Aktuelle Steuerfallen und Praxistipps bei bav für f r GGF

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1 Prof. Dr. Thomas Dommermuth,, Steuerberater Aktuelle Steuerfallen und Praxistipps bei bav für f r GGF Swiss Life bav-experten Experten-Tag 2010

2 Sicherheit geben, Vertrauen gewinnen

3 Gutachten und Zertifizierung Als unabhängiges Institut erstellen wir neutrale Gutachten für Neuentwicklungen und bestehende Produkte der Altersvorsorge und Beratungstools. Gerade die Unabhängigkeit unseres Institutes sowie Status und Name von Herrn Prof. Dr. Dommermuth machen die Wertigkeit des Gütesiegels aus und stellen den Mehrwert zu Produkt-Ratings dar.

4 Beratungsprogramme Wir entwickeln seit Jahren vertriebsorientierte Programme zur softwaregestützten Vorsorge-Beratung und sind damit immer am Puls der Zeit.

5 Publikationen Praxishandbuch Betriebliche Altersversorgung Kommentar Hermann-Heuer Heuer-Raupach TaschenGuides Sichere Altersvorsorge Geldanlage A - Z Kompasse Quelle: Der Betrieb,

6 Krise, Gehälter und die bav 6

7 Krise und Gehalt des GGF Gegenwärtig häufig: Gehalt des GGF wird reduziert Mögliches Problem: : Pensionszusage überschreitet Grenze zur Überversorgung (BMF , BStBl.. I, 1045, Rz.. 7) = 75%-Grenze Übersteigender Teil: erfüllt Voraussetzungen 6a EStG nicht PensRSt insoweit aufzulösen (Rz.. 20 Nr. 2) Wenn Aktivenbezüge reduziert neu zu prüfen (Rz( Rz.. 8) Bea: gilt nicht,, soweit Entgeltumwandlung (Rz.. 18) 7

8 Was tun? Krise und Reduzierung Bezüge Handlungsalternativen: Strategie 1: Pensionszusage bleibt unverändert ndert Gehaltsreduzierung = Entgeltumwandlung Dann ist 75%-Grenze insoweit nicht anzuwenden (Rz( Rz.. 18) Was ist vertraglich zu tun? Entgeltumwandlungsvereinbarung (bggf nicht rückwirkend!) r Gesellschafter-Beschluss (Grund: wertgleiche bav hat andere Qualität als Gehalt KapGes hat u.u. zusätzl tzl. Verpfl.. bei vorzeitigem Ausscheiden)

9 Was tun? Krise und Reduzierung Bezüge Handlungsalternativen: Strategie 2: Pensionszusage wird eingefroren Auf den erdienten Teil (m/n( m/n) Bei bggf: : m/n beginnt wohl bei Zusageerteilung Zusageerteilung (anders, wenn zwar Beherrschung im StR, jedoch nicht im ArbR,, vgl. Briese, DB 44/2009, ) 2350) 1-m/n = kein Teilverzicht,, keine verdeckte Einlage H 40 KStH Beachte aber: FinMinNRW v (u. OFD Hannover v , DB 46/2009, 2461): Teilverzicht in Höhe H 1 m/n ve! Interessant (bei GGF BetrAVG ): Kombi. Einfrieren und feste %-oder% - Dynamik erhöht ht RSt HB nicht (da RentenDyn.. ohnehin drin), aber: RSt StB

10 Verkauf der Anteile an der KapGes 10

11 Anteilsverkauf Lösung Problem bav Ausfinanzierung Direktzusage bis auf kongruentes Volumen Verzicht auf Direktzusage Teilverzicht (soweit bisher nicht kongruent ausfinanziert) Gesamtverzicht (soweit bisher gar nicht ausfinanziert) Abfindung und Löschung L der Direktzusage Abfindung durch Rückdeckungsinstrument - Barabfindung über Restbetrag - Teilverzicht bzgl. Restbetrag Abfindung mit Geld,, sofern keine RückdeckungR vorhanden 11

12 Anteilsverkauf zusätzliche Lösungen L Theoretisch zusätzlich denkbar: Übertragung auf Rentner-Ges. Ges. durch Abspaltung grds. möglich Zufluss beim GGF fingiert (BFH , DStR 2007, 894) Outsourcing auf U-Kasse KapGes hat immer noch Verpflichtung, Effekt: lediglich raus aus Bilanz (seit BilMoG grds.. kein Vorteil mehr) IFRS sowieso nicht Liquidationsversicherung analog 4 Abs. 4 BetrAVG (auch für f GGF zulässig) nicht relevant, wenn keine Liquidation 12

13 Anteilsverkauf Lösung Problem bav Ausfinanzierung Direktzusage bis auf kongruentes Volumen Verzicht auf Direktzusage Teilverzicht (soweit bisher nicht kongruent ausfinanziert) Gesamtverzicht (soweit bisher gar nicht ausfinanziert) Abfindung und Löschung L der Direktzusage Abfindung durch Rückdeckungsinstrument - Barabfindung über Restbetrag - Teilverzicht bzgl. Restbetrag Abfindung mit Geld,, sofern keine RückdeckungR vorhanden 13

14 Was tun? Ausfinanzierung kongruent bisherige Situation neue Situation Künftige Über- schüsse sse Künftige ÜSch. Renten- Zusage Garantie- Rente Garantie- Rente Renten- Zusage partiell kongruent

15 Was tun? Ausfinanzierung kongruent Vorteile: PensRSt nicht aufzulösen keine unmittelbare Steuerbelastung - weder bei KapGes - noch bei Gesellschafter keine Außenwirkungen Keine Anerkennungsprobleme beim Finanzamt Umwandlung der Direktzusage von Rente in Kapital ist oft vorzuziehen Finanzierungsvolumen wird reduziert ohne Auflösung PensRSt! Nachteile: Überschüsse Garantierente sse zusätzlich zur Häufig leistet die Rückdeckungsversicherung Kapital Kapital, obwohl die Direktzusage auf Rente lautet Umwandlung in Rente und Ausfinanzierung erfordert u.u.. hohen LiquiBedarf

16 Ausfinanzierung Beispiel Beispiel: Altersrente mtl ab 65,, Mann 1992 (35): VL (incl. (incl. ÜSch.) = Heubeck 1983 (Heubeck 2005G = ) Erforderlicher Nachfinanzierungsbedarf 2010 für Rente Jahresbeitrag bisher Jahresbeitrag zusätzlich EUR EUR 4, EUR EUR EUR EUR EUR EUR 0 EUR EUR Jahresbeitrag bisher Jahresbeitrag zusätzlich Garantierte Rente: 3.000

17 Ausfinanzierung Beispiel Beispiel: Altersrente mtl ab 65,, Mann 1992 (35): VL (incl. (incl. ÜSch.) = Heubeck 1983 (Heubeck 2005G = ) Erforderlicher Nachfinanzierungsbedarf 2010 für Kapital Jahresbeitrag bisher Jahresbeitrag zusätzlich EUR EUR 1, EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 0 EUR Jahresbeitrag bisher EUR Jahresbeitrag zusätzlich = 35,7% des Zusatz- beitrags für Rente ( ) Garantiertes Kapital: (wertäquivalent)

18 Was tun? Ausfinanzierung kongruent Vorteile: PensRSt nicht aufzulösen keine unmittelbare Steuerbelastung - weder bei KapGes - noch bei Gesellschafter keine Außenwirkungen Keine Anerkennungsprobleme beim Finanzamt Umwandlung der Direktzusage von Rente in Kapital ist oft vorzuziehen Finanzierungsvolumen wird reduziert ohne Auflösung PensRSt! Nachteile: Überschüsse Garantierente sse zusätzlich zur Häufig leistet die Rückdeckungsversicherung Kapital Kapital, obwohl die Direktzusage auf Rente lautet Umwandlung in Rente und Ausfinanzierung erfordert u.u.. hohen LiquiBedarf Umwandlung der Direktzusage in Kapital grds. höhere here Steuerbelastung beim GGF im Versorgungsfall (Fünftelung oft nichts wert )

19 Was tun? Ausfinanzierung kongruent Vorteile: PensRSt nicht aufzulösen keine unmittelbare Steuerbelastung - weder bei KapGes - noch bei Gesellschafter keine Außenwirkungen Keine Anerkennungsprobleme beim Finanzamt Umwandlung der Direktzusage von Rente in Kapital ist oft vorzuziehen Finanzierungsvolumen wird reduziert ohne Auflösung PensRSt! Beachte: Aufgrund kongruenter Ausfinanzierung Saldierung nach BilMoG kein Grund für f Outsourcing durch U-Kasse U oder Pensionsfonds, da Fortführung der Direktzusage weniger komplex und flexibler

20 Anteilsverkauf Lösung Problem bav Ausfinanzierung Direktzusage bis auf kongruentes Volumen Verzicht auf Direktzusage Teilverzicht (soweit bisher nicht kongruent ausfinanziert) Gesamtverzicht (soweit bisher gar nicht ausfinanziert) Abfindung und Löschung L der Direktzusage Abfindung durch Rückdeckungsinstrument - Barabfindung über Restbetrag - Teilverzicht bzgl. Restbetrag Abfindung mit Geld,, sofern keine RückdeckungR vorhanden 20

21 Was tun? Teilverzicht Kongruente Rückdeckung: nicht finanzierbar bisherige Situation neue Situation Künftige Über- schüsse sse Garantie- Rente Künftige ÜSch. Renten- Zusage Renten- Zusage Garantie- Rente Verzicht Garantie- Rente Künftige ÜSch. kongruent partiell kongruent

22 Was tun? Teilverzicht Wichtig: Past Service max. dieses Volumen. Sonst: verdeckte Einlage! bisherige Situation neue Situation Künftige Über- schüsse sse Garantie- Rente Künftige ÜSch. Renten- Zusage Renten- Zusage Garantie- Rente Verzicht Past Service kongruent partiell

23 Was tun? (Teil)Verzicht Vorteile: Keine höheren h heren Beiträge PensRSt nur teilweise aufzulösen keine Außenwirkungen gleichzeitig Umwandlung der Direktzusage von Rente in Kapital ist vorteilhaft doppelt reduziertes Finanzierungsvolumen (s.o.).) Nachteile: Steuerbelastung durch Auflösung PensRSt evtl. verdeckte Einlage,, soweit Teilverzicht in Past Service hineinreicht und nicht betrieblich veranlasst (z.b. bei Insolvenz) Direktzusage nicht beendet Dadurch evtl.: Anteilsverkauf scheitert oder potenzieller Käufer K fordert andere LösungL FinMin NRW ve auch bzgl. future service! OFD Hannover v ,, DB 46/2009, 2461) aber: H 40 KStH

24 Was tun? Gesamtverzicht Grds. nur,, wenn keine Rückdeckung sonst: Abfindung! (Übertragung Rückdeckung) R löst i.d.r. verdeckte Einlage aus, soweit auf Past Service (erdiente Anwartschaften) verzichtet (beachte: FinMin NRW ) Ausnahme: betriebliche Veranlassung (nicht werthaltig) Verzicht vor Grdse.. BMF , BStBl.. I, 512, Rz und 2.4.1: Finanzierbarkeit nicht gegeben! Nach : nur im unmittelbaren Sanierungsfall Vgl. BMF , DStR 2005, 1691; Heeg, DStR 12/09, 567. Folge: Auflös PenRSt,, keine verdeckte Einlage. 24

25 Verdeckte Einlage Prüfung Schritt 1: Verzicht auf Future Service keine verdeckte Einlage (ve( ve) gewinnerhöhende hende Auflösung PensRSt keine Wirkung beim GGF Schritt 2: Verzicht auf Past Service betrieblich veranlasst keine ve gesellschaftsrechtlich veranlasst ve Soweit ve vorliegt 25

26 Verdeckte Einlage Folgen Rechtsgrundlage H 40 "Verzicht auf Pensionsanwartschaftsrechte" KStH: Auflösung PensRSt EUR Teilwert gem. 6a EStG verdeckte Einlage EUR 8 Abs. 3 Satz 3 KStG (Teilw ert 6 EStG, nicht 6a EStG) Gewinnminderung EUR Steuerersparnis EUR 29,83% Zuflussfiktion GGF EUR 19 EStG Steuerzahlung EUR 47,48% Erhöhung AK Anteile EUR reduziert späteren Veräußerungsgewinn Auswirkung gem. 17 EStG EUR Teileinkünfteverfahren 3 Nr. 40 EStG Steuerersparnis EUR 47,48% Gesamtsteuerbelastung EUR zum Vgl. ohne ve: EUR nur bei KapGes: 29,83% auf Beachte: Gesamtwirkung zu Gunsten ve ist deutlich geringer, da noch die Wirkung auf den Verkaufspreis zu berücksichtigen ist, die bei ve mehr Steuerzahlung beim GGF auslöst (Δ VP = Steuerminderbelastung bei GmbH = = ). Insgesamt jedoch immer noch ein kleiner Gesamtvorteil für die ve, da zu 60% stpfl. 26

27 Verdeckte Einlage Rechtsgrundlage H 40 Verzicht auf Pensionsanwartschaftsrechte KStH: 1 Verzichtet der Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf einen bestehenden Anspruch aus einer ihm gegenüber durch die Kapitalgesellschaft gewährten Pensionszusage, so liegt hierin eine verdeckte Einlage begründet. 2 Dies gilt auch im Falle eines Verzichts vor Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalles hinsichtlich des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten (Anteils des) Versorgungsanspruches. 3 Der durch die Ausbuchung der Pensionsrückstellung bei der Kapitalgesellschaft zu erfassende Gewinn ist im Rahmen der Einkommensermittlung in Höhe des Werts der verdeckten Einlage wieder in Abzug zu bringen. 4 Aus der Annahme einer verdeckten Einlage folgt andererseits beim Gesellschafter zwingend die Annahme eines Zuflusses von Arbeitslohn bei gleichzeitiger Erhöhung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft (BFH vom BStBl 1998 II S. 307). 5 Sowohl hinsichtlich der Bewertung der verdeckten Einlage als auch hinsichtlich des Zuflusses beim Gesellschafter ist auf den Teilwert der Pensionszusage abzustellen und nicht auf den gem. 6a EStGermittelten Teilwert der Pensionsrückstellung der Kapitalgesellschaft. 6 Bei der Ermittlung des Teilwerts ist die Bonität der zur Pensionszahlung verpflichteten Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen (BFH vom BStBl 1998 II S. 305). 27

28 Was tun? Gesamtverzicht Vorteile: Keine LiquiBelastung durch Beiträge Steuerbelastung überschaubar Besonders bei sofortigem Anteilsverkauf,, da sich dann Erhöhung hung der AK der Anteile durch ve sofort auswirkt Zusage beendet potenzieller Käufer voll befriedigt Nachteile: hohe Belastung bei GGF statt bei KapGes komplex Haftungsrisiken des Beraters, da noch nicht voll ausgegoren in Rspr. und FinVerw Nicht relevant bei vorhandener Rückdeckung

29 Anteilsverkauf Lösung Problem bav Ausfinanzierung Direktzusage bis auf kongruentes Volumen Verzicht auf Direktzusage Teilverzicht (soweit bisher nicht kongruent ausfinanziert) Gesamtverzicht (soweit bisher gar nicht ausfinanziert) Abfindung und Löschung L der Direktzusage Abfindung durch Rückdeckungsinstrument - Barabfindung über Restbetrag - Teilverzicht bzgl. Restbetrag Abfindung mit Geld,, sofern keine RückdeckungR vorhanden 29

30 Abfindung Wann relevant? Bei vorhandener Rückdeckung wenn Ausfinanzierung nicht gewünscht weil z.b. potenzieller Käufer K Zusage auf keinen Fall fortführen will oder zu hohe LiquiBelastung Beachte: Übertragung einer RDV auf den GGF ist immer Abfindung!! (vgl.( vgl. BFH vom , I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) auch ohne bestehende Rückdeckung R als Alternative zum Gesamtverzicht 30

31 Abfindung rechtlich zulässig? nicht beherrschende GGF: 3 BetrAVG beachten! Abfindung unmittelbar vor Anteilsverkauf kritisch! beherrschende GGF: 3 BetrAVG beachten! kein Verweis in der Zusage auf 3 BetrAVG! Abfindung = Verstoß gegen Nachzahlungsverbot?? (R 36 Abs. 2 KStR) in Lit. streitig, OFD Karlsruhe sagt nein,, wenn wirtschaftl. Gründe, z.b. Anteilsverkauf (vgl. auch Alber, BetrAV 2007, 424) Ebenfalls nein m.w.n.: Briese, DB 2009, Abfindung wertäquivalent quivalent? unklar: 6a-Barwert (BMF , BStBl I 2005, 619) Risthaus: Einmalbeitrag RDV (in: Praxishandbuch bav, Gruppe 6, 11) 31

32 Abfindung Alternative zum Gesamtverzicht Gesamtverzicht Abfindung Auflösung PensRSt verdeckte Einlage Gewinnminderung Steuerersparnis KapGes EUR EUR EUR EUR Auflösung PensRSt Abfindung Gewinnminderung Steuerwirkung KapGes EUR EUR 0 EUR 0 EUR Zuflussfiktion GGF Steuerzahlung Erhöhung AK Anteile Auswirkung gem. 17 EStG Steuerersparnis EUR EUR EUR EUR EUR Versorgungsbezug GGF EUR EUR Freibetrag 19 Abs. 2 (ab 63) 0 EUR Steuerzahlung Fünftelung Ø EUR Netto-Zufluss EUR Steuer auf ve EUR Erhöhung Kaufpreis EUR steuerpflichtig 60,00% EUR Steuer auf erhöhten Kaufpreis 47,48% EUR Netto-Zufluss EUR Aber: Kann kippen,, wenn sich Fünftelung/VersFB auswirkt! 32

33 Abfindung mit RDV Abfindung Abfindung 6a-Barwert Aktivwert RDV Restbetrag EUR EUR EUR Hierfür empfiehlt sich: Teilverzicht soweit Future Service: keine ve soweit Past Service: ve 33

34 Was tun? Abfindung Vorteile: Zusage dann beendet RDV kann übertragen werden da RDV dann voll besteuert Fortführung rein privat HalbeinkVerf bzw. (Abschluss vor 2005) steuerfreie Kapitalzahlung oder Ertragsanteil evtl. Rest zur Wertäquivalenz über Verzicht steueroptimal Nachteile: Sofortige Belastung beim GGF jedoch Fünftelung (bringt allerdings oft nichts) Zusatzabfindung in Höhe H Spitzenausgleich nicht sinnvoll besser: Teilverzicht

35 Umwandlung KapGes in PersGes 35

36 Probleme bei Umwandlung der Rechtsform Probleme bei Umwandlung KapGes PersGes: Übernahmefolgegewinn ( 6 UmwStG) ) meist > 0 Grund: bisherige Sicht FinVerw m/n AnwBW Auflösung von RSt Sofortige Steuerpflicht bei Personengesellschaft und deren Gesellschaftern Dadurch ist Umwandlung in Gefahr Außerdem fraglich: : Wem ist der ÜNFG zuzuordnen?

37 Probleme bei Umwandlung der Rechtsform Beispiel: o o GGF A hat Altersrentenzusage seiner GmbH mtl. Umwandlung in GmbH & Co. KG zum o Zum (Übertragungsstichtag):( PRSt = o o m/n-anspruch zum : 1.817,71 Anwartschaftsbarwert zum : Problem 1: 1 Übernahmefolgegewinn bei GmbH & Co. KG: Problem 2: bei mehrgliedriger PersGes: ÜNFG nur dem A zuzuordnen oder allen Gesellschaftern im Verhältnis der Anteile? (keine Regel in praxi; u.e.:.: Zuordnung zur PersGes) ) da PRSt bei GmbH allen zu Gute kam

38 Empfehlungen für r die Praxis Einspruch einlegen: o o Besteuerung des ÜNFG (im Bsp ) ) nicht systemgerecht Sofern Zusage unverändert ndert fortgeführt Aktuelle Rechtsentwicklung: BayLAfSt v , S 1978a 1.1 2/9 St 31/ St32, ESt- Kartei 6a, Karte 23.1 = EStB 12/2009, 431 HHR 6a Anm. 26 und 109

39 Vielen Dank für f r die Aufmerksamkeit Prof. Dr. Thomas Dommermuth,, Steuerberater FH Amberg-Weiden Institut für f r Vorsorge und Finanzplanung Auf der Haide Altenstadt/WN. T +49 (0) F +49 (0) thomas.dommermuth@vorsorge-finanzplanung.de Copyright : Diese Präsentation ist Eigentum der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH und darf vom Empfänger nur für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Präsentation vor Dritten im Ganzen oder von Teilen darf ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht erfolgen. 39

40 PensZusage: Pension u. Gehalt gleichzeitig? 40

41 PensZusage: Pension u. Gehalt gleichzeitig? FinVerw: : H 6a Abs. 1 Abgrenzung bei Arbeitsfreistellung EStH Eine Zusage, nach der Leistungen fällig f werden, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet ist, ist nicht als Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Für F eine derartige Verpflichtung darf insoweit eine Rückstellung nach 6a EStG nicht gebildet werden (BMF vom BStBl I S. 959, RdNr.. 2). 41

42 Was tun? Auffassung FinVerw ist falsch Widerlegung der FinVerw: Fremdvergleich: - nach BetrAVG Pension ohne Beendigung DienstV nicht gesetzl. verboten - FremdGF könnte also ohne Probleme Gehalt/Pension aus demselben Unt.. beziehen - BMF v (BStBl I, 2009, 273, Rz.. 185): ): Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr,, hat aber seine berufliche Tätigkeit T noch nicht beendet,, so ist dies in der Regel (insbesondere bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) unschädlich dlich; ; die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber bleibt davon unberührt hrt ( gilt für f DZ!). - Bei grv: : ab 65 Gehalt nicht anzurechnen auf Rente

43 Was tun? Auffassung FinVerw ist falsch RSprÄnderung des BFH ( , I R 12/07, DB 2008, 1183): Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht zu beanstanden,, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsf ftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird In diesem Fall würde w ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen,, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsf ftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Beachte: dies betr. vga-schiene ( kstl. ) Anrechnung: betr. Angemessenheit Gehalt/fiktJNP 6a EStG nach BFH nicht betroffen Beachte: FinVerw nicht bundeseinheitl.. dagegen

44 Was tun? Auffassung FinVerw ist falsch OFD Stuttgart (Alber, BetrAV 7/2009, 415): Gehalt und Rente beim GGF parallel zulässig Weitere Tätigkeit T kann sein: - Beratervertrag - neue Anstellungsvertrag - bisheriger Anstellungsvertrag Grund: für f r GmbH kein Nachteil Weiterarbeit liegt in ihrem Interesse Alternative: : GGF scheidet aus und GmbH zahlt - Pension und - Gehalt des neuen GF (der erst einmal hineinfinden muss) - laufende Belastungen bei Alternative grds.. höher. h her.

45 Was tun? Auffassung FinVerw ist falsch OFD Stuttgart (Alber, BetrAV 7/2009, 415): Außerdem: Pensionsanspruch bereits vollständig erdient Daher keine Einbeziehung der fjnp in vga- Gesamtvergütung tung (da keine fjnp mehr vorhanden!!!)

46 Was tun? Auffassung FinVerw ist falsch Beachte allerdings: Pensionszusage darf Rentenzahlung nicht vom Ausscheiden abhängig machen! BayLAfSt: andere Aufassung selbst bei Beratervertrag skeptisch, es sei denn: Honorarvolumen deutlich kleiner als bisheriges Gehalt ansonsten Umgehung.

47 bav kürzt k Vorsorgeaufwendungen 47

48 Prüfungsschema Kürzung Vorwegabzug Prüfung der Auswirkungen einer bav auf die Kürzung des Vorwegabzugs! Haben Sie eine bav oder möchten Sie eine abschließen? ja Um welchen Versorgungsweg handelt es sich? nein Keine Kürzung Pensionskasse Pensionsfonds Direktversicherung Keine Kürzung Direktzusage Unterstützungskasse Handelt es sich bei der Direktzusage bzw. Unterstützungskasse um reine Entgeltumwandlung? Kürzung um 16 % vom Bruttoentgelt ja Keine Kürzung nein Wie viele Gesellschafter-Geschäftführer hat Ihre Kapitalgesellschaft? Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer Mehrere Gesellschafter- Geschäftsführer Keine Kürzung Übersteigt die Anwartschaftsquote die Beteiligungsquote um mehr als 10 %-% Punkte? nein ja Keine Kürzung Grds. Kürzung Ehepartner?

49 Prüfungsschema Kürzung Höchstbetrag Prüfung der Auswirkungen einer bav auf die Kürzung des Höchstbetrages der Alters-VA! ab VZ 2008 bav liegt vor ja nein Kürzung Keine Kürzung Kürzung um den Beitragssatz vom Einkommen, maximal von der BBG Ost Im Jahr 2010: 19,9 % vom Einkommen, maximal von

50 Auswirkungen der Kürzung 1. GGF erhält Anwartschaften aus Direktzusage/UK ledig verheiratet - Ehegatte hat keine Berufstätigkeit von ArbN-Eink. a. Kürzung Vorwegabzug b. keine Kürzung Vorwegabzug 2. GGF erhält Anwartschaften aus Direktversicherung, PK oder PF Person 2010: 40 Jahre alt, Rentenbeginn: mit 65

51 Auswirkungen im Zeitverlauf Beitrag Basisrente 0 ohne bav mit bav 2.800, , ,00 Bei KV > geringerer Betrag 2.269, , , , , ,00 Bei KV > geringerer Betrag 2.269, , , , , ,00

52 Auswirkungen im Zeitverlauf % ( ,9% ) 70% Beitrag Basisrente p.a. ohne bav , ,00 mit bav 9.027, , , , , % ( ,9% ) 70% ,64

53 Fazit Summe der Kürzung VA 1. GGF erhält Anwartschaften aus Direktzusage/UK a. Kürzung Vorwegabzug ledig bis verheiratet - Ehegatte hat keine Berufstätigkeit von ArbN-Eink bis b. keine Kürzung Vorwegabzug GGF erhält Anwartschaften aus Direktversicherung, PK oder PF 0 bis Ergebnis: einzelfallabhängig ngig keine Pauschalaussagen Kombinationen von alter und neuer Rechtslage zu komplex für r manuelle Berechnungen gilt für f r Frage, ob es zur Kürzung kommt und Berechnung des Volumens der KürzungK 0 bis Person 2009: 40 Jahre alt, Rentenbeginn: mit 65

54 Fazit Konsequenzen für die Rendite Konsequenzen der Kürzung - Beispiel Rendite der bav nach Steuer ohne Kürzung: 5,20% Rendite der bav nach Steuer mit Kürzung: 1,80% bav dann = Fehlentscheidung!

55 Was tun? Problem bei Basisrente: Soweit Beiträge nicht steuermindernd wirken Besteuerung nimmt darauf keine Rücksicht R Handlungsalternativen: Beiträge der Basisrente jährlich auf steuerunschädlichen Teil hin überprüfen Beiträge der Basisrente umgehend auf steuerunschädlichen Teil senken bav nicht realisieren und stattdessen zusätzliche private AV bav in den Privatbereich überführen kommt grds.. nicht in Frage, da: - grds.. verdeckte Einlage bei Verzicht - erhebliche Steuer beim GGF bei Überführung von Rückdeckungen oder versicherungsförmigen rmigen Durchführungswegen hrungswegen (Abfindung( Abfindung)

56 Vielen Dank für f r die Aufmerksamkeit Prof. Dr. Thomas Dommermuth,, Steuerberater FH Amberg-Weiden Institut für f r Vorsorge und Finanzplanung Auf der Haide Altenstadt/WN. T +49 (0) F +49 (0) thomas.dommermuth@vorsorge-finanzplanung.de Copyright : Diese Präsentation ist Eigentum der Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH und darf vom Empfänger nur für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Präsentation vor Dritten im Ganzen oder von Teilen darf ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht erfolgen. 56

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