Sicher ins Alter mit dem Tarif AVmG c. Rente + Kapitalwahlrecht. der Genossenschaftsorganisation VVaG

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1 Sicher ins Alter mit dem Tarif AVmG c Rente + Kapitalwahlrecht Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG 1

2 2 AVmG Absolut flexible Beitragsgestaltung

3 Für wen sind wir da? Die Pensionskasse der Genossenschafts - organi sa tion VVaG ist zugänglich für das Gründungsmitglied Genossenschaftsverband Bayern e.v. und seine Arbeitnehmer, alle im Genossenschaftswesen tätigen Arbeitgeber und den ihnen nahe stehenden sonstigen Einrichtungen, die durch ihre Arbeitgeber zur Versicherung angemeldeten und von der Kasse aufgenommenen Arbeitnehmer. Warum Altersversorgung über die Pensionskasse? Weil ich Entgelt umwandeln und Steuern sparen kann! Die Beiträge zu einer Pensionskasse sind vorrangig steuerfrei ( 3 Nr. 63 EStG). Das gilt auch, wenn Sie Gehalt in betriebliche Altersversorgung umwandeln (Barlohnverzicht). Sie können dadurch Ihr Einkommen verringern und Steuern sparen. Der Staat fördert den Aufbau Ihrer Altersversorgung: Steuerfrei können Sie jährlich bis zu 4 % der BBG West (im Jahr 2015: ) einzahlen. Sofern Sie mehr als in die Pensionskasse einzahlen möchten, gibt es weitere interessante Möglichkeiten. Wir beraten Sie gern. Welche Konsequenzen hat die Steuerfreiheit? Rentenleistungen aus steuerfrei finanzierten Beitragsteilen sind von Ihnen in der Rentenphase voll zu versteuern ( 22 Nr. 5 EStG). Der Steuersatz sofern überhaupt eine Steuerpflicht gegeben ist liegt dann in vielen Fällen unter dem Grenzsteuersatz in Zeiten der aktiven Erwerbstätigkeit. Rechtsanspruch auf Entgelt umwandlung Seit dem 01. Januar 2002 haben Sie einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung: Jährlich können bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2015 sind das umgewandelt werden. Weil dann auch keine Sozial versicherungsbeiträge anfallen! Wenn Sie Entgelt in Pensionskassenbeiträge umwandeln, müssen Sie hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Grenze liegt bei 4 % der BBG West p.a. Zahlt auch Ihr Arbeit geber Beiträge in die betriebliche Altersversorgung, so sind diese unbefristet von der Sozialver sicherungspflicht befreit. Die Grenze liegt auch hier bei 4 % der BBG West p.a. Weil ich die staatliche Förderung der Privatvorsorge Riester-Förderung in Anspruch nehmen kann! Sie können den Tarif AVmG auch abschließen, um über die Pensionskasse die sogenannte Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Förderung erhalten Sie über staatliche Zulagen, die dem Tarif als Einmalbeiträge zugeführt werden, bzw. über einen Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung. Bitte beachten Sie jedoch: Beiträge für die Riester-Förderung leisten Sie aus Ihrem Nettogehalt. Steuern und Sozialversicherung sind also schon angefallen. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (keine bzw. geringe Steuerlast, hohe staatliche Zulage aufgrund vieler Kinder) wird die Förderung der Privatvorsorge günstiger sein als die Förderung der betrieblichen Altersversorgung über die Entgeltumwandlung! Bitte überprüfen Sie daher, ob die Entgeltumwandlung oder die Riester- Förderung für Sie sinnvoller ist. Weil ich auch vermögenswirksame Leistungen in betriebliche Alters versorgung umswitchen kann! Gerade für die Bezieher kleinerer Einkommen kann das umswitchen von vermögenswirksamen Leistungen eine echte Alternative zum Aufbau einer Zusatzrente sein. sw itch 3

4 sw itch Aus VWL werden... AVWL Geben Sie Ihre Ersparnisse an der Sozialversicherung und an der Einkommensteuer mit in den Vertrag, fließen im Vergleich zu vermögenswirksamen Leistungen bereits ab Vertragsbeginn deutlich höhere Beiträge in Ihre Altersversorgung. Weil meine Ansprüche geschützt sind! Die Entgeltumwandlung ist eine Partnerschaft zwischen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und der Pensionskasse, da es sich auch beim Gehaltsverzicht um betriebliche Altersversorgung handelt. Dadurch wird Ihre Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz geschützt. Ihre Einzahlungen sind vom ersten Cent an unverfallbar und stehen ausschließlich Ihnen zu. Besonders wichtig: Der Tarif AVmG ist nicht gezillmert. Dies bedeutet, dass das Gebot der Wertgleichheit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewahrt wird. Auch Ihr Arbeitgeber profitiert von Ihrer Altersversorgung: Beitragsersparnis Auch der Arbeitgeber spart seinen Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Einfache Verwaltung Die Personalabteilung kann Ihre späteren Änderungswünsche zum Versicherungsvertrag bequem über das Internet abwickeln. Jeder Arbeitgeber hat Zugriff auf das Online-Verwaltungssystem der Pensionskasse. Soziale Gerechtigkeit Nachdem es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, den Tarif AVmG auch ohne die Beantwortung von Gesundheitsfragen abzuschließen, können sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Unisextarif eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen; verbunden mit hohen Leistun gen für Ehe-, Lebenspartner und Kinder. Was bietet der Tarif AVmG? Flexible Beiträge laufend oder einmalig! In Ihrer Beitragsgestaltung sind Sie völlig frei. Sie können sich festlegen auf monatliche Beitragszahlung, vierteljährliche Beitragszahlung, halbjährliche Beitragszahlung oder jährliche Beitragszahlung. Sie können sich jedoch auch jährlich immer wieder neu entscheiden, ob Sie Beiträge zahlen möchten oder nicht. Dies dürfte für Sie insbesondere dann von Interesse sein, wenn Sie beabsichtigen, sich leistungs- oder gewinnabhängige Tantiemen nicht auszahlen zu lassen, sondern lohnsteuerfrei in Rentenbausteine umzuwandeln. Wandeln Sie Leistungszulagen in lohnsteuerfreie Rentenbausteine um! Maximaler Beitrag Jede Fördermöglichkeit nutzen Die Summe der Beiträge zur Pensionskasse darf im Jahr 8% der BBG West nicht überschreiten (im Jahr 2015: ). Fallen Gesundheitsfragen an? Grundsätzlich ja. Aber: Viele Arbeitgeber entscheiden sich ausschließlich für eine Zusammenarbeit mit der Pensionskasse. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Arbeitgeber brauchen im Tarif AVmG bis zu einer Beitragshöhe von (im Jahr 2015) jährlich keinerlei Gesundheitsfragen abzugeben! 4

5 AVmG Genießen Sie den Ruhestand 5

6 Altersversorgung für alle Lebensgemeinschaften. Zurechnungszeiten Das ist besonders interessant für die Absicherung junger Leute: Im Falle des Todes der versicherten Person legt die Pensionskasse sofort die Beiträge oben drauf, die bis zum 55. Lebensjahr noch angefallen wären. Das heißt, dass sich im Tarif AVmG die Rente danach bemisst, als ob der Versicherte bis zu seinem 55. Lebensjahr versichert gewesen wäre. Die Höhe der Zurechnung richtet sich nach dem Durchschnitt der Beiträge, die der Versicherte die letzten fünf Jahre vor seinem Tod eingezahlt hatte. Von dieser Zurechnungszeit profitieren somit Verträge mit laufender Beitragszahlung am meisten. Die Zurechnung ist ein Bestandteil der Überschussbeteiligung. Sie kann daher nicht garantiert werden. Gibt es ein Höchst eintrittsalter? Nein! Sie können den Tarif AVmG theoretisch bis zu einem Monat vor Vollendung Ihres 67. Lebensjahres abschließen und Entgelt in Alters versorgung umwandeln. Partnerrente. Leistungen für Ehe- oder Lebenspartner. Der Tarif AVmG leistet Hinterbliebenenrente an Ehepartner sowie an eingetragene Lebenspartner* und Partner aus nichtehelichen bzw. gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften*. * bei Riester- oder Rürup-geförderten Verträgen sind Lebenspartner gesetzlich bedingt als Begünstigte ausgeschlossen Sofern Sie nicht verheiratet sind und eine/n Lebenspartner/in begünstigen möchten, bittet die Pensionskasse Sie, diese/n bei Vertragsschluss oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Anmeldung am gemeinsamen Erstwohnsitz gegenüber der Pensionskasse schriftlich zu benennen. Wir leisten, sofern zum Zeitpunkt des Todes ein gemeinsamer Erstwohnsitz von drei Jahren bestanden hat. Rente oder Kapital? Bis spätestens drei Jahre vor Fälligkeit kann der Beitragszahler der Pensionskasse mitteilen, ob er anstatt der Rente lieber eine Kapitalzahlung der fälligen Leistungen wünscht. Bitte beachten Sie, dass die Steuerfreiheit gem. 3 Nr. 63 EStG in der Regel ab der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr angewandt werden kann. Die Kapitalauszahlung können Sie ferner nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie sich entschieden haben, Riester- oder Rürup-Förderung in Anspruch zu nehmen. Berufsunfähig was dann? Zunächst: Die Pensionskasse zahlt ihre Leistungen bereits bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit, also nicht erst bei voller Erwerbsminderung. Das heißt, Sie können möglicherweise eine Berufsunfähigkeitsrente von der Pensionskasse verlangen, auch wenn laut Ihres Sozialversicherungsträgers nur verminderte Erwerbsfähigkeit gegeben ist: sofortige Verrentung des vorhandenen Deckungskapitals oder Beitragsfreistellung des Vertrages und Bezug der Altersrente ab dem 62. Lebensjahr. Die Rente bemisst sich dann nach den eingezahlten Beiträgen. Ab wann kann ich Leistungen beziehen? Spätestens mit dem 67. Lebensjahr. Regulärer Leistungszeitpunkt ist das 62. Lebensjahr. 6

7 AVmG Errechnen Sie selbst Ihre Rente Was kann ich einzahlen was kommt raus? Errechnen Sie sich selbst Ihre Rente im Internet: Schritt 1: Besuchen Sie die Pensionskasse unter Schritt 2: Klicken Sie unter Service auf Tarifrechner Sie werden einfach und bequem durch das Programm geführt. Sollten Sie Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach an. Sie erreichen uns unter Aktuelle Verrentungsfaktoren. Der Tarif AVmG beruht auf so genannten Generationentafeln; die kalkulierte Lebenserwartung eines Antragstellers ist in Abhängigkeit seines individuellen Geburtsjahrgangs berechnet. Hiermit soll der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung getragen werden. Grundsätzlich ist der Tarif AVmG ein Tarif gegen laufende Einmalprämien. Dies bedeutet, dass jede Beitragszahlung zu einem Rentenbaustein führt. Aus der Summe der so im Verlauf der Versicherungszeit angesammelten Rentenbausteine ergibt sich dann die gesamte Altersrente. 089 / , senden Sie uns ein Fax unter 089 / oder ein unter info@pensionskasse.coop 7

8 1. ABSCHNITT Beginn und Beendigung der Versicherung Artikel 1 Allgemeines Die Kasse übernimmt aufgrund der Satzung und der nachstehenden Versicherungsbedingungen die Verpflichtung a) den Versicherten bei Eintreten der Berufsunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 9) Rente, b) den Hinterbliebenen der Versicherten Witwen-, Witwer, Waisen- sowie- Partnerrenten zu gewähren. Hinterbliebene im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Ehegatten und Kinder des Versicherten,der wirksam eingetragene Lebenspartner ( 1 ff LPartG) bzw. der Partner des unverheirateten Versicherten, der mit ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, soweit die Beziehung nachweislich bei gleichem Erstwohnsitz des Versicherten mit dem Begünstigten mindestens drei Jahren bestand. Artikel 2 Beginn der Versicherung 1. Über den Beginn der Versicherung entscheidet der Vorstand aufgrund des gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu stellenden Antrages. 2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch den Zugang der Annahmeerklärung beim Versicherten. Gleichzeitig erhält das versicherte Mitglied eine Ausfertigung der Versicherungsbedingungen. 3. Der Abschluss der Versicherung sowie Erhöhungen der Beiträge können vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Falls es der Kasse erforderlich erscheint, ist eine Untersuchung bei einem Facharzt durchzuführen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Sofern der auf sein jeweiliges Versicherungsverhältnis entfallende Eigenanteil des Arbeitnehmers 100 % beträgt, hat er die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Bestehen aufgrund des Gesundheitszustandes eines Antragstellers gegen seine Versicherung Bedenken, kann durch Einzelvereinbarung dem erhöhten Risiko Rechnung getragen werden. Artikel 3 Übertragung, Portabilität 1. Die Übertragung des Wertes gemäß 4 Absatz 5 BetrAVG (Zeitwert) einer vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaft von betrieblicher Altersversorgung auf die Pensionskasse oder vom Versicherten bei der Kasse erworbenen Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber bzw. dessen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung kann grundsätzlich dann erfolgen, wenn der neue Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage erteilt. 2. Die Übertragung ist schriftlich bei der Kasse innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. 3. Übertragungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder die erst nach Ablauf der Jahresfrist beantragt werden, bedürfen der Genehmigung der Pensionskasse. Die Pensionskasse wird eine Genehmigung dann nicht verweigern, wenn zwischen ihr und den anderen an der Übertragung Beteiligten hinsichtlich der Übertragung Einigkeit erzielt wird. Artikel 4 Kündigung und Beitragsfreistellung 1. Wird das Versicherungsverhältnis gekündigt oder ohne Zahlung von Beiträgen weitergeführt (Beitragsfreistellung), so wird eine beitragsfreie Rentenanwartschaft gebildet. 2. Die Höhe der beitragsfreien Rentenanwartschaft ergibt sich als Summe der bis zu diesem Zeitpunkt durch Beiträge erworbenen Rentenbausteine. 3. Eine bestehende Mitgliedschaft wird in den Fällen als Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortgesetzt. 4. Wird eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt (Reaktivierung), so wirkt sich die Beitragsfreistellung bzw. -änderung nicht auf die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus, die sich auf Grund der bisher eingebrachten Beiträge ergibt, da der Tarif ein solcher mit technischen Einmalbeiträgen ist. Die Reaktivierung kann vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Für diese gilt Artikel 2 Nummer 3 entsprechend. Artikel 4a Fortführung der Versicherung trotz oder nach Berufsunfähigkeit 1. Beantragt ein Berufsunfähigkeitsrentner nach Wiedererlangung der vollen bzw. teilweisen Erwerbsfähigkeit oder nach Wegfall der Berufsunfähigkeit eine neue Versicherung oder die Fortführung seiner Versicherung bei der Kasse und wird er von einem Mitgliedsinstitut wieder weiterbeschäftigt, so tritt er in seine früheren Rechte und Pflichten gegenüber der Pensionskasse wieder ein. Dies gilt nicht, wenn die Rentenansprüche mit seiner Zustimmung von der Pensionskasse gem. Art. 9 e abgefunden wurden. 2. Gleiches gilt auf Antrag eines Berufsunfähigkeitsrentners für den Fall, dass trotz Berufsunfähigkeit oder voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung eine Weiterbeschäftigung bei einem Mitgliedsinstitut gegeben ist und die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung analog der vollen Erwerbsminderung ( 96a Abs.2 Nr.2 SGB VI) nicht überschritten wird. 2. ABSCHNITT Aufbringung der Mittel Artikel 5 Einnahmen Die Kasse hat folgende Einnahmen: a) Beiträge der versicherten Mitglieder, b) Beiträge und Zuschüsse der Arbeitgeber für ihre versicherten Arbeitnehmer, sowie Zulagen gemäß XI. Abschnitt EStG, c) Erträgnisse des Vermögens und sonstige Zuwendungen. Artikel 6 Art und Höhe der Beitragsleistungen 1. Es können Einmalbeiträge und laufende Beiträge geleistet werden. Die Mindesthöhe des laufenden Monatsbeitrags beträgt 10,-. Die Mindesthöhe eines Einmalbeitrags beträgt 120,-. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Vereinbarung abgewichen werden. Die Summe der Beiträge im Kalenderjahr darf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Angestelltenversicherung nicht überschreiten. Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der Beiträge gemäß 10a bzw. XI. Abschnitt EStG beantragt wird, wird eine laufende Beitragszahlung vorausgesetzt. Soweit ganz oder teilweise eine Förderung der Beiträge gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 b in Verbindung mit Abs. 2 EStG - Rürup - gegeben ist, entfällt Nr. 1 Abs. 1 letzter Satz. Hierbei soll sich der Beitrag an den Einkommensverhältnissen des Versicherten orientieren und ist dabei so zu bestimmen, dass die versicherte Altersrente zusammen mit gegebenenfalls anderen Altersleistungen der Kasse das voraussichtliche, bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt. Für Zeiten, in denen die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit) oder infolge des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis entfällt, besteht auch 8

9 AVmG Faire Bedingungen 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG Rürup oder 10 a bzw. Abschnitt XI EStG gefördert werden, sind Hinterbliebene in diesem Sinne der Ehegatte des Versicherten und die Kinder, für die der Versicherte Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG hat. bei laufenden Beitragszahlungen keine Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Mitgliedschaft kann in beitragspflichtiger oder beitragsfreier Form (Mitgliedschaft ohne Stimmrecht) fortgeführt werden. Wird die Mitgliedschaft in beitragspflichtiger Form fortgesetzt, kann während dieses Zeitraums der Versicherte die Beiträge bis zur Höhe der zuletzt vor dem Wegfall der Arbeitsentgeltzahlung im Kaledervorjahr insgesamt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlten laufenden Beiträge ohne erneute Gesundheitsprüfung selbst übernehmen. Für darüber hinausgehende Erhöhungen gelten die Regelungen gemäß Artikel 2 Nummer 3. Eine vor Ausscheiden vereinbarte Beitragsdynamik gilt nicht als Erhöhung. 2. Die Beiträge der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber werden von der Pensionskasse eingezogen. Artikel 7 Beendigung der Beitragszahlung Die Verpflichtung zur Entrichtung von laufenden Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt. Artikel 8 (leer) 3. ABSCHNITT Kassenleistungen Artikel 9 Allgemeine Bestimmungen Kassenleistungen sind a) Monatsrenten an die versicherten Mitglieder, und zwar Altersrenten, die frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres (reguläre Altersgrenze) und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens jedoch mit Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres auch während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, soweit sie den Wegfall von Erwerbseinkommen ersetzt. Bei Verträgen im Rahmen von vor dem erteilten Versorgungszusagen tritt an die Stelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr. b) Wird der Versicherte vor Erreichen der regulären Altersgrenze (Artikel 9 Buchstabe a) berufsunfähig, so kann er beantragen, dass er anstelle des Anspruchs auf Altersrente eine sofort beginnende Berufsunfähigkeitsrente erhält. Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn und solange die Deutsche Rentenversicherung oder ein Vertrauensarzt der Kasse die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI 43 anerkannt hat. c) Renten an die Hinterbliebenen der versicherten Mitglieder im Sinne des Artikels 1b. Sofern die Versorgungsanrechte ganz oder teilweise gemäß d) Der Versicherte hat die Möglichkeit, anstelle einer Altersrente gemäß Artikel 9 Buchstabe a) eine Abfindung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung zu erhalten (Kapitalwahlrecht). Das Kapitalwahlrecht ist bei der Kasse durch schriftlichen Antrag auszuüben. Der Antrag ist spätestens drei Jahre vor dem Beginn der Altersrente zu stellen. Die Antragsberechtigung richtet sich nach der Herkunft der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Beiträge. War der Arbeitnehmer alleiniger Beitragszahler, so ist er alleinberechtigter Antragssteller. Gleiches trifft entsprechend für den Arbeitgeber zu. Waren sowohl Versicherter als auch Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt, erfordert dies ein beiderseitiges Einverständnis. Dies gilt nicht, sofern die Versorgungsrechte ganz oder teilweise gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG -Rürup- oder 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert wurden. e) Mitglieds- oder Hinterbliebenenrenten, die den in 3 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BetrAVG bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten (Bagatellgrenze), können von der Kasse durch Auszahlung des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals abgefunden werden. Artikel 10 Antrag auf Kassenleistungen 1. Die Kassenleistungen müssen schriftlich bei der Kasse beantragt werden. 2. Den Antrag können stellen a) das versicherte Mitglied, b) die Hinterbliebenen des Versicherten, c) der Arbeitgeber. 3. Dem Antrag sind beizufügen als Voraussetzung für die Zahlung von a) Altersrente: der Mitgliedschein; b) Berufsunfähigkeitsleistungen: der Mitgliedschein und, sofern die Deutsche Rentenversicherung die Berufsunfähigkeit bzw. die teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI 43 anerkannt hat, der Rentenbescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers; c) Hinterbliebenenrente: der Mitgliedschein des verstorbenen Mitglieds; die Sterbeurkunde; die Heiratsurkunde, Nachweis über die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft ( 1 ff. LPartG) oder der Nachweis einer mindestens dreijährigen eheähnlichen Gemeinschaft bei gleichem Erstwohnsitz des Versicherten mit dem Begünstigten und die Geburtsurkunden der Waisen, für die Waisenrente beantragt wird; Lebensbescheinigungen für die Hinterbliebenen. 4. Ein vom Kassenvorstand abgelehnter Antrag auf Kassenleistungen kann neu gestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die der ablehnenden Bescheidung des Vorstands zugrundeliegenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen unrichtig waren oder sich geändert haben. 5. Jeder Rentenbezieher ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit die von ihm zur Prüfung der Dauer und des Umfangs der Bezugsberechtigung erforderlichen Angaben, Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Der Anspruch auf Rentenleistungen ruht, wenn und solange der Rentenbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Die Rente wird nachgezahlt vom Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen der Rente gegeben waren, es sei denn, dass der Rentenbezieher vorsätzlich seine Verpflichtung nach Satz 1 verletzt hat. Artikel 11 Verlust des Rentenanspruchs Der Anspruch auf Kassenleistungen besteht nicht oder erlischt a) wenn die Berufsunfähigkeit von dem Mitglied absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist; b) wenn ein Mitglied den Fortfall der Berufsunfähigkeit nicht unverzüglich der Kasse mitteilt. 9

10 In diesen Fällen werden die vom Versicherten eingezahlten Beitragsanteile abzüglich der anteilig schon als Renten ausgezahlten Beträge zuzüglich 2,5 % Zinsen zurückerstattet. Ausnahmen hierzu gelten nur insoweit, als gesetzliche Bestimmungen darüber hinausgehende Ansprüche begründen. 4. ABSCHNITT Höhe der Kassenleistungen Artikel 12 Berufsunfähigkeits- und Altersrenten 1. Die Grundlage für die Bemessung der Altersrente bilden die bis zum Bezug der Rente eingezahlten Beiträge. 2. Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich aus den Rentenbausteinen, die durch Verrentung der einzelnen Beiträge nach der für das jeweilige Beitragsjahr gültigen Verrentungstabelle entstehen. Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 62. Lebensjahres erhöht sich der Rentenanspruch um die verrentete Summe von gesparter Rente und Beiträgen. Das Alter in der jeweiligen Verrentungstabelle wird nach dem Technischen Geschäftsplan bestimmt. Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres aber vor Vollendung des 62. Lebensjahres ergibt sich die Altersrente durch versicherungsmathematische Umrechnung des bei Rentenbeginn erreichten Deckungskapitals. Näheres regelt der technische Geschäftsplan. 3. Die Zahlung der Altersrente beginnt gemäß Artikel 9 a mit dem Ersten des Monats der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Rente eintreten. 4. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung berechneten Deckungskapitals, wobei angenommen wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55. Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten 60 Monate vor Beginn der Rentenzahlung Beiträge gezahlt hat (Zurechnungszeit). Nicht mit Beiträgen belegte Monate werden mit einem Beitrag von 0 angesetzt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse (Alter, ggf. Lebenspartner) des Berechtigten zu berücksichtigen, ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rückzahlung von nach dem Eintritt der Invalidität entrichteten Beiträgen besteht nicht. Auf Antrag des Beitragszahlers können die bis zur Rentenbewilligung in den jeweiligen Vertrag entrichteten freiwilligen Beiträge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das vorhandene Deckungskapital gemäß Satz 1 angerechnet werden. In diesem Fall erlischt insoweit der Rückerstattungsanspruch für diese Beträge. Die fiktiven Beiträge in der Zurechnungszeit werden aus Überschüssen finanziert und können gegebenenfalls für den Anwärter bis auf 0 gekürzt werden. Die Zurechnungszeit wird nur gewährt, sofern die Versorgungsanrechte ganz oder teilweise gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 b in Verbindung mit Abs. 2 EStG - Rürup - gefördert werden. 5. Die Zahlung der bewilligten Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem aufgrund der Berufsunfähigkeit nach Art. 9 b S.2 erstmals eine Gehaltsminderung eingetreten ist und die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung analog der vollen Erwerbsminderung nicht überschritten wird ( 96a Abs.2 Nr.2 SGB VI). Artikel 13 Hinterbliebenenrenten 1. Stirbt ein Rentenempfänger, so erhält die Witwe, der Witwer, der eingetragene Lebenspartner ( 1 ff LPartG) bzw. der Lebenspartner nach Artikel 1 b ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat des Versicherten folgt, eine monatliche Rente in Höhe von 60 % der Rente des verstorbenen Versicherten. Dazu ist der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Begünstigte spätestens ein Jahr nach Meldung am gemeinsamen Erstwohnsitz bzw. bei Beginn der Versicherung der Pensionskasse als persönlich Begünstigter anzuzeigen. Stirbt das Mitglied vor Erreichen der regulären Altersgrenze und hat noch keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, so gilt als Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente die Summe der nach versicherungsmathematischen Methoden verrenteten Beiträge, wobei angenommen wird, dass das Mitglied mindestens bis zum 55. Lebensjahr in Höhe des Durchschnitts der letzten 60 Monate vor dem Tode Beiträge gezahlt hat (Zurechnungszeit). Nicht mit Beiträgen belegte Monate werden mit Beitrag von 0 angesetzt. Die fiktiven Beiträge in der Zurechungszeit werden aus Überschüssen finanziert und können gegebenenfalls für den Anwärter bis auf 0 gekürzt werden. Stirbt das Mitglied nach Erreichen der regulären Altersgrenze und hat zum Zeitpunkt des Todes noch keine Altersrente bezogen, so gilt als Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente derjenige Rentenanspruch des Versicherten, der entstanden wäre, wenn er im Zeitpunkt seines Todes Altersrente in Anspruch genommen hätte. 2. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht, a) wenn die Ehescheidung, Ungültig- oder Nichtigerklärung der Ehe oder eine beständige Trennung von Tisch und Bett ohne Unterstützungspflicht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners ( 1 ff LPartG) rechtsgültig ausgesprochen sind, oder wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft ( 1 ff LPartG) durch gerichtliches Urteil aufgehoben wurde, oder die eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Begünstigten und dem Versicherten in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 5 LPartG nicht mehr besteht, weil einer der beiden Lebenspartner sie ablehnt; b) wenn der eine oder andere Lebenspartner zur Zeit des Versicherungsbeginns den Umständen nach annehmen musste, dass das Leben des Mitglieds infolge von Krankheit bedroht war und wenn der Tod innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft ( 1 ff LPartG) eingetreten ist; c) wenn die Ehe, die wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft ( 1 ff. LPartG) bzw. die Lebenspartnerschaft nach Artikel 1 b erst nach der Versetzung des Mitglieds in den Ruhestand begonnen wurde. Für Kinder aus einer Ehe, einer wirksam eingetragene Lebenspartnerschaft ( 1 ff. LPartG) bzw. Lebenspartnerschaft nach Artikel 1 b wird auch keine Waisenrente gezahlt. 3. Ist eine Witwe, ein Witwer bzw. ein hinterbliebener Lebenspartner mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte, so wird die nach Nr. 1 berechnete Rente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt. 4. Die Witwen-, Witwer- bzw. Partnerrente endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bezugsberechtigte stirbt, sich wieder verheiratet, eine eingetragenen Partnerschaft ( 1 ff LPartG) oder mit einem neuen Partner eine eheähnliche Gemeinschaft gemäß Artikel 1 b) eingeht. Mit Ausnahme des Todes des Berechtigten wird eine einmalige Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages gezahlt, sofern nicht die Beiträge ganz oder teilweise gemäß 10 Abs.1 Nr. 2 b, Abs. 2 EStG -Rürup- oder 10 a bzw. XI. Abschnitt EStG gefördert wurden. 5. Hinterlässt ein verstorbenes Mitglied Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz haben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (anspruchsberechtigte Kinder), so erhält jedes anspruchsberechtigte Kind ab dem Monatsersten, der dem Sterbemonat des Versicherten folgt, ein Fünftel der Witwen bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente, wenn ein Elternteil noch lebt. Beim Tode dieses Elternteils erhöht sich die Waisenrente für jedes berechtigte Kind auf ein Drittel der Witwen bzw. Witwerrente bzw. Partnerrente. 6. Die Waisenrenten werden auch für ehelich erklärte Kinder, an Kindes Statt angenommene Kinder, Stiefkinder und elternlose Enkel, die in den Hausstand des Rentenbeziehers aufgenommen sind, für uneheliche Kinder einer Rentenbezieherin, die ganz oder überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt und für uneheliche Kinder eines Rentenbeziehers, 10

11 AVmG Gemeinsam sicher sein wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und das Kind schon zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in den Hausstand des Mitglieds aufgenommen war oder der Rentenbezieher auf andere Weise nachweislich für den vollen Unterhalt des Kindes aufkam gewährt, wenn die Kinder zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Mitgliedes Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben. 7. Die Waisenrente endet mit Ablauf des Monats in dem die Anspruchsberechtigung endet. Artikel 14 Höchstgrenze für Hinterbliebenenrenten Die im Verhältnis zur Mitgliedsrente berechneten Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrenten nicht übersteigen. Soweit die Summe der Hinterbliebenenrenten höher ist, werden diese Renten verhältnismäßig gekürzt. Sie erhöhen sich wieder entsprechend, wenn im Laufe der Bezugsdauer eine der Hinterbliebenenrenten endet. Artikel 15 Kapitalleistungen Die Höhe der Kapitalleistung nach Artikel 9 d richtet sich nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten zu berücksichtigen. Artikel 16 Verpfändung und Abtretung Ansprüche auf die in Artikel 12 bis 15 bezeichneten Renten können weder verpfändet noch abgetreten werden. Artikel 17 Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven entsprechend der Regelung in 9 Nr. 4 der Satzung beteiligt. Artikel 18 Versorgungsausgleich Der auf dem Versorgungsausgleichsgesetz basierende Versorgungsausgleich richtet sich nach den Grundsätzen des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen Geschäftsplans. Es erfolgt ausschließlich eine interne Teilung. Der Ehezeitanteil wird als Kapitalwert ermittelt. Der Ausgleichswert beträgt 50 % des Ehezeitanteils. Diese hat eine Rentenkürzung der Ansprüche des versicherten Mitglieds zur Folge. Das von der versorgungsausgleichsberechtigten Person erworbene Anrecht wird als eigenes Anrecht im Tarif AVmG3 bzw. Folgetarif begründet. Die Kosten der Teilung werden nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans auf das Mitglied und die versorgungsausgleichsberechtigte Person verteilt. Bei versorgungsausgleichberechtigten Personen beginnt das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Ab diesem Zeitpunkt sind die Versicherungsbedingungen des Tarifes AVmG3 bzw. Folgetarif für die versorgungsausgleichsberechtigte Person anzuwenden. Artikel 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 10. Juli 2013, Geschäftszeichen: VA 13-I /0001 Aktuelle Verrentungsfaktoren Der Tarif AVmG3 beruht auf sogenannten Generationentafeln; die kalkulierte Lebenserwartung eines Antragstellers ist in Abhängigkeit seines individuellen Geburtsjahrgangs berechnet. Hiermit soll der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung getragen werden. Grundsätzlich ist der Tarif AVmG3 ein Tarif gegen laufende Einmalprämien. Dies bedeutet, dass jede Beitragszahlung zu einem Rentenbaustein führt. Aus der Summe der so im Verlauf der Versicherungszeit angesammelten Rentenbausteine ergibt sich dann die gesamte Altersrente. Im folgenden geben wir die gerundeten Verrentungsfaktoren für das aktuelle sowie das folgende Beitragsjahr an. Dabei gelten für Frauen und Männer die gleichen Verrentungsfaktoren. Es gilt die Formel: Beitragszahlung in x %-Satz = Rentenbaustein zum 62. Lebensjahr p.a. Verrentungstabelle Tarif AVmG Alter* Kalenderjahr in %** ,7 % 5,7 % 21 5,6 % 5,6 % 22 5,6 % 5,5 % 23 5,5 % 5,5 % 24 5,4 % 5,4 % 25 5,4 % 5,4 % 26 5,3 % 5,3 % 27 5,2 % 5,2 % 28 5,2 % 5,2 % 29 5,1 % 5,1 % 30 5,1 % 5,0 % 31 5,0 % 5,0 % 32 4,9 % 4,9 % 33 4,9 % 4,9 % 34 4,8 % 4,8 % 35 4,8 % 4,8 % 36 4,7 % 4,7 % 37 4,7% 4,7 % 38 4,6 % 4,6 % 39 4,6 % 4,6 % 40 4,5 % 4,5 % 41 4,5 % 4,5 % Alter* Kalenderjahr in %** ,4 % 4,4 % 43 4,4 % 4,4 % 44 4,3 % 4,3 % 45 4,3 % 4,3 % 46 4,2 % 4,2 % 47 4,2 % 4,2 % 48 4,2 % 4,1 % 49 4,1 % 4,1 % 50 4,1 % 4,1 % 51 4,0 % 4,0 % 52 4,0 % 4,0 % 53 3,9 % 3,9 % 54 3,9 % 3,9 % 55 3,9 % 3,9 % 56 3,8 % 3,8 % 57 3,8 % 3,8 % 58 3,7 % 3,7 % 59 3,7 % 3,7 % 60 3,7 % 3,7 % 61 3,6 % 3,6 % 62 3,6 % 3,6 % *) Das rechnungsmäßige Alter des versicherten Mitglieds zur Berechnung der Rentenbausteine entspricht dem Alter an dem Geburtstag, der innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten vor oder nach dem ersten Tag des Beitragsmonats liegt (= versicherungstechnisches Alter). Beispielsweise ist für jemanden, der am 13. Oktober 1984 geboren ist, für die Beiträge Januar bis April 2015 das Alter 30 heranzuziehen und für Mai bis Dezember 2015 das Alter 31. **) Aus Gründen der Übersicht haben wir die Faktoren auf eine Nachkommastelle gerundet, die genauen Faktoren sind in den Unterlagen enthalten, die der Versicherte mit seinen Informationsunterlagen bei Vertragsabschluss erhält. 11

12 Und wenn ich nicht mehr arbeiten kann? Tarif BUZ c Die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Genossenschaften Broschüre unter: Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Herzog-Heinrich-Straße München Telefon: 089 / Telefax: 089 /

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