von Ländern, wie China, Japan, Indien und Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Leicht entstehen fünfstellige
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- Siegfried Maus
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1 IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES Februar 2013 Intelligente Technologie - Teil 4: Kostenkalkulationen In der letzten Ausgabe haben wir die schnelle und automatisierte Erstellung von Kostenschätzungen in KPMG LINK Enterprise unter Einbindung von Steuertabellen, Mercer Indizes und Formeln beschrieben. Diese Ausgabe greift das Thema Kostenschätzungen im Hinblick auf die möglichst genaue Ermittlung von Steuer- und Sozialversicherungsabzügen noch einmal auf. Auslöser war die Frage, die uns häufig gestellt wird: Ist eine Berechnung anhand einer einfachen Steuertabelle bereits ausreichend? Die Antwort lautet: Nein. Um darzustellen, welche teilweise erheblichen Auswirkungen die Verwendung von einfachen Steuertabellen oder Spitzensteuersätzen haben kann, haben wir Ihnen einige Beispiele zusammengetragen: Eine pauschalisierte Einordnung von Vergütungsbestandteilen als steuerpflichtig kann die Kostenschätzung (und damit die Entscheidungsgrundlage) erheblich beeinflussen. Dies betrifft z.b. Vergütungsbestandteile wie Housing, Schulgeld, Relocation, Umzüge usw. Diese sind in einer Vielzahl von Ländern, wie China, Japan, Indien und Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Leicht entstehen fünfstellige Hochrechnungen auf Nettobezüge, die entweder gar nicht oder in einer begünstigten Weise steuerpflichtig sind. Dies gilt es zu vermeiden. Solche Kostenschätzungen haben keine Aussagekraft. Kalkulieren Sie die Sozialversicherungsabzüge während der Entsendung auf Basis der aktuellen Situation. Die richtigen Beträge entsprechen regelmäßig nicht denen hypothetischer Berechnungen. Hypothetische Berechnungen inkludieren z.b. Versicherungszweige, die in der aktuellen Situation ggf. nicht mehr relevant sind (z.b. Deutschland nach USA: nur noch Rentenversicherung in Deutschland). Durch Zulagen im Zeitraum der Entsendung verändert sich das ursprünglich ermittelte hypothetische Bild. Beispiele hierfür sind: das für die Sozialversicherung durch Zulagen erhöhte Einkommen (insbesondere bei Ländern ohne Beitragsbemessungsgrenzen) Berücksichtigung von Besonderheiten: Unterscheidung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung, privater Krankenversicherung, dem Provident Fund in Indien, dem Mandatory Provident Fund in Inhalt Intelligente Technologie Teil 4: Kostenkalkulation Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag 1 III EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Fremdwährungskonten Zusätzlichkeitserfordernis Nachweisverpflichtung Spanien Betriebliche Altersvorsorge - steuerliche Risiken bei Auslandseinsätzen Das deutsch-brasilianische Abkommen Bevorzugte Länderziele bei globalen Mitarbeitereinsätzen Veranstaltungskalender
2 2 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Hongkong und dem Dirigenti in Italien Abweichungen sowohl bei den Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträgen summieren sich regelmäßig auf mehrere tausend Euro im Jahr. Ungenaue hypothetische Steuerkalkulation bedingen nachlaufende Steuerausgleichsberechnungen. Durch fehlende Abzüge für Werbungskostenpauschbeträge und Vorsorgepauschalen fehlen verheirateten Paaren schnell EUR. Dies führt in vielen Fällen zu Steuerdifferenzen von mehr als EUR. Dazu kommen noch Themen wie Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt sowie des Kirchensteuersatzes (abhängig vom Bundesland) und entsprechende Sonderausgabenabzüge. Große Auswirkungen haben auch lokale Besonderheiten: Expat Regimes, US State und City taxes, Kantonale und kommunale Steuern der Schweiz, Fringe Benefit tax, von der Dauer des Aufenthalts abhängige besondere Steuersätze, vom Alter abhängige Sozialversicherungsbeiträge, Abzüge für Alleinerziehende. Nur hohe Genauigkeit und größte Transparenz ermöglichen bestmögliche Entscheidungsgrundlagen. Wenn dann noch verschiedene Berechnungsmethoden, z.b. die Hochrechnung des Gehalts oder einzelner Gehaltsbestandteile, Tax Protection, usw. zur Verfügung stehen, ist ein Vergleich verschiedener Entsendeszenarien zur Optimierung der Kosten sehr einfach. Mit einem internationalen Netzwerk von Steuerexperten hat KPMG hier eine seiner Kernkompetenzen im Bereich internationaler Mitarbeitereinsätze. Der von KPMG entwickelte KPMG LINK Cost Projector (integriert in KPMG LINK Enterprise Assignment Manager oder als Einzelanwendung) ist die marktführende Lösung auf diesem Gebiet. Haben wir Ihre Neugier geweckt? In unserem nächsten Newsletter werden wir uns dem Thema automatisierter Import von Gehaltsdaten und Zusammenfassung der weltweiten Vergütung widmen. Wir werden Ihnen zeigen, wie eine IT-Lösung dabei unterstützen kann. Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung Bei der Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern unterscheidet das Steuerrecht zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung. Liegt kein Fall der Pflichtveranlagung vor, so besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Gleichwohl können Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (Antragsveranlagung). Die Rechtsprechung der Finanzgerichte befasste sich in den letzten Jahren auch mit der Frage, innerhalb welcher Frist die Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers in Fällen der Antragsveranlagung einzureichen ist. Genauer gesagt, es ging darum, ob die dreijährige Anlaufhemmung gelten würde oder nicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu zwei divergierende Urteile gefällt. Im Jahr 2010 entschied der 4. Senat, dass in Fällen der Antragsveranlagung lediglich die Festsetzungsfrist von vier Jahren greifen würde. Folglich müsste eine Steuererklärung für das Jahr 2003 bis spätestens eingereicht werden. Im Jahr 2011 entschied der 10. Senat, dass auch bei der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung von drei Jahren anwendbar sei und somit eine Frist von insgesamt sieben Jahren gälte. Somit könnte die Steuererklärung 2003 noch bis fristgerecht eingereicht werden. Zur Begründung führte der 10. Senat aus, dass andernfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Antrags- und Pflichtveranlagung bestünde. Schließlich sei bei der Pflichtveranlagung grundsätzlich eine Frist von sieben Jahren zu berücksichtigen. Diese ergäbe sich aus der Anlaufhemmung von drei Jahren sowie der Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Revision wurde jeweils zugelassen. Der BFH hat nun die Chance zur Klarstellung genutzt. Er entschied mit Urteilen vom (BFH VI R 16/11) und (BFH VI R 53/10), dass bei der Antragsveranlagung keine Anlaufhemmung zu berücksichtigen sei. Damit ist nur eine Festsetzungsfrist von vier Jahren ab Entstehung der Steuer zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Folglich ist die Einkommensteuererklärung 2003 bis zum einzureichen. Soweit der BFH in seinem Beschluss vom VI R 46/05 (BStBl II S. 820) von einer regelmäßigen Festsetzungsfrist von sieben Jahren ausging, hält er daran nicht länger fest. Die dreijährige Anlaufhemmung findet somit nur bei der Pflichtveranlagung Anwendung. Dies widerspricht gemäß den oben genannten BFH-Urteilen nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Grundgesetz. Das Gleichbehandlungsgebot gilt nur für gleich gelagerte Sachverhalte. Die Pflicht- und die Antragsveranlagung weisen Sachunterschiede auf, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Die Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers ist in Fällen der Antragsveranlagung innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Entstehung der Steuer bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Ehegattenveranlagung bei Option zur unbeschränkten Steuerpflicht mögliche Steuerersparnis Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren deutschen Einkünften. Falls die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird, stellt sich die Frage, ob für Ehegatten eine Zusammenveranlagung beantragt werden kann. So werden die Anwendung des so genannten
3 3 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Splittingtarifs und auch die Berücksichtigung einer Reihe von Steuerabzugsbeträgen möglich. Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dazu sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Es werden inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG erzielt und davon unterliegen 90 v.h. der Besteuerung in Deutschland oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte überschreiten nicht den Grundfreibetrag (2013: 8.130) und die im Ausland steuerpflichtigen Einkünfte werden durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen. Damit nun auch der im Ausland lebende Ehegatte (B) in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Ehegatte (A) wird als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und dieser Ehegatte ist EU/ EWR Staatsbürger und der andere Ehegatte (B) hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR Staat und die gesamten Ehegatteneinkünfte unterliegen im Wesentlichen der Besteuerung in Deutschland (90%) oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Ehegatteneinkünfte überschreiten nicht den doppelten Grundfreibetrag (2013: ) und die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt. Beispiel A (niederländischer Staatsbürger) ist verheiratet und wohnt in Belgien. A ist Pilot. Er erzielt ausschließlich Einkünfte ( ), die der deutschen Besteuerung unterliegen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Gesellschaft mit Sitz in Deutschland). Die Ehefrau EF des A (US Staatsbürgerin) hat ihren Wohnsitz ebenfalls in Belgien erzielt jedoch keine Einkünfte. Lösung: A kann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht optieren, da mehr als 90% der Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Für EF liegen die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht vor, da A EU Staatsbürger ist. Insgesamt unterliegen mehr als 90% der Ehegatteneinkünfte der Besteuerung in Deutschland. Die Ehegatten können in Deutschland auf Antrag zusammenveranlagt werden. Abwandlung 1 Wie zuvor. EF hat Einkünfte von , die der Besteuerung in Belgien unterliegen. Lösung: A kann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht optieren, da mehr als 90% der Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Für EF liegen die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht vor, da A EU Staatsbürger ist. Insgesamt unterliegen zwar weniger als 90 % der Ehegatteneinkünfte der Besteuerung in Deutschland. Die ausländischen Einkünfte überschreiten jedoch den doppelten Grundfreibetrag (2013) von nicht. Die Ehegatten können auf Antrag zusammenveranlagt werden in Deutschland. Abwandlung 2 Wie Abwandlung 1. A ist US Staatsbürger. Lösung: A kann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht optieren, da mehr als 90% der Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. EF kann jedoch nicht als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, da A US Staatsbürger ist. Eine Zusammenveranlagung der Ehegatten ist nicht möglich. Die Veranlagungswahlrechte sind komplex. Es lohnt sich jedoch eine genaue Sachverhaltsanalyse. So können im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit den entsprechenden Anträgen Steuerersparnisse erzielt werden. Einkommensteuerliche Behandlung von Fremdwährungskonten Die Kapitalanlage im Ausland kann zur Diversifikation und Risikosteuerung eines Portfolios dienen und ist praktisch für jedermann möglich. Neben der Investitionsplanung können aber auch andere Gründe bestehen, in Fremdwährung anzulegen, ein Fremdwährungskonto zu eröffnen und damit Devisen zu kaufen. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter aus Deutschland in die USA entsandt wird, erhält er sein Gehalt oft weiterhin auf sein deutsches, in Euro geführtes Konto. Nachfolgend tätigt er dann privat Überweisungen auf sein US-Konto. Auf den ersten Blick lässt sich vielleicht hier noch keine Problematik erkennen. Das ändert sich, wenn man den Geldverkehr, d.h. Käufe und Verkäufe der Fremdwährung, steuerlich hinterfragt. Ein Verkauf von Fremdwährung liegt vor, wenn z.b. ein Guthaben in USD auf ein in Euro geführtes Konto überwiesen wird. Ein Fremdwährungskonto gilt aus deutscher steuerlicher Sicht nicht als eine Wertpapieranlage ( 20 Absatz 2 EStG) sondern als ein Wirtschaftsgut. Wird ein Wirtschaftsgut auf privater Ebene veräußert, ist die steuerliche Beurteilung nach 23 EStG vorzunehmen. Damit findet nicht die sogenannte Abgeltungssteuer Anwendung. Erträge werden vielmehr mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Auch der Sparerpauschbetrag kann damit nicht in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift des 23 EStG kennt zwei sogenannte Spekulationsfristen mit einer Dauer von einem Jahr und zehn Jahren. Einjährige Spekulationsfrist Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Fremdwährung) sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
4 4 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Diese Regelung trifft bei unverzinsten Fremdwährungskonten wie z. B. Girokonten zu. Zehnjährige Spekulationsfrist Nutzt man ein Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr zur Erzielung von Einnahmen, erhöht sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Eine Einnahmenerzielung ist bereits allein durch eine Verzinsung gegeben. Die Zehnjahresfrist kann sich in Hinblick auf Aktiengeschäfte zu einer besonderen Thematik entwickeln. Besondere Beachtung gilt einem Konto oder Depot, das für Aktiengeschäfte genutzt und das zum An- und Verkauf in einer Fremdwährung geführt wird. Jeder Währungsrückkauf stellt eine Währungstransaktion dar, die einen Neubeginn der zehnjährigen Spekulationsfrist auslöst. Um für steuerliche Zwecke Nachweis zu führen, kann ein erheblicher administrativer Aufwand nötig werden (jeweilige Dokumentation von Datum An- und Verkauf sowie jeweils gültiger Kurs). Werden innerhalb der Spekulationsfrist Gewinne realisiert, können diese steuerfrei vereinnahmt werden, wenn diese im Kalenderjahr weniger als 600 betragen haben. Vorsicht bei Transaktionen in Fremdwährung. So unkompliziert die Eröffnung von Konten in anderen Staaten und anderen Währungen ist, so sehr liegt der Steuerteufel im Detail. Wir beraten Sie und Ihre Mitarbeiter hier natürlich gerne. Neue BFH- Rechtsprechung bei begünstigen Zusatzleistungen im Lohnsteuerrecht Das Einkommensteuergesetz (EStG) eröffnet Arbeitgebern in Einzelfällen die Möglichkeit, Mitarbeitern steuerbegünstigte Zuschüsse oder Sachleistungen zu gewähren. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielhaft steuerfreie Kindergartenzuschüsse gemäß 3 Nr. 33 EStG steuerfreie Gesundheitsförderungsangebote gemäß 3 Nr. 34 EStG pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse gemäß 40 Abs. 2 S. 2 EStG (Pauschalsteuersatz 15%) pauschal besteuerte Internetpauschalen 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG (Pauschalsteuersatz 25%). Für die zuvor genannten Zuschüsse oder Sachleistungen besteht zudem Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Voraussetzung für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung ist jedoch, dass die zweckgebundene Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Zusätzlichkeit ist die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung und letztlich auch für die Sozialversicherungsfreiheit. Die Zusätzlichkeit ist auch Voraussetzung für die Pauschalierung von Sachzuwendungen gemäß 37b Abs. 2 EStG. Damit unterscheiden sich diese Leistungen beispielsweise von der steuerfreien Gewährung von Telekommunikationsmitteln gemäß 3 Nr. 45 EStG, denn dabei ist die Zusätzlichkeit nicht normiert. Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass das Erfordernis der Zusätzlichkeit nur erfüllt wird, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt. Eine Anrechnung der zweckbestimmten Leistung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn wurde von der Finanzverwaltung dagegen nicht anerkannt. Ebenso sah die Finanzverwaltung eine Barlohnumwandlung, d.h. eine Gewährung von begünstigten Leistungen bei gleichzeitigem Verzicht auf bisher vertraglich vereinbarten Bruttolohn als schädlich an. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Finanzverwaltung jedoch eine Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen (z.b. freiwilliges Weihnachtsgeld) zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 19. September 2012 (BFH/NV 2013, S. 124; BFH/NV 2013, S. 126) zu diesem Thema Stellung genommen. Diese sind noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Für den BFH wird eine Leistung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer auf die Leistung im Zeitpunkt der Zahlung keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Eine Leistung kann nach Auffassung des BFH nur dann begünstigt sein, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die durch Vertrag, Betriebsoder Tarifvereinbarung oder durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet werden. Sie darf somit nicht schon Bestandteil des arbeitsrechtlich Geschuldeten sein. Der hypothetische Umstand, dass der Arbeitgeber die Leistung auch ohne entsprechende Verpflichtung erbracht hätte, bleibt dabei außer Acht. Der BFH orientiert sich letztlich also an arbeits- und zivilrechtlichen Grundsätzen. Er definiert Zusätzlichkeit dabei erheblich enger als die Finanzverwaltung. Die neue Rechtsprechung des BFH ist durchaus konsequent. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann nach den Grundsätzen des Zivilrechts nur die Leistung sein, auf die im Zeitpunkt ihrer Gewährung kein Anspruch besteht. Darin liegt jedoch auch die Problematik für die Praxis. Arbeitsrecht und Steuerrecht haben grundsätzlich verschiedene Zielrichtungen. Das Arbeitsrecht ist primär auf den Schutz des Arbeitnehmers gerichtet. Das Steuerrecht hingegen auf die Einnahmen des Staates. Arbeitsrechtliche Rechtsinstitute wie die betriebliche Übung sollen dem Arbeitnehmer eigene Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber sichern. Gerade solche arbeitsrechtlichen Institute könnten jedoch nach der neueren Rechtsprechung des BFH dazu führen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die oben dargestellten Steuervergünstigungen nicht mehr in gewohnter Weise nutzen können. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn wäre dann nur noch die Leistung, die spontan gewährt wird und damit quasi vom Himmel fällt.
5 5 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Dies ist aber gerade bei Kindergartenzuschüssen oder Fahrgeld nicht praktikabel, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier regelmäßig Planungssicherheit anstreben. Derzeit ist noch unklar, ob die Finanzverwaltung die Urteile im Bundesteuerblatt veröffentlichen wird. Eine bundeseinheitliche Stellungnahme der Finanzverwaltung wird für das späte Frühjahr 2013 erwartet. Unklar ist zudem, wie sich die neue Rechtsprechung auf die Pauschalierungsvorschrift des 37b Abs. 2 EStG auswirken wird. Im Einzelfall könnte die Lohnsteuer-Außenprüfung unter Verweis auf eine betriebliche Übung (z.b. bei wiederkehrenden Veranstaltungen oder Incentives) die günstige Pauschalierung versagen und den Arbeitgeber auf die Nettolohnversteuerung verweisen. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Vorgehensweise unter Einbeziehung der neuen BFH-Rechtsprechung überprüfen. Das Risiko einer möglichen Lohnsteuerhaftung sowie einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge muss eingrenzt werden. Auch für neue Modelle zur Gewährung von Zuschüssen und Sachleistungen sollte die geänderte Rechtsauffassung des BFH bereits Berücksichtigung finden, sollen die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile auch in Zukunft erhalten bleiben. Nachweisverpflichtung über weltweites Vermögen in Spanien Im spanischen Steuerrecht ist eine Nachweisverpflichtung über Vermögenswerte eingeführt worden. Dieser Nachweisverpflichtung ist durch Abgabe einer entsprechenden Vermögenserklärung, die sämtliche Vermögenswerte weltweit umfasst, (sog. Form 720) nachzukommen. Die Vermögenserklärung löst keine Steuerfestsetzung aus. Die Nachweisverpflichtung dient lediglich der Dokumentation von Vermögen. Anwendungsbereich - Wer ist betroffen? Die Verpflichtung der Abgabe einer Vermögenserklärung gilt für jeden in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige, die in Spanien unter das Special Tax Regime fallen, sind von dieser neuen Verpflichtung nicht betroffen. Besonderheit dieses Tax Regimes ist, dass in Spanien lediglich Einkünfte aus spanischen Quellen mit reduziertem Steuersatz besteuert werden. Umfang - Welche Vermögensgegenstände müssen gemeldet werden? Im Rahmen der Vermögenserklärung müssen folgende Vermögenswerte gemeldet werden: Bankkonten: Erforderliche Informationen sind Name der Bank, Kontonummer (IBAN), Bankleitzahl (SWIFT), Datum der Kontoeröffnung sowie Wert am Dabei werden auch Sparbücher und Konten, für die man eine Vollmacht besitzt, erfasst. Rechte, Beteiligungen, Versicherungen, Renten: Erforderliche Informationen sind Anzahl, Name und Wert am des Jahres. Immobilien und Grundstücksrechte: Erforderliche Informationen sind Ort und ggf. Einheitswertaktenzeichen, Wert und Bewertungsstichtag. Die genannten Vermögensgegenstände müssen den spanischen Behörden durch Einreichung der Vermögenserklärung gemeldet werden. In der Praxis dürfte die Bewertung der Vermögensgegenstände vermutlich die größte Herausforderung darstellen. Frist Bis wann muss die Vermögenserklärung bei den spanischen Behörden eingereicht werden? Die Abgabefrist für die Vermögenserklärung ist grundsätzlich der des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Vermögenserklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 ist ausnahmsweise wegen der Neueinführung der Verpflichtung bis zum einzureichen. Sollte die Frist nicht eingehalten oder die Vermögenserklärung mit falschen oder unvollständigen Angaben abgegeben werden, drohen empfindliche Strafen. Diese werden je nach Anzahl der Vermögenswerte festgesetzt. Für eine falsch oder unvollständig eingereichte Vermögenserklärung wird mindestens eine Strafe von EUR festgesetzt. Eine verspätete Abgabe der Vermögenserklärung hat eine Mindeststrafe von EUR zur Folge. Hat beispielsweise der Steuerpflichtige ein Bankkonto, eine Beteiligung an einer GmbH und eine Immobilie in der Vermögenserklärung erklärt, jedoch zu spät abgegeben, ergibt sich eine Mindeststrafe von 3 x EUR = EUR Bei falschen oder unvollständigen Angaben wird die Mindeststrafe wie folgt errechnet: 3 x EUR = EUR Ausnahme In welchen Fällen ist keine Vermögenserklärung abzugeben? Unterschreiten die Werte der drei Vermögensgruppen jeweils einen Betrag von EUR , muss keine Vermögenserklärung abgegeben werden. Hat der Steuerpflichtige also lediglich bei Bank A einen Kontostand von EUR zum des Veranlagungszeitraumes, ist in der Vermögensgruppe Bankkonten keine Meldung vorzunehmen und eine Abgabe der Vermögenserklärung nicht erforderlich. Hat er jedoch sowohl bei Bank A als auch bei Bank B einen Kontostand von jeweils EUR also insgesamt EUR vorzuweisen, wird der Betrag von EUR für die Vermögensgruppe Bankkonten überschritten. Demnach wäre hier eine Vermögenserklärung abzugeben. Wurde eine Vermögenserklärung eingereicht, hat eine erneute Abgabe in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen nur zu erfolgen, wenn sich Eigentumsverhältnisse verändern, neue Vermögenswerte hinzugekommen sind oder der Wert des Vermögens signifikant gestiegen ist. Die Abgabe der Vermögenserklärung ist beispielsweise nicht erforderlich, wenn das Vermögen um weniger als EUR gestiegen ist.
6 6 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Es bleibt abzuwarten, ob die Vermögenserklärung innerhalb der nächsten Jahre nicht doch als Grundlage für die Festsetzung einer Vermögenssteuer dienen wird. Vergleichbare Steuern existieren bereits in Frankreich und der Schweiz. Festzuhalten ist, dass der Zeitraum zur Erstellung der Vermögenserklärung ziemlich kurz ist. Die Sanktionsmöglichkeiten sind sehr scharf. Wir empfehlen, die knappe Frist zu nutzen, um die Erklärung korrekt und fristgerecht einzureichen. Für die Erstellung der Vermögenserklärung ist es ratsam, Experten hinzuziehen, denn selbst kleine Dokumentierungsfehler können zu einer falschen Erklärung führen. Bei der korrekten Erstellung der Vermögenserklärung sind Ihnen die Kollegen von KPMG in Spanien gerne behilflich. Betriebliche Altersvorsorge steuerliche Risiken bei Auslandseinsätzen Die betriebliche Altersvorsorge (bav) gewinnt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer mehr an Bedeutung. Für Arbeitnehmer ergeben sich steuerliche Vorteile, wenn die Beiträge direkt aus dem Bruttoeinkommen gezahlt werden. Gleichzeitig erreichen sie eine breitere finanzielle Absicherung für die Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben. Aus Unternehmenssicht kann die bav bei der Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern helfen und sogar die Lohnnebenkosten senken. Im Folgenden werden wir zwei typische Modelle der bav betrachten: Die Direktzusage und die Gehaltsumwandlung zugunsten einer bav. Bei einer Direktzusage erteilt das Unternehmen seinen Arbeitnehmern, Führungskräften und ggfs. deren Angehörigen einen Anspruch auf ein Ruhegeld, welches bei Eintritt eines festgelegten Ereignisses (z.b. bei Invalidität, Tod oder Überschreitung einer Altersgrenze) ausgezahlt wird. Die Zeit bis zum Eintritt des festgelegten Ereignisses ist die Anwartschaftsphase. In dieser Phase hat die Direktzusage für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Konsequenzen, d.h. es fallen keine Lohn- oder Einkommensteuern an. Der Arbeitgeber bildet in aller Regel Pensionsrückstellungen in entsprechender Höhe. Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer bav verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seiner Bruttobezüge. Diese fließen direkt in den Aufbau einer Versorgungsleistung. Die Auszahlung der Versorgungsleistung erfolgt ebenfalls bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.b. im Todesfall). In Deutschland ist die lohn- oder einkommensteuerliche Behandlung der Direktzusage oder der Gehaltsumwandlung zugunsten einer bav explizit geregelt. Was ist jedoch im Falle eines befristeten Auslandseinsatzes zu beachten? In diesem Fall können die steuerlichen Bestimmungen des Einsatzlandes gelten. Doch welche Bestimmungen sind hier anzuwenden? In wenigen Ländern existieren mit der deutschen bav vergleichbare Modelle. Die steuerlichen Regeln in den Nationalstaaten knüpfen ihre Rechtsfolgen in aller Regel an die einheimischen (bekannten) Modelle. Auch hat Deutschland nur mit wenigen Ländern Vereinbarungen getroffen, die die steuerliche Behandlung der jeweiligen bav Modelle explizit regeln und vor einer Doppelbesteuerung schützen (z.b. in Doppelbesteuerungsabkommen). Am Beispiel der beiden Länder Türkei und Großbritannien soll das Spektrum der lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung einer Direktzusage und der Gehaltsumwandlung zugunsten einer bav beispielhaft verdeutlicht werden. In beiden Fällen wird ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens zeitlich befristet eingesetzt und im Einsatzland steuerpflichtig. Um die ausländische Lohn- und Einkommensteuer zu berechnen, werden neben der regulären Vergütung nun auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einbezogen und auf ihre steuerliche Behandlung hin untersucht. Er ergibt sich das folgende Bild: Türkei Sofern eine Direktzusage erteilt wird und gleichzeitig eine Weiterbelastung der entsprechenden Kosten an eine türkische Gesellschaft erfolgt (z.b. in Form der Zuführung zu den steuerlichen Rückstellungen), liegt beim Mitarbeiter steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Türkische Lohn- und Einkommensteuern fallen an. Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer bav stellt der umgewandelte Betrag steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Mitarbeiter dar. Nach der Ansicht des türkischen Fiskus hat der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber einen konkreten Anspruch in Höhe des umgewandelten Betrages. Großbritannien Direktzusagen an Mitarbeiter lösen in der Anwartschaftsphase in Großbritannien grundsätzlich keine lohn- oder einkommensteuerlichen Konsequenzen aus. Allerdings dürfen bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Der Freibetrag für den jährlichen Wertzuwachs der Direktzusage beträgt GBP. Gleichzeitig darf der im Laufe der Zeit kumulierte Wertzuwachs der Direktzusage GBP nicht überschreiten. Wird einer der Freibeträge überschritten, führt die Differenz zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Auch bei Gehaltsumwandlungen müssen die jährlichen und die für die gesamte Laufzeit der Anwartschaftsphase festgelegten Freibeträge beachtet werden. Laufen Direktzusagen und Gehaltsumwandlungen parallel, können die Freibeträge nicht verdoppelt werden. Sie gelten kumulativ für alle Modelle. Eine Direktzusage oder die Gehaltsumwandlung zugunsten einer bav kann im Ausland bereits in der Anwartschaftsphase Lohn- oder Einkommensteuern auslösen, ohne dass der Mitarbeiter Zuflüsse verzeichnen kann. Dabei ist unerheblich, dass die Altersvorsorgeleistungen in der Auszahlungsphase später in Deutschland noch einmal der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen (Doppelbesteuerung). Hat der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber eine Steuerausgleichsvereinbarung ge-
7 7 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 schlossen, trägt der Arbeitgeber in der Regel die ausländischen Steuern. Solche steuerlichen Belastungen führen zu Mehrkosten, die insbesondere dann problematisch sind, wenn sie ungeplant auftreten. Daher ist es wichtig, die steuerlichen und auch sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen betrieblicher Altersvorsorgemodelle im Vorfeld des Auslandseinsatzes zu prüfen. Gegebenenfalls können dann Lösungsmöglichkeiten erarbeitet werden, die ungeplante Mehrkosten vermeiden. Deutsch-brasilianisches Abkommen über soziale Sicherheit tritt am 1. Mai 2013 in Kraft Das seit Jahren schwebende deutschbrasilianische Abkommen über soziale Sicherheit könnte demnächst anwendbar werden. Nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens auf deutscher und brasilianischer Seite werden die Ratifikationsurkunden aller Voraussicht nach am 9. März 2013 in der brasilianischen Hauptstadt Brasilia ausgetauscht. Nach Artikel 26 Absatz 2 würde das Abkommen in diesem Falle am 1. Mai 2013 in Kraft treten. Beim deutsch-brasilianischen Abkommen handelt es sich um ein Leistungsexportabkommen. Der sachliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Renten- und Unfallversicherung. Es enthält insbesondere Bestimmungen über: das anzuwendende Versicherungsrecht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat, die Gleichbehandlung brasilianischer und deutscher Staatsangehöriger, die Wahrung der Anwartschaften und der erworbenen Ansprüche auf Leistungen der Rentenversicherung sowie die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe. Über den Inhalt des Abkommens hatten wir bereits in unseren Newsletter- Ausgaben 01/2010 sowie 05/2011 berichtet. Empfehlung für Bestandsfälle: Es gibt viele Arbeitnehmer, die aktuell bereits im Rahmen einer Ausstrahlung nach 4 SGB IV in Brasilien tätig sind. Diese müssen vorausgesetzt das Abkommen tritt wie geplant in Kraft für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 eine Entsendebescheinigung nach Artikel 7 des Abkommens beantragen. Der Entsendezeitraum kann sich auf bis zu 24 Kalendermonate erstrecken. Die 24- Monatsfrist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens bereits entsandt sind, mit diesem Tag. In einem solchen Fall kann eine Entsendebescheinigung bis maximal 30. April 2015 erteilt werden. Die Entsendebescheinigung wird grundsätzlich von der zuständigen Beitragseinzugsstelle ausgestellt. Bevorzugte Länderziele bei globalen Mitarbeitereinsätzen Internationale Entsendungen erfordern eine hohe Mitarbeitermotivation. Natürlich werden bestimmte Einsatzländer bevorzugt. Zu den Kriterien, die die grenzüberschreitende Mobilität beeinflussen, gehören Einkommen, Lebensqualität und der erwartete Karrieresprung im internationalen Umfeld. Beliebte Destinationen finden sich oft innerhalb wirtschaftlich aufstrebender Märkte. Dazu gehören beispielsweise Singapur, Hongkong, China und der Nahe Osten. Besonders Expats im Oman, Katar und Saudi-Arabien berichten von einer kontinuierlichen Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsqualität. Außerdem lockt die Steigerung des verfügbaren Einkommens, die durch hohe Gehälter kombiniert mit niedrigen Steuersätzen ausgelöst wird. Expats, die von ihren Familien begleitet ausreisen, bevorzugen Länder wie Kanada, USA und Australien. Neben den Kriterien Leben und Arbeiten berücksichtigen sie die Sicherheit ihrer Kinder, wobei Hongkong der sicherste und beliebteste Ort für die Kindeserziehung bleibt. International gesehen hat auch Deutschland ein starkes Image. Interessenten sehen die Stabilität der Wirtschaft und damit verbunden eine hohe Lebensqualität. Die Mehrheit der Expats, die nach Deutschland geht, profitiert von einem zumeist besseren Job und höherem Verdienst. Für international ausgerichtete Unternehmen mit vielen internationalen Mitarbeitereinsätzen ist es deshalb wichtig, die unterschiedlichen Anforderungen und Erwartungen der zu entsendenden Mitarbeiter zu erkennen. Die Entsenderichtlinien müssen darauf aufbauen. Sie sollen faire Konditionen schaffen. Dazu gehören dem jeweiligen Einsatzland angepasste Zulagen und die Berücksichtigung weiterer länderspezifischer Kriterien. Unser Global Mobility Advisory Services (GMAS) Team unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung international wettbewerbsfähiger Entsenderichtlinien. Denn nur eine attraktive Policy kann den Mitarbeiter in seiner Entscheidung für sein Unternehmen im Ausland Werte zu schaffen stärken. Auch bei der Auswahl von geeigneten Dienstleistern bieten wir Ihnen unsere Expertise an.
8 8 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hin, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: htm. DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referenten: Karl-Wilhelm Hofmann, Ute Windgassen, KPMG AG WPG, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh April 2013, Düsseldorf Juni 2013, Hamburg Juli 2013, München September 2013, Stuttgart November 2013, Frankfurt/Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: Breakfast Meeting: Aktuelles aus dem US Steuerrecht Neuerungen ab 2013 und Auswirkungen auf Entsendungen in die USA" Referenten: Manfred Wolfangel KPMG AG WPG, Britta Rücker KPMG AG WPG 19. Februar 2013 in München 21. Februar 2013 in Düsseldorf 27. Februar 2013 in Frankfurt/Main DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungs- und einkommenssteuer-rechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann März 2013, München Juni 2013, Frankfurt/Main November 2013, Hamburg Weitere Informationen erhalten Sie unter: Breakfast Meeting: Entgeltversteuerung bei entsandten Mitarbeitern Typische Fallstricke, Fehler und Konsequenzen Referenten: Uwe Nowotnick KPMG AG WPG, Kathrin Scheckenbach KPMG AG WPG, Tina Pavlovits KPMG AG WPG 12. März 2013 in Berlin 12. März 2013 in Mannheim 10. April 2013 in Frankfurt/Main 10. April 2013 in München 15. April 2013 in Stuttgart 17. April 2013 in Hamburg 18. April 2013 in Köln Zu fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Tina Pavlovits (089 / ) oder Kathrin Scheckenbach (089/ ) Zu organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an: Angela Heinrich ( ) Haufe Akademie Seminar: Auslandsentsendung von Mitarbeitern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann März 2013, Frankfurt/Main April 2013, Köln Juni 2013, Hamburg September 2013, Stuttgart Oktober 2013, Berlin Weitere Informationen erhalten Sie unter: Das Einmaleins des internationalen Mitarbeitereinsatzes: Grundlagen aus HR, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht 14. März 2013 in Karlsruhe Zu fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Mario Reichenek ( ) Zu organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an: Angela Heinrich ( ) Forum for Expatriate Management Strategische Ausrichtung der HR Global Mobility Funktion wie kann man sich für die neue Herausforderung rüsten Referenten: Heidi Mennen KPMG AG WPG, Monika Kumetat KPMG AG WPG, Matthias Henne KPMG AG WPG, Dr. Thomas Wolf, KPMG RAG 07. Mai 2013 in München
9 9 / IES Newsletter / Tax / Februar 2013 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Gesamtleitung Frank Seidel T fseidel@kpmg.com Berlin Mathias Schubert T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Hauke Poethkow T hpoethkow@kpmg.com Mannheim Hauke Poethkow T hpoethkow@kpmg.com München Uwe Nowotnick T unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T cbaumgart@kpmg.com Immigration/Arbeitsrecht Berlin Dr. Thomas Wolf T twolf@kpmg.com Lohnsteuer-Services München Eugen Straub estraub@kpmg.com Heidi Mennen T hmennen@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T froehrs@kpmg.com Köln Ute Otto T uteotto@kpmg.com Düsseldorf Stefanie Vogler svogler@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Britta Rücker T brittaruecker@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T mkumetat@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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