Bericht * Deutscher Bundestag Drucksache 16/3368. des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Bericht * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/2712, 16/3036 Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Gabriele Frechen, Carl-Ludwig Thiele und Christine Scheel 1.Verfahrensablauf DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierung Drucksachen16/2712,16/3036 inseiner 54.Sitzungam28.September2006demFinanzausschuss zurfederführendenberatungsowiedemausschussfürwirtschaftundtechnologie,demausschussfürarbeitundsoziales,demausschussfürfamilie,senioren,frauenund Jugend,demAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklungunddemHaushaltsausschusszurMitberatungüberwiesen.DerGesetzentwurfistam19.Oktober2006nachträglichdemRechtsausschusszurMitberatungüberwiesen worden.diemitberatendenausschüssehabensichinihren Sitzungenam8.November2006mitderVorlagebefasst. DerFinanzausschusshatdenGesetzentwurfinseinen Sitzungenam27.September2006,25.Oktober2006und abschließendam8.november2006beraten.derfinanzausschusshatam16.oktober2006eineöffentlicheanhörung zu der Thematik durchgeführt. 2. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen MitdemGesetzentwurfsetztdieBundesregierungfachlich zwingenderforderlichesteuerrechtlicheänderungenum,die aufgrunddesvorzeitigenendesder15.legislaturperiode imjahr2005nichtmehrverwirklichtwerdenkonnten.dazu gehöreninsbesonderesteuerrechtlicheänderungenals ReaktionaufdieRechtsprechungdesBundesfinanzhofs, AnpassungenandasGemeinschaftsrecht,Umsetzungvon ForderungendesRechnungsprüfungsausschussesdesDeutschenBundestagessowiereinredaktionelleÄnderungen, z.b.diekorrekturfehlerhafterverweise.dergesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor: DurcheineKorrekturvorschriftin 32adesKörperschaftsteuergesetzes (KStG)wirdsichergestellt,dassBezügedesAnteilseigners,dieaufEbenederKapitalgesellschaftalsverdeckteGewinnausschüttungdemEinkommen hinzugerechnetwurden,beidiesemnachdengrundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden. MitdenÄnderungenin 3Nr.40desEinkommensteuergesetzes (EStG)und 8bKStGwirdderSachverhalt geregelt,wonachdievergünstigungendeshalbeinkünfteverfahrensbeimanteilseignernurunterdervoraussetzungzugewährensind,dassdieverdecktegewinnausschüttungaufebenederleistendenkapitalgesellschaftdas Einkommengemäß 8Abs.3Satz2KStGnichtgeminderthat.BeigebietsfremdenGesellschaftenwirddasEinkommennachentsprechendemausländischenRechtnicht gemindertwordensein.beidividendenausländischer KapitalgesellschaftensindzusätzlichdieVorschriftender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)zubeachten.Liegt eindbavor,indemfürdieinanspruchnahmedesschachtelprivilegsdieo.g.voraussetzungnichterfülltseinmuss, siehtdergesetzentwurfeinebegrenztedurchbrechungder RegelungendesDBAzurVermeidungsog.weißerEinkünftevor.ErhebtderausländischeStaateineQuellensteuer,wirddieVermeidungderDoppelbesteuerungdurch Anrechnung der Quellensteuer gewährleistet. * Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/3325 verteilt worden.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode In 10Abs.2Nr.2EStGwirdderAnbieterkreisfürdie Basisrenteergänzt.EristnundeckungsgleichmitdemjenigenAnbieterkreis,dersteuerlichgeförderteAltersvorsorgeprodukte anbieten kann. EineÄnderungvon 10Abs.4aEStGsollbewirken,dass beibestimmtenpersonengruppen andersalsbisher ab demveranlagungszeitraum2006zusätzlichebeiträgefür eineprivatebasisrentediealssonderausgabenzuberücksichtigendenbeträgeerhöhen.dabeihandeltessich beispielsweiseumledigeselbständige,dienichtineiner berufsständischenversorgungseinrichtungpflichtversichertsind.diezusätzlichenbeiträgesollenimmermit mindestensdemsichnach 10Abs.3Satz4und6EStG ergebendenprozentsatzalsvorsorgeaufwendungenberücksichtigtwerden.dieserfolgtentwederdurchden AnsatzderentsprechendenBeträgeimRahmendessich nachaltemrechtergebendenabzugsvolumensoder durch den sog. Erhöhungsbetrag (Günstigerprüfung). DieVerjährungbeiderFeststellungdesVerlustvortrags wirdimeinkommensteuerrechtundimgewerbesteuerrechtbegrenzt.verlustfeststellungsbescheidekönnen grundsätzlichnurinnerhalbderauchfüreinkommensteuerbescheidegeltendenallgemeinenverjährungsfrist ergehen (regelmäßigsiebenjahre),esseidenn,dasfinanzamthatkeinenverlustfeststellungsbescheiderlassen,obwohlesihmmöglichgewesenwäre ( 10dAbs.4 EStG).GleichesgiltbeiderFeststellungeinesvortragsfähigenGewerbeverlustes ( 35bAbs.2desGewerbesteuergesetzes GewStG). SonderzahlungendesArbeitgeberseinschließlichGegenwertzahlungenundSanierungsgeldernanganzoder teilweiseimwegedesumlageverfahrensfinanzierte Versorgungseinrichtungensollenzukünftigvollständig alsarbeitslohnimsinnedes 19Abs.1Nr.3EStGerfasstwerden.SiesollenvomArbeitgebernach 40b EStG pauschal mit 15 Prozent besteuert werden. 20Abs.1Nr.1Satz3EStGsollzurVermeidungvon Steuerausfällengeändertwerden,diederzeitbeiderAbwicklungvonAktiengeschäftenanderBörseinunmittelbarerzeitlicherNähezumGewinnverteilungsbeschluss entstehenkönnen (manufactureddividends).meistens handeltessichumsog.leerverkäufe,beidenenderleerverkäufersowiederkäufereinenanspruchaufanrechnungderkapitalertragsteuererhalten,weilbeidendie Aktiensteuerlichzuzurechnensind.DieNeuregelung zieltdaraufab,dassdiebankdenleerverkäuferzusätzlichmiteinemausgleichsanspruchinhöhederkapitalertragsteuer belastet. In 20Abs.1Nr.6EStGsollredaktionellklargestellt werden,dasseinesteuerlicheprivilegierungdietatsächlicheerbringungeinerlebenslangenrentenzahlungvoraussetzt.darüberhinauswirddierentenversicherung ohnekapitalwahlrecht (einschließlichsog.sofortrenten) einerrentenversicherungmitkapitalwahlrechtgleichgestelltundgewährleistet,dassauchdiefälledesrückkaufsbeieinerrentenversicherungohnekapitalwahlrecht der Besteuerung unterworfen werden. In 22Nr.5EStGwerdenzukünftigausdrücklichdie LeistungenausAltersvorsorgeverträgen,Pensionsfonds, PensionskassenundDirektversicherungengenanntund Leistungen,beidenendieAnsprücheaussteuerfreienZuwendungennach 3Nr.56EStGerworbenwordensind. DamitwerdenauchLeistungenausumlagefinanzierten Versorgungssystemen,soweitdieAnsprüchedurchsteuerfreieZuwendungennach 3Nr.56EStGerworbenwurden,nachgelagertbesteuert.DieNeuformulierungbenenntdreiGruppenvonLeistungen,derenBesteuerung, soweitsienichtaufgefördertenbeiträgenberuhen,vom Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung abweichen. AlsKonsequenzausdengeändertensteuerlichenRahmenbedingungenimBereichderbetrieblichenAltersversorgungwerdendieAufzeichnungs-,Mitteilungs-und AufbewahrungspflichtendesArbeitgebersinderLohnsteuer-undinderAltersvorsorge-Durchführungsverordnungangepasst.DieAufbewahrungsfristennach 5 Abs.4LStDVwerdenan 147derAbgabenordnung (AO)geknüpft,dasheißt,dieUnterlagensindüberdie FristvonsechsJahrenhinaussolangeaufzubewahren,wie dies zur Sicherstellung der Besteuerung notwendig ist. DerGesetzentwurfsiehtin 22aAbs.1Satz1EStGvor, dentermindervollautomatischendatenübermittlung derimvorjahrandensteuerpflichtigenausgezahlten RentenundentsprechendersonstigerLeistungen (Rentenbezugsmitteilung)andiezentraleStellevom31.Mai eines Jahres auf den 1. März vorzuverlegen. SachzuwendungenanNichtarbeitnehmersowiean eigenearbeitnehmerausbetrieblicherveranlassungkönnenmiteinempauschalsteuersatzvon45prozentbesteuertwerden.bemessungsgrundlagesinddietatsächlichen KostendesZuwendendeneinschließlichUmsatzsteuer. DerZuwendendeübernimmtdieSteuerundunterrichtet denzuwendungsempfängerdarüber.diepauschalierung istausgeschlossen,soweitdieaufwendungenjeempfängerundwirtschaftsjahrdenbetragvon10000euro übersteigen.ausgeschlossensindauchsondertatbestände,fürdiebereitsinderpraxisbewährtegesetzliche Bewertungsregelungen bestehen ( 37b EStG). DurchdasPrüfungsrechtderJahresbescheinigungen nach 24cEStGsolldenFinanzbehördendieMöglichkeitgegebenwerden,beidenausstellendenKreditinstitutendieRichtigkeitderausgestelltenBescheinigungen unddersystematikdesbescheinigungsverfahrenszu überprüfen ( 50b EStG). FreistellungenaufGrundeinesDoppelbesteuerungsabkommenssollenzukünftigausgeschlossensein,wenndie EinkünfteindemanderenStaatnichtbesteuertwerden ( 50dAbs.9EStG).DieNichtbesteuerungkannsichauf Grundeinessog.Qualifikationskonfliktsergeben,weildie VertragsstaatenEinkünfteunterschiedlichenAbkommensbestimmungenzuordnen,indemsievonunterschiedlichenSachverhaltenausgehen,dieAbkommensbestimmungenunterschiedlichauslegenoderzurDefinitionvon AusdrückenaufihrnationalesRechtzurückgreifen.Die Nichtbesteuerungkannaußerdemdaraufzurückzuführen sein,dassderanderevertragsstaateinkünftenachseinem nationalenrechtnichtbesteuert,wennsievonnichtin seinemgebietansässigenpersonenbezogenwerden.die VorschriftistnuraufEinkünfteanzuwenden,dienach einemdbavonderbemessungsgrundlagederdeutschen Steuerauszunehmensind.Handeltessichdabeium Dividenden, ist die Regelung nicht anzuwenden.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ Abs.37dEStGbestimmt,dassdieindemneuen 20Abs.2bEStGvorgeseheneentsprechendeAnwendungdes 15bEStGzurBekämpfungvonSteuerstundungsmodellenfürsämtlicheEinkünfteausKapitalvermögenerstmalsabdemVeranlagungszeitraum2006 anzuwenden ist. InderÜbergangszeitvomAnrechnungsverfahrenzum HalbeinkünfteverfahrenkannjedeLeistungeinerKörperschaft,einschließlichderRückzahlungvonNennkapitalundderRückgewährvonEinlagen,eineKörperschaftsteuererhöhungauslösen,wennfürdieLeistungEK02 alsverwendetgilt.dierückzahlungvongeschäftsguthabenanausscheidendemitgliedervongenossenschaftenwirdvondenregelungenzurnachversteuerungdes EK02ausgenommen,esseidenn,eswirdNennkapital zurückgezahlt,dasausrücklagengebildetwordenist. DieAusnahmeregelungträgtderBesonderheitRechnung,dassGenossenschaftenandersalsKapitalgesellschaftenübereinvariablesKapitalverfügen,dassich durchdenbeitrittunddasausscheidenvonmitgliedern verändert.vondernachversteuerungwareninbesonderemmaßewohnungsgenossenschaftenbetroffen,die systembedingtüberhohebeständeanek02verfügen ( 34, 38 KStG). DerermäßigteUmsatzsteuersatznach 12Abs.2Nr.8 BuchstabeadesUmsatzsteuergesetzes (UStG)istauf LeistungenderKörperschaftenanzuwenden,dieausschließlichundunmittelbargemeinnützige,mildtätige oderkirchlichezweckeverfolgen.dasgiltauchfürleistungenimrahmeneineszweckbetriebs.essollklargestelltwerden,dassdieanwendungdesermäßigten Steuersatzesdavonabhängigist,dassentwederder ZweckbetriebnichtinersterLiniedazubestimmtist,der KörperschaftzusätzlicheEinnahmendurchsolcheLeistungenzuverschaffen,dieauchandere,nichtsteuerbegünstigteUnternehmerausführenkönntenoderdie steuerbegünstigtensatzungsmäßigenzweckederkörperschaftmitdenleistungenselbstverwirklichtwerden. AlszielführendeMaßnahmefürdieUmsatzsteuerbetrugsbekämpfungsolleinegenerelleVerpflichtungzur monatlichenstattbisherquartalsweisenabgabederzusammenfassendenmeldungennach 18aUStGeingeführtwerden.DieLebensdauerderinsbesondereinstaatenübergreifendenBetrugsfälleneingebundenenMissing TraderseigrundsätzlichaufeinenkurzenZeitraumvon dreibissechsmonatenbegrenzt,sodasseinefrühzeitige Verfügbarkeitderentsprechendeninnergemeinschaftlichen Kontrolldaten erforderlich sei. ImHinblickaufdiedieEinführungeinersteuerlichen Identifikationsnummerwirdu.a.in 139bAOdieVoraussetzungfürdieEinführungeinesVorläufigenBearbeitungsmerkmals geschaffen. EswirdeineGebührenpflichtfürdieErteilungverbindlicherVorabzusagenderFinanzbehördenüberVerrechnungspreise (AdvancedPricingAgreement APA)auf dergrundlageeinesbilateralenodermultilateralenvorabverständigungsverfahrenseingeführt ( 178aAO).Die MöglichkeitzurDurchführungeinesVorabverständigungsverfahrenswurdeerstmaligineinemBMF-Schreibengeregelt.ZuständigistfederführenddasBundeszentralamt für Steuern (BZSt). 251Abs.4AOwirddahingehendgeändert,dassVerbindlichkeitendesSchuldnersausdemSteuerschuldverhältnis,insbesondereUmsatzsteuer,dievoneinemvorläufigenInsolvenzverwalter (sog.schwacherverwalter) begründetwerden,nachinsolvenzeröffnungalsmasseverbindlichkeitengelten.damitsolldiebenachteiligung desfiskusgegenüberanderengläubigernaufgehoben werden. JenachAnlagestrategiesindHedgefondsgarnichtoder nuringeringemumfanginanlagegüterninvestiert,die zwischengewinnpflichtigeerträgeabwerfen.zudemsind deutschedach-hedgefondsbeimaufbauihresgeschäfts aufeineinvestitioninausländischesingle-hedgefonds angewiesen.dieseausländischenhedgefondskennen aberinihremsitzstaatkeinenzwischengewinnundsind meistauchnichtbereit,fürdeutscheanlegerdenzwischengewinnzuermitteln.ausdiesemgrundistnach 5 Abs.3desInvestmentsteuergesetzes (InvStG)eineAusnahmebeiHedgefondsvonderZwischengewinnbesteuerung vorgesehen. In 7Abs.1InvStGsollsichergestelltwerden,dassbei ausländischenthesaurierendeninvestmentvermögender ZinsabschlaginFällenderunentgeltlichenEinzel-und GesamtrechtsnachfolgenachderSummederwährend derbesitzzeitdesanlegersunddesrechtsvorgängersals zugeflossengeltenden,abernochkeinemsteuerabzug unterworfenen Erträge berechnet wird. DieÄnderungderVorschriftenzurGrundbesitzbewertungnach 138desBewertungsgesetzes (BewG)isterforderlich,weildiebisherigeRegelungbiszum 31.Dezember2006 befristet ist. BeiErmittlungderGrundbesitzwertesollenzukünftig auchdiewertverhältnissevombesteuerungszeitpunkt zugrunde gelegt werden. UmNachteiledesSteuerpflichtigenbeiderGrundstücksbewertungzuvermeiden,kannergegenüber demfinanzamtnachweisen,dassdertatsächliche GrundstückswertimBesteuerungszeitpunktniedriger istalsdernachdenbewertungsvorschriftenermittelte Grundbesitzwert.DerWertwirdvoneinemGrundstückssachverständigenoderGutachterausschussermittelt.DerNachweisdestatsächlichenGrundstückswertssollkünftig-unabhängigvomanzuwendenden Bewertungsverfahren-einheitlichnurfürdiegesamte zu bewertende wirtschaftliche Einheit möglich sein. AusgangsgrößefürdieErmittlungderBodenwertebei unbebautengrundstückensinddieaktuellenbodenrichtwerte,dievondengutachterausschüssenausdenvon ihnenzuführendenkaufpreissammlungenabgeleitet wurden ( 145 Abs. 3 BewG). ZurVereinfachungsollderGrundbesitzwertkünftignur ausderimbesteuerungszeitpunktvereinbartenjahresmiete ermittelt werden ( 146 Abs. 2 BewG). BeiderBewertungvonErbbaurechtensollendemEigentümervonGrundundBoden (Erbbauverpflichteter) grundsätzlichdessenwertunddemerbbauberechtigten grundsätzlichderwertdesgebäudes,inabhängigkeit vonderlaufzeitggf.anteilig,zugerechnetwerden ( 148 Abs. 3 BewG).

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 151bis156BewGenthaltendieRegelungenüberdie gesondertenfeststellungen.bisherwerdennurgrundbesitzwertefürzweckedererbschaftsteuerundder Grunderwerbsteuergesondertfestgestellt.DieübrigenBesteuerungsgrundlagenfürdieErbschaftsteuerwerdenvom Erbschaftsteuerfinanzamtermittelt,dasjedoch z.b.für dieermittlungdesbetriebsvermögens aufdieamtshilfedesbetriebsfinanzamtessowie beigrundstücken imeigentumvonkapitalgesellschaften aufamtshilfe deslagefinanzamtesangewiesenseinkann.einerbfall odereineschenkungkanneinekomplizierte mehrstufige Wertermittlungauslösen.Zukünftigwirdaufallen StufenderWertermittlungeinegesonderteFeststellung durchgeführt,umeineunverzüglichesteuerfestsetzung zu gewährleisten. DieSteuerberatergebührenverordnungwirdanentfallene undneuhinzugekommenegebührentatbeständeangepasst. 3.Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner826.Sitzungam13.Oktober 2006beschlossen,insbesonderezufolgendenPunktendes Gesetzentwurfs wie folgt Stellung zu nehmen: NachAnsichtdesBundesratessollin 1Abs.1EStG,in 1Abs.3KStGundin 2Abs.7GewStGeineErweiterungdessteuerlichenInlandsbegriffsaufgenommen werden,diesicherstellt,dassauchdieeinkünfteausder EnergieerzeugungunterNutzungerneuerbarerEnergien imbereichdesderbundesrepublikdeutschlandzustehendenanteilsamfestlandsockelalsinländischeeinkünfte gelten. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieRegelungzurSteuerfreiheitvonKapitalabfindungennach 3Nr.3EStGaufgehobenwerden kann. NachAnsichtdesBundesratesstelltendiezu 3Nr.40 EStGund 8bAbs.1KStGvorgesehenenÄnderungen zuverdecktengewinnausschüttungenaufdieprüfung ab,obdaseinkommenderleistendenkörperschaftgemindertwordensei.werdedieverdecktegewinnausschüttungzuunrechtwederbeiderenkelgesellschaft nochbeidertochtergesellschaftkorrigiert,soseider MuttergesellschaftnachdemWortlautdesGesetzentwurfsdasDividendenprivilegzugewähren,weildieverdeckteGewinnausschüttungdasEinkommenderTochter nichtgeminderthat.diein 8Abs.3KStGvorgesehene AnfügunglassedieGrundaussagevermissen,dassverdeckteEinlagendasEinkommenderKörperschaftgrundsätzlichnichterhöhten.DerBundesratbittetdeshalbum präzisere Formulierungen. DieAuslagerungderaufDirektzusagenberuhendenPensionsverpflichtungaufeine (konzerneigene)pensionsgesellschaftführtnachauffassungdesbundesrateszu steuerpflichtigemarbeitslohn.wegendeszumeistengen Zusammenhangsmitderzusätzlichenprivatrechtlichen Insolvenzsicherungseiesdeshalbsachgerecht,dieAuslagerungbeiverbundenenUnternehmendurcheineErgänzungdesvorgesehenen 3Nr.65EStGebenfalls steuerfreizustellenunderstdiespäterenversorgungsleistungen als Arbeitslohn zu versteuern. Beiland-undforstwirtschaftlichenBetriebenmitabweichendemWirtschaftsjahrkommeesbeieinerBilanzberichtigungwegenderregelmäßigerforderlichenGewinnverteilungaufzweiVeranlagungszeiträumedazu,dass diegewinnänderung,dieaufdenvorhergehendenbestandskräftigveranlagtenveranlagungszeitraumentfällt, beiderbesteuerungunberücksichtigtbleibt.derbundesratschlägtvor, 4aAbs.2Nr.1EStGzurVerhinderung unzutreffender Steuerfestsetzungen zu ändern. EntgegendemWortlautdes 7gAbs.2Nr.3EStG könneeinsteuerpflichtigernacheinembfh-urteileine SonderabschreibungfürimJahrderBetriebseröffnung angeschaffteoderhergestelltebegünstigtewirtschaftsgüterauchdanninanspruchnehmen,wennerkeinexistenzgründerseiundwennerkeineansparrücklagebilden konnte. Deshalb solle Nummer 3 gestrichen werden. Nach 9Abs.2Satz3EStGgeltedieEntfernungspauschalenichtfürFlugstreckenundfürStreckenmitsteuerfreierSammelbeförderung.Darausfolge,dassinderartigenFällenauchdieAufwendungenfürFlügezur ArbeitsstätteundfürFamilienheimfahrtenundZuzahlungenbeisteuerfreierSammelbeförderungnichtsteuerminderndberücksichtigtwerdenkönnen.DieVorschriftsei deshalb zu ergänzen. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdieErweiterungderGünstigerprüfung imsinnedes 10Abs.4aEStGnichtaufgesetzestechnisch einfacherem Weg erreicht werden kann. BestimmteSonderzahlungenandieVersorgungsanstalt desbundesundderländer (VBL)seiennachFeststellungendesBundesfinanzhofsnichtalsArbeitslohnzu fingieren,dasichdurchdiesezahlungenderanspruch desarbeitnehmersgegendievblnichtverändern würde.gleichesmüssefürsanierungsgeldergelten.die AufnahmedieserZahlungenin 19Abs.1Satz1Nr.3 Buchstabedund 52Abs.35Satz2EStGseizustreichen. KapitalversicherungenmitRentenwahlrechtsollenin 20Abs.1Nr.6RentenversicherungenmitKapitalwahlrecht gleichgestellt werden. ImVorgriffaufeinesolchemöglicheEntscheidungund iminteressederbeibehaltungeinerreibungslosenhandhabunginderpraxiswirdauchin 22Nr.3EStGfüralle beiinkrafttretendiesesgesetzesnochnichtabgelaufenen FeststellungsfristeneingesondertesFeststellungsverfahren ausdrücklich gesetzlich verankert. EineÄnderungvon 32bAbs.1und2EStGsollsicherstellen,dassdiegeänderteRechtsprechungdesBundesfinanzhofszurAnwendungdesProgressionsvorbehalts nichtnuraufdba-fällebegrenztbleibt,sondernauch aufsonstigezwischenstaatlicheabkommenanwendbar ist. GewinneinkünfteausLand-undForstwirtschaft,GewerbebetriebundausselbständigerTätigkeitwerdendurch denentlastungsbetraggemäß 32cEStGvondemSteuersatzfürSpitzenverdienerausgenommen.BeiAnwendungdesProgressionsvorbehaltsnach 32bEStGkönne eszuunsystematischenergebnissenkommen.sowürden inentsprechendenfällengewinneinkünftelediglichauf

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3368 GrundhohersteuerfreierEinkünftedemSpitzensteuersatzunterworfen,ohnedassderEntlastungsbetragnach 32cEStGAnwendungfinde,weildaszuversteuernde EinkommendenBetragvon250000Euronichtüberschreite.EbensoträtenindenFällendesProgressionsvorbehaltsVerwerfungenauf,wennaufhoheGewinneinkünftewegenVerlustenausStaaten,mitdenenein Doppelbesteuerungsabkommenabgeschlossensei,das füreinkünfteausdiesenstaatensteuerfreiheitmitprogressionsvorbehaltvorsieht,einsteuersatzunterhalbdes Spitzensteuersatzes,gleichfallsaberauchderEntlastungsbetragnach 32cEStGAnwendungfinde.Diese Wirkungtreteein,weil 32cEStGhinsichtlichder GewährungdesEntlastungsbetrageslediglichdaraufabstellt,obdaszuversteuerndeEinkommendenBetragvon Euroübersteigt,dentatsächlichanzuwendenden SteuersatzjedochaußerAchtlässt.DerBundesratspricht sichfürentsprechendeänderungender 32bund32c EStG aus. Mit 37bEStGwerdeeinePauschalierungsmöglichkeit fürsachzuwendungenanarbeitnehmerundnichtarbeitnehmereingeführt.dievombundesratvorgeschlagene Ergänzungdes 37bAbs.1EStGsollgewährleisten, dassz.b.auchreisen,diealsbelohnungzusätzlichzum vereinbartenentgeltgewährtwürdenunddamitbeim zuwendendensteuerpflichtigeninvollemumfangals Betriebsausgabenabzugsfähigseien,indiePauschalierungeinbezogenwerden.DarüberhinaussolledieErgänzungdesSatzes3sicherstellen,dassLuxusgeschenkein keinemfallunterdiepauschalierungsmöglichkeitfielen. Essolleklargestelltwerden,dasseinePflichtveranlagung zureinkommensteuerbeibezugvoneinkünftenaus nichtselbständigerarbeitnach 46Abs.2Nr.1EStG voraussetzt,dassderarbeitnehmerindemjeweiligenveranlagungszeitraumeinkünfteausandereneinkunftsartenbezieht,derenpositivesumme410euro bzw. 800 DM übersteigt. NachAnsichtdesBundesratesseiesnichtvertretbar, dassinfällen,indenenkrafteinesdoppelbesteuerungsabkommenseinkünftez.b.auseinervergütungfüreine stillebeteiligungimauslandabzugsfähigseien,eine FreistellungvonderdeutschenSteuerzugewährensei. FürsolcheFinanzierungsmodelle,diebewusstQualifikationskonfliktebeiDoppelbesteuerungsabkommenzu nutzenversuchten,seinach 50dAbs.9EStGdieinländische Steuerpflicht zu normieren. SteuerpflichtigehabenbishereinWahlrecht,eingezahltesDamnumbzw.DisagioentwederimJahrderZahlung invollerhöhealsbetriebsausgabenoderwerbungskostenabzuziehenodergleichmäßigaufdenzinsbindungszeitraumoderaufdielaufzeitdesdarlehenszuverteilen. BeiderimGesetzentwurfenthaltenenrückwirkenden AnwendungsregelungwerdedasWahlrechtrückwirkend versagt.mitdervombundesratvorgeschlagenenformulierungderanwendungsregelungin 52Abs.30EStG sei 11Abs.2Satz4EStGerstmalsfüreinabdem InkrafttretendesJStG2007gezahltesDamnumbzw.Disagio anzuwenden. DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obinArtikel1dieaufFachebenebereits vorbereiteten Gesetzesänderungen betreffend die VereinfachungenbeiderVorsorgepauschale ( 10c EStG); BemessungdesVersorgungsfreibetrags ( 19Abs.2 EStG)unddessteuerfreienTeilsderRente ( 22Nr.1 Satz3BuchstabeaDoppelbuchstabeaaEStG)nach denjeweilsaktuellenbezügenohneaussonderung von Anpassungsbeträgen; VereinfachungenbeiderDurchführungdesLohnsteuerabzugs ( 39b EStG); AbschaffungdesLohnsteuer-Jahresausgleichsdurch denarbeitgeber ( 42bEStG)unddessog.permanentenLohnsteuer-Jahresausgleichsaufgenommenwerdensollten.DieseMaßnahmendientenderEntbürokratisierung und der Verwaltungsvereinfachung. DerBundesratbittetdieBundesregierungzuprüfen,ob diebeschränkungdesverlustabzugsnach 8Abs.4 KStG (Mantelkauf)zielgenauerundfürdenMittelstand weniger einschneidend gestaltet werden kann. AuslösenderTatbestandfürdieVerrechnungsbeschränkungnach 8Abs.4KStGseider wesentlichegesellschafterwechsel vonmehrals50prozentderanteile innerhalbeineszeitraumsvonfünfjahren.berücksichtigtwürdennuranteilsübertragungenaufeinunddieselbepersonoderaufeinegruppevoneinandernahe stehendenpersonen;erwerbedurcheinanderfremde Drittewürdennichtmehrzusammengezählt.Aufdas nachbisherigemrechtzusätzlichmaßgebendemerkmal der ZuführungneuenBetriebsvermögens kommees nichtmehran.derbundesratschlägtvor,fürdieprüfung der50-prozent-grenzeunmittelbareundmittelbareanteilsübertragungenzusammenzurechnen;dabeiseien mittelbareanteilsübertragungeninhöhederdurchgerechnetenbeteiligungsquotezuberücksichtigen.unabhängigvomumfangderanteilsübertragungsollen immerdievollenwertederkörperschaftenverglichen werden.außerdemsolleverhindertwerden,dassdie RegelungübermittelbareAnteilsübertragungenunddie Deckelung desverlustabzugsdurchvermögenszuführungenausdergesellschaftersphäreausgehebeltwerden. Nachdembisherigen 18Abs.4desUmwandlungssteuergesetzes (UmwStG)würdennichtdiejenigenstillen ReservendesBetriebsvermögensderGewerbesteuer unterworfen,welchesbereitsvorderverschmelzungim BetriebdesaufnehmendenRechtsträgers (EinzelunternehmenoderPersonengesellschaft)vorhandenwar (statischesbetriebsvermögen).nachansichtdesbundesrates solledergesamtevomeinzelunternehmer,vonderpersonengesellschaftodervomgesellschaftererzielteveräußerungs-oderaufgabegewinndergewerbesteuer unterworfen werden. DieFinanzverwaltunghabebisherstetsdieAuffassung vertreten,dassimfalleinernotwendigenzurechnung desverlustesdermitunternehmerschaftaufdiemitunternehmerimrahmendesgewerbesteuergesetzesderallgemeinegewinnverteilungsschlüsseldergesellschaft MaßstabfürdieZurechnungist.DerBundesfinanzhof hingegenseheeinestriktmitunternehmerbezogeneermittlunguntereinbeziehungvonsonderbetriebseinnahmenund-ausgabenalsgebotenemethodezurermittlung

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desanteiligenverlustbetragsan.esseidahergeboten,die bisherigeverwaltungsauffassunggesetzlichin 10a GewStG zu verankern. DerBundesratistwiedieBundesregierungderAnsicht, dassdieanwendungdesermäßigtensteuersatzesnach 12Abs.2Nr.8BuchstabeadesUmsatzsteuergesetzes (UStG)fürLeistungen,dieimRahmeneinesZweckbetriebsausgeführtwerden,fürGestaltungsmodelle,diein ersterliniedererzielungvonsteuervorteilenundwenigerderförderungdessteuerbegünstigtenzwecksdienen, ausgeschlossenwerdensollte.derbundesratbittetjedochumprüfungeinerexakterengesetzesformulierung, sodassrechtsunsicherheitenfürzweckbetriebe,bei denendiezweckbetriebseigenschaftauchnach 65AO gegeben wäre, beseitigt werden können. DerBundesratbittetzuprüfen,obdieKostenpflichtfür dieerteilungeinerverbindlichenauskunftnach 89 Abs. 2 AO gesetzlich normiert werden könne. DerBundesratschlägtzurVerwaltungsvereinfachung undzumbürokratieabbaufolgendeänderungender 172, 348 und 367 AO vor: DieFinanzverwaltungkanndurchAllgemeinverfügungEinsprüche,dieeinevomEuropäischen Gerichtshof (EuGH),vomBundesverfassungsgericht (BVerfG)odervomBundesfinanzhof (BFH)entschiedeneRechtsfragebetreffen,zurückweisen.Damit könneaufeineförmlicheentscheidunginmassenrechtsbehelfsfällen verzichtet werden. Auchunbegründete,außerhalbeinesRechtsbehelfsverfahrensgestellteAnträgeaufAufhebungoderÄnderungeinerSteuerfestsetzungkönnensonacheiner höchstrichterlichenklärungderimantragaufgeworfenen Rechtsfrage rationell abgewickelt werden. Die Klagefrist wird insoweit auf ein Jahr verlängert. DieFinanzbehördensollenineinerförmlichenEinspruchsentscheidungzunächstnurüberTeiledesEinspruchs befinden können. DurcheineÄnderungsollegesetzlichfestgeschrieben werden,dassdiefeststellungderbestritteneninsolvenzforderungdurchverwaltungsaktgemäß 185Satz1 letzterhalbsatzderinsolvenzordnung (InsO)imAnwendungsbereichderAbgabenordnungdurchSteuerbescheid ohne Leistungsgebot erfolgt. AuchdieeinbehalteneLohnsteuersolleimFalleeines vorläufigeninsolvenzverfahrensindiemasseverbindlichkeitenaufgenommenwerden,dadasinsolvenzgeld gemäßdemdrittenbuchsozialgesetzbuch (SGBIII)nur fürdreimonatevorinsolvenzeröffnungimfalleder NichtzahlungderLöhnegezahltwerde.Einevorläufige InsolvenzdauereinderRegellängeralsdreiMonatean, sodasslohnzahlungenerfolgtenundlohnsteuereinbehalten werde. NachderFormulierungdesGesetzentwurfsdürftenvom GutachterausschussfakultativermittelteBodenrichtwertefürNicht-Baulandflächenzukünftignichtmehr verwendetwerden.mitdervombundesratvorgeschlagenenänderungsolleklargestelltwerden,dassesbeider bishergeltendenrechtslagebleibeunddieermittlung der Bodenrichtwerte keinen Verwaltungsakt darstelle. 4.Anhörung DerFinanzausschusshatam16.Oktober2006zuderVorlageeineöffentlicheAnhörungdurchgeführt.Dabeihatten folgendesachverständigeundinstitutionengelegenheitzur Stellungnahme: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. ArbeitsgemeinschaftfürbetrieblicheAltersversorgung e.v. Bund der Versicherten e. V. Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter Bundesrechnungshof Bundessteuerberaterkammer Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Bundesverband der Steuerberater e. V. BundesverbanddesDeutschenGroß-undAußenhandels e.v. Bundesverband deutscher Banken BundesverbandDeutscherInvestmentundVermögensverwaltungs-Gesellschaften e.v. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände BVIBundesverbandInvestmentundAssetManagement e.v. Deutsche Steuer-Gewerkschaft Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) Deutscher Caritasverband e.v. Deutscher Gewerkschaftsbund Deutscher Industrie- und Handelskammertag Deutscher Steuerberaterverband e.v. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Deutsches Rotes Kreuz e. V. Dr.GeroFischer,VorsitzenderRichteramBundesgerichtshof Edmund Pelikan Kompetenz GmbH & Co. KG Evangelische Kirche in Deutschland GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e.v. Hauptverband des Deutschen Einzelhandels Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. JürgenBrandt,RichteramBundesfinanzhof,Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages Kommissariat der deutschen Bischöfe Malteser Hilfsdienst e.v. Präsidium des Bundes der Steuerzahler e. V. Prof. Dr. Bert Rürup Prof. Dr. Hanno Kube Prof. Dr. Joachim Lang Prof. Dr. Johanna Hey

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3368 Prof. Dr. Rupert Scholz RechtsanwaltDr.BodoHasse,LL.M.,vonBoetticher Hasse Lohmann RechtsanwaltDr.StefanBehrens,Perner,Clifford Chance Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. Verband der Privaten Bausparkassen e. V. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder AdöR Zentraler Kreditausschuss Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. DasErgebnisderAnhörungistindieAusschussberatung eingegangen.dasprotokollderöffentlichenanhörungeinschließlichdereingegangenenstellungnahmenistder Öffentlichkeit zugänglich. 5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerRechtsausschussempfiehltdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungderÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUundSPDmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenFDP,BÜNDNIS90/DIEGRÜNENundDIE LINKE. DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieÄnderungsanträgeder Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen. DerRechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmender FraktionDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN denentschließungsantragderfraktionbündnis90/die GRÜNEN abzulehnen. DerRechtsausschussempfiehltdieStellungnahmedes BundesratesunddieGegenäußerungderBundesregierung Drucksache 16/3036 zur Kenntnis zu nehmen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiebeschließt mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspd gegendiestimmenderfraktionderfdpbeistimmenthaltungderfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNENdieAblehnungderÄnderungsanträgederFraktion der FDP. DerAusschussbeschließtmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionFDPundDIELINKE.dieAblehnungderÄnderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. DerAusschussbeschließtmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungder FraktionDIELINKE.dieAblehnungdesEntschließungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. DerAusschussbeschließtmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAnnahmederÄnderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. DerAusschussbeschließtmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.,demfederführendenAusschussdieAnnahmedesGesetzentwurfsderBundesregierunginderFassungderangenommenenÄnderungsanträge zu empfehlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologieempfiehltdie StellungnahmedesBundesratesunddieGegenäußerungder Bundesregierung Drucksache16/3036 zurkenntniszu nehmen. DerAusschussfürArbeitundSozialesempfiehltdieAnnahmedesGesetzentwurfsmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. DieÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUund SPDwurdenmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undspdgegendiestimmenderfraktionenfdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. angenommen. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderantragstellenden FraktionbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.abgelehnt. DerAusschussfürArbeitundSozialesempfiehltdieStellungnahmedesBundesratesunddieGegenäußerungder Bundesregierung Drucksache16/3036 zurkenntniszu nehmen. DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend empfiehltdieannahmedesgesetzentwurfsinderfassung derangenommenenänderungsanträgederfraktionender CDU/CSUundSPDmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. DerAusschussfürFamilie,Senioren,FrauenundJugend empfiehltdiestellungnahmedesbundesratesunddiegegenäußerungderbundesregierung Drucksache16/3036 zur Kenntnis zu nehmen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung empfiehltdieannahmedesgesetzentwurfsmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionenfdpundbündnis90/diegrünen bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. DerEntschließungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. DieÄnderungsanträgederFraktionderFDPwurdenmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundspdund derfraktionbündnis90/diegrünengegendiestimmenderfraktionderfdpbeistimmenthaltungderfraktion DIE LINKE. abgelehnt. DieÄnderungsanträgederFraktionBÜNDNS90/DIE GRÜNENwurdenmitdenStimmenderFraktionender

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. DieÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUund SPDwurdenmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undspdgegendiestimmenderfraktionenfdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE. angenommen. ZurStellungnahmedesBundesratesundzurGegenäußerung derbundesregierung (Drucksache16/3036)empfiehltder AusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklungKenntnisnahme. DerHaushaltsausschussempfiehltdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderdurchdenAntragderFraktionender CDU/CSUundSPDgeändertenFassungmitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmen derfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. 6. Empfehlung des federführenden Ausschusses I. Allgemeiner Teil DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabeninihrenabschließendenStellungnahmenimFinanzausschusszudem EntwurfeinesJahressteuergesetzes2007 Drucksachen 16/2712,16/3036 dieanzahlderänderungeninallenzentralenbereichendessteuerrechtshervorgehoben.zahlreicheänderungenseienreinredaktionellernaturoderbeinhaltetenklarstellungen.überanderevorschlägeder Bundesregierung,desBundesratesundderSachverständigeninderöffentlichenAnhörunghättendieFraktionender CDU/CSUundSPDinmehrerenGesprächsrundenausführlichdiskutiert.DieErgebnissederDiskussionenhabenbei einigenvorschriftenzuänderungsanträgengeführt,diein denfinanzausschusseingebrachtwordenseien.darüberhinauswürdendiefraktionendercdu/csuundspdprüfaufträgeandiebundesregierungrichtenbzw.dieveröffentlichungenvonklarstellendenbmf-schreibenerbitten. DurchdieÄnderungsanträgeunddiePrüfaufträgeerfahre dergesetzentwurfnocheinmaleineerheblicheverbesserung.diekritikderfraktionenfdp,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,dieÄnderungsanträgeseien ihnenerstsehrspätübermitteltworden,seiberechtigt,der ZeitverzugseiaberdurchdieintensiveAuseinandersetzung unddieabstimmungsarbeiteninnerhalbderfraktionender CDU/CSUundSPDundmitderBundesregierungverursacht. DieFraktionderFDPhatdenGesetzentwurftrotzderzum TeilakzeptablenÄnderungsanträgederFraktionender CDU/CSUundSPDabgelehnt.Erlasseeinegrundsätzliche ReformderSteuergesetzevermissenundsetzedas Klein- Klein dervergangenheitfort.einegrundlegendevereinfachungdessteuerrechtsseinichterkennbar.mitdemgesetzentwurfwerdeinvielenfällendierechtsprechungdes BundesfinanzhofsaußerKraftgesetzt.DieSteuerpflichtigen hättenwiedereinmalwegenderrückwirkendenregelungen keineplanungssicherheit,dergesetzgeberbegeheeinen Vertrauensbruch.VieleVerschlechterungenfürdenSteuerpflichtigenseienwegendesfehlendenAusweisesimFinanztableaunichteindeutigersichtlich.DieFraktionderFDP sage gerichtliche Anfechtungen des Gesetzes voraus. AuchdieFraktionDIELINKE.hatdiemangelndeTransparenzdesGesetzentwurfsbemängelt.Vereinfachungendes SteuerrechtsseiennichtinsolchenOmnibusgesetzenmöglich.VielederRegelungenseienreinfiskalischbegründet. DieFraktionDIELINKE.hatangekündigt,dasssieeinige ÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUundSPD annehmenwerde,sichaberzudemgesetzentwurfinsgesamt enthalten werde. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatsichder KritikandermangelndenTransparenzdesGesetzentwurfs angeschlossen.diebedeutungundkonsequenzeinzelner Regelungenwerdeverschleiert,wenninderBegründungnur vonredaktionellenanpassungendieredesei.auchdievorgelegtenänderungsanträgetrügennichtzurverbesserung bei.dievondenfraktionendercdu/csuundspdangekündigtenprüfbittenundangefordertenbmf-schreiben seienzwarpositivzubewerten,weilsieauchbedenkender Oppositionaufgriffen,einegesetzlicheRegelungseiaber solchenlösungeneindeutigvorzuziehen.esstellesichdie Frage,obOmnibusgesetzeinderZukunftüberhauptsinnvoll seien.insbesonderefürdiemitberatendenausschüssesei einequalifizierteberatungsolchumfangreichergesetzentwürfekaummöglich.deshalbsolltenänderungenzukünftig besser in Einzelgesetzen vorgenommen werden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabendenVorwurf, dergesetzentwurfunddieänderungenbenachteiligtendie Steuerpflichtigen,zurückgewiesen.ZahlreicheVorschläge, wiezumbeispielbeiderbasisrenteseienvorteilhaft.inder PraxiswerdeeinemumfassendenOmnibusgesetzderVorzug vor vielen kleinen Änderungen gegeben. DerFinanzausschusshatsichmitderFragebefasst,obder TerminfürdieÜbermittlungderDatenderRentenbezugsmitteilungenvomMitteilungspflichtigenandiezentrale Stellenach 22aEStGzudemimGesetzentwurfvorgeschlagenenTermin (1.März)beidenMitteilungspflichtigen zuproblemeninderpraxisführenkönnte.fürdenweitaus überwiegendenteilderrentenbezugsmitteilungenbereite dieverwaltungspraktischeumsetzungdesvorgesehenen MeldeterminsdurchdieMitteilungspflichtigenkeine Schwierigkeiten.DieentsprechendenDatenlägendenMitteilungspflichtigeninderRegelbereitselektronischvorund könnenautomatisiertübermitteltwerden.imübrigen kommedasrentenbezugsmitteilungsverfahrenvoraussichtlichfrühestens2008zumeinsatz.esbestehesomitfüralle VerfahrensbeteiligtenausreichendZeit,sichhieraufeinzustellen.SolltejedochinbegründetenFälleneinefristgerechteÜbermittlungnichtmöglichseinundsolltedies daraufberuhen,dassderarbeitgeberdiesteuerlichebehandlungdergeleistetenbeiträgederversorgungseinrichtung,diefürihndiebetrieblichealtersversorgungdurchführt,erstkurzvordemmeldeterminübermittelt,sowirddie Bundesregierunggebeten,imWegeeinerVerwaltungsanweisungdafürSorgezutragen,dassdiezentraleStellediese nicht fristgerechte Übermittlung nicht beanstandet. ZurabschließendenBeratungsindzahlreicheÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUundSPDsowieder FraktionenFDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENeingebrachtworden.InsbesondereüberfolgendeÄnderungsvorschläge wurde intensiv beraten: DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenindieabschließendenBeratungeneinenÄnderungsantrageinge-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3368 bracht,derdenanwendungsbereichdes 3Nr.3EStG präzisiert,ausgleichbehandlungsgründenaufdieberufsständischenversorgungseinrichtungenausgedehntsowie klarstellt,aufwelcheleistungensichdiesteuerfreiheit bezieht.dazugehörtenu.a.derabfindungsbetrageiner Witwen-oderWitwerrenteoderauchBeitragsrückerstattungen. DieFraktionderFDPhatsichnachdemZustandekommenderimÄnderungsantragausgewiesenenMehreinnahmen in Höhe von 5 Mio. Euro erkundigt. DieBundesregierunghaterläutert,dassdieHereinnahme derberufsständischenversicherungzwarzusteuermindereinnahmenführe,aberdieversagungdersteuerfreiheitfürbeiträgevonarbeitnehmern,diedeutschschweizerischegrenzgängerseien,indersummedie ausgewiesenen Mehreinnahmen zur Folge habe. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen worden. MiteinemweiterenÄnderungsantragstellendieFraktionenderCDU/CSUundSPDin 3Nr.40Satz1BuchstabedEStGklar,dassbestimmteDreieckskonstellationenvomGrundsatzausgenommenwerden,nachdem verdecktegewinnausschüttungenbeimgesellschafter dervollenbesteuerungunterliegen,soweitsiebeider leistendenkörperschaftdaseinkommengeminderthaben.einesolchedreieckskonstellationliegebeispielsweisevor,wenndieverdecktegewinnausschüttungbereitsbeieinernahestehendenpersonderbesteuerung unterlegenhabe,diejedochimauslandlebeundsomit dieveranlagungdernahestehendenpersontrotz 32a EStGnichtgeändertwerdenkönne.In 8Abs.3Satz3 KStGwerdenunmehrklargestellt,dasssichverdeckte EinlagennichtaufdieHöhedesEinkommensderKörperschaftauswirkten.ZurVerhinderungvonBesteuerungslückensollediesjedochnichtgelten,wenndieverdeckteEinlagedasEinkommendesGesellschafters (Betriebsausgaben-oderWerbungskostenabzug)gemindert habe. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdbeistimmenthaltungderfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN angenommen worden. EinÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDsiehteineÄnderungin 9Abs.2Satz3EStGund dortinsbesonderebeiderentfernungspauschalebeiflugstreckenvor.flugkostenkönntenwiebisherintatsächlicherhöhealswerbungskostenabgezogenwerden.darüberhinauswerdesichergestellt,dassbeientgeltlicher SammelbeförderungdieKostenabdem21.Kilometerals Werbungskosten angesetzt werden können. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatdiesen ÄnderungsantragalsBeispielfüreinenReparaturversuch derfraktionendercdu/csuundspdamgeltenden Rechtbezeichnet,beidemsichbeiderdamaligenVerabschiedungbereitsgezeigthabe,dasseineHerausnahme einesteilsderwegekostenausdenabzugsfähigenwerbungskostennichtsinnvollsei.dieabzugsfähigkeitals WerbungskostenrichtesichnachdemgewähltenBeförderungsmittelundseikompliziert.Nunmüssebereitsin BezugaufdieSammelbeförderungenunddenFlugverkehrnachgebessertwerden.EineguteLösungderVorgängerregierung werde zunichte gemacht. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN angenommen worden. ZurFragederDefinitionvonbestimmtenLeistungendes ArbeitgebersanbetrieblicheVersorgungssystemeals EinnahmenausnichtselbständigerTätigkeithabendem FinanzausschussÄnderungsanträgederFraktionenCDU/ CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENvorgelegen. DieFraktionderFDPhatinihremÄnderungsantrag gefordert,aufdieneuregelungvon 19Abs.1Satz1 Nr.3und 52Abs.35EStGgänzlichzuverzichten.Der Bundesfinanzhofhabemehrfachentschieden,dassSonderzahlungendesArbeitgebers,dieeranlässlichderSystemumstellungaufdasKapitaldeckungsverfahren,der ÜberführungeinerMitarbeiterversorgungaufeineandereZusatzversorgungskasseoderanlässlichseinesAusscheidensauseinerZusatzversorgungskasseleiste,nicht zusteuerpflichtigemarbeitslohnführten.dielohnsteuerpflichtseisachlichnichtgerechtfertigt.siewürdeerheblichebelastungenderaltersvorsorgemitsichbringen undletztlichvondenarbeitnehmernzutragensein.an derrechtsprechungdesbundesfinanzhofsseifestzuhalten, die Regelung sei zu streichen. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN abgelehnt worden. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatvorgeschlagen,aufdieÄnderungenvon 19Abs.1Satz1 Nr.3Satz2und3, 40bAbs.4und5sowie 52Abs.35 und52aestgzuverzichten.sonderzahlungenderarbeitgeberinzusatzvorsorgesystemesollennachauffassungderfraktionnichtalssteuerpflichtigerarbeitslohn behandeltwerden.derbundesfinanzhofhabezurgeltendenrechtslagebereitsmehrfachentschieden,dass SonderzahlungenderArbeitgeberanlässlicheinerSystemumstellungaufdasKapitaldeckungsverfahren,der ÜberführungeinerMitarbeiterversorgungaufeineandere ZusatzversorgungskasseoderanlässlichdesAusscheidensauseinerZusatzversorgungskassenichtalsArbeitslohnzuwertenseien,weilsichdieVersorgungsanwartschaftenderArbeitnehmerdadurchnichterhöhten.Mit demgesetzentwurfseijetztvorgesehen,diesearbeitnehmerfreundlicherechtsprechungunwirksamzumachen. DamitwürdedieAttraktivitätderbetrieblichenAltersvorsorgedurchdieHintertürausgehebelt.InderbetrieblichenAltersvorsorgewerdeprinzipiellnachgelagert besteuert.durchdiehiergeplantesystemwidrigevorgelagertebesteuerungdersonderzahlungenalsarbeitslohnkommeeszueinerweiterenverkomplizierungder steuerlichenregelungenfürdiealtersvorsorge.darüber hinausdroheeinemehrfachbesteuerung.daeineüberwälzungderpauschalsteueraufdiearbeitnehmernicht gänzlichausgeschlossenseiunddiearbeitnehmerkeine geldwertenvorteileausdensonderzahlungenhätten,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode widersprechediegeplantebesteuerungdersonderzahlungen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundspdgegendiestimmender FraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabeneinenÄnderungsantragvorgelegt,nachdemin 19Abs.1Satz1 Nr.3EStGbestimmteArbeitgeberzahlungenanbetrieblicheVersorgungssystemefüreinenichtkapitalgedeckte AltersversorgungderArbeitnehmeralsEinnahmenaus nichtselbständiger Arbeit gesetzlich definiert werden. AlsEinnahmenausnichtselbständigerArbeitgeltennach demänderungsantragweiterhinsonderzahlungendes Arbeitgebers,allerdingsmitAusnahmederZahlungenzur ErfüllungderSolvabilitätsvorschriftennachden 53c, 114desVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG),derZahlungendesArbeitgebersinderRentenbezugszeitnach 112Abs.1aVAGsowiederSanierungsgelder.Damit werdeauchdeninderanhörungvorgebrachteneinwendungen verschiedener Verbände Rechnung getragen. NachAnsichtderFraktionenderCDU/CSUundSPD könneesjedochnichthingenommenwerden,dassein Arbeitgeberz.B.dieVersorgungsanstaltdesBundesund derländerverlasse,sichdadurchderansonstenweiterzu entrichtendensteuerpflichtigenumlagezahlungentziehe undquasials Exit-Strategie einenichtzuversteuernde GegenwertszahlunginKaufnehme.Insoweitseidaher einebesteuerungdiesersonderzahlungenweiterhinerforderlich.diesanierungsgelder,insbesonderedievon Bund,LändernundGemeindensowiewievonkirchlichen Arbeitgeberngeleisteten,solltenhingegenvonderSteuerpflichtausgenommenwerden.IndemÄnderungsantrag wurdendeshalbnebenderstreichungdes 19Abs.1 Satz1Nr.3Satz2BuchstabecunddEStGdiesteuerbarenSanierungsgelderzurKlarstellungzusätzlichin Satz 4 definiert. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDistmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPDundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionen FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen worden. EinÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDhatimZusammenhangmitderErhöhungdesSteuersatzesfüreinzuversteuerndesEinkommenüber EuroundderAusnahmevonGewinneinkünften ausland-undforstwirtschaft,gewerbebetriebundselbständigertätigkeitdurchdenentlastungsbetragin 32c EStGgestanden.BeiAnwendungdesProgressionsvorbehaltsnach 32bEStGkönneeszurAnwendungdes SpitzensteuersatzesalleinwegenhohersteuerfreierEinkünftekommen,ohnedassderEntlastungsbetragangewendetwerde,weildaszuversteuerndeEinkommenunter250000Eurobleibe.Gleichesgeltebeider AnwendungvonDoppelbesteuerungsabkommen,wenn füreinkünfteausdiesenstaatensteuerfreiheitbeiberücksichtigungdesprogressionsvorbehaltsgelte.dieänderung vermeide unsystematische Ergebnisse. AucheinweitererÄnderungsantragderFraktionender CDU/CSUundSPDhatmitderEinführungderErhö- hungdesspitzensteuersatzesundderausnahmebe- stimmtereinkünfteinzusammenhanggestanden.sieha- beneineredaktionellefolgeänderungvon 34cAbs.1 Satz2EStGvorgenommen,damiteineausländische SteueraufausländischeGewinneinkünftenichtinzugroßerHöheaufdiedeutscheEinkommensteuer,diedurch denentlastungsbetraggemindertsei,angerechnetwerde. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatauch dieseänderungalsbeispieldafürbezeichnet,wieerst kürzlichverabschiedeteregelungenbereitsjetztnachgebessertwerdenmüsstenundverkompliziertwürden. Darüberhinaushabensiesichdanacherkundigt,wiesoes ausweislichderbeidenänderungsanträgezukeinen finanziellen Auswirkungen komme. DieBundesregierunghaterläutert,dasseinetechnisch saubereumsetzungderbeschlossenenregelungenzur sog.reichensteuerunddementlastungsbetragu.a.für Gewinneinkünfteerfolgenmüsse.DazugehöredieVermeidungunsystematischerErgebnisse,diesichbeider VorbereitungderUmsetzungfür2007ergebenhättenund mitdenbeidenänderungsanträgenerfolgensolle.deshalbgebeeszudiesemzeitpunktkeinefinanziellenauswirkungen. DieÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSUund SPDsindmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undspdgegendiestimmenderfraktionenfdp,die LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen worden. ZuderimGesetzentwurfvorgesehenenRegelungvon 37bEStGhabendemFinanzausschusszurabschließendenBeratungjeeinÄnderungsantragderFraktionender CDU/CSU und der Fraktion der FDP vorgelegen. DieFraktionderFDPhatinihremÄnderungsantragvorgeschlagen,aufdieEinfügungdes 37bEStGzuverzichten.EinepauschaleBesteuerungvonSachzuwendungenseigrundsätzlichzubegrüßen.Inderjetzigen FormseidieRegelungabernichtpraxistauglichunddaherzustreichen.Siemüssevollständigüberarbeitetwerden.DerBegriff Geschenke seizuengundsollteauf Sachzuwendungenallgemeinausgedehntwerden.Die nureinheitlichmöglicheausübungdeswahlrechtszur PauschalierungwerdevonPraktikernfürzustarrgehalten.DerSteuersatzvon45Prozentseivielzuhochund lassezweifeldaranaufkommen,obdieregelungernsthaftgewolltwerde.esfehledieabzugsfähigkeitderpauschalensteueralsbetriebsausgabe,ohnedieeszueiner utopischhohensteuerbelastungfürgeschenkekäme. Schließlichseinichtsichergestellt,dasskeineSozialversicherungsabgaben anfallen. DerAntragderFraktionenderCDU/CSUundSPDsoll bewirken,dassdiepauschalierungnach 37bEStGauch aufsachzwendungenangewendetwerdenkönne,diezusätzlichzurohnehinvereinbartenvergütunggewährt werden (z.b.incentive-reisen).danebenwerdediebegrenzungaufdenhöchstbetragvon10000eurosogestaltet,dasseinebegrenzungnichtnurfüralleinsgesamt imwirtschaftsjahrgewährtenzuwendungen,sondern auchfürdieeinzelzuwendungvorgenommenwerde. ÜbersteigeeineEinzelzuwendungdiesenHöchstbetrag, soseieinepauschalierunginvollemumfangausge-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3368 schlossen.gleichzeitigwerdeaufgrundderinderanhörungvorgebrachteneinwendungenderimgesetzentwurf vorgeseheneanzuwendendesteuersatzvon45aufnunmehr 30 Prozent gesenkt. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenergänzend angemerkt,dassdieseregelungvondenaufwendenden selbstgewünschtwordensei,umzuvermeiden,dassdie BeschenktenweiterhindieSteuerselbsttragenmüssten. DerSteuersatzseiauf30Prozentgesenktworden,um einenanreizzurzukünftigenentrichtungdurchdieaufwendendenzusetzen.esmüsseauchberücksichtigtwerden,dasseinunternehmendiegeschenkewegenihrer NichtabzugsfähigkeitausdemErtragerwirtschaften müsseunddeshalbfaktischeinvielhöherersteuersatz darauflaste.auchdeshalbseidersteuersatzgesenkt worden. DieBundesregierunghaterläutert,dassseitMitteder 90er-JahreeingleichesPrinzipbeidengewährtenBonusmeilenderLufthansaangewendetwerde.DieLufthansa übernehmeeinepauschalsteuerinhöhevon2,25prozent. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatdieHöhe dessteuersatzeskritisiert.diefraktionendercdu/csu undspdhabeninihremänderungsantragerläutert,dass derpauschalsteuersatzeinembruttosteuersatzvon 23ProzententsprecheundderdurchschnittlicheSteuersatzeinesLohnempfängersin2006ca.27Prozentbetrage.Dashießejedoch,dassArbeitnehmermiteinem niedrigerensteuersatzals23prozentdurchdieneuregelung benachteiligt seien. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabendementgegengehalten,dassessichumeineKannbestimmung handele.derarbeitgeberkönnebeiarbeitnehmernmit einemniedrigerensteuersatzaufdiepauschalbesteuerungverzichten,sodassderbeschenkteseinenindividuellen Steuersatz anwenden könne. DenvonderFraktionderFDPinihremÄnderungsantrag undauchinderberatungvorgetragenenbedenken wegenderabsetzbarkeitderzuwendungenundderpauschalsteueralsbetriebsausgabensinddiefraktionender CDU/CSUundSPDmitdemHinweisbegegnet,dass sichandenregelungenzumbetriebsausgabenabzugvon Geschenkengrundsätzlichnichtsändere.DerBetriebsausgabenabzugfürdieZuwendungeneinschließlichder neuenpauschalsteuerseinurindenfällenmöglich,in denenessichbeidenbeschenktenumeigenearbeitnehmerhandeleoderdiezuwendungentgeltlicherfolgt (z.b.incentive-reise).diebundesregierunghatzugesagt,demfinanzausschussdiegeltendenregelungen zumbetriebsausgabenabzugumfassendschriftlichdazulegenunddiegründefürdiekomplexitätdervorschriften zu erläutern. DerÄnderungsantragderFraktionderFDPistmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegen diestimmenderfraktionderfdpbeistimmenthaltung derfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNEN abgelehnt worden. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDistmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPDundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktion derfdpbeistimmenthaltungderfraktionbündnis 90/DIE GRÜNEN angenommen worden. IneinemÄnderungsantraghatdieFraktionderFDPverlangt, 50bSatz1EStGnichtzuändern.DieJahresbescheinigungseieineHilfestellungderBankfürihren Kunden,dernichteinmalverpflichtetsei,siedemFinanzamtzusammenmitseinerSteuererklärungeinzureichen.EineÜberprüfungderBescheinigungbeiderBank durchdiefinanzbehördeseisachfremd,höhledasbankgeheimnisweiterausundbaueunnötigebürokratieauf. DieBundesregierungalsAutorindesGesetzentwurfs würdemiteinersolchenregelungdasohnehinvonmisstrauenundablehnunggeprägteverhältniszwischen SteuerbürgerundFiskusweiterverschlechtern.SchließlichseieinePrüfungderBescheinigungnachEinführung derabgeltungssteuerimjahr2009schlichtüberflüssig. Die Regelung sei daher zu streichen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabendiesen Vorschlagabgelehnt.SiewarenderAuffassung,dassdiesesPrüfungsrechtimRahmenderBetriebsprüfungnur diesystemprüfungerlaubt.siebittendiebundesregierung,diesdurcheinentsprechendesbmf-schreibensowiedurchänderungderbetriebsprüfungsordnungklarzustellen. DerÄnderungsantragderFraktionderFDPistmitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,SPDundDIE LINKE.gegendieStimmenderFraktionderFDPbei StimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden. MiteinemweiterenÄnderungsantraghatdieFraktionder FDPvorgesehen,in 52Abs.37dEStGdieAngabe 2006 durchdieangabe 2007 zuersetzen.dergesetzentwurfsehedieeinschränkungbestimmtersteuerstundungsmodellebereitsfürdenveranlagungszeitraum 2006,alsorückwirkendvor.DieseRückwirkungwerde vonvielensachverständigenfürverfassungswidriggehalten,daindiedispositionderbetroffenensteuerpflichtigeneingegriffenwerde.auchderbundesfinanzhof nehmeinseinerneuestenrechtsprechungeine echte Rückwirkungdannan,wenneineimGesetzneuoder verändertvorgesehenerechtsfolgeauchinfällengelten solle,indenenihretatbestandsvoraussetzungenausschließlichvorverkündungdesgesetzeserfülltworden seien.dasseibeidenbetroffenengestaltungsmodellen derfall.dieeinschränkungsolledahererstfürdenveranlagungszeitraum2007erstmaliggreifen.esseiim ÜbrigennichtAufgabedesGesetzgebers,legaleGestaltungsmöglichkeitenalswirtschaftlichunsinnigeinzustufen. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderMehrheit derfraktiondercdu/csuunddenstimmenderfraktion derspdgegendiestimmenderfraktionenfdpunddie LINKE.sowiezweierAbgeordneterderFraktionder CDU/CSUbeiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt worden. ZuderThematikhataucheinEntschließungsantragder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENvorgelegen. DarinwirddieBundesregierungaufgefordert,einverfassungsgemäßesVerfahrenfürdieSchließungvonSteuersparmodelleneinzuführen.DasAufkommenneuer

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode SteuersparmodelleunddieVerabschiedungneuergesetzlicherRegeln,diesezuverhindern,gleicheeinemWettlaufzwischenHaseundIgel.KaumseieinSteuersparmodellgeschlossen,existierewiedereinneues.Der GesetzgeberlaufederEntwicklunghinterherundtreffe oftmalsrückwirkenderegelungen,ummilliardenschweresteuerausfällezuverhindern,häufigverbunden mitverfassungsrechtlichenrisikenundnegativenwirkungenaufdasvertrauenderbürgerindiegeltenden Steuergesetze.Deshalbsolltendiein-undausländischen VermarktervonSteuergestaltungsmodellendiesezukünftig genehmigen lassen. Dabei solle Folgendes gelten: DieGenehmigungensollenzentralvoneinerBundesbehörde,zumBeispieldurchdasBundeszentralamt fürsteuern (BZSt),erteiltwerden.DenantragstellendenAnbieternvonSteuergestaltungsmodellensolle wieüblicheinwiderspruchs-undklageverfahren offen stehen. DieGenehmigungentfaltenurBindungswirkungfür dasvondemantragstellendenvermarktervertriebene Steuergestaltungsmodell. DieBürgerkönntenaufdieseGenehmigungvertrauen.FürSchäden,diedenBürgerndadurchentstehenkönnten,dassSteuergestaltungennichtanerkannt werdenundsiedavonnichtsgewussthätten,hafteten die Anbieter. DerEntschließungsantragistmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmen derfraktionbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt worden. SomithatderFinanzausschussderzeitlichenAnwendungsregelungzurErstreckungdes 15bEStGaufsämtlicheEinkünfteausKapitalvermögen wieimgesetzentwurfvorgesehen mehrheitlichzugestimmt.in diesemzusammenhangistaucherörtertworden,obund inwieweiterfahrungenandererstaatenmitanzeigeverfahrenfürsteuerplanungsmodelleverwertetwerden können.diefraktionendercdu/csuundspdhaben dargelegt,dassimkampfgegenaggressivesteuerplanungsmodelleinformmissbräuchlicheroderunerwünschtersteuergestaltungen,dievonsteuerberatern, Wirtschaftsprüfern,Rechtsanwälten,BankenundanderenDienstleisternerarbeitetundgezieltvermarktetwerden,einigeStaatenbereitsgesetzgeberischeMaßnahmen ergriffenhätten,umgegendieentwicklerundvermarktersolchergestaltungenvorzugehen.zunennenseien insbesonderedasvereinigtekönigreichvongroßbritannien,kanadaunddieusa.diesestaatenhättenbereits AnzeigepflichtenfürSteuergestaltungsmodelleeingeführt.DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenes fürangezeigtgehalten,nachauswertungderimausland gemachtenerfahrungenzuprüfen,inwieweiteineentsprechenderegelungfürdeutschlandgeschaffenwerden könne.durcheineanzeigepflichtsolledieverwaltung übermissbräuchlicheundunerwünschtegestaltungen unterrichtetwerden,damitdergesetzgeberunddiesteuerverwaltungfrühzeitigindielageversetztwürden,geeignetegesetzgeberischeoderverwaltungsmäßigemaßnahmeneinzuleiten.beieinführungeineranzeigepflicht fürsteuergestaltungsmodellemüssesichergestelltsein, dasskeinebindungdesgesetzgebersdurchdieverwaltungentsteht (vgl.bverfge97,67 [83f.]).Verfassungsrechtlichseiesnämlichausgeschlossen,dassdieVerwaltungdurchGenehmigungserteilung aberauchdurch Untätigbleibennacheiner Mitteilung einessteuerumgehungsmodells dengesetzgeberbinde (z.b.beilangfristigangelegtenmodellenwieerbbauzinsfonds-modellenüber30jahrevertragslaufzeit).die Bundesregierung istgebetenworden,entsprechendevorschlägezureinführungeinergesetzlichenanzeigepflichtfürsteuergestaltungsmodellebismittedesjahres2007zuprüfenund dem Finanzausschuss hierüber zu berichten. DieBundesregierunghatzumStandderArbeitenergänzt,dassbereitseineBund-Länder-Arbeitsgruppeeinberufenwordensei,diesichbisherjedochausschließlich mitgrenzüberschreitendensteuerstundungsmodellen befasse.derprüfauftragwerdegemäßderbittederfraktionendercdu/csuundspdaufinländischesteuerstundungsmodelleerweitertwerden.derentschließungsantragderfraktionbündnis90/diegrünen seisomitnichtmehrnotwendig.dementschließungsantragseijedochauchausfachlichengründennichtzu folgen.dievermengungvonit-aufgabenseiindiesem Zusammenhangnichtzielführend,obwohlunbestrittenin diesembereichtrotzfortschrittennochvielefragen offenseien.beieineranzeigepflichtmüsse inabstimmungderländer geklärtwerden,werdieanzeigeentgegennehme.derabstimmungsbedarfzwischenbund undländernseijedochohnehinbereitsgroß.diesefrage seijedochauchgegenstandderzugesagtenprüfung. EineZustimmungeinerVerwaltungsstellemitBindungswirkungfürdenGesetzgeberkönneesjedenfallsnicht geben,wederdurcheineanzeige-nochdurcheinegenehmigungspflicht,einesolcheregelungseinachauffassungderbundesregierungsogarverfassungswidrig. IndiePrüfaufgabe,diebiszurMittedesnächstenJahres untereinbeziehungderländerabgeschlossenseinsolle, seieinvielschichtigeresproblemalsaufdenerstenblick erkennbar eingeschlossen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatihrUnverständnisüberdieverweigerteZustimmungzudem Entschließungsantraggeäußert.AllevondenFraktionen dercdu/csuundspdundderbundesregierungvorgetragenenbedenkenwiedieforderungnachverfassungskonformitätunddermeldunganeinezentralestelle seienindementschließungsantragberücksichtigt.durch dasvorgeschlageneverfahrenkönntenfinanzierungsmodellewieventurecapital,dievomgesetzgebergewünschtseien,imvorhineinaufihresteuerverträglichkeitgeprüftwerden.eineerweiterungdesprüfauftrags andiebund-länder-arbeitsgruppeseinichteindeutig genug. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenabschließendnocheinmalbetont,oberstesZielmüsseessein, Rückwirkungen in Zukunft zu vermeiden. MiteinemÄnderungsantragderFraktionenderCDU/ CSUundSPDsollderGesetzentwurfergänztwerden, umeineaufanfragedesgesamtverbandsderdeutschen Versicherungswirtschaft (GDV)sowiederArbeitsgemeinschaftfürbetrieblicheAltersversorgung (aba)von denoberstenfinanzbehördendesbundesundderländer zwischenzeitlichvorgenommeneausweitungdersteuer-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3368 lichenbehandlungbeieinerübertragungnachdem AbkommenzurÜbertragungvonDirektversicherungen oderversicherungenineinepensionskassebeiarbeitgeberwechsel auchaufvergleichbareregelungenzur ÜbertragungvonVersicherungeninPensionskassenoder Pensionsfonds ( 5Abs.1derLohnsteuer-Durchführungsverordnung LStDV).DesWeiterensolldieim Gesetzentwurfin 5LStDVvorgeseheneAufbewahrungspflichtdesArbeitgebersgestrichenwerden;die FraktionenderCDU/CSUundSPDhieltendieallgemeinen Regeln für ausreichend. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPDundDIELINKE.gegendieStimmen derfraktionderfdpbeistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden. EineausführlicheDiskussionistauchüberdiegeplante AnwendungdesvollenUmsatzsteuersatzesaufbestimmteZweckbetriebe ( 12Abs.2Nr.8Buchstabea UStG)geführtworden.DemFinanzausschusshaben dazujeeinänderungsantragderfraktionendercdu/ CSUundSPDundderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vorgelegen. InihremÄnderungsantraghatsichdieFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdafüreingesetzt,aufdie geplantenverschärftenanforderungenfürdieanwendungdesermäßigtensteuersatzesbeizweckbetriebenzu verzichten.derermäßigtesteuersatzsicheredieexistenz vielergemeinnützigerwohlfahrts-undhilfsorganisationen,insbesonderemacheerabervieleintegrationsprojekteerstmöglich.derbundesrechnungshofhabein seinemberichtübermissbrauchdesermäßigtensteuersatzesbeieinzelnenintegrationsprojektenberichtet.aus denstellungnahmenderbetroffenengemeinnützigen Organisationen,aberauchdesBundesrechnungshofesin deröffentlichenanhörungdesfinanzausschussesgehe hervor,dassessichbeidenmissbrauchsfällenumeinzelfällehandele.dievorgeseheneverschärfungdervoraussetzungenfürdieanwendungdesermäßigtenmehrwertsteuersatzestreffeaberdiegemeinnützigenorganisationeninsgesamtinnichtgerechtfertigterweise.die Regelungseinichtzielgenau.UnionundSPDhättenin ihremkoalitionsvertragvereinbart,indieserwahlperiodedasgemeinnützigkeitsrechtzureformieren.eine grundlegendeüberarbeitungdesgemeinnützigkeitsrechtsbietediechance,einelösungfürdieanwendung desermäßigtensteuersatzesfürgemeinnützigezwecke zuerarbeiten,diedenmissbraucheindämme,ohneden gemeinnützigen Zwecken zu schaden. MitdemÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSU undspdsollklargestelltwerden,dasszweckbetriebe, diedievoraussetzungendes 65AOerfüllen,nichtvon deränderungdesumsatzsteuergesetzesbetroffenseien. NachAnsichtderFraktionenderCDU/CSUundSPD verwirklichteninsbesondereauchfolgendeabgabenrechtlichanerkanntezweckbetriebemitihrenleistungen gegenüberdrittenihresteuerbegünstigtenzweckeselbst und seien daher von der Neuregelung nicht betroffen: Einrichtungen,diederSelbstversorgungvonKörperschaftendienenbzw.dazuerforderlichsind ( 68 Nr.2 AO), Zweckbetriebe,dieindenBereichen BetreutesWohnen, Hausnotrufleistungen, BetreuteKrankenfahrten oder Mahlzeitendienste ( 68Nr.1AO) tätig sind, Wissenschafts-undForschungseinrichtungen,deren TrägersichüberwiegendausZuwendungenderöffentlichenHandoderDritteroderausderVermögensverwaltung finanziert ( 68 Nr. 9 AO). DieFraktionenderCDU/CSUundSPDbittendieBundesregierung,diesgegenüberdenFinanzämternineiner Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben)klarzustellen. DieseLösungseizwarnichtvollständigbefriedigend, eineeindeutigereundeinfacherverständlichegesetzes- formulierungseijedochnichtmöglich,sodasseinbmf- Schreiben hilfreich sei. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatsichgegeneinBMF-Schreibenausgesprochen.ErfahrungsgemäßverursachtensolcheSchreibenneueUnsicherheiten. Das Gesetz müsse zielgenau formuliert werden. DieBundesregierunghatunterBezugnahmeaufden ÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENerklärt,dasssieimRahmenderReformdes Gemeinnützigkeitsrechtsnichtbeabsichtige,amStatus vonzweckbetriebenetwaszuändern.dievorlageeines Referentenentwurfs,dersichmitSystematisierungendes Gemeinnützigkeitsrechtsbefasse,seifürDezember2006 oderjanuar2007geplant.diejetztvorgeschlageneänderungimumsatzsteuergesetzundnicht,wieverschiedentlichvorgeschlagen,inderabgabenordnungseierfolgt,weilbeieinerregelunginderabgabenordnungdie betroffenenintegrationsbetriebesofortauchdiesteuerfreiheitunddenstatusdergemeinnützigkeitverloren hätten.eineabgrenzungwärenichtmöglichgewesen. ImUmsatzsteuergesetzwerdeausschließlichdieEinschränkungderInanspruchnahmedesermäßigtenMehrwertsteuersatzesvorgenommen.Nichtjederdenkbare FallkönneinsGesetzaufgenommenwerden,deshalb seienbindendehandlungsanweisungenfürdiefinanzverwaltunginformvonbmf-schreibenunabdingbar. DieseseienaberwederfürdenSteuerpflichtigennochdie Gerichtebindend,sodassdiebisherigeAnweisungausschließlichüberBMF-Schreibennichtausreichendund eine gesetzliche Klarstellung erforderlich seien. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENistmitdenStimmenderMehrheitderFraktion dercdu/csuunddenstimmenderfraktionderspd gegendiestimmenderfraktionenfdp,dielinke. undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltung einesabgeordnetenderfraktiondercdu/csuabgelehnt worden. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDistmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undspdgegendiestimmenderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenFDP und DIE LINKE. angenommen worden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenineinem Änderungsantragvorgeschlagen,dievorgeschlagenemonatlicheAbgabederZusammenfassendenMeldungen nach 18aUStGrückgängigzumachen.DieserAntrag istmitdenstimmenallerfraktionenangenommenwor-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode den.diefraktionderfdphatihrendazuvorbereiteten Antrag zurückgezogen. IneinemÄnderungsantraghabendieFraktionender CDU/CSUundSPDeineBittedesBundesratesaufgegriffen.DanachsolldieverbindlicheAuskunftnach 89 Abs.2AOgebührenpflichtigwerden.DasGebührenaufkommensolljeweilsderKörperschaftzustehen,derdie Finanzbehördeangehört,diefürdieErteilungderverbindlichenAuskunftzuständigist.DieGebührenberechnetensichnachdemWert,dendieverbindlicheAuskunft fürdenantragstellerhabe (Gegenstandswertentspricht dem Streitwert des Gerichtskostengesetzes). DieFraktionDIELINKE.hatdieGebührenpflichtfür verbindlicheauskünftekritisiert.hierwerdedereindruckerweckt,diebehördenarbeitetennurschnellund zuverlässig,wennsiefürdieleistunggebühreneinnehmen könnten. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenerwidert, dasseineverbindlicheauskunftnachdenvorschriften derabgabenordnungnurbeierheblichensteuerlichen Auswirkungenvorgesehensei.DieSteuerberaterkammer unddiesteuerberaterverbändeseienfroh,dasseseinegesetzlicheregelungzuverbindlichenauskünftengebe, auchwenndiesezukünftiggebührenpflichtigseien.die Sicherheit,dasseinsteuerlichesModellauchanerkannt werde,seidensteuerpflichtigenmitsicherheitdiegebühr wert. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDistmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undspdgegendiestimmenderfraktionderfdpbei StimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenineinem ÄnderungsantragaufHinweisdesBundesbeauftragten fürdendatenschutzunddieinformationsfreiheitvorgeschlagen,dieimgesetzentwurfvorgeseheneregelung zu 87aAbs.6AOzuändern.DieErmächtigungsgrundlagezurZulassungeinesanderensicherenVerfahrensanstellederqualifiziertenelektronischenSignaturwerdebis zum31.dezember2011beschränkt,darüberhinaussei dieverwendungdesanderensicherenverfahrenszuevaluieren.aufdieimgesetzentwurfnochvorgesehenebeweislastumkehr werde verzichtet. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN beistimmenthaltungderfraktiondielinke.angenommen worden. DreiÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/CSU undspdsolltendieabgabenordnungzureffizienteren ErledigungderMasseneinsprücheändern.Zumeinen sollesdenfinanzbehördenermöglichtwerden,ineiner förmlicheneinspruchsentscheidungzunächstnurüber dieentscheidungsreifenteileeineseinspruchszubefinden,währendübereinenanderenteildeseinspruchs zunächstnichtentschiedenwerdensollte,weilbeispielsweiseeinevomeinspruchsführeraufgeworfenerechtsfragegegenstandeinesbeimbundesfinanzhofanhängigenverfahrensistundnacheinerentscheidungdes BundesfinanzhofseineeinvernehmlicheErledigungdes Rechtsstreitserwartetwerdenkann.DieoberstenFinanz- behördensollenzukünftigdurcheineallgemeinverfü- gungeinsprüche,dieeinevomeugh,vombverfgoder vombfhentschiedenerechtsfragebetreffen,zurückweisenkönnen.damitwürdenförmlicheeinspruchsentscheidungenüberflüssig.dieklagefristdessteuerpflichtigenwirdindiesenfällenaufeinjahrverlängert.auch anhängige,außerhalbeineseinspruchs-oderklageverfahrensgestellteanträgeaufaufhebungoderänderung einersteuerfestsetzungkönnenzukünftigdurchallgemeinverfügungabgelehntwerden ( 172Abs.3AO, 348Nr.6und 367Abs.2aundbAOsowieArtikel97 18 Abs. 12 EGAO). DieBundesregierunghataufeineFragederFraktionder FDPausgeführt,dassdasVerfahrenrechtsstaatlicheinwandfreisei.Zunächstseiauchgeplantgewesen,dass eineveröffentlichungderentscheidungendesbundesverfassungsgerichtseinenbescheidersetze,davonhabe dasbundesministeriumderjustizjedochabgeraten.eine ÄnderungderBearbeitungvonMasseneinsprüchensei dringendgeboten,weilderenanzahlrapidegestiegen sei. DerÄnderungsantragistmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPDundDIELINKE.gegendieStimmen derfraktionderfdpbeistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabendieimGesetzentwurfvorgeschlageneEinfügungvon 251Abs.4 AOmiteinemÄnderungsantragrückgängiggemacht,da hinsichtlichderproblematikdersteuerausfälleimvorläufigeninsolvenzverfahrennochintensivererörterungsbedarfüberinhaltundstandortderregelungbestehe,fürdenimlaufendengesetzgebungsverfahrenzum Jahressteuergesetz2007keineausreichendeZeitzurVerfügungstehe.DieProblematiksolledaherineinemanderenGesetzgebungsverfahrenspätestensimLaufedes Jahres2007einerLösungzugeführtwerden.Dievom BundesratvorgeschlageneÄnderungdes 251Abs.3 AO (FeststellungderbestrittenenInsolvenzforderung durchsteuerbescheidohneleistungsgebot)solleeiner weiterenprüfungaufeventuelleauswirkungenaufdie Insolvenzordnung unterzogen werden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabeninderBeratungdiegrundsätzlicheFragegestellt,obdieInsolvenzordnungdieErwartungendesGesetzgebersangesichts derpraxiserfüllthabe.dieanfechtungsrechtsprechung desbundesgerichtshofshabedazugeführt,dassesdem Insolvenzverwalterleichtmöglichsei,SozialversicherungsbeiträgeinklusivederArbeitnehmeranteilebis maximalzehnjahreimwegederanfechtungfürdie Massezurückzuverlangen.DieAusfällebetrügenzur Zeitca.880Mio.Euro.Esseizufragen,obsichdieerklärteAbsichtverwirklichthabe,durchdieStärkungder MassedieZahlderzueröffnendenVerfahrenzuerhöhen unddenbetriebenverbessertezukunftschanceneinzuräumen.indiesemkontextwerdeauchdiequalifizierung der Forderung des Fiskus zu klären sein. DieFraktionderFDPhatdasVorhabenbegrüßtundihren eigenen Änderungsantrag zurückgezogen. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatin einemänderungsantragverlangt,diegeplanteregelung

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3368 in 251Abs.4AO,demFiskusimvorläufigen InsolvenzverfahreneineVorrangstellungeinzuräumen, zustreichen.dievorrangstellungseivorallemeine insolvenzrechtlichefrage.dieregelungminderedie SanierungschancenvonUnternehmeninderInsolvenz undgefährdedamitdenfortbestandderarbeitsplätze. KurzfristigefiskalischeInteressendesStaatesmüssten vordiesenlängerfristigenwirtschafts-undsozialpolitischen Zielen zurückstehen. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENistmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP, DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENabgelehnt worden. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDisteinstimmigimFinanzausschussangenommen worden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabendesWeiterenzweiÄnderungsanträgevorgelegt,diediezutreffendeZitierweisedes 196desBaugesetzbuchsin 145 Abs.3BewGunddemEinleitungssatzderÄnderungdes Baugesetzbuches bewirken. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDzu 145Abs.3Satz3BewGistmitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbei StimmenthaltungderFraktionenFDPundDIELINKE. angenommen worden. DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund SPDzumEinleitungssatzdesBaugesetzbuchesistmit denstimmenderfraktionendercdu/csu,spdund FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE. undbündnis90/diegrünenangenommenworden. DieFraktionenFDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN habenbereitsdieimgesetzentwurfvorgesehenenregelungenzurentfristungdesbewertungsgesetzeskritisiert. DieFraktionderFDPhatineinemÄnderungsantragdargelegt,dassdasBundeskabinettinseinerSitzungam 25.Oktober2006eineReformderErbschaftsteuerbeschlossenhabe.InderÖffentlichkeitwerdezudemdiskutiert,dieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtszu Bewertungsfragenabzuwartenunderstdanachdieses Gesetzgebungsverfahrenabzuschließen.Ausdiesem Grundseiesnichtsinnvoll,imJahressteuergesetz2007 umfangreicheänderungendesbewertungsgesetzeszu beschließen.sämtlichediskutiertenänderungensollten ineinemeinzigengesetzzusammenvorgenommenwerden.ausdiesemgrundreicheesaus,diebefristungfür diederzeitgeltendenwertverhältnisseumeinjahrzu verlängern. NachdervonderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN ineinemänderungsantragvertretenenauffassungwerde seitensderregierungskoalitionimjahressteuergesetz 2007inArtikel18, 138Abs.4dieBefristungderWertverhältnissezum1.Januar1996fürdieFeststellungder Grundbesitzwertebiszum31.Dezember2006aufgehoben.Esseinichtsdagegeneinzuwenden,dassdurchdie vorgeschlagenenänderungendieaktuellenbodenrichtwerteberücksichtigtwerden.alleindamitwürdenjedoch ImmobiliennichtannäherndzuMarktwertenbewertet. Esseifalsch,dasBewertungsgesetzohnejeglicheBefristungzuverabschieden.ImJahressteuergesetz2007fehle zudenvorgeschlagenenänderungenimbewertungsgesetz einegrundsätzlicheneuausrichtungderermittlung dergrundbesitzwerte (vgl.jstg2007aufdrucksache 16/2712,Seite86),umzueinergleichmäßigenBesteuerungvonImmobilien,BetriebsvermögenundGeldvermögenzugelangen.DasBundesverfassungsgerichthabe zudemvorlagenbeschlussdesbundesgerichtshofsbislangkeinurteilgefällt.wanneineentscheidunggetroffenwerde,seiunbekannt.mitdervölligenentfristung desbewertungsgesetzeswürdeeinrechtlicherzustand hergestellt,dervoneinerverfassungsgemäßenbewertungunterschiedlichervermögensartenimrahmender Erbschaft-undSchenkungsteuerausgeht.Diesseinicht derfall.mitdergenerellenbefristungdesbewertungsgesetzesbiszum31.dezember2007stellesichderdeutschebundestagdieaufgabe,dasserspätestensnachder EntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsfüreine gleichmäßigebesteuerungallervermögensartensorge treffen wolle. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhabenihreEntscheidungverteidigt,dieAnwendbarkeitdesBewertungsgesetzesnicht,wiederBundesratvorgeschlagen habe,nurbiszumendedesjahres2007,sonderndarüber hinauszuverlängern.diefraktionendercdu/csuund SPDhabenbezweifelt,dasseinekompletteReformdes BewertungsgesetzesbisEnde2007gelänge,wenndas BundesverfassungsgerichtvoraussichtlichimFebruar 2007entscheide.DeshalbwürdenzumjetzigenZeitpunkt Veränderungenvorgesehen,dieinvielenFällendie RechtederSteuerpflichtigensogarverbessertenundUngerechtigkeitenbeseitigten.Sowerdebeispielsweisedie Möglichkeitgeschaffen,perGutachtendentatsächlichen Wert der Grundstücke mitzuteilen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatdiese Argumentationnocheinmalzurückgewiesen.DieZustimmungdesBundesratesbeiderNeuregelungderErbschaftsteuerimFalledesÜbergangseinesBetriebsseian einegegenfinanzierungdurchänderungendesbewertungsgesetzesuntereinbeziehungdesurteilsdesbundesverfassungsgerichtsgekoppelt.diedringendeneuregelungkönnenichtvorgenommenwerden,wenndas BundesverfassungsgerichtimnächstenJahrdochnicht entscheideunddasbewertungsgesetzunbefristetweitergelte. DerÄnderungsantragderFraktionderFDPistmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegen diestimmenderfraktionenfdpundbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. abgelehnt worden. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENistmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDP undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt worden. DerFinanzausschusshatabschließenddieAnnahmedesGesetzentwurfsinderdurchdieangenommenenÄnderungsanträgegeändertenFassungmitdenStimmenderFraktionen

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionen FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen. II. Einzelbegründung DievomFinanzausschussempfohlenenVeränderungendes Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet: Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 2 ( 3) Zu Buchstabe a0 (Nummer3) Nach 3Nr.3EStGsindKapitalabfindungenaufGrundder gesetzlichenrentenversicherungundaufgrundderbeamten-(pensions-)gesetzesteuerfrei.durchdieneufassungder VorschriftsollenihrAnwendungsbereichpräzisiert,aus GleichbehandlungsgründenaufdieberufsständischenVersorgungseinrichtungenausgedehntsowieklargestelltwerden, auf welche Leistungen sich die Steuerfreiheit bezieht. UnterdeninderVorschriftgenanntenVoraussetzungensind steuerfrei derabfindungsbetrageinerwitwen-oderwitwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten (Buchstabe a), dieerstattungvonversichertenbeiträgen,indenendas mitdereinbeziehungindierentenversicherungverfolgtezieleinesrentenanspruchsnichtodervoraussichtlichnichterreichtodernichtvollständigerreichtwerden kann,dieerstattungvonfreiwilligenbeiträgenimzusammenhangmitnachzahlungenvonbeiträgeninbesonderenfällen ( 204,205und207desSechstenBuches Sozialgesetzbuch)sowiedieErstattungdervomVersicherten zu Unrecht geleisteten Beiträge (Buchstabe b), diedengenanntenleistungenentsprechendeleistung auseinemberufsständischenversorgungswerkanden Versicherten (Buchstabe c) sowie diezahlungeinesnachteilsausgleichsaneinenbeamten odersoldatensowiediezahlungeinerabfindunganeinen Soldaten (Buchstabe d). NachderÜbertragungderGesetzgebungskompetenzfürdie VersorgungderLandesbeamtenaufdieLänderistnichtauszuschließen,dassdieLänderkünftigeigeneRegelungen treffen,dieinsoweitandiestelledesbeamtenversorgungsgesetzestretenkönnten.ausdiesemgrundistderverweis inbuchstabeaunddaufdasdembeamtenversorgungsgesetz entsprechende Landesrecht erforderlich. DieRegelungtrittnachderallgemeinenInkrafttretensregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Zu Buchstabeb (Nummer40 Satz1 Buchstabed) VerdeckteGewinnausschüttungenunterliegenbeimGesellschafternachderindiesemGesetzvorgesehenenÄnderung dervollenbesteuerung,soweitsiebeiderleistendenkörperschaftdaseinkommengeminderthaben.mitderhiervorgeschlagenenformulierungwerdenbestimmtedreieckskonstellationenvondiesemgrundsatzausgenommen,indenen dieverdecktegewinnausschüttungbereitsbeieinernahe stehendenpersonderbesteuerungunterlegenhatunddie VeranlagungdernahestehendenPersontrotz 32aEStG nichtgeändertwerdenkann (z.b.weildienahestehende Person im Ausland ansässig ist). Beispiel 1: DerAnteilseignerBmitWohnsitzimInlandistalleiniger GesellschafterderKapitalgesellschaftenX1undX2mit SitzimAusland.DasausländischeSteuerrechtkenntdie steuerrechtlicheninstrumentarienderverdeckteneinlageund derverdecktengewinnausschüttungnicht.diekapgx2 überlässtderkapgx1eingrundstückfüreinejahresmiete von150000euro,angemessenisteinejährlichemietevon Euro.BeiX1istdieMietevon150000Euroals Betriebsausgabegewinnminderndberücksichtigtworden, beix2wurdeeinebetriebseinnahmevon150000eurogewinnerhöhend erfasst. Zu Nummer 3 ( 4) Zu Buchstabe a (Absatz2 Satz1) DieverdeckteGewinnausschüttungvon50000Euroanden GesellschafterBwäregrundsätzlichwegenderEinkommensminderungdervGAbeiX1vollzuversteuern.InHöhe dieser50000eurolägeeineverdeckteeinlagedesgesellschaftersbandiex2vor,diebeianwendungdes 8Abs.3 KStGdasEinkommennichterhöhthätte.X2unterliegt indessennichtderdeutschensteuerhoheit.mithinistdieverdecktegewinnausschüttungvon50000euroanbbereits beix2vollalseinnahmeversteuertworden.zurvermeidungeinerdoppelbesteuerungwirdgemäß 3Nr.40Satz1 BuchstabedSatz3EStGfürdieverdeckteGewinnausschüttungauchweiterhindasHalbeinkünfteverfahrenangewendet. MitderGesetzesänderungwirdderbishergeltendeGrundsatzfixiert,dasseineBilanzberichtigungnurdannzulässig ist,wenndiedaraufaufsetzendesteuerfestsetzungnochänderbar ist (so auch der BFH). BeiLand-undForstwirtenbestehtdieBesonderheit,dassder GewinneinesWirtschaftsjahres,dasvomKalenderjahrabweicht,aufdasKalenderjahr,indemdasWirtschaftsjahrbeginntundaufdasKalenderjahr,indemdasWirtschaftsjahr endet,zeitanteiligaufzuteilenist ( 4aAbs.2Nr.1EStG). EineBilanzberichtigungundeinedamiteinhergehendeGewinnänderungbeeinflussendaherzweiSteuerfestsetzungen. DieAuffassungdesBFH,dasslediglicheineaufderBilanz beruhendesteuerfestsetzungänderbarseinmuss,könnte dazuführen,dassdiegewinnauswirkungderbilanzberichtigungdaherineinemjahrverlorengingeundsteuerlich nichtmehrerfasstwerdenkönnte.dieswürdezueinerunzutreffenden Besteuerung führen. FürGewerbetreibendemitabweichendemWirtschaftsjahr ändertsichhingegennichts.beidiesenist wiebisher die ZulässigkeiteinerBilanzberichtigungdavonabhängig,dass diesteuerfestsetzung,inderdiegewinnänderungsichnach 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG auswirkt, änderbar ist. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 52Abs.1EStGi.d.F.desSteueränderungsgesetzes2007erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum (VZ)2007 anzuwenden.

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3368 Zu Buchstabe b (Absatz5 Satz1) WegenderneueingefügtenÄnderungdes 4Abs.2Satz1 EStGwirddiebislanginArtikel1Nr.4enthalteneFormulierung in den neuen Buchstaben b aufgenommen. Zu Nummer6 ( 9) Zu Buchstabea (Absatz2 Satz3) DieÄnderunggreifteinenVorschlagdesBundesratesteilweiseauf.DerBundesrathatvorgeschlagen,in 9Abs.2 Satz3EStGi.d.F.für2007 ( DieEntfernungspauschalegilt nichtfürflugstreckenundstreckenmitsteuerfreiersammelbeförderungnach 3Nr.32EStG. )denhalbsatzanzufügen: indiesenfällensindaufwendungendesarbeitnehmers,dieaufstreckenabdem21.entfernungskilometer entfallen, wie Werbungskosten anzusetzen. EsbestehenkeineBedenken,dievomBundesratvorgeschlageneErgänzungaufzugreifen.BeiFlugstreckensolltejedoch ausvereinfachungsgründeneineaufteilungderaufwendungenunterbleiben.hierkanntypisierenddavonausgegangenwerden,dasszumausschlussvon20entfernungskilometernbereitsan-undabfahrtsstreckezumflughafen ausreichen. FürStreckenmitsteuerfreierSammelbeförderungundfür FlugstreckendurftedieEntfernungspauschalebereitsab 2004nichtmehrangesetztwerden ( 9Abs.1Satz3Nr.4 EStGi.d.F.desHaushaltsbegleitgesetzes2004,BGBl.I S.3076,S.69).ZuzahlungendesArbeitnehmersbeisteuerfreierSammelbeförderungsowieAufwendungenfürFlüge vonundzurarbeitsstättewurdenjedochnachbisherigem RechtalsallgemeineWerbungskostengemäß 9Abs.1 Satz1EStGzumAbzugzugelassen.DieseLösungistdurch dasneueabzugsverbotdes 9Abs.2Satz1EStGfraglich geworden. UnterdemGesichtspunktderBelastungsgleichheitwäreein derartigerausschlussdeswerbungskostenabzugszumindest indenfällennichtsachgerecht,indenendiezuzahlungen beisteuerfreiersammelbeförderungaufstreckenvonmehr als 20 km und auf Flugkosten entfallen. DievorgeschlageneErgänzungdes 9Abs.2Satz3EStG stelltsicher,dassdieseit2004geltenderechtslageundbei entgeltlichersammelbeförderungunterberücksichtigung derab2007neueingeführten20km-grenzeunverändert fortgeführtwird.flugkostenkönnen wiebisher intatsächlicher Höhe wie Werbungskosten abgezogen werden. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 52Abs.1EStGi.d.F.desSteueränderungsgesetzes 2007 erstmals für den VZ 2007 anzuwenden. Zu Buchstabeb (Absatz5 Satz1) WegenderneueingefügtenÄnderungvon 9Abs.2Satz3 EStGwirddiebislanginArtikel1Nr.6enthalteneFormulierung in den neuen Buchstaben b aufgenommen. Zu Nummer 9 ( 10d Abs. 4 Satz 6 - neu -) Nach 10dAbs.4Satz4sindVerlustfeststellungsbescheide zuerlassen,aufzuhebenoderzuändern,wennsichdiefür denverlustvortragmaßgeblichenbeträgeändernunddeswegenderentsprechendesteuerbescheidzuerlassen,aufzuhebenoderzuändernist.nach 10dAbs.4Satz5giltdies auch,wenndererlass,dieaufhebungoderänderungmangelssteuerlicherauswirkungunterbleibt.mitdiesenregelungensollenveränderungenderfürdenverlustvortrag maßgeblichenbezugsgrößenkonsequentindenverlustfeststellungsbescheidübernommenwerden.durchdenneueingefügtensatz6wirdsichergestellt,dasssichdieseveränderungen im Verlustfeststellungsverfahren auswirken können. Zu Nummer 12 ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2) Mit 19Abs.1Satz1Nr.3Satz2sollderBFH-Rechtsprechungvom14.September2005 (VIR32/04undVIR148/ 98,BStBl.2006IISeiten500und532)sowievom15.Februar2006 (VIR92/04undVIR64/05,BStBl.2006II Seite528undBFH/NV2006Seite1272)entgegengewirkt werden,sodassgroßeteiledereingezahltenbeträgenicht gänzlich unbesteuert bleiben. DieSonder-undGegenwertzahlungenstellenwirtschaftlich betrachteteineartschlusszahlungindassog.umlageverfahrendar.sietretenimergebniswirtschaftlichandiestelle derbeireguläremverlauf,alsoz.b.ohnedieganzoderteilweiseumstellungaufkapitaldeckung,dasausscheidendes ArbeitgebersoderdieSystemumstellung,weiterzuentrichtendenunddannsteuerpflichtigenlaufendenZuwendungen zurfinanzierungdesnichtkapitalgedecktenversorgungssystems.wegendieserreinenersatzfunktiondersonderzahlungenfürdielaufendenzuwendungenwurdediesteuerbarkeit gesetzlich hergestellt. Eswarnichtbeabsichtigt wieschoninderbisherigengesetzesbegründungausgeführt,durchdenneuen 19Abs.1 Satz1Nr.3Satz2EStGZahlungendesArbeitgebersaneine PensionskasseodereinenPensionsfondszurErfüllungvon Solvabilitätsanforderungennachden 53c,114desVersicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)sowiedieinderRentenbezugszeitaneinenPensionsfondszuleistendenZahlungen nach 112Abs.1aVAGalsArbeitslohnzuerfassen.Die ZahlungenzurErfüllungderSolvabilitätsanforderungen stellenweiterhinkeinenarbeitslohndar,dasienichtandie StelleeinesregulärzuentrichtendenBeitragstreten,sondern aufdergesetzlichenverpflichtungzurbildungdersolvabilitätsspanneberuhen.dievomarbeitgeberinderrentenbezugszeitaneinenpensionsfondszuleistendenzahlungen nach 112Abs.1aVAGstellenebenfallskeinenArbeitslohn dar,sondernwerdenregelmäßignach 22Nr.5EStGbei AuszahlungderLeistungendurchdenPensionsfondsder Besteuerungunterworfen.HierdurchwirdeinerForderung desbundesministeriumsfürarbeitundsozialessowieverschiedener Verbände entsprochen. ImÜbrigenwirdeinerEmpfehlungdesBundesratesgefolgt. DerBundesrathattezuArtikel1Nr.12vorgeschlagen,den Buchstabendin 19Abs.1Satz1Nr.3Satz2unddieWörter undd in 19Abs.1Satz1Nr.3Satz3zustreichen. DarüberhinauswirdaufWunschderFraktionenderCDU/ CSUundSPDauchderBuchstabecin 19Abs.1Satz1 Nr.3Satz2gestrichenunddieentsprechenderforderlichen Folgerungen in Satz 4 gezogen.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 14 ( 22) Zu Buchstabe a (Nummer 3 Satz 4 2. Halbsatz neu ) MitUrteilvom22.September2005 IXR21/04 hatder BFHentschieden,dassüberdieVerrechenbarkeitvonVerlustenausprivatenVeräußerungsgeschäfteni.S.d. 23 EStG,dieimEntstehungsjahrnichtausgeglichenwerden können,imjahrderverrechnungzuentscheidensei;eingesondertesfeststellungsverfahrensehedievorschriftnicht vor. Da 22Nr.3Satz4EStGdengleichenWortlautaufweist wie 23Abs.3Satz9EStG,stehtzuvermuten,dassder BFHzudieserVorschrifteingesondertesFeststellungsverfahren ebenfalls ablehnen würde. ImVorgriffaufeinesolchemöglicheEntscheidungundim InteressederBeibehaltungeinerreibungslosenHandhabung inderpraxiswirdauchin 22Nr.3EStGeingesondertes Feststellungsverfahren ausdrücklich gesetzlich verankert. MitderFormulierungwirdeinAnliegendesBundesrates umgesetzt. Zu Buchstabeb (Nummer5) WegenderneueingefügtenÄnderungdes 22Nr.3EStG wirddieimgesetzentwurfinartikel1nr.14enthalteneänderungdes 22Nr.5EStGunverändertindenneuenBuchstaben b übernommen. Zu Nummer 15 ( 22a) Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4 neu ) DieAnfragedesMitteilungspflichtigenandasBundeszentralamtfürSteuernzurAbfragederIdentifikationsnummer nach 139bAOerfolgtperDatenfernübertragung.Mitder Änderungwirdsichergestellt,dassbeiderelektronischen ÜbermittlungdieRegelungenderSteuerdaten-Übermittlungsverordnung gelten. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 52Abs.1EStGi.d.F.desSteueränderungsgesetzes 2007 erstmals für den VZ 2007 anzuwenden. Zu Nummer 15a ( 23 Abs. 3 Satz 9 2. Halbsatz neu ) MitUrteilvom22.September2005 IXR21/04 hatder BFHentschieden,dassüberdieVerrechenbarkeitvonVerlustenausprivatenVeräußerungsgeschäfteni.S.d. 23 EStG,dieimEntstehungsjahrnichtausgeglichenwerden können,imjahrderverrechnungzuentscheidensei;eingesondertesfeststellungsverfahrensehedievorschriftnicht vor. DieswidersprichtderbisherigenVerwaltungsauffassung, wonacheingesondertesfeststellungsverfahrendurchzuführenist (vgl.bmf-schreibenvom5.oktober2000 IVC3 S /00, BStBl I 2000 S. 1383, Tz. 42). ImInteresseeinerreibungslosenHandhabunginderPraxis undausgründenderrechtssicherheitistesdringendgeboten,aneinemgesondertenfeststellungsverfahrenweiterhin festzuhalten. MitderFormulierungwirdeinAnliegendesBundesrates umgesetzt. Zu den Nummern 18 ( 32bAbs.2Satz2und3 neu ) und 18a ( 32c Abs. 4 neu ) Durch 32aEStGinderFassungdesSteueränderungsgesetzes2007vom19.Juli2006 (BGBl.IS.1652)wurdefür SpitzenverdienermiteinemzuversteuerndenEinkommen vonmehrals250000eurodersteuersatzum3prozentpunkteangehoben.gewinneinkünfteausland-undforstwirtschaft,gewerbebetriebundausselbständigertätigkeit werdendurchdenentlastungsbetraggemäß 32cEStGvon der Erhöhung ausgenommen. Eshatsichgezeigt,dassdieNeuregelungzuunsystematischenErgebnissenführt,wennderProgressionsvorbehalt des 32bEStGanzuwendenist.SowerdeninentsprechendenFällenGewinneinkünftelediglichaufGrundhohersteuerfreierEinkünftedemSpitzensteuersatzunterworfen,ohne dassderentlastungsbetragnach 32cEStGAnwendungfindet,weildaszuversteuerndeEinkommendenBetragvon Euronichtüberschreitet.Umzugewährleisten,dass auchderartigegewinneinkünftevondererhöhungdessteuersatzesum3prozentpunkteausgenommenwerden,regelt 32bAbs.2Satz2und3,dassderbesondereSteuersatzfür denanteildeszuversteuerndeneinkommens,deraufdie Gewinneinkünfteentfällt,nichtnachdemHöchststeuersatz gemäß 32aAbs.1Satz2Nr.5EStG,sondernlediglich nachdembisherigenhöchststeuersatzgemäß 32aAbs.1 Satz 2 Nr. 4 EStG berechnet wird. EbensotretenindenFällendesProgressionsvorbehaltsVerwerfungenauf,wennaufhoheGewinneinkünftewegenVerlustenausStaaten,mitdeneneinDBAabgeschlossenist,das füreinkünfteausdiesenstaatensteuerfreiheitmitprogressionsvorbehaltvorsieht,einsteuersatzunterhalbdesspitzensteuersatzes,gleichfallsaberauchderentlastungsbetrag nach 32cEStGAnwendungfinden.DieseWirkungtrittein, weil 32chinsichtlichderGewährungdesEntlastungsbetrageslediglichdaraufabstellt,obdaszuversteuerndeEinkommendenBetragvon250000Euroübersteigt,dentatsächlich anzuwendendensteuersatzjedochaußerachtlässt. 32c Abs.4EStG-EvermeidetdiesesErgebnisnunmehrdadurch, dassderentlastungsbetragimmerdannausgeschlossen wird,wenndersteuersatzindenfällendesprogressionsvorbehaltsnach 32bermitteltwird.DamitwirdeinevomEntlastungsbetragnichtbezweckteGünstigerstellungvonGewinneinkünften im Jahr 2007 vermieden. MitderFormulierungwirdeinAnliegendesBundesrates umgesetzt. Zu Nummer 23 ( 34c) Zu Buchstabea (Absatz1) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) DerneueDoppelbuchstabeaaenthältdieimRegierungsentwurf in Buchstabe a vorgesehene Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2) Durch 32ainderFassungdesSteueränderungsgesetzes 2007vom19.Juli2006 (BGBl.IS.1652)wurdefürSpitzenverdienermiteinemzuversteuerndenEinkommenvonmehr als250000euroderspitzensteuersatzum3prozentpunkte angehoben.gewinneinkünfteausland-undforstwirtschaft, GewerbebetriebundausselbständigerTätigkeitwerden

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/3368 durchdenentlastungsbetraggemäß 32cvonderErhöhung ausgenommen.dieänderungin 34cAbs.1Satz2EStGist eineredaktionellefolgeänderunginfällen,indenenausländischegewinneinkünftevorliegenundeineausländische SteueraufdiedeutscheEinkommensteuerangerechnetwird. DerAnrechnungshöchstbetragderausländischenSteuerbeziehtsichdabeiaussteuersystematischenGründenaufdie umdenentlastungsbetragnach 32cEStGgeminderte deutschesteuer.mitdieserregelungwirdeinevomentlastungsbetragnichtbezwecktegünstigerstellungbeider AnrechnungausländischerSteueraufausländischeGewinneinkünfte im Jahr 2007 vermieden. DieÄnderungtrittnachArtikel20Abs.5desGesetzentwurfs am 1. Januar 2007 in Kraft. Zu Buchstabec (Absatz 3 neu ) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzu 34cAbs.1Satz1EStG (vgl.begründungzuränderung von 34c Abs.1 Satz1 EStG). Zu Buchstabed (Absatz6) WegenderEinfügungeinerÄnderungdes 34cAbs.3in einenneuenbuchstabencwirddiebisherinbuchstabec enthalteneänderungdes 34cAbs.6indenneuenBuchstaben d übernommen. Zu Nummer 26 ( 37b) Zu Absatz1 AufGrundderVorschlägedesBundesrates,denenimRahmenderGegenäußerungderBundesregierungzugestimmt wurde, wird Absatz 1 des Regierungsentwurfs geändert. DieÄnderunginSatz1bewirkt,dassdiePauschalierung auchaufzuwendungenangewendetwerdenkann,diezusätzlichzurohnehinvereinbartenvergütunggewährtwerden (z.b.incentive-reisen).diesesindkeinegeschenkei.s.d. 4Abs.5Satz1Nr.1EStGundwärenvomAnwendungsbereich der Regelung nicht erfasst. DanebenwurdedieBegrenzungaufdenHöchstbetragvon 10000Eurosogestaltet,dasseineBegrenzungnichtnurfür alleinsgesamtimwirtschaftsjahrgewährtenzuwendungen, sondernauchfürdieeinzelzuwendungvorgenommenwird. Diesbewirkt,dassbeiEinzelzuwendungeneinePauschalierungbiszumErreichendesHöchstbetragesmöglichist. ÜbersteigtdagegeneineEinzelzuwendungdenHöchstbetrag,soisteinePauschalierunginvollemUmfangausgeschlossen. GleichzeitigwirdaufGrundderinderAnhörungvorgebrachtenEinwendungenderanzuwendendeSteuersatzvon 45 auf 30 Prozent gesenkt. Zu Nummer 36a ( 46 Abs. 2 Nr. 1) neu DieÄnderunggreifteinenVorschlagdesBundesratesauf. DabeihandeltessichumeineKlarstellungdesgesetzgeberischenWillens,dasseinePflichtveranlagungzurEinkommensteuerbeiBezugvonEinkünftenausnichtselbständiger Arbeitnach 46Abs.2Nr.1EStGvoraussetzt,dassder Arbeitnehmerbzw.dieArbeitnehmerinindemjeweiligen VeranlagungszeitraumEinkünfteausanderenEinkunftsarten bezieht,derenpositivesumme410eurobzw.800dmübersteigt.entsprechendesgiltbeieinkünftenundleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. DieKlarstellungistgeboten,weilinmehrerenRevisionsverfahrenbeimBundesfinanzhofdieAuffassungvertretenwordenist, 46Abs.2Nr.1EStGinderbisherigenFassungsei nichtzuentnehmen,dassbeiderprüfungdereinkünftegrenze (800DM/410EUR)alleinpositiveEinkünfteentscheidendundnegativeEinkünftenichtzuberücksichtigen seien. VondervorgeschlagenengesetzlichenKlarstellungdes 46 Abs.2Nr.1EStGunberührtbleibtdieFrage,obdieZweijahresfristfüreineAntragsveranlagungnach 46Abs.2Nr.8 Satz2EStGmitdemGrundgesetzvereinbarist.Insoweit bleibtdieentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsüber dievorlagebeschlüssedesbundesfinanzhofsvom22.mai 2006 VI R 49/04 bzw. 46/05 abzuwarten. Zu Nummer 38 ( 50d) Zu Buchstabe a (Absatz3 Satz4) DermitderÄnderungneuaufgenommeneAusschlussausländischerGesellschaften,fürdiedasInvestmentsteuergesetzgilt,istlediglichklarstellenderArt,dennüblicherweise übensolchefonds,wiez.b.eineluxemburgischesicav, mehr als nur reine Vermögensverwaltung aus. Zu Buchstabe a1 (Absatz 6 neu ) DurchdieEinbeziehungderKapitalerträgevonimAusland ansässigenversicherungsnehmernindaskontrollmeldeverfahrenkannnunmehrschonimzeitpunktderauszahlung voneineretwaigenkapitalertragsteuerabgesehenwerden. DadurchkanndieZahlderansonstenzeitaufwendigzubearbeitendenErstattungsanträgenachdenDoppelbesteuerungsabkommenreduziertwerden.Außerdemwerdendurchdiese verfahrenstechnischebesonderheitmöglichewettbewerbsnachteilevondeutschenversicherungsunternehmengegenüberimauslandansässigenversicherungsunternehmenbei demverkaufdeutscherversicherungsprodukteanausländische Versicherungsnehmer vermieden. DieÄnderungistnachderallgemeinenAnwendungsregelungin 52Abs.1EStGi.d.F.desSteueränderungsgesetzes 2007 erstmals für den VZ 2007 anzuwenden. Zu Buchstabe b (Absatz9) Zu Satz2 50dAbs.9Satz2schließtdieAnwendungdesSatzes1 Nr.2fürDividendenaus,dienacheinemDBAvonderBesteuerungfreizustellensind,dennDividendenhabenregelmäßigaufderEbenederausschüttendenGesellschaftder Körperschaftsteuerunterlegen.DieAusnahmeistjedoch nichtfürzahlungengerechtfertigt,diedasdbazwarals Dividendenqualifiziert,dieaberbeiderGewinnermittlung derzahlendengesellschaftabzugsfähigsind (z.b.vergütungen des stillen Gesellschafters). MitdieserErgänzungwirdeinemAntragdesBundesrates entsprochen.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu den Sätzen 2 Nr. 2 und 3 neu DieÄnderungderNummer2stelltklar,dassEinkünftegemeintsind,dieimanderenStaatalssolchenichtsteuerpflichtigsind.Satz3stelltergänzendklar,dassBestimmungeneinesDBA,diedieFreistellungvonEinkünftenineinem weitergehendenumfangausschließen,z.b.aufgrundvon Rückfallklauseln, unberührt bleiben. DieimGesetzentwurfvorgesehenenAnwendungsregelungen bleiben unberührt. Zu Nummer40 ( 52) Zu Buchstabef (Absatz32a) DurchdieÄnderungderJahreszahlinderAnwendungsregelungzu 15Abs.3Nr.1EStGwirdsichergestellt,dassdie gesetzlicheklarstellungderlangjährigenverwaltungsauffassungauchununterbrochenfürdievergangenheitanzuwendenist.beiderbisherigenformulierungwäredieneuregelungderabfärberegelungimjahr2005nichtanwendbar gewesen. Zu Buchstabeh (Absatz35) FolgeänderungzurStreichungdes 19Abs.1Satz1Nr.3 Satz 2 Buchstabe c und d EStG- E. Buchstabe k (Absatz 38) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 aufgehoben ) WegenderneuinAbsatz38aufgenommenAnwendungsregelungderÄnderungdes 22Nr.3EStG (siehezu Doppelbuchstabebb),wirddieimGesetzentwurfin Artikel1Nr.40BuchstabekenthalteneRegelunginden neuen Doppelbuchstaben aa übernommen. Zu Doppelbuchstabebb (Satz 3 neu ) NachdemneuenSatz3istdieÄnderungdes 22Nr.3 Satz4zweiterHalbsatzEStGauchindenFällenanzuwenden,indenenbeiInkrafttretendervorliegendenÄnderungen (1.Januar2007)dieFeststellungsfristnochnichtabgelaufen ist. Zu Buchstabe l (Absatz 39) Zu Doppelbuchstabecc (Satz6 neu ) NachdemneuenSatz6istdieÄnderungdes 23Abs.3 Satz9zweiterHalbsatzEStGauchindenFällenanzuwenden,indenenbeiInkrafttretendervorliegendenÄnderungen (1.Januar2007)dieFeststellungsfristnochnichtabgelaufen ist. ZudenBuchstabenl1undl2 (Absätze43aund44 neu ) DieAnwendungdesEntlastungsbetragsgemäß 32cEStG einschließlichdesdortneuangefügtenabsatzes4wirdnach 52Abs.44EStG-EimHinblickaufdieangestrebteUnternehmenssteuerreformaufdenVeranlagungszeitraum2007 beschränkt.dementsprechendwirdauchdieanwendung derin 52Abs.43aSatz1EStG-EfürdenProgressionsvorbehaltvorgesehenenRegelungentsprechendzeitlichbeschränkt. Zu Buchstabe m (Absatz 49) DaderEntlastungsbetraggemäß 32cEStGnach 52 Abs.44EStGimHinblickaufdieangestrebteUnternehmenssteuerreformaufdenVeranlagungszeitraum2007beschränktist,erfolgteineentsprechendezeitlicheBeschränkungauchbeiderEinbeziehungdes 32cEStGindie ErmittlungdesAnrechnungshöchstbetragesnach 34c Abs. 1 Satz 2 EStG im neu eingefügten Satz 1. DerneueSatz2entsprichtdemindemGesetzentwurfals Satz1 eingefügten Satz. DieÄnderungtrittnachArtikel20Abs.5desGesetzentwurfs am 1. Januar 2007 in Kraft. Zu Buchstabe t1 (Absatz 55j neu ) DerneueAbsatz55jregeltdenzeitlichenAnwendungsbereichderNeufassungdes 46Abs.2Nr.1EStGundbestimmt,dassdieRegelungauchfürVeranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden ist. Zu Nummer 1 ( 5) Zu Absatz1 Zu Artikel 2 (Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) AufAnfragedesGesamtverbandsderdeutschenVersicherungswirtschaft (GDV)sowiederArbeitsgemeinschaftfür betrieblichealtersversorgung (aba)habendieobersten FinanzbehördendesBundesundderLänderdiesteuerlichen BehandlungenbeieinerÜbertragungnachdem Abkommen zurübertragungvondirektversicherungenoderversicherungenineinepensionskassebeiarbeitgeberwechsel zwischenzeitlichauchaufvergleichbareregelungenzur ÜbertragungvonVersicherungeninPensionskassenoder Pensionsfondsausgeweitet. 5Abs.1LStDV,indemdiefür dieanwendungvon 3Nr.63Satz3EStGsowie 40b Abs.1und2EStGinderam31.Dezember2004geltenden FassungerforderlichenAufzeichnungengeregeltsind, wurde insoweit ergänzt und aktualisiert. Zu Absatz3 RedaktionelleÄnderunginfolgederEinführungdes 3 Nr.56 EStG. Zu Absatz4 DerimRegierungsentwurfnochvorgeseheneAbsatz4wird gestrichen;dergesetzgeberhältdieallgemeinenregelnfür ausreichend. Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes) Zu Nummer 2 ( 5 Abs. 1 Nr. 2) DieNiedersächsischeLandestreuhandstellefürdenWohnungs-undStädtebau,dieNiedersächsischeLandestreuhandstellefürWirtschaftsförderungNorddeutscheLandesbankunddieLandestreuhandstellefürAgrarförderung NorddeutscheLandesbanksindnach 5Abs.1Nr.2KStG und 3Nr.2GewStGvonderKörperschaftsteuerundder Gewerbesteuerbefreit.MitdemGesetzüberdieÜbertragung

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