IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHEN. Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHEN. Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen"

Transkript

1 Sonderdruck SteuerBrief IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHEN Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen Die Besteuerung der Renten Die bisherige Rentenbesteuerung Seite 1 Die Rentenbesteuerung ab 2005 Besteuerung mit dem Ertragsanteil Seite 3 Besteuerung von Pensionen Seite 4 Wann müssen Sie überhaupt Steuern zahlen? Seite 5 Umsetzung der Neuregelungen in der Praxis Seite 6 Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen Seite 7 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Ermittlung der Abzugsbeträge Änderungen bei der Vorsorgepauschale Seite 12 Günstigerprüfung soll Schlechterstellung verhindern Seite 13 Gestaltungstipps zur künftigen Altersvorsorge Betriebliche Altersversorgung Änderungen bei der Direktversicherung Seite 14 Erweiterte Portabilität Seite 16 Alle Durchführungswege im Überblick Seite 18 Änderungen bei der Riester-Rente Vereinfachtes Antragsverfahren Seite 20 Unisex-Tarife ab 2006 Einheitlicher Sockelbetrag Abfindung von Kleinbetragsrenten Neue Auszahlungsmöglichkeiten Übertragung bei Scheidung Verbesserte Informationen des Anbieters

2 Impressum Impressum Herausgeber Verlag Redaktion Bezugsbedingungen Hinweise Druck WISO-SteuerBrief (ISSN ) Michael Opoczynski, WISO-Redaktion des ZDF; WISO und ZDF sind geschützte Marken. IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Max- Planck-Str. 7/9, Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Business Medien, Telefon: 0931/ , Fax: 0931/ , Internet: RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Kauffr. Chris Wiegand (verantwortlich) Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 120 EUR inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Schützdruck, Recklinghausen

3 Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen Seit 1. Januar 2005 greifen die Regeln des Alterseinkünftegesetzes. Tenor: Aufwendungen für die gesetzliche und private Altersvorsorge werden ab 2005 schrittweise steuerlich entlastet. Im Gegenzug sind Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 voll steuerpflichtig. Das Prinzip ist einfach, seine Realisierung jedoch wegen zahlreicher Übergangsregelungen kompliziert. Wichtig für: Alle Steuerzahler Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt ausführlich zu den Einzelheiten geäußert (Schreiben vom ; Az: IV C /05 IV C 4 S /05 IV C 5 S /05; Abruf-Nr ). Die Besteuerung der Renten ab 2005 Wer muss künftig mehr oder erstmals Steuern bezahlen? Mit welchem Prozentsatz wird die Rente versteuert? Wie wirken sich Nebeneinkünfte aus? Geraten Rentner als Steuersünder ins Visier des Finanzamts, wenn sie in den letzten Jahren keine Steuererklärungen abgegeben haben? Lesen Sie nachfolgend die Antworten. Bisherige Rentenbesteuerung Bis 2004 müssen Rentner ihre Renten weiterhin mit dem Ertragsanteil ver steuern. Besteuert wird dadurch nur der Zinsanteil für das eingezahlte Kapital in die Rentenversicherung. Das heißt: Sind Sie mit 65 Jahren in Rente gegangen, wurden Ihre jährlichen Rentenbezüge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens mit 27 Prozent berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren wurden 32 Prozent der Rente erfasst ( 22 Einkommensteuergesetz [EStG]). Bis 2004 wird der Ertragsanteil besteuert Die neue Rentenbesteuerung Ab 2005 gilt: Haben Sie bereits vor 2005 Rente bezogen, müssen Sie künftig immer 50 Prozent Ihrer Rente als sonstige Einkünfte versteuern. Ab 2005 sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig Heinz Wolf ging im Jahr 2000 mit 65 Jahren in Rente. Im Jahr 2004 besteuert das Finanzamt 27 Prozent seiner Rentenbezüge, im Jahr 2005 sind es bereits 50 Prozent Renteneinnahmen Euro Euro Steuerpflichtiger Prozentsatz 27 Prozent 50 Prozent Steuerpflichtiger Anteil Euro Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 Euro./. 102 Euro = zu versteuernde Rente Euro Euro Sonderdruck /

4 Gehen Sie im Jahr 2005 in den Ruhestand müssen Sie ebenfalls immer 50 Prozent Ihrer Rente versteuern. Für jedes Jahr, das Sie später in Rente gehen, steigt der Prozentsatz. Von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, da nach um einen Prozentpunkt, bis im Jahr 2040 die 100 Prozent erreicht sind ( 22 Nummer 1 Satz 3 Doppelbuchstabe aa EStG 2005). Der fortlaufende Zuschlag wirkt sich aber nur auf die jeweils hinzukommenden Rentnerjahrgänge aus. Der steuerfreie Anteil der Rente wird als Freibetrag festgeschrieben. Dieser wird dann bis ans Lebensende in unveränderter Höhe von den Renteneinnahmen abgezogen. Der Freibetrag wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt ( 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005). Für Bestandsrenten (Rentenbeginn 2004 und früher) wird der Freibetrag im Jahr 2005 ermittelt. Zuschlag für jeden neuen Rentnerjahrgang Steuerfreier Anteil wird als Freibetrag festgeschrieben Herr Müller geht im Oktober 2005 (Variante 2008) in Rente. Seine monatliche Rente beträgt Euro. Herr Müller muss wie folgt rechnen: Rentenbeginn 2005 Rentenbeginn 2008 Renteneinnahmen Erstjahr (3 x Euro) Euro Euro steuerpflichtiger Anteil Euro (50 % x Euro) Euro (56 % x Euro)./. Werbungskosten- Pauschbetrag./. 102 Euro./. 102 Euro = zu versteuernde Rente Euro Euro Renteneinnahmen Folgejahr (12 x Euro) Euro Euro steuerpflichtiger Anteil Euro (50% x Euro) Euro (56% x Euro)./. Werbungskosten- Pauschbetrag./. 102 Euro./. 102 Euro = zu versteuernde Rente Euro Euro Freibetrag Rente./. steuerpflichtiger Anteil im Folgejahr Euro ( Euro./ Euro) Euro ( Euro./ Euro) Der im Jahr nach Rentenbeginn ermittelte Freibetrag bleibt in unveränderter Höhe bestehen. Beachten Sie: Durch den festgeschriebenen Freibetrag werden spätere regelmäßige Rentenerhöhungen zu 100 Prozent versteuert. Der Freibetrag wird aber neu ermittelt, wenn sich die Rente aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ändert ( 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005). Rentenerhöhungen werden zu 100 Prozent versteuert Sonderdruck /

5 Herr Müller (Variante Rentenbeginn 2005) erhält ab 2007 eine jährliche Rentenerhöhung von 200 Euro. Er muss wie folgt rechnen: Rente 2007: 12 x Euro Euro Euro./. festgeschriebener Freibetrag aus Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = zu versteuernde Rente Euro Diese Besteuerungsmethode gilt nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 für alle Leibrenten und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständigen Versorgungseinrichtungen und einer Rentenversicherung im Sinne von 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG 2005 ( Rürup-Rente ). Letztere sind Versicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung in Form einer monatlichen lebenslangen Leibrente. Die Ansprüche dürfen allerdings nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Besteuerung mit dem Ertragsanteil Alle anderen Renteneinkünfte, zum Leibrenten aus einer Veräußerung oder private Rentenversicherungen, werden weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert ( 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG 2005). Die Ertragsanteile wurden ab dem Jahr 2005 gesenkt. Die neuen Werte gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsrenten. Ertragsanteile werden gesenkt Unser Service: Eine Tabelle mit den neuen Ertragsanteilen finden Sie in unserem Online-Service ( unter Arbeitshilfen. Einzelheiten zu unserem Online-Service finden Sie auf der dritten Umschlagseite. Wichtig: Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch für Leibrenten und Leistungen des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 gewährt. Diese Öffnungsklausel wurde gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht, um der Kritik der Doppelbesteuerung entgegen zu treten. Sie dürfte vor allem bei Selbstständigen greifen, die bereits in Rente sind oder deren Ruhestand in Kürze bevorsteht und die Leistungen aus einer Versorgungskasse beziehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Öffnungsklausel soll Doppelbesteuerung vermindern Die Ansprüche beruhen auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen, die Sie aus versteuertem Einkommen bestritten haben. Sie haben mindestens zehn Jahre lang (nicht zwingend hintereinander) die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung überschritten. Sie können die ehemaligen Beitragszahlungen nachweisen. Sie haben einen entsprechenden Antrag gestellt. Vier Voraussetzungen Sonderdruck /

6 Beachten Sie: Es wird nur der Teil der Rente mit dem Ertragsanteil besteuert, der auf Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beruht. Die Rentenzahlung wird daher gesplittet in Anteile für die nachgelagerte Besteuerung und solche, die mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Versorgungskassen werden die Rentenanteile separat ausweisen und die ursprünglich gezahlten Beiträge auflisten. Renten werden gesplittet Zahnarzt Dr. Klatt ist am 1. Dezember 2004 in den Ruhestand getreten. Die monatliche Rente aus der berufsständigen Versorgung beträgt Euro. Davon stammen 620 Euro aus Beiträgen über der Bemessungsgrenze. Herr Klatt erfüllt alle Voraussetzungen für die Ertragsanteilsbesteuerung. Anteil für nachgelagerte Besteuerung 12 x (3.500 Euro./. 620 Euro) Euro Steuerpflichtiger Anteil 50 % Ertragsanteilsbesteuerung 12 x 620 Euro Euro Summe Einnahmen Steuerpflichtiger Anteil 18 % Euro Euro Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = steuerpflichtige Einkünfte Euro Herr Klatt muss insgesamt Euro versteuern. Ohne anteilige Ertragsanteilsbesteuerung würden seine steuerpflichtigen Einnahmen Euro (12 x Euro x 50 Prozent./. 102 Euro) betragen. Besteuerung von Pensionen ( 19 EStG 2005) Pensionen (Versorgungsbezüge) werden weiterhin als Arbeitslohn versteuert. Analog zu den Renten beträgt ab 2005 der Werbungskosten- Pauschbetrag 102 Euro ( 9a Satz 1 Buchstabe b EStG 2005). Der bisher gewährte Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) entfällt. Werbungskosten- Pauschbetrag nur noch 102 Euro Während einer Übergangszeit bis 2039 bleiben ein Versorgungs-Freibetrag (Prozentsatz) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Euro-Betrag) steuerfrei. Die Summe aus Versorgungs-Freibetrag und Zuschlag ist allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Festlegung der Höhe erfolgt mit Pensionsbeginn. Ab dem Jahr 2040 sind die Pensionen in voller Höhe steuerpflichtig ( 19 Absatz 2 EStG 2005). Unser Service: Die ab 2005 maßgeblichen Werte finden Sie in unserem Online-Service ( unter Arbeitshilfen. Einzelheiten zu unserem Online-Service finden Sie auf der dritten Umschlagseite. Unser Tipp: Beziehen Sie als Pensionsempfänger daneben noch Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit erhalten Sie zusätzlich den ungekürztenarbeitnehmer-pauschbetrag in Höhe von 920 Euro ( 9a Satz 1 Buchstabe a EStG 2005). Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit Sonderdruck /

7 Wann müssen Sie überhaupt Steuern zahlen? Auch wenn der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt, heißt das noch nicht, dass Sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Erzielen Sie neben Ihrer Rente keine weiteren Einkünfte, liegen Ihre Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in der Regel unter dem Grundfreibetrag (7.664 Euro für Ledige / Euro für Ehepaare) und Sie müssen auch weiterhin keine Steuern zahlen. Zu versteuerndes Einkommen unter Grundfreibetrag Die Rente von Herrn Müller beträgt im Jahr Euro. Davon sind 50 Prozent steuerpflichtig. Herr Müller kann Sonderausgaben in Höhe von Euro geltend machen. Herr Müller muss wie folgt rechnen: Rente Davon steuerpflichtig (50 Prozent) Euro Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = Summe sonstige Einkünfte Euro./. Sonderausgaben Euro = zu versteuerndes Einkommen Euro Das zu versteuernde Einkommen von Herrn Müller liegt unter dem Grundfreibetrag (7.648 Euro < Euro). Er muss keine Steuern zahlen. Rentner mit zusätzlichen Einkünften Mehr rechnen müssen Sie, wenn Sie neben Ihrer Rente weitere Einkünfte erzielen, zum aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit. Übersteigt die Summe aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen den Grundfreibetrag, müssen Sie mit Steuernachzahlungen rechnen. In diesen Fällen können Sie aber zusätzlich den Altersentlastungsbetrag abziehen. Dieser begünstigt alle Einkünfte außer Renten und Pensionen. Den Altersentlastungsbetrag erhalten Sie, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr beendet haben. Beachten Sie: Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise bis zum Jahr 2040 abgebaut. Im Jahr 2005 sind 40 Prozent der begünstigten Einkünfte steuerfrei, höchstens jedoch Euro. Der im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahrs geltende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag wird zeitlebens berücksichtigt ( 24a EStG 2005). Altersentlastungsbetrag kann abgezogen werden Altersentlastungsbetrag wird abgeschmolzen Gerda Frohsinn (65 Jahre) bekommt ab 2005 jährlich eine Rente in Höhe von Euro. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von Euro. Frau Frohsinn muss wie folgt rechnen: Sonderdruck /

8 Rente Davon steuerpflichtig (50 Prozent) Euro Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = Sonstige Einkünfte Euro + Einkünfte aus Vermietung Euro = Gesamtbetrag der Einkünfte Euro./. Sonderausgaben Euro./. Altersentlastungsbetrag Euro = zu versteuerndes Einkommen Euro Frau Frohsinn muss keine Steuern zahlen. In den kommenden Jahren kann sie, entsprechende Einkünfte vorausgesetzt, 40 Prozent der Einkünfte bzw. maximal Euro als Altersentlastungsbetrag abziehen. Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes in der Praxis Gesetzliche und private Rentenversicherer müssen ihre Auszahlungen an Rentner künftig an eine zentrale Stelle melden ( 22a EStG 2005). Die Daten werden den Landesrechenzentren übermittelt und nach einer Vorauswahl an die zuständigen Finanzämter weitergegeben. Zusätzlich greift ab 2005 die neue EU-Zinsrichtlinie mit grenzüberschreitenden Meldungen. Außerdem sind die Banken verpflichtet für das Jahr 2004 erstmals eine Jahresbescheinigung auszustellen ( 24c EStG). All diese Maßnahmen führen dazu, dass ab 2005 die Renteneinkünfte und Erträge aus Versicherungen transparent werden. Davon betroffen sind nicht nur Rentner, die 2005 erstmals zur Besteuerung herangezogen werden, sondern auch Rentner, die in der Vergangenheit aus Unwissenheit oder bewusst keine Steuer-Erklärungen abgegeben haben. Beachten Sie: Inwieweit Rentner mit Steuernachforderungen für vergangene Jahren rechnen müssen, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. In dem BMF-Schreiben wurden die Finanzämter angewiesen, bei Vorliegen einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Ermittlungsaufwand durch das voraussichtliche steuerliche Ergebnis gerechtfertigt ist. Daher werden die Beamten in Bagatellfällen ein Auge zudrücken. Zentrale Meldestelle für Renteneinnahmen Renteneinkünfte werden künftig transparent Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sonderdruck /

9 Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen Bislang wurden alle Vorsorgeaufwendungen (Beiträge für Renten-, Kranken-, Lebensversicherungen usw.) in einen Topf geworfen und bis zu den geltenden Höchstgrenzen steuerlich berücksichtigt. Künftig wird zwischen besonders begünstigten und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen Zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b EStG 2005) zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillig oder gesetzlich) zu landwirtschaftlichen Alterskassen zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, soweit eine lebenslange Leibrente frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder die Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen (Ehegatte, Kinder) vorgesehen ist. Der Anspruch darf nicht vererbbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b EStG 2005) zählen die Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen rechnen; zu Risikolebensversicherungen; zu Lebensversicherungen, wenn die Police bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen und ein Beitrag entrichtet wurde. Die Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung werden aber nur zu 88 Prozent berücksichtigt ( 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG). Künftig zwei Töpfe 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG Ermittlung der Abzugsbeträge Alle Vorsorgeaufwendungen werden weiterhin als Sonderausgaben abgezogen. Die Höhe des abzugsfähigen Betrags hängt davon ab, ob die Aufwendungen zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen oder zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Höhe des Abzugs abhängig vom Topf Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 3 EStG 2005) Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen können im Jahr bis maximal Euro steuerlich berücksichtigt werden, bei Ehepaaren bis Euro. Dieser Höchstbetrag wirkt 2005 allerdings nur mit 60 Prozent. Das heißt: Im Jahr 2005 starten Sie maximal mit Euro Sonderausgabenabzug. Der Höchstbetrag erhöht sich bis 2025 jährlich um weitere zwei Prozentpunkte. Inwieweit sich die Beiträge tatsächlich steuerlich auswirken, hängt von Ihrer beruflichen Tätigkeit ab maximal Euro abzugsfähig Sonderdruck /

10 Arbeiter und Angestellte: Bei Arbeitern und Angestellten wird der Höchstbetrag um den weiterhin steuerfreien Arbeitgeberanteil ( 3 Nummer 62 EStG) gekürzt. Kürzung bei Arbeitern und Angestellten Der ledige Arbeitnehmer Müller zahlt im Jahr Euro in eine private Rentenversicherung. Die Beiträge sind besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen. Herr Müller und sein Arbeitgeber zahlen außerdem jeweils Euro in die gesetzliche Rentenversicherung. Herr Müller kann folgende Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen: Jahr Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil Private Vorsorge Summe der Vorsorgeaufwendungen Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % = Abzüglich Arbeitgeberanteil Als Sonderausgaben abzugsfähig Erst 2025 wirken sich bei Herrn Müller sämtliche selbst geleisteten Beiträge steuerlich aus beträgt die Absetzungsquote 36 Prozent. Beachten Sie: Hätte Herr Müller die Beiträge bereits 2004 geleistet, wären insgesamt nur Euro als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen, inklusive der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Anders sieht es aus, wenn Herr Müller keine zusätzliche private Rentenversicherung hat. Begünstigte private Vorsorge bringt Vorteile Jahr Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % = Abzüglich Arbeitgeberanteil Als Sonderausgaben abzugsfähig Die Abzugsbeträge für Herrn Müller fallen deutlich geringer aus. Beamte und Abgeordnete: Beamte und Abgeordnete erwerben ihren Anspruch auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistungen. Daher wird bei ihnen der Höchstbetrag ebenfalls gekürzt. Für die Kürzung wird ein fiktiver Rentenbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ermittelt. Dieser errechnet sich aus dem Bruttolohn und dem für das Jahr gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden nicht berücksichtigt. Kürzung um fiktiven Rentenbeitrag Sonderdruck /

11 Ein lediger Beamter zahlt jährlich Euro in eine begünstigte private Rentenversicherung. Sein Jahresgehalt beträgt Euro. Jahr Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil Private Vorsorge Höchstbetrag Abzüglich Fiktivanteil x 19,5 % Maßgebender Höchstbetrag Anzusetzende Aufwendungen insgesamt Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % Als Sonderausgaben abzugsfähig Erst im Jahr 2025 wirken sich alle selbst geleisteten Beiträge steuerlich aus. Im Jahr 2005 beträgt die Absetzungsquote aber bereits 60 Prozent. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf): Bei GGf, die zum Personenkreis des 10c Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG 2005 gehören, wird der Höchstbetrag analog den Beamten um einen fiktiven Rentenbeitrag gekürzt, wenn sie Ansprüche auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwerben ( 10 Absatz 3 Satz 3 EStG 2005). Bei sozialversicherungspflichtigen GGf wird der abzugsfähige Betrag um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Sonderfall Gesellschafter- Geschäftsführer Herr Kleinhans (ledig) ist sozialversicherungspflichtiger GGf einer GmbH mit einem Jahresgehalt von Euro. Im Jahr 2005 schließt er eine private Rentenversicherung ab. Die Beiträge in Höhe von Euro jährlich kann er als besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Herr Kleinhans muss wie folgt rechnen: Jahr Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge private Vorsorge Summe Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % = Abzüglich Arbeitgeberanteil Als Sonderausgaben abzugsfähig Sozialversicherungspflichtiger GGf Alternative: Herr Kleinhans ist nicht sozialversicherungspflichtig. Er hat aber Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH. In diesem Fall muss Herr Kleinhans wie folgt rechnen: Sonderdruck /

12 Jahr Höchstbetrag /. fiktiver Rentenbeitrag x 19,5 % Maßgebender Höchstbetrag Beiträge private Vorsorge Davon zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % Als Sonderausgaben abzugsfähig Nicht sozialversicherungspflichtiger GGf Als sozialversicherungspflichtiger GGf kann Herr Kleinhans von seinen besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen in Höhe von Euro (5.000 Euro Euro) Euro als Sonderausgaben geltend machen (= 40 Prozent). Als nicht sozialversicherungspflichtiger GGf sind es 60 Prozent (3.000 Euro von Euro). Beachten Sie: Zum Personenkreis des 10c Absatz 3 Nummer 2 EStG 2005 gehören Sie als GGf künftig auch, wenn für Sie Beiträge gezahlt werden, die nach 3 Nummer 63 EStG steu erfrei sind (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung). Haben Sie daneben aber keinen Anspruch auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben, ist der Höchstbetrag nicht zu kürzen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge nach 3 Nummer 63 EStG arbeitgeberfinanziert oder arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) sind. Keine Kürzung bei Beiträgen nach 3 Nummer 63 EStG Herr Fleißig (ledig) ist nicht sozialversicherungspflichtiger GGf einer GmbH mit einem Jahresgehalt in Höhe von Euro. Die GmbH zahlt für ihn Beiträge in eine Pensionskasse ( 3 Nummer 63 EStG). Für eine private begünstigte Rentenversicherung zahlt er jährlich Euro an Beiträgen. Abhängig davon, ob er einen Anspruch auf Altersversorgung durch die GmbH hat, ergibt sich für das Jahr 2005 folgendes Bild: Altersversorgung durch GmbH Anspruch Kein Anspruch Höchstbetrag Fiktiver Rentenbeitrag (19,5 %) Euro Euro Maßgebender Höchstbetrag Euro Euro Private Vorsorge Euro Euro Davon zu berücksichtigen 60 % 60 % = Euro Euro Sonderausgabenabzug Euro Euro Im Jahr 2005 sind die Auswirkungen des gekürzten Höchstbetrags gering. Ohne Kürzung kann Herr Fleißig nur 100 Euro mehr als Sonderausgaben abziehen. Im Jahr 2010 beträgt der Unterschied bei gleichem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und Jahresgehalt bereits Euro (70 % x Euro./ Euro). Kürzung wirkt sich immer stärker aus Sonderdruck /

13 Unser Tipp: Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung liegt nicht vor, wenn Sie als Allein-GGf von der GmbH eine Altersrente zugesagt bekommen. Denn durch die Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH für Ihre Altersversorgung mindern sich Ihre gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den GmbH-Gewinn. Selbstständige: Unternehmer oder Freiberufler erhalten den ungekürzten Höchstbetrag, weil sie ihre Altersversorgung aus eigener Tasche leisten. Ehepaare mit unterschiedlichen Ansprüchen: Bei Ehepaaren werden die geleisteten Beiträge zusammengefasst. Anschließend werden die für den jeweiligen Ehepartner geltenden Kürzungen durchgeführt. Ehepaare rechnen zusammen und kürzen getrennt Angestellter Klug erhält Arbeitgeberbeiträge von Euro. Seine Frau bezieht als Beamtin ein Jahresgehalt von Euro. Das Ehepaar zahlt insgesamt Euro in eine begünstigte private Rentenversicherung ein. Ehepaar Klug kann folgende Sonderausgaben abziehen: Jahr Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil Private Vorsorge Summe der Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag für Ehepaare /. Fiktivanteil Beamte ( x 19,5 %) gekürzter Höchstbetrag Maßgebender Höchstbetrag Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % Absetzbar /. Arbeitgeberanteil Als Sonderausgaben abzugsfähig Sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 4 EStG 2005) Sonstigen Vorsorgeaufwendungen können Sie bis maximal Euro im Jahr abziehen. Der Höchstbetrag wird auf Euro gekürzt, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten (Arbeitgeberanteil oder Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) oder Beihilfe in Anspruch nehmen. Ehepaare setzen den jeweils für den einzelnen Partner geltenden Betrag an. Kürzung des Höchstbetrags bei Arbeitnehmern Sonderdruck /

14 Ehepaar Klein zahlt für Kranken-, Haftpflicht und sonstige Versicherungen Euro. Außerdem zahlen sie für eine 1999 abgeschlossene Kapitallebensversicherung 600 Euro schließen sie eine Kapitallebensversicherung (1.000 Euro) und Risikolebensversicherung (300 Euro) ab. Der Sonderausgabenabzug ermittelt sich wie folgt: Beiträge Kranken-/ Haft- und sonstige Versicherungen % der Beiträge für Lebensversicherung aus Risikolebensversicherung 300 Grundsätzlich abzugsfähig Sind beide Ehepartner selbstständig, kann das Ehepaar insgesamt Euro (2 x Euro) als Sonderausgaben abziehen. Ist einer der Ehepartner Arbeitnehmer, beträgt der Abzug Euro (1.500 Euro Euro). Sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, kann das Ehepaar insgesamt Euro (2 x Euro) abziehen. Höchstbetrag ist personenbezogen Wichtig: Die Beiträge für die 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung können die Kleins steuerlich nicht geltend machen. Vorsorgepauschale Die in der Regel nur beim Lohnsteuerabzugsverfahren relevante Vorsorgepauschale ( 10c EStG 2005) besteht künftig aus zwei Komponenten: Zwei Komponenten 1. Zum einen gibt es 10 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil). Dieser Satz erhöht sich jährlich um zwei Prozent und beträgt im Jahre 2025 als Endstufe 50 Prozent. 2. Hinzu kommen 11 Prozent des Arbeitslohns, maximal Euro. Beachten Sie: Gehören Sie zum Personenkreis des 10c Absatz 3 EStG 2005 erhalten Sie nur die gekürzte Vorsorgepauschale (11 Prozent des Arbeitslohns, maximal Euro). Mit der Pauschale sind die besonders begünstigten und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgegolten. Alle Vorsorgeaufwendungen abgegolten Arbeitnehmer Meier (ledig) verdient Euro im Jahr. Die Beiträge zur Rentenversicherung betragen Euro. Die Vorsorgepauschale für 2005 berechnet sich wie folgt: Arbeitnehmer ist Angestellter Beamter 10 Prozent vom Rentenbeitrag Prozent vom Lohn (5.500 Euro), maximal Die Vorsorgepauschale beträgt Sonderdruck /

15 Beachten Sie: Die Vorsorgepauschale dient hauptsächlich dazu, Vorsorgeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Bei der Steuer-Erklärung spielt sie kaum eine Rolle, weil die Aufwendungen in der Regel immer höher sind als die Vorsorgepauschale. Günstigerprüfung Durch eine Günstigerprüfung bis 2019 soll verhindert werden, dass jemand durch das neue System schlechter gestellt wird. Dabei werden alle drei Komponenten per Nebenrechnung nach dem Rechtsstand 2004 durchgespielt. Die derzeit geltenden Höchstbeträge werden für die Prüfung ab 2011 kontinuierlich abgeschmolzen. Unser Tipp: Die Günstigerprüfung dürfte für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Vorteile haben. Denn nach neuem Recht werden nur 60 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung angesetzt. Nach altem Recht ist unter Umständen der komplette Abzug möglich. Günstigerprüfung soll Schlechterstellung vermeiden Vorteile für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Arbeitnehmer Lang (ledig) verdient im Jahr Euro bzw Euro. Zusätzlich zahlt er Euro für weitere Versicherungen (sonstige Vorsorgeaufwendungen). Nach altem Recht kann Herr Lang in beiden Fällen Euro als Sonderausgaben abziehen. Nach neuem Recht ergibt sich für 2005 folgender Sonderausgabenabzug: Bruttolohn Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil Davon 60 % Abzüglich Arbeitgeberanteil besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen sonstige Vorsorgeaufwendungen Sonderausgabenabzug Bei einem Verdienst von Euro fährt Herr Lang mit der alten Rechtslage besser (1.890 Euro < Euro). Gestaltungstipps Bei einem hohen Steuersatz finanziert künftig der erhöhte Sonderausgabenabzug bereits große Teile Ihrer Vorsorgeaufwendungen. Der Systemwechsel lohnt sich nur, wenn Sie künftig zusätzliche Sparmöglichkeiten oder eine Umstellung Ihrer Altersvorsorge in Angriff nehmen. Sie müssen zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in begünstigte private Versicherungen investieren ( Rürup-Rente ). Die neuen Produkte werden nach und nach auf den Markt kommen. Eile ist nicht angebracht. Denn die Beiträge wirken sich erst 2005 aus, so dass ein Vertragsabschluss Mitte 2005 ausreicht. Eigene Vorsorge notwendig Sonderdruck /

16 Betriebliche Altersversorgung ab 2005 Zum 1. Januar 2005 sind Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bav) in Kraft getreten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Neuerungen bei der Direktversicherung und bei 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz [BetrAVG]). Außerdem geben wir Ihnen einen Überblick, wie sich die Beiträge/Leistungen in den einzelnen Durchführungswegen steuerlich und bei den Sozialabgaben auswirken. Neuerungen bei der Direktversicherung Ab 2005 sind die Beiträge in eine Direktversicherung grundsätzlich steuerfrei ( 3 Nummer 63 EStG 2005). Das gilt aber nur für Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein ( 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz [AltZerG]): Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans. Eine Einmalauszahlung ist maximal mit 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals möglich. Bei einem Auszahlungsplan ist eine Teilkapitalverrentung erst ab dem 85. Lebensjahr (!) des Bezugsberechtigten möglich. Steuerfreie Beiträge möglich Rente oder Auszahlungsplan Das heißt: Bei Verträgen, die am Ende der Vertragslaufzeit befristete Zahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen festschreiben, können die Beiträge nicht steuerfrei gestellt werden. Beachten Sie: Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt, unterliegen die Beiträge für nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge der Regelbesteuerung. Die bisher mögliche Pauschalversteuerung nach 40b EStG entfällt bei Neuverträgen. Pauschalversteuerung nicht mehr möglich Höhe der steuerfreien Beträge Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Beiträge zu einer Direktversicherung den Beiträgen zu einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds gleichgestellt. Sie sind zusammen mit den Beiträgen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis maximal vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung pro Kalenderjahr steuerfrei. Für 2005 sind das Euro. Die Steuerfreiheit setzt außerdem wie bisher ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Die Beschränkung der Steuerfreiheit bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt ab Für die Steuerfreiheit gilt nunmehr eine arbeitgeberbezogene Betrachtung. Der Arbeitnehmer kann daher bei einem Arbeitgeberwechsel die Steuerfreiheit in den Grenzen des 3 Nummer 63 EStG noch einmal in Anspruch nehmen. Sonderdruck /

17 Beachten Sie: Soweit die Beiträge in die Direktversicherung steuerfrei gestellt werden, sind die Versorgungsleistungen bei Auszahlung in voller Höhe zu versteuern ( 22 Nummer 5 EStG 2005). Zusätzlicher Festbetrag Der Freibetrag ( Vier-Prozent-Grenze ) erhöht sich ab 2005 um einen Festbetrag in Höhe von Euro ( 3 Nummer 63 Satz 3 EStG). Bei einem Arbeitgeberwechsel kann neben der Vier-Prozent-Grenze der zusätzliche Festbetrag erneut in Anspruch genommen werden. Weitere Euro können steuerfrei eingezahlt werden Wichtig: Für Altverträge wird der zusätzliche Festbetrag nicht gewährt, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen. Vervielfältigungsregelung Der zusätzliche Festbetrag vervielfältigt sich für Beiträge die wegen Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, um die Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat ( 3 Nummer 63 Satz 4 EStG). Der Betrag ist aber um die in den letzten sieben Jahren steuerfrei gezahlten Beiträge zu kürzen Euro für jedes Dienstjahr Arbeitnehmer Kurz wird im Jahr 2014 nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen. Er erhält eine Abfindung von Euro. Seit 2005 wurden für ihn jährlich Euro in eine Direktversicherung gezahlt. Steuerfreier Festbetrag (2005 bis 2014) 10 x Euro Euro./. Beiträge Direktversicherung (2008 bis 2014) 7 x Euro Euro = zusätzlich steuerfrei einzahlbarer Betrag Euro Auswirkungen auf Altverträge Für Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, bleiben die bisherigen Regeln auch nach 2005 erhalten. Das heißt: Die Pauschalversteuerung ist weiterhin möglich, unabhängig davon, in welcher Form später die Leistungen ausgezahlt werden. Selbst neu abgeschlossene Direktversicherungen können pauschal besteuert werden, wenn sie auf einer Zusage beruhen, die spätestens in 2004 arbeitsrechtlich erteilt wurde. Das ist zum der Fall, wenn ein Mitarbeiter bei Einstellung im Dezember 2004 die Zusage erhalten hat, dass für ihn nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Auch spätere Erhöhungen bestehender Versicherungen sind pauschalierungsfähig. Zeitpunkt der Zusage entscheidend Beachten Sie: Erfolgt aber die Erhöhung oder Ergänzung einer Kapital- Direktversicherung durch einen Rententarif, führt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einer Neuzusage. Die Folge: Der Beitragsteil, der auf das neue biometrische Risiko entfällt, ist nicht mehr pauschalierungsfähig. Sonderdruck /

18 Verzichtserklärung Erfüllt der Altvertrag die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit, darf die Pauschalbesteuerung nur weiter angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet. Der Arbeitnehmer muss dazu gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 den Verzicht auf die Steuerfreiheit erklären ( 52 Absatz 6, 52a EStG 2005). Unser Tipp: Da in der Praxis eine bestehende Direktversicherung wegen ihrer generellen Vererbbarkeit nicht unter die Steuerbefreiung nach 3 Nummer 63 EStG fällt, erübrigt sich in der Regel die Verzichtserklärung. In der Regel keine Verzichtserklärung erforderlich Erweiterte Portabilität Eine weitere wesentliche Neuerung ist die erweiterte Portabilität der unverfallbaren Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel ( 4 BetrAVG). Hintergrund: Bislang konnte eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nur eingeschränkt mit befreiender Wirkung auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden: Die Rechte und Pflichten konnte nur ein neuer Arbeitgeber, ein Lebensversicherer, eine Pensionskasse oder ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger übernehmen. Der Arbeitnehmer musste zustimmen. Seit dem 1. Januar 2005 kann der neue Arbeitgeber im Wesentlichen wie bisher die beim alten Arbeitgeber bestehende Zusage übernehmen ( 4 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG). Unter folgender Bedingung: Alter und neuer Arbeitgeber sowie der betroffene Arbeitnehmer müssen sich über die Übertragung einig sein. Der alte Arbeitgeber wird von sämtlichen Verpflichtungen frei. Die Zusage wird inhaltlich nicht verändert, für den Arbeitnehmer ändert sich lediglich der Versorgungsschuldner. Wertgleiche Zusage durch neuen Arbeitgeber Seit dem 1. Januar 2005 kann alternativ auch der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden ( 4 Absatz 2 Nummer 2 BetrAVG). Unter zwei Voraussetzungen: Einvernehmen der beteiligten Personen Übertragung des Werts Alter und neuer Arbeitgeber sowie der betroffene Arbeitnehmer müssen mit der Übertragung einverstanden sein. Der neue Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage. Wichtig: Die Zusage, die der neue Arbeitgeber erteilt, muss keineswegs inhaltlich identisch mit der Zusage sein, die der alte Arbeitgeber erteilt hatte. Sie muss nur den gleichen Wert haben. Beachten Sie: Die Regelung gilt auch für bestehende arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Zusagen. Sie erleichtert die Abwicklung, wenn Erleichterung in der Abwicklung Sonderdruck /

19 der neue Arbeitgeber bereits ein für alle Beschäftigten einheitliches System der betrieblichen Altersversorgung hat. Jetzt kann er auch die alte Altersversorgung des neuen Arbeitnehmers in seinem System mit dem entsprechenden Übertragungswert abdecken. Beim bisherigen Arbeitgeber bestand eine Zusage auf 100 Euro Alters- und Berufsunfähigkeitsrente. Das System der betrieblichen Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber sieht jedoch eine dienstzeitabhängige Altersrente sowie eine 60-prozentige Witwenrentenanwartschaft vor. Für den Arbeitnehmer muss nun der Übertragungswert ermittelt werden, das heißt der Wert, den die Zusage beim alten Arbeitgeber gemessen an Hand seiner dort erdienten Anwartschaft hat. Für diesen Wert muss eine wertgleiche Altersrente inklusive 60-prozentiger Witwenrente bestimmt werden. Diese Anwartschaft hat der Arbeitnehmer also bereits bei Diensteintritt in die neue Firma. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Mit seiner künftigen Dienstzeit erwirbt er weitere Ansprüche auf Alters- und Witwenversorgung. Wertgleiche Altersrente Übertragungswert: Der Übertragungswert ist abhängig vom Durchführungsweg ( 4 Absatz 5 BetrAVG): Bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage handelt es sich um den Barwert der Versorgungsanwartschaft. Bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung ist das vorhandene Kapital der Übertragungswert. Steuerliche Behandlung: Die Übertragung von einer Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusage auf eine Direkt- oder Unterstützungskassenzusage der Arbeitnehmer ist steuerlich unbeachtlich ( 3 Nummer 55 EStG). Bei der Direktversicherung, Pensionskasse und dem Pensionsfonds ist ebenfalls innerhalb dieser Gruppe eine Übertragung möglich, ohne dass steuerlich ein Zufluss unterstellt wird. Allerdings wird eine Querübertragung zur Direktzusage oder Unterstützungskasse und umgekehrt steuerlich nicht gefördert. Querübertragung schädlich Einseitiger Mitnahme-Anspruch des Arbeitnehmers Weiter geht 4 Absatz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitnehmer sogar einen einseitigen Mitnahme-Anspruch bei einer arbeitgeber- wie arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung hat. Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Dienstaustritt vom alten Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Unter zwei Voraussetzungen: Zwei Voraussetzungen Die Zusagen wurden seit 1. Januar 2005 erteilt ( 30b BetrAVG) und werden über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abgewickelt. Sonderdruck /

20 Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, er beträgt maximal Euro im Jahr Der Übertragungswert ermittelt sich aus dem gebildeten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Arbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem alten und dem neuen Arbeitgeber ( 4a BetrAVG). Er kann zum den Übertragungswert beim alten Arbeitgeber erfragen. Übertragungswert ermitteln Steuerliche Behandlung: Steuerlich ergibt sich durch die Übertragung kein Zufluss beim Arbeitnehmer ( 3 Nummer 55 EStG). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskehrung des Übertragungswerts richtet sich direkt gegen den Versorgungsträger in folgenden zwei Fällen: Anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers wurde die versicherungsvertragliche Lösung gemäß 2 Absatz 2 BetrAVG genutzt (das heißt die Ansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers richten sich nach der vom Lebensversicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringenden Versicherungsleistung). Der Arbeitnehmer hat die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt. Fazit: Die Portabilität eröffnet bei einem Arbeitgeberwechsel neue Möglichkeiten. Sie ist aus Sicht des Arbeitnehmers und des abgebenden Arbeitgebers zu begrüßen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der übernehmende Arbeitgeber, auch die mit der beim alten Arbeitgeber erteilten Zusage verbundenen Kosten übernimmt. Das sind etwa zu leistende Beiträge an den Pensionssicherungsverein oder Verwaltungskosten für eine Unterstützungskasse. Sinnvoll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Betriebliche Altersversorgung ab 2005 im Überblick Wie sich die Beiträge/Leistungen in den einzelnen Durchführungswegen steuerlich und bei den Sozialabgaben auswirken, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Betriebliche Altersversorgung ab 2005 im Überblick Steuerliche Behand lung in der Ansparphase Durchführungsweg Arbeitgeberfinanziert Sozialabgaben Entgeltumwandlung Steuerliche Behand lung in der Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer Direktzusage Gewinn mindernd beim Arbeitgeber (Bildung einer Pensionsrückstellung, 6a EStG), steuerfrei beim Arbeit nehmer ( 11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbe messungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, 19 EStG. Unterstützungs - kasse Gewinn mindernd beim Arbeitgeber ( 4d EStG), steuerfrei beim Arbeitnehmer ( 11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen BBG der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, 19 EStG. Sonderdruck /

21 Steuerliche Behand lung in der Ansparphase Durchführungsweg Arbeitgeberfinanziert Sozialabgaben Entgeltumwandlung Steuerliche Behand lung in der Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer Direktversicherung I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG Euro. Bei Zusagen vor 2005: Auf Antrag Pauschal - versteue rung bis / Euro, 40b EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG bzw / Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4% der jährlichen BBG der Rentenversicherung. Nicht aber in Höhe der zusätz lichen Euro. Bei 40b EStG Förde rung abgabenfrei bis / Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen. Nachgelagerte Besteu erung der Renten. Bei Option Ka pital auszahlung volle Be steuerung, 22 Nr. 5 EStG; bei Pauschalver steuerung: Ertragsanteilsbesteuerung, 22 Nr. 1 EStG. Direkt - ver sicherung II Volle Steuerpflicht beim Arbeit nehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, 10a, 82 Abs. 2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, 22 Nr. 5 EStG. Pensions fonds I Betriebsausgabe beim Arbeit geber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG, nicht aber in Höhe der zusätzlichen Euro. Nachgelagerte Besteuerung der Renten zahlung, 22 Nr. 5 EStG. Pensions fonds II Volle Steuerpflicht beim Arbeit nehmer, dafür Sonder ausgabenabzug oder Zulagenförderung, 10a, 82 Abs. 2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Renten zahlung, 22 Nr. 5 EStG. Pensions kasse I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, pauschal versteuert beim Arbeitnehmer, 40 b EStG. Gilt bei Zusagen vor 2005 oder zeitlich unbe grenzt bei umlagen finanzierter betrieblicher Altersvorsorge. Abgabenfrei bis / Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis / Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen Rentenzahlung mit Er trags anteil steuerpflichtig, 22 Nr. 1 EStG. Einmal aus zahlung ggf. steuerfrei, wenn Vertrag vor 2005 geschlossen. Pensions kasse II Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenversi cherung. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, 22 Nr. 5 EStG. Pensions kasse III Volle Steuerpflicht beim Arbeitneh mer, dafür Sonder ausgabenabzug oder Zulagenförderung, 10a, 82 Abs. 2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Be steuerung der Rente, 22 Nr. 5 EStG. Vervielfäl tigungsregelung Steuerfreie Übertragung von bis zu Euro pro Dienst jahr ab 2005 in die Altersvorsorge, 3 Nr. 63 S. 4 EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenver sicherung. Nachgelagerte Be steu erung der Rente, 22 Nr. 5 EStG. Beachten Sie: In der Auszahlungsphase sind die Leistungen unabhängig vom Durchführungsweg immer sozialabgabenpflichtig ( 229, 248 Sozialgesetzbuch V). Sonderdruck /

22 Änderungen bei der Riester-Rente Vereinfachtes Antragsverfahren ( 89 Absatz 1a EStG 2005): Sie müssen künftig nicht jedes Jahr einen neuen Antrag auf Altersvorsorgezulage stellen. Sie können Ihren Anbieter bevollmächtigen, für Sie den Zulagenantrag zu stellen. Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Dauerzulagenantrag möglich Geschlechtsneutrale Tarife ab 2006: Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, sind geschlechtsneutrale Tarife (Unisex-Tarife) vorgeschrieben ( 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer AltZerG). Dadurch wird sichergestellt, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch gleiche Leistungen erhalten trotz unterschiedlicher Lebenserwartung. Einheitlicher Sockelbetrag ( 86 Absatz 1 EStG 2005): Für die Berechnung des Mindesteigenbetrags wird künftig ein einheitlicher Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro festgelegt. Abfindung von Kleinbetragsrenten ( 93 Absatz 3 EStG): Künftig kann in der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden, ohne dass die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 Sozialgesetzbuch IV (2004 = 24,15 Euro). Neue Auszahlungsmöglichkeiten ( 1 Absatz 1 Nummer 4 AltZerG 2005): Künftig ist es zulässig, dass Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des Anfangskapitals in einem Betrag neben den monatlichen Leistungen auszahlen lassen. Zudem kann vereinbart werden, dass statt bisher drei künftig bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Außerdem können die in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge gesondert ausgezahlt werden. Bis zu zwölf Monatsleistungen Übertragung bei Scheidung ( 93 Absatz 1a EStG 2005): Lassen sich Ehepartner scheiden, kann ab 2005 das angesparte Kapital aufgeteilt werden. Das Geld muss in einen neuen Vertrag eingezahlt oder abgetreten werden. Der Ehepartner, der das Geld erhält, darf es nicht schädlich verwenden. Verbesserte Informationen des Anbieters ( 7 Absatz 1 AltZerG): Anbieter von Riester -Verträgen müssen ab 2005 dem Anleger vor Vertragsabschluss zusätzlich Folgendes mitteilen: Zusätzliche Informationen Die Höhe des Sparguthaben in einem Zeitraum von zehn Jahren jeweils am Jahresende. Dabei sind Zinssätze von zwei, vier und sechs Prozent zugrunde zu legen. Die verfolgte Anlagestrategie, die Zusammensetzung des Anlageportfolio, das Risikopotenzial und ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Anlage berücksichtigt werden. Dass Beamte, Soldaten, Richter und ähnliche Personen ihr Einverständnis gegenüber dem Arbeitgeber zur Weitergabe ihrer Einkom mens daten an die ZfA erteilen müssen, um die Altersvorsorgezulage zu erhalten. Sonderdruck /

Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005

Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005 Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005 Durch das Alterseinkünftegesetz (Abruf-Nr. 041887) kommt die nachgelagerte Besteuerung. Dadurch bleiben Aufwendungen für

Mehr

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG

Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Die steuerlichen Auswirkungen des AltEinkG Das am 01.01.2005 in Kraft tretende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hat einschneidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Altersvorsorge. Mit ihm

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Rentner und Pensionäre Mit weniger Steuer mehr Geld im Alter In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info

Mehr

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte

Mehr

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE

Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE _ Basiswissen BETRIEBLICHE VORSORGE Machen Sie mehr aus Ihrem Gehalt Als Arbeitnehmer können Sie einen Teil Ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Netto merken Sie davon nur

Mehr

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005

Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 1 ANLAGE 2 Auszüge Alterseinkünftegesetz; Gesetzestext ab 1.1.2005 EStG 3 Nr. 63, Fassung ab 1.1.2005 63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse

Mehr

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG)

10 a Einkommensteuergesetz- Zusätzliche Altersvorsorge (EStG) 82 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz - Altersvorsorgebeiträge (EstG) Steuerliche Förderung bav Für die Durchführungsformen Pensionsfonds (Rentenfonds), Pensionskasse (Rentenkassen) und Direktversicherung hat der Gesetzgeber eine steuerliche Förderung gemäß 10 a Einkommensteuergesetz

Mehr

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!

Altersvorsorge. Auch im Alter gut Leben! Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"

Mehr

Das Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz Ausgangssituation: Gleichbehandlung von Renten und Pensionen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002: unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" UND "Splittingtabelle" berücksichtigt.

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl Arbeitnehmer oder Selbständiger UND Splittingtabelle berücksichtigt. Basisrentenrechner Begriffe: BBG BU EStG HB GGF GAV GKV GRV GPV PZ VA Beitragsbemessungsgrenze Berufsunfähigkeit Einkommenssteuergesetz Höstbetrag Gesellschafter Geschäftsführer gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Mehr

über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr.

über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr. Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) (Bekanntgabeadressat) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag

Mehr

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen)

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Volksfürsorge Betriebliche Altersversorgung Keine Sorge vf 1105 01/2005 que Unser Name ist unser Auftrag. Wesentliche Reformen der

Mehr

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Leistungsmitteilung zur Einkommenssteuererklärung nach 22 Nr. 5 Satz 7 EStG Inhalt: 1. Warum versendet die DRV KBS eine Leistungsmitteilung nach 22 Nr. 5

Mehr

Nagold, 06.12.2007. Altersvorsorge für Selbständige. Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand

Nagold, 06.12.2007. Altersvorsorge für Selbständige. Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand Nagold, 06.12.2007 Altersvorsorge für Selbständige Mehr Ertrag weniger Steuer (fast) kein Aufwand 1 3 Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) Steuerliche Neuregelungen der privaten Altersversorgung 5 Ziele

Mehr

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Direktversicherung. Entgeltumwandlung Direktversicherung Entgeltumwandlung Betriebliche Altersvorsorge mit Zukunft Das Problem: Die Versorgungslücke im Alter wächst So funktioniert die Entgeltumwandlung in der Direktversicherung Waren es vor

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Sonderrundschreiben Die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes insbesondere I. auf die private Altersvorsorge II. III. Änderungen bei den Beamten und Werkspensionen Erhöhte Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen

Mehr

Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Besteuerung von Renten ab 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit der Entscheidung vom 06.03.2002 hat das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Pensionen im Vergleich zur

Mehr

Gezielt vorsorgen zahlt sich doppelt aus: VR-RürupRente. Steuern sparen und Ertragschancen nutzen.

Gezielt vorsorgen zahlt sich doppelt aus: VR-RürupRente. Steuern sparen und Ertragschancen nutzen. Gezielt vorsorgen zahlt sich doppelt aus: VR-RürupRente Steuern sparen und Ertragschancen nutzen. Das 3 Schichtenmodell Übersicht der Altersversorgung ab 2005 3. Schicht: Kapitalanlage z. B. Bundesschatzbriefe,

Mehr

Kennen Sie die Antworten?

Kennen Sie die Antworten? Die Rentenbesteuerung Bedarf und Lösungen Kennen Sie die Antworten? Muss ich als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Wozu benötige ich eine steuerliche Identifikationsnummer? Was verbirgt sich

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial.

Zusatztipps mit Zukunftspotenzial. 113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen

Mehr

Prof. Dr. Ludewig + Sozien

Prof. Dr. Ludewig + Sozien A. Grundinformationen zum Alterseinkünftegesetz I. Hintergründe und Zielsetzung 1. Auslöser der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002, in dem die unterschiedliche Besteuerung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Vergleich der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Vergleich der fünf e im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zusageart Unverfallbarkeit dem Grunde nach - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - Leistungszusage ( 1 Abs.1 BetrAVG) - beitragsorientierte

Mehr

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge

Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung Steuerfreiheit + nachgelagerte Besteuerung Sozialversicherung Ausscheiden

Mehr

Wir möchten Sie heute über die wesentlichen Inhalte und Folgen dieses Gesetz informieren.

Wir möchten Sie heute über die wesentlichen Inhalte und Folgen dieses Gesetz informieren. Neuerungen bei der Besteuerung von "Alterseinkünften" Am 1. Januar 2005 wird das Alterseinkünftegesetz in Kraft treten. Wir möchten Sie heute über die wesentlichen Inhalte und Folgen dieses Gesetz informieren.

Mehr

Die Rürup-Rente als Baustein der privaten Altersvorsorge unter Berücksichtigung der rückwirkend ab 01.01.2006 verbesserten Günstigerprüfung

Die Rürup-Rente als Baustein der privaten Altersvorsorge unter Berücksichtigung der rückwirkend ab 01.01.2006 verbesserten Günstigerprüfung Die Rürup-Rente als Baustein der privaten Altersvorsorge unter Berücksichtigung der rückwirkend ab 01.01.2006 verbesserten Günstigerprüfung Das neue Alterseinkünftegesetz Im Frühjahr 2002 hat das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz

Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Merkblatt zur Besteuerung von Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zwölf Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der Rentenbesteuerung?

Mehr

Rürup-Rente Informationen

Rürup-Rente Informationen Rürup-Rente Informationen Die zunehmende Altersarmut hat die Regierung dazu veranlasst neben der Riester-Rente, die in erster Linie für Arbeitnehmer interessant ist, auch den Selbstständigen die Möglichkeit

Mehr

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung

in der Anwartschaftsphase sind Beiträge aus Einmal-, abgekürzter sowie laufender Beitragszahlung A) Direktversicherung (der Klassiker ) l - Arbeitgeberfinanziert - Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form von Anwartschaft wird gesetzlich unverfallbar

Mehr

So berechnen Sie Vorsorgeaufwendungen bei Freiberuflern richtig

So berechnen Sie Vorsorgeaufwendungen bei Freiberuflern richtig Altersvorsorge So berechnen Sie Vorsorgeaufwendungen bei Freiberuflern richtig von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Lohmar Das Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1.1.05 die beschränkte Abzugsfähigkeit von

Mehr

Interessengemeinschaft deutscher und belgischer Grenzgänger Alterseinkünftegesetz für belgische Grenzgänger

Interessengemeinschaft deutscher und belgischer Grenzgänger Alterseinkünftegesetz für belgische Grenzgänger Alterseinkünftegesetz für belgische Grenzgänger Dipl. Finanzwirt Rolf Moeris Historie des dt. Rechts Beamte: Vollversteuerung der Pension lebenslang und Versorgungsfreibetrag Renter: Versteuerung mit dem

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Direktversicherung 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Versicherung 2 Vertragsgestaltung

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Wird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken.

Wird die Abfindung ganz oder teilweise in die eigene betriebliche Altersversorgung investiert, kann die Steuerbelastung sinken. Personen, die aus einem Unternehmen ausscheiden und mit einer Abfindungszahlung verabschiedet werden, stellen schnell fest, dass die steuerliche Belastung enorm ist. Da sämtliche Freibeträge abgeschafft

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Presse-Information. / Industrie-Pensions-Verein e.v.

Presse-Information. / Industrie-Pensions-Verein e.v. Pressemitteilung Nr. 3 vom August 2010 Auswirkung des Bürgerentlastungsgesetzes auf Betriebsrentner - Warum Arbeitgeber ihre Betriebsrentner aufklären sollten - In der Beratung des Industrie-Pensions-Vereins

Mehr

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang Sofort-Rente Mit Sicherheit ein Leben lang Warum ist die lebenslange Absicherung so wichtig? Wir werden immer älter. Das heißt aber auch, der Ruhestand wird immer teuerer. Wer das Ziel kennt kann entscheiden,

Mehr

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009

Informationsdienst. Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Betriebliche Altersversorgung Letzte Aktualisierung: Januar 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Die betriebliche Altersversorgung 3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 3.1 Direktzusage

Mehr

erarbeitet durch den Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer

erarbeitet durch den Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) erarbeitet

Mehr

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse

Zusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse 2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte

Mehr

PensionLine Direktversicherung.

PensionLine Direktversicherung. PensionLine. Betriebliche Altersversorgung. Für Ihr Unternehmen. Für Ihre Mitarbeiter. www.continentale.de Wegweiser Die richtige Richtung. betriebliche Altersversorgung mit der Continentale. Wege zur

Mehr

INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz

INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN INFOBLATT zum Alterseinkünftegesetz Mit diesem Infoblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezugen

Einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezugen Einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezugen Neuregelungen durch das Alterseinkunftegesetz von Heinz Dahr \ Dipl. Finanzwirt (FH), Oberfinanzdirektion Koblenz \'. und

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

Lassen Sie sich keine staatliche Förderung entgehen. Direktversicherung Informationen für den Arbeitnehmer

Lassen Sie sich keine staatliche Förderung entgehen. Direktversicherung Informationen für den Arbeitnehmer Lassen Sie sich keine staatliche Förderung entgehen Direktversicherung Informationen für den Arbeitnehmer Bauen Sie bei Ihrer zusätzlichen Alters vorsorge auf die Direktversicherung Die Rentenlücke ist

Mehr

INFORMATIONEN ZU GENERATION BASIC PLUS

INFORMATIONEN ZU GENERATION BASIC PLUS FÜR DEN STEUERBERATER INFORMATIONEN ZU GENERATION BASIC PLUS Als Steuerberater obliegt es Ihnen, die steuerlichen Belange Ihrer Mandanten zu optimieren. In diesem Zusammenhang bietet Canada Life das Produkt

Mehr

Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge

Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine monatliche Rente an Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf zu mehr als

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Wir denken an Sie. Jahr für Jahr!

Wir denken an Sie. Jahr für Jahr! Private Altersvorsorge mit Riester-Förderung Wir denken an Sie. Jahr für Jahr! Damit Sie die maximale Riester-Förderung erhalten! Wer riestert, hat mehr im Alter Wenn Sie Ihren Lebensstandard im Alter

Mehr

INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz

INFOBLATT. zum Alterseinkünftegesetz SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN INFOBLATT zum Alterseinkünftegesetz Mit diesem Infoblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten

Mehr

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert

Direktversicherung. arbeitgeberfinanziert Direktversicherung arbeitgeberfinanziert Stark im Kommen Die betriebliche Altersversorgung Mit der Direktversicherung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das auch mittleren und kleineren Unternehmen

Mehr

Das Alterseinkünftegesetz - Wichtige Neuregelungen für Erwerbstätige und Rentner ab dem 1.1.2005

Das Alterseinkünftegesetz - Wichtige Neuregelungen für Erwerbstätige und Rentner ab dem 1.1.2005 Das Alterseinkünftegesetz - Wichtige Neuregelungen für Erwerbstätige und Rentner ab dem 1.1.2005 Inhaltsverzeichnis 1. Die künftige Förderung der Vorsorgeaufwendungen a) Die Basisversorgung (erste Gruppe)

Mehr

Kleiner Aufwand, große Wirkung: die ideale betriebliche Altersversorgung

Kleiner Aufwand, große Wirkung: die ideale betriebliche Altersversorgung Kleiner Aufwand, große Wirkung: die ideale betriebliche Altersversorgung Nachfolgende Informationen dürfen nur für interne Schulungszwecke der Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) sowie

Mehr

Persönliche Auswertung zur Altersversorgung

Persönliche Auswertung zur Altersversorgung Persönliche Auswertung zur Altersversorgung wurde erstellt am 05.01.2015 für und Sabine Testkunde Worum geht es in Ihrer persönlichen Auswertung zur Altersversorgung Die Auswertung befasst sich, neben

Mehr

Nachtrag Nr. 1. Kollektiv(rahmen)vertrag

Nachtrag Nr. 1. Kollektiv(rahmen)vertrag Ihr Ansprechpartner in Sachsen-Anhalt ist Frau Jana Weinreis, Ärztebeauftragte, Tel.: 09268/32944 oder Handy: 0151/57767765 Weitergehende Informationen finden Sie unter www.inter.de oder Sie mailen uns

Mehr

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG

So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Betriebliche Altersversorgung DIREKTVERSICHERUNG Betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitnehmer DIREKTVERSICHERUNG So können Sie Ihre Vorsorge verdoppeln mit der Direktversicherung. Ganz einfach Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Basisrente MV FLEXI-RENTE classic/invest

Basisrente MV FLEXI-RENTE classic/invest Basisrente MV FLEXI-RENTE classic/invest Lebensversicherung Grundbaustein der staatlich geförderten Altersvorsorge Logbuch Staatlich geförderte Basisrente Damit Sie im Ruhestand Ihren Lebensstandard halten

Mehr

Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes, in Kraft ab 01.01.2005, auf die Teilnehmer des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen

Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes, in Kraft ab 01.01.2005, auf die Teilnehmer des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen 1 Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes, in Kraft ab 01.01.2005, auf die Teilnehmer des Versorgungswerkes der Architektenkammer Sachsen Sehr geehrte Teilnehmerinnen, sehr geehrte Teilnehmer, am 05.07.2004

Mehr

Altersvorsorge. Finanzielle Vorsorge. Gesetzliche Rentenversicherung

Altersvorsorge. Finanzielle Vorsorge. Gesetzliche Rentenversicherung Altersvorsorge Gesetzliche Rentenversicherung Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherungen bietet der Ratgeber der Verbraucherzentralen»Gesetzliche Rente«(siehe Seite 208). Die gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert. Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an.

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Altersvorsorge und Vermögensaufbau in einem! Wieso zwischen

Mehr

Drei Säulen oder drei Schichten? Das Alterseinkünftegesetz

Drei Säulen oder drei Schichten? Das Alterseinkünftegesetz Drei Säulen oder drei Schichten 1/14 Drei Säulen oder drei Schichten? Das Alterseinkünftegesetz Dr. Pascal Krimmer Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Vortrag am

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... Bundesministerium des Innern

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... Bundesministerium des Innern Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Zahlt sich in Zukunft aus. Die PlusPunktRente. Die PlusPunktRente als Entgeltumwandlung BVK Bayerische Versorgungskammer Die gesetzliche Rentenversicherung allein kann in Zukunft Ihre Altersversorgung

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

Stufenmodell für Herrn Mustermann

Stufenmodell für Herrn Mustermann Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG

Sachsen. Kfz-Handwerk. Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG ZUR ENTGELTUMWANDLUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 006 47 504 537 223 00 Sachsen Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Kfz-Handwerk Abschluss: 27.03.2002 gültig ab: 01.01.2002 kündbar: 31.12.2008 TARIFVERTRAG

Mehr

Informationen zu Steuern und Sozial versicherung

Informationen zu Steuern und Sozial versicherung Informationen zu Steuern und Sozial versicherung INHALT Besteuerung von Beiträgen und Leistungen der Pensionskasse Rundfunk für Mitgliedschaften seit 2005 im Lebenspartnertarif Steuern und sbeiträge bezogen

Mehr

Betriebliche Altersversorgung: Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Betriebliche Altersversorgung: Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Betriebliche Altersversorgung: Die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Eine Entscheidung für die Zukunft Ihres Unternehmens VERSICHERUNGEN Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung bietet

Mehr

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice

Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Employer of Choice Die Philips Pensionskasse (VVaG)* Die Philips Pensionskasse (bis zum 31.12.2005 Versorgungswerk der deutschen Philips Unternehmen) bietet Ihnen die

Mehr

0306/2005. An die Vorstände der Lebensversicherungsunternehmen. Vorstände der Pensionsfonds. Vorstände der Pensionskassen

0306/2005. An die Vorstände der Lebensversicherungsunternehmen. Vorstände der Pensionsfonds. Vorstände der Pensionskassen 0306/2005 An die Vorstände der Lebensversicherungsunternehmen Vorstände der Pensionsfonds Vorstände der Pensionskassen Mitglieder und Gäste des Ausschusses für Steuerfragen der Lebensversicherung/Pensionsfonds

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

Steuerersparnisrechner BasisRente

Steuerersparnisrechner BasisRente Steuerersparnisrechner BasisRente Für Herrn Dr. Martin Mustermann und Frau Maria Mustermann Steuerersparnisrechner BasisRente Inhaltsverzeichnis 1. Ihre persönlichen Daten 2. Ihre aktuelle Einkommens-

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"?

Kennen Sie schon die Vervielfältigungsregelungen? Kennen Sie schon die "Vervielfältigungsregelungen"? Wer aus einem Unternehmen ausscheidet und sich abfinden lässt, bekommt leicht den Eindruck, dass auch das Finanzamt abgefunden sein will. Arbeitnehmer

Mehr

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

2. Bezugs, Pensionsauszahlende Stellen Tragen Sie hier die Anzahl der Arbeitgeber ein, bei denen Sie im betreffenden Kalenderjahr beschäftigt waren. 1.PersönlicheDaten Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten, wie z.b. den Namen, die Versicherungsnummer, Ihre Adresse, den FamilienstandunddieKontonummerein. 2.Bezugs,PensionsauszahlendeStellen TragenSiehierdieAnzahlderArbeitgeberein,beidenenSieimbetreffendenKalenderjahrbeschäftigtwaren.

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr