Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2015 Ausgegeben zu Erfurt, den 19. November 2015 Nr. 9 Inhalt Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes Thüringer Gesetz zu dem Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Evaluation und Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz... Seite Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feiertagsgesetzes Vom 19. Oktober 2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Nach 2 des Thüringer Feiertagsgesetzes vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird folgender 2 a eingefügt: " 2 a Gedenktage Der 8. Mai ist Gedenktag anlässlich der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges in Europa." Artikel 2 Erfurt, den 19. Oktober 2015 Der Präsident des Landtags Carius Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Thüringer Gesetz zu dem Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 19. Oktober 2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am 9. September 2015 in Berlin vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Erfurt, den 19. Oktober 2015 Der Präsident des Landtags Carius

2 150 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, wird wie folgt geändert: 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Werbung ist Teil des Programms." bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3. cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt. b) Es wird folgender neue Absatz 11 eingefügt: "(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden." c) Der bisherige Absatz 11 wird der neue Absatz 12 und die Verweisung "Absätze 1 bis 10" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 11" ersetzt. Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifi kationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den Winfried Kretschmann Für den Freistaat Bayern: Berlin, den Horst Seehofer Für das Land Berlin: Berlin, den Michael Müller Für das Land Brandenburg: Berlin, den Dietmar Woidke Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den Carsten Sieling Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den Olaf Scholz Für das Land Hessen: Berlin, den V. Bouffi er Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen: Hannover, den Stephan Weil

3 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den H. Kraft Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den Malu Dreyer Für das Saarland: Berlin, den Annegret Kramp-Karrenbauer Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den Reiner Haseloff Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den Torsten Albig Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den Bodo Ramelow Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den St. Tillich Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Vom 6. November 2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. In 20 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2016" ersetzt. Erfurt, den 6. November 2015 Der Präsident des Landtags Carius Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen Vom 6. November 2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 6. November 2015 Der Präsident des Landtags Carius

4 152 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Vom 6. November 2015 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/ Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen (1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. mindestens jedoch um den Vomhundertsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 vermindert ist. (2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Abschnitt II Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. (3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. September 2015 und ab dem 1. September 2016 jeweils um 30 Euro erhöht. (4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem 1. September 2015 und ab dem 1. September 2016 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz werden ab dem 1. September 2015 um 1,52 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. September 2016 um 1,68 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. September 2015 die Monatsbeträge um 1,52 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. September 2016 um 1,68 v. H. 2 Weitere Anpassungen (1) Die in 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S ) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134). (2) Für Versorgungsempfänger gelten nach 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. erhöht. (4) Die Beträge nach 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um 2,1 v. H. erhöht. Artikel 2 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 529), wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "im Inland" gestrichen. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto der Empfänger; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger." 2. Dem 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Obergrenzen gelten ferner nicht für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." 3. In 24 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Grundwehrdienstes" durch das Wort "Wehrdienstes" ersetzt.

5 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November In 38 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3 werden nach dem Wort "dieser" die Worte "oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen" eingefügt Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach 66 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Für den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts der nach Absatz 1 Satz 1 weitergeltenden Besoldungsordnung C gilt 24 entsprechend; abweichend von 24 Abs. 2 steigt das Grundgehalt bis zum Erreichen der Endstufe im Abstand von zwei Jahren. Die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten nach Absatz 1 Satz 1 werden zum 1. September 2011 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts gilt das nach den 28, 30 und 36 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach 24 Abs. 1 Satz 2." 7. Anlage 1 Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) Dem Abschnitt II der Vorbemerkungen wird folgende Nummer 10 angefügt: "10. Zulage für die Verwendung bei Erstaufnahmeeinrichtungen Beamte, die für mindestens einen Monat überwiegend bei einer Erstaufnahmeeinrichtung verwendet werden, erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Stellenzulage wird ab dem Beginn der Verwendung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 gewährt." b) Die Besoldungsgruppen A 3, A 4 und A 5 werden aufgehoben. c) Es wird in der aa) Besoldungsgruppe A 13 unter dem Amt "Akademischer Rat", bb) Besoldungsgruppe A 14 unter dem Amt "Akademischer Oberrat", cc) Besoldungsgruppe A 15 unter dem Amt "Akademischer Direktor", dd) Besoldungsgruppe A 16 unter dem Amt "Leitender Akademischer Direktor" jeweils der Funktionszusatz "- in der Hochschulaufsicht -" eingefügt. 8. Die Anlagen 5 bis 10 erhalten folgende Fassung:

6 154 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 5 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe A , , , , , , , , ,36 A , , , , , , , , , ,12 A , , , , , , , , , ,68 A , , , , , , , , , ,41 A , , , , , , , , , ,03 A , , , , , , , , , ,40 A , , , , , , , , , ,77 A , , , , , , , , ,91 A , , , , , , , , ,72 A , , , , , , ,85 A , , , , , , ,80

7 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,78 B ,49 B ,54 B ,51 B ,15 B ,25 B ,31 B ,73 B ,41 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,73

8 156 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe Stufe R , , , , , , , , , , , ,63 R , , , , , , , , , ,01 R ,49 R ,54 R ,51 R ,15 R ,25 R ,31

9 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Anlage 6 gültig ab 1. September 2015 Familienzuschlag Stufe 1 ( 38 Abs. 1) Familienzuschlag (Monatsbeträge) Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 135,80 Euro. Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags ( 38 Abs. 2) Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 118,63 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 357,73 Euro. Anrechnungsbetrag nach 37 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 114,11 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,50 Euro gültig ab 1. September 2015 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A ,24 A 9 bis A ,39 A ,34 A ,00 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst. b) oder R ,97

10 158 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 8 gültig ab 1. September 2015 Zulagen in Monatsbeträgen Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Vorbemerkungen A, B und R II. Stellenzulagen Vorbemerkungen II. Stellenzulagen Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b Nummer 2 Beamte der BesGr A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 10 Nummer 2 zur Besoldungsordnung R Betrag in Euro 373,65 298,92 157,85 194,61 65,54 131,08 98,72 17,55 38,92 20,06 78,47 86,01 219,69 120,00 86,01

11 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Tabelle 2 Art der Zulage Amtszulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe A und R Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R A 6 A 9 A 11 A 12 A 13 A 13 A 14 A 15 A 16 R 1 R 2 R 3 Fußnote , 8 1 bis , 3 3, 6 1, 2 3 bis 7 2 Betrag in Euro 37,76 278,93 191,66 191,66 279,56 191,66 191,66 191,66 213,53 211,09 211,09 211,09 Tabelle 3 Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Besoldungsordnung W Betrag in Euro Vorbemerkungen Nummer 1 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 239,70 der Besoldungsgruppe R 2 268,31 Nummer 2 305,19 Tabelle 4 Hochschule Hochschulleitungsfunktion Hochschule Hochschulleitungsfunktion Präsident Kanzler Präsident Kanzler Vom Hundert des Grundgehaltes Universität Erfurt Technische Universität Ilmenau Friedrich- Schiller- Universität Jena Bauhaus- Universität Weimar Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar Vom Hundert des Grundgehaltes Vom Hundert des Grundgehaltes Fachhochschule Erfurt Fachhochschule Jena Fachhochschule Nordhausen Fachhochschule Schmalkalden Vom Hundert des Grundgehaltes

12 160 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 9 gültig ab 1. September 2015 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe C , , , , , , , , , , , , , ,91 C , , , , , , , , , , , , , , ,07 C , , , , , , , , , , , , , , ,99 C , , , , , , , , , , , , , , ,92 Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Besoldungsordnung C*) Vorbemerkungen Nummer 2b 86,01 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 239,70 der Besoldungsgruppe R 2 268,31 Besoldungsgruppe C 2 Fußnote 1 121,96 *) Anlage ll zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. l 1998 S )

13 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Anlage 10 gültig ab 1. September 2015 Tabelle 1 Auslandszuschlag ( 49 ThürBesG in Verbindung mit 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne , , , , , , , , , , , , ,43 von bis 2 298, , , , , , , , , , , , ,42 Zonenstufe 1 796,73 861,48 933, , , , , , , , , , , , ,32 952, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66

14 162 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Tabelle 2 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro 1 139, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,58 Artikel 3 Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Die Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten folgende Fassung:

15 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Anlage 5 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe A , , , , , , , , ,27 A , , , , , , , , , ,67 A , , , , , , , , , ,73 A , , , , , , , , , ,08 A , , , , , , , , , ,74 A , , , , , , , , , ,60 A , , , , , , , , , ,46 A , , , , , , , , ,71 A , , , , , , , , ,89 A , , , , , , ,36 A , , , , , , ,61

16 164 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,20 B ,47 B ,49 B ,75 B ,11 B ,66 B ,57 B ,22 B ,88 gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,12

17 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November gültig ab 1. September Thüringer Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- gruppe Stufe R , , , , , , , , , , , ,39 R , , , , , , , , , ,42 R ,47 R ,49 R ,75 R ,11 R ,66 R ,57

18 166 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 6 gültig ab 1. September 2016 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Familienzuschlag Stufe 1 ( 38 Abs. 1) Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 138,65 Euro. Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags ( 38 Abs. 2) Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 121,12 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 365,24 Euro. Anrechnungsbetrag nach 37 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 116,51 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 122,01 Euro gültig ab 1. September 2016 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A ,24 A 9 bis A ,39 A ,34 A ,00 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst.b) oder R ,97

19 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November gültig ab 1. September 2016 Zulagen in Monatsbeträgen Anlage 8 Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Vorbemerkungen A, B und R II. Stellenzulagen Vorbemerkungen II. Stellenzulagen Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b Nummer 2 Beamte der BesGr A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 10 Nummer 2 zur Besoldungsordnung R Betrag in Euro 373,65 298,92 157,85 194,61 65,54 131,08 98,72 17,55 38,92 20,48 80,12 87,82 219,69 120,00 87,82

20 168 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Tabelle 2 Art der Zulage Amtszulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe A und R Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R A 6 A 9 A 11 A 12 A 13 A 13 A 14 A 15 A 16 R 1 R 2 R 3 Fußnote , 8 1 bis , 3 3, 6 1, 2 3 bis 7 2 Betrag in Euro 38,55 284,79 195,68 195,68 285,43 195,68 195,68 195,68 218,01 215,52 215,52 215,52 Tabelle 3 Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Besoldungsordnung W Betrag in Euro Vorbemerkungen Nummer 1 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 244,73 der Besoldungsgruppe R 2 273,94 Nummer 2 311,60 Tabelle 4 Hochschule Hochschulleitungsfunktion Hochschule Hochschulleitungsfunktion Präsident Kanzler Präsident Kanzler Vom Hundert des Grundgehaltes Universität Erfurt Technische Universität Ilmenau Friedrich- Schiller- Universität Jena Bauhaus- Universität Weimar Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar Vom Hundert des Grundgehaltes Vom Hundert des Grundgehaltes Fachhochschule Erfurt Fachhochschule Jena Fachhochschule Nordhausen Fachhochschule Schmalkalden Vom Hundert des Grundgehaltes

21 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Anlage 9 gültig ab 1. September 2016 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe C , , , , , , , , , , , , , ,71 C , , , , , , , , , , , , , , ,86 C , , , , , , , , , , , , , , ,72 C , , , , , , , , , , , , , , ,85 Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Besoldungsordnung C*) Vorbemerkungen Nummer 2b 87,82 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 244,73 der Besoldungsgruppe R 2 273,94 Besoldungsgruppe C 2 Fußnote 1 124,52 *) Anlage ll zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. l 1998 S )

22 170 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 10 gültig ab 1. September 2016 Tabelle 1 Auslandszuschlag ( 49 ThürBesG in Verbindung mit 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne , , , , , , , , , , , , ,94 von bis 2 368, , , , , , , , , , , , ,93 Zonenstufe 1 810,12 875,95 949, , , , , , , , , , , , ,14 968, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,87

23 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Tabelle 2 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" durch die Worte "von 136,40 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" ersetzt wird wie folgt geändert: 1 141, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,51 Artikel 4 Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert: 1. In 21 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" durch die Worte "59,15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" ersetzt. 2. In 32 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "75 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4" durch die Worte "68,20 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6" ersetzt. 3. In 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes" durch die Worte "mittleren Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Habilitation" ein Komma und die Worte "der Erbringung sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen" eingefügt. bb) Satz 7 erhält folgende Fassung: "Die Sätze 1 bis 6 fi nden bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Ruhegehaltsanspruch aus einer hauptamtlichen Funktion in der Hochschulleitung keine Anwendung." b) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "unberücksichtigt" ein Komma und die Worte "soweit die Leistungsbezüge auch während des Bezugszeitraums nicht an den allgemeinen Anpassungen nach 14 ThürBesG teilgenommen haben" eingefügt. 6. Dem 86 wird folgender Absatz 13 angefügt: "(13) Bei der Anwendung des 16 auf Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Dienstordnungsangestellter im Sinne der 349 bis 358 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) oder der 144 bis 147a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gilt die Zeit als Dienstordnungsangestellter auch über fünf Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit." Abs. 8 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Übrigen gelten die 24 und 54 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 vom Hundert des Erwerbseinkommens sowie bei Hinterbliebenen Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des 72 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt." 8. In 92 a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " 78 Abs. 4 und 5" durch die Verweisung " 78 Abs. 5" ersetzt. 9. Nach 92 b werden folgende 92 c und 92 d eingefügt: 4. In 70 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Worte "des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen

24 172 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen " 92 c Übergangsbestimmung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen Verstirbt ein Ruhestandsbeamter, der im Zeitpunkt seines Todes Ruhegehalt nach 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erhält, ist bei Anwendung der 49, 53 und 60 das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich für den Ruhestandsbeamten nach den Maßgaben des 2 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen ergeben hätte. 92 d Übergangsbestimmung aus Anlass des Wegfalls der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 (1) Bei Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt ( 21 Abs. 1) sich bis zum 31. August 2015 aus den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 berechnet hat, tritt bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( 12) ab dem 1. September 2015 an die Stelle der jeweiligen Stufe des Grundgehalts der früheren Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5 die numerisch entsprechende Stufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 6. (2) Die am 19. November 2015 nach Maßgabe des Thüringer Besoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung vorhandenen Empfänger von Mindestversorgung nach 21 Abs. 4 Satz 2 sowie Empfänger von Versorgungsbezügen, die auf Grundlage des 21 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden, die wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des 64 Abs. 1 für berücksichtigungsfähige Kinder einen Erhöhungsbetrag zum Familienzuschlag nach Anlage 6 in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung des Thüringer Besoldungsgesetzes erhalten haben, erhalten den am 31. August 2015 zustehenden Erhöhungsbetrag weiter, solange für das jeweilige Kind ein Familienzuschlag nach 64 gezahlt wird." 10. Die Anlage erhält folgende Fassung: Zuschläge "Anlage (zu 65 Abs. 4, 66 Abs. 2, 67 Abs. 3 und 68) (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,49 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,62 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,65 Euro, für weitere Monate jeweils 0,83 Euro. (4) Der Pfl egezuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pfl ege 1. bei einem Schwerstpflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI), wenn er a) mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,94 Euro, b) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,46 Euro, c) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,98 Euro, 2. bei einem Schwerpfl egebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn er a) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,28 Euro, b) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,87 Euro, 3. bei einem erheblich Pflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,55 Euro, 4. in den Fällen des 166 Abs. 3 SGB Vl 0,55 Euro. (5) Der Kinderpfl egeergänzungszuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pfl ege 0,83 Euro." Artikel 5 Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Die Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Anlage (zu 65 Abs. 4, 66 Abs. 2, 67 Abs. 3 und 68) Zuschläge (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,54 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,85 Euro, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,63 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,68 Euro, für weitere Monate jeweils 0,85 Euro. (4) Der Pfl egezuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pfl ege 1. bei einem Schwerstpflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI), wenn er a) mindestens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,98 Euro, b) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,49 Euro, c) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,00 Euro,

25 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November bei einem Schwerpfl egebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI), wenn er a) mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird, 1,31 Euro, b) mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird, 0,89 Euro, 3. bei einem erheblich Pflegebedürftigen ( 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,56 Euro, 4. in den Fällen des 166 Abs. 3 SGB Vl 0,56 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,85 Euro." Artikel 6 Änderung des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen Das Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden nach der Verweisung " 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" die Worte "in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung " 43 Abs. 3 ThürBG" durch die Verweisung " 25 Abs. 4 ThürBG" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Verweisung " 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG" ersetzt. c) In Absatz 4 wird jeweils die Verweisung " 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Thüringer Reisekostengesetzes Das Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2014 (GVBl. S. 669), wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 4 Satz 2 wird der Geldbetrag "15 Cent" durch den Geldbetrag "17 Cent" ersetzt. 2. In 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " 5 und 6" durch die Verweisung " 4 bis 6" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung Die Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,16 Euro" durch den Geldbetrag "3,22 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "0,87 Euro" durch den Geldbetrag "0,89 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,46 Euro" durch den Geldbetrag "1,49 Euro" ersetzt. 2. In 5 Satz 2 wird die Verweisung " 31a des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " 27 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. Artikel 9 Weitere Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,22 Euro" durch den Geldbetrag "3,29 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Geldbetrag "0,89 Euro" durch den Geldbetrag "0,91 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,49 Euro" durch den Geldbetrag "1,52 Euro" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,10 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,33 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 26,71 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 17,99 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 22,27 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 26,41 Euro 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 30,85 Euro."

26 174 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 11 Weitere Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,40 Euro, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,74 Euro, Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 27,27 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 18,37 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist 22,74 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist 26,96 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 31,50 Euro." Artikel 12 Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2015 (GVBl. S. 146), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "Landesfi nanzdirektion" und die Worte "Abteilung Bezüge, im Folgenden als Abteilung Bezüge bezeichnet," gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Einleitung werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfi nanzdirektion" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. bb) In Satz 2 werden die Worte "sowie in den Fällen des 47 Abs. 5 ThürBesG" gestrichen. c) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfi - nanzdirektion" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfi nanzdirektion" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchst. d wird die Verweisung " 78 Abs. 3" durch die Verweisung " 78 Abs. 3 und 6" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfi nanzdirektion" ersetzt wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung werden die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfi nanzdirektion" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "abgeordnet" die Worte "oder diesen zugewiesen worden" eingefügt. c) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt. e) Folgende Nummer 6 wird angefügt: "6. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung." 4. 6 erhält folgende Fassung: " 6 Widersprüche und gerichtliche Verfahren (1) Die Landesfinanzdirektion entscheidet über Widersprüche gegen von ihr erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes sowie von Beamten und Versorgungsempfängern der Landesforstanstalt. (2) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Thüringen durch die Landesfi nanzdirektion vertreten, soweit deren Zuständigkeit nach den 1 bis 5 berührt ist." 5. In 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 bis 3 sowie den 7 und 8 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Abteilung Bezüge" durch das Wort "Landesfi nanzdirektion" ersetzt.

27 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. November Artikel 13 Änderung der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Die Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c erhält folgende Fassung: "c) besonderes Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder" 2. 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " 30 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG" durch die Verweisung " 30 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulrat" die Worte "nach Vornahme der in Satz 2 und in 30 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG vorgesehenen Beteiligungen" eingefügt. Artikel 14 Neubekanntmachung Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Besoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. die Artikel 3, 5, 9 und 11 am 1. September 2016, 2. Artikel 4 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. August 2014, 3. Artikel 4 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2012, 4. Artikel 4 Nr. 8 und Nr c mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 5. Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 und 6. Artikel 7 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 3. In 6 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung " 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG" die Worte "einschließlich der Berücksichtigung von Zeiten nach 78 Abs. 6 ThürBeamtVG" eingefügt. Erfurt, den 6. November 2015 Der Präsident des Landtags Carius

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