Pensionskasse. Eine lukrative Variante in der betrieblichen Altersversorgung.

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1 Pensionskasse Pensionskasse. Eine lukrative Variante in der betrieblichen Altersversorgung. bav

2 Pensionskasse Inhalt 2 1 Die Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung 1.1 Die Pensionskasse 1.2 Das Versorgungsmodell: Rechtliche Beziehungen 1.3 Entgeltumwandlung 2 Die Versorgung über die Pensionskasse 2.1 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz 2.2 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung 2.3 Begünstigte Personen 2.4 Bezugsrecht 2.5 Leistungsarten 2.6 Angemessenheit der Versorgungsleistungen bei Familienangehörigen 2.7 Flexible Beitragszahlung 2.8 Versorgungszusage und arbeitsrechtliche Vereinbarung 3 Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitgeber 3.1 Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben 3.2 Keine Aktivierung des Versorgungsanspruches 3.3 Keine Umsatzsteuer 3.4 Ausscheiden des Arbeitnehmers 4 Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer/Leistungsempfänger 4.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge Steuerfreiheit der Beiträge Pauschalversteuerung (bei Zusagen, die vor dem erteilt wurden) Förderung nach dem Altersvermögensgesetz 4.2 Besteuerung der Rentenleistungen Leistungen aufgrund steuerfreier Beiträge und AVmG-geförderter Beiträge Leistungen aufgrund pauschalversteuerter Beiträge (nur für Zusagen, die vor dem erteilt wurden) 5 Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen 5.1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge Steuerfreie Beiträge Pauschalversteuerte Beiträge (nur für Zusagen, die vor dem erteilt wurden) AVmG-geförderte Beiträge 5.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen 6 Übersicht über die steuer- und sozialabgabenrechtliche Behandlung der Beiträge und Versorgungsleistungen 7 Arbeitsrechtliche Bestimmungen 7.1 Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung 7.2 Unverfallbarkeit dem Grunde nach Höhe der unverfallbaren Anwartschaft: Versicherungsvertragliche Lösung 7.3 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Einvernehmliche Übertragung oder Übernahme von Versorgungsanwartschaften Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers 7.4 Vorzeitige Altersleistung 7.5 Keine Insolvenzsicherung für Pensionskassen 7.6 Anpassungsprüfungspflicht 7.7 Tarifvorbehalt bei Entgeltumwandlung Anhang

3 1 Die Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren wollen oder durch tarifvertragliche Regelungen dazu verpflichtet sind, können zwischen verschiedenen Durchführungswegen wählen. Dabei hat jedes Modell seine besonderen Vorteile, ist aber nicht für jedes Unternehmen gleichermaßen interessant. In Kleinbetrieben bewährt hat sich wegen ihrer verwaltungsfreundlichen Handhabung die Direktversicherung. Bei bilanzierenden Unternehmen weit verbreitet ist die rückgedeckte Pensionszusage, verbunden mit einer steuermindernden Verbindlichkeit (Rückstellung) in der Bilanz. Auch durch die Mitgliedschaft in der HHG Unterstützungskasse für Handwerk, Handel und Gewerbe e.v. kann eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet werden. Die Unterstützungskasse ist insbesondere interessant, wenn größe Arbeitnehmerkreise versorgt werden sollen. Für Unternehmen, die bei der Gestaltung ihrer betrieblichen Altersversorgung sehr viel Wert auf Flexibilität legen, bietet sich ein weiterer vorteilhafter und verwaltungsfreundlicher Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an: Die SIGNAL IDUNA PENSIONSKASSE (im Folgenden Pensionskasse genannt). 1.1 Die Pensionskasse Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die Versorgungsleistungen erbringt und auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. 1b Abs. 3 Satz 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Pensionskassen sind Versicherungsunternehmen, die der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen. ( 1 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) 1.2 Das Versorgungsmodell: Rechtliche Beziehungen Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Versorgungszusage betriebliche Versorgungsleistungen. Zur Erfüllung dieses Versorgungsversprechens schließt er bei der Pensionskasse als Versicherungsnehmer einen (Renten)-Versicherungsvertrag ab und zahlt dafür entsprechende Beiträge (im Steuerrecht auch Zuwendungen genannt). Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und bezugsberechtigt (vgl. Pkt. 2.4). Die Art und Höhe der Versorgung ergibt sich aus dem abgeschlossenen Produkt und der Höhe der vereinbarten Beiträge (Beitragsorientierung). Im Versorgungsfall zahlt die Pensionskasse die Leistung an den bezugsberechtigten Arbeitnehmer bzw. bei entsprechender Vereinbarung im Todesfall an die Hinterbliebenen (vgl. Pkt. 2.4) aus. Arbeitgeber (Versicherungsnehmer und Beitragszahler) Beitrag bzw. Zuwendung Zusage Pensionskasse Arbeitnehmer (Versicherte Person und Bezugsberechtigter) Hauptaufgabe der Pensionskasse ist also die Übernahme des Versorgungsrisikos und die verwaltungsmäßige Abwikklung der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Unternehmen, so genannter Trägerunternehmen. Versorgungsleistung Die mit einem gekennzeichneten Gesetzestexte sind auszugsweise im Anhang abgedruckt. 3

4 Pensionskasse 1.3 Entgeltumwandlung Die Versorgung über die Pensionskasse kann auch ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Dazu lässt der Arbeitnehmer Teile seiner künftigen Bezüge nicht auszahlen, sondern vom Arbeitgeber als Beiträge in die Pensionskasse einzahlen. Der Vorteil: Die Einzahlung in die Pensionskasse wird als Maßnahme zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung steuerlich gefördert (vgl. Pkt. 4) und kann damit eine interessante und rentable Alternative zur Vorsorge aus privatem, bereits versteuertem Einkommen darstellen. Auch bei der durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer des Vertrages und der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Da der Arbeitnehmer aber die Beiträge finanziert, wird ihm ab Beginn ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt (vgl. Pkt. 2.4). 4

5 2 Die Versorgung über die Pensionskasse 2.1 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, welche Mitarbeiter in die Versorgung einbezogen werden sollen. Die Auswahl muss nach objektiven Merkmalen erfolgen und es ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung zu beachten. Dieser verbietet es, einzelne Arbeitnehmer willkürlich von der Versorgung auszuschließen oder schlechter zu stellen. Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann zu zusätzlichen Versorgungsansprüchen benachteiligter Arbeitnehmer führen. In vielen Branchen regeln Tarifverträge die betriebliche Altersversorgung. 2.2 Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (Rentenversicherungspflichtige) Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (vgl. Pkt. 7.1). Die Wahl des Durchführungsweges treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel einvernehmlich. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch für die Pensionskasse (den Pensionsfonds oder die Direktversicherung), muss der Arbeitnehmer diese Entscheidung akzeptieren. Er kann keinen anderen Durchführungsweg durchsetzen. Auch die Entscheidung über den konkreten Anbieter trifft der Arbeitgeber allein. Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern und ebenfalls tarifgebundenen Arbeitgebern kann die Entgeltumwandlung nur durchgeführt werden, wenn der Tarifvertrag eine sogenannte Tariföffnungsklausel enthält (vgl. auch 7.7). 1a, 17 Satz 3 BetrAVG 2.3 Begünstigte Personen Jeder Arbeitnehmer kann in den Genuss der betrieblichen Altersversorgung kommen. Grundsätzlich können auch der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH und der mitarbeitende Ehegatte des Unternehmers in die Versorgung einbezogen werden, sofern ein steuerlich anerkanntes erstes Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht. Steuerlich als Unternehmer bzw. Mitunternehmer geltende Personen (z.b. Gesellschafter einer OHG, KG, GbR) können wegen der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft steuerwirksam nicht betrieblich versorgt werden. 2.4 Bezugsrecht Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Versorgungsleistungen aus der Pensionskasse bezugsberechtigt Arbeitnehmerfinanzierte Versorgung (Entgeltumwandlung) Das Bezugsrecht ist unwiderruflich. Es kann ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht geändert werden. Für den Todesfall kann der Arbeitnehmer den Ehepartner, die Kinder, sowie unter bestimmten Voraussetzungen den Lebenspartner begünstigen. Das Bezugsrecht im Todesfall ist jederzeit widerruflich Arbeitgeberfinanzierte Versorgung Soweit die Versorgung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Entgelt finanziert wird, kann das unwiderrufliche Bezugsrecht mit einem Vorbehalt versehen werden. Hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit (vgl. Pkt. 7.2) erreicht, kann der Arbeitgeber die Leistungen aus der Pensionskasse für sich beanspruchen. 2.5 Leistungsarten Folgende Leistungsarten können vorgesehen werden: Altersleistungen Leistungen für den Fall der Invalidität Leistungen für die Hinterbliebenen (vgl. Pkt. 2.4) im Todesfall BMF-Schreiben vom (RZ 157) Altersleistungen dürfen grundsätzlich nur mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden. BMF-Schreiben vom (RZ 156) Generell werden alle Leistungen als lebenslang laufende Rente gezahlt. Auf Antrag kann anstelle der Rente zum Rentenbeginn eine einmalige Kapitalauszahlung gewährt werden. 5

6 Pensionskasse 2.6 Angemessenheit der Versorgungsleistungen bei Familienangehörigen und Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften Bei der Ausgestaltung der Versorgung muss darauf geachtet werden, dass in Verbindung mit einer Pensionszusage keine Überversorgung entsteht. Eine Überversorgung kann nach Ansicht der Finanzverwaltung vorliegen, wenn die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der aktuellen Bezüge (zum Bilanzstichtag) übersteigen. (BMF-Schreiben vom IV B 2 S /04) 2.7 Flexible Beitragszahlung Die Pensionskasse ermöglicht dem Arbeitgeber eine äußerst flexible Gestaltung der Versorgung. So können neben regelmäßigen Beiträgen auch jederzeit einmalige Sonderzahlungen in den Vertrag eingebracht werden. Die Versorgung kann so individuell an die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden. 2.8 Versorgungszusage und arbeitsrechtliche Vereinbarung Die Zusage des Arbeitgebers auf Versorgungsleistungen muss klar und eindeutig vereinbart werden. Rechtsgrundlagen sind neben dem Versicherungsschein der Inhalt der Versorgungszusage oder der tarifvertraglichen Vereinbarung. Finanziert der Arbeitnehmer die Versorgung ganz oder teilweise aus seinem Arbeitsentgelt (Entgeltumwandlung), kann eine entsprechende schriftliche Umwandlungsvereinbarung den Arbeitsvertrag ergänzen. Die Umwandlungsvereinbarung sollte z.b. Art und Umfang des umzuwandelnden Entgelts und weitere Rahmenbedingungen, z.b. für entgeltlose Beschäftigungszeiten, regeln. Auf Wunsch stellt die SIGNAL IDUNA PENSIONSKASSE entsprechende Muster zur Verfügung. 6

7 3 Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitgeber 3.1 Abzug der Beiträge* als Betriebsausgaben Der Arbeitgeber kann für jeden Leistungsanwärter Beiträge an die Pensionskasse als Betriebsausgaben geltend machen. 4c Einkommensteuergesetz (EStG) Das gilt sowohl für einmalige Beitragszahlungen als auch für laufende Beiträge. Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Ehegatten können Beiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit sie nach den von Rechtsprechung und Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätzen betrieblich veranlasst sind. 3.2 Keine Aktivierung des Versorgungsanspruches Da der Arbeitnehmer bzw. seine Angehörigen bezugsberechtigt sind, sind die steigenden Vermögenswerte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zuzurechnen. Diese Werte erscheinen nicht in der Bilanz und werden nicht aktiviert. 3.4 Ausscheiden des Arbeitnehmers Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Versicherung und hat der Arbeitnehmer bereits eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so kann die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen, vom neuen Arbeitgeber übernommen oder der Wert der unverfallbaren Anwartschaft übertragen werden (vgl. Pkt ). Steuerliche Konsequenzen ergeben sich nicht. Bei Zusagen ab dem hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Wertes der Versicherung. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ohne dass eine unverfallbare Anwartschaft besteht, kann der Arbeitgeber über die Versicherung verfügen. 3.3 Keine Umsatzsteuer Mit der Zusage auf Pensionskassenleistungen verschafft der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versicherungsschutz als Vergütung für geleistete Dienste. Die Beiträge sind deshalb von der Umsatzsteuer befreit. 4 Nr. 10b Umsatzsteuergesetz (UStG) * Im Steuerrecht werden die Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse Zuwendungen genannt. Aus Vereinfachungsgründen verwenden wir auch im Folgenden den Begriff Beiträge. 7

8 Pensionskasse 4 Steuerliche Auswirkungen beim Arbeitnehmer/Leistungsempfänger 4.1 Steuerliche Behandlung der Beiträge Die Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse stellen steuerlich betrachtet Arbeitslohn dar und unterliegen damit grundsätzlich der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Als Maßnahme zur Altersversorgung werden die Beitragszahlungen an die Pensionskasse jedoch steuerlich gefördert: Steuerfreiheit der Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG darüber hinaus: Pauschalversteuerung nach 40b EStG soweit eine Pensionskassenzusage vor dem erteilt wurde (Altzusage) Förderung nach dem Altersvermögensgesetz nach 10a, 79 ff. EStG Steuerfreiheit der Beiträge Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (2005 = EUR / 4% = EUR jährlich bzw. 208 EUR monatlich) können steuerfrei in die Pensionskasse eingezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der begünstigte Arbeitnehmer in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet. Der Höchstbetrag erhöht sich um Euro, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wurde (Neuzusage) und keine Beiträge nach 40b EStG pauschalversteuert werden. Der Festbetrag ist jedoch unabhängig davon, ob es sich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handelt oder der Beitrag im Rahmen der Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert wird sozialversicherungspflichtig ( 2 Abs.2 Nr. 5 Arbeitsentgeltverordnung). 3 Nr. 63 EStG Die steuerfreie Einzahlung der Beiträge in die Pensionskasse schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (vgl. Pkt ) aus. Die Steuerfreiheit gilt auch für Beiträge, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert. Da die Beiträge zudem bis einschließlich 2008 bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei sind, wird der Bruttoaufwand für die betriebliche Altersversorgung erheblich reduziert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, ledig, Steuerklasse I/0, wandelt monatlich 100 EUR zugunsten einer Pensionskassenversorgung um. nach Entgelt- umwandlung vor Entgeltumwandlung Bruttoarbeitslohn monatlich 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR Umwandlungsbetrag monatlich 100,00 EUR zu versteuernder Arbeitslohn 2.500,00 EUR 2.400,00 EUR individuelle Lohnsteuer 404,91 EUR 375,33 EUR Solidaritätszuschlag 5,5 % 22,27 EUR 20,64 EUR Sozialversicherungsbeiträge 21,25%* 531,25 EUR 510,00 EUR Nettoarbeitslohn 1.541,57 EUR 1.493,39 EUR Nettoaufwand für die Pensionskassenversorgung 48,18 EUR Stand 2005 *Beitragsfreiheit gilt bis Ende Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: 9,75 % Gesetzliche Rentenversicherung + 3,25 % Gesetzliche Arbeitslosenversicherung + 7,15% Gesetzliche Krankenversicherung + 1,10% Soziale Pflegeversicherung (kinderlos) 8

9 4.1.2 Pauschalversteuerung nur möglich wenn Zusage vor dem erteilt wurde) Wird der steuerfreie Höchstbetrag nach 3 Nr. 63 EStG voll ausgeschöpft, können für Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden, darüber hinaus gehende Beiträge bis zu EUR jährlich (146 EUR monatlich) pauschal mit 20 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden. 40b EStG a.f. Voraussetzung dafür ist, dass sich der begünstigte Arbeitnehmer in einem ersten Arbeitsverhältnis befindet und der steuerlich begünstigte Höchstbetrag von jährlich EUR nicht bereits durch die Direktversicherung ausgeschöpft wird. Die Pauschalversteuerung der Beiträge schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für denselben Betrag aus Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) Nach dem AVmG werden neben der privaten Vorsorge auch Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gefördert, die über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung gestaltet werden. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Zulage oder sofern dies günstiger ist durch die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Altersvorsorgebeiträge (so genanntes Kombi-Modell). 10a, 79 ff. EStG Die AVmG-Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Beiträge aus individuell versteuertem Entgelt gezahlt werden. Die gleichzeitige steuerfreie Einzahlung oder Pauschalversteuerung desselben Beitrags ist ausgeschlossen. 4.2 Besteuerung der Rentenleistungen Leistungen aufgrund steuerfreier Beiträge und AVmG-geförderter Beiträge Erst im Versorgungsfall sind die Versorgungsleistungen, die auf steuerfreien Beiträgen beruhen oder für die die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz in Anspruch genommen wurden, als Sonstige Einkünfte zu versteuern. Dabei können der Werbungskostenpauschbe- trag ( 9a EStG) und ggf. der Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) berücksichtigt werden. Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 22 Nr. 5 EStG Beispiel: Ein alleinstehender 65-jähriger Rentner bezieht eine Altersrente aus der Pensionskasse in Höhe von 200 EUR monatlich, eine Rente aus einer AVmG-geförderten Rentenversicherung in Höhe von 150 EUR monatlich und eine gesetzliche Altersrente in Höhe von EUR monatlich. Weitere Einkünfte hat er nicht. Die Berechnung erfolgt nach den gültigen steuerlichen Vorschriften. Rente aus Pensionskasse jährlich EUR Rente aus AVmG EUR GRV-Rente jährlich EUR davon steuerpflichtig 50 % * EUR Werbungskostenpauschbetrag ( 9a EStG) 102 EUR Summe der Einkünfte EUR Altersentlastungsbetrag * (40 % der Summe der Einkünfte ohne GRV-Rente, max EUR - 24a EStG) EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag ( 10c EStG) 36 EUR zu versteuerndes Einkommen des Rentners EUR Leistungen aufgrund pauschalversteuerter Beiträge (nur für Zusagen, die vor dem erteilt wurden) Laufende Leistungen, die aufgrund eines pauschalversteuerten Beitrags ausgezahlt werden, sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil wird in einem Prozentsatz der Rente angegeben und richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn (z.b. für einen 65-jährigen Rentner 18 %). ( 22 Nr. 1 Satz 3a EStG) Sofern der Versicherungsvertrag nach dem abgeschlossen wird, unterliegen bei einmaligen Kapitalauszahlungen die in der Kapitalzahlung enthaltenen hälftigen Erträge der Einkommensteuer ( 20 Abs.1 Nr.6 EStG a.f.), wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss erbracht wird. Bei Vertragsabschlüssen vor dem bleiben einmalige Kapitalleistungen steuerfrei, sofern die Laufzeit der Versicherung mindestens 12 Jahre beträgt. * nach der für 2005 gültigen Rechtslage 9

10 Pensionskasse 5 Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen 5.1 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge Steuerfreie Beiträge Steuerfreie Beiträge bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der GRV gehören nicht zum Arbeitsentgelt und sind somit sozialversicherungsfrei. 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgelt-Verordnung (ArEV) Soweit die Beiträge durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden, gilt die Sozialversicherungsfreiheit bis einschließlich In diesem Fall sparen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber jeweils ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (soweit die Bezüge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen) Pauschalversteuerte Beiträge (nur für Zusagen, die vor dem erteilt wurden) Pauschalversteuerte Beiträge des Arbeitgebers sind sozialversicherungsfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet werden. 2 Abs. 1 Nr.3 ArEV Pauschalversteuerte Beiträge, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert werden, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Erfolgt die Umwandlung aus Sonderzahlungen, besteht jedoch Sozialversicherungsfreiheit bis einschließlich AVmG-geförderte Beiträge Beiträge, für die die AVmG-Förderung in Anspruch genommen wird, sind in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Ein Beispiel zu (Arbeitnehmer, keine Kinder): nach Entgelt- umwandlung vor Entgeltumwandlung Bruttoarbeitslohn monatlich 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR Umwandlungsbetrag monatlich 100,00 EUR sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn 2.500,00 EUR 2.400,00 EUR Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung: Gesetzliche Rentenversicherung 9,75 % 243,75 EUR 234,00 EUR Gesetzliche Arbeitslosenversicherung 3,25 % 81,25 EUR 78,00 EUR Gesetzliche Krankenversicherung 7,15 % 178,75 EUR 171,60 EUR Soziale Pflegeversicherung 1,10 % * 27,50 EUR 26,40 EUR Gesamtbeitrag 531,25 EUR 510,00 EUR Ersparnis für den Arbeitnehmer 21,25 EUR Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: Gesetzliche Rentenversicherung 9,75 % 243,75 EUR 234,00 EUR Gesetzliche Arbeitslosenversicherung 3,25 % 81,25 EUR 78,00 EUR Gesetzliche Krankenversicherung 7,15 % 178,75 EUR 171,60 EUR Soziale Pflegeversicherung 0,85 % 21,25 EUR 20,40 EUR Berufsgenossenschaft (z.b. Beitragssatz 2%) 50,00 EUR 48,00 EUR Gesamtbeitrag 575,00 EUR 552,00 EUR Ersparnis für den Arbeitgeber 23,00 EUR Gesamtersparnis durch Entgeltumwandlung 44,25 EUR * Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose (nur für den Arbeitnehmeranteil) Stand

11 5.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen In der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherte Rentner und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte Rentner müssen von ihren Versorgungsleistungen (auch die Leistungen aus der Pensionskasse) Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichten. Privat versicherte Rentner müssen keine Beiträge an die KVdR und die soziale Pflegeversicherung entrichten. ( 226, 229 Sozialgesetzbuch V SGB) Die Pensionskasse behält als Zahlstelle die Beiträge für die pflichtversicherten Arbeitnehmer ein und führt sie an die zuständige Krankenkasse ab. Erfolgen Kapitalleistungen, müssen sowohl von Pflichtversicherten als auch von freiwillig Versicherten die Beiträge selbst an die Krankenkasse entrichtet werden. Ist der Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muss er die Beiträge selbst an die Krankenkasse entrichten. 11

12 6 Übersicht über die steuer- und sozialabgabenrechtliche Behandlung der Beiträge und Versorgungsleistungen Besteuerung Bis zu 4 % der BBG steuerfrei gemäß 3 Nr. 63 EStG Darüber hinaus gehende Beträge: Festbetrag in Höhe von EUR jährlich steuerfrei gemäß 3 Nr. 63 EStG, wenn keine Beiträge gemäß 40b EStG a.f. versteuert werden Besteuerung Bis zu 4 % der BBG steuerfrei gemäß 3 Nr. 63 EStG Darüber hinaus gehende Beträge: Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung gemäß 40b EStG mit 20 % (zuzügl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) bis zu EUR jährlich Besteuerung Individuelle Lohnversteuerung mit der Möglichkeit der Förderung gemäß 10a, 79 ff EStG (Sonderausgabenabzug bzw. Zulagenförderung) Versorgungszusagen, die nach dem erteilt werden (Neuzusagen) Beiträge Versorgungsleistungen Arbeitgeberfinanziert Sozialversicherungsfrei gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV Sozialversicherungsfrei gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV Sozialabgaben Entgeltumwandlung Bis einschl sozialversicherungsfrei gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV. Ab 2009 sozialversicherungspflichig. Sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungspflichtig Bis einschl sozialversicherungsfrei gemäß 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV. Ab 2009 sozialversicherungspflichig. Besteuerung Versteuerung als Sonstige Einkünfte gemäß 22 Nr. 5 EStG Versteuerung als Sonstige Einkünfte gemäß 22 Nr. 5 EStG Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden (Altzusagen) Beiträge Arbeitgeberfinanziert Sozialversicherungsfrei gemäß 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV Beiträge aus laufenden Bezügen: sozialversicherungspflichtig Beiträge aus Sonderzahlungen: Bis einschl 2008 sozialversicherungsfrei. Ab 2009 sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungspflichtig Sozialversicherungspflichtig Versteuerung als Sonstige Einkünfte gemäß 22 Nr. 5 EStG Rentenleistungen: Ertragsanteilbesteuerung gemäß 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb)estg Kapitalleistungen: Bei Vertragsabschluss vor dem : Leistungen i.d.r. steuerfrei ( 52 Abs. 36 Satz 5 i.v. mit 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.f.) Bei Vertragsabschluss nach dem : Versteuerung der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Leistung und der erbrachten Beiträge (Erträge) ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Ablauf von 12 Jahren ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.f.) Versorgungszusagen im Rahmen der AVmG-Förderung Beiträge Arbeitgeberfinanziert Sozialabgaben Sozialabgaben Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung Besteuerung Besteuerung Versteuerung als Sonstige Einkünfte gemäß 22 Nr. 5 EStG, soweit AvmG- Förderung in Anspruch genommen wird Versorgungsleistungen Versorgungsleistungen Sozialabgaben Beitragspflicht in der KVdR für pflichtversicherte Rentner in der GKV für freiwillig versicherte Rentner in der sozialen Pflegeversicherung Sozialabgaben Beitragspflicht in der KVdR für pflichtversicherte Rentner in der GKV für freiwillig versicherte Rentner in der sozialen Pflegeversicherung Sozialabgaben Beitragspflicht in der KVdR für pflichtversicherte Rentner in der GKV für freiwillig versicherte Rentner in der sozialen Pflegeversicherung 12

13 7 Arbeitsrechtliche Bestimmungen Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften zur betrieblichen Altersversorgung geregelt. Sie gelten für Arbeitnehmer, das sind Arbeiter und Angestellte einschließlich Auszubildender sowie Personen, denen ohne dass sie Arbeitnehmer sind - Leistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind (z.b. Steuerberater, Handelsvertreter). 17 Abs. 1 BetrAVG Auch Versorgungsleistungen, die durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden, gehören zur betrieblichen Altersversorgung und fallen damit unter den Schutz dieses Gesetzes. 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG 7.1 Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung (Rentenversicherungspflichtige) Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile ihrer Bezüge in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umwandeln zu lassen. Der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Durchführung des Anspruchs auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu beschränken. Der Arbeitnehmer kann dann keinen anderen Durchführungsweg verlangen. Der Arbeitnehmer kann jedoch allein darüber entscheiden, ob in diesem Fall die Beiträge steuerfrei eingezahlt werden oder ob er die AVmG- Förderung in Anspruch nehmen will. Sofern die Versorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt wird, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, die Versorgung bei Zeiten ohne Entgeltzahlung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Diese Regelung kommt in erster Linie bei Elternzeit oder bei längerer Krankheit zum Tragen. 1a BetrAVG Besteht für den Arbeitnehmer bereits eine Entgeltumwandlung, so wird diese auf den Rechtsanspruch angerechnet. Insoweit kann der Arbeitnehmer dann nur noch die Differenz zum Höchstbetrag geltend machen. Für tarifgebundene Arbeitnehmer steht der Anspruch auf Entgeltumwandlung unter einem Tarifvorbehalt (vgl. Pkt. 7.7). 7.2 Unverfallbarkeit dem Grunde nach Ein Arbeitnehmer behält eine Anwartschaft auf einen Teil der zugesagten Versorgung, wenn er das Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles verlässt. Voraussetzung dafür ist, dass er zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. 1b Abs. 3 BetrAVG Liegen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nicht vor, verfallen seine Ansprüche auf die Versorgungsleistungen. Die durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgung ist vom Zeitpunkt der Zusageerteilung an unverfallbar. D.h. ein Arbeitnehmer behält auf jeden Fall eine Anwartschaft auf die Versorgungsleistungen, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausscheidet. 1b Abs. 5 BetrAVG Zur Sicherstellung dieses Anspruchs stellt der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen an die Gestaltung der durch Entgeltumwandlung finanzierten Versicherung bei der Pensionskasse: Der Arbeitnehmer erhält ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung. Die Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden. Der Arbeitnehmer behält das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen werden. 13

14 Pensionskasse Höhe der unverfallbaren Anwartschaft: Versicherungsvertragliche Lösung Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig und hat der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft, kann der Arbeitgeber die bei der Pensionskasse abgeschlossene Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen ( Mitgabe der Versicherung ). 2 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 BetrAVG Die Mitgabe der Versicherung ist für den Arbeitgeber besonders verwaltungsfreundlich und entbindet ihn von allen weiteren Verpflichtungen. Sie ist jedoch nur dann möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen, die so genannten Sozialauflagen, erfüllt sind: Die Überschussanteile dürfen ab Vertragsbeginn nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden. Der ausgeschiedene Mitarbeiter muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen haben. Nach Übertragung ist der Arbeitnehmer neuer Versicherungsnehmer des Vertrages. Er kann die jetzt private Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Für den während der Dienstzeit finanzierten Teil der Versicherungsleistung bestehen jedoch Verfügungsbeschränkungen. Eine Abtretung oder Beleihung dieses Teils der Versicherungsleistung ist ausgeschlossen. Bei Kündigung erfolgt die Beitragsfreistellung des Vertrags. Erst bei vertraglich vorgesehener Fälligkeit bzw. bei Bezug der gesetzlichen Altersrente ist eine Verfügung möglich. Die Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und der Pensionskasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden mitteilen. Sie wird in der Regel bereits bei Antragstellung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskasse vereinbart. 7.3 Übernahme der Versorgungsverpflichtung Einvernehmliche Übertragung oder Übernahme von Versorgungsanwartschaften Im Einvernehmen zwischen dem alten und neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder die Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen oder der Wert der unverfallbaren Anwartschaft übertragen werden. 4 Abs.2 BetrAVG Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Wenn die betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung. Der Anspruch auf Übertragung besteht jedoch nur für Neuzusagen ab dem und der Wert darf die Beitragsbemessungsgrenze der GRV nicht übersteigen. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen und diese über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchzuführen. 4 Abs.3 BetrAVG Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers Bei einem berechtigten Interesse hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, die Höhe seiner bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft vom Arbeitgeber mitgeteilt zu bekommen. 4a BetrAVG 7.4 Vorzeitige Altersleistung Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen schon vor dem Regelalter 65 bezogen werden. Eine entsprechende Regelung gibt es auch für die betriebliche Altersversor- 14

15 gung. Nimmt der Arbeitnehmer die gesetzliche Altersrente vor dem 65. Lebensjahr (als Vollrente) in Anspruch, kann er neben seiner gesetzlichen Rente auch Leistungen aus der Pensionskasse verlangen. 6 BetrAVG Der Arbeitgeber veranlasst, dass das Rentenbeginnalter des Vertrages bei der Pensionskasse entsprechend verändert wird und die Rentenzahlung aus der Pensionskasse beginnt. Bezieht ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur eine Teilrente, brauchen keine Leistungen aus der Versicherung ausgezahlt zu werden. 7.5 Keine Insolvenzsicherung für Pensionskassen Pensionskassenzusagen unterliegen nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. 7 BetrAVG 7.6 Anpassungsprüfungspflicht Das Betriebsrentengesetz verlangt, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre die laufenden Versorgungsleistungen (Renten) hinsichtlich einer Anpassung prüft. Das gilt grundsätzlich auch für Leistungen der Pensionskasse. 16 Abs. 1 BetrAVG Diese Verpflichtung entfällt bei der SIGNAL IDUNA Pensionskasse, weil die anfallenden Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. 16 Abs. 2 BetrAVG Kapitalleistungen unterliegen nicht der Anpassungsprüfungspflicht. 7.7 Tarifvorbehalt bei Entgeltumwandlung Wenn ein tarifgebundener Arbeitnehmer bei einem ebenfalls tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt ist, dann kann die Entgeltumwandlung nur durchgeführt werden, wenn der Tarifvertrag es vorsieht. Für über- und außertarifliche Lohnbestandteile gilt diese Sonderregelung nicht. 17 Absätze 3, 5 BetrAVG 15

16 Pensionskasse Anhang Auszug aus dem Einkommensteuergesetz 3 Steuerfreie Einnahmen Steuerfrei sind (1) (62) (63) Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5.Juli 2004 (BGBl.I S. 1427) geändert worden ist) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach 1a Abs.3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um EUR, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wurde. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie EUR vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den 6 vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen. (64)... (65) Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung ( 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil Ill, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. 1 S. 2261) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat. Das Gleiche gilt für Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung aufgrund der Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären. Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des 19 gehören, 16

17 ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. (66) (69) 4 c Zuwendungen an Pensionskassen (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdekkung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans. (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlaßt wären. 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören. [...] Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen aa) die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil i.v.h. bis ab Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Vomhundertsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Vomhundertsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005; bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts erhalten sind. Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31.Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der folgenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn der Rente Ertragsanteil i.v.h. vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 0 bis bis bis bis bis bis Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1.Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt; b) [...] 1.a. bis 4. 17

18 Pensionskasse Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen ( 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), auch wenn sie von inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften erbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des 82, auf die 3 Nr. 63, 10a oder auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, oder auf steuerfreien Leistungen im Sinne des 3 Nr. 66 beruhen. Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, die auf Kapital beruhen, das nicht aus nach 3 Nr. 63 oder 66 von der Einkommenssteuer befreiten oder nicht nach 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden. Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen, das nicht aus nach 3 Nr. 63 von der Einkommenssteuer befreien oder nicht nach 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde. In den Fällen des 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Eigenfreibeträge und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI. Dies gilt auch in den Fällen des 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge- Eigenheimbetrags mit 5 vom Hundert für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ( 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen des 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des 95 auch die bei diesen Verträgen angesammelten noch nicht besteuerten Erträge. Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des 93 Abs. 1 und des 95 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter ( 80), der Pensionsfonds oder die Pensionskasse nach Ablauf des Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen. 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (in der Fassung bis ) (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als Euro im Kalenderjahr geleistet werden,nicht einzubeziehen. Für Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat. Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch Von den unter 1 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: a) 10. b) die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird; Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordunung ArEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus 3 nichts Abweichendes ergibt. 2 (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. sonstige Bezüge nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. Einnahmen nach 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, 3. Beiträge und Zuwendungen nach 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 2 des Gesetzes zur

19 Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) stammen, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der 39b, 39c, oder 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die in Satz 1 Nr. 3 genannten Beiträge und Zuwendungen bis zur Höhe von 2,5 vom Hundert des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 vom Hundert des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. (2) Dem Arbeitsentgelt sind ferner nicht zuzurechnen: 1. Beiträge nach 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, 2. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach 24 des Mutterschutzgesetzes, 3. in den Fällen des 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; 4. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen, 5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds nach 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes; soweit diese Zuwendungen aus einer Entgeltumwandlung ( 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) stammen, besteht Beitragsfreiheit nur bis zum 31. Dezember 2008, 6. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Bundesministerium der Finanzen IV C 4 S /04/IV C 5 S /04 Vom Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung - Auszug B. Betriebliche Altersversorgung I. Allgemeines Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung kommen die Direktzusage ( 1 Abs.1 Satz 2 BetrAVG), die Unterstützungskasse ( 1b Abs. 4 BetrAVG), die Direktversicherung ( 1b Abs. 2 BetrAVG), die Pensionskasse ( 1b Abs. 3 BetrAVG) oder der Pensionsfonds ( 1b Abs. 3 BetrAVG, 112 VAG) in Betracht Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt. Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr. In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden, so z.b. bei Berufgruppen wie Piloten, bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind. Ob solche Ausnahmefälle vorliegen, ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies unschädlich. 157 Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers oder den Witwer der Arbeitnehmerin, die Kinder i.s.d. 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin / den Lebensgefährten vorsehen. Der Begriff des/der Lebensgefährten/in ist dabei als Oberbegriff zu verstehen, der auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit erfasst. Ob eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingetragen wurde oder nicht, ist dabei zunächst unerheblich. Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht allerdings die Besonderheit, dass sie einander nach 5 Lebenspartnerschaftsgesetz zum Unterhalt verpflichtet sind. Insoweit liegt eine mit der zivilrechtlichen Ehe vergleichbare Partnerschaft vor. Handelt es sich dagegen um eine andere Form der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, muss anhand der im BMF-Schreiben vom 25.Juli 2002 (BStBl I S.706) genannten Voraussetzungen geprüft werden, ob diese als Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden kann. Ausreichend ist dabei regelmäßig, wenn neben der geforderten namentlichen Benennung des /der Lebensgefährten/in in der schriftlichen Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber auch versichert wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht. 158 Die Möglichkeit, andere als in der Rz. 157 genannten Personen als Begünstigte für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen, führt steuerlich dazu, dass es sich nicht mehr um eine Hinterbliebenenversorgung handelt, sondern von einer Vererblichkeit der Anwartschaften auszugehen ist Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vererblichkeit von Anwartschaften vereinbart ist.... Gleiches gilt, wenn von vornherein eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft, z.b. zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, vereinbart ist und dadurch nicht mehr von der Absicherung eines biometrischen Risikos ausgegangen werden kann

20 Pensionskasse 20 Auszug aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften Erster Abschnitt Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), 2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), 3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder 4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. 1 a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse ( 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversor- gung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung ( 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden. (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen. (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. 1 b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben. (2)... (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. (4)...

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