Betreuungsvertrag. vertreten durch das Evang.-Luth. Pfarramt Obbach, Dr.-Georg-Schäfer-Str. 2, Euerbach - Obbach im folgenden Träger genannt

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1 Betreuungsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Obbach und den Personensorgeberechtigten Seite 1 zwischen Betreuungsvertrag der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Obbach vertreten durch das Evang.-Luth. Pfarramt Obbach, Dr.-Georg-Schäfer-Str. 2, Euerbach - Obbach im folgenden Träger genannt und sowie Name (des/der Personensorgeberechtigten) Vorname Name (des/der Personensorgeberechtigten) Vorname über die Betreuung des Kindes Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße PLZ Wohnort Konfession Staatsangehörigkeit Telefon (privat) Telefon (dienstlich / beruflich) Telefon (mobil) Welche Sprach(en) spricht das Kind? Hat Ihr Kind Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen Behinderung oder drohender Behinderung nach dem SGB XII Nein Ja ; der Eingliederungsbedarf wurde festgestellt von: Art der Behinderung: Personensorgeberechtigte Personensorgeberechtigter Name Vorname geb. am Straße PLZ, Wohnort Konfession Staatsangehörigkeit Nichtdeutschsprachige Herkunft ja nein ja nein Arbeitsplatz

2 Betreuungsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Obbach und den Personensorgeberechtigten Seite 2 1. Aufnahmebedingungen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Kindes Einzugsermächtigung über die Beträge bei Gastkindern (Wohnsitz des Kindes nicht in der Sitzgemeinde der Einrichtung): Bescheinigung der Kostenübernahme der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Kopie des Impfpasses des Kindes (um in Notfällen die notwendigen Informationen über Tetanus-Impfung, Allergien etc. bereit zu haben) 2. Vertragsdauer Das Kind wird ab dem in die Einrichtung aufgenommen. Der Vertrag endet: mit dem Eintritt in die Grundschule zum (Datum eintragen) 3. Betreuung des Kindes Der Träger übernimmt die Betreuung des Kindes im Rahmen der aktuellen Öffnungszeiten, sowie der räumlichen Möglichkeiten und pädagogischen Angebote. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten des Kindergartens für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt in den Räumen des Kindergartens, wenn Kind und Personal sich mit Kenntnis des Personensorgeberechtigten begrüßt haben, und endet, wenn Kind und Personal sich mit Kenntnis des Personensorgeberechtigten verabschiedet haben. 4. Besuch des Kindergartens Bei Fernbleiben des Kindes verständigen die Personensorgeberechtigten die Einrichtung umgehend. In Krankheitsfällen wie Erkältungskrankheiten, Auftreten von infektiösen Hautausschlag, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Befall von Parasiten sind die Kinder zuhause zu behalten. Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an ansteckender Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hauterkrankungen) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Bevor das Kind nach Auftreten einer meldepflichtigen ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - den Kindergarten wieder besucht, ist ein ärztliches schriftliches Einverständnis erforderlich. 5. Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung / Abholberechtigte 5.1. Die Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg liegt allein bei den Personensorgeberechtigten. Kinder im Vorschulalter sind nicht in der Lage, das Geschehen auf unseren Strassen zu überschauen, sowie die Verkehrsregeln zu beachten. Sie sind deshalb zu beaufsichtigen. Die Leitung der Tageseinrichtung ist darüber zu informieren, wer jeweils zum Abholen des Kindes berechtigt ist. Mit dem Verlassen des Kindergartengebäudes geht die Aufsichtspflicht an die Personensorgeberechtigten bzw. die abholende Person (mindestens 12-jährig) über.

3 Betreuungsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Obbach und den Personensorgeberechtigten Seite 3 Abholberechtigte Personen (ab vollendetem 12. Lebensjahr) Name Vorname Telefonisch tagsüber erreichbar: Die Entscheidung, ob und wann ein Kind im Schulalter den Weg zur Tageseinrichtung und nach Hause allein gehen darf, obliegt den Personensorgeberechtigten. Gleiches gilt für das Fahren mit dem Fahrrad. Wenn ein Kind im Schulalter alleine nach Hause gehen darf, ist dies mit der Personensorgeberechtigten gemäß Anlage 10 zu bestätigen. 6. Beiträge der Personensorgeberechtigten 6.1. Die Personensorgeberechtigten entrichten einen festen monatlichen Beitrag. Der Beitrag wird in 12 Monatsraten von September bis August erhoben. Dieser beträgt gemäß dem Buchungsbeleg bzw. Elternbeitragstabelle (Anlage 3 bzw. 4) monatlich bis auf Widerruf (siehe Punkt 5): Buchungszeit: bei Vertragsbeginn Änderung ab Änderung ab Tägliche durchschnittliche Buchungszeit (in Stunden) 6.2. Zusätzlich werden Beiträge erhoben für Jährliche Einmalzahlung (Kosten für Feste und Veranstaltungen, fällig im September des jeweiligen Kindergartenjahres.) : 6.3. Der entsprechende Beitrag wird jeweils zum Anfang des laufenden Monats per Lastschrift eingezogen Eine Anpassung der Beiträge wird spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt Der entsprechende Beitrag ist auch bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit zu zahlen. Ist das Kind länger als vier Wochen krank, kann auf die Mindestbuchungszeit zurückgegangen werden Auf Grund erbrachter Arbeitsleistungen wird der monatliche Beitrag rückwirkend um bis zu 10,00 monatlich verringert werden. Die Einzelheiten der Beitragsrückerstattung sind in Anlage 5 festgelegt. Änderungen der Regelung werden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt. 7. Kündigung des Platzes und Änderungen der Buchungszeiten 7.1. Die ersten zwei Monate des Betreuungsvertrages gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

4 Betreuungsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Obbach und den Personensorgeberechtigten Seite Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden Im laufenden Betreuungsjahr kann letztmalig zum 31. Mai gekündigt werden Bei Umzug ist eine schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Monats möglich Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Betreuungsvertrages; notwendig werdende Änderungen können jederzeit sowohl vom Träger als auch von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von drei Monaten vorgenommen werden. Wenn möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten umgehend reagiert. Im letzten Jahr vor der Einschulung kann die Buchungszeit letztmalig bis zum 31. Mai gekürzt werden Der Träger der Tageseinrichtung hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Personensorgeberechtigten anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder erheblich gefährdet ist, - die Personensorgeberechtigten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Beitrags in Verzug sind, - die Personensorgeberechtigten wiederholt und trotz Abmahnung gegen die Regelungen der Ordnung der Tageseinrichtung verstoßen. 8. Haftungsausschluss Im Falle der Schließung der Tageseinrichtung bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Träger. 9. Foto- und Filmaufnahmen Die Personensorgeberechtigten willigen ein, dass Fotos und Filmaufnahmen, die die Kindergarteneinrichtung im Betreuungsalltag, auf Ausflügen und Festen erstellt, und auf denen ihr Kind abgebildet ist, für Jahresberichte, Chroniken und Internet-Präsentation der Kindergarteneinrichtung verwendet werden dürfen. Solche Fotos und Filmaufnahmen dürfen auf Elternabenden, in kommunalpolitischen und kirchlichen Gremien und ortskirchlichen Kreisen (z.b. Seniorenkreis) einer interessierten Öffentlichkeit vorgeführt werden, soweit dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familie beeinträchtigt werden (z.b. Gewalt unter Kindern). Personensorgeberechtigte können eine gegenteilige Erklärung in Schriftform abgeben. 10. Gerichtsstand Gerichtsstand für beide Parteien ist Schweinfurt. 11. Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil des Vertrages: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7: Anlage 8: Anlage 9: Ordnung für Tageseinrichtungen für Kinder in evangelischer Trägerschaft Konzeption der Einrichtung Buchungsbeleg Elternbeitragstabelle Info-Blatt Beitragsrückerstattung aufgrund von Arbeitsleistungen der Eltern Einzugsermächtigung Einwilligung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Einwilligung zur Teilnahme an Ausflügen Einwilligung in die Zusammenarbeit mit der Schule im Rahmen der Einschulung

5 Betreuungsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Obbach und den Personensorgeberechtigten Seite 5 Anlage 10: Erklärung zum Heimweg des Kindes (Schulkind); ohne Aufsicht Anlage 11: Belehrung für Personensorgeberechtigte nach 34 IFSG Anlage 12: Kindergarten - ABC Anlage 13: Betreuungsrichtlinien für Schulkinder Anlage 14: Sonstiges: 12. Schlussbestimmungen Nebenabsprachen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Parteien möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. 13. Kostenübernahme Die Personensorgeberechtigten haben einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Jugendamt, den Sozialhilfeträger oder einen anderen Kostenträger gestellt nicht gestellt Bis zum Vorliegen eines positiven Bescheids des Kostenträgers haben die Personensorgeberechtigten den Beitrag zu entrichten. Von den Personensorgeberechtigten auszufüllen: Vom Träger auszufüllen: Ort Datum Obbach, den der Personensorgeberechtigten des Personensorgeberechtigten Träger der Tageseinrichtung

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