Die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit entspricht der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (vgl. 71 SGG, 62 VwGO).

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1 Handlungsfähigkeit Von der Beteiligungsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Regelung der Fähigkeit, durch eigenes Handeln im Verwaltungsverfahren Rechtsfolgen herbeizuführen oder durch einen Vertreter herbeiführen zu lassen. 1 Die Handlungsfähigkeit umfasst sowohl die Abgabe als auch die Entgegennahme verfahrensrechtlicher Erklärung. 11 SGB X knüpft dazu im Wesentlichen an die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit an. 2 Die Wirksamkeit von Verfahrenshandlungen sind von der Handlungsfähigkeit der Beteiligten abhängig. Daraus ergeben sich ggf. Auswirkungen auf die Sachentscheidungen. Die das Verwaltungsverfahren durchführende Behörde hat die Handlungsfähigkeit in jeder Phase des Verwaltungsverfahrens zu prüfen. Ein Beteiligter ist bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als handlungsfähig anzusehen. Natürliche Personen Natürliche Personen sind handlungsfähig, wenn sie nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind (vgl. 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Das ist vom Eintritt der Vollendung des 18. Lebensjahres an der Fall (vgl. 2 BGB). Ausgenommen von der Geschäftsfähigkeit und damit der Handlungsfähigkeit sind die Personen, die nicht nur vorübergehend geistesgestört sind ( 104 Nr. 2 BGB). Die Handlungsfähigkeit der Volljährigen mit Ausnahme der ausgeschlossenen Personen besteht uneingeschränkt. Ausländer sind handlungsfähig, wenn sie nach dem Recht ihres Staates geschäftsfähig sind (vgl. Art. 7 EGBGB) oder wenn sie nach deutschem Recht handlungsfähig sind (vgl. 11 Abs. 3 i. V. m. 55 ZPO). 3 Die Handlungsfähigkeit von Staatenlosen richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts (vgl. Art. 5 Abs. 2 EGBGB). Die vom Vormundschaftsgericht veranlasste Betreuung eines Volljährigen (vgl bis 1908 i BGB), der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer 1 Die verfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit entspricht der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren (vgl. 71 SGG, 62 VwGO). 2 Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten, der nicht handlungsfähig ist, ist unwirksam (BSG, Urteil vom 22. Mai B 12 KR 20/02 R-). Sozialrechtlich relevante Handlungen eines Geschäftsunfähigen sind unwirksam (BSG, Urteil vom 27.August B 10 KR 5/97 R-). 3 Handlungsfähigkeit nach deutschem Recht ergibt sich z. B. aus 36 SGB I.

2 körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, lässt dessen Geschäftsfähigkeit unberührt. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betreuten ist jedoch dem Betreuer für einen bestimmten Aufgabenkreis übertragen (vgl BGB). Bedarf der Betreute zur Wirksamkeit einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers, betrifft dieser Einwilligungsvorbehalt auch die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren. Neben den voll geschäftsfähigen Personen sind auch nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte natürliche Personen 4 unter bestimmten Umständen handlungsfähig ( 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Von dieser Regelung werden die Personen erfasst, die durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. In diesem Zusammenhang kann von partieller Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit gesprochen werden, die sich auf Grund materiell-rechtlicher Regelungen auf den Gegenstand des konkreten sozialrechtlichen Verfahrensgegenstands bezogen ergeben muss. In Betracht kommen dafür die 112, 113 BGB, die Minderjährigen den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermöglichen bzw. ihre Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erweitern. Das gilt ebenso für Personen, die zur Wirksamkeit einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedürfen (vgl. 11 Abs. 2 SGB X). Ein Minderjähriger ist unbeschränkt geschäftsfähig, wenn er von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt ist (vgl. 112 BGB). Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erstreckt sich auf solche Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Gemeint sind Rechtsgeschäfte, die nach der Verkehrsauffassung zum Betrieb des konkreten Erwerbsgeschäfts unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind. Für den Bereich der Sozialversicherung ist zu prüfen, welche Erklärungen eines selbstständig Tätigen gleichzeitig sozialrechtlich relevante Anträge sind. Dazu ist zu unterscheiden, ob der Selbstständige als Arbeitgeber oder Versicherter handelt. Anträge des beschränkt Geschäftsfähigen, die in seiner Eigenschaft als Versicherter gestellt werden, werden durch die partielle 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger besteht von der Vollendung des siebenten Lebensjahres (vgl. 106 BGB) bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. 2 BGB).

3 Geschäftsfähigkeit des 112 BGB nicht gedeckt, da diese Anträge nicht durch den Geschäftsbetrieb bedingt sind. 5 Eine weitere Regelung zur partiell vollen Geschäftsfähigkeit enthält 113 BGB. Betroffen sind Minderjährige, die durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt sind, in Dienst oder Arbeit zu treten. Die Ermächtigung umfasst Abschluss und Kündigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen und die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Ob die partielle Geschäftsfähigkeit aus 113 BGB auch die Wahrnehmung von Rechten gegenüber Sozialversicherungsträgern umfasst, ist umstritten. Vom Wortlaut des 113 BGB ausgehend erfasst die Geschäftsfähigkeit nur Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Vom privatrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses ist aber der sozialversicherungsrechtlich relevante Begriff des Beschäftigungsverhältnisses 6 zu unterscheiden. Erst das Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne führt zu einem Verwaltungsrechtsverhältnis in der Sozialversicherung. Gegen eine extensive Auslegung des 113 BGB spricht im Übrigen 36 SGB I, der Minderjährigen ab Vollendung des 15. Lebensjahres bezüglich ihrer Sozialleistungsansprüche Handlungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen zuerkennt. Als Vorschrift des öffentlichen Rechts, die beschränkt Geschäftsfähigen Handlungsfähigkeit zuerkennt, kommt 36 SGB I in Betracht. Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann danach Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (vgl. 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Es ist festzustellen, dass es sich bei dieser Regelung um eine den 112, 113 BGB vergleichbare Vorschrift handelt, die einem eingeschränkten Personenkreis für einen bestimmten Rechtsbereich volle Handlungsfähigkeit einräumt. Der persönliche Geltungsbereich der Vorschrift umfasst Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Geschäftsfähige Personen, die nicht wegen ihres Alters sondern auf Grund anderer Tatbestände 7 in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind, sind von dieser Regelung ebenfalls erfasst (vgl,. 11 Abs. 2 SGB X). Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit tritt damit kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen des gesetzlichen Vertreters ein. Allerdings kann der gesetzliche Vertreter die 5 Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, die der Minderjährige im Rahmen seiner partiellen Geschäftsfähigkeit nach 112 BGB abgibt, sind in der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeitgeberpflichten (z. B. nach 28d ff. SGB IV) denkbar. 6 7 vgl. 7 Abs. 1 SGB IV z. B. auf Grund eines Einwilligungsvorbehalts nach 1903 Abs. 1 BGB

4 sozialrechtliche Handlungsfähigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger einschränken (vgl. 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I). Um dem gesetzlichen Vertreter diese Erklärung zu ermöglichen, soll er durch den Leistungsträger über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichtet werden (vgl. 36 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Sachlich wird der Geltungsbereich des 36 SGB I auf die Stellung und Verfolgung von Anträgen 8 auf Sozialleistungen 9 sowie die Entgegennahme dieser Leistungen beschränkt. Ausgenommen vom sachlichen Geltungsbereich des 36 SGB I sind somit Anträge, die nicht im Zusammenhang mit Sozialleistungsansprüchen stehen. 10 Außerdem bedürfen die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (vgl. 36 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Nach herrschender Rechtsauffassung stellt 11 SGB X bereits einen Zusammenhang mit bürgerlich-rechtlichen Vorschriften her, die als allgemeine Rechtsgrundsätze auch auf die Regelungslücken des 11 SGB X anwendbar sind. Maßgeblich sind die 104 ff. BGB, nach denen in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte zu beurteilen sind. Personen, die geschäftsunfähig sind (vgl. 104 BGB) 11 Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (vgl. 105 BGB). Übertragen auf das Recht der Sozialversicherung ergibt sich aus der Anwendung der 104, 105 BGB, dass im bürgerlich-rechtlichen Sinne geschäftsunfähige Personen rechtlich relevante Anträge nicht stellen bzw. Handlungen nicht vornehmen können, 8 Für den Antrag im Sinne des 36 SGB I ist es unerheblich, ob der Antrag lediglich eine verfahrenseinleitende Funktion hat oder auch Anspruchsvoraussetzung ist. 9 Sozialleistungen im Sinne des 36 SGB I sind die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (vgl. 11 Satz 1 SGB I). 10 Sozialrechtlich relevante Anträge, die nicht im Zusammenhang mit Sozialleistungen stehen, ergeben sich z. B. aus 8 SGB V (Befreiung von der Versicherungspflicht) oder 9 SGB V (Anzeige der Versicherungsberechtigung). Ein Zusammenhang mit Sozialleistungen ergibt sich nur mittelbar, gewissermaßen als Rechtsreflex. Das eigentliche Ziel des Antrags ist vielmehr die Beseitigung bzw. Begründung eines Versicherungsverhältnisses. 11 Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (vgl. 104 BGB).

5 da sie handlungsunfähig sind. Für den Geschäftsunfähigen handelt der gesetzliche Vertreter (vgl. 164 ff. BGB). Verfahrenshandlungen der durchführenden Behörde können gegenüber geschäftsunfähigen Personen nicht wirksam vorgenommen werden. Personen, die das 7., aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben (vgl. 106 BGB) Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (vgl. 106 BGB), 12 wenn die Anträge nicht im Zusammenhang mit Sozialleistungen gestellt werden Minderjährige dürfen Willenserklärungen auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeben, wenn sich daraus lediglich ein rechtlicher Vorteil für den Minderjährigen ergibt (vgl. 107 BGB). Auf das Sozialversicherungsrecht übertragen ergibt sich daraus unbeschränkte Handlungsfähigkeit für alle Anträge bzw. Willenserklärungen, die für den Minderjährigen ausschließlich vorteilhaft sind. Dabei ist zu beachten, dass gesetzlich vorgesehene Anträge, die auf einen vorteilhaften Rechtserfolg zielen, mit rechtlichen Nachteilen verbunden sind. Das gilt für alle Anträge, die auf die Begründung, Fortsetzung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen in der Sozialversicherung zielen, weil damit stets auch rechtliche Nachteile wie die Beitragspflicht oder die Beendigung des Versicherungsschutzes verbunden sind. Selbst beim Antrag auf Sozialleistungen ergeben sich nicht nur rechtliche Vorteile, da damit auch Mitwirkungspflichten 13 oder die Aufforderung durch den Sozialversicherungsträger zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe 14 verbunden sein können. Dagegen ist lediglich ein rechtlicher Vorteil mit dem Antrag auf Beratung 15 verbunden, da die Beratung sich in einer Darstellung der auf einen bestimmten Sachverhalt bezogenen Rechtslage erschöpft und allenfalls ein bestimmtes Verhalten anheim stellt. Der Regelungscharakter fehlt der Beratung, weshalb sich daraus für den Beratenen keinerlei Verpflichtung oder Nachteil ergeben kann Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (vgl. 106 BGB). In Verbindung mit 2 BGB ergibt sich daraus, dass Minderjährige, die das siebente, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschränkt geschäftsfähig sind. Vgl SGB I vgl. z. B. 51 SGB V vgl. 14 SGB I

6 In allen anderen Fällen ist die Willenserklärung des Minderjährigen und damit dessen sozialrechtliche Handlungsfähigkeit an die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters gebunden. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, so ist die Wirksamkeit einer Willenserklärung nach 108, 111 BGB zu beurteilen. Juristische Personen, Vereinigungen, Behörden Juristische Personen und Vereinigungen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte (vgl. 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Tatsächlich handeln natürliche Personen für die in 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB X genannten Rechtssubjekte, die durch deren Handlungen gebunden sind. Der jeweilige gesetzliche Vertreter einer juristischen Person oder Vereinigung ergibt sich aus dem Gesetz oder der Satzung (vgl. Tab. 1). Tab. 1: Gesetzliche Vertreter Rechtsform Gesetzlicher Vertreter Rechtsgrundlage Eingetragener Verein Vorstand 26 BGB Aktiengesellschaft Vorstand 78 AktG Gesellschaft mit beschränkter Haftung Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft Sozialversicherungsträger (außer: Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen) Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen Geschäftsführer Persönlich haftende Gesellschafter Vertreterversammlung, Vorstand, Geschäftsführer Verwaltungsrat, hauptamtlicher Vorstand 35 GmbHG 125, 161, 170 HGB 31 Abs. 1 SGB IV 31 Abs. 3a SGB IV Besonders Beauftragte sind Angehörige oder Mitarbeiter der juristischen Person oder Vereinigung. Sie erhalten den Auftrag z. B. auf Grund eines Vertrages, einer Einzelweisung oder eines Geschäftsverteilungsplans. Mit der Beauftragung werden sie verfahrensrechtlich zu Bevollmächtigten der sie beauftragenden Stellen (vgl. 13 Abs. 1 SGB X).

7 Für Behörden handeln ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte (vgl. 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB X). Behördenleiter oder ihre Vertreter bedürfen keines besonderen Auftrags sondern handeln auf Grund der aus einem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan abgeleiteten Kompetenz. Auch in diesem Zusammenhang kann eine Beauftragung (nachgeordneter) Mitarbeiter erfolgen.

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