Bewertungskriterien für die Unterbringung von Baggergut an Land

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1 von Baggergut an Autoren: Herr Dr. Pelzer Herr Dr. Laier Herr Dr. Fuchs Frau Dipl.-Chem. Grünwald Koblenz, 2005

2 Bundesanstalt für Baggergut, das an untergebracht werden soll und nicht unmittelbar verwendet werden kann, ist, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will oder muss, als Abfall anzusehen. Dieser Abfall sollte möglichst verwertet werden. Ist eine Verwertung nicht möglich, müssen die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Die umfangreichen Grenz-, Richt- und Zuordnungswerte sind in der als Anlage beigefügten Tabelle enthalten. Im Europäischen Abfallkatalog wird Baggergut unter dem Schlüssel 1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut geführt: Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält (Schlüsselnummer *) Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter * fällt (Schlüsselnummer ). Abfall zur Verwertung als Boden/ in technischen Bauwerken Im Bereich Abfall zur Verwertung finden die Technischen Regeln 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen (LAGA 2004) Anwendung. Diese sind im Hinblick auf eine Harmonisierung mit den derzeit geltenden bodenbezogenen Werteregelungen anderer Gesetze und Vorschriften (s. u.) überarbeitet worden. Die 63. Umweltministerkonferenz hat die Technischen Regeln im November 2004 zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat die Mehrheit der Länder per Protokollnotiz erklärt, sie werde die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" in den Ländern veröffentlichen und in den Vollzug übernehmen. Der Bund wurde aufgefordert sich dieser Vorgehensweise anzuschließen. Bisher haben weder die Länder noch der Bund die Regeln offiziell eingeführt. Damit ergibt sich eine Anwendungslücke. In der Praxis wird überwiegend noch die LAGA TR aus dem Jahr 1997 angewendet. In den Technischen Regeln wird nur sandiges und kiesiges Baggergut behandelt. Baggergut, das aus Gewässern entnommen wird und zu 10 und mehr als 10 Gew.-% aus Feinkorn (< 63µm, d.h. Ton und Schluff) besteht, ist kein Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regeln. Das Bodenmaterial (sandiges und kiesiges Baggergut) wird anhand der Stoffgehalte in LAGA- Einbauklassen (Z- Klassen) eingeteilt. Sandiges und kiesiges Baggergut ohne Fremdbeimengungen (z.b. Schlacke, Bauschutt) ist in der Regel nicht oder nur gering mit Schadstoffen belastet und kann entsprechend der Technischen Regeln der LAGA und der Materialeigenschaften problemlos

3 Bundesanstalt für bodenähnlich unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht oder in technischen Bauwerken verwertet werden. Für eine bodenbezogene Verwertung innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ist die Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV 1999) mit der Vollzugshilfe zu 12 der BBodSchV (LABO 2002) anzuwenden. Hohe Wasser- und organische Anteile sind typische Merkmale feinkörniger aquatischer Sedimente. Von diesen Eigenschaften geht, geringe Schadstoffbelastung und geeignete Zusammensetzung vorausgesetzt, Verwertung in der wirtschaft und im schaftsbau keine Gefahr aus. Eine Behandlung des anfallenden Baggergutes (z.b. Entwässerung) ist dennoch zumeist vonnöten. Terrestrisches Baggergut ist großteils sen Verwertungszweck einsetzbar. Abfall zur Beseitigung auf Deponien Kann das Baggergut aufgrund seiner stofflichen Eigenschaften (Zusammensetzung, Belastung mit Schadstoffen) oder fehlender Nachfrage nicht verwertet werden und ist eine Aufbereitung nicht sinnvoll, verbleibt die Beseitigung als Abfall. Abfall zur Beseitigung wird zeitlich unbegrenzt auf Deponien abgelagert. Die Deponien werden in 5 Klassen unterteilt (DK 0 bis DK IV). Mit steigender Klasse wachsen die Anforderungen an den Standort, den Aufbau und die Systemkomponenten der Deponien, wobei DK4 nur Untertagedeponien beschreibt. Auf oberirdischen Deponien der Klassen 0 und I werden Inertabfälle abgelagert. Überwachungsbedürftige Abfälle kommen auf Deponien der Klasse II und besonders überwachungsbedürftige Abfälle auf Deponien der Klasse III. Die stofflichen Eigenschaften und die Belastung des Baggergutes entscheiden über die erforderliche Deponieklasse. Abfall, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II überschreitet, muss auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (DK III) abgelagert werden. Bereits zwei, für feinkörnige aquatische Sedimente charakteristische stoffliche Eigenschaften, die geringe Scherfestigkeit bei hohem Wassergehalt und der hohe organische Anteil, kollidieren mit elementaren Zuordnungskriterien für Deponien. Die geringe Scherfestigkeit verringert die mechanische Stabilität der Deponiekörper. Durch Trocknung oder Vermischung mit anderen Materialien (Abfälle müssen vor ihrer Vermischung die Schadstoff- Zuordnungskriterien einhalten) kann allerdings die erforderliche Festigkeit erreicht werden. Organische Bestandteile im Baggergut sind grundsätzlich biologischen und chemischen Abbauvorgängen zugänglich. Sie werden deshalb auf Deponien aller Klassen seit spätestens strikt begrenzt, um Emissionen und Setzungen zu minimieren

4 Abfall zur Verwertung auf Deponien Die Verwertung von Abfällen ist im tatsächlich erforderlichen Umfang als Deponiebauersatzstoff auf Deponien, die sich in der Stilllegungsphase befinden, möglich. In der Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (DepVerwV 2005, hier 4 mit Anhang 1 und Anhang 2) wird u.a. die Verwertung von Abfällen, die auf oberirdischen Deponien und Altdeponien als Deponieersatzbaustoff (geologische Barriere, Basisabdichtung, Deponiekörper, Oberflächenabdichtung) und zur Profilierung eingesetzt werden, geregelt. Profilierung ist die Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können. Der Einsatz von Abfällen zur Profilierung ist nur zulässig, wenn: - sich die Deponie insgesamt in der Stilllegungsphase befindet, - die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich ist und - die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3 der DepVerwV eingehalten werden. Diese Zuordnungskriterien für den Abfall zur Profilierung sind, abhängig vom Aufbau der Deponie (Basisdichtung, geologische Barriere), zum Teil strenger gefasst als die Kriterien für den Abfall, der vor der Stilllegungsphase deponiert werden konnte. Bundesanstalt für Abgrenzung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle Die Grenze zwischen überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird in einigen Bundesländern anhand der Z 2- Werte der LAGA TR 20 (LAGA 1997, 2004) gezogen, d.h. mineralische Abfälle die nicht verwertet werden können (> Z 2), werden als besonders überwachungsbedürftig angesehen. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle müssen in einigen Bundesländern (z.b. Brandenburg, Berlin) gegen Gebühr Sonderabfallgesellschaften angedient werden. Die Gesellschaften weisen den angedienten besonders überwachungsbedürftigen Abfällen geeignete Deponien zu. Die Wahl der Z 2- Grenze wurde bisher häufig mit dem Mangel an plausiblen Alternativen zur Bestimmung schädlicher Wirkungen terrestrische Umwelt begründet. Die Z 2- Zuordnungswerte liegen zwischen den DK 0- und DK I- Werten der TA Siedlungsabfall, also noch im Bereich der Inertabfälle. Damit sind Fälle denkbar, bei denen nach bisheriger Auffassung einiger Länder aus Sicht der Verwertung die Abfälle bereits überwachungsbedürftig sind, entsprechend der TASi (1993) und AbfAblV (2001) aber noch auf Deponien für Inertabfälle endgelagert werden können.

5 Bundesanstalt für Da feinkörniges Baggergut im Sinne der LAGA TR 20 (LAGA 2004) nicht in den Geltungsbereich der LAGA fällt, stellt sich die Frage, ob die Z- Werte für feinkörniges Baggergut überhaupt in Anwendung gebracht werden können. Eine plausible Alternative zur Z 2- Grenze existiert seit dem Sommer In den Hinweisen zur Anwendung der Abfall- Verzeichnisverordnung (AVV 2001) vom 09. August 2005 werden Abgrenzung gefährlicher (besonders überwachungsbedürftiger) von nicht gefährlichen Abfällen (überwachungsbedürftig, Inertabfall) unter der Abfallbezeichnung Baggergut (Anhang II, S. 59) die im Anhang III (S. 66) genannten Bestimmungswerte Auslaugbarkeit (Elution) herangezogen. Diese stimmen bezüglich der Schadstoffe weitgehend mit den Zuordnungswerten der Deponieklasse II und nicht mit den Z 2- Werten überein. Scherfestigkeit und organischer Anteil sind hier ohne Bedeutung. Damit wird aus Baggergut, das aufgrund seiner Belastung mit Schadstoffen nicht mehr als Abfall verwertet werden kann (> Z 2), nicht automatisch besonders überwachungsbedürftiger Abfall. Vielmehr kann das Baggergut entsprechend seiner tatsächlichen Belastung auch auf Deponien für Inertabfälle und überwachungsbedürftige Abfälle gelagert werden. Die Scherfestigkeit und organischer Anteil werden im Anhang III nicht aufgeführt, sind aber bei der Deponierung zu beachten

6 Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung 2003/33/EG (Stand: ). Betroffenheit Belange der WSV Bundesanstalt für Deutschland hat mit der Abfallablagerungsverordnung, der Deponieverordnung und der Deponieverwertungsverordnung bereits wesentliche Vorgaben der Ratsentscheidung umgesetzt. Aus einigen Vorgaben ergibt sich Anpassungs- und Korrekturbedarf um noch existierende Lücken zum europäischen Deponierecht zu schließen. Verordnungsübergreifende Änderungen Es werden einheitliche und aktuelle Probenahme- und Analysevorschriften vorgegeben. Die Mitgliederstaaten können weiterhin ihre staatlichen Normen oder Verfahren festlegen, solange eine CEN- Norm formell nicht als europäische Norm im Status eines Normenentwurfes vorliegt. Aus der Anwendung von CEN- Normen erwachsen für den Umgang mit Baggergut wahrscheinlich keine Probleme. Die Zuordnungswerte einiger Kriterien werden verändert. Diese sind in der als Anlage beigefügten Tabelle in Klammern hinter den bisher gültigen Werten aufgeführt und in roter Schrift hervorgehoben. Für die Deponieklasse 0 (Inertabfall) wird der Zuordnungswert für den Abdampfrückstand nahezu halbiert. Die Zuordnungswerte der Deponieklasse II (überwachungsbedürftiger Abfall) für Arsen und Fluorid im Eluat werden deutlich reduziert. In der Deponieklasse III (besonders überwachungsbedürftiger Abfall) werden die Zuordnungswerte für Chlorid im Eluat und extrahierbare lipophile Stoffe verschärft und der Wert für TOC im Feststoff etwas erhöht. Diese Veränderungen können sich im Einzelfall nachteilig auf die Deponierung von Baggergut (Altlasten) auswirken. Es werden zusätzliche Kriterien eingeführt. Diese sind in der als Anlage beigefügten Tabelle in roter Schrift hervorgehoben. Für die Deponieklasse 0 (Inertabfall) sind jetzt zusätzlich PAK, PCB, BTEX und MKW im Feststoff zu analysieren. Die Zuordnungswerte liegen höher als die Z 2- Werte der LAGA TR 20 und werden im Rahmen von Baggergutuntersuchungen entsprechend LAGA TR bereits untersucht. Ein zusätzlicher Untersuchungsaufwand entsteht daher nicht. Sandiges und kiesiges Baggergut ist nur gering mit den oben aufgeführten organischen Schadstoffen belastet und kann daher auch weiterhin als Inertabfall deponiert werden.

7 Bundesanstalt für Für die Deponieklasse III (besonders überwachungsbedürftiger Abfall) ist die Säureneutralisationskapazität zusätzlich zu bestimmen. Ein Zuordnungswert existiert sen Parameter nicht. Die Kapazität wird in der DepV in der Dimension mmol/kg und in der DepVerwV in meq/kg angegeben. Hier sollte eine einheitliche Dimension verwendet werden. Die Säureneutralisationskapazität nach der LAGA- Methode EW 98p ist ein Maß Pufferkapazität gegenüber Säuren und ermöglicht Rückschlüsse auf die Dauer von Versauerungsvorgängen und damit auf den Zeitpunkt einsetzender Mobilität von an Abfällen gebundenen Schadstoffen. Die Bestimmung dieses Parameters ist aufwendig. Für alle Deponieklassen werden die Kriterien Chlorid, Sulfat, Antimon, Barium, Chrom (gesamt), Molybdän, Selen und DOC im Eluat eingeführt. Dadurch entstehen zusätzliche Untersuchungskosten. Die Belastungen von Baggergut mit Antimon, Barium, Molybdän und Selen sind überwiegend gering und dürften Zuordnung des Baggergutes nicht entscheidend sein. Die im vorigen Satz genannten Parameter und zusätzlich Chrom (gesamt), Chlorid und Sulfat gelten Deponieklassen I und II nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle abgelagert werden. Anstelle des Gesamtgehaltes an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) im Eluat wird der gelöste Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (DOC) im Eluat als Kriterium eingeführt. Aufgrund der Vorgehensweise bei abfalltechnischen Untersuchungen auf der Basis der DIN EN und der DIN EN 1484 sind die Bestimmungen des TOC und des DOC faktisch identisch, da in beiden Fällen der DOC bestimmt wird. Die Zuordnungswerte werden Deponieklasse III halbiert. Da nach Fußnote 6 im Anhang 3 der Deponieverordnung Überschreitungen des Feststoff- TOC oder des Glühverlustes zulässig sind, wenn der DOC im Eluat von nur 100 mg/l eingehalten wird, sind negative Auswirkungen Beseitigung von organischem Baggergut zu erwarten. Neben dem stark toxischen Chrom (VI) wird Chrom (gesamt) im Eluat als zusätzlicher Parameter eingeführt. In den Fußnoten der Tabellen zu den o.g. Verordnungen wird dargelegt, dass mit Zustimmung der zuständigen Behörde anstelle des Zuordnungswertes für Chrom(VI) der Zuordnungswert für Chrom (gesamt) verwendet werden kann, wenn Chrom (VI) nur in geringem Umfang im Abfall enthalten ist. Für die Zuordnung des Baggergutes (außer Altlasten) ist diese Unterscheidung nicht relevant, da die Chromgesamtgehalte im Eluat sehr gering sind. In den Fußnoten der Tabellen zu den oben aufgeführten Verordnungen wird für Chlorid und Sulfat festgelegt, das diese Kriterien gleichwertig zum wasserlöslichen Anteil (Trockenrückstand) angewandt werden können. Chlorid und Sulfat werden nach LAGA TR 20 bereits im Baggergut analysiert. Ein zusätzlicher Untersuchungsaufwand entsteht nicht. Änderungen der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) Nach 5 AbfAblV hat der Abfallbesitzer rechtzeitig vor der ersten Anlieferung eines Abfalls dem Deponiebetreiber die Angaben für eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls vorzulegen. Die - 7 -

8 dafür erforderliche Deklarationsanalyse des Abfalls wird bereits in der WSV angewendet, so dass kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten ist. Bundesanstalt für Die generellen Randbedingungen, unter denen von den Zuordnungswerten abgewichen werden kann, werden in Anhang 1 Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) vorangestellt. Danach kann die zuständigen Behörde eine Überschreitung der Zuordnungswerte der Deponieklassen I oder II auf das maximal Dreifache zulassen. Eine Überschreitung der Zuordnungswerte ist nicht zulässig bei den Parametern Festigkeit (Nr. 1), Glühverlust (Nr. 2.01), ph-wert (Nr. 4.01), und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch Fußnoten der Tabelle (AbfAblV, Anhang 1) Überschreitungen zugelassen werden. Die Beschränkung auf das 3fache des Zuordnungswertes gilt nicht Parameter extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr.4.15) und AOX (Nr. 4.16). Da nur geringfügige Überschreitungen der Zuordnungswerte Kriterien Festigkeit und Glühverlust zugelassen werden, kann feinkörniges organisches Baggergut ohne Vorbehandlung nicht deponiert werden. Änderungen der Deponieverordnung (DepV) Aus den im Anhang 4 DepV aufgeführten aktualisierten Analysenvorschriften ergibt sich WSV kein erhöhter Aufwand. Nach 8 DepV hat der Abfallbesitzer rechtzeitig vor der ersten Anlieferung eines Abfalls einer Deponie der Klassen 0, III oder IV dem Deponiebetreiber die Angaben für eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls Angaben vorzulegen. Die dafür erforderliche Deklarationsanalyse des Abfalls wird bereits in der WSV angewendet. Die generellen Randbedingungen, unter denen von den Zuordnungswerten abgewichen werden kann, werden in Anhang 3 Deponieverordnung (DepV) vorangestellt. Danach kann die zuständigen Behörde eine Überschreitung der Zuordnungswerte der Deponieklassen O, III und IV auf das maximal Dreifache zulassen. Eine Überschreitung der Zuordnungswerte ist nicht zulässig bei den Parametern Festigkeit (Nr. 1), Glühverlust (Nr. 2.01), ph-wert (Nr. 4.01), TOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C 10 bis C 40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch Fußnoten der Tabellen Überschreitungen zugelassen werden. Die Beschränkung auf das 3fache des Zuordnungswertes gilt nicht Parameter extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr.4.15) und AOX (Nr. 4.16).

9 Bundesanstalt für Da nur geringfügige Überschreitungen der Zuordnungswerte Kriterien Festigkeit und Glühverlust zugelassen werden, kann feinkörniges organisches Baggergut ohne Vorbehandlung nicht deponiert werden. Änderungen der Deponieverwertungsverordnung (DepVerwV) In 2 (Begriffsbestimmungen) wird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt: 7. Mineralische Abfälle: Silikatische oder carbonatische Abfälle wie z.b. Baggergut, Beton, Boden, Glas, Schlacke, Steine und ähnliche industrielle Abfälle mit nur geringem organischem Anteil sowie Gemische dieser Abfälle. In 3 DepVerwV wird konkretisiert, dass nur mineralische Deponieersatzbaustoffe (außer Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems) eingesetzt werden dürfen. Mineralisches Baggergut (Sand, Kies) kann damit weiterhin als Deponieersatzbaustoff verwertet werden. Der Einbau von feinkörnigem, organischem Baggergut war schon mit DepVerwV in der Fassung vom 26. Juli 2005 nicht möglich. Fazit aus Sicht der BfG Die durch die Anwendung der neuen LAGA TR 20 (2004) entstandene Beschränkung der WSV, dass Baggergut in sehr vielen Fällen aufgrund seines erhöhten Feinkornanteils an nicht mehr als mineralischer Abfall verwertet werden kann, wird durch die Anhebung der Zuordnungswerte für besonders überwachungsbedürftigen Abfall auf das Niveau der Deponieklasse II auch nicht annähernd ausgeglichen. Mit der Anhebung der Zuordnungswerte auf das Niveau der Deponieklasse II für überwachungsbedürftigen Abfall erweitern sich aber WSV die Möglichkeiten Baggergut zu deponieren. Der Umgang mit feinkörnigem organischem Baggergut ist, bis auf die Verwertung als Oberboden, nicht geregelt. Die Bundesregierung hält mit ihrem Entwurf zur Umsetzung der Ratsentscheidung 2003/33/EG am Vorbehandlungsgebot für Abfall fest. Feinkörniges organisches Baggergut kann damit im allgemeinen ohne Vorbehandlung nicht als Abfall auf Deponien beseitigt oder verwertet werden. Die Untersuchungskosten steigen, da die Anzahl der zu untersuchenden Kriterien zunimmt. Die Möglichkeiten zur Verwertung/ Beseitigung von feinkörnigem Baggergut werden eingeschränkt, da ein Teil der Zuordnungswerte verschärft wird

10 Die Entscheidungsfindung, wie mit Baggergut umgegangen werden kann, wird in der Praxis komplizierter, da neben den Zuordnungskriterien zusätzlich eine Vielzahl von Fußnoten und Ausnahmeregelungen zu beachten ist. Bundesanstalt für Es muß juristisch geprüft werden, ob die Grenze zwischen überwachungsbedürftigem und besonders überwachungsbedürftigem Abfall anhand der Werte Deponieklasse II anstelle der Z 2- Zuordnungswerte der LAGA TR 20 (2004) gezogen werden kann. Dokumente AbfAblV (2001): Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen - Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar BGBl I S.305 und , S AVV (2001): Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 2 VersatzVO v. 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) sowie Hinweise zu deren Anwendung erschienen im Bundesanzeiger vom 09. August BBodSchG (1998): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundes-Bodenschutzgesetz - vom 17. März BGBl. I 1998, S.502 und 2001, S BBodSchV (1999): Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vm 12. Juli BGBl. I 1999, S DepV (2002): Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 24. Juli BGBl. I S. 2807, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August BGBl. I S DepVerwV (2005): Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung. (Deponieverwertungsverorgnung DepVerV) vom 25. Juli 2005 (BGBl I S. 2252). LABO (2002): Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV. Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA LAGA (1997): erarbeitsgemeinschaft Abfall - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln. LAGA (2004): erarbeitsgemeinschaft Abfall - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln 20. TA Abfall (1991): Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz. Teil1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung,

11 Bundesanstalt für Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März GMBl. I S. 139, ber. S TASi (1993): TA Siedlungsabfall - Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai BAnz S und Beilage

12 Grenz-, Richt- und Zuordnungswerte Bewertung von Baggergut Dimension BBodSchV AbfKlärV LAGA (TR Boden) Abfallverzeichnisverordnung TASi TA Abfall Deponieverwertungsverordnung [19] Vorsorgewerte für durchwurzelbare Bodenschicht Prüfwerte Prüfwerte Boden Klärschlamm bodenähnliche Anwendung (Unterboden) technische Bauwerke Baggergut (170505*) Inertabfall Inertabfall nicht gefähr gefährlicher Abfall Annahmekriterien Profilierung Sand Lehm/Schluff Ton Humus < 8 % Humus > 8 % Park- u. Freizeitanlagen Pfad Boden- Z0 Z 0 (Sand) Z 0 (Lehm/Schluff) Z 0 (Ton) Z 0* [5] Z1.1 Z1.1 Z1.2 Z1.2 Z1 Z2 Z2 gefährlicher Abfall DK 0 DK I DK II DK III DK 0 DK I und Grundwasser alt neu neu neu neu alt neu alt neu neu alt neu Z3 Z4 Z5 Variante 1, 2, 3 Variante 1 Variante 2, 3 Feststoff max. Feinkornanteil (< 63 µm) Masse% Flügelscherfestigkeit KN/m² Glühverlust oder Masse% [18] ph-wert 5,5-8 5,5-8 5,0-9 TOC [1] Masse% 0,5 (1,0) [4] 0,5 (1,0) [4] 0,5 (1,0) [4] 0,5 (1,0) [4] 1, [18](6) Arsen mg/kg (20) [6] Blei mg/kg Cadmium mg/kg 0,4 1 1,5 50 1,5 10 0,6 0,4 1 1,5 1 (1,5) [7] Chrom (ges.) mg/kg Kupfer mg/kg Nickel mg/kg Quecksilber mg/kg 0,1 0, ,3 0,1 0, , Thallium mg/kg 0,5 0,4 0,7 1 0,7 (1) [11] 1 3 2, Zink mg/kg Cyanide (gesamt) mg/kg PAK mg/kg (9) [14] Benzo(a)pyren mg/kg 0, ,3 0,3 0,3 0,6 0,5 1 0,9 3 PCB mg/kg 0,05 0,1 2 1,2 0,02 0,05 0,05 0,05 0,1 0,1 0,5 0,15 1 0, BTEX mg/kg LHKW mg/kg MKW mg/kg (400) [9] (600) [9] (2000) [9] EOX mg/kg [10] [10] AOX mg/kg 500 extrahierbare lipophile Stoffe Masse% 0,1 0,4 0,8 6(4) 0,1 0,4 0,1 Säureneutralisierungskapazität mmol/kg ermitteln Aldrin mg/kg 10 DDT mg/kg 200 HCB mg/kg 20 HCH mg/kg 25 Pentachlorphenol mg/kg 250 Eluat Leitfähigkeit μs/cm (2500) [ (2500) [17] (2500) [17] ph-wert [2] 6,5 bis 9 6,5 bis 9,5 6,5 bis 9,5 6,5 bis 9,5 6,5 bis 9,5 6,5 bis 9 6,5 bis 9,5 6 bis 12 6 bis 12 5,5 bis 12 5,5 bis 12 5,5 bis 13 5,5-13 5,5-13 4,0-13 5,5 bis 13 5,5-13 5,5 bis 13 Chlorid mg/l [15] (2500) Sulfat mg/l Antimon µg/l Arsen µg/l [16] (200) Barium mg/l Blei µg/l Cadmium µg/l 5 2 1,5 1,5 1,5 1,5 2 1, Chrom (gesamt) µg/l ,5 12,5 12,5 12, , Chrom (VI) µg/l Kobalt µg/l 50 Kupfer µg/l Molybdän µg/l Nickel µg/l Quecksilber µg/l 1 0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 0,2 0, Selen µg/l Zink µg/l Thallium µg/l Zinn µg/l 40 Cyanide (gesamt) µg/l Cyanide (leicht freisetzbar) µg/l PAK µg/l 0,2 PCB µg/l 0,05 BTEX µg/l 20 Benzol µg/l 1 LHKW µg/l 10 MKW µg/l 200 Aldrin µg/l 0,1 DDT µg/l 0,1 Phenolindex [3] µg/l TOC mg/l (80) 200(100) DOC mg/l Fluorid mg/l 15 0,5 5 25(15) 50 0,5 5 0,5 Ammonium-N mg/l AOX mg/l 0,05 0,3 1,5 3 0,05 0,3 0,05 Abdampfrückstand Masse % 1(0,4) (0,4) 3 1 Nitrit mg/l 30 rot: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung 2003/33/EG, Stand: [1] Anforderung gilt nicht für verunreinigten Bodenaushub, der auf einer Monodeponie abgelagert wird [2] Niedrigere ph-werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. [3] Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. [4] bei einem C/N- Verhältnis > 25 beträgt der Zuordnungswert 1 Masse- % [5] Verfüllung von Abgrabungen [6] 15 mg/kg für Sand, Lehm, Schluff, 20 mg/kg für Ton [7] 1 mg/kg für Sand, Lehm, Schluff, 1,5 mg/kg für Ton [9] C10 bis C22, (C10 bis C40) [10] bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen [11] 0,7 mg/kg für Sand, Lehm, Schluff, 1 mg/kg für Ton [14] > 3 mg/kg bis <= 9 mg/kg nur in Gebieten mit hydrogeologisch günstigen Deckschichten [15] bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 300 mg/l [16] bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 120 µg/l [17] hydrologisch günstige Voraussetzungen [18] Überschreitung zulässig, falls keine erheblich Deponiegasbildung, Abbauvorgänge und Setzungen zu besorgen ist [19[ Variante 1: geologische Barriere und Basisabdichtung Variante 2: geologische Barriere oder Basisabdichtung Variante 3: ohne geol. Barriere und Basisabdichtung, Anforderungen sind zu erfüllen nach Nr. 11 TA Abfall oder Nr. 11 TASi Seite 1

13 Grenz-, Richt- und Zuordnungswerte Bewertung von Baggergut DK II DK III Feststoff max. Feinkornanteil (< 63 µm) Flügelscherfestigkeit Glühverlust oder ph-wert TOC [1] Arsen Blei Cadmium Chrom (ges.) Kupfer Nickel Quecksilber Thallium Zink Cyanide (gesamt) PAK Benzo(a)pyren PCB BTEX LHKW MKW EOX AOX extrahierbare lipophile Stoffe Säureneutralisierungskapazität Aldrin DDT HCB HCH Pentachlorphenol Eluat Leitfähigkeit ph-wert [2] Chlorid Sulfat Antimon Arsen Barium Blei Cadmium Chrom (gesamt) Chrom (VI) Kobalt Kupfer Molybdän Nickel Quecksilber Selen Zink Thallium Zinn Cyanide (gesamt) Cyanide (leicht freisetzbar) PAK PCB BTEX Benzol LHKW MKW Aldrin DDT Phenolindex [3] TOC DOC Fluorid Ammonium-N AOX Abdampfrückstand Nitrit rot: Entwurf einer Verordnung z [1] Anforderung gilt nicht für ver [2] Niedrigere ph-werte stellen [3] Bei Überschreitungen ist die [4] bei einem C/N- Verhältnis > [5] Verfüllung von Abgrabungen [6] 15 mg/kg für Sand, Lehm, S [7] 1 mg/kg für Sand, Lehm, Sch [9] C10 bis C22, (C10 bis C40) [10] bei Überschreitung ist die U [11] 0,7 mg/kg für Sand, Lehm, [14] > 3 mg/kg bis <= 9 mg/kg n [15] bei natürlichen Böden in Au [16] bei natürlichen Böden in Au [17] hydrologisch günstige Vora [18] Überschreitung zulässig, fa [19[ Variante 1: geologische Ba Variante 2: geologische Ba Variante 3: ohne geol. Barr Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 1 Variante 2 Variante [18](5) [18](3) ,8 0,4 0,1 0,8 0,8 0,1 ermitteln (2500) [17] (2500) [17] 5,5-13 5,5-13 5,5 bis 13 4,0-13 5,5-13 5,5 bis (2500) (200) (200) (80) (100) 100(80) , , ,5 0,3 0,05 3 1,5 0, Seite 2

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