Gestaltungsempfehlungen im Hinblick auf die Einführung der Abgeltungsteuer

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1 Gestaltungsempfehlungen im Hinblick auf die Einführung der Abgeltungsteuer Die Abgeltungsteuer, die ab 2009 für alle privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten wird, bringt Vor- und Nachteile. Deshalb sollten alle Steuerpflichtigen prüfen, ob es lohnt, die Depots vor dem neu zu strukturieren. Ab 2009 gelten folgende Grundsätze: Von den laufenden Erträgen (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen) der Kapitalanlagen werden von den inländischen Finanzdienstleistungsinstituten bei den Depots der Privatanleger jeweils 25% Abgeltungsteuer (zzgl. SoIZ) einbehalten. Da diese Erträge dann nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, ermäßigt sich die Steuerbelastung für alle Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz, der 25% übersteigt. Das betrifft Ledige mit einem steuerpflichtigen Einkommen größer als und Verheiratete mit einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als Bei der Veräußerung der nach 2008 angeschafften Wertpapiere werden von den Banken 25% Abgeltungsteuer (zzgl. SolZ) vom Wertzuwachs einbehalten. Das betrifft vor allem Aktien und Aktienfonds. Aktien und Aktienfonds werden also ab 2009 tendenziell höher besteuert, soweit diese Wertpapiere nach dem angeschafft werden. Ab 2009 werden der Sparer- Freibetrag und die Werbungskostenpauschale zum Sparer- Pauschbetrag zusammengefasst. Die Anleger können ab 2009 unverändert bis zu 801 Kapitalerträge/Jahr (bzw. bei Ehegatten bis zu /Jahr) steuerfrei vereinnahmen. Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags erfolgt entweder durch die depotführende Bank, wenn ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt wurde, oder durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009 nicht mehr möglich. Die Steuerpflichtigen können ihre Kapitalerträge auch nach dem Jahr 2008 in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn das im Einzelfall günstiger ist, oder wenn Steuervorteile - etwa der Sparer-Pauschbetrag - bei Anwendung der Abgeltungsteuer nicht vollständig berücksichtigt wurden. Dann wird die Abgeltungsteuer als vorausbezahlte Steuer angerechnet. Die Besteuerung erfolgt in solchen Fällen aufgrund einer Günstigerprüfung mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, wenn dieser niedriger ist als die pauschale Abgeltungsteuer von 25%. Kapitalerträge, bei denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen weiterhin in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das betrifft z.b. Zinserträge aus Privatdarlehen und Kapitalerträge bei ausländischen Depots. Diese Einkünfte unterliegen i.d.r. ebenfalls der pauschalen Abgeltungsteuer. In Sonderfällen - z.b. bei Zinszahlungen zwischen nahe stehenden Personen - kommt jedoch der persönliche Grenzsteuersatz zur Anwendung, um unerwünschte Steuergestaltungen zu vermeiden. Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Riester-Verträge, Rürup- Rentenversicherungen und die betriebliche Altersvorsorge (wegen der Besteuerung der Renten) und auch nicht für Einkünfte aus Immobilien sowie aus geschlossenen Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Medien-, Leasing-, Schiffs- und Lebensversicherungsfonds.

2 Sparbücher, Sparbriefe, Bundesschatzbriefe, Festgeld, Bausparverträge, Geldmarktfonds, Rentenfonds Besteuerung bis Ende 2008: Die Zinserträge sind voll steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt mit dem persönlichen Grenzsteuersatz nach Abzug der Werbungskosten. Besteuerung ab 2009: Die Zinserträge unterliegen mit 25% (zzgl. SoIZ) der Abgeltungsteuer. Wahlweise können die Zinserträge in der Einkommensteuererklärung deklariert werden, wenn das günstiger ist. Auswirkungen der Steuerreform: Bei den Zinserträgen verringert sich die Steuerbelastung ab 2009 für alle Anleger, bei denen der Grenzsteuersatz über 25% liegt. Steuergestaltungen, z.b. i.v.m. steueroptimierten Rentenfonds, sind ab 2009 nicht mehr möglich, weil in Zukunft Kursgewinne unabhängig von der Laufzeit der Anlage besteuert werden. Anleihen Besteuerung bis Ende 2008: Zinserträge aus lnhaberschuldverschreibungen, Anleihen, Pfandbriefen und ähnlichen Wertpapieren werden mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet, der zwischen 15% und 45% liegt. Kursgewinne bleiben dagegen i.d.r. nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wobei für einige Anleihen (z.b. für Zero- Bonds) Sonderregelungen gelten. Besteuerung ab 2009: Zinsen, Kurs- und Währungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25% oder wahlweise dem persönlichen Grenzsteuersatz, wenn die Erträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und wenn die Steuerbelastung dadurch geringer wird (Günstigerprüfung). Kursgewinne, die nach den bisherigen Vorschriften nach Ablauf eines Jahres steuerfrei zufließen, bleiben auch nach dem steuerfrei, soweit die Anleihen vor dem erworben wurden. Es ist also durchaus attraktiv, niedrig verzinste Anleihen mit einem Kurs unter 100 vor dem zu erwerben. Auswirkungen der Steuerreform: Bei den Zinserträgen verringert sich die Steuerbelastung für alle Anleger, bei denen der Grenzsteuersatz über 25% liegt. Lediglich bei den Finanzinno-vationen (Aktienanleihen, Wandelanleihen, Null-Kupon-Anleihen usw.) kommt es in Einzel-fällen zu einer höheren Steuerbelastung, weil die Kursgewinne ab 2009 in jedem Fall steuerpflichtig sind. Aktien Besteuerung bis Ende 2008: Dividenden sind nur zur Hälfte steuerpflichtig mit dem persönlichen Grenzsteuersatz von 15 45%. Kursgewinne bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist von 1 Jahr steuerfrei. Kursgewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr realisiert werden, unterliegen zur Hälfte dem persönlichen Grenzsteuersatz von 15 45%, wenn die Freigrenze von 512 /Jahr überschritten wird. Besteuerung ab 2009: Bei Aktien, die nach 2008 erworben werden, unterliegen die Dividenden und Kursgewinne generell der Abgeltungsteuer von 25% (zzgl. SolZ). Wahlweise können diese Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden; dann kommt der persönliche Grenzsteuersatz zum Ansatz, wenn das günstiger ist. Auswirkungen der Steuerreform: Da die Dividenden und Kursgewinne ab 2009 nicht mehr nur zur Hälfte besteuert werden und weil gleichzeitig die Spekulationsfrist wegfällt, wird die Steuerbelastung für die Aktionäre bei den ab 2009 erworbenen Aktien in der Regel höher ausfallen.

3 Aktienfonds, Mischfonds, Dachfonds (ETF) Besteuerung bis Ende 2008: Zinserträge werden mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Dividenden sind dagegen nur zur Hälfte steuerpflichtig. Kursgewinne, die nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert werden, fließen dem Anleger steuerfrei zu. Kursgewinne, die innerhalb eines Jahres anfallen, sind steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 512 /Jahr überschritten wird. Besteuerung ab 2009: Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer mit 25% (zzgl. SolZ). Alternativ können die Erträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden; dann kommt der persönliche Grenzsteuersatz zur Anwendung, wenn dieser günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Veräußerungsgewinne werden nur besteuert, wenn der entsprechende Fonds nach dem erworben wurde. Auswirkungen der Steuerreform: Zinserträge, die die o.g. Fonds realisieren, unterliegen ab 2009 der Abgeltungsteuer; das ist für alle Anleger vorteilhaft, deren Grenzsteuersatz 25% übersteigt. Nachteilig ist, dass bei den Fonds, die nach dem erworben werden, zum Zeitpunkt der Veräußerung auch der Wertzuwachs besteuert wird. Die geänderte Besteuerung der Dividenden hat dagegen so gut wie keine Auswirkungen, weil die Dividendenerträge mit den fondsinternen Verwaltungskosten verrechnet werden dürfen, so dass insoweit im Regelfall ohnehin keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Offene Immobilienfonds Bei Offenen lmmobilienfonds fließt den Anlegern ein Teil der Rendite steuerfrei zu. Denn einerseits dürfen die Fonds Abschreibungen vornehmen, die den steuerpflichtigen Ertrag mindern und andererseits bleibt ein Veräußerungserlös steuerfrei, wenn der Fonds vor dem Verkauf mindestens 10 Jahre Eigentümer einer lmmobilie war. Außerdem werden die Erträge bei ausländischen Immobilien teilweise im Ausland versteuert, wodurch sich weitere Steuervorteile ergeben können. Diese Steuervorteile bleiben auch nach 2008 bestehen. Keine Doppelbesteuerung bei den Ausschüttungen und Wertsteigerungen Bei den nach 2008 angeschafften Wertpapieren wird die Abgeltungsteuer durch die Finanzdienstleistungsinstitute auch von Veräußerungsgewinnen einbehalten. Damit es hierbei nicht zu einer Doppelbesteuerung (der Ausschüttungen und Wertsteigerungen) kommt, wird der Veräußerungsgewinn um die Bestandteile bereinigt, die bereits i.v.m. den Ausschüttungen besteuert wurden. Dabei handelt es sich um folgende Posten: die Zwischengewinne, die thesaurierten Erträge, die Kapitalertragsteuer und die steuerfreien Erträge (bei lmmobilienfonds). Die depotverwaltenden Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland stellen also sicher, dass alle Erträge i.v.m. Investmentfonds nur einmal besteuert werden. Fondssparpläne Für Sparpläne mit Investmentfonds gibt es vorläufig keine Sonderregelungen. Bei allen bis Ende 2008 erworbenen Fondsanteilen bleibt der Veräußerungsgewinn also (nach Ablauf der 1-jährigen Spekulationsfrist) auf Dauer steuerfrei. Bei Fondsanteilen, die nach dem gekauft werden, gehört ein Veräußerungsgewinn oder -verlust dagegen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, der mit 25% (zzgl. SolZ) oder mit dem niedrigeren persönlichen Grenzsteuersatz besteuert wird. Hierbei kommt die first in first out Methode zum Ansatz, d.h. die zuerst erworbenen Fondsanteile gelten als zuerst verkauft. Anleger, die den steuerfreien Wertzuwachs bei ihren Altbeständen möglichst lange konservieren wollen, sollten deshalb für ihren Sparplan ab 2009 ein gesondertes zusätzliches Konto einrichten.

4 Ausländische Quellensteuern Bei ausländischen Aktien werden häufig Quellensteuern einbehalten, die für deutsche Anleger oft verloren sind, weil sich der Arbeitsaufwand i.v.m. der Anrechnung oder Erstattung dieser Steuern bei Kleinbeträgen nicht lohnt. Hier kommt es ab 2009 zu Steuererleichterungen, weil die depotführenden Finanzdienstleistungsinstitute (bzw. bei den lnvestmentfonds die Fondsgesellschaften) diese Quellensteuern bei der Berechnung der Abgeltungsteuer als vorausbezahlte Steuern berücksichtigen. Spekulationsgewinne und -verluste Besteuerung bis Ende 2008: Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die nach Ablauf eines Jahres realisiert werden, bleiben steuerfrei. Dagegen unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die innerhalb eines Jahres realisiert werden, mit dem persönlichen Grenzsteuersatz von 15 45% der Einkommensteuer. Spekulationsverluste können nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Jahres, der beiden vorausgegangenen Jahre oder eines späteren Jahres verrechnet werden. Bei Aktien und Aktienfonds gilt insoweit die Besonderheit, dass nur die Hälfte des Spekulationsgewinns besteuert bzw. verrechnet wird. Da es nach 2008 keine Spekulationsgewinne mehr geben wird, dürfen die bis zum nicht verbrauchten Spekulationsverluste bis mit steuerpflichtigen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren und Immobilien verrechnet werden ( 52a Abs.11 EStG). Besteuerung ab 2009: Ab 2009 unterliegen alle Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach dem angeschafft wurden, der Abgeltungsteuer i.h.v. 25% bzw. wahlweise der Einkommensteuer mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, wenn das günstiger ist. Veräußerungsverluste werden von den depotführenden Finanzdienstleistungsinstituten vor Berechnung der Abgeltungsteuer mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen verrechnet; alternativ können sie in der Einkommensteuererklärung mit den entsprechenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Für Wertpapiere, die vor 2009 angeschafft wurden, gilt weiterhin die Spekulationsfrist von 1 Jahr. Spekulationsgewinne und -verluste werden also auch im Jahr 2009 nach den alten Regeln erfasst, wenn der Anschaffungszeitpunkt im Jahr 2008 lag. Für die ab 2009 angeschafften Wertpapiere müssen bei den Verlusten zwei Verrechnungskreise unterschieden werden: Verluste, die anlässlich des Verkaufs von Aktien entstehen, dürfen nur noch mit Gewinnen verrechnet werden, die beim Verkauf von Aktien realisiert werden. Verluste, die anlässlich des Verkaufs anderer Wertpapiere entstehen, dürfen in einem zweiten Verrechnungskreis mit Gewinnen aus dem Verkauf dieser Wertpapiere sowie mit den laufenden Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden usw.) verrechnet werden. Das betrifft z.b. Verluste aus dem Verkauf von Investmentfonds, Anleihen, Derivaten und Zertifikaten. Auch Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften dürfen mit diesen Verlusten verrechnet werden, soweit sie nicht im ersten Verrechnungskreis mit Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet werden konnten. Berechnung der Abgeltungsteuer nach einer Erbschaft Werden Wertpapiere vererbt oder verschenkt, so führt dies nicht zu einer Realisierung der in den Wertpapieren enthaltenen Gewinne. Im Zeitpunkt einer Erbschaft oder Schenkung fällt also keine Abgeltungsteuer an. Denn durch die Erbschaft oder Schenkung tritt der Erbe bzw. Beschenkte nach 1922 BGB in die Rechtsposition des Erblassers bzw. Schenkers ein (Fußstapfentheorie). Ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entsteht also erst in dem Zeitpunkt, in dem die Wertpapiere durch den Erben oder Beschenkten veräußert werden.

5 Vor 2005 abgeschlossene LV-Verträge Bei Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen das Kapital bei Fälligkeit der Versicherung (als Einmalbetrag oder in Form von Teilauszahlungen) ausbezahlt wird und bei denen der Vertrag vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, erfolgt die Kapitalauszahlung im Regelfall unverändert steuerfrei. Insoweit hat sich also nichts geändert ( 52 Abs. 36 EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist lediglich, dass die Versicherung nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausbezahlt wird, und dass mindestens fünf Jahre lang Prämien in die Lebensversicherung einbezahlt wurden. Die Steuerfreiheit dieser Altverträge entfällt nur in Sonderfällen, etwa wenn die Lebensversicherung als Sicherheit für ein Darlehen verwendet wurde, oder wenn die Lebensversicherung vor Vertragsablauf verkauft wurde. Für den Fall, dass es in Ausnahmefällen (bei einer sog. steuer-schädlichen Verwendung) zu einer Besteuerung der Zinserträge kommt, findet bei Auszahlung der Lebensversicherung nach 2008 die Abgeltungsteuer Anwendung, während die Zinserträge bei Auszahlung der Versicherung vor 2009 mit dem persönlichen Grenzsteuersatz des Versicherungsnehmers besteuert werden. Bei den vor 2005 abgeschlossenen steuerschädlich verwendeten Verträgen dürfte es deshalb im Regelfall vorteilhafter sein, wenn die Auszahlung erst nach 2008 erfolgt. Nach 2004 abgeschlossene LV-Verträge Bei Lebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, ist die Kapitalauszahlung in jedem Fall steuerpflichtig. Insoweit kommt es allerdings zu einer langjährigen Steuerstundung, weil die Kapitalerträge erst im Jahr der Auszahlung besteuert werden. Steuerpflichtig ist insoweit im Regelfall die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den einbezahlten Versicherungsprämien ( 20 Abs. 1 Nr.6 EStG). Erfolgt der Zufluss der Versicherungsleistung nach 2008, unterliegt der Unterschiedsbetrag der Abgeltungsteuer; das dürfte im Regelfall vorteilhafter sein als die Besteuerung des Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Grenzsteuersatz bei einem Zufluss der Versicherungsleistung vor Eine Steuerermäßigung wird nur noch für diejenigen Lebens- und Rentenversicherungen gewährt, bei denen die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Versicherungsnehmers und nach einer Versicherungslaufzeit von mindestens 12 Jahren vorgenommen wird. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den einbezahlten Versicherungsprämien nur zur Hälfte mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert. Lebensversicherungs-Renten Bei der Besteuerung der Renten aus einer Lebensversicherung hat sich nichts geändert. Wer sich bei Beginn der Auszahlungsphase dafür entschieden hat, eine lebenslange Rente zu beziehen (= das angesparte Kapital zu verrenten) muss den sog. Ertragsanteil der Renten als Einkommen versteuern. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Alter des Steuerpflichtigen bei Rentenbeginn. Siehe hierzu die Tabelle in 22 Nr.1 EStG. Bei einem Rentenbeginn im 65. Lebensjahr sind z.b. nur 18% der Rentenzahlungen als Einkommen zu versteuern. Von der Besteuerung der Renten aus einer Lebensversicherung muss die Besteuerung der Teilauszahlungen unterschieden werden. Wenn eine Lebensversicherung in Raten ausbezahlt wird, etwa wenn regelmäßige Auszahlungen i.h.v /Monat vereinbart werden, so werden diese Teilauszahlungen analog zur Vollauszahlung besteuert. Es müssen dann die in den Teilauszahlungen des jeweiligen Jahres enthaltenen Kapitalerträge versteuert werden, die den Versicherungsnehmern von der Lebensversicherungsgesellschaft mitgeteilt werden. Teilauszahlungen unterscheiden sich von Leibrenten dadurch, dass die Lebensversicherungsgesellschaft nur bei den Leibrenten garantiert, dass die Zahlungen bis zum Todestag geleistet werden. Dagegen werden die Teilauszahlungen i.d.r. so bemessen, dass das Kapital erhalten bleibt.

6 GESTALTUNGSEMPFEHLUNGEN Im Hinblick auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei den nach 2008 angeschafften Wertpapieren empfehlen sich folgende Maßnahmen: Optimieren Sie die Zusammensetzung Ihres Depot vor dem Denn nur bei den vor 2009 angeschafften Wertpapieren entfällt die Besteuerung des Wertzuwachses auf Dauer. Wählen Sie beim Kauf von Aktienfonds als Basisinvestment bevorzugt Fonds mit weltweiter Streuung sowie Zielfonds, bei denen die Fondsmanager die Anlagestruktur fondsintern fortlaufend optimieren, so dass Sie diese Fonds langfristig behalten können. Dies ist die preiswerteste Strategie, da durch die fondsinterne Optimierung keine Gebühren entstehen. Neben diesem Kerninvestment können spekulativ veranlagte Investoren dann mit Spezialfonds, dynamische Elemente in ihr Depot bringen, indem sie bei diesen Fonds bewusst in Kauf nehmen, dass steuerpflichtige Erträge entstehen, wenn ein nach 2008 erworbener Fonds eines Tages wieder veräußert wird. Durch den Kauf eines Dachfonds, bei dem ihr Vermögensverwalter die Zusammensetzung fortlaufend optimiert, erreichen Sie den gleichen Effekt. Bei dieser Variante entstehen aber i.d.r. weitere Gebühren für die Verwaltung des Dachfonds. Diese zusätzlichen Gebühren vernichten zum größten Teil den Vorteil hinsichtlich der Steuerfreiheit des Wertzuwachses (bei den vor 2009 gekauften Fondsanteilen) bzw. den Vorteil i.v.m. der Steuerstundung bis zum Verkaufstermin (bei den nach 2008 gekauften Fondsanteilen). Wegen der erhöhten Gebühren sind Dachfonds keine empfehlenswerten Anlagen. Das gilt insbesondere für Dachfonds, die nur zu einem geringen Teil aus Aktienfonds bestehen, weil dann der Vorteil i.v.m. dem steuerfreien Wertzuwachs relativ klein ist. Bei Dachfonds besteht außerdem das Risiko, dass die Steuergesetze geändert werden, sobald zu viele Bürger diese Besteuerungslücke nutzen. So hat die Bundesregierung bereits angekündigt, dass die Besteuerung der Zertifikate-Fonds, d.h. der Investmentfonds, die als Anlage Zertifikate erwerben, dem nächst dahingehend geändert werden soll, dass die Einlösungs- und Veräußerungserlöse aus Risikozertifikaten in Zukunft jährlich besteuert werden sollen. Da die Erträge eines ausländischen Depots, z.b. eines Kontos in Luxemburg, auf jeden Fall in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, weil bei ausländischen Depots keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, kann daran gedacht werden, solche Depots rechtzeitig vor dem spesenfrei nach Deutschland zu verlagern. Dann ersparen Sie sich viel Arbeit bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung. Durch die Verwaltung der Wertpapiere unter dem Dach einer Lebensversicherung kann die Besteuerung der laufenden Erträge und Veräußerungsgewinne bis zur Auflösung der Lebensversicherung aufgeschoben werden. Bei dieser Variante entstehen jedoch zusätzlich Gebühren für den Abschluss und die laufende Verwaltung der Lebensversicherung, die im Regelfall den Vorteil aus der langjährigen Steuerstundung in voller Höhe kompensieren. Bei Lebensversicherungsverträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, ist zwar nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat, und wenn die Police nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers aufgelöst wird. Dieser Vorteil wird jedoch i.d.r. dadurch kompensiert, dass der Gewinn in diesem Fall dem persönlichen Grenzsteuersatz (und nicht der Abgeltungsteuer!) unterliegt. Vorteile bei Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung Werden die Kapitalerträge ab 2009 freiwillig in der Einkommensteuererklärung angegeben (obwohl für diese Erträge Abgeltungsteuer einbehalten wurde), so hat das in folgenden Fällen Vorteile:

7 Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu /Jahr (bzw. bis zu /Jahr bei Ehegatten) liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25%. Durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung wird die zuviel abgeführte Abgeltungsteuer erstattet. Denn die Abgeltungsteuer wird in solchen Fällen (wie Lohnsteuer) als vorausbezahlte Steuer angerechnet. Die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommen-steuererklärung ist in keinem Fall nachteilig, weil Kapitalerträge maximal mit 25 % (+ KiSt und SolZ) besteuert werden. Auch bei älteren Steuerpflichtigen kann sich die Steuer durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung mindern. Das ist dann der Fall, wenn der Altersentlastungsbetrag nicht in voller Höhe bei den anderen Nebeneinkünften (z.b. bei Mieterträgen) berücksichtigt werden konnte. Durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung wird der Altersentlastungsbetrag dann (auch) bei den Kapitalerträgen abgezogen, wodurch es zu einer Erstattung von Abgeltungsteuer kommt. Wenn Sie Depots bei mehreren Finanzdienstleistungsinstituten unterhalten, können Sie durch Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erreichen, dass Verluste, die bei einer Bank angefallen sind, sofort mit Gewinnen verrechnet werden, die bei einer anderen Bank entstanden sind. Gleiches gilt, wenn Sie Verluste aus den Jahren vor 2009 verrechnen wollen. Steuerlich ist es also i.d.r. vorteilhaft, wenn in Zukunft alle Wertpapiere in einem Depot verwaltet werden. Anleger, die ein Wertpapierdepot zu einem anderen Finanzdienstleistungsinstitut übertragen, müssen ab 2009 beachten, dass das neue Finanzdienstleistungsinstitut die Abgeltungsteuer beim Verkauf der Wertpapiere pauschal berechnet, falls es die Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht kennt. Die 25 %ige Abgeltungsteuer (+ KiSt und SolZ) wird dann von 30% des Verkaufserlöses pauschal berechnet und abgeführt. Auch in diesem Fall wird die Abgeltungsteuer teilweise erstattet, wenn die Veräußerungsgewinne durch entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung korrekt ermittelt werden können. Freistellungsauftrag/Nichtveranlagungsbescheinigung Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungs-Bescheinigungen wird es auch nach 2008 geben. Mit Hilfe eines Freistellungsauftrags können Niedrigverdiener erreichen, dass die Bank bei der Berechnung der Abgeltungsteuer von vornherein den Sparer-Pauschbetrag von 801 /Jahr (bzw. von /Jahr bei Eheleuten) berücksichtigt. Darüber hinaus kann mit Hilfe einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung erreicht werden, dass die Bank von den Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen keine Abgeltungsteuer einbehält. Eine solche Nichtveranlagungs-Bescheinigung können Niedrigverdiener mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags (= bei Alleinstehenden) beim Finanzamt beantragen, während der Freistellungsauftrag dem betreffenden Finanzdienstleistungsinstitut ohne Mitwirkung des Finanzamts erteilt wird. Nichtveranlagungs-Bescheinigungen gelten jeweils drei Jahre lang. Steuerpflichtige, die bereits eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung besitzen, brauchen wegen der Abgeltungsteuer keine neue Bescheinigung beantragen. Kirchensteuer Ab 2009 können die Steuerpflichtigen für die Abführung der Kirchensteuer i.v.m. Kapitalerträgen zwei Verfahren wählen: Am einfachsten ist es, wenn das depotführende Finanzdienstleistungsinstitut beauftragt wird, mit der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer pauschal abzuführen. Da die pauschal abgeführte Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann, werden von der Bank in diesem Fall nur 24,44 % Abgeltungsteuer (+KiSt und SolZ) einbehalten.

8 Wenn die Kirchensteuer i.v.m. den Kapitalerträgen nicht von dem depotführenden Finanzdienstleistungsinstitut abgeführt wurde, müssen die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dann wird die Kirchensteuer vom Finanzamt veranlagt und abgeführt. Bei Gemeinschaftskonten funktioniert die Abführung der Kirchensteuer durch das Finanzdienstleistungsinstitut allerdings im Regelfall nur bei Eheleuten. Bei Eheleuten darf das Finanzdienstleistungsinstitut die Kirchensteuer auch dann einbehalten, wenn nur ein Ehegatte Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist oder beide Eheleute verschiedenen Kirchen angehören. Die Eheleute müssen der Bank dann ein Aufteilungsverhältnis für die Kapitalerträge nennen, zum Beispiel 60 zu 40, sonst werden die Kapitalerträge im Verhältnis 50 zu 50 aufgeteilt. Handelt es sich bei den Kontoinhabern nicht um Eheleute, ist ein Kirchensteuerabzug durch die Bank nur möglich, wenn alle Kontoinhaber der gleichen Religionsgemeinschaft angehören. Steuern in die Jahre ab 2009 verschieben Bei Zinseinkünften betragen die Steuern ab 2009 nur noch 25 % (+ KiSt und SoIZ). Für Spitzensteuerzahlern lohnt es sich also, bei allen Neuanlagen mit Zinserträgen (z.b. bei der Verlängerung einer Festgeldanlage) darauf zu achten, dass die nächste Zinszahlung erst nach 2008 erfolgt. Einen ähnlichen Effekt erzielen Anleger, die im Jahr 2008 Anleihen kaufen, bei denen der nächste Ausschüttungstermin im Jahr 2009 liegt. Die Stückzinsen, die 2008 i.v.m. dem Erwerb anfallen, mindern dann im Jahr 2008 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen mit bis zu 45% die Einkommensteuer, während die Ausschüttungen ab 2009 nur der Abgeltungsteuer von 25% (+ KiSt und SolZ) unterliegen. Besteuerung der Aktiengewinne im Betriebsvermögen Die Besteuerung der Kapitalerträge im Betriebsvermögen ändert sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer nichts. Bei einem betrieblichen Wertpapierdepot wird von den Finanzdienstleistungsinstituten also keine Abgeltungsteuer einbehalten. Bei Körperschaften, z.b. beim Wertpapierdepot einer GmbH, bleiben also weiterhin im Ergebnis 95 % der Erträge aus Aktienanlagen und Aktienfonds steuerfrei und bei den Personengesell-schaften bleiben im Betriebsvermögen 40% dieser Erträge steuerfrei. Deshalb kann es in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, Kapitalanlagen in Zukunft (teilweise) ins Betriebsvermögen zu verlagern oder für diese Kapitalanlagen eine gesonderte GmbH zu gründen. Der Vorteil einer solchen Gestaltung, die sich vor allem bei großen Vermögen lohnen kann, liegt vor allem darin, dass Betriebsausgaben i.v.m. den Kapitalanlagen im Betriebs-vermögen abgezogen werden dürfen, während Werbungskosten i.v.m. den Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009 nicht mehr geltend gemacht werden können. Außerdem können im Betriebsvermögen Verluste aus einzelnen Geschäften leichter mit Gewinnen aus anderen Anlagen ausgeglichen werden. Finanzierungen Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den betrieblichen Einkünften bleibt nach 2008 alles unverändert, weil die Abgeltungsteuer diese Einkunftsarten nicht betrifft. Spitzensteuerzahler, die den Kauf einer vermieteten lmmobilie oder Anschaffungen für den Betrieb planen, sollten die Finanzierung bereits jetzt im Hinblick auf die Abgeltungsteuer optimieren. Denn bei einer vermieteten lmmobilie bzw. bei betrieblichen Anschaffungen mindern die Schuldzinsen die Einkommensteuerschuld in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes und andererseits unterliegen Zinserträge ab 2009 nur der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (+ KiSt u. SolZ). Wenn für die o.g. Finanzierungen ein niedriger Zinssatz vereinbart werden kann, sollte also überlegt werden, ob es sich lohnt, den Kredit etwas großzügiger zu bemessen und für die eingesparten Eigenmittel dann z.b. Anteile eines Offenen Immobilienfonds zu kaufen. Damit lässt sich fast ohne Risiko ein kleines Zinsdifferenzgeschäft gestalten. Die Investmentfonds sollten in einem solchen Fall

9 allerdings nicht als Kreditsicherheit verpfändet werden, da das Finanzamt diesem Steuersparmodell sonst möglicherweise wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten die Anerkennung versagt.

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