GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN

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1 GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN Steuerliche Besonderheiten unter Berücksichtigung der Verständigungsvereinbarungen zwischen Deutschland und Luxemburg vom und vom und des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg vom Klaus-Robert Braus Finanzamt Trier Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 1

2 Leben und Arbeiten im Grenzraum Deutschland - Luxemburg Inhalt: Welteinkommensprinzip Begriffe und Grundsätze des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Besteuerungsrechte bei nichtselbständiger Tätigkeit Neues DBA Deutschland-Luxemburg vom Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung aus Lux. Steuerliche Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Besteuerungsmöglichkeiten Vergangenheit/Zukunft Strafbarkeit der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Steuerberater Überlassung von Firmenwagen an Grenzpendler und Umsatzsteuer (neu ab ) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 2

3 Welteinkommensprinzip Das Welteinkommensprinzip besagt, dass die Steuerpflichtigen mit ihrem weltweiten Einkommen in ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt werden. Folge: wer in Deutschland wohnt und arbeitet, versteuert seinen Lohn in Deutschland Deutschland gehört zu den Staaten, die prinzipiell nach Welteinkommensprinzip besteuern. Zur Vermeidung von Härtefällen bei Steuerpflichtigen, die in mehreren Staaten steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben, sind Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nur die Einkünfte, für die einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugesprochen wurde und die auch dort tatsächlich besteuert werden, bleiben in Deutschland steuerfrei - allerdings mit Progressionsvorbehalt Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 3

4 Wichtige Begriffe des DBA Deutschland - Luxemburg Wohnort Tätigkeitsort Sitz des Arbeitgebers Besteuerungsrecht Progressionsvorbehalt 183 Tage Klausel Doppelbesteuerung Steuerschuldner Arbeitnehmer Steuererklärungspflichten Verständigungsverfahren Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 4

5 Grundsätze des DBA Deutschland - Luxemburg Ort der Tätigkeit für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ausnahme: 183 Tage Regelung Wohnortsprinzip für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Spekulationsgewinne aus Kapitalanlagen und für Renten* (bis einschließlich 2012 siehe neues DBA) Quellenstaatsprinzip für Renten* ab 2014 (siehe neues DBA) Belegenheitsprinzip für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung * Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung ( Zusatzpensionsrégime) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 5

6 Art. 10 DBA Luxemburg Nichtselbständige Arbeit Übersicht Besteuerungsrecht Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 6

7 Art. 10 DBA Luxemburg Nichtselbständige Arbeit Übersicht Besteuerungsrecht Besonderheit Berufskraftfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal Tätigkeit wird ausgeübt im Besteuerung Deutschland Besteuerung Luxemburg Wohnsitzstaat (D) 100 % 0 % Arbeitgeberstaat (L) 0% 100% Drittstaat(en) 100 % 0 % Drittstaat und Wohnsitzstaat teils im Arbeitgeberstaat und teils im Wohnsitzstaat teils im Arbeitgeberstaat und teils im Drittstaat teils im Arbeitgeberstaat und teils im Wohnsitzstaat und teils im Drittstaat Krankengeld Mutterschaftsgeld 100 % 0 % 50 % 50% 50% Bei Tätigkeiten in mehreren Drittstaaten erhöht sich das %- Verhältnis entsprechend 66,66 % Bei Tätigkeiten in mehreren Drittstaaten erhöht sich das %- Verhältnis entsprechend 50% abhängig von den beteiligten Staaten reduziert sich das %-Verhältnis analog der Erhöhung im Wohnsitzstaat 33,33 % abhängig von den beteiligten Staaten reduziert sich das %-Verhältnis analog der Erhöhung im Wohnsitzstaat 0 % 100 % wenn Soz.Vers.Pflicht in L. Verständigungs- Vereinbarung BRD LUX Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 7

8 Verständigungsvereinbarung Deutschland Luxemburg vom Nichtaufgriffsgrenze/Bagatellregelung: - Regel: Besteuerung im Tätigkeitsstaat - Ausnahme: Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten unter 20 Tagen: keine Besteuerung in Deutschland, wenn Besteuerung in Luxemburg erfolgt ist - Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten ab 20 Tagen: Besteuerung in Deutschland ab dem 1. Tag = Freigrenze - Keine Unterscheidung nach produktiven und unproduktiven Tagen - Kranken-/Mutterschaftsgeld: Besteuerung in Luxemburg Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 8

9 Verständigungsvereinbarung Deutschland Luxemburg vom Zweifelsfragen zur Bagatellregelung: unterjährige Beschäftigung für lux. Arbeitgeber: Bagatellgrenze 2 Tage je Monat, maximal 19 Tage - Teilzeit keine Kürzung der Bagatellgrenze bei Teilzeitarbeitsverhältnissen - Teilanwesenheit in Deutschland/Drittstaat Teilanwesenheiten zählen als ganze Arbeitstage für die Berechnung der Bagatellgrenze die Aufteilung des Lohnes im Falle der Überschreitung der Bagatellgrenze erfolgt hingegen stundengenau Wichtig: Differenzierung zwischen Zähltagen und späterer Aufteilung des Arbeitslohns Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 9

10 Aufteilung des Arbeitslohnes 1. Ermittlung der vereinbarten Arbeitstage: (Beispiel: 5 Tage - Woche) Kalendertage Samstage/Sonntage Feiertage Urlaub = vereinbarte Arbeitstage 365./. 104./. 11./ Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 10

11 Aufteilung des Arbeitslohnes 2. Ermittlung des Tageslohnes für Aufteilung: Jahresarbeitslohn Anzahl der Arbeitstage Ermittlung siehe unter 1. Arbeitslohn je Arbeitstag Anzahl der Arbeitstage in Deutschland/Drittstaaten (TD) x Arbeitslohn/Tag Anzahl der Arbeitstage in Luxemburg (TL) x Arbeitslohn/Tag X Y X:Y=Z TD x Z = Lohnanteil D TL x Z = Lohnanteil L Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 11

12 Aufteilung des Arbeitslohnes einfachere Formel: Tage Deutschland/Drittland x Jahresarbeitslohn 220 beide Rechenwege teilen den auf den Urlaub entfallenden Lohnanteil entsprechend dem Verhältnis der Tätigkeitstage auf! Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 12

13 Verständigungsvereinbarung vom Behandlung von Urlaub und Krankheit: Urlaub: anteilige Zuteilung des Entgeltes für Urlaub im Verhältnis der Tätigkeitstage. Urlaubstage zählen nicht zu den Arbeitstagen. Krankheit: Besteuerungsrecht für Lohnfortzahlungen, Krankengeld und Mutterschaftsgeld 100% Luxemburg Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 13

14 Beispiele zur Verständigungsvereinbarung vom Grenzpendler (5 Tage Woche ganzjährige Tätigkeit für lux. Arbeitgeber): 15 Tätigkeitstage in Deutschland/Drittstaaten 205 Tätigkeitstage in Luxemburg Besteuerungsrecht 100% Luxemburg, weil Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten weniger als 20 Tage Voraussetzung: Arbeitslohn wurde zu 100% in Luxemburg versteuert Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 14

15 Beispiele zur Verständigungsvereinbarung vom Grenzpendler (5 Tage Woche): 20 Tätigkeitstage in Deutschland/Drittstaaten 200 Tätigkeitstage in Luxemburg Besteuerungsrecht 200/220 des Jahresarbeitslohns für Luxemburg, 20/220 Deutschland Jahresarbeitslohn jeweils einschließlich Urlaubsentgelt Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 15

16 Beispiele zur Verständigungsvereinbarung vom Grenzpendler (5 Tage Woche): 50 Tätigkeitstage in Deutschland/Drittstaaten 130 Tätigkeitstage in Luxemburg 40 Krankheitstage Besteuerungsrecht Krankheitstage 100% Luxemburg (i.d.r. gesonderter Ausweis des auf die Krankheitszeit entfallenden Lohnes auf der Lohnbescheinigung unter M = Maladie) Besteuerungsrecht normaler Lohn 130/180 Luxemburg; 50/180 Deutschland alternativ bei nicht gesondertem Ausweis der auf die Krankheitszeit entfallenden Lohnes: 170/220 Besteuerungsrecht Luxemburg; 50/220 Deutschland Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 16

17 183 Tage Regelung Die 183-Tage-Regelung gilt nicht für Tätigkeiten im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers und im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers Sie gilt wenn ein anderer Staat das Besteuerungsrecht hat - auch nur dann, wenn dieser Staat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (sog. Rückfallklausel) Sie gilt bei Tätigkeit des Grenzpendlers (D/L) für Tätigkeiten in Drittstaaten (z.b. Frankreich, Belgien) Sie gilt bei Identität von Wohnsitz Arbeitnehmer und Ansässigkeit Arbeitgeber in jedem anderen Staat Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 17

18 Einzelfragen zur Aufteilung des Arbeitslohnes Fortbildung, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier Nimmt der Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen an bezahlten Arbeitstagen außerhalb Luxemburgs teil, hat der Ansässigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht. Nimmt der Arbeitnehmer an Fortbildungen außerhalb der Arbeitszeit ohne Vergütung durch den Arbeitgeber teil, sind diese Tage für die Aufteilung unbeachtlich. Abfindungszahlungen Neuregelung in der Verständigungsvereinbarung vom (siehe nachfolgende Übersicht) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 18

19 Besteuerungsrechte bei Abfindungen/Entschädigungen Die Zuordnung des Besteuerungsrechts ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung 1. Abfindung hat Versorgungscharakter: Versteuerung im Wohnsitzstaat 2. Nachzahlung von Lohn/Gehalt/anderer Vergütung oder Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsvertrages Versteuerung im Tätigkeitsstaat 3. Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer Kündigung und/oder eines Sozialplanes Keine Versteuerung im Ansässigkeitsstaat, wenn Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert Besonderheit zu 2: Aufteilung erforderlich, bei Tätigkeit auch außerhalb Luxemburgs nach den Verhältnissen im Kalenderjahr vor der Auflösung des Arbeitsvertrages Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 19

20 Besteuerungsrechte bei Abfindungen/Entschädigungen Zweifelsfragen zur Verständigungsvereinbarung vom : - Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes Für Lohnfortzahlungen, die ein freigestellter Arbeitnehmer im Rahmen des Sozialplans von seinem luxemburgischen Arbeitgeber erhält, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht, auch wenn sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit in seinem Wohnsitzstaat Deutschland aufhält. - Freibeträge für Abfindungen in Luxemburg Freibeträge, die für Abfindungen im Rahmen einer Kündigung oder eines Sozialplans bei der Besteuerung in Luxemburg gewährt werden, bleiben auch im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei. Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 20

21 Einzelfragen zur Aufteilung des Arbeitslohnes Altersteilzeit nach dem Blockmodell Während der Freistellungsphase handelt es sich beim Arbeitslohn und einem evtl. Aufstockungsbetrag einheitlich um nachträglich gezahlten Arbeitslohn. Dieser ist entsprechend der Aufteilung der Vergütungen zwischen dem Deutschland und Luxemburg während der Arbeitsphase aufzuteilen Tantiemen/jahresbezogene Erfolgsvergütungen Zuordnung nach den Verhältnissen des Zeitraums, für die sie gewährt werden, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 21

22 Einzelfragen zur Aufteilung des Arbeitslohnes Telearbeit/Heimarbeit Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers Bereitschaftsdienst Bei einem bezahlten Sich-zur-Verfügung-Halten wird die Arbeitsleistung dort erbracht, wo sich der Arbeitnehmer tatsächlich aufhält. Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 22

23 Weitere Einzelfragen Wartegeld Ein so genanntes Wartegeld wird in Luxemburg an Arbeitssuchende gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können, ohne jedoch die Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erfüllen. Das Besteuerungsrecht für dieses Wartegeld steht Luxemburg zu. Vorruhestandsgeld Das in Luxemburg gezahlte Vorruhestandsgeld gilt als Leistung im Rahmen eines Sozialplanes. Das Besteuerungsrecht steht somit nach der Verständigungsvereinbarung vom Luxemburg zu. Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 23

24 Neues Doppelbesteuerungsabkommen D L vom Neuerungen: Senkung der Quellensteuersätze bei Dividenden Besteuerung der Ruhegehälter aus der Sozialversicherung und der Betriebsrenten (Quellenstaatsprinzip) Auskunftsaustausch Inkrafttreten: 01.Januar 2014 Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 24

25 Betriebliche Altersversorgung Luxemburg Rechtslage nach neuem DBA: nach neuem DBA sind Auszahlungen (einmalige Kapitalauszahlung oder monatliche Rente) in Deutschland nur noch als steuerfreie Progressionseinkünfte (Versorgungsbezüge) zu erfassen. In Luxemburg ist die Besteuerung durch die vorgelagerte pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber mit 20% des jährlichen Zuführungsbetrages abgegolten. Bei Zufluss erfolgt keine nochmalige Besteuerung. Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 25

26 Betriebliche Altersversorgung Luxemburg Rechtslage bis zum Inkrafttreten des neuen DBA: Besteuerung von Einkünften aus einem Zusatzrentenplan Entsprechend dem deutsch-luxemburgischen Abkommen liegt die Steuerhoheit für Einkünfte aus einem Zusatzrentenplan beim Wohnsitzland des Begünstigten. Folglich unterliegen Pensionen und Renten, die der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus einem Zusatzrentenplan, der von einem luxemburgischen Arbeitgeber eingerichtet wurde, bezieht, in Deutschland gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften der Besteuerung. Es ergibt sich daher das Problem der Doppelbesteuerung von in Deutschland ansässigen Grenzgängern, wenn Leistungen eines Zusatzrentenplans fließen, da sich die Pauschalbesteuerung von 20% der Beiträge bei der Einzahlung in Luxemburg bei der Auszahlung verdoppelt, je nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. Leistungen aus einem luxemburgischen Zusatzrentenplan sind in Luxemburg nicht steuerpflichtig und werden in Deutschland nach den dort geltenden Rechtsvorschriften versteuert. Quelle: Problemlösung: siehe nächste Folie! Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 26

27 Betriebliche Altersversorgung Luxemburg Vermeidung der Doppelbesteuerung Regelung für Altjahre : Das Bundesfinanzministerium hat dem rheinland-pfälzischen Vorschlag zugestimmt, auch für Jahre vor Inkrafttreten des neuen DBA - im Hinblick auf die Doppelbesteuerung nach der bisherigen Rechtslage - die Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Zusatzrentenplan) im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei zu belassen und lediglich als steuerfreie Progressionseinkünfte zu erfassen. Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 27

28 Steuerliche Pflichten 1. Arbeitgeber: inländischer Arbeitgeber: Lohnsteuereinbehalt etc. nach individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers und Anmeldung/Abführung an das Betriebsstättenfinanzamt ausländischer Arbeitgeber: Keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer etc. für die Zeiten des Einsatzes von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in D auf Einsatzorten in D an deutsches Finanzamt Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 28

29 Steuerliche Pflichten 2. Arbeitnehmer: 2.1. Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in D Einkommensteuer ist grds. mit dem Steuerabzug abgegolten Einkommensteuererklärungspflicht nur unter den in 46 II Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen, z.b. weitere Einkünfte, steuerfreie Einkünfte, bestimmte Steuerklassenkombinationen bei Ehegatten, z.b. III und V Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 29

30 Steuerliche Pflichten 2. Arbeitnehmer: 2.2. Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in Lux. keine Erklärungspflicht, wenn Tätigkeit zu 100 % in Luxemburg ausgeübt wird oder an weniger als 20 Tagen im Kalenderjahr (geringere Grenze bei unterjähriger Tätigkeit für lux. Arbeitgeber siehe Folie 9) Steuererklärungspflicht in D nur bei anderen inländischen Einkünften des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten (außer Kapitalerträge) Inländische Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer). Ausländische Kapitalerträge über Sparerfreibetrag lösen Erklärungspflicht aus. Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 30

31 Steuerliche Pflichten 2. Arbeitnehmer: 2.2. Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in Lux. wenn Tätigkeit an mindestens 20 Tagen in Deutschland oder Drittstaaten dann Besteuerungsrecht anteilig im Wohnsitzstaat Deutschland Steuererklärungspflicht in D Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 31

32 neuer Vordruck ab Veranlagungszeitraum 2011 Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 32

33 Seite 2 des neuen Vordruckes Anlage N AUS ab 2011 Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 33

34 Seite 3 des neuen Vordruckes Anlage N AUS ab 2011 Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 34

35 Hinweis: Grenzpendler nach Luxemburg sind keine Grenzgänger im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen. Besondere Grenzgängerregelungen nur zwischen - Deutschland/Frankreich - Deutschland/Schweiz - Deutschland/Österreich Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 35

36 Beiblatt zur Anlage N-AUS für Grenzpendler nach Luxemburg (Seite 1) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 36

37 Beiblatt zur Anlage N-AUS für Grenzpendler nach Luxemburg (Seite 2) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 37

38 Progressionsvorbehalt bei inländischer Steuererklärung sind u.a. anzugeben: nach DBA steuerfreier Arbeitslohn(anteil) inländische steuerfreie Leistungen, z.b.» Kurzarbeitergeld» Aufstockungsbeiträge Altersteilzeit» Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) vergleichbare ausländische steuerfreie Bezüge ab 2014 in Deutschland steuerfreie Sozialversicherungsrenten und Zusatzrenten aus Luxemburg (siehe neues DBA Folie 24) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 38

39 Problem In der Regel hat der luxemburgische Arbeitgeber den Lohn zu 100% in Luxemburg versteuert auch bei Tätigkeit in Deutschland oder Drittstaaten an mehr als 19 Tagen Der Arbeitnehmer hat im Wohnsitzstaat Deutschland - entweder keine Steuererklärungen eingereicht - oder seinen Lohn als steuerfreie ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärt falsch Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 39

40 Korrekturen für welche Zeiträume? durch wen? in welcher Form? Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 40

41 Festsetzungsfristen Rückwirkende Steuerfestsetzungen bzw. Änderungen von Steuerbescheiden sind innerhalb der Festsetzungsfrist möglich: 1. Es wurden bisher Steuererklärungen abgegeben: grds. 4 Jahre bei Steuerhinterziehung 10 Jahre 2. Es wurden bisher keine Steuererklärungen abgegeben: grds. 7 Jahre bei Steuerhinterziehung 13 Jahre Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 41

42 Korrektur durch den Arbeitnehmer - Abgabe von Steuererklärungen für zurückliegende Zeiträume oder - Berichtigung von vorliegenden Steuererklärungen Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 42

43 Möglichkeiten für den Arbeitgeber Für die Vergangenheit: Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem Finanzamt, in dem sich der luxemburgische Arbeitgeber verpflichtet, auf die Einkommensteuerschuld seiner Arbeitnehmer gem. 48, 192 AO zu zahlen Anrechnung dieser Zahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Arbeitnehmers Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 43

44 Möglichkeiten für den Arbeitgeber Für die Zukunft: Bruttoauszahlung des auf Deutschland entfallenden Lohnanteiles in Luxemburg separater Ausweis auf Jahreslohnbescheinigung Hinweis auf Steuererklärungspflicht in Deutschland oder Zivilrechtliche Verträge mit dem Finanzamt (s. Folie 42) und Anrechnung der freiwilligen Vorauszahlung des luxemburgischen Arbeitgebers auf die Steuerschuld des Arbeitnehmers Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 44

45 Was ist mit der überzahlten Steuer in Luxemburg? Anrechnung von in Luxemburg abgeführter Lohnsteuer bei inländischer Veranlagung nicht möglich Erstattung zu Unrecht in Luxemburg einbehaltener Lohnsteuer im vereinfachten Antragsverfahren in Luxemburg, ansonsten im Verständigungsverfahren Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 45

46 Verständigungsverfahren Art. 22 DBA Luxemburg(alt) Art 24 DBA Luxemburg(neu): förmliches Verfahren bei drohender Doppelbesteuerung» in Fällen unterschiedlicher Auslegung des DBA» bei vertraglich nicht geregelten Fragen» außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens Antragstellung» beim Wohnsitzfinanzamt» beim Finanzamt des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige hat (in Diskriminierungsfällen)» beim Bundeszentralamt für Steuern Durchführung von obersten Landesbehörden» in Deutschland Bundeszentralamt für Steuern Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 46

47 Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung von Arbeitnehmern bei Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz bestehender Verpflichtung (z. B. inländische und ausländische Einkünfte) bei unterlassenen Angaben zu Auslandssachverhalten (z.b. Verschweigen ausländischer Einkünfte oder Beteiligungen) bei unrichtigen Angaben zum steuerrelavanten Sachverhalt (z.b. falsche Angaben zum Tätigkeitsort) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 47

48 Strafbarkeit von Arbeitgebern Strafbare Beihilfe, z.b. bei Ermutigung des Arbeitnehmers zur Steuerhinterziehung ( das merkt das Finanzamt nicht ; Ist doch kein Problem, wir führen die Steuer doch in Luxemburg ab ) bei Ausstellung von falschen Bescheinigungen für die Steuererklärung des Arbeitnehmers (100%-ige Tätigkeit wird in Luxemburg bescheinigt, obwohl der Arbeitnehmer auch in Deutschland tätig war; unzutreffende Bestätigung der Arbeitslohnaufteilung u.v.a.m.) wenn der Arbeitgeber auf das Verlangen des Arbeitnehmers eingeht, seinen Arbeitslohn in Luxemburg zu versteuern, obwohl er mindestens 20 Tage in Deutschland oder Drittstaaten arbeitet Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 48

49 Überlassung von Firmenwagen an Grenzpendler und Umsatzsteuer (neu ab ) Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens für: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Privatfahrten ist vom Arbeitgeber im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Rechtsgrundlagen: 3a Abs.3 Nr.2 Satz 3 UStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom , BGBl I Nr. 32 S. 1809; Art. 56 Abs.2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 49

50 Überlassung von Firmenwagen an Grenzpendler und Umsatzsteuer (neu ab ) Anwendungszeitpunkt: ab vgl. BMF-Schreiben vom : Umsatzsteuer; Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer IV D 3 S 7117-e/13/10001 Registrierung für luxemburgische Unternehmen: Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben Saarbrücken Tel.: 0681/30000 Fax: 0681/ poststelle@fasb.saarland.de (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom , BGBl. I S. 3794) Grenzüberschreitende Tätigkeiten November 2013 Folie 50

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