Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht

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1 Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Vorschaltrechtsbehelf zur Überprüfung von Verwaltungsakten, 68 VwGO, 78 SGG (im Sozialrecht jeweils i.v.m. 62 SGB X; beide Normen weitgehend identisch) 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches. - statthaft, wenn der Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes (Verpflichtungswiderspruch) wehren will

2 - Entscheidung über den Widerspruch obliegt zunächst der den VA erlassenden Behörde, 72 VwGO, 85 SGG - Will sie dem Widerspruch nicht abhelfen, also positiv bescheiden, erlässt den Widerspruchsbescheid grds. die nächsthöhere Behörde, 73 VwGO, 85 SGG - Beachte: aufgrund des zweigliedrigen Verwaltungsaufbaus in Berlin sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde regelmäßig identisch, intern wird der Widerspruch dann nach oben weitergereicht Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs - Ein Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist Prüfungsschema: I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit 2. Widerspruchsbefugnis 3. Zuständigkeit 4. Verfahren 5. Form 6. Frist II. Begründetheit

3 I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit - Folgt entweder aus spezialgesetzlicher Regelung oder aus 68 VwGO bzw. 78 SGG - Nur gegen VA i.s.d. 35 VwVfG bzw. 31 SGB X oder dessen Ablehnung - Spezialgesetz etwa 126 Abs. 3 BRRG: (3) Für Klagen nach Abs. 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. 2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. 2Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. 3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. 4. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt Widerspruchsbefugnis - 42 Abs. 2 VwGO analog bzw. 54 Abs. 1 S. 2 SGG - Widerspruchsbefugt ist, wer geltend macht, durch einen rechtswidrigen VA in seinen Rechten verletzt bzw. durch einen unzweckmäßigen VA in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein - Es genügt die Möglichkeit der Verletzung/Beeinträchtigung - Rechte i.s.d. 42 VwGO sind subjektiv-öffentliche Rechte wie etwa Grundrechte als Abwehrrechte, aber auch drittschützende Normen - Dies sind solche, die neben der Allgemeinheit auch den Einzelnen schützen wollen (wenn bei konkreter Anwendung der Kreis der Einzelberechtigten deutlich abgrenzbar ist und der Betreffende zu diesem Personenkreis gehört)

4 3. Zuständigkeit - Die Behörde, die den VA erlassen hat, 70 VwGO bzw. 84 SGG - An diese Behörde ist der Widerspruch zu richten - Wer über den Widerspruch letztlich entscheidet, ist eine andere Frage (s. oben) 4. Verfahren - 78 VwGO: die Normen des VwVfG gelten auch für das Widerspruchsverfahren - Ähnlich im Sozialrecht, nach 84 a SGG gilt lediglich 25 Abs. 4 SGB X nicht für das Vorverfahren - Hier relevant: Handlungs-, Beteiligungsfähigkeit etc Form - schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde, 70 Abs. 1 VwGO bzw. 84 Abs. 1 SGG 6. Frist - Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VA, 70 Abs. 1 VwGO bzw. 84 Abs. 1 SGG - Frist beginnt nur, wenn der Betroffene über den Rechtsbehelf und dessen Einlegung ordnungsgemäß belehrt wurde, 58 VwGO, 66 SGG, sonst Jahresfrist - Fristberechnung nach 57 Abs. 2 VwGO i.v.m. 222 ZPO i.v.m. 187 f. BGB bzw. 64 SGG - Beachte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, 70 Abs. 2 i.v.m. 60 VwGO bzw. 84 SGG i.v.m. 67 SGG

5 Fall 1: A erhält am einen negativen Rentenbescheid, gegen den er Widerspruch einlegen möchte. Am hat A einen schweren Unfall, aufgrund dessen er im Koma lag und erst am wieder aus dem Krankenhaus entlassen wird. Daraufhin legt er am Widerspruch ein und erklärt der Behörde den Grund des so spät eingelegten Widerspruchs. Ist der Widerspruch zulässig? 64 SGG (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung. (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat. (3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags SGG (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. (4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar

6 - Problematisch ist hier allein die Wahrung der Widerspruchsfrist gem. 84 Abs. 1 SGG - Fristbeginn gem. 64 Abs. 1 SGG: Fristende gem. 64 Abs. 2 SGG: (Ereignis = Zustellung) - Einlegung des Widerspruchs am also verfristet - Evtl. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, 67 SGG 1. Antrag - Ausdrücklich hat A keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt - Jedoch ist dieser konkludent in der verfristeten Einlegung des Widerspruchs zu sehen Antrag - Ausdrücklich hat A keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt - Jedoch ist dieser konkludent in der verfristeten Einlegung des Widerspruchs zu sehen 3. Frist - Ein Monat nach Wegfall des Hindernisses - Hindernis war hier der Krankenhausaufenthalt - 4 Tage nach seiner Entlassung hat A den Wiedereinsetzungsantrag gestellt

7 4. Glaubhaftmachung - Vortragen der Gründe genügt vorliegend 5. Nachholung der versäumten Rechtshandlung - Versäumt wurde hier die Einlegung des Widerspruchs - Dieser wurde zeitgleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingelegt und damit innerhalb der Frist nachgeholt 6. Ohne Verschulden - A konnte die Frist nicht einhalten, da er im Krankenhaus lag - Er hat somit unverschuldet die Frist nicht eingehalten - Beachte: selbst wenn A den Unfall erst am letzten Tag der Frist erlitten hätte, träfe ihn kein Verschulden; zwar hätte er den Widerspruch schon eher einlegen können, aber Fristen sind dazu da, ausgeschöpft zu werden Ergebnis - Dem Widereinsetzungsantrag des A ist stattzugeben - Der Widerspruch ist damit zulässig

8 Exkurs: Bestandskraft eines Verwaltungsakts - Wird die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen VA wie Widerspruch oder Klage innerhalb der Rechtsmittelfrist versäumt, wird der VA bestandskräftig - Der VA ist dann grundsätzlich unangreifbar und endgültig - Verbindlichkeit der in dem VA enthaltenen hoheitlichen Regelung - Formelle Bestandskraft: Unanfechtbarkeit des VA - Materielle Bestandskraft: Maßgeblichkeit der Entscheidung für die Beteiligten II. Begründetheit - Der Widerspruch ist begründet, soweit der VA bzw. seine Ablehnung rechtswidrig bzw. unzweckmäßig ist ( 68 VwGO, 78 SGG) und der Widersprechende dadurch in seinen Rechten verletzt bzw. beeinträchtigt wird ( 113 Abs. 1 oder 5 VwGO analog, 54 Abs. 2 SGG analog) Obersatz für die Begründetheitsprüfung - In der Klausur wird es lediglich auf die Rechtsmäßigkeit des VA ankommen, nicht auf dessen Zweckmäßigkeit

9 Prüfungsschema Begründetheit des Widerspruchs: A) Obersatz - s. oben B) Rechtmäßigkeit des VA I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage 2. Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage - Unterscheidung zwischen gebundenen und Ermessensentscheidungen C) Rechtsverletzung Fall 2: S, angestellter Softwareentwickler, verließ am um 8 Uhr morgens sein Haus, um zu einem Kunden zu fahren, bei dem er bereits seit mehreren Tagen mit der Anpassung einer Software beschäftigt war. Auf dem Weg zu diesem Kunden wurde er unverschuldet in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, in dessen Folge er eine Querschnittslähmung erlitt. S bezog nach dem Unfall Krankengeld, wollte aber im Anschluss an die Behandlung seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen. Er bat deshalb die Berufsgenossenschaft um behindertengerechte Ausstattung seines Pkw. Die Berufsgenossenschaft verweigerte den Umbau mit Schreiben vom , welches dem S am zugestellt wurde. Das Schreiben enthielt eine Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs sowie dem Hinweis, bis wann, wie und wo dieser zu erfolgen habe. Am legt S schriftlich Widerspruch bei der Berufsgenos-senschaft (BG) ein. Hat dieser Aussicht auf Erfolg?

10 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, [ ] 7 SGB VII (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) [ ] 8 SGB VII Arbeitsunfall (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [ ] SGB VII Kraftfahrzeughilfe (1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. [ ]

11 A) Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaftigkeit - gem. 78 SGG nur gegen VA i.s.d. 31 SGB X - Das Ablehnungsschreiben müsste also einen VA darstellen 1. Maßnahme einer Behörde - Die Berufsgenossenschaft ist eine Behörde 2. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - Maßnahmen nach dem SGB VII sind solche des öffentlichen Rechts Regelung - Wenn die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist - Hier verbindliche Feststellung, dass die Kosten für den Kfz- Umbau nicht übernommen werden 4. Eines Einzelfalls - Es handelt sich um den konkreten Fall des Umbaus des Pkw des S 5. Mit Außenwirkung - Die Maßnahme richtet sich an den S, eine außerhalb der Verwaltung stehende Person 6. Zwischenergebnis - Das Ablehnungsschreiben stellt einen VA dar

12 II. Widerspruchsbefugnis - 54 Abs. 1 S. 2 SGG: Widerspruchsbefugt ist, wer geltend macht, durch einen rechtswidrigen VA in seinen Rechten verletzt bzw. durch einen unzweckmäßigen VA in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein - Es genügt die Möglichkeit der Verletzung - Aufgrund des Unfalls und der Querschnittslähmung besteht die Möglichkeit eines Anspruchs auf den Umbau des Pkw - Die Ablehnung der Umbaumaßnahmen könnte rechtswidrig sein und den S in seinem Recht auf die Vornahme des Umbaus verletzen III. Zuständigkeit - 84 SGG: zuständig ist die Behörde, die den VA erlassen - Dies ist hier die Berufsgenossenschaft - S hat den Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingereicht IV. Verfahren - S ist als natürliche Person handlungs- und beteiligtenfähig gemäß 10 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB X V. Form - S hat den Widerspruch schriftlich und damit formgerecht i.s.d. 84 SGG eingelegt

13 V. Frist - gem. 84 SGG ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzureichen - Bekanntgabe war der Fristbeginn somit gem. 64 Abs. 1 SGG am Die Frist endete gem. 64 Abs. 2 SGG am Dies war ein Sonntag - Gem. 64 Abs. 3 SGG endete die Frist erst am S hat den Widerspruch somit fristgerecht eingelegt B) Begründetheit des Widerspruchs Der Widerspruch ist begründet, soweit die Ablehnung des Übernahmebescheides rechtswidrig bzw. unzweckmäßig ist ( 78 SGG) und S dadurch in seinen Rechten verletzt bzw. beeinträchtigt wird ( 54 Abs. 2 SGG analog) I. Rechtmäßigkeit des VA - Der VA ist rechtswidrig, wenn dem S ein Anspruch auf Umbau seines Pkw zusteht 1. Anspruchsgrundlage - Ein Anspruch könnte sich hier aus 40 SGB VII ergeben

14 2. Formelle Rechtmäßigkeit - Hier kann von der formellen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides ausgegangen werden - Anderweitige Anhaltspunkte liegen nicht vor 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand der Anspruchsgrundlage - Ansprüche nach dem SGB VII stehen nur versicherten Personen zu, die einen Arbeitsunfall erlitten haben - Nach 2Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehören zum versicherten Personenkreis Beschäftigte - Dies sind Arbeitnehmer - Es kann hier davon ausgegangen werden, dass S Arbeitnehmer ist Ein Arbeitsunfall liegt hier i.s.d. 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor - S hat auf dem Weg zu einem Kunden, also auf seinem Arbeitsweg einen Unfall, der zu einem Schaden führte - Aufgrund der Querschnittslähmung und der Notwendigkeit eines Kfz, um seinen Beruf weiterhin ausüben zu können, liegen auch die Vss. des 40 Abs. 1 und 2 SGB VII vor b) Rechtsfolge der Anspruchsgrundlage - Hier gebundene Entscheidung - Da die Vss. des 40 SGB VII vorliegen, ist der Umbau des Kfz von der Berufsgenossenschaft zu übernehmen 4. Zwischenergebnis - Die Ablehnung war rechtswidrig

15 II. Rechtsverletzung - Der S hat einen Anspruch auf behindertengerechten Umbau seines Pkw nach 40 SGB VII - Durch die rechtswidrige Ablehnung ist S in diesem Recht verletzt C) Ergebnis - Der Widerspruch ist zulässig und begründet - Er hat Aussicht auf Erfolg

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