BVK Bayerische. Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre Zusatzversorgung. V ersorgungskammer

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1 Beruhigt an den Ruhestand denken. Ihre Zusatzversorgung Die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes BVK Bayerische V ersorgungskammer

2 Wäre es nicht schön, nach einem langen Berufsleben den Ruhestand richtig genießen zu können, weil man im Alter bestens abgesichert ist? Die gesetzliche Rente allein kann jedoch wegen der gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen die gewohnte Lebensqualität nicht mehr sichern. Geringere Geburtenraten, weniger Beschäftigte und eine längere Lebenserwartung führen dazu, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung absinken werden. Mit der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes erhalten Sie neben der gesetzlichen Rente eine betriebliche Altersversorgung, die wesentlich zu einer Verbesserung Ihrer Versorgung im Ruhestand beiträgt. Damit sind Sie im Alter bereits besser gestellt als viele andere Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes. Zusätzlich können Sie durch eigene Beiträge die Leistungen aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung noch erhöhen und dies sogar mit staatlicher Hilfe. Im Folgenden wollen wir Sie mit der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung vertraut machen und Ihnen einige Fragen hierzu erläutern. Durch Ihren Arbeitgeber sind Sie bei uns, der Zusatzversorgung, versichert. Wir sind eine von 12 Versorgungseinrichtungen der Bayerischen Versorgungskammer und betreuen ca Versicherte und ca Rentner. Welche Aufgaben hat die Zusatzversorgung? Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. Sie stellt eine zusätzliche Altersversorgung sicher, die neben die gesetzliche Rente oder eine anderweitige Altersversorgung tritt. Bei Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei es eine Altersrente (als Vollrente) oder eine Erwerbsminderungsrente erhalten Sie auch Ihre Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Einzige Voraussetzung ist, dass bis zum Rentenbeginn eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist, für die der Arbeitgeber Aufwendungen erbracht hat. Soweit keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, gelten eigene Versicherungsfälle, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet sind. 2 3

3 Darüber hinaus leistet die Zusatzversorgung auch eine Rente für Hinterbliebene (Witwe/Witwer/Waisen). Wie ist die Zusatzversorgung ausgestaltet? Die Betriebsrente der Zusatzversorgung ist beitragsorientiert ausgestaltet. Es werden Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn ein Beitrag von 4 % Ihres Brutto-Arbeitslohnes (sog. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt) voll ständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. In einem kapitalgedeckten System wird das Geld für den Versicherten angespart und vermehrt sich durch Zinsen und sonstige Anlageerträge. Bei der Betriebsrente erfolgt eine Verzinsung während der Ansparphase in Höhe von 3,25 %. Ab dem Zeitpunkt der Auszahlung wird der angesparte Betrag mit 5,25 % verzinst. Damit ergibt sich eine durchschnittliche Ver zinsung von etwa 4 %. Erwirtschaftet die Zusatzversorgungskasse höhere Vermö genserträge, kann der Überschuss an die einzelnen Versicherten in Form von Bonuspunkten verteilt werden. Wer finanziert die Betriebsrente? Die Betriebsrente wird allein von Ihrem Arbeitgeber finanziert. Zusätzlich können Sie neben der von Ihrem Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente eigene Beiträge in Ihre Zusatzversorgung einzahlen und damit die spätere Betriebsrente erhöhen (PlusPunktRente). Für die eigenen Beiträge können Sie dabei die staatliche Förderung in Anspruch nehmen (steuer- und sozialabgabenfreie Beiträge bei Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung). 4 5

4 Wie wird die Betriebsrente ermittelt? Die Betriebsrente wird nach einem Punktesystem ermittelt. Abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und dem Lebensalter, in dem dieses Einkommen erzielt wird, werden für jedes Jahr Versorgungspunkte ermittelt und Ihrem Versorgungskonto gutgeschrieben. Als Einkommen ist das jährliche zusatzversorgungspflichtige Einkommen anzusetzen (das ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn abzüglich der vermögenswirksamen Leistung und bestimmter Zulagen). Das anzusetzende Lebensalter ergibt sich aus der Differenz des laufenden Jahres abzüglich des Geburtsjahres, also z. B. (laufendes Jahr) (Geburtsjahr) = 30. Da das Geld angespart und verzinst werden soll, ist es wesentlich, wie alt der Versicherte zum Zeitpunkt der Einzahlung ist. Je länger das Geld für eine Verzinsung zur Verfügung steht, desto höher wird später der angesparte und verzinste Betrag sein. Damit ist in einer Punktetabelle jedem Alter ein bestimmter Altersfaktor zugeordnet, der umso höher ist, je jünger der Versicherte ist. Und so sieht die Tabelle aus: Alter Alter Alter Alter Altersfaktor Altersfaktor Altersfaktor Altersfaktor 17 3,1 29 2,1 41 1,5 53 1,0 18 3,0 30 2,0 42 1,4 54 1,0 19 2,9 31 2,0 43 1,4 55 1,0 20 2,8 32 1,9 44 1,3 56 1,0 21 2,7 33 1,9 45 1,3 57 0,9 22 2,6 34 1,8 46 1,3 58 0,9 23 2,5 35 1,7 47 1,2 59 0,9 24 2,4 36 1,7 48 1,2 60 0,9 25 2,4 37 1,6 49 1,2 61 0,9 26 2,3 38 1,6 50 1,1 62 0,8 27 2,2 39 1,6 51 1,1 63 0,8 28 2,2 40 1,5 52 1,1 64 und älter 0,8 6 7

5 Woraus ergeben sich die Versorgungspunkte? Die Versorgungspunkte werden in zwei Schritten ermittelt: 1. Schritt: Das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt wird in ein Verhältnis zu einem Referenzentgelt von e gesetzt. Das Referenzentgelt ist für alle Versicherten gleich und durch den Tarifvertrag und unsere Satzung festgeschrieben. 2. Schritt: Das Ergebnis aus dem ersten Schritt wird mit dem jeweiligen Altersfaktor multipliziert, der dem Alter des Versicherten zugeordnet ist. Beispiel: Im Jahr 2009 ist ein Arbeitnehmer in der Zusatzversorgung versichert. Er ist 1984 geboren und sein zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt beträgt e e e x 24 = 5, 4 Versorgungspunkte 2009 gilt für den Versicherten das Alter ( ) 25; damit ist der Altersfaktor 2,4. Der Versicherte erwirbt in diesem Jahr folgende Versorgungspunkte: Jahresentgelt Referenzentgelt x Altersfaktor = Versorgungspunkte 8 9

6 Wie ergibt sich aus der Höhe der Versorgungspunkte die monatliche Betriebsrente? Dies ist der 3. Schritt: Sind die Versorgungspunkte für das Jahr festgestellt, so werden sie mit einem Messbetrag multipliziert. Der Messbetrag ist im Tarifvertrag und in unserer Satzung mit 4 e festgesetzt. Die Dynamik ergibt sich über steigende Einkommen und die Verteilung von Bonuspunkten (siehe Seite 12). Aus dem obigen Beispiel ergibt sich aus dem Jahr 2009 eine spätere monatliche Rente von: 5,4 (Versorgungspunkte) x 4 e (Messbetrag) = 21,60 e monatliche Rente Die Versorgungspunkte und Bonuspunkte pro Jahr werden aufsummiert und zum Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem Messbetrag multipliziert. So ergibt sich die endgültige Rentenleistung. Kann sich an der Höhe der so ermittelten Rente noch etwas ändern? Ja, die Leistungen können höher sein als zunächst ermittelt. Aus den Versorgungspunkten pro Jahr ergibt sich zunächst die spätere garantierte Rentenleistung aus diesem Jahr. Hinzu können jedoch noch Bonuspunkte sowie gegebenenfalls auch Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten kommen. Wenn allerdings die Rente vor Erreichen des für eine Regelaltersrente erforderlichen Lebensalters (zwischen 65 und 67 Jahren, je nach Geburtsjahrgang) beginnt, kann 10 11

7 sich der Betrag durch die dann anzusetzenden Abschläge um max. 10,8 % mindern. Zudem sind im Regelfall von der Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abzuführen, so dass sich der Auszahlungsbetrag damit vermindert. Was sind Bonuspunkte? Zu den Versorgungspunkten, die Sie in einem Jahr aufgrund der für Sie abgeführten Beiträge erwerben, kann es noch zusätzliche Punkte (sog. Bonuspunkte) geben. Da in der Alterstabelle (Seite 7) ein Zinssatz von durchschnittlich 4 % berücksichtigt ist, die Zusatzversorgungskasse jedoch höhere Zinsen erwirtschaften kann, können Überschüsse entstehen. Aus diesen werden die Verwaltungskosten und sozialen Komponenten finanziert. Zudem müssen Rückstellungen gebildet werden. Soweit danach noch Überschüsse verbleiben, können diese auf die einzelnen Versicherten verteilt werden, und zwar entsprechend der bereits vorhandenen Punkte. Denn wo schon mehr Punkte vorhanden sind, wurde auch mehr Geld eingezahlt, welches zu den Zinserträgen beigetragen hat. Diese Bonuspunkte erhöhen die spätere Rentenleistung. Wer kann Bonuspunkte erhalten? Einmal jährlich wird festgestellt, ob Bonuspunkte verteilt werden können. Bonuspunkte erhalten Sie, wenn Sie am des Vorjahres in der Zusatzversorgung pflichtversichert (angemeldet) waren. Bonuspunkte gibt es jedoch auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und keine Pflichtversicherung mehr in der Zusatzversorgung besteht. Hier müssen Sie allerdings bereits 120 Monate vorweisen können, für die Umlagen/Beiträge für Sie durch Ihren Arbeitgeber entrichtet wurden. Damit kann also die spätere Rentenleistung selbst dann noch höher werden, wenn Sie gar nicht mehr im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Was sind soziale Komponenten? Die Betriebsrente berücksichtigt auch soziale Komponenten. Hierbei werden Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne dass hierfür Einzahlungen erfolgt sind. Diese zusätzlichen Punkte werden aus den Überschüssen finanziert. Punkte aus sozialen Komponenten gibt es z. B. bei Eintritt einer Erwerbsminderung während einer Pflichtversi 12 13

8 cherung: Hier zahlt die Zusatzversorgung nicht nur eine Rente aus den bisher angesparten Versorgungspunkten. Vielmehr werden zusätzliche Punkte bis zum 60. Lebensjahr gutgeschrieben. Damit ergibt sich bei Eintritt einer Erwerbsminderung auch bei noch nicht lange bestehender Versicherung eine höhere Rentenleistung aus der Zusatzversorgung. Dieses Verfahren gilt auch bei der Hinterbliebenenrente (Ausnahme: Der Versicherte ist bei Beginn der Rente nicht mehr vom Arbeitgeber angemeldet. In diesem Fall errechnet sich die Betriebsrente bei Erwerbsminderung bzw. für Hinterbliebene nur aus den bis dahin erworbenen Versorgungspunkten); für Zeiten einer Elternzeit (derzeit 36 Monate ab Geburt): Pro vollen Kalendermonat einer Elternzeit werden bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis für die Betriebsrente 500 e als Entgelt unterstellt, aus denen Versorgungspunkte ermittelt werden. Somit steigt die Rentenanwartschaft auch während dieser Zeit. Wie erfahre ich, wie viele Versorgungspunkte ich schon habe? Wir informieren Sie einmal jährlich mit einem Versicherungsnachweis über die von Ihnen bisher erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters. Sie können hieraus ersehen, wie Ihre Anwartschaft pro Jahr steigt, und feststellen, ob damit Ihr Lebensstandard im Alter gesichert sein wird. Dann können Sie entscheiden, ob eine Steigerung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge z. B. durch Beiträge zur PlusPunktRente sinnvoll ist. Wie werden Versicherungszeiten vor dem im neuen System berücksichtigt? Die bis zum erworbenen Anwartschaften auf Zusatzversorgung wurden in das neue System übertragen. Sie wurden zum errechnet und als sog. Startgutschrift zum in das Punktemodell eingestellt. Somit haben Sie also bereits aus Ihrer bisherigen Versicherung Versorgungspunkte erworben. Auch diese Versorgungspunkte aus dem Startguthaben werden bei der Verteilung der Bonuspunkte mit berücksichtigt

9 Kann ich auch eigene Beiträge einzahlen und damit meine Betriebsrente erhöhen? Ja, das ist möglich. Mit den eigenen Beiträgen zu unserer PlusPunktRente erhöhen Sie Ihre Betriebsrente. Dabei können Sie auch die staatliche Förderung durch Entgeltumwandlung (hierbei sind die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei) oder Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Für die Leistung aus der PlusPunkt Rente ist keine Wartezeit erforderlich, sodass die Rente aus der PlusPunkt Rente auch dann gezahlt wird, wenn wegen nicht erfüllter Wartezeit keine Betriebsrente geleistet wird. Wenn Sie Interesse an der Plus PunktRente haben, informieren wir Sie gerne. Bitte fordern Sie unsere Broschüre zur PlusPunktRente als Entgeltumwandlung und zur Plus PunktRente mit Riester-Förderung an. Sie können sich damit kostenlos eine Berechnung über die mögliche Höhe der staatlichen Förderung und auch über die spätere Rentenleistung erstellen lassen. Informationen zur PlusPunktRente und die Möglichkeit von Online-Modellberechnungen finden Sie auch unter Kann ich nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter Beiträge zur Plus- PunktRente zahlen? Ja, diese Möglichkeit besteht. Allerdings können Sie nur dann weiter Beiträge zahlen, wenn Sie während des noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bereits eine PlusPunktRente bei uns abgeschlossen hatten. In diesem Fall können Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses entscheiden, ob Sie die PlusPunktRente gegebenenfalls mit verändertem Beitrag fortführen wollen oder nicht. Im Rahmen einer Betriebsrente ist es nicht möglich, erst nach dem Ende der Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst eine Plus PunktRente zu begründen. Daher sollten Sie diese rechtzeitig abschließen

10 Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Altersteilzeit auf meine Betriebsrente aus? Durch die Teilzeitbeschäftigung haben Sie einen geringeren Verdienst. Somit werden auch niedrigere Umlagen bzw. Beiträge eingezahlt, die für die Ermittlung der Versorgungspunkte ausschlaggebend sind. Bei Altersteilzeit wird während der gesamten Dauer der Altersteilzeit (also sowohl während der Beschäftigungs- als auch in der Freistellungsphase) ein Entgelt in Höhe von 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit erzielten Entgelts in die Berechnung mit einbezogen. Damit wird während der Altersteilzeit nahezu die gleiche Betriebsrentenanwartschaft erreicht wie ohne Vereinbarung der Altersteilzeit. Beispiel: Ein 55-jähriger Arbeitnehmer vereinbart Altersteilzeit. Der Jahresverdienst vor Beginn der Alters e e x 1,0 = 3 Versorgungspunkte teilzeit beträgt e. Während der Altersteilzeit werden davon 90 % also e berücksichtigt. 3 Versorgungspunkte x 4 e Messbetrag = 12 e monatliche Betriebsrente. Zum Vergleich: Ohne Altersteilzeit würde sich eine monatliche Betriebsrente von 13,32 e ergeben. Gibt es bei der Betriebsrente Abschläge, wenn die Rente vorzeitig beginnt? Die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist bis zur Regelaltersgrenze kalkuliert. Je nach Geburtsjahrgang liegt diese zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr. Soweit eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung vor diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, erfolgen in der Zusatzversorgung dieselben Abschläge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings betragen die Abschläge bei der Betriebsrente 18 19

11 maximal 10,8 %, selbst wenn die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind. Da die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung je Rentenart un terschiedlich sind, sollten Sie sich rechtzeitig bei der gesetzlichen Rentenversicherung erkundigen, welche Rentenart für Sie die günstigste ist. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Rente aus der Zusatzversorgung zu erhalten? Um eine Leistung aus der Zusatzversorgung zu erhalten, muss eine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt sein, d. h. also, für mindestens 60 Monate müssen Umlagen oder Beiträge durch Ihren Arbeitgeber zur Pflichtversicherung eingezahlt worden sein. Diese Wartezeit gilt als erfüllt, wenn durch einen Arbeitsunfall eine Erwerbsminderung eintritt oder der Versicherte aufgrund des Arbeitsunfalls stirbt. Sie erhalten Ihre Betriebsrente ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt. Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sondern in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, gelten eigene Versicherungsfälle, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet sind. Was passiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst endet und ich nicht wieder dort arbeite? Ihre bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt in jedem Fall erhalten. Ihr Versicherungsverhältnis wird als beitragsfreies Versicherungsverhältnis fortgeführt. Wenn bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber für mindestens 60 Monate Umlagen oder Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt worden sind, haben Sie bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf eine spätere Rentenleistung aus der betrieblichen Altersversorgung erworben. Wenn Sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses min destens 120 Kalendermonate erreicht haben, für die ein Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat, können Sie auf Ihr Rentenkonto auch nach Ende der Beschäftigung weitere Bonuspunkte erhalten. Ihre spätere Rentenleistung kann also noch ansteigen. Sollten Sie in Zukunft wieder ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufnehmen, wird Ihre bereits bestehende Versicherung fortgeführt. Das gilt auch, wenn Sie bei einer anderen regional zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung versichert werden

12 Macht es einen Unterschied, wenn ich zum Rentenbeginn nicht mehr im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt bin? Grundsätzlich nein. Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst bis zum Rentenbeginn besteht. Die Versorgungspunkte, die Sie auf Ihrem Konto bei uns stehen haben, ergeben stets Ihre Betriebsrente. Egal, ob Sie direkt aus dem Arbeitsverhältnis in die Rente wechseln oder vorher schon nicht mehr in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren. Sind Sie zum Zeitpunkt des Beginns einer Erwerbsminderung nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet (pflichtversichert), so werden keine Zurechnungspunkte (siehe Seite 13) berücksichtigt. Gleiches gilt im Todesfall für die Hinterbliebenenrente. Die Erwerbsminderungsrente und die Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung errechnen sich in diesem Fall also nur aus den bis zum Rentenbeginn vorhandenen Versorgungspunkten. Erhöht sich die spätere Rente noch nach Rentenbeginn? Ja, Ihre Betriebsrente wird nach dem Rentenbeginn jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Sie erreichen uns unter Telefon (089) Telefax (089) info@bvk-zusatzversorgung.de BVK Zusatzversorgung München 22 23

13 BV K Bayerische V ersorgungskammer Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon (089) Telefax (089) info@bvk-zusatzversorgung.de

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