Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen

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1 Übersicht über die einzuhaltenden Unterweisungspflichten nach den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen Personen, Maschinen, 1 Alle Arbeitnehmer ArbSchG 5, 12 GUV V A1 4 Mindestens einmal jährlich (Beurteilung und Unterweisung der Arbeitsbedingungen) 2 Arbeitsmittel BetrSichV 9 ArbSchG 14 Vor Beginn der Arbeit und bei Veränderungen 3 Atemschutzgeräte GUV R190 Vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, aber mind. 1 x jährlich durch theoretische und praktische Übungen Übertragbarkeit auf passiven Atemschutz (umluftunterstützt) prüfen! Ansonsten Unterweisung Atemschutz im Zuge der Unterweisung persönliche Schutzausrüstung 4 Bildschirmarbeitsplätze ArbSchG 12 i.v.m. GUV V A1 4 5 Biostoffe BiostoffV 12 BiostoffV 8 Mindestens einmal jährlich Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach jährlich zu wiederholen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 8 BiostoffV Spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen 6 Erdbaumaschinen (Einweiser) GUV R500/2.12 bisher: GUV V40 Nr Es sind nur zuverlässige Personen einzusetzen. Diese sind vor Beginn der Tätigkeit über ihre Aufgaben zu unterrichten, danach jährlich 1

2 7 Personen, Maschinen, Explosivstoffe BetrSichV 9 GefstoffV 14 s. Arbeitsmittel s. Gefahrstoffe 8 Fahrzeuge führen GUV V D Feuerlöscher GUV R 133 Nr. 5.2 nur Personen, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben, Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein (zweckmäßig ist eine schriftliche Beauftragung) Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung der Feuerlöscher zu unterweisen 10 Flüssiggas, Verwendung von GUV V D34 4 i.v.m. GUV V A1 4 (2) und 7 GefstoffV 14 und 20 TRGS 555 Nr. 3 Vor Aufnahme der Tätigkeit, Betreiben und Warten nur von Personen, die unterwiesen sind Unterweisung jährlich 11 Flurförderfahrzeuge GUV V D27 7 und 5 12 Gefahrstoffe GefStoffV 14 Vor Aufnahme der Tätigkeit; der Inhalt der Betriebsanweisung ist in die regelmäßige Unterweisung einzubeziehen mind. jährlich Vor Aufnahme der Beschäftigung und mind. jährlich 13 Heben und Tragen von Lasten LasthandhabV 4 i.v.m. ArbschG 12 mind. jährlich Erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen 2

3 Personen, Maschinen, 14 Presscontainer BetrSichV Vor Beginn der Beschäftigung und mind. jährlich 15 Jugendliche (Personen bis 18 Jahren) JArbschG 29 Vor Beginn der Beschäftigung und mind. halbjährlich 16 Krebserzeugende Gefahrstoffe GefStoffV 14 Vor Beginn der Beschäftigung und danach mind. jährlich 17 Lärm GUV V B3 9 i.v.m Leitern und Tritte GUV V D36 Der Unternehmer muss Lärmbereiche fachkundig ermitteln und die Versicherten über die Ergebnisse und Maßnahmen unterweisen Pflichten des Unternehmers und des Versicherten zu den jeweils spezifischen Leitern und Tritten, Erstellen einer Betriebsanweisung Jährliche Unterweisung 19 Neuanfänger GUV V A1 4 Mindestens 1 x jährlich 20 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) 21 PSA: Augen- und Gesichtsschutz ArbSchG 12, 14 GUV R 192 Vor Beginn der Beschäftigung und Bei Veränderungen in den Arbeitsbereichen Vor der ersten Benutzung z.b. anhand einer Betriebsanweisung und danach jährlich 3

4 Personen, Maschinen, 22 PSA: Fuß- und Beinschutz GUV R 191 Vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, danach jährlich mindestens einmal jährlich. 23 PSA: Benutzung von Schutzkleidung Schutzhandschuhe GUV R 189 GUVV R 195 Nach Bedarf, mindestens 1 x jährlich anhand der Betriebsanweisung 24 Radioaktive Stoffe StrlSchV 38 Mindestens einmal jährlich 25 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz GUV V A8 5 Vor der Arbeitsaufnahme und mindestens 1 x jährlich 26 Verhalten im Gefahrenfall z.b. bei Brand ArbStättV 4 27 Verhalten bei Unfällen GUV V A1 24 ff bisher GUV A5 11 Verpflichtungen des Arbeitgebers einen Flucht und Rettungsplan zu erstellen und auszuhängen sowie in angemessenen (jährlich) Zeitabständen zu üben. Die spezifische Vorschrift ist entfallen und in der allgemeinen Vorschrift zur Prävention V A1 aufgegangen Vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens 1 x jährlich 28 Verhalten im Störfall BimSchV 6 Durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals ist Fehlverhalten vorzubeugen 29 Umgang mit Betriebsanweisung Medikamenten und Zytostatika Erkennen und Schutzmaßnahmen 4

5 30 Personen, Maschinen, Umgang mit Betäubungsmitteln Betäubungsmittelgesetz Maßnahmen werden durch das Unternehmen festgelegt Erkennen und Schutzmaßnahmen _ Meldung und Vernichtung der Mittel 31 Umgang mit Munition Betriebsanweisungen Maßnahmen werden durch das Unternehmen festgelegt Erkennen _ Meldung _ Maßnahmen 32 Umgang mit Geld und Bareinnahmen Dienstanweisun gen für Kassen 1 x jährlich, bzw. nach Vorgaben des Unternehmens 33 Antikorruption Interne Anweisungen 1 x jährlich, bzw. nach Vorgaben des Unternehmens Umgang mit Fremdfirmen Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Abfallwirtschaft Fremdfirmenrichtlinie GUVV R 2113 Anwendung / Zeitraum offen 1 x jährlich Abkürzungen GUV Gemeindeunfallversicherung PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen GUV V des GUV PflSchSachkV Pflanzenschutzsachkundeverordnung ArbSchG Arbeitsschutzgesetz StrlSchV Strahlenschutzverordnung ArbStättV Arbeitsstättenverordnung TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe BaustellV Baustellenverordnung BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung BImSchV 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes BiostoffV Biostoffverordnung GefStoffV Gefahrstoffverordnung 5

6 JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz LastenhandhabV Lastenhandhabungsverordnung PSA Benutzungsverordnung 6

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