1. Gesetzliche Neuregelungen im Lohnsteuerrecht 2007/2008 (Quelle: Hans Roggenkamp, c/o OFD Münster)

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1 1. Gesetzliche Neuregelungen im Lohnsteuerrecht 2007/2008 (Quelle: Hans Roggenkamp, c/o OFD Münster) 1.1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) Das JStG 2007 ist am vom Bundesrat verabschiedet worden. Die meisten Einzelregelungen sind am in Kraft getreten. Den Schwerpunkt des Gesetzes bilden zahlreiche zwingend erforderliche steuerrechtliche Einzelregelungen, die im Jahr 2005 nicht mehr umgesetzt werden konnten. Dies sind insbesondere steuerrechtliche Änderungen als Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das EU-Recht sowie rein redaktionelle Änderungen. Es sind folgende Regelungen getroffen worden: Änderungen bei der betrieblichen nicht kapitalgedeckten Altersvorsorge Stufenweiser Einstieg in die nach gelagerte Besteuerung für nach dem geleistete laufende Ausgaben des Arbeitgebers für die Altersversorgung seiner Arbeitnehmer an betriebliche, nicht kapitalgedeckte Zusatzversorgungskassen ( 3 Nr. 56 EStG) Erfassung bestimmter Arbeitgeberzahlungen an nicht kapitalgedeckte Versorgungssysteme als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG) Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 v.h. für Sonderzahlungen des Arbeitgebers (Nachteilsausgleichs- und Gegenwertzahlungen) an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen ( 40 b EStG) Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersversorgung Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung bei Leistungen an nicht kapitalgedeckte Zusatzversorgungskassen Folgende Nummer 56 ist in 3 EStG eingefügt: 56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab auf 2 Prozent, ab auf 3 Prozent und ab auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;".

2 Zu den nach 3 Nr. 56 EStG begünstigten Aufwendungen gehören nur laufende Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung an eine Pensionskasse, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren, sondern im Umlageverfahren finanziert wird (wie z.b. Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - bzw. an eine kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskasse). Soweit diese Zuwendungen nicht nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben, können sie individuell oder nach 40 b Abs. 1 und 2 EStG pauschal besteuert werden. Der. der Arbeitnehmereigenanteil an einer Umlage nicht steuerfrei nach 3 Nr. 56 EStG. Ein zusätzlicher Höchstbetrag in Höhe von Euro wurde nicht vorgesehen, da für mögliche übersteigende Zuwendungen des Arbeitgebers - anders als bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung - weiterhin die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach 40 b Abs. 1 und 2 EStG möglich ist. Beispiel: Monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar ,00 Umlagesatz 7,86 % 1. Aufwendungen für die Pflichtversicherung Umlage insgesamt 7,86% 2.300,00 x 7,86 % = 180,78 davon Arbeitgeber 6,45% 2.300,00 x 6,45 % = 148,35 davon Arbeitnehmer 1,41% 2.300,00 x 1,41 % = 32,43 2. Berechnung des steuerpflichtigen Entgelts Umlagen des Arbeitgebers sind bis zu 1 % der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (2008: 636,00, 53,00 monatlich). Höhere Beiträge sind nach 40b EStG in Verbindung mit 37 Abs. 2 ATV bis zu einem Höchstbetrag von 92,03 pauschal zu versteuern. Ein übersteigender Betrag ist vom Arbeitnehmer individuell zu versteuern. 3. Versteuerung der Arbeitgeberumlage Steuerpflichtige Arbeitgeberumlage = 148,35 Steuerfreie Umlage = 53,00 vom Arbeitgeber pauschal versteuert = 92,03 vom Arbeitnehmer individuell = 3,32 4. Steuerpflichtiges Entgelt Bruttogehalt 2.300,00 Individualsteueranteil = + 3,32 Steuerpflichtiges Brutto = 2.303,32 Werden von der Versorgungseinrichtung sowohl Zuwendungen/Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben,, ist 3 Nr. 56 EStG auch auf die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge anwendbar, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen (Trennungsprinzip, Rz. 204 des BMF-Schreibens vom ) nicht erfolgt.

3 Erfolgt eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen, ist die Steuerfreiheit nach 3Nr. 56 EStG für die im Kapitaldeckungsverfahren erhobenen Beiträge vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Beiträge rein arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beträge mindern den Höchstbetrag des 3 Nr. 56 EStG ( 3 Nr. 56 Satz 3 EStG). Zuwendungen nach 3 Nr. 56 EStG sind daher nur steuerfrei, soweit die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag des 3 Nr. 56 EStG unterschreiten. Eine Minderung nach 3 Nr. 56 Satz 3 EStG ist immer nur in dem jeweiligen Dienstverhältnis vorzunehmen; die Steuerfreistellung nach 3 Nr. 56 EStG bleibt somit unberührt, wenn z.b. erst in einem späteren ersten Dienstverhältnis Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben. Beispiel: Arbeitgeber A zahlt in 2008 an seine ZVK einen Betrag i. H. v (12 x 20 ) zugunsten einer getrennt verwalteten und abgerechneten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und (12 x 140 ) zugunsten einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Der Beitrag i. H.v. 240 ist steuerfrei gem. 3 Nr. 63 EStG, denn der entsprechende Höchstbetrag wird nicht überschritten. Von der Umlage sind 396 steuerfrei gem. 3 Nr. 56 Satz 1 und 3 EStG (grundsätzlich 1.680, aber maximal 1 % der Beitragsbemessungsgrenze 2008 in der allgemeinen Rentenversicherung i. H.v. 636 abzüglich 240 ). Die verbleibende Umlage i.h. v (1.680 abzüglich 396 ) ist individuell oder gern. 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal zu besteuern. Es bestehen keine Bedenken gegen eine Kalenderjahr bezogene Betrachtung hinsichtlich der gem. 3 Nr. 56 Satz 3 EStG vorzunehmenden Verrechnung, wenn sowohl nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge als auch nach 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Zuwendungen erbracht werden sollen. Stellt der Arbeitgeber vor Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung fest (z.b. wegen einer erst im Laufe des Kalenderjahres vereinbarten nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Entgeltumwandlung aus einer Sonderzuwendung), dass die ursprüngliche Betrachtung nicht mehr zutreffend ist, hat er eine Korrektur vorzunehmen.

4 Beispiel: Arbeitgeber A zahlt ab dem 1. Januar 2008 monatlich an eine ZVK 140 zugunsten einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung; nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge werden nicht entrichtet. Aus dem Dezembergehalt (Gehaltszahlung 15. Dezember 2008) wandelt der Arbeitnehmer einen Betrag i. H. v. 240 zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung um (wobei die Mitteilung an den Arbeitgeber am 5. Dezember 2008 erfolgt). Der Beitrag i.h.v. 240 ist vorrangig steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG Von der Umlage wurde bisher ein Betrag i. H. v (= 11 x 53 [1 der Beitragsbemessungsgrenze 2008 in der allgemeinen Rentenversicherung i.h.v. 636, verteilt auf 12 Monate]) nach 3 Nr. 56 EStG steuerfrei belassen. Im Monat Dezember 2008 ist die steuerliche Behandlung der Umlagezahlung zu korrigieren, denn nur ein Betrag i.h.v. 396 (636 abzüglich 240 ) kann steuerfrei gezahlt werden. Ein Betrag i.h.v. 187 (583 abzüglich 396 ) ist noch individuell oder pauschal zu besteuern. Der Arbeitgeber kann wahlweise den Lohnsteuerabzug der Monate 01/2008 bis korrigieren oder im Dezember 2008 den Betrag als sonstigen Bezug behandeln. Der Betrag für den Monat Dezember 2008 i. H.v. 140 ist individuell oder pauschal zu besteuern. Die durch steuerfreie Zuwendungen nach 3 Nr. 56 EStG erworbenen Versorgungsleistungen, werden dann - wie bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung - gemäß 22 Nr. 5 EStG vollständig besteuert. Die Regelung ist nach dem neuen 52 Abs. 5 EStG erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem geleistet werden Ergänzung der Pauschalierungsvorschrift des 40 b EStG Die Pauschalierungsvorschrift des 40 b EStG ist durch das Jahressteuergesetz 2007 ergänzt worden Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach 40 b Abs. 4 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 % der Sonderzahlungen i.s. des 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erheben. Die Neuregelung gilt erstmals für Sonderzahlungen, die ab dem gezahlt werden ( 52 Abs. 35 EStG) Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungsfristen des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersversorgung Die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers sind bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit dem Ziel einer zutreffenden steuerlichen Behandlung der Beiträge und der späteren Versorgungsleistungen ab 2007 neu geregelt worden. Lohnsteuerlich ist von Bedeutung, ob die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem (= Altzusage; Beibehaltung der alten Pauschalierung nach 40 b EStG) oder nach dem erteilt wurde (= Neuzusage; Erhöhungsbetrag bei Steuerfreiheit der Beiträge nach 3 Nr.. 63 EStG von ).

5 Der Arbeitgeber wird verpflichtet, gesondert je Versorgungszusage und Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Erteilung der Zusage aufzuzeichnen, wenn der zusätzliche Steuerfreibetrag von in Anspruch genommen wird. Außerdem sind bei einer Änderung einer vor dem erteilten Versorgungszusage (= Altzusage) alle Änderungen nach dem aufzuzeichnen. Bei Beibehaltung der alten Pauschalierung nach 40 b EStG hat der Arbeitgeber je Versorgungszusage und Arbeitnehmer Folgendes aufzuzeichnen: Zum einen den Inhalt der am bestehenden Versorgungszusage; die ggf.. erforderliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Anwendung der Steuerfreiheit und bei Übernahme/Übertragung einer Versorgungszusage die Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers, dass es sich bei der Versorgungszusage um eine Altzusage handelt (= Versorgungszusage, die vor dem erteilt wurde), die auch als solche behandelt worden ist. Die Unterlagen sollen grundsätzlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalles des Arbeitnehmers aufbewahrt werden, da sie zur Sicherstellung der Besteuerung der Versorgungsleistungen notwendig sind. Der Arbeitgeber hat der kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge mitzuteilen, die - steuerfrei belassen wurden ( 3 Nr.. 63 EStG; entsprechendes gilt für nach 3 Nr.56 EStG und 3 Nr. 66 steuerfrei belassene Leistungen), - pauschal besteuert wurden ( 40 b EStG i.d.f. am ) oder - individuell besteuert wurden. Die vorstehend beschriebene Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Unterbleibt eine Mitteilung des Arbeitgebers, ohne dass ihm eine entsprechende Mitteilung der Versorgungseinrichtung vorliegt, geht die Versorgungseinrichtung bis zum Höchstbetrag von steuerfreien Beiträgen aus mit der Folge, dass die späteren Versorgungsleistungen insoweit voll steuerpflichtig sind.

6 1.2 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) Das Jahressteuergesetzes 2008 hat die politischen Gremien durchlaufen und ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt I 2007 S ff. veröffentlicht worden. Es dient der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Neben fachlich gebotenen Einzelregelungen stehen der Bürokratieabbau und die Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund. Zu den Regelungen im Dienst des Bürokratieabbaus gehören insbesondere die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) (Anwendung 2011) und damit verbunden die letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 (1.2.1) der Wegfall des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag in der Steuerklasse VI (1.2.2) der Wegfall der Bescheinigung des Großbuchstabens V durch Streichung des 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr.. 8 EStG die Abschaffung der Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung (1.2.3) Zum Bürokratieabbau fordert der Bundesrat, in bestimmten Fällen auf die zwingende Vorlage von Belegen zu verzichten. Zukünftig sollen Steuervergünstigungen allein aufgrund der Tatsache gewährt werden, dass der Steuerpflichtige die Leistung erbracht hat und eine Rechnung darüber besitzt. Dies kann im Bedarfsfall durch das Finanzamt geprüft werden. Ohne Belegvorlagepflicht würde nicht nur der Bürger entlastet, sondern auch die Akzeptanz für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung gefördert. Es bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten Bundeseinheitliches Identifikationsmerkmal für das Besteuerungsverfahren Das bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal ist Bestandteil der e-governmentstrategie der Bundesregierung, die zum Ziel hat, den Bürgern und Unternehmen die Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu erleichtern. Für die Steuerverwaltung ist das bundeseinheitliche Identifikationsmerkmal einn entscheidender Schritt in Richtung des elektronischen Zeitalters. Die Verwendung eines einheitlichen ldentifikationsmerkmals für steuerliche Zwecke ist in den Mitgliedstaaten der EU bereits weit verbreitet und entspricht darüber hinaus den Empfehlungen der OECD zur Taxpayer Identification Number (TIN). Die Einführung eines derartigen Steuernummernsystems in Deutschland ist Voraussetzung für eine grundlegende Modernisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, insbesondere auch des Lohnsteuerverfahrens. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden die 139 a bis 139 d AO zur Vergabe eines Identifikationsmerkmals für jeden Steuerpflichtigen eingeführt. Für das Besteuerungsverfahren sind folgende Identifikationsmerkmale vorgesehen:

7 für natürliche Personen eine steuerliche Identifikationsnummer nach 139 b AO (IdNr.), für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen die steuerliche Wirtschafts-Identifkationsnummer nach 139 c AO (W-IdNr.). Die Vergabe der W-IdNr. hängt sachlich und zeitlich von der Vergabe der IdNr. ab, d.h. zunächst wird allen natürlichen Personen eine IdNr. zugewiesen und erst daran anschließend erfolgt die Vergabe der W-IdNr. Einzelkaufleute und Freiberufler werden also- neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr. erhalten, so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird. Zudem soll die W-IdNr. in Zukunft die Funktion der Umsatzsteuer-Identifkationsnummer übernehmen. Die IdNr. wird auf Grund von Daten der Meldebehörden vergeben, bei denen alle Einwohner registriert sind. Am 1. Juli 2007 haben die Meldebehörden damit begonnen, die für die Vergabe der IdNr. erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - zu übermitteln. Da jeder Einwohner nur eine einzige IdNr. erhalten darf, muss das BZSt sämtliche Daten von über 80 Millionen Einwohnern untereinander abgleichen und bereinigen. Diese sog. Konsolidierung wird einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Die IdNr. besteht aus 11 Ziffern, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet wurden. Die 11. Ziffer ist eine Prüfziffer. Sie wird ohne Trennstriche in dreistelligen Kolonnen von hinten beginnend dargestellt (Bsp.: ). Die IdNr. wird auch an Neugeborene vergeben, da natürliche Personen nach dem Einkommensteuergesetz bereits mit der Geburt einkommensteuerpflichtig sind. Zwar werden diese Steuerpflichtigen im Regelfall noch keine Einkommensteuer schulden,, dennoch können derartige Konstellationen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (z.b. bei Kapitalerträgen). Die IdNr. ändert sich ein Leben lang nicht. So wird die eindeutige Identifizierung eines Steuerpflichtigen jederzeit möglich. Damit können elektronische Kommunikations- und Verarbeitungsverfahren wesentlich effektiver genutzt werden, was zu einer schnelleren Bearbeitung von Steuererklärungen und von Anträgen des Steuerpflichtigen führen wird. Mit Einführung der IdNr. wird die Modernisierung des aus den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Lohnsteuerverfahrens sowie die Besteuerung der Alterseinkünfte mit Hilfe des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens ermöglicht. Die IdNr. erlaubt darüber hinaus die einfache Zuordnung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege. Damit wird Bürokratie abgebaut und die Transparenz des Besteuerungsverfahrens erhöht. Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug können wirksamer bekämpft werden. Wer die Mitteilung über die Vergabe der IdNr. erhalten hat, gibt diese Nummer bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden an. Bei der Verwendung der neuesten Vordrucke oder der Nutzung von ELSTER kann nichts schief gehen, wenn alle Angaben vollständig gemacht werden. Die ldnr. soll die Steuernummer für die Einkommensteuer ablösen. Es wird einige Zeit dauern, bis sämtliche Meldedaten abgeglichen sind und damit alle Einwohner

8 ihre ldnr. erhalten haben. In dieser Umstellungsphase wird die Steuerverwaltung für die Bürger, die noch keine IdNr. erhalten haben, den Kontakt zum Finanzamt über die bisherige Steuernummer weiter ermöglichen. In den neuen Vordrucken ist daher auch noch ein Eingabefeld für die bisherige Steuernummer vorgesehen Wegfall des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag in der Steuerklasse VI Bezieher von Versorgungsbezügen im Sinne des 19 Abs. 2 EStG erhalten für ihre Werbungskosten einen Pauschbetrag von 102 ( 9 a Satz 1 Nr. 1 b EStG). Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt bei einem Versorgungsbeginn bis 2005: 900, 2006: 864, 2007: 828 und 2008: 792. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird künftig bei der Ermittlung der zu erhebenden Lohnsteuer nur noch in den Steuerklassen 1 bis V berücksichtigt. Die künftige Nichtberücksichtigung in der Steuerklasse VI ist gerechtfertigt, weil der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ja die Funktion hat, den bei Versorgungsbezügen entfallenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu ersetzen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der in pauschalierter Form die Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers abbildet, darf beim Lohnsteuerabzug aber je Arbeitnehmer nur einmal, und zwar in dem nach Steuerklasse 1 bis V besteuerten ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. In einem nach der Steuerklasse VI zu besteuernden Arbeitsverhältnis darf daher der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ersetzende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht nochmals abgezogen werden. Hinweis: Der Versorgungsfreibetrag selbst wird aber nach wie vor in der Steuerklasse VI berücksichtigt Wegfall der Bescheinigung des Großbuchstabens V durch Streichung des 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG Der Großbuchstabe V war bislang in der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen, wenn steuerfreie Beträge nach 3 Nr. 63 EStG geleistet wurden. Mit Wirkung ab 2008 entfällt diese Bescheinigungspflicht ersatzlos ( 52 Abs. 52 b EStG i.d.f. des JStG Abschaffung der Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung Der Bundesrat hatte gefordert, dass zweijährige Frist für die Antragsveranlagung ( 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG entfallen soll. Die Bundesregierung hat diesem Wunsch als Beitrag zum Bürokratieabbau zugestimmt, zumal die Antragfrist bisher häufig Gegenstand von Rechtsbehelfsverfahren war und auch die Steuerbürger kaum selbst beurteilen konnten, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorlagen oder nicht. Die Änderung ist erstmals für Anträge ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden, weil insoweit die bisherige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Außerdem soll sie in Fällen früherer Veranlagungszeiträume angewendet werden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der bisherigen Ausschlussfrist am Tag der Verkündung des JStG 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

9 Die Änderung hat zur Folge, dass die Frist für Antragsveranlagungen vier Jahre beträgt (allgemeine Festsetzungsfrist). Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die zweijährige Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. 1.3 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt. Es ist im Bundesgesetzblatt Teil S ff. verkündet worden. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen des Gemeinnützigkeits- und. Spendenrechts sowie zusätzliche steuerliche Erleichterungen für ehrenamtliche Helfer vor. Besonders hervorzuheben sind folgende - rückwirkend ab 2007 geltende - Maßnahmen: Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 v.h. bzw. 10 v.h. des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 v.h. Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von 100 auf 200 Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von auf jährlich Die steuerfreie Aufwandsentschädigung gehört nicht zum Arbeitsentgelt i.s. der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Gleichwohl vertreten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die Auffassung, dass sich durch die rückwirkende Änderung keine Konsequenzen für den Bereich der Sozialversicherung ergeben. Die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages kann erst vom Tag der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt an ihre Wirkung entfalten. Dies ergibt sich aus dem das Sozialversicherungsrechtbeherrschenden Grundsatz, dass Versicherungsverhältnisse stets vorausschauend beurteilt werden müssen und nachträglich nicht verändert werden dürfen. Gesetzesänderungen rechtfertigen allenfalls für die Zukunft - nach Verkündigung des Gesetzes - eine andere versicherungsrechtliche Beurteilung, lassen aber für die Vergangenheit die Beurteilung unberührt. Hieraus folgt, dass es z.b. in den Fällen der Behandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse beim Freibetrag von 154 bis zur Verkündung des Gesetzes verbleibt. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke spielt der neue Freibetrag rückwirkend keine Rolle. Dies bedeutet auch, dass durch die Berücksichtigung des nunmehr höheren Freibetrags die Versicherungspflicht für die Vergangenheit nicht beseitigt werden kann. Für eine Tätigkeit i.s. des 3 Nr. 26 EStG kann zusätzlich zum Freibetrag von nicht daneben der Freibetrag des 3 Nr. 26 a EStG (s.u.) beansprucht werden, es sei denn, der Arbeitnehmer übt auch eine begünstigte Tätigkeit i.s. des 3 Nr. 26 a EStG aus.

10 Kombination von Mini-Job und Ehrenamt Minijobs auf 400-Euro-Basis sind sowohl bei Arbeitgebern als auch bei den Aushilfskräften sehr beliebt. Der Minijobber bekommt bar 400 EUR ausbezahlt und der Arbeitgeber führt monatlich kalkulierbare fixe Abgaben von 30 % an die Minijob-Zentrale ab. In bestimmten Branchen wird es künftig den 575-Euro-Job geben. Möglich macht dieses das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", das der Bundesrat am beschlossen hat. Hier wurde die Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen rückwirkend zum von EUR auf EUR angehoben. Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung von 175 EUR ist bei der Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung nicht einzubeziehen. Praxis-Tipp: Ist eine Aushilfe nebenberuflich als Erzieherin/Pflegerin auf 400-EUR-Basis beschäftigt, kann zusätzlich zu diesen 400 EUR die steuer- und abgabenfreie Aufwandsentschädigung von 175 EUR bezahlt werden (Pressemitteilung der Minijob-Zentrale vom ). Der Vorteil: Die Aushilfe bekommt netto mehr ausbezahlt und die pauschale Abgabe von 30 % für den Minijob wird weiterhin nur ausgehend von 400 EUR berechnet. Einführung eines neuen Freibetrags von 500 im Jahr für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich Der neue Freibetrag des 3 Nr. 26 a EStG entspricht in seiner Struktur weitgehend dem bisherigen Übungsleiterfreibetrag. Allerdings fehlt eine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten (z.b. pädagogischer Art). Daraus folgt, dass der Freibetrag für jede nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient. Vielmehr reicht nach dem Wortlaut zur Förderung" ebenso wie bei einer Spende die Finalität der Zuwendung im Hinblick auf steuerbegünstigten Zweck aus. Auch Vereinsvorstände, Verwaltungshelfer, Kassierer, Reinigungskräfte usw. kommen somit in den Genuss des Freibetrags. Für das Merkmal nebenberuflich" ist auf die Rechtsprechung zu 3 Nr. 26 EStG zu verweisen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit,,nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs - bezogen auf das Kalenderjahr - in Anspruch nimmt" (vgl. BFH-Urteil vom , BStBI S. 854). Praxis-Tipp: Übt eine Aushilfe nebenberuflich eine Tätigkeit i.s. des Nr. 26 a EStG auf 400 EURO - Basis aus, kann zusätzlich zu diesen 400 EUR die steuer- und abgabenfreie Aufwandsentschädigung von 500 EUR (monatlich 41,66 EUR) gewährt werden.

11 1.4 Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge Das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit dem Gesetz sind u.a. folgende Maßnahmen beschlossen worden: Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung auch ab 2009 Mit dem Gesetzentwurf soll neben der ohnehin geltenden Steuerbefreiung die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung über 2008 hinaus unbefristet in allen Durchführungswegen fortgesetzt werden. Die Arbeitnehmer erhalten dadurch ebenso wie der Arbeitgeber Planungssicherheit. Absenkung des Lebensalters für den Erhalt einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft Dem Auf- und Ausbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge dient auch die zweite wichtige Weichenstellung. Wer - im Unterschied zur allein vom Arbeitnehmer bestrittenen Entgeltumwandlung - arbeitgeberfinanziert eine Zusatzvorsorge für das Alter aufbaut, konnte bisher die so gebildeten Anwartschaften trotz 5-jährigen Bestehens verlieren, wenn er vor Erreichen des 30. Lebensjahrs den Arbeitgeber wechselte oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschied. Künftig bleibt einem Arbeitnehmer eine Anwartschaft bereits dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat.

12 1.5 Sachbezugswerte Mahlzeiten, die der. Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, z.b. in einer Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) abgegeben werden, wirken sich nicht auf die Höhe der Verpflegungspauschalen aus, sondern sind nach R 8.1 (7) LStR 2008 mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsentgeltverordnung als Arbeitslohn anzusetzen. Sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern gelten für unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) folgende Sachbezugswerte: Frühstück Mittag- oder Abendessen für ,50 Euro 2,67 Euro für ,50 Euro 2,67 Euro für ,48 Euro 2,64 Euro für ,46 Euro 2,61 Euro für ,44 Euro 2,58 Euro 1.5 Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2008 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2008 wurden bekannt gegeben. Überraschend soll diesmal sogar eine Beitragsbemessungsgrenze sinken. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2008 ergeben sich folgende neuen Werte: Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf EUR im Monat steigen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern sinkt erstmals, sie beträgt voraussichtlich EUR im Monat. Diese Werte gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut. Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche

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