errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff.
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- Horst Wetzel
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1 errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. ZGB) I. Auftraggeber Herr/Frau, Name, Vorname, geb., von, in, Der Wille des Vorsorgeauftraggebers lautet: II. Feststellungen Ich widerrufe sämtliche bisher verfassten Vorsorgeaufträge. Diese Urkunde dient der vorsorgebeauftragten Person (nachfolgend beauftragte Person benannt) als Vollmacht, mich rechtsgültig zu vertreten.
2 2 III. Vorsorgeauftrag 1. Beauftragte Person Ich beauftrage nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen die nachgenannten Personen mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr. (Hinweis: evtl. entsprechende Sorge weglassen) Für den Fall, dass eine beauftragte Person für seine Aufgaben nicht geeignet ist, den Vorsorgeauftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, setze ich gleichzeitig Ersatzbeauftragte ein. 2. Umfang und Inhalt des Vorsorgeauftrages Umfassende Sorge Mit der Personensorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr beauftrage ich in der Reihenfolge ihrer Aufzählung die folgenden Personen: a) Meinen Ehegatten,... b) Als Ersatzbeauftragten meinen Sohn,... c) Als zweite Ersatzbeauftragte meine Tochter,... d) Als dritte Ersatzbeauftragte die... AG mit Sitz in. Mit der Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr beauftrage ich in der Reihenfolge ihrer Aufzählung die folgenden Personen:
3 3 a) Meinen Ehegatten,. b) Als Ersatzbeauftragten meinen Sohn,. c) Als zweite Ersatzbeauftragte die. AG, mit Sitz in. unter der Bedingung, dass bei Eintritt der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages.. ODER (Variante) Vermögenssorge Mit der Vermögenssorge und der damit verbundenen Vertretung im Rechtsverkehr beauftrage ich in der Reihenfolge ihrer Aufzählung folgende Personen: a) Meinen Ehegatten,. b) Als Ersatzbeauftragten meinen Sohn,. c) Als zweite Ersatzbeauftragte die. AG mit Sitz in. unter der Bedingung, dass bei Eintritt der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages.. 3. Widerruf Ich kann den Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind, aber auch durch Vernichtung, widerrufen. 4. Kündigung durch die beauftragte Person Die beauftragte Person bzw. die beauftragten Personen können den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen (Art. 367 Abs. 1 ZGB). Aus wichtigen Gründen können sie den Vorsorgeauftrag auch fristlos kündigen (Art. 367 Abs. 2 ZGB).
4 5. Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit 4 Werde ich wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen seine Wirksamkeit, wobei die beauftrage Person bzw. die beauftragten Personen nach Massgabe von Art. 369 Abs. 2 ZGB für die Fortführung der ihnen ü- bertragenen Aufgaben zu sorgen haben. 6. Erneute Urteilsunfähigkeit Werde ich erneut urteilsunfähig, so tritt der vorliegende Vorsorgeauftrag wieder in Kraft, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. IV. Entschädigung 1. Angemessene Entschädigung Die beauftragte Person bzw. die beauftragten Personen haben für ihre Leistungen Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2. Branchenübliche Ansätze Soweit sie im Rahmen dieses Vorsorgeauftrages Tätigkeiten ausüben, die sie regelmässig auch im Rahmen ihrer Berufstätigkeit für Dritte ausüben, bemisst sich die Entschädigung nach branchenüblichen Ansätzen. 3. Fehlen branchenüblicher Ansätze Soweit nicht branchenübliche Ansätze angewendet werden können, bemisst sich die Entschädigung nach den bei der Erwachsenenschutzbehörde üblichen Ansätzen für die Entschädigung von Beiständen.
5 5 V. Inkrafttreten Dieser Vorsorgeauftrag tritt in Kraft, wenn ich ihn selbst für anwendbar erkläre, weil ich mich nicht mehr in der Lage fühle, die notwendigen Entscheidungen zu treffen oder wenn meine Urteilsunfähigkeit durch einen Arzt oder durch Personen, die dazu befugt sind, bescheinigt wird. IV. Schlussbestimmungen 1. Die beurkundende Urkundsperson wird beauftragt und bevollmächtigt, das zuständige Zivilstandsamt über die Errichtung des vorliegenden Vorsorgeauftrages zu orientieren und die Registrierung in der zentralen Datenbank Infostar zu veranlassen. 2. Das Original dieses Vorsorgeauftrags wird am dafür vorgesehenen Ort (Familiengericht, KESB usw.) hinterlegt. Der Hinterlegungsort wird im gesamtschweizerischen elektronischen Personenstandsregister (Infostar) beim dafür zuständigen Zivilstandsamt vorgemerkt. 3. Eine beglaubigte Kopie dieses Vorsorgeauftrags wird bei der beurkundenden Urkundsperson aufbewahrt. Der Auftraggeber erhält eine beglaubigte Kopie vom vorliegenden Auftrag. 4. Dieser Vorsorgeauftrag enthält meinen wohlüberdachten Willen, dem getreu nachgelebt werden soll.
6 Dieser Vorsorgeauftrag ist von mir in Gegenwart der Urkundsperson gelesen und unmittelbar darauf vor ihm und den zwei Zeugen unterzeichnet worden. 6 Die Aargauische Urkundsperson: Der Auftraggeber: (Hinweis: Der Vorsorgeauftrag kann eigenhändig errichtet oder öffentlich beurkundet werden [Art. 361 Abs. 1 ZGB].
7 7 ZEUGENBESCHEINIGUNG Die unterzeichneten Zeugen auf die Vorschriften des Art. 503 ZGB aufmerksam gemacht, bestätigen: 1. Dass der Vorsorgeauftraggeber, die vorstehende Urkunde vor ihnen und der Urkundsperson, Dr. Benno Studer, unterzeichnet hat. 2. Dass er ihnen unmittelbar darauf und nachdem die Urkunde auch durch die Urkundsperson datiert und unterzeichnet worden ist, in Gegenwart der Urkundsperson erklärte, dass er die Urkunde gelesen habe, und dass sie seinen Willen enthalte. 3. Dass nach ihrer Wahrnehmung die Partei sich bei diesem Vorgang im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden hat. Die Zeugen:
8 8 BEURKUNDUNG Der unterzeichnete Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in, beurkundet: 1. Dass er den vorstehenden Vorsorgeauftrag verfasst und hierbei die gesetzlichen Vorschriften befolgt hat. 2. Dass ihm der handlungsfähige, persönlich erklärte, er hätte die Urkunde gelesen und sei mit deren Inhalt in allen Teilen einverstanden. 3. Dass die Partei hierauf die Urkunde in seiner und der beiden Zeugen Gegenwart eigenhändig unterzeichnete. 4. Dass die unterzeichnete Urkundsperson die Urkunde hierauf datierte und ebenfalls unterzeichnete und die Partei in ihrer Gegenwart den Zeugen ebenfalls erklärte, er hätte die Urkunde gelesen und sie enthalte seinen Willen. 5. Dass die beiden handlungsfähigen Zeugen die Zeugenbescheinigung in seiner Gegenwart unterzeichneten. Die Aargauische Urkundsperson:
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