Info 2006 Nr. 2 für NDR-Rentnerinnen und Rentner

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1 Info 2006 Nr. 2 für NDR-Rentnerinnen und Rentner Besteuerung von Alterseinkünften Was sich wie ändert Renten Das Alterseinkünftegesetz bringt eine grundlegende Reform der Rentenbesteuerung. Damit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts verwirklicht, Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleichzubehandeln. Außerdem werden die Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersvorsorge verändert. Bisher musste nur der Ertragsanteil (65 Jahre: 27% bis 60 Jahre: 32%) der gesetzlichen Rente versteuert werden. Die Reform führt dazu, dass die Beiträge der Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise steuerfrei gestellt werden; im Gegenzug werden die Renten stärker "nachgelagert" besteuert. Von 2005 an werden die gesetzliche Altersrente und die Witwenrente nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerunganteil versteuert. Für alle Bestandsrentner und für die Rentner, deren Rente im Jahr 2005 begonnen hat, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent und bleibt bis zum Lebensende unverändert. Entscheidend ist die Brutto-Rente, die im Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung steht. Bei ,- Euro Rente bleiben 6000,- Euro steuerfrei. Das bedeutet aber auch, dass bei künftigen Rentenerhöhungen nur der Festbetrag von 6.000,- Euro steuerfrei beleibt. Anders als bisher ist ab 2005 für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils einer Rente nicht mehr das Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente maßgebend, sondern das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der Besteuerungsanteil der Rente Für jeden hinzukommenden Rentenjahrgang wird der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 zunächst um jeweils 2 Prozent, vom an um jeweils 1 Prozent erhöht. Im Jahr 2040 wird dann die volle Besteuerung erreicht sein. Für den jeweiligen Besteuerungsanteil ist das Jahr des Renteneintritts maßgeblich. Für das Jahr 2005 dürfen Arbeitnehmer, die keine nennenswerten Nebeneinkünfte erzielen oder sonstige steuerrelevante Abschreibungsobjekte unterhalten, zum ersten Mal eine verkürzte Steuererklärung abgeben. Die vereinfachte Erklärung umfasst nur zwei Seiten. Wer Kinder hat oder eine Rente bezieht, muss außerdem die Anlagen KIND bzw. SO ausfüllen. Seite 1 von 6

2 Die Dokumente können seit diesem Jahr bundesweit bei allen Finanzämtern angefordert werden, auch online. Aber Achtung: Die verkürzte Steuererklärung berücksichtigt nur bestimmte Werbungskosten. So dürfen nur die gängigsten Ausgaben wie die Entfernungspauschale, Beiträge für Berufsverbände, Arbeitsmittel und Reisekosten geltend gemacht werden. Bei einem häuslichen Arbeitszimmer, einer doppelten Haushaltsführung oder beruflichen Umzugskosten wird es schon schwierig. Hier ist die Anlage N mit dem dazu gehörenden Mantelbogen weiterhin erforderlich. Auch bei den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind die zu erklärenden Positionen stark eingeschränkt. So erfasst die verkürzte Steuererklärung weder Unterhaltszahlungen an den Exgatten noch Berufsausbildungskosten oder Ausgaben für eine Haushaltshilfe. Für Ehepaare ist die Steuererklärung light nur bei Zusammenveranlagung möglich. Die Besteuerung von Renten ist ab 2005 eine komplizierte Wissenschaft geworden. Um alle Renten in ihren zahlreichen Facetten vollständig erfassen zu können, muss erstmals für das Jahr 2005 die neue "Anlage R" zur Steuererklärung ausgefüllt werden. Beziehen beide Ehegatten eine Rente, muss jeder eine eigene "Anlage R" abgeben Bestandsrenten Die Bestandsrenten 2005 bleiben damit nur noch bis zu rund ,- Euro im Jahr bei Alleinstehenden steuerfrei. Für Verheiratete ist der Betrag doppelt so hoch. Jahresbetrag der Rente Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ist der "Jahresbetrag der Rente" Als "Rente" im steuerlichen Sinne gilt wie bisher nicht der Auszahlungsbetrag der Rente, sondern der im Rentenbescheid bzw. der in der Anpassungsmitteilung ausgewiesene Rentenbetrag. Bei Pflichtversicherten kommt es somit auf den Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Krankenversicherten auf den Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung an. Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Brutto-Rentenbeträge. Fazit: Für viele Rentner bedeutet dies, dass ab 2005 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Aufforderung durch das Finanzamt. Und Schummeln gilt nicht. Die Finanzämter werden für das nächste Jahr erstmals die exakten Zahlungen durch die gesetzlichen Rentenversicherer zentral übermittelt bekommen. Das geschieht über die bisher ausschließlich für die Riester-Rente zuständige Zentrale Zulagenstelle der BfA in Brandenburg (ZfA). Anhand dieser Meldungen können die Ämter auf einen Blick erkennen, wer allein auf Grund seiner Rente in der Nähe der Freibetragsgrenze liegt. Die betreffenden Personen werden dann sicher Post vom Finanzamt erhalten. Die Steuer wird nicht direkt von der Sozialrente abgezogen, sondern im Zuge der Einkommensteuererklärung festgestellt. Da die Gesetzesänderungen ab 2005 gelten, muss jeder betroffene Rentner im Jahr 2006 eine Erklärung für 2005 abgeben.. Seite 2 von 6

3 Möglich wird diese Schnüffelei durch den neuen 22 a im Einkommensteuergesetz. Der 22a trägt den Titel: "Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle". Er verpflichtet alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen, alle Pensionskassen, Pensionsfonds und privaten Versicherungen die Daten der gezahlten Renten einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers an die zentrale Stelle zu melden Wie die Finanzämter bei Nichtabgabe vorgehen, lässt sich heute noch nicht genau sagen. Für Rentner, die aufgrund der gesetzlichen Änderung der Rentenbesteuerung steuerpflichtig werden, gibt es keine Strafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärung. Anders lautende Urteile gibt es wegen der erst vor kurzer Zeit eingeführten Steueränderung aus begreiflichen Gründen noch nicht. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass sich das Finanzamt auch Jahre später melden und Steuererklärungen ab dem Jahr anfordern kann, ab welchem Sie nach Einschätzung des Finanzamts Einkünfte beziehen, die zu einer Steuerfestsetzung führen könnten. Versorgungsbezüge a) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Die im Alter ausgezahlten Pensionen stellen auch ab 2005 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar und sind grundsätzlich in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Das gilt auch für die NDR-Rente. b.) Einkünfte aus privaten Versicherungen Renten aus privaten Versicherungen oder einer Direktversicherung sind bei einem Lebensalter von 65 Jahren zu 18% steuerpflichtig. Wer schon mit 63 Jahren in Rente gegangen ist, muss 20 % dieser Einkünfte versteuern. c) Versorgungsfreibetrag Von den Pensionszahlungen im Alter kann weiterhin ein Versorgungsfreibetrag abgezogen werden, der aber nicht mehr als einheitlicher Prozentsatz zu berücksichtigen ist. Vielmehr wird der Versorgungsfreibetrag und ein neu hinzutretender Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag parallel zum Hineinwachsen der gesetzlichen Renten in die nachgelagerte Besteuerung bis 2040 abgeschmolzen. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für das Kalenderjahr 2005 noch unverändert 40 % der jährlichen Betriebsrente, maximal 3.000,- Euro. Hinzu kommt noch ein Zuschlag von 900,- Euro. Der Prozentsatz und der maximale Betrag vermindern sich und entfallen im Jahr 2040 vollständig; entscheidend für die Höhe des Versorgungsfreibetrages ist das Jahr, in dem der Rentenfall eintritt. d) Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag In der Übergangsphase von 2005 bis 2040 bis zur Angleichung der Besteuerung von Pensionen wird der Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Pensionäre abgemildert, indem ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt wird, der seinerseits dann wieder parallel zum schrittweisen Abbau der steuerlichen Besserstellung der Renten bis 2040 zurückgeführt wird. Auch hier ist für die Höhe des Zuschlags der Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungsbezugs maßgeblich. Bei erstmaligem Versorgungsbezug z. B. vor 2005 sind 40 % des Zwölffachen des Versorgungsbezugs im Januar 2005, maximal 3.000,- Euro, steuerfrei. Dieser Seite 3 von 6

4 Versorgungsfreibetrag ist bis zum Ende des Versorgungszeitraums zu berücksichtigen. Bei einem erstmaligen Versorgungsbezug vor 2005 beträgt der Zuschlag 900,- Euro. e) Pauschbetrag Statt des bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrages i. H. v. 920 Euro können Pensionäre nur noch ein Pauschbetrag in Höhe von 102,- Euro geltend machen. Dies wird damit begründet, dass Pensionären regelmäßig keine bzw. kaum Werbungskosten anfallen, so dass die Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gleich einem aktiv Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt wäre. Praxis-Beispiel : Mitarbeiter erhält in 2005 eine monatliche Pension von Euro. Steuerpflichtige Altersbezüge abzgl. Versorgungsfreibetrag (40 % von Euro) max. abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag abzgl. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Euro Euro 102 Euro 900 Euro Euro f.) Weitere Einkünfte Bei Einkünften aus Zinsen, Vermietung und Verpachtung oder aus Arbeitslohn von selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit ist weiterhin ein Altersentlastungsbetrag abziehbar. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % dieser Einkünfte, maximal 1.900,-Euro. Er steht jedem zu, der zu Beginn des Jahres 2005 mindestens 64 Jahre alt war. Bei Ehepaaren kann jeder den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen, sofern er Einkünfte in dieser Höhe hat. Von den Zinsen wird erst der Sparerfreibetrag (1.421,- bei Ledigen und 2.842,- Euro bei Verheirateten) abgezogen und von dem verbleibenden Rest - sofern noch ein entsprechender Betrag zur Verfügung steht - der Altersentlastungsbetrag. Renten aus Kapitallebensversicherungen Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherung (Sonderausgabenabzug und Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge abgeschafft. Auszahlungen aus Altverträgen aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben steuerfrei. Bei künftig abgeschlossenen Verträgen greift für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und deren Vertrag länger als 12 Jahre lief, das Halbeinkünfteverfahren. Die Auszahlungsbeträge müssen zur Hälfte versteuert werden. SV Beiträge auf Betriebsrenten Seit dem 1. Januar des vergangenen Jahres werden die Beiträge aus Betriebsrenten auf der Basis des vollen allgemeinen Beitragssatzes Ihrer gesetzlichen Krankenkasse errechnet. Gegen diese, von den Krankenkassen umzusetzende gesetzliche Vorgabe, sind Musterstreitverfahren geführt worden. Am 24. August 2005 hat das Bundessozialgericht abschließend entschieden, dass die Berechnung der Kranken-Versicherungsbeiträge in dieser Form zu Recht erfolgt. Nach der Urteilsbegründung (Az: B 12 KR 29/04 R) bestehen gegen diese Neuregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Seite 4 von 6

5 Sofern Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die gesetzliche Neuregelung Widerspruch eingelegt und diesen Widerspruch bis zur endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung haben ruhen lassen, ist von Ihnen nichts weiter zu unternehmen. Beitragserstattung an arbeitende Rentner auf Antrag Rentenbezieher, die weiterhin einer geregelten Arbeit nachgehen, zahlen nicht nur vom Lohn, sondern auch aus der Rente und einer eventuellen Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Überschreiten die Gesamteinkünfte die Beitragsmessungsgrenze (2006: monatlich 3.562,50,- Euro), so kann zumindest für den Rentenanteil, der in dieser Zusammenrechnung über der Bemessungsgrenze liegt, der Beitragsanteil zurückerstattet werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, informieren Sie umgehend Ihre Krankenkasse Bis zu 600 Euro Rabatt Das Finanzamt erkennt für die Arbeiten in Haus und Garten bis zu 3.000,- Euro Lohn im Jahr an. Sie nehmen davon 20 Prozent und ziehen diesen Betrag direkt von der Steuer ab. Das können Mieter, Haus- und Wohnungseigentümer im Mantelbogen der Steuererklärung beantragen. Den Rabatt vom Finanzamt bekommen alle, die externe Dienstleister im Haushalt oder Garten beschäftigen. Sie können sie mit allen Reinigungs- und Gartenarbeiten beschäftigen. Das Finanzamt verlangt die Vorlage der Handwerker-Rechnung und den Nachweis, dass dieser Betrag auch von Ihrem Konto abgebucht worden ist. Am Lohn für Handwerker im Haushalt beteiligt sich das Finanzamt, wenn diese Arbeiten übernehmen, die jeder normalerweise auch selbst erledigen kann. Nichtbegünstigte Arbeiten, sind Arbeiten, die normalerweise nur ein Fachmann erledigen kann: - Elektro- Gas- und Wasserinstallation - Arbeiten an der Heizungsanlage - Das Legen von Fliesen usw. Spezieller Vorteil für Senioren Sind Sie mindestens 60 Jahre, erkennt das Finanzamt die ersten 624,- Euro Lohn für die Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung an. In aller Regel verlangt auch hier das Finanzamt den konkreten Nachweis. Umzug oder neues Konto: Postrentendienst informieren Rentner, die umziehen oder das Kreditinstitut wechseln, an das die Rente überwiesen wird, sollten dies rechtzeitig dem Renten Service der Deutschen Post AG mitteilen. Dieser überweist im Auftrag der Rentenversicherung die monatliche Rentenzahlung. Formulare, mit denen die Änderungen anzuzeigen sind, gibt es bei jeder Postfiliale. Seite 5 von 6

6 Wenn der Rentenempfänger sich aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst darum kümmern kann, sollte er einen Angehörigen beauftragen, den Renten Service zu informieren. Die Änderungen können unter auch per Internet mitgeteilt werden. Der Renten Service bestätigt dem Rentenempfänger schriftlich die Kontoänderung. Ist die neue Adresse nicht bekannt und können vom Renten Service versandte Mitteilungen oder Bescheide nicht zugestellt werden, etwa die Rentenanpassungsmitteilung, wird von dort zunächst versucht, die aktuelle Anschrift zu ermitteln. Bleibt die Recherche aber ohne Ergebnis, stellt der Renten Service die Rentenzahlung nach sechs Monaten bis auf weiteres ein. Ärger ersparen Ab 01. Januar 2006 ändert sich das Briefporto. - Inlandsbriefe über 20 g werden billiger - Auslandskarten und briefe werden teurer. Details unter Hier einige wichtige Auszüge: Briefart Porto 2005 Porto 2006 Kompaktbrief in Deutschland, bis 50g 0,95 Euro 0,90 Euro Großbrief in Deutschland, bis 500 g 1,44 Euro 1,45 Euro Postkarte, weltweit 0,45 Euro 0,65 Euro Standartbrief weltweit, bis 20 g 0,55 Euro 0,70 Euro Kompaktbrief weltweit, bis 50 g 0,95 Euro 1,00 Euro Maxibrief weltweit, Landpost, bis 50 g 1,60 Euro 1,90 Euro Standartbrief weltweit, Luftpost, bis 20 g 1,55 Euro 1,70 Euro Hamburg, den Mit freundlichen Grüßen Ihr Info-Team Peter Fiedler Ernst-August Kruse Lothar Müßig Seite 6 von 6

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