Swiss Life Vorsorge-Know-how

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1 Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Alterseinkünfte und Steuern (Teil 2): Was Rentner wissen sollten Inhalt: Der Schlüssel zum Verständnis Alterseinkünftegesetz und Drei-Schichten-Modell. Belastung im Ruhestand Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Häufige Fragen zur Einkommensteuererklärung Was Rentner besonders interessiert. Wie Renten besteuert werden Infos und (Rechen-) Beispiele. Tipps für die Generation 50plus Was Sie kurz vor Rentenbeginn tun können. _ Stand: März

2 Alterseinkünfte und Steuern (Teil 2) März 2011: Was Rentner wissen sollten. Wer glaubt, dass er nach dem Ausstieg aus dem Berufsleben nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun hat, irrt: Nicht nur Pensionäre, auch immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben und Teile ihrer Alterseinkünfte versteuern. Der Themenschwerpunkt Alterseinkünfte und Steuern zeigt, was sich in den letzten Jahren durch das Alterseinkünftegesetz für Arbeitnehmer und Rentner geändert hat und erklärt wichtige Begriffe wie Drei-Schichten-Modell oder nachgelagerte Versteuerung. Rechenbeispiele veranschaulichen die finanziellen Auswirkungen der neuen Rechtslage. Ruheständler erhalten Tipps, wie sie Steuern sparen können sowie Empfehlungen zum Weiterlesen. Im Februar erschien Alterseinkünfte und Steuern (Teil 1): Was Arbeitnehmer wissen sollten. Das Swiss Life Thema des Monats März schließt den Zweiteiler ab. Der Schlüssel zum Verständnis Alterseinkünftegesetz und Drei-Schichten-Modell. Zum 1. Januar 2005 ist eine Rentenreform in Kraft getreten, die die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Altersvorsorge wie auch die der Renten neu regelt das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Die Idee: Verschiedene Wege der Vorsorge werden während des Erwerbslebens in unterschiedlichem Maße steuerlich gefördert. Die Beitragszahler sollen so entlastet werden, um überhaupt den finanziellen Spielraum für eine freiwillige, zusätzliche Altersvorsorge zu bekommen. Im Gegenzug dazu müssen Rentner wie auch Pensionäre ihre Alterseinkünfte versteuern. Welches Vorsorgeprodukt wie gefördert bzw. besteuert wird, hängt davon ab, welcher Kategorie es der Gesetzgeber zurechnet. Liegt beispielsweise der Schwerpunkt auf einer Basisabsicherung, gelten andere Regeln als bei einer Kapitalanlage. Das Drei-Schichten-Modell ist der Schlüssel zum Verständnis aller Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz. Das Drei-Schichten-Modell Das klassische Drei-Säulen-Modell mit gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge gehört der Vergangenheit an jetzt ist das Drei-Schichten-Modell das Maß aller Dinge. Im Drei-Schichten-Modell werden Förderung und Besteuerung der verschiedenen Altersvorsorgeprodukte veranschaulicht. Außerdem ist auf einen Blick zu sehen, dass die gesetzliche Rente nur noch die Basisversorgung darstellt, jedoch nicht mehr die stärkste Säule der Konstruktion bildet. Stand: März

3 1. Schicht: Basisversorgung Zur Basisversorgung zählt der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte, die Künstlersozialversicherung sowie die sogenannte Rürup- oder Basis-Rente. Die hier durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche können in der Regel nicht vererbt, beliehen, veräußert oder übertragen werden, sondern dienen der lebenslangen Absicherung des Versicherten in Form einer Rente. Der Staat unterstützt die Basisversorgung über einen steuerlichen Freibetrag: In der Erwerbsphase können Versicherte einen Teil der aufgewendeten Beiträge steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen ( 10 Abs. 3 EStG). Im Ruhestand wirkt sich dann die nachgelagerte Versteuerung aus. Das heißt, dass die Rentenzahlungen in voller Höhe versteuert werden müssen. Da jedoch der Steuersatz dann meist niedriger ist als während des Erwerbslebens, ist die nachgelagerte Besteuerung in der Regel von Vorteil. 2. Schicht: Zusatzversorgung Zur Zusatzversorgung gehören die Riester-Rente sowie die betriebliche Altersversorgung (bav) mit den fünf Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse. Der Gesetzgeber fördert die Zusatzversorgung, indem er in der Erwerbsphase die Beiträge steuerfrei stellt ( 3 Nr. 63 EStG) oder einen Sonderausgabenabzug ( 10a EStG) ermöglicht. Ausnahme: Beiträge für eine Unterstützungskasse oder eine Pensions- oder Direktzusage unterliegen eigenen Bestimmungen und sind in unbegrenzter Höhe steuerbefreit. Mehr hierzu im Themenschwerpunkt Vorsorge für Führungskräfte. Bei der Riester-Rente erhalten Versicherte direkte Zulagen für sich und ggf. für vorhandene Kinder weitere Informationen hierzu im Themenschwerpunkt Riester-Rente. Im Ruhestand wirkt sich wie bei der 1. Schicht die nachgelagerte Versteuerung aus. Stand: März

4 3. Schicht: Kapitalanlage Hierzu werden Produkte gerechnet, die der Altersvorsorge oder einem anderweitigen Vermögensaufbau dienen können. Als Beispiele gelten kapitalbildende Lebensversicherungen, aufgeschobene Rentenversicherungen, fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen, Bank- und Investment-Sparpläne sowie Immobilien. Damit sind hier Anlageformen zusammengefasst, die zwar der Altersvorsorge dienen können, aber im Hinblick auf Laufzeiten, Liquidität und Leistungen sehr flexibel sind und bei denen daher nach Ansicht des Gesetzgebers der Charakter einer Kapitalanlage überwiegt. Die Versicherungsformen und Produkte der dritten Schicht werden in der Ansparphase im Prinzip steuerlich nicht gefördert. Anders jedoch im Ruhestand: In der Leistungsphase wird bei Lebensversicherungen ausschließlich der Ertrag besteuert ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Wählt der Kunde eine Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung, werden die Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert ( 22 Abs. 1 EStG). Exkurs: Altverträge werden steuerlich anders behandelt Wer nur noch wenige Jahre bis zur Rente hat oder bereits im Ruhestand ist, hat (hoffentlich!) schon vor längerer Zeit damit begonnen, freiwillig für sein Alter vorzusorgen. Der entscheidende Punkt: Für Leistungen aus Kapitallebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, gelten andere steuerliche Regelungen als für Neuverträge. Versicherte mit Altverträgen können sich daher unter bestimmten Bedingungen nach wie vor auf eine komplett steuerfreie Kapitalauszahlung freuen. Wichtig zu wissen: Der Gesetzgeber hat lange Übergangsfristen festgelegt, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. So können zwar derzeit die Aufwendungen für die Altersvorsorge nur teilweise als steuermindernd gelten gemacht werden. Andererseits müssen die Rentenzahlungen erst ab dem Jahr 2040 in voller Höhe versteuert werden. Stand: März

5 In Alterseinkünfte und Steuern (Teil 1) wurde erläutert, wie Berufstätige ihre Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen können. In den nächsten Kapiteln lesen Sie mehr zur Besteuerung der Leistungen. Belastung im Ruhestand Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. Früher mussten nur vergleichsweise wenige Rentner Steuern zahlen. Beispielsweise diejenigen, die neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung hatten, die zusätzlich Betriebsrenten oder Beamtenpensionen bezogen haben, Kapitaleinkünfte hatten oder als Witwen oder Witwer zwei hohe Renten erhalten haben. In Zukunft müssen weit mehr Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das liegt einerseits daran, dass sich immer mehr Menschen nicht nur auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen, sondern zusätzlich freiwillig für das Alter vorsorgen. Der zweite Grund ist die jüngste große Rentenreform, die Berufstätige steuerlich entlastet, dafür jedoch Ruheständler verstärkt zur Kasse bittet. Übergangsregelungen und Stichtage Besteuerungsanteil: Auf das Jahr des Rentenbeginns kommt es an Wer heute schon Rentner ist oder in einigen Jahren aus dem Berufsleben aussteigen will, sollte nicht nur die wichtigsten Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes kennen, sondern auch wissen, dass zahlreiche Übergangsregelungen in Kraft sind. So hängt es beispielsweise vom Jahr des Rentenbeginns ab, zu welchem Prozentsatz die Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung versteuert werden müssen. Nur wer ab dem Jahr 2040 in Rente geht, muss 100 Prozent versteuern; wer sich schon nächstes Jahr zur Ruhe setzt, muss nur 64 Prozent versteuern. - Um Doppelbelastungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine 35-jährige Übergangsfrist festgelegt. - Zum Start im Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Teil der Rente 50 Prozent und galt für Neu- wie auch Bestandsrentner. - Bis 2020 steigt der Besteuerungsanteil für jeden Rentenjahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte, danach nur noch um einen Prozentpunkt. Damit ist im Jahr 2040 der Systemwechsel abgeschlossen. Stand: März

6 Wichtig zu wissen: Der steuerfreie Teil der Rente wird in Form eines festen Eurobetrags für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Rentenzahlungen bis zur Höhe dieses Rentenfreibetrags bleiben auch in Zukunft steuerfrei, der Rest einschließlich künftiger Rentenerhöhungen (!) unterliegt der Besteuerung. Günstigerprüfung: Damit Arbeitnehmer durch den Systemwechsel nicht benachteiligt werden Wer noch einige Jahre bis zum Rentenbeginn hat, unterliegt automatisch der sogenannten Günstigerprüfung. Der Hintergrund: Als das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, konnten Versicherte nur 60 Prozent der von ihnen in die Basisversorgung eingezahlten Beiträge steuerlich geltend machen ( 10 Abs. 3 EStG). Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte an, sodass im Jahr 2025 die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe steuermindernd wirken. Um sicherzustellen, dass die Versicherten in der Übergangszeit keine Nachteile erleiden, wird bis zum Jahr 2019 der Sonderausgabenabzug nach altem und neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält automatisch die für ihn günstigere Regelung. Lebensversicherungen und Betriebsrenten: War der Vertragsschluss vor oder nach dem Stichtag 31. Dezember 2004? Wer heute kurz vor dem Ruhestand ist und freiwillig für das Alter vorgesorgt hat, hat seine private Rentenversicherung, seine Kapitallebensversicherung oder seine betriebliche Altersversorgung vermutlich bereits vor längerer Zeit abgeschlossen und damit vor dem Stichtag Das bedeutet: - Rentenversicherungen: Bei Altverträgen ist wie bei Neuverträgen nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. - Kapitallebensversicherungen: Bei Altverträgen muss nicht wie im Alterseinkünftegesetz vorgeschrieben der halbe Ertrag versteuert werden; unter bestimmten Bedingungen ist die Kapitalauszahlung auch künftig steuerfrei. - Betriebsrenten: Bei Altverträgen können Arbeitnehmer nach wie vor die Pauschalbesteuerung im Rahmen von 40b EStG nutzen. Hier spielt es also keine Rolle, ab wann der Versicherte Leistungen erhält. Für steuerliche Fragen zählt nur, wann der Vertrag abgeschlossen wurde seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 oder früher. Fand der Vertragsschluss nach diesem Stichtag statt, gelten die in Alterseinkünfte und Steuern (Teil 1) vorgestellten Steuerregelungen. Stand: März

7 Häufige Fragen zur Einkommensteuererklärung Was Rentner besonders interessiert. Zu Beginn eine Anmerkung in eigener Sache: Dieser Themenschwerpunkt kann nur einen ersten Überblick geben, nicht aber die Beratung durch Finanzbehörden und Steuerberater ersetzen oder Detailfragen beantworten. Wer sich also bei Steuerfragen nicht völlig sicher ist, sollte unbedingt einen Fachmann hinzuziehen. Wer muss eine Einkommensteuererklärung machen? Alle, die schon bisher dazu verpflichtet waren etwa, weil sie neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte haben, eine sehr hohe Rente beziehen, Leistungen aus einer Betriebsrente bekommen oder Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung haben. Darüber hinaus alle, die durch die Neuregelungen steuerpflichtig werden könnten, da sich ihre Einkünfte der Obergrenze des Grundfreibetrags (im Jahr 2009: Euro, 2010 und 2011: Euro) nähern. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte daher jeder gut versorgte Rentner eine Steuererklärung erstellen. Doch keine Angst: Die Verpflichtung zur Einkommensteuererklärung bedeutet nicht zugleich, dass wirklich Steuern fällig werden. Freibeträge und Möglichkeiten zur Absetzung können selbstverständlich berücksichtigt werden. Bekomme ich vom Finanzamt eine Aufforderung, wenn ich eine Steuererklärung machen muss? Nein. Ob Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, müssen Sie (bzw. Ihr Steuerberater) selbst herausfinden. Was Sie wissen sollten: Durch das neue Rentenbezugsmitteilungsverfahren wird die Finanzverwaltung über Art und Höhe der steuerpflichtigen Rentenbezüge informiert. Wenn sich so herausstellt, dass Sie eigentlich eine Steuererklärung hätten abgeben müssen, dies aber nicht getan haben, können Nachzahlungen und ggf. sogar Bußgelder fällig werden. Warum waren Renten früher steuerbefreit, müssen heute aber versteuert werden? Grundsätzlich waren Renten auch vor 2005 steuerpflichtig. Da jedoch in der Vergangenheit nur der sogenannte Ertragsanteil, der zwischen 27 und 32 Prozent lag, besteuert wurde, fielen bei den meisten Rentnern keine Steuern an, wenn die gesamte Summe unterhalb des Freibetrags lag. So entstand der Eindruck, Renten seien im Unterschied zu Pensionen früher von der Steuer befreit gewesen. Muss bald schon jeder Rentner Einkommensteuern zahlen? Laut einer Schätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund bleiben derzeit rund drei Viertel aller Rentnerhaushalte steuerfrei. Rentner, die ihr ganzes Arbeitsleben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt haben und keine nennenswerten Nebeneinkünfte haben, werden voraussichtlich frühestens Mitte des nächsten Jahrzehnts (zunächst geringfügige) Steuern auf ihre gesetzliche Rente zahlen müssen. Stand: März

8 Welche Einkünfte muss ich angeben und wie werden diese eingerechnet? - Basisversorgung: Für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichgestellten Renten (Alterssicherung der Landwirte, Künstlersozialversicherung etc.) sowie für die Rürup-Rente gilt die nachgelagerte Versteuerung. Im Jahr 2011 beträgt der Besteuerungsanteil für Neurentner 62 Prozent, 64 Prozent 2012, 66 Prozent Zusatzversorgung: Leistungen aus Betriebsrenten, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, müssen in der Leistungsphase voll versteuert werden; andernfalls muss nur der Ertragsanteil versteuert werden. Dieses Prinzip gilt auch für Riester-Renten. - Kapitallebensversicherungen, bestimmte Bedingungen hinsichtlich Laufzeit etc. erfüllt: Bei Abschluss vor 2005 sind diese steuerfrei, bei Abschluss seit 2005 muss der Ertragsanteil versteuert werden. - Private Rentenversicherungen mit lebenslanger Rente: Der Ertragsanteil ist steuerpflichtig. - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gewinne aus Kapitalanlagen - Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners - Eigene Einkünfte, z. B. aus einem Mini-Job Welche Ausgaben kann ich als Rentner absetzen? - Werbungskostenpauschale: 102 Euro. Sie wird für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Versorgungsbezügen gewährt. - Sparerpauschbetrag: 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete). Als Kapitaleinkünfte sind Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen in voller Höhe steuerpflichtig. Durch den Sparerpauschbetrag kann der steuerpflichtige Teil gekürzt werden. - Altersentlastungsbetrag: 30,4 Prozent (max Euro) im Jahr 2011, 28,8 Prozent (max Euro) im Jahr Der Altersentlastungsbetrag wird von allen Einkünften außer Renten und Pensionen abgezogen (z. B. Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitaleinkünften und Vermietung) und gilt für alle über 65-Jährigen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag. Seit 2006 sinkt der Altersentlastungsbetrag jährlich um 1,6 Prozentpunkte und wird 2040 gänzlich abgeschafft. - Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten: 30,4 Prozent (max Euro) plus Zuschlag) im Jahr 2011, 28,8 Prozent (max Euro) plus Zuschlag im Jahr Die Höhe des Zuschlags beträgt ca. ein Drittel des jeweiligen Versorgungsfreibetrags. - Sonstige Vorsorgeaufwendungen (bis zu einer Höchstgrenze): Aufwendungen zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. - Außergewöhnliche Belastungen: Diese können beispielsweise Schwerbehinderte geltend machen. Stand: März

9 Wie hoch darf meine Rente sein, damit ich keine Steuern zahlen muss? Laut einem Rechenbeispiel der Deutschen Rentenversicherung Bund musste ein alleinstehender Rentner, der bei einem Rentenbeginn im Jahr 2008 keine weiteren Einkünfte hat, in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist und alle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten nutzt, für eine Jahresbruttorente von Euro (1.400 Euro monatlich) im Jahr 2008 keine Steuern zahlen. Die Berechnung: Von Euro Jahresbruttorente waren 56 Prozent (= Euro) steuerpflichtiges Einkommen. Hiervon werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie kleinere Pauschbeiträge abgezogen, so dass das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als Euro beträgt. Dies entspricht dem 2008 geltenden steuerlichen Grundfreibetrag (= Existenzminimum) bis zu dem keine Steuern zu zahlen sind. Leider hat die Deutsche Rentenversicherung Bund kein aktuelles Rechenbeispiel mit Rentenbeginn 2011 veröffentlicht. Wer selbst überschlagsweise rechnen möchte, sollte bedenken, dass zwar der steuerpflichtige Anteil seit 2008 gestiegen ist, aber auch der Grundfreibetrag. Entscheidend ist zudem, welche Ausgaben von der Rente abgesetzt werden können. Mein Steuerberater hat ausgerechnet, dass meine Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Ist damit das Thema Steuererklärung für mich auf Dauer erledigt? Nicht unbedingt. Auch wer zu Rentenbeginn keine Steuern zahlen muss, wird vielleicht später steuerpflichtig. Beispielsweise nach einer Rentenerhöhung oder wenn weniger Kosten abgesetzt werden können. Wenn Sie also nur knapp unter dem Freibetrag liegen, sollten Sie sich alle paar Jahre wieder mit Ihrem Steuerberater besprechen. Wie Renten besteuert werden Infos und (Rechen-) Beispiele. Info: Zum Rentenbeginn wird der Freibetrag in Euro umgerechnet Wie bereits erläutert, steigt der zu versteuernde Anteil der gesetzlichen Rente bis zum Jahr 2040 jährlich an. Entscheidend ist das Jahr des Rentenbeginns: Wer 2005 aus dem Berufsleben ausgestiegen ist, muss nur 50 Prozent versteuern, wer 2011 in den Ruhestand gehen will, bereits 62 Prozent. Dieser Prozentsatz wird in einen festen Eurobetrag umgerechnet, der dem Versicherten als Freibetrag erhalten bleibt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als 12 Monate gezahlt werden, wird diese Rechnung übrigens erst anhand der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenjahrs aufgestellt. Am Prinzip ändert dies jedoch nichts: Da der Freibetrag in Euro festgeschrieben wird, nicht aber in einer Prozentzahl, wird bei jeder Rentenerhöhung zugleich der zu versteuernde Betrag größer. Somit werden viele Rentner, die zu Beginn des Ruhestands nicht steuerpflichtig waren, nach zehn oder mehr Jahren vorausgesetzt, die wirtschaftliche Lage lässt hin und wieder Rentenerhöhungen zu doch einkommensteuerpflichtig. Stand: März

10 Info: Nur für Einkünfte über dem Grundfreibetrag fallen Steuern an Rentner haben wie Berufstätige die Möglichkeit, Werbungskosten und Sonderausgaben von ihrem Einkommen abzuziehen. Erst wenn die zu versteuernden Einkünfte über dem Grundfreibetrag von Euro für Singles bzw Euro für Verheiratete (Stand: Februar 2011) pro Kalenderjahr liegen, fallen Steuern an. Beispiel: Anna Müller, Rentnerin seit 2010 Frau Müller ist seit 2010 im Ruhestand und erhält eine Jahresbruttorente von Euro. Sie hat keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte. Zur Berechnung: Im Jahr 2010 müssen 60 Prozent versteuert werden, also Euro. Aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags von Euro muss Anna Müller jedoch keine Einkommensteuern bezahlen. Beispiel Bernd Müller, Rentner ab 2015 Frau Müllers jüngerer Bruder Bernd wird erst 2015 in Rente gehen. Er kann ebenfalls nur mit einer Jahresbruttorente von Euro rechnen, muss aber bereits 70 Prozent (= Euro) versteuern. Dennoch muss Herr Müller aufgrund des steuerlichen Grundfreibetrags zu Beginn seines Ruhestands keine Einkommensteuern zahlen: Schließlich kann er noch zahlreiche Absetzungsmöglichkeiten nutzen. Ob er jedoch auch langfristig innerhalb des Grundfreibetrags bleibt oder doch eines Tages steuerpflichtig wird, hängt von Rentenerhöhungen ab wie auch davon, ob der Grundfreibetrag entsprechend angepasst wird. Info: Betriebsrenten und Versorgungsfreibetrag Manche Betriebsrenten werden steuerlich wie Beamtenpensionen behandelt. Für sie kann ein Versorgungsfreibetrag genutzt werden. Auf diese Thematik soll hier nicht weiter eingegangen werden. Nur so viel: Neurentner im Jahr 2005 konnten noch einen Versorgungsfreibetrag von bis zu Euro (= 40 Prozent) plus einen Zuschlag von 900 Euro nutzen. Diese Beiträge werden jedoch jährlich abgeschmolzen. So konnten 2010 bereits nur noch 32 Prozent (max Euro) plus 720 Euro Zuschlag genutzt werden. Info: Weitere Einkünfte im Rentenalter und Altersentlastungsbetrag Rentner ab 65 Jahren können für Einkünfte wie Zinsen und Mieteinnahmen noch den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Auch dieser wird laufend abgeschmolzen: Im Jahr 2011 können noch 30,4 Prozent der entsprechenden Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden (höchstens Euro), 2012 nur noch 28,8 Prozent (1.368 Euro). Schon 2017 wird dieser Freibetrag deutlich unter Euro liegen und im Jahr 2040 wird er ganz verschwunden sein. Stand: März

11 Tipps für die Generation 50plus Was Sie kurz vor Rentenbeginn tun können. Wer heute über 50 ist, hat hoffentlich bereits längst mit einer gezielten Altersvorsorge begonnen. Aber auch wenige Jahre vor dem geplanten Ruhestand können Berufstätige noch viel tun, um ihre Finanzplanung zu optimieren. Ihre Anforderungen unterscheiden sich deutlich von denen jüngerer Arbeitnehmer. Wir haben daher den vielfältigen Aspekten, die für Versicherte kurz vor dem Renteneintritt besonders wichtig sind, einen eigenen Themenschwerpunkt gewidmet. Wer also mehr darüber wissen will, welche Maßnahmen sinnvoll sein können und welche weniger zu empfehlen sind, findet dort folgende Informationen: Wenn die Lebensversicherung fällig wird: Was tun mit den Ablaufleistungen? Wenn Sie schon frühzeitig eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, wird diese vielleicht in den nächsten Jahren fällig. Möglicherweise haben Sie das Geld bereits fest verplant, etwa für die Schlusszahlung Ihres Immobilienkredits. Für alle jedoch, die noch unschlüssig sind, wie sie die Ablaufleistungen investieren sollen, haben wir einige Anregungen zusammengestellt: - Sofortrente? - Wiederanlage? - Wertpapiere, Fonds, Bankprodukte? - Finanzspritze für andere Versicherungen? - Aufschub- bzw. Einzahlungsphase verlängern? - Eine neue Rentenversicherung abschließen? - Eine neue Kapitallebensversicherung abschließen? Wenn Sie sich die Entscheidung für die Verwendung der ausgezahlten Ablaufleistung in Ruhe überlegen wollen, sollten Sie die Ablaufleistung zwischenzeitlich festlegen. Hierzu bieten viele Versicherer flexible und gut verzinste Anlagemöglichkeiten an. Staatlich geförderte Produkte: Jetzt noch Riester- oder Rürup-Rente abschließen? Immer mehr Bürger setzen auf Riester- oder Rürup-Rente, um in der Ansparphase staatliche Förderung zu erhalten. Viele wollen dabei zusätzlich die Vorteile eines fondsgebundenen Produkts nutzen, was grundsätzlich möglich ist. Aber ist der Neuabschluss eines Riesteroder Rürup-Produkts für Menschen über 50 eigentlich empfehlenswert? Lebens- und Rentenversicherungen: Staatliche Förderung, an die kaum einer denkt. Fällt das Stichwort staatlich geförderte Altersvorsorge, sind meistens Riester- und Rürup- Rente gemeint, manchmal auch die betriebliche Altersversorgung. An eine private Rentenversicherung denken zunächst die wenigsten. Doch für einige Fachleute stellt dieser Klassiker nach wie vor die attraktivste Form der Förderung dar auch nach den Anfang 2005 in Kraft getretenen Änderungen. Stand: März

12 Weitere Informationen Im Februar 2011 erschien Alterseinkünfte und Steuern (Teil 1): Was Arbeitnehmer wissen sollten. Bitte beachten Sie: Der Schwerpunkt Alterseinkünfte und Steuern (Teil 1 und Teil 2) soll nur einen ersten Überblick über die Thematik geben, kann und will jedoch nicht die Beratung durch Finanzbehörden, Steuerberater oder andere Fachleute ersetzen. Das bedeutet beispielsweise: - Angaben zur Versteuerung wurden teilweise vereinfacht gemacht. - Ausnahmeregelungen (wie etwa die sogenannte Öffnungsklausel für Versicherte, die in der Vergangenheit sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge bezahlt haben) wurden nicht berücksichtigt. - Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrenten wurden nicht thematisiert. - Formulierungen wurden vereinfacht. Wird beispielsweise nur die gesetzliche Rente genannt, sind dennoch auch Leistungen aus der Künstlersozialkasse oder der Alterssicherung für Landwirte betroffen. - Aussagen zu Übergangsregelungen wurden vereinfacht. So wurden beispielsweise mehrmals nur die Zahlen für ausgewählte Jahre angegeben, nicht für jedes einzelne Jahr bis Stand: März

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