Vergütung für Stundenlohnarbeiten mit Vertrag vom ist uns die Leistung vergeben worden. Wir sind am von Frau/Herrn angewiesen worden, folgende Leistungen als Stundenlohnarbeiten auszuführen: Vermerk für den internen Bauablauf: Diese Leistungen sind in den vertraglich vereinbarten Leistungspositionen und dem jeweils zugehörigen Teilleistungspreis (Einheitspreis) nicht enthalten.. Achtung: Die Vergütungsanzeige muss vor der Ausführung der Besonderen Leistungen (Zusatzleistung) erfolgen. Anderenfalls verschenken Sie die Leistung.. Achtung: Die Vergütungsanzeige setzt die Kalkulation der Besonderen Leis tung/ Zusatzleistung nicht voraus. Die ausstehende Kalkulation entschuldigt des halb die unterlassene Vergütungsanzeige nicht.. Schreiben zum Bauakt. Wir bieten Ihnen diese Arbeiten vor deren Durchführung wie folgt an:. Meister. Geselle. Baufacharbeiter. Baufachwerker 5. Werker 6. Polier 7. Sonstige Aufsichtspersonen 8. Auszubildende Kosten für einzusetzende Materialien: Kosten für einzusetzende Geräte: je Stunde/e zzgl. MwSt. Mit den Arbeiten werden wir erst beginnen, wenn Sie Ihr Einverständnis mit diesen Arbeiten und Preisen ausdrücklich und schriftlich bis zum erklärt haben. Senden Sie bitte das beiliegende Doppel mit Ihrer Unterschrift der Einfachheit halber an uns zurück. Die Vornahme der Arbeiten ist in der KW vorgesehen. Geht Ihre Antwort nicht rechtzeitig ein, kann es zu Behinderungen des Bauablaufs kommen. Einverstanden, den Bauherr Geschäftsstelle: Georg-Hager-Straße Nürnberg Telefon: 09 / Telefax: 09 / info@elektroinnung-nuernberg.de Internet:

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3 Mustersammlung VOB/B Autor: RA Thomas Fleschutz, München Eine kostenlose Arbeitsunterlage überreicht durch Innung für Elektro- und Informationstechnik Nürnberg-Fürth

4 Isolieren, Verbinden und Schützen in Nieder- oder Mittelspannung mit innovativen, vollständigen Systemlösungen: Von hochwertigen Produkten über kompetente Beratung bis hin zu anspruchsvollen Schulungen wir bieten mehr!

5 Innung für Elektro- und Informationstechnik Nürnberg-Fürth Vorwort sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist zwischenzeitlich ein wichtiger bauvertraglicher Bestandteil in der Abwicklung unserer Bauleistungen geworden. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB zu vereinbaren. Aber auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien sehr häufig die Geltung der VOB. Die Anwendung der VOB bringt auf der einen Seite Rechtssicherheit, aber kann für einzelne Beteiligte auch erhebliche Nachteile mit sich führen. Die Gefahr liegt darin, dass man nicht umfassend genau über die spezifischen Regelungen und Änderungen der VOB informiert ist. Aus diesem Grund hat sich die Innung für Elektro- und Informationstechnik in Nürnberg-Fürth entschlossen, gemeinsam mit dem WEKA-Fachverlag eine überarbeitete Ausgabe der Formularsammlung zur VOB herauszugeben. Wichtige Informationen und vor allem die konsequente Anwendung der Formulare ermöglicht Ihnen eine optimale Hilfestellung. Damit erleichtert Ihnen die Mustersammlung ein rechtssicheres Handeln und stärkt Ihre Position als Vertragspartei. Ergänzend dazu bieten wir im Zentrum für Elektro- und Informationstechnik Nürnberg-Fürth (Z.E.I.T.) informative Tagesseminare unter Beachtung der in der Mustersammlung empfohlenen Handlungshilfen. Josef Braun Obermeister Richard Pfeiffer Geschäftsführer Vorwort der Innung für Elektro- und Informationstechnik Nürnberg-Fürth

6 Vorwort3 Der Werkvertrag die VOB/B Hinweis auf Mengenmehrung 2 Nr. 3 VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes)1 Überschreitung des Mengensatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B1 Unterschreitung des Mengensatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B2 Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 4 VOB/B Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 Nr. 5 VOB/B Inhaltsverzeichnis Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 Nr. 6 VOB/B Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderung der Mengen 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 2 VOB/B2 6 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 5 VOB/B2 7 ENERGY MANAGEMENT

7 Für Ihre Sicherheit haben wir die Patentlösung gemäß den Vorgaben der neuen EN :2001 und den neuen Sicherheitstester zur Überprüfung der Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0701, 0702 und 0751 Zweigniederlassung der General Elektronik GmbH GOSSEN Müller & Weigert Kleinreuther Weg 88 D Nürnberg Tel.: Fax:

8 9 Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 6 VOB/B Leistung ohne Auftrag Vergütung nach 2 Nr. 8 Absatz 2 VOB/B Zusatzvergütung für die Anforderung von Zeichnungen + Berechnungen oder Berechnungskontrolle 2 Nr. 9 VOB/B Vergütung von Stundenlohnarbeiten 2 Nr. 10 VOB/B Anmahnung von Auftraggeberleistungen Absteckungen der Hauptachsen, Bekanntgabe der Grundstücksgrenzen und der Höhenfestpunkte 3 Nr. 2 VOB/B Prüfungs- und Mitteilungspflichten Gegenstand: Ausführungsunterlagen 3 Nr. 3 VOB/B Bedenkenmitteilung gegen Ausführungsanordnungen 4 Nr. 1 Absatz 4 VOB/B Bedenkenmitteilung gegen die Ausführung, Stoffe und Vorleistungen 4 Nr. 3 VOB/B4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers Bereitstellungsverpflichtung nach 4 Nr. 4 VOB/B Beauftragung eines Nachunternehmers Zustimmungsersuchen 4 Nr. 8 VOB/B Beginn der Ausführung Auskunftserteilung 5 Nr. 2 VOB/B 0 20 Anzeige des Beginns mit der Ausführung 5 Nr. 2 VOB/B Behinderungsanzeige 6 Nr. 1 VOB/B Behinderung des Baubeginns Behinderungsanzeige 6 Nr. 1 VOB/B Behinderung im Verlauf der Bauausführung4 7 Inhaltsverzeichnis Behinderung Mitteilung der Wiederaufnahme der Arbeiten 6 Nr. 3 VOB/B4 Behinderung Neufestsetzung der Ausführungsfrist 6 Nr. 4 VOB/B

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10 Behinderung Schadensersatzbegehren 6 Nr. 6 VOB/B 50 Unterbrechung der Arbeiten Abrechnung der bisherigen Arbeiten 6 Nr. 5 VOB/B 51 Unterbrechung der Arbeiten Kündigung des Vertrages 6 Nr. 7 VOB/B 52 Gefahrübergang Anspruch auf Vergütung nach 7 VOB/B 54 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Abmahnung nach 9 Nr. 1a und/oder 1b VOB/B 55 Mitwirkungs-/Zahlungsverpflichtung Fristsetzung mit Kündigungsandrohung 9 Nr. 2 VOB/B 56 Inhaltsverzeichnis Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 Nr. 1 VOB/B 57 Abrechnung nach Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer 9 Nr. 3, 14 VOB/B Verlangen auf Abnahme der Leistung 12 Nr. 1 VOB/B Verlangen auf Abnahme der Leistung Abmahnung 12 Nr. 1 VOB/B 61 8

11 W i r bündeln E n e r g i e n VIELFALT ERLEBEN! ZÄHLER- UND VERTEILERSCHRÄNKE ALLES IM HAUS. ALLES IM FREIEN. ALLES KOMPLETT. Stabil...wie Beton Was ist IBTronic? - IBTronic ist ein neues Gehäusesystem für den Betonfertigbau zur Aufnahme von NV- und HV-Einbauleuchten sowie Lautsprechern und Elektronik-Komponenten (REG). Wo wird IBTronic eingesetzt? - Einfache Montage im Betonfertigteilwerk oder im Ortbeton direkt auf der Baustelle Was macht IBTronic so einmalig? - Hohe mechanische Stabilität - Wandmontage mit patentierter Stützholmtechnik - Integrierte Rohrstopper, die ein Durchschieben der einzuführenden Rohre verhindern Günther Spelsberg GmbH + Co. KG Im Gewerbepark 1, D Schalksmühle Telefon: / , Telefax: / info@spelsberg.de, Hotline: / Ihre Stadt. Ihr Leben. Ihre Seite. Konzerte, Ausstellungen Alle Sportveranstaltungen, Restaurants, Biergärten, Bringdienste, Sportstudios, Kartbahnen Infos Schwimmbäder, Saunen, Vereine, Hotels, Campingplätze über Ferienwohnungen, Museen Ihre Theater, Stadtpläne, Wetter, Routenplaner, Radarfallen Stadt Fabrikverkäufe, Immobilien, Jobs 9

12 35 Teilnahmeprotokoll 12 Nr Abnahmeprotokoll 12 Nr. 1, Nr. 4 VOB/B Vollendung der Leistung Fertigstellungsmitteilung 12 Nr. 1, Nr. 5 VOB/B 65 Feststellung der Leistung Aufmaßnahme 14 VOB/B 66 Stundenlohnarbeiten Mitteilung über deren Beginn 15 Nr. 3 VOB/B 67 Anforderung einer Abschlagszahlung 16 Nr. 1 VOB/B Schlussrechnung Vorlage 16 Nr. 3 VOB/B Anforderung einer Abschlagszahlung Abmahnung 16 Nr. 1 VOB/B Schlussrechnung Abmahnung 16 Nr. 3, Nr. 5 VOB/B Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltserklärung 16 Nr. 3 Abs. 2, 5 VOB/B 72 Schlusszahlung, Zahlungsverweigerung Vorbehaltsbegründung 16 Nr. 3 Abs. 2, 5 VOB/B 73 Sicherheitsleistung Rückgabe der Sicherheit (Bürgschaft) 17 Nr. 8 VOB/B 74 Sicherheitsleistung Auszahlung des Einbehalts 17 Nr. 8 VOB/B 75 Meinungsverschiedenheiten Anrufung der vorgesetzten Stelle 18 Nr. 2 VOB/B 76 Meinungsverschiedenheiten Einspruch gegen die Entscheidung der vorgesetzten Stelle 18 Nr. 2 VOB/B 77 Inhaltsverzeichnis Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2002 Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 78 10

13 Der Werkvertrag die VOB/B Jeder, der Bauleistungen erbringt oder der Bauleistungen erbringen lässt, hat mit der gesetzlichen Grundlage für das private Baurecht, dem Werkvertragsrecht des BGB zu tun; dort die in der seit dem geltenden Fassung. Aber die Herstellung eines Werkes durch ein Unternehmen im Auftrag eines Bestellers kann sehr viele und sehr unterschiedliche Leistungen betreffen und ist damit nicht auf Bauleistungen beschränkt. Daraus ergeben sich zwei Probleme: Erstens, die werkvertraglichen Regelungen des BGB müssen so allgemein gehalten sein, dass damit der Reparaturauftrag für eine Schuhsohle, der Beförderungsauftrag für einen Postbrief, ein Viehmastauftrag oder die Errichtung eines Brückenbauwerkes geregelt sind. Zweitens, die besonderen Bedingungen und Beziehungen zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmen oder zwischen Bauunternehmen können mit einem solchen Gesetz nicht speziell geregelt werden. Weil aber für unterschiedliche Leistungen spezifische Regelungen jeweils wünschenswert bzw. erforderlich sind, gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Jede Branche hat sich ihre AGB mehr oder weniger selbst geschaffen, deshalb sind AGB häufig an den Interessen der Unternehmerseite und damit einseitig orientiert. Für den Bau ist man einen anderen Weg gegangen. Hier hat man die Interessen vor allem der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite zusammengeführt und gemeinsam Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen erarbeitet, VOB/B. Und obwohl diese VOB/B kein Gesetz sind gesetzliche Regelung ist und bleibt das Werkvertragsrecht des BGB hat der Bundesgerichtshof Folgendes entschieden: Wenn die Parteien eines Bauwerkvertrages die VOB/B kennen und sich dann dazu entscheiden, die VOB/B als Ganzes zu vereinbaren (also nicht nur einzelne Regelungen daraus, aber genauso wenig unter Ausklammerung einzelner Regelungen), dann haben sie sich gemeinsam ausgewogenen Bedingungen unterworfen, die durch keine Seite, keinen Dritten und kein Gericht angreifbar sind. Deshalb ist die VOB/B ein privilegiertes Regelwerk, eine kaum verzichtbare Hilfestellung, wenn man Bauwerkverträge ordentlich abschließen und abwickeln will. Das Gesamtsystem der Verdingungsordnungen Die Verdingungsordnungen sind vorrangig Regelungen für die öffentliche Hand, und zwar die VOL (Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen), die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die VOF (Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen). Die VOB Hier interessieren die Bauleistungen, deshalb die VOB. Die VOB gliedert sich in drei Teile, die VOB/A mit Bestimmungen zur Vergabe von Bauleistungen, die VOB/B mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und die VOB/C mit allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) für Bauleistungen. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München 11

14 Für öffentliche Auftraggeber sind die Regelungen insgesamt verbindlich, private Bauherrn/Auftraggeber können, müssen sich aber nicht daran halten, also je nach vertraglicher Vereinbarung. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München Die VOB/A Die VOB/A regelt das Geschehen zeitlich vor einem Bauvertrag und damit vor einer Bauausführung. Die VOB/A gliedert sich in 4 Abschnitte. Abschnitt 1 (Hier geht es um Regelungen zur Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes der EG 5 Mio. e.) Abschnitt 2 (Hier geht es um die Vergabe über dem vorgenannten Schwellenwert.) Abschnitt 3 (Vergabe durch Auftraggeber, die zur Anwendung der EG-Sektorenrichtlinie (SKR) verpflichtet sind.) Abschnitt 4 (Vergabebestimmung nach der EG-SKR) Die VOB/C Die ATV sind die DIN-Vorschriften für die wichtigsten Gewerke sowie allgemeine Regelungen für Bauarbeiten (Leistungsbeschreibung, Stoffe/Bauteile, Ausführung, Nebenleistungen/Besondere Leistungen, Abrechnung). Die VOB/B Nachfolgend geht es nicht um eine Kommentierung der VOB/B, sondern um einige Hilfestellungen zu deren Anwendung. Dazu vorab nochmals folgender ganz wichtiger Hinweis: Wer die VOB/B als Vertragsbestandteil gelten lassen will, muss dies ausdrücklich vereinbaren und auch absichern, dass der Vertragspartner die VOB/B kennt. Der vielfach übliche Hinweis auf Einsichtnahme oder Kaufmöglichkeit reicht nicht aus. Am besten fügt man ein VOB/B-Exemplar bei, erklärt dies zum Bestandteil des Vertrages und lässt das von dem Vertragspartner mit abzeichnen. Art und Umfang der Leistungen 1 Mit Vereinbarung der VOB/B sind auch die ATV = VOB/C vereinbart (Nr. 1). Vergütung 2 Die Begriffe Einheitspreis-, Pauschalpreis-, Stundenlohn- und Selbstkostenerstattungsvertrag (Nr. 2) sind in Abschnitt 1 der VOB/A 5 definiert. Das sollte man einmal nachlesen. (Vorsicht bei Verträgen mit anderen Preisbegriffen, da ist späterer Streit oft schon vorprogrammiert.) Nr. 3 regelt den Einheitspreisvertrag Nr. 7 regelt den Pauschalpreisvertrag, wobei der Einheitspreisvertrag als vereinbart gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Der Einheitspreisvertrag ist also das Grundmodell. Alle nachfolgenden Regelungen gelten für beide Vertragstypen, also Nr. 4 Eigenleistungen des Auftraggebers, Nr. 5 Änderungsanordnungen des Auftraggebers, Nr. 6 vertraglich nicht vorgesehene Leistungen, 12

15 Nr. 8 eigenmächtige Abweichungen des Auftragnehmers, Nr. 9 zusätzliche Unterlagen für den Auftraggeber, Nr. 10 Stundenlohnvergütung nur dann, wenn vorher ausdrücklich vereinbart. Achtung: Viele Vergütungsansprüche müssen noch einmal schriftlich und rechtzeitig angemeldet werden siehe die nachfolgenden Muster Ausführungsunterlagen 3 Die Überschrift ist irreführend, denn tatsächlich geht es um die Leistungen vor der Bauausführung, dazu folgende Checkliste: Auftraggeber an Auftragnehmer Ausführungsunterlagen (Nr. 1), Abstecken der Hauptachsen und Geländegrenzen (Nr. 2), Höhenfestpunkte (Nr. 2), Gelände- bzw. Objektübergabe (Nr. 3 und Nr. 4), Straße, Zugangswege und deren Zustand (Nr. 4). Auftragnehmer an Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen und deren Prüfung (Nr. 5). Siehe dazu nachfolgende Muster 13 und 14. Halten Sie unter allen Umständen vor der Ausführung schriftlich fest, was nicht in Ordnung ist und geben Sie das dem Auftraggeber auch in die Hand, bzw. lassen Sie sich das z. B. im Bautagebuch bestätigen. Ausführung 4 Geregelt sind die Rechte und Pflichten des Bauherrn einerseits und des Bauunternehmers andererseits, quasi als Grundsätze für die Bauausführung; siehe dazu die nachfolgenden Muster Ausführungsfristen 5 Man muss wissen, dass derjenige, der sich um verbindliche Fristen und Termine im Vertrag drückt, sich damit was den Zeitablauf betrifft in die Hand des Auftraggebers begibt, siehe dazu nachfolgende Muster 19 und 20. Behinderung und Unterbrechung 6 Die Regelung behandelt zwei Verzögerungstatbestände, die Behinderung (Nr. 1) und die Unterbrechung (Nr. 5). Das Erfordernis der schriftlichen Anzeige (siehe nachfolgende Muster 21 und 22), und zwar möglichst schon dann, wenn ein Ereignis sehr wahrscheinlich wird und noch gar nicht eingetreten ist, soll den Bauherrn in die Lage versetzen, sofort Abhilfe- bzw. Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Nach einer Unterbrechung muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auch über die Wiederaufnahme der Arbeiten informieren (Nr. 3) siehe nachfolgende Muster 23. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München 13

16 Schließlich sind auch die voraussichtlichen Konsequenzen einer Behinderung oder Unterbrechung anzeigepflichtig (Nr. 4 7) siehe nachfolgende Muster Verteilung der Gefahr 7 Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München Die Regelung kommt zwar nicht häufig vor, sie ist aber deshalb wichtig, weil sie abweichend vom BGB einen Teil der Gefahr auf den Bauherrn verlagert siehe nachfolgendes Muster 28. Kündigung durch den Auftraggeber 8 Jeder Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Bauwerkes jederzeit kündigen das ist der Grundsatz (Nr. 1). Die Konsequenzen ergeben sich aus dem jeweiligen Anlass, der auch durch den Auftragnehmer gesetzt werden kann (Nr. 2 (1), Nr. 3 (1), wegen 4 Nr. 7 mangelhafte/vertragswidrige Leistungen oder wegen 5 Nr. 4 Verzug, und Nr. 4). Kündigung durch den Auftragnehmer 9 Ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers besteht in nur drei Fällen: der Auftraggeber unterlässt eine ihm obliegende Handlung ( 3, 6) und dadurch kann der Auftragnehmer die Leistungen nicht ausführen oder der Auftraggeber leistet eine fällige Forderung nicht (wobei den Beweis der Fälligkeit der Auftragnehmer beibringen muss), oder der Auftraggeber gerät in Schuldnerverzug. siehe nachfolgende Muster Achtung: Die Kündigung muss nach Nr. 2 unter Fristsetzung angedroht werden. Haftung der Vertragsparteien 10 Hinzuweisen ist hier lediglich auf den ernsthaft zu prüfenden Abschluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung. Den Schaden einer nicht ausreichenden Versicherung trägt derjenige in dem Umfang, wie er sich hätte versichern können, es aber nicht getan hat. Vertragsstrafe 11 Bei Vertragsstrafenvereinbarungen ist wichtig, dass sie nicht formal, sondern individuell erfolgen sollen. Die Höhe soll angemessen, aber nicht so hoch sein, dass dadurch der Vergütungsanspruch entscheidend reduziert wird. Abnahme 12 Die VOB/B kennt folgende Abnahmen: Die Abnahme der Gesamtleistung auf Verlangen des Auftragnehmers Nr. 1, siehe nachfolgendes Muster 33 Reagiert der Auftraggeber nicht, soll er noch einmal gemahnt werden, siehe nachfolgendes Muster 34. Die Teilabnahme, siehe nachfolgendes Muster 35 von in sich abgeschlossenen Leistungen, von Teilleistungen, die sich durch Baufortschritt einer späteren Prüfung und Feststellung entziehen Nr

17 Bei Teilabnahmen muss geklärt werden, ob es sich überhaupt um eine rechtsgeschäftliche Abnahme handelt (Gefahrenübergang mit Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche 13 Nr. 4 (3) oder ob es eigentlich gar keine Teilabnahme sein soll, sondern nur eine technische Feststellung des Bautenstandes. Die förmliche Abnahme Beide Seiten können dies vereinbaren oder verlangen das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen Nr. 4, siehe nachfolgendes Muster 36. Die fiktive Abnahme Diese fiktive Abnahme tritt ohne den ausdrücklichen Willen des Auftraggebers ein, wenn eine Abnahme nicht verlangt wird, aber eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung erfolgt, siehe nachfolgendes Muster 37, und zwar 12 Tage danach Nr. 5 (1) oder wenn nichts anderes vereinbart ist und der Auftraggeber die Leistung oder Teilleistung benutzt, und zwar 6 Tage nach Innutzungnahme Nr. 5 (2), wobei die Nutzung zum Weiterbau damit nicht gemeint ist. Mängelansprüche 13 Schon die neue Überschrift gegenüber der VOB 2000 weist darauf hin, dass hier durch das geänderte Vertragsrecht im BGB die wesentlichen Änderungen der VOB/B erforderlich geworden sind. Aus dem Gewährleistungsrecht ist ein Mängelanspruchsrecht geworden. Was ein Mangel ist, wird in 13 Nr. 1 VOB/B in Übereinstimmung mit 633 BGB geregelt. Dabei wird jetzt vorrangig auf die vereinbarte Beschaffenheit, also darauf abgestellt, was die Parteien vereinbart haben. Allerdings geht die VOB/B einen Schritt weiter als das BGB, wenn sie gleichberechtigt neben der vereinbarten Beschaffenheit auch noch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik fordert. Andere Kriterien eines Mangels (wie früher z. B. die für den normalen Gebrauch übliche Beschaffenheit) gibt es heute nur noch dann, wenn die Beschaffenheit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Für die Mitteilungspflicht bei Anordnungen oder Lieferungen des Auftraggebers gem. 13 Nr. 3 siehe das nachfolgende Muster (entsprechend 4 Nr. 3). Aus dem früheren Mängelbeseitigungsanspruch ist im BGB 635 ein Nacherfüllungsanspruch geworden. In der VOB/B bleibt es bei dem Nachbesserungsrecht, 13 Nr. 5 Abs. 1. Alternativ dazu kann der Auftraggeber unter gewissen Voraussetzungen eine Ersatzvornahme als Selbstnachbesserungsrecht ( 13 Nr. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Nr Halbsatz) oder eine Minderung ( 13 Nr. 6) vornehmen. Achtung: Geändert ist die 2-jährige Gewährleistungsregelung der VOB/B in eine Mängelanspruchsfrist von 4 Jahren in 13 Nr. 4. Das gilt auch für Holzerkrankungen, die nicht mehr gesondert erwähnt werden. Sonderregelungen von 1 bzw. 2 Jahren siehe in 13 Nr. 4 (1) Satz 2 und (2). Neue Fristen (2 Jahre) beginnen nach einem schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers und nach Abnahme der Mängelbeseitigung (jedoch niemals früher als o. g. Regelfristen), siehe 13 Nr. 5 (1) Satz 2 und 3. Nr. 7 regelt in 13 die Haftung für Schadensersatz bei Mängeln. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München 15

18 Abrechnung 14 Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München Es ist schwer nachvollziehbar, weshalb Abrechnungen häufig so wenig sorgfältig vorgenommen werden. Man erschwert Auftraggebern Einwände ganz erheblich, wenn man folgende vier Anforderungen einhält: die Rechnung muss prüfbar sein, die Positionen sind übersichtlich, in der Reihenfolge des Fortgangs der Leistungen in Verbindung mit dem Vertrag und den dortigen Bezeichnungen aufzustellen, Nachweise und Belege sind beizufügen, siehe dazu auch nachfolgendes Muster 38, Vertragsänderungen und Ergänzungen sind kenntlich zu machen (auf Aufforderung sogar getrennt abzurechnen). Vorsicht mit dem Begriff Schlussrechnung. Stundenlohnarbeiten 15 Vgl. 2 Nr. 10 und siehe nachfolgendes Muster 39. Die Ankündigung ist allerdings nicht so wichtig wie die laufende (höchstens wöchentliche, besser tägliche) Bestätigung der geleisteten Stunden durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten. Zahlung 16 Nr. 1 regelt Abschlagszahlungen, siehe nachfolgendes Muster 40, Nr. 2 regelt Vorauszahlungen, Nr. 3 regelt Schlusszahlungen, siehe nachfolgendes Muster 41, 44, 45, Nr. 6 regelt das Recht des Auftraggebers, an Dritte zu zahlen. Für Abschlagszahlungen ist auf folgenden wichtigen Punkt hinzuweisen: Eine bewegliche Sache, die fest mit einem Grundstück verbunden wird, geht kraft Gesetzes ( 946 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Für 16 Nr. 1 VOB/B bedeutet das, dass mit dem Einbau von Baustoffen die Voraussetzung, eine Abschlagszahlung zu fordern, eingetreten ist. Wer also, z. B. ein komplettes Dach schuldet, kann auch ohne vertragliche Vereinbarung dazu Material und Leistungen eines gerichteten Dachstuhls als Abschlagszahlung fordern. Fälligkeitsvoraussetzung jeder Forderung ist der Zugang der Rechnung. Man tut also gut daran, diese Voraussetzung beweisen zu können z. B. Zusendung vorab per Fax, Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder Übergabe gegen Empfangsquittung. Zum Zahlungsverzug Die Neuregelung des 16 Nr. 5 Abs. 3 stellt auf eine Nachfristsetzung ab, um die möglichen Zinsen des 288 BGB zu erhalten, (5 bzw. 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) siehe die nachfolgenden Muster 42 und 43. Das Recht des Auftraggebers, schuldbefreiend an einen Dritten (Sub- bzw. Nachauftragnehmer) zu zahlen, ist durch die Neuregelung der Nr. 6 auf den Fall beschränkt worden, dass die Dritten durch die Direktzahlung die Fortsetzung des Bauwerkes sicherstellen sollen, obwohl sie gegenüber dem Unternehmen zu Recht die Fortsetzung der Arbeiten wegen dessen Verzuges verweigern. 16

19 Sicherheitsleistung 17 Geregelt sind zwei Sicherheitsleistungen (Nr. 2) die Sicherheit für die Vertragserfüllung und die Sicherheit für Mängelansprüche (früher Gewährleistung). Die Neuregelungen betreffen in Nr. 4, dass keine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart werden darf das hat die Rechtsprechung für unzulässig erklärt sowie in Nr. 8, einerseits die Rückgabe der nicht verwerteten Vertragserfüllungsbürgschaften (Abs. 1) und andererseits die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheiten für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren (Abs. 2). Achtung: Die Frist von 2 Jahren weicht von der Mängelanspruchsfrist gem. 13 Nr. 4 von 4 Jahren ab, d. h. der Auftraggeber kann seine Mängelansprüche vier Jahre geltend machen, aber nur 2 Jahre absichern. Zur Forderung auf Rückgabe von Sicherheiten siehe die nachfolgenden Muster 46 und 47. Streitigkeiten 18 Neu ist, dass während des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung gem. 18 Nr. 2 siehe dazu nachfolgende Muster 48 und 49 die Verjährung nicht weiterlaufen soll. Zu den Mustern und Formularen Die wiedergegebenen Muster sollen im Rahmen der Abwicklung des Baugeschehens eine Hilfestellung bieten. Die Abfolge der einzelnen Muster orientiert sich am Aufbau der VOB/B und knüpft deshalb auch am praktischen Bauablauf an. Am Formularende finden sich knappe Hinweise für den internen, also innerbetrieblichen Bauablauf. Die Muster sollen allerdings nicht gedankenlos eingesetzt werden. Die Umsetzung auf den konkreten Fall ist geboten, damit den jeweiligen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Der Benutzer ist deshalb immer vor die Frage gestellt, ob und welche Zusätze eingefügt oder Besonderheiten beachtet werden sollen. Die Muster geben ein Grundraster wieder. Rechtssicheres Handeln soll damit erleichtert werden. Rechtssicherheit stellt sich jedoch bei der Musterverwendung nicht automatisch ein. Sowie der Unternehmer bei Orientierung an den Regeln der Technik nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen wird, weil deren Umsetzung bei einem konkreten Bauobjekt gefordert ist, verlangt sinnvoller Mustereinsatz die Prüfung, welches Muster passt, welche Alternative zu wählen ist, wie welche Leerstelle bei dem einzelnen Muster ausgefeilt werden muss und welche Ergänzung angezeigt ist. Die Muster haben auch den Sinn, dem Unternehmer in der jeweiligen Situation die Möglichkeiten seines Handlungsspielraums darzustellen und es ihm zu erleichtern, das Richtige zu tun. Die nach der VOB/B erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Vereinbarungen werden häufig in Bauverträgen (insbesondere in zusätzlichen und besonderen Vertragsbedingungen) abweichend geregelt. Dies muss bei der Verwendung der Muster unbedingt berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls sind die Muster entsprechend abzuändern. Einführung des Autors RA Thomas Fleschutz, München Der Autor, RA Fleschutz ist Partner der Anwaltsozietät Peters, Fleschutz, Graf von Carmer in München 17

20 1 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie Planer) Bauvertrag: Überschreitung des Mengengerüstes Hinweis auf Mengenmehrung nach Ziffer des mit Ihnen am geschlossenen Bauvertrages nach Ziffer der Vertragsbestandteil gewordenen Vertragsbedingungen (nähere Bezeichnung: habe ich Sie auf Mengen-/Massenüberschreitungen hinzuweisen. In der Pos. des Leistungsverzeichnisses ist für die Leistung eine Ca.-Menge von angegeben. Nach unseren Aufzeichnungen und dem Zwischenaufmaß vom ist diese Menge erreicht. Die Leistung ist jedoch noch nicht vollständig erbracht, so dass sich Mengenmehrungen ergeben. Diese Mengen liegen auch unseren bisherigen Abschlagsrechnungen und Aufmaßlisten zugrunde (vergleiche unsere Rechnungen vom mit den Nummern ). Hinweis auf Mengenmehrung 2 Nr. 3 VOB/B (Überschreitung des Mengengerüstes) Vermerke für den internen Betriebsablauf: 1. Abheften in Bauordner 18

21 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie Planer) 2 Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom erteilten Bauarbeiten hat das nach 14 Nr. 2 VOB/B am durchgeführte Aufmaß zu folgenden Ergebnissen geführt: Pos. des LV Mengengerüst nach LV Menge nach Aufmaß Mengenüberschreitung Diese Mengenüberschreitungen liegen sämtlich über 10 % und berechtigen deshalb unter den Voraussetzungen des 2 Nr. 3 VOB/B zu einer Preisänderung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Das bedeutet: Wir rechnen in den genannten Positionen die Menge bis zu 110 % zum vereinbarten Einheitspreis ab. Die darüber hinausgehende Menge ist zu einem neuen Preis abzurechnen. Unsere Kalkulation für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge hat zu folgenden neuen Einheitspreisen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Dabei sind die Mehr- und Minderkosten bereits berücksichtigt. Wir bitten Sie um Ihr Einverständis mit diesem neuen Preis und erwarten Ihre Antwort bis zum. Auf Verlangen sind wir auch bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk im Rahmen einer Besprechung zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir zu den neuen Preisen abrechnen. Vermerk zum internen Bauablauf: 1. In den Bauakt 2. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und Rechnungserstellung) 3. Abrechnung zum neuen Preis (jedoch gespaltener Preis: Bis zu 110 % bisheriger Einheitspreis, über 110 % neuer Preis) Überschreitung des Mengenansatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B 19

22 3 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Unterschreitung des Mengenansatzes Preisvereinbarung nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom übertragenen Arbeiten hat das am genommene Aufmaß folgende Mengen ergeben: Pos. des LV Mengengerüst des LV Menge nach Aufmaß Mengenunterschreitung Damit ist in den genannten Positionen das Mengengerüst des LV um mehr als 10 % unterschritten. Wir verlangen mit Hinweis auf 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B die Erhöhung des vereinbarten Einheitspreises, da ein Ausgleich durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder auf sonstige Weise nicht erfolgt ist. Unsere Kalkulation hat in den Positionen zu folgenden neuen Einheitspreisen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Unterschreitung des Mengensatzes Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 3 VOB/B Die Kalkulation hat dabei berücksichtigt, dass nach 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B die Erhöhung des Einheitspreises im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen soll, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum und sind gerne bereit, Ihnen im Rahmen einer Besprechung unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir die tatsächlich ausgeführte Menge zu den neuen Einheitspreisen abrechnen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Ist im LV für die Baustelleneinrichtungskosten eine eigene Position vorgesehen, kann selbstverständlich weitere Umlegung nicht erfolgen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Rechnungsstellung) 20

23 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 4 Änderung der Pauschalsumme wegen Mengenänderungen in Einheitspreis-Leistungspositionen nach Abschluss der uns mit Bauvertrag vom übertragenen Arbeiten hat das am genommene Aufmaß folgende Mengen ergeben: Pos. des LV Mengengerüst des LV Menge nach Aufmaß Mengenänderung Damit ist in den genannten Positionen eine Änderung des Mengengerüstes des LV um mehr als 10 % eingetreten. Dies hat Auswirkungen auf folgende Positionen des LV, deren Vergabe zu einer Pauschalsumme erfolgte: Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Pos. des LV Pauschalvergabe zu e Diese Preise können wegen der genannten Mengenänderungen in den oben angeführten Positionen nicht mehr gehalten werden. Die Kalkulation der Pauschalsumme ging nämlich von der Einhaltung des jeweiligen Mengengerüstes aus. Die Änderung in den Positionen des LV hat dazu geführt, dass sich bei den zu Pauschalsummen vergebenen Positionen folgende Änderungen ergaben: Position des LV 1. Hinsichtlich der Menge 2. In der Ausführungsart Unsere Nachkalkulation, die auf der Grundlage von 2 Nr. 3 Absatz 4 VOB/B erfolgte, hat zu folgenden neuen Pauschalsummen geführt: Pos. des LV e Pos. des LV e Pos. des LV e Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum und sind im Rahmen einer Besprechung auch gerne bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Bleiben wir ohne Antwort, werden wir zu den neuen Preisen abrechnen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Ist im LV für die Baustelleneinrichtungskosten eine eigene Position vorgesehen, kann selbstverständlich weitere Umlegung/Berücksichtigung nicht erfolgen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Rechnungsstellung) Änderung der Pauschalsumme Preisänderung nach 2 Nr. 3 Absatz 4 VOB/B 21

24 5 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung folgende vertragliche Leistungen sind abweichend von der Leistungsbeschreibung und den bisherigen vertraglichen Ausführungsgrundlagen auszuführen: Pos des LV vertraglicher Leistungsbeschrieb Ausführungsänderung Pos des LV Pos des LV Pos des LV Pos des LV Darstellung der Änderung: 1) Die Änderung liegt im sachlichen Bereich, betrifft nämlich 2) Die Änderung betrifft den räumlichen Bereich, nämlich 3) Die Änderung betrifft die zeitliche Dimension, nämlich Der angeführten Änderung liegt zugrunde: Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 Nr. 5 VOB/B 1) Folgende Änderung des Bauentwurfs: veranlasst durch am 2) Folgende Anordnung des Auftraggebers/Architekten vom Inhalt der Anordnung: Damit haben sich die Grundlagen des angebotenen Einheitspreises geändert. Wir machen darauf aufmerksam, dass ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren ist. Nach 2 Nr. 5 VOB/B sollte dies vor der Ausführung geschehen; notwendig ist dies jedoch nicht. Wir melden hiermit unseren Anspruch auf Preisänderung an. Überschlägig werden sich Mehrkosten von e der Einheitspreise ergeben: und folgende Erhöhung 22

25 Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) 5 Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Pos neuer Einheitspreis (bisher: ) Die verbindlichen Preise erhalten Sie nach Vornahme einer genauen Kalkulation; die genannten Preise dienen lediglich der ersten Orientierung. Bleiben wir auf unser Schreiben ohne Nachricht, werden wir die Leistung entsprechend der Änderungsanordnung ausführen. Die Leistung steht zur Ausführung in der KW an. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Zum Bauakt 2. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Ausführung gemäß Änderungsanordnung) 3. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist auf Grund der Änderung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 3. Neukalkulation nach Fertigstellung der Leistung 4. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber Änderung des Einheitspreises wegen Leistungsänderung 2 Nr. 5 VOB/B 23

26 6 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Beauftragung mit einer Zusatzleistung nach Rücksprache mit Ihrem Architekten, Herrn Dipl.-Ing. haben Sie als Bauherr in Ausübung Ihrer Befugnis zur Beauftragung mit zusätzlichen, bisher nicht vertragsgegenständlichen Leistungen ( 1 Nr. 4 VOB/B) an uns folgende weitere Leistungen in Auftrag gegeben: Leistungsbeschreibung Auftrag vom durch Diese Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom noch sind sie nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstigen Vertragsbestandteilen als bereits geschuldete Vertragsleistung anzusehen. Es handelt sich nach Abschnitt 4.2 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um Besondere Leistungen. Sie gehören nämlich dort zum Abschnitt Vertraglich geschuldete Leistung sind sie nach DIN Abschnitt 4.2 nur bei besonderer Erwähnung im Vertrag oder erfolgter Ausführungsanordnung. Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 Nr. 6 VOB/B Es handelt sich nach Abschnitt 3 der einschlägigen DIN (aus der VOB/ C) um besondere Maßnahmen (vgl. Abschnitt ), bezüglich deren eine gemeinsame Festlegung erfolgt ist. Uns steht für diese, über den bisherigen vertraglichen Leistungsumfang hinausreichenden Leistungen eine Zusatzvergütung nach 2 Nr. 6 VOB/B zu. Diese melden wir hiermit vor Ausführung der Leistung an. Die Arbeiten sind in der KW zu erbringen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Die Vergütungsanzeige muss vor der Ausführung der Besonderen Leistungen (Zusatzleistung) erfolgen. Anderenfalls verschenken Sie die Leistung. 2. Achtung: Die Vergütungsanzeige setzt die Kalkulation der Besonderen Leistung/ Zusatzleistung nicht voraus. Die ausstehende Kalkulation entschuldigt deshalb die unterlassene Vergütungsanzeige nicht. 3. Schreiben zum Bauakt. 24

27 4. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und bei Schweigen Ausführung der Leistung gemäß Änderungsanordnung) 6 5. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist auf Grund der Beauftragung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 6. Achtung: Lehnt der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung ab, wird dem Unternehmer von manchen ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt. Dessen Ausübung muss überlegt, die Bedeutung der Einstellung der Arbeiten für den Fortgang der Arbeiten erwogen werden. Jedenfalls sollte bei Arbeitseinstellung wegen Verweigerung der Zusatzvergütung an den Bauherrn eine schriftliche Behinderungsanzeige gerichtet und zum Ausdruck gebracht werden, dass bei grundsätzlicher Zahlungsbereitschaft die Arbeiten aufgenommen/fortgesetzt werden. Vergleiche auch Vermerk Nr. 4 zu Muster 9 7. Kalkulation der Leistung nach Fertigstellung 8. Mitteilung des neuen Preises an den Auftraggeber Zusatzleistung Vergütung für bisher vertraglich nicht geschuldete Leistung 2 Nr. 6 VOB/B 25

28 7 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) Änderung des Pauschalpreises wegen Leistungsänderung Mengenänderung mit Vertrag vom ist uns die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben worden. Im Verlauf der Baumaßnahme haben sich folgende gravierende Änderungen ergeben, die eine Preisänderung rechtfertigen: Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungen der Mengen 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 1. Mengenänderung: Position des LV Mengenmehrung Mehrung in % 2. Änderung im räumlich/zeitlichen Bereich: Die Leistungsbeschreibung ging davon aus, dass die Ausführung unter folgenden Voraussetzungen möglich ist: Demgegenüber haben sich folgende Umstände/Erschwernisse ergeben: Der vereinbarte Pauschalpreis kann deshalb nicht eingehalten werden. Unsere Nachkalkulation hat zu einer Neuberechnung geführt, die zu einer Pauschale von kommt. Wir bitten um Stellungnahme bis zum, ob Sie mit diesem Preis einverstanden sind. Im Rahmen einer Besprechung sind wir gern bereit, Ihnen unser Kalkulations- und Rechenwerk zu erläutern. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Dieses Schreiben wird erst im Rahmen der Abrechnung fällig. 2. Wegen der Mengenmehrung mit preislichen Auswirkungen kann es sich empfehlen, auch beim Pauschalvertrag das Muster 1 zu verwenden. 3. Ergeben sich andere Änderungen der Ausführung aufgrund ändernder Anordnungen oder Zusatzaufträgen sind die Muster 8 und 9 zu verwenden. 4. Zum Bauakt 5. Wiedervorlage zum (Antwortkontrolle und Rechnungsstellung) 26

29 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 8 Änderung des Pauschalpreises wegen Leistungsänderung Änderungsanordnung Sie haben uns mit Vertrag vom die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben. Folgende Leistungen sind abweichend von der Leistungsbeschreibung und den bisherigen vertraglichen Ausführungsgrundlagen auszuführen: Pos Pos Pos Pos des LV des LV des LV des LV Genauere Darstellung der Änderung: vertraglicher Leistungsbeschrieb Ausführungsänderung 1) Die Änderung liegt im sachlichen Bereich, betrifft nämlich: 2) Die Änderung betrifft den räumlichen Bereich, nämlich: 3) Die Änderung betrifft die zeitliche Dimension, nämlich: Der angeführten Änderung liegt zugrunde: 1) Folgende Änderung des Bauentwurfs: veranlasst durch am 2) Folgende Anordnung des Auftraggebers/Architekten vom Inhalt der Anordnung: Diese Anordnung betrifft unsere Leistung aus: und wirkt sich wie folgt Infolge dieser Änderung, deren Grundlage 1 Nr. 3 VOB/B ist (Änderungsbefugnis des Auftraggebers) haben sich auch die vertraglichen Grundlagen des Pauschalpreises geändert. Der vereinbarte Pauschalpreis kann nicht eingehalten werden. Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 Nr. 7 Absatz 1, Satz 4, 2 Nr. 5 VOB/B 27

30 8 Wir haben einen Anspruch auf Änderung des Pauschalpreises, der sich auf 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B stützt. Diese Bestimmung verweist auf die Anwendung von 2 Nr. 5 VOB/B. Der neue Preis ist unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu bilden ( 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B in Verbindung mit 2 Nr. 5 VOB/B). Die neue Preisbildung sollte nach dieser Bestimmung vor der Ausführung erfolgen. Notwendig ist dies jedoch nicht. Wir melden hiermit unseren Anspruch auf Preisänderung an. Überschlägig werden sich Mehrkosten von ca. e ergeben; um diesen Preis dürfte sich die Pauschalsumme erhöhen. Den verbindlichen Preis erhalten Sie nach Vornahme einer genauen Kalkulation. Die genannten Mehrkosten sind nur geschätzt; deren Angabe erfolgt unter Ausschluss jeglicher Verbindlichkeit. Änderung des Pauschalpreises beim Pauschalvertrag wegen Leistungsänderung hier: Änderungsanordnung 2 Nr. 7 Absatz 1, Satz 4, 2 Nr. 5 VOB/B Bleiben wir auf unser Schreiben ohne Nachricht, werden wir die Leistung entsprechend der Änderungsanordnung ausführen. Die Leistung steht zur Ausführung in der KW an. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist auf Grund der Änderung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 2. Zum Bauakt 3. Wiedervorlage (Antwortkontrolle und Kalkulation) 4. Neukalkulation 5. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber 28

31 An (Adressat: Auftraggeber und in Kopie an Planer) 9 Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung mit Vertrag vom haben Sie uns die Leistung zu einer Pauschalsumme vergeben. Dieser Pauschalpreisbildung hat das Leistungsverzeichnis vom zugrunde gelegen. Nach Rücksprache mit Ihrem Architekten, Herrn Dipl.-Ing., haben Sie als Bauherr in Ausübung Ihrer Befugnis zur Beauftragung mit zusätzlichen, bisher nicht vertragsgegenständlichen Leistung ( 1 Nr. 4 VOB/B) an uns folgende weiteren Leistungen in Auftrag gegeben: Leistungsbeschreibung Auftrag vom durch Diese Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom, noch sind sie nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik (hier insbesondere der ) oder sonstigen Vertragsbestandteilen (hier insbesondere ) als bereits geschuldete Vertragsleistung anzusehen. Vielmehr handelt es sich um Leistungen, die vertragsrechtlich folgenden Grundlagen zuzuweisen sind: 1) Es handelt sich nach Abschnitt 4.2 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um Besondere Leistungen. Sie gehören dort zum Abschnitt. Vertraglich geschuldete Leistungen sind sie nach der DIN Abschnitt 4.2 nur bei besonderer Erwähnung im Vertrag oder erfolgter Ausführungsanordnung. Diese Regel gilt auch bei einem Pauschalvertrag, der bei Zugrundeliegen eines detaillierten LV wegen der Pauschalierung allein nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges führt. 2) Es handelt sich nach Abschnitt 3 der einschlägigen DIN (aus der VOB/C) um besondere Maßnahmen (vgl. Abschnitt ) bezüglich deren eine gemeinsame Festlegung erfolgt ist. Nach der DIN liegt eine Besondere Leistung vor, die vom Pauschalpreis deshalb nicht gedeckt ist, weil der Pauschalierung ein detailliertes LV zugrunde gelegen hat. 3) Es handelt sich um eine völlig neue Leistung, weil 4) Sonstiges: Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 6 VOB/B 29

32 9 Zusammenfassend gilt: Die uns zusätzlich beauftragten, oben angeführten Leistungen sind weder Gegenstand des Leistungsverzeichnisses vom noch nach sonstigen Vertragsgrundlagen bisheriger Leistungsgegenstand. Sie stellen deshalb Zusatzleistungen dar. Hierfür steht uns nach 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B in Verbindung mit 2 Nr. 6 VOB/B eine Zusatzvergütung zu. Diese melden wir hiermit vor Ausführung der Leistung an. Die Arbeiten sind in der KW zu erbringen. Vermerk für den internen Bauablauf: 1. Achtung: Schweigen führt nicht zur Behinderung, denn die Leistung ist auf Grund der Beauftragung vertraglich geschuldet. Die Preisvereinbarung muss nicht vor Ausführung verbindlich zustande kommen. 2. Achtung: Die Vergütungsanzeige muss vor Ausführung der Zusatzleistung erfolgen. Anderenfalls verschenken Sie die Leistung. Änderung des Pauschalpreises wegen Verlangen einer Zusatzleistung 2 Nr. 7 Absatz 1 Satz 4, 2 Nr. 6 VOB/B 3. Achtung: Die Vergütungsanzeige setzt die Kalkulation der Zusatzleistung nicht voraus. Einen noch ausstehende Kalkulation entschuldigt die unterlassene oder nicht rechtzeitige Vergütungsanzeige nicht. 4. Achtung: Lehnt der Auftraggeber auf dieses Schreiben ausdrücklich eine zusätzliche Vergütung ab, wird dem Unternehmer von manchen ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt. Dessen Ausübung muss überlegt, die Bedeutung der Einstellung der Arbeiten für den Fortgang der Arbeit erwogen werden. Jedenfalls sollte bei Arbeitseinstellung wegen Verweigerung der Zusatzvergütung an den Bauherrn eine schriftliche Behinderungsanzeige gerichtet und zum Ausdruck gebracht werden, dass bei grundsätzlicher Zahlungsbereitschaft die Arbeiten aufgenommen/fortgesetzt werden. Hier wird die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung eines solchen Leistungsverweigerungsrechts äußerste Vorsicht am Platze ist. Denn ob eine Leistung schon Vertragsinhalt ist oder nicht, kann manchmal nur im Wege langwieriger Auslegungen ermittelt werden. 5. Zum Bauakt 6. Wiedervorlage (Antwortkontrolle, Ausführung und Kalkulation) 7. Neukalkulation 8. Mitteilung des neuen Preises an Auftraggeber 30

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