Newsletter Oktober 2004
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- Julius Neumann
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Big Brrottherr Unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terror hat die Finanzverwaltung mittlerweile viele Möglichkeiten, sich über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen zu informieren. Die gewonnenen Informationen werden dann auch noch zwischen verschiedenen Ämtern ausgetauscht. Das Bankgeheimnis existiert praktisch nicht mehr und über das Internet (das Finanzamt wertet Internetauftritte der Firmen aus, auch nicht mehr aktuelle Seiten stehen über eine Datenbank noch zur Verfügung) oder über die Auswertung von vorgelegten Belegen und Kontrollmitteilungen bei Betriebsprüfungen von Geschäftspartnern kommen die Finanzbeamten zu neuen Erkenntnissen, die dann im Veranlagungsverfahren zu unliebsamen Rückfragen führen oder im schlimmsten Fall die Steuerfahndung bzw. ein Steuerstrafverfahren auslösen. Besondere Brisanz bekommt dieses Thema ab 2004 für alle Kapitalanleger, da ab diesem Jahr die Banken verpflichtet sind, eine Aufstellung sämtlicher im Jahr angefallener Erträge und Spekulationsgewinne für Ihre Kunden zu erstellen. Diese Aufstellung muss im Rahmen der Steuererklärung 2004 an das Finanzamt weitergeleitet werden. Gleichzeitig erhält das Finanzamt über das Bundesamt für Finanzen Zugriff auf einen Datenpool der Banken, in dem alle Stammdaten der Bankkunden mit Kontobzw. Depotnummern, Eröffnungs- und Auflösungstag sowie Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers und die Verfügungsberechtigungen enthalten sind. Ab 2005, im Rahmen der Durchführung des Alterseinkünftegesetzes (siehe auch Fußzeile Seite 5) ist zusätzlich damit zu rechnen, dass auch Rentner, die bisher nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun hatten, durch die automatische Rentenbezugsmitteilung wieder beim Finanzamt erfasst werden und Ebenfalls in diese Richtung zielt die geplante Neueinführung einer einheitlichen, lebenslangen Identifikationsnummer (e-tin), eine Steuererklärung abgeben müssen. Durch die höhere Besteuerung der Renten ab 2005 kann es dann zu Nachzahlungen kommen, insbesondere wenn noch Zinsoder Vermietungseinkünfte zugeflossen sind. die dann auch bei Wohnsitzwechsel finanzamtsübergreifend gültig bleibt. Wer nicht die Nervenstärke hat abzuwarten, ob das Finanzamt Zinseinkünfte oder andere Einkünfte feststellt, die bisher bei der Steuererklärung vergessen wurden, dem bleibt noch bis Ende 2004 die Möglichkeit, eine sog. Strafbefreiende Erklärung für die Jahre vor 2003 abzugeben und die nicht erklärten Einkünfte mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % nachzuversteuern. Für 2003 bzw. nach Ablauf dieser Frist kann vor der Entdeckung durch das Finanzamt durch die Abgabe einer Selbstanzeige zumindest ein Steuerstrafverfahren vermieden werden, die Steuerschuld ist aber auf jeden Fall mit dem individuellen Steuersatz (incl. Zinsen für alte Jahre) nachzuzahlen. Seite 1
2 I. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Umssattzsstteuerr akttuel lll Zum ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Wichtige Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer haben sich hier ergeben für die Ausstellung von Rechnungen: 1. Rechnungsausstellungspflicht für den leistenden Unternehmer Führen Sie steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, so sind sie verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach der Leistungserbringung (Fertigstellung der Maßnahme) eine Rechnung zu schreiben, und zwar unabhängig davon, ob sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer oder an eine Privatperson erbringen. Zusätzlich müssen Sie Privatleute auf Ihren Rechnungen auf die neue Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren (s. unter 2.) aufmerksam machen. Für Unternehmer gilt nach wie vor die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, auf die Sie nicht gesondert hinweisen müssen. Aber auch für alle anderen Leistungen, die Sie an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbringen, müssen Sie künftig innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung erstellen. Dies betrifft insbesondere auch steuerfreie Leistungen, für die bisher häufig keine Rechnung angefordert wurde, also z.b. Vermietung, Ausfuhrlieferungen, Kreditgewährung, Versicherungsvermittlung, Arztleistungen o.ä. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, so droht pro Einzelfall ein Bußgeld bis zu 5.000, Rechnungsaufbewahrungspflicht für Leistungsempfänger im Privatbereich Werden an Privatpersonen oder an umsatzsteuerliche Unternehmer für deren Privatbereich steuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht, so müssen künftig diese Rechnungen von den Leistungsempfängern 2 Jahre aufbewahrt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie steuerlich geltend gemacht werden können. Auf diese Aufbewahrungsfrist muss in der Rechnung hingewiesen werden. Kann die Rechnung nicht vorgelegt werden, drohen hier pro Einzelfall bis zu 500, Was sind Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und wofür müssen Privatpersonen Rechnungen aufheben? Hierunter fallen grundsätzlich alle Bauleistungen und Reparaturen. Aber auch steuerpflichtige Leistungen, die überhaupt einen Bezug zu einem Grundstück haben, werden hier erfasst: Planungs- und Überwachungsleistungen Gerüstbauarbeiten Seite 2 Gärtnerische Gestaltung, Aussenanlagen, Reinigungsarbeiten Leistungen der Grundstückssachverständigen
3 Maklerleistungen Notarrechnungen Umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen, z.b. Beherbergurg (Hotel, Pension), Vermietung von Ferienwohnungen, Parkplatz- und Campingplatzvermietung, Sportstättenüberlassung II. Vorsteuerabzug für betriebliche Fahrzeuge Für neu angeschaffte Fahrzeuge in Betriebsvermögen von Einzelunternehmern und Personengesellschaften fällt die Vorsteuerabzugsbeschränkung ab komplett weg. Danach kann für betrieblich genutzte Fahrzeuge die Vorsteuer wieder voll geltend gemacht werden, im Gegenzug ist aber die private Nutzung zu versteuern. Für 2003 gilt ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht, wir werden im Rahmen Ihrer Steuererklärungen die für Sie günstigste Regelung anwenden. Handlungsbedarf besteht aber aufgrund eines neuen BMF-Schreibens wenn mehr als 1 Fahrzeug im Unternehmen vorhanden ist bzw. wenn pro Gesellschafter mehr als 1 Fahrzeug zur Verfügung steht. Das Finanzamt unterstellt hierbei nämlich, dass das 2. Fahrzeug zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird und versagt hier den gesamten Vorsteuerabzug. Hier liegt es an Ihnen, eine mehr als 10 %-ige betriebliche Nutzung nachzuweisen, z.b. durch eine Aufstellung der betrieblichen Fahrten und einen Vergleich mit der Jahresfahrleistung. Eine detailliertes Fahrtenbuch muss für diesen Nachweis nicht vorgelegt werden, es genügen Aufzeichnungen nur der betrieblichen Fahrten mit km-angaben und Fahrtziel sowie Fahrtzweck, also z.b. ein gut geführter Terminkalender. Damit retten Sie den Vorsteuerabzug für das Zweitfahrzeug, die private Nutzung kann dann anhand einer Kostenschätzung oder pauschal (1-%-Regelung) versteuert werden. Zur Vermeidung der 1%-Regelung bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer muss aber nach wie vor ein detailliertes Fahrtenbuch vorgelegt werden. Verrj jährrung drrohtt!! Nach dem neuen Verjährungsrecht, gültig ab , beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (d.h. alle Ansprüche, deren Verjährung nicht gesondert geregelt ist) nicht mehr 30, sondern nur noch 3 Jahre. Der erste Stichtag ist daher der Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung von fälligen Darlehen, für Miet- und Pachtzinsen und für wiederkehrende Leistungen (z.b. Zinsen, Unterhalt, Renten). Betroffen sind aber auch z.b. Schuldanerkenntnisse und Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Gesamtschuldnern. Wir bitten Sie deshalb, solche Verträge und Ansprüche zu prüfen. Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung. Seite 3
4 Verrsschi iedeness... Für Ausschüttungen einer GmbH entsteht ab die Kapitalertragsteuer unmittelbar mit der Ausschüttung, d.h. sie ist sofort an das Finanzamt anzumelden und abzuführen, nicht erst im Folgemonat. Ab müssen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer- Voranmeldungen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Sofern Ihre Software dazu noch nicht in der Lage ist, müssen Sie sich dringend um ein Update bemühen. Sofern Ihre Software nicht mehr aktualisiert werden kann, können wir Ihnen bei der Auswahl eines neuen Programms Hilfestellung leisten, damit auch der künftig immer wichtigere Datenaustausch gewährleistet ist. Die Kosten für die Berufsausbildung, hier insbesondere für ein Erststudium, hatte der BFH in seinen jüngsten Entscheidungen sehr großzügig zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Durch eine gesetzliche Neuregelung wurde der Abzug wieder beschränkt, allerdings mit deutlich erhöhten Grenzen für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge (neu: ). Dies gilt für alle Ausgaben für eine erstmalige Ausbildung, die ab dem gezahlt werden. Nach wie vor ohne Beschränkung als Werbungskosten abzugsfähig sind Fortbildungskosten, d.h. Kosten, die nach der ersten Berufsausbildung anfallen. Hausbesitzer, die größere Instandhaltungsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden vornehmen, können diese ab 2004 wieder auf bis zu 5 Jahre verteilt bei ihren Vermietungseinkünften abziehen. Damit kann eine günstigere Progressionsentlastung über die Jahre erzielt werden. Immer wieder ein Thema ist die Abschaffung der Eigenheimzulage. Auch jetzt hört man immer wieder Gerüchte. Haben Sie den Kauf oder den Bau einer eigengenutzten Immobilie schon geplant, empfiehlt es sich, noch in 2004 einen Bauantrag zu stellen oder einen Notarvertrag abzuschließen. Absolute Sicherheit gibt es nicht, Sie erhalten sich aber eine gute Chance. Auch immer wieder ein Thema: die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Genaue Pläne sind auch hier nicht bekannt, eine Erhöhung ist aber so gut wie sicher. Offen ist noch der Zeitpunkt, zu dem die Neuregelung in Kraft tritt. Ein Entwurf mit massiven Erhöhungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere bei der Besteuerung von Betriebs- und Immobilienvermögen, liegt wohl im Bundesrat schon vor. Wenn Sie sich schon länger mit dem Gedanken tragen, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, dann ist vor dem Jahreswechsel eine gute Gelegenheit. Hier gilt aber: Lieber u. U. mehr Steuern bezahlen als jetzt noch schnell eine unüberlegte Übertragung vornehmen. Denn außer bei der Schenkungsteuer gilt es auch die Auswirkungen bei der Einkommensteuer zu bedenken. Sprechen Sie mit unseren Rechtsanwälten oder Steuerberatern, welche Möglichkeiten bestehen und welche Auswirkungen sich ergeben. Seite 4
5 Altterrei inkünffttegessettz IIII.. TTei il 11) )) l Brennpunkt Direktversicherung Im Bereich der betrieblichen Alterversorgung ist die Direktversicherung schon immer eine sehr beliebte und bisher auch einfach zu handhabende Vermögensbildung für den Arbeitnehmer. Durch das Alterseinkünftegesetz und durch die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bereits ab 2002 ergeben sich künftig gravierende Änderungen bei der Direktversicherung: 1. Steuerfreiheit der Beträge zur Direktversicherung Begünstigte Verträge zur Direktversicherung dürfen nur noch eine Verrentung der späteren Leistungen, maximal mit einem Wahlrecht für eine Einmalauszahlung vorsehen. Dafür sind die Beiträge, die der Arbeitgeber als betriebliche Altersvorsorge zahlt oder die der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in die Versicherung einzahlt, ab steuerfrei (Höchstbetrag voraussichtlich: jährlich zusammen mit anderen steuerfreien Leistungen zur BAV). Die spätere Auszahlung der Direktversicherung fällt dann unter die sog. nachgelagerte Besteuerung 1) 1, d.h. die Versicherungsleistung wird in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert. Diese Einkünfte unterliegen allerdings in der Regel einem günstigeren Steuersatz, da im Rentenalter nur noch geringere Einnahmen vorliegen. Für neu abgeschlossene Verträge ab erhöht sich der Höchstbetrag für die steuerfreien Beiträge zur Direktversicherung nochmals um 1.800, Wahlrecht für bestehende Verträge Um die steuerfreie Einmalauszahlung bzw. die Besteuerung der Renten mit dem günstigen Ertragsanteil zu erhalten, kann der Arbeitnehmer die bisherige Regelung beibehalten, d.h. er kann auf die Steuerfreiheit der Beiträge verzichten und stattdessen die Pauschalbesteuerung mit 20 % wählen. Dies muss dem Arbeitgeber aber bis spätestens schriftlich mitgeteilt werden, bzw. bei einem Arbeitsplatzwechsel muss dies vor der ersten Beitragszahlung dem neuen Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Verzicht kann nur einmal erklärt werden und gilt dann für die Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Da der Arbeitgeber in vielen Fällen die Pauschalsteuer bisher getragen hat, empfiehlt es sich vor der Entscheidung über das Wahlrecht mit dem Arbeitgeber eine Absprache über die künftige Behandlung der Pauschalsteuer zu treffen. Vielfach haben die Arbeitgeber die Pauschalsteuer bisher übernommen, weil Sie durch die Gehaltsumwandlung in etwa gleicher Höhe Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gespart haben. 1 Grundlegende Informationen finden Sie in unserem Rundschreiben Juli 2004, das Sie auch auf unserer Homepage abrufen können: wählen Sie unter Service den Newsletter, der angeforderte Benutzername ist mergetundpartner, das Kennwort ist information. Seite 5
6 Ab entfällt für Arbeitgeber dieser Vorteil, denn mit der Steuerfreiheit der Beiträge gilt auch die Freistellung von Beiträgen zur Sozialversicherung (allerdings nicht für den Erhöhungsbetrag von 1.800,--!). Soll die Pauschalbesteuerung nicht durchgeführt werden und sieht die Direktversicherung nur eine Einmalauszahlung vor, muss der Vertrag umgestellt werden. Anderenfalls kann die Steuerfreiheit für die Beiträge nicht in Anspruch genommen werden und die Beiträge sind dann steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn! Eine Option zur Pauschalbesteuerung kommt vor allem auch für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (GmbH-Geschäftsführer, Beamte) in Betracht, da durch auch nur geringfügige steuerfreie Beträge zur Direktversicherung der gesamte Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen gefährdet wird. Damit bei der späteren Versicherungsauszahlung die Leistung richtig versteuert werden kann, muss der Arbeitgeber jährliche Meldungen machen, wie die Beiträge in der Ansparphase steuerlich behandelt wurden. 3. Sozialversicherungspflicht für Beiträge und Leistungen Ab 2008 ist bereits im Altersvermögensgesetz 2002 vorgesehen, dass Beiträge zur Direktversicherung der Arbeitnehmer, die aus Gehaltsumwandlung stammen, sozialversicherungspflichtig werden. Für Arbeitgeber, die die Pauschalsteuer über den hinaus tragen, ergibt sich damit eine zusätzliche Belastung mit Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ab dem , sofern die Direktversicherung aus einer Gehaltsumwandlung finanziert wird. Seit unterliegen Auszahlungen aus der Direktversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Krankenversicherungspflicht. Renten werden mit dem mtl. Zahlbetrag zusätzlich zu anderen Renten und zu Arbeitslohn- oder Pensionsauszahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit Beiträgen belastet. Einmalauszahlungen werden auf 10 Jahre verteilt in die Bemessungsgrundlage der Krankenversicherung einbezogen und mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung belastet. Für Unternehmer und nicht rentenversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben sich ab erhebliche Nachteile beim Sonderausgabenabzug: Die zur Altersversorgung geleisteten Beiträge zu Lebens- und privaten Rentenversicherungen sind nur noch in sehr eingeschränktem Umfang als Sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Der Höchstbetrag beträgt 2.400,-- bei Alleinstehenden bzw ,-- bei Verheirateten. Zu diesem Höchstbetrag zählt aber auch z.b.die Krankenversicherung. Um in den Genuss des hohen Sonderausgabenabzugs von ,-- bzw ,-- für die sog. Basisversorgung zu kommen, müssten Einzahlungen in gesetzliche Rentenversicherungen bzw. berufständige Versorgungseinrichtungen vorgenommen werden. Private Altersvorsorgeprodukte sind nur begünstige, wenn sie: nur die Zahlung einer mtl. Rente auf das Leben des Versicherungsnehmers vorsehen (ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente ist möglich) nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine Umstellung bestehender Verträge sollte noch nicht vorgenommen werden, hier bleibt abzuwarten, ob sich noch Nachbesserungen an dem Gesetz ergeben. Seite 6
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