Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015

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1 Hinweise zur Umsetzung der GAP-Reform 2015 Stand: Lesen Sie bitte aufmerksam die nachfolgenden Hinweise. Obwohl die Inhalte der Seiten mit größter Sorgfalt erstellt wurden, kann für die Rechtsverbindlichkeit und Vollständigkeit der Inhalte keine Gewähr übernommen werden, da noch nicht alle notwendigen EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt wurden. Als maßgeblich gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ( ) in Verbindung mit den im Antrag abgegebenen Erklärungen und Verpflichtungen. Ziel dieses Informationsblattes ist es, basierend auf aktuellen Rechtsgrundlagen (EU und national), Informationen und Hinweise zu vermitteln, die für Ihre Anbauentscheidungen in 2015 hilfreich sein können. In Deutschland werden folgende Maßnahmen im Rahmen der sogenannten 1. Säule angeboten: Basisprämie Greeningprämie (Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden) Umverteilungsprämie Zahlung an Junglandwirte Kleinerzeugerregelung Nachfolgend werden Erläuterungen zu verschiedenen Themenbereichen gegeben. 1. Basisprämie gem. Art. 21 ff. der VO (EU) Nr. 1307/2014 Die neue Basisprämienregelung als bedeutendste Direktzahlung, ist der bisherigen Betriebsprämienregelung ähnlich. Sie basiert auch auf einem System von Zahlungsansprüchen. Diese Zahlungsansprüche werden auf Antrag den Betriebsinhabern im Jahr 2015 neu zugewiesen. Die alten Zahlungsansprüche verlieren am ihre Gültigkeit. Nur beihilfefähige Flächen können zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie genutzt werden. Eine beihilfefähige Fläche kann nur dann zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs verwendet werden, wenn sie dem Betriebsinhaber am letzten Tag für die Stellung des Sammelantrags in dem jeweiligen Jahr zur Verfügung steht. Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen siehe auch Punkt 7. Zahlungsansprüche ab Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen (ZA). 2. Greeningprämie gem. Art. 43 ff. der VO (EU) Nr. 1307/2014 Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen ab dem 1. Januar 2015 auf allen ihren beihilfefähigen Flächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte "Greening", einhalten. Dies gilt auch für beihilfefähige Flächen, mit denen im Antragsjahr kein Zahlungsanspruch aktiviert wird oder die die Mindestparzellengröße nicht erreichen. Bezugsgrundlage für alle Greening-Anforderungen sind die Flächen, die dem Betriebsinhaber zum Schlusstermin der Antragstellung zur Verfügung stehen. Die Anforderungen müssen jeweils sofern keine anderen Zeiträume angegeben werden während des gesamten Jahres eingehalten werden, auch dann, wenn die betreffende Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird. Die Betriebsinhaber erhalten hierfür eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die so genannte "Greening-Prämie". Diese Prämie wird grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebes gewährt, für die der Betriebsinhaber im jeweiligen Antragsjahr einen Anspruch auf Gewährung der Basisprämie hat. Die Greening-Prämie wird anders als die Basisprämie ab dem Jahr 2015 im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Prämie gewährt. Sie wird sich im Antragsjahr 2015 nach vorläufigen Schätzungen auf etwa 87 Euro je Hektar belaufen. Anerkannte Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine Bescheinigung gemäß Art. 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 verfügen, sind von den Greening-Verpflichtungen befreit und haben automatisch ein Anrecht auf die Gewährung der Greening-Prämie. Die Befreiung vom Greening gilt nur für diejenigen Teile des Betriebes, die dem ökologischen Anbau dienen und für die eine Anerkennung der zuständigen Kontrollstelle vorliegt. Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, sind ebenfalls von der Einhaltung der Greening-Verpflichtungen befreit. Das Greening umfasst die Maßnahmen: Anbaudiversifizierung (Punkt 2.1. Anbaudiversifizierung) Erhaltung des Dauergrünlandes (Punkt 2.2. Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes (DGL)) Flächennutzung im Umweltinteresse (ÖVF- bzw. EFA-Flächen, zunächst 5 % der Ackerfläche) (Punkt 2.3. Flächennutzung im Umweltinteresse (ÖVF-Flächen)) 2015_01_27_Informationen_zur_GAP_Reform_2015_3.docx

2 2.1. Anbaudiversifizierung Betriebe, welche nicht mehr als 10 ha Ackerland bewirtschaften, sind von dieser Anforderung freigestellt. Weiterhin gilt eine Freistellung für Betriebe mit mehr als 75 % Anteil Grünland an der LF oder mehr als 75 % Ackergras / Stilllegung an der Ackerfläche, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche nicht mehr als 30 ha beträgt. Für alle anderen Betriebe gilt: Betriebe bis 30 ha müssen mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen, die Hauptkultur darf jedoch 75 % nicht überschreiten. Betriebe über 30 ha müssen mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen anbauen (Hauptkultur max. 75%, die 2 größten Kulturen zusammen max. 95 %). Der Begriff landwirtschaftliche Kulturpflanze bezeichnet eine Kultur. Eine der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen [z.b. Gattung Beta (Rüben) mit Zuckerrüben, Futterrübe (Runkelrübe), Mangold u. Rote Beete/Rote Rübe = eine Kultur oder Gattung Triticum (Weizen) mit Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, usw.] gelten ebenso als eine Kultur sowie alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse); brachliegendes Land; Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. ÖVF-Streifenelemente sind zwar der jeweiligen (Haupt-)Kultur des Schlages, an die diese unmittelbar angrenzen, zuzuordnen, werden jedoch im Sinne der Anbaudiversifizierung der Kategorie Brachflächen zugeordnet. Dabei kann ein und dieselbe Fläche zur Erfüllung der Anbaudiversifizierung UND als ÖVF gemeldet werden. Für die Berechnung der Anteile werden Flächen von Landschaftselementen der jeweiligen Kulturpflanze zugerechnet. Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes, d. h. alle Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind. Maßgeblich für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen ist der Zeitraum der Anbauperiode, der unter Berücksichtigung der nationalen traditionellen Anbaumethoden am relevantesten ist. In Deutschland wurde dieser auf den Zeitraum zwischen dem 1.Juni und dem 15. Juli eines Jahres festgelegt. Das Anbauverhältnis ist über diesen gesamten Zeitraum einzuhalten. Bei Mischkulturen in getrennten Reihen kann jede Kultur als getrennte Kultur gerechnet werden, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt. Flächen, bei denen der Hauptkultur im Rahmen einer Mischkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden nur mit der Hauptkultur anerkannt. Flächen, auf denen Saatgutmischungen ausgebracht sind, gelten als eine einzige = Mischkultur Erhaltung des bestehenden Dauergrünlandes (DGL) gem. Art. 43 Abs. 2 Buchst. b der VO (EU) Nr. 1307/2013 Dauergrünland in FFH-Gebieten gilt als umweltsensibles Dauergrünland. Es unterliegt ab dem einem absoluten Umwandlungs- und Umbruchverbot (Pflug). Außerhalb von FFH-Gebieten darf Dauergrünland ab dem nur noch mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung zur Umwandlung kann erteilt werden, wenn eine Fläche mit äquivalenter Größe und dem Status Ackerland als Dauergrünland ersatzweise angelegt wird. Eine Umwandlung von Dauergrünland, welches aufgrund einer fünfjährigen ununterbrochenen Gras- oder Grünfutternutzung ab dem neu entsteht, wird ohne die Bereitstellung von Ersatzflächen genehmigt, sofern keine anderen Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen. Ein Antrag zur Umwandlung von DGL kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht bzw. wenn dadurch eine unzulässige Härte vermieden werden kann Flächennutzung im Umweltinteresse (ÖVF-Flächen) Die Verpflichtung zur Vorhaltung/ Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes; Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen werden nicht zur Berechnung herangezogen. Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 ha, sind mindestens 5 % der Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen vorzuhalten (gem. Art. 45 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2007). Bezugsgröße ist dabei das Ackerland des Betriebes, einschließlich aller Landschaftselemente an oder auf AL, ÖVF-Pufferstreifen, Kurzumtriebsplantagen und Aufforstungsflächen. Freigestellt sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland an der LF bzw. 75 % Ackergras / Stilllegung / Leguminosen an der AF, soweit die nicht auf diese Kulturen entfallende Fläche max. 30 ha beträgt. Seite 2

3 Folgende Flächen sind als im Umweltinteresse genutzte Flächen (ÖVF-Flächen) anzusehen: Definitionen für im Umweltinteresse genutzte Flächen ( 18 DirektZahlDurchfG) ÖVF-Kategorie Gewichtungsfaktor Brachliegende Flächen auf Ackerland 1 - Ackerflächen, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet (auch keine Beweidung oder Aberntung des Aufwuchses zur Nutzung erlaubt); - Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; - keine PSM und keine Düngung; - ab des Antragsjahres Aussaat Winterfrucht zur Ernte im Folgejahr zulässig; - jährliche Pflege vor und nach zulässig; - brachliegende Flächen bleiben Ackerland auch wenn sie begrünt werden und dadurch mehr als 5 Jahre nacheinander Gras oder andere Grünfutterpflanzen auf diesen Flächen stehen (solange sie als ÖVF ausgewiesen werden) Feldränder 1,5 - Feldränder mit einer Breite von 1 Meter bis 20 Meter auf Ackerland, auf denen keine Erzeugung stattfindet, [Es handelt sich dabei nicht um Flächen außerhalb eines Referenzfeldblockes, gemeint sind schmale Schläge entlang der landwirtschaftlichen Kulturen innerhalb eines Feldblockes]; - bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden; - Selbstbegrünung oder gezielte Begrünung Pflicht; - ab des Antragsjahres Aussaat Winterfrucht zur Ernte im Folgejahr zulässig; - jährliche Pflege vor und nach zulässig; - Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt - Mindestbreite 1 Meter bis max. 20 Meter; bei Überschreitung der Höchstbreite kann Fläche nicht als ÖVF gewertet werden; - Beweidung oder Schnittnutzung zulässig, wenn Pufferstreifen unterscheidbar vom angrenzenden Ackerland; - ab Aussaat oder Pflanzung für Folgejahr zulässig; - Pufferstreifen im Rahmen GLÖZ entlang von Gewässern jeweils ohne Erzeugung, auf der Ackerfläche gelegen, parallel zum Wasserlauf; - Pufferstreifen beginnt an der Böschungsoberkante und umfasst zwingend einen evtl. vorhandenen Ufervegetationsstreifen (die Böschung gehört nicht zum Pufferstreifen an/auf Ackerland/Grünland Pufferstreifen); in diesem Streifen muss sich typische 1,5 und Ufervegetationsstreifen Ufervegetation befinden; einzelne Bäume sind unschädlich; - Ufervegetationsstreifen darf max. 10 m breit sein; daran kann ein Pufferstreifen gelegt werden; - Ufervegetationstreifen und Pufferstreifen dürfen zusammen eine Gesamtbreite von 20 m nicht überschreiten; - ist kein Ufervegetationsstreifen vorhanden, kann der Pufferstreifen bis zu 20 m breit sein ( 28 Abs. 2 DirektZahlDurchfV); - wenn die Ufervegetation breiter als 10 m, dann kein Pufferstreifen als ÖVF möglich; - Ufervegetationsstreifen muss sich in der Verfügungsgewalt des Landwirtes befinden Agroforstflächen /Aufforstung 1 - Ackerland mit landwirtschaftlichen und Forstkulturen oder aufgeforstete Flächen gemäß Art. 44 der VO 1698 oder Art. 23 Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern Flächen mit Niederwald im Kurzumtrieb (Kurzumtriebsplantagen - KUP) Flächen mit Zwischenfruchtanbau 1,5 0,3 0,3 der VO 1305/ beihilfefähige Flächen (Streifen) unmittelbar angrenzend an Waldrändern auf dem Ackerland ohne landwirtschaftliche Erzeugung von mindestens 1 Meter bis max. 10 Meter Breite; - Kombination mit Brache nur dann zulässig, wenn Streifenelement eindeutig unterscheidbar von der Brache bleibt; - Schnittnutzung/Beweidung zulässig, sofern Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt; - ab Aussaat oder Pflanzung für Folgejahr zulässig - Flächen mit Niederwald entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste der verwendbaren Gehölzarten; - keine Anwendung mineralischer Düngemittel und PSM - Einsaat als Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras nach Ernte der Hauptkultur spätestens bis zum und nicht vor ; - Flächen mit Zwischenfrüchten entsprechend einer vom Seite 3

4 Flächen mit Eiweißpflanzen 0,7 Mitgliedstaat vorgegeben Liste; - ohne mineralische Stickstoffdüngung; - ohne chemisch-synthetische PSM; - ohne Klärschlammeinsatz; - Aufwuchs verbleibt bis des Folgejahres auf der Fläche; - Beweidung mit Schafen/Ziegen im Jahr der Antragstellung; - Anbau in Reinkultur nicht zulässig (Kulturpflanzenmischungen müssen aus mindestens 2 Arten bestehen); - keine Art darf mehr als 60% Anteil an den Samen haben; - Anteil Gräser an der Samenmischung nicht über 60%; - beihilfefähig ist jeweils nur die im Antrag angegebene Hauptkultur, während der Zwischenfruchtanbau lediglich eine Greeningverpflichtung ist - Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen in Reinkultur entsprechend einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Liste (siehe Anhang FAQ); - nur mit Startdüngung, - Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis; - Aufwuchs muss während der Vegetationsperiode vorhanden sein - in Deutschland wird dieser Zeitraum für großkörnige Leguminosen vom 15.Mai bis zum 15. August festgelegt; Ausnahmen hiervon sind auf Antrag möglich; - für alle anderen zulässigen Leguminosen gilt ein Zeitraum vom bis zum ; - Aberntung der Kultur erst nach Vegetationsperiode erlaubt; - Anbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht als Folgekultur, die bis zum des Folgejahres auf der Fläche verbleiben muss CC-Landschaftselemente ( 8 AgrarZahlVerpflV) Hecken und Knicks (CC) 2 Baumreihen (CC) 2 Feldgehölze (CC) 1,5 Feuchtgebiete (CC) 1 Einzelbäume (CC) 1,5 Feldraine (CC) 1,5 Trocken- und Natursteinmauern (CC) 1 Lesesteinwälle (CC) 1 Fels- und Steinriegel (CC) 1 Terrassen (CC) 1 - lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind - mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge - überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 m² bis höchstens 2000 m²; - Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze - mit einer Größe von höchstens 2000 m²: a) Biotope, die nach 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, b) Tümpel, Sölle, Dolinen und c) andere mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete - Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne von 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind - überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet - Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als fünf Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind - Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als fünf Metern Länge - Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2000 m² - von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern Seite 4

5 Mit Ausnahme der Kategorien Kurzumtriebsplantagen und Aufforstungsflächen müssen sich die ÖVF-Flächen auf dem Ackerland des Betriebes befinden. Im Falle der Landschaftselemente können die ÖVF-Flächen auch an das Ackerland angrenzen. Weiterhin ist in Deutschland vorgesehen, die im EU-Recht angebotenen Gewichtungsfaktoren anzuwenden. Landschaftselemente müssen in der Verfügungsgewalt des Betriebsinhaber stehen und sind gemäß vorstehender Tabelle die Elemente, die im Rahmen des GLÖZ 7 (Cross Compliance) geschützt sind. Ein Betriebsinhaber darf dieselbe Fläche oder dasselbe Landschaftselement für die Einhaltung der Anforderungen bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen je Antragsjahr nur einmal anmelden. 3. Umverteilungsprämie gem. Art. 41 der VO (EU) Nr. 1307/2014 Betriebsinhaber, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, erhalten auf Antrag zusätzlich die Umverteilungsprämie. Die Umverteilungsprämie wird max. für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich, sie wird jedoch in der Höhe gestaffelt. Für die ersten 30 Zahlungsansprüche (Gruppe 1) wird ein höherer Betrag gewährt als für die nächsten 16 Zahlungsansprüche (Gruppe 2). Der Betrag für Zahlungsansprüche der Gruppe 2 beträgt 60 % des Betrages für Zahlungsansprüche der Gruppe 1. Die genauen Beträge werden jedes Jahr durch Division der zur Verfügung stehenden Obergrenze für die Umverteilungsprämie durch die insgesamt begünstigungsfähigen Zahlungsansprüche (unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors von 0,6 für Zahlungsansprüche der Gruppe 2) ermittelt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 4. Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Junglandwirten, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, kann auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Die Zahlung wird Junglandwirten für maximal 90 von ihnen aktivierte Zahlungsansprüche gewährt und beträgt nach derzeitigen Schätzungen rund 44 Euro/Hektar. Der genaue Betrag steht derzeit noch nicht fest. Er wird errechnet durch Division eines festgelegten Betrags durch die 2015 angemeldeten beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Basisprämienregelung. Der genaue Betrag wird zu einem späteren Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Zahlung für Junglandwirte kann je Betriebsinhaber maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt werden und muss jedes Jahr beantragt werden. Der Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung des Junglandwirts als Betriebsinhaber und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. Als Junglandwirte gelten natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder sich während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre sind. Die Altersgrenze von 40 Jahren spielt also nur im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie eine Rolle. "Nicht älter als 40 Jahre" bedeutet, dass der Junglandwirt in dem Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie noch nicht sein 41. Lebensjahr vollenden darf. Handelt es sich bei dem antragstellenden Betriebsinhaber nicht um eine natürliche Person sondern um eine juristische Person oder um eine Vereinigung natürlicher Personen (zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts), so kann diese grundsätzlich auch eine Zahlung für Junglandwirte erhalten, wenn folgenden Bedingungen erfüllt sind: der Betriebsinhaber hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung und aktiviert Zahlungsansprüche; ein Junglandwirt im Sinne der oben genannten Definition kontrolliert den Betriebsinhaber im ersten Jahr der Antragstellung auf die Zahlung für Junglandwirte als Betriebsleiter wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Dabei ist die Bezugnahme auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung" als Bezugnahme auf den ersten von dem Betriebsinhaber gestellten Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte zu verstehen. Das heißt, in dem Jahr, in dem erstmalig die Zahlung für Junglandwirte beantragt wird, darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Landwirten auszuüben. als Niederlassung zählt die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte, die die Kontrolle über den Betriebsinhaber ausüben. Haben mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle übernommen, so gilt die erste Kontrollaufnahme als Zeitpunkt der Niederlassung. 5. Kleinerzeugerregelung nach Artikel 61 ff. der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 Betriebsinhaber können sich im Jahr 2015 entscheiden, an einer Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Dies müssen sie im Sammelantrag 2015 beantragen. Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, unterliegen im Rahmen des Direktzahlungssystems nicht den Vorschriften des Greening und der Cross Compliance. Selbstverständlich gelten für diese Landwirte aber weiterhin die fachrechtlichen Vorschriften. Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung bleiben in den normalen Stützungssystemen, das heißt, sie stellen auch die entsprechenden Anträge für die einzelnen Direktzahlungen. Die Zahlung, auf die sie Anspruch haben, ergibt sich aus der Summe Seite 5

6 ihrer Ansprüche aus den einzelnen Direktzahlungen, also der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie sowie gegebenenfalls auch der Zahlung für Junglandwirte. Allerdings ist ihr Anspruch auf maximal Euro begrenzt. Liegt die Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen über Euro, so werden diese Ansprüche linear gekürzt. Weitere Aussagen zur Kleinerzeugerregelung sind der Anlage 1 zu entnehmen. 6. Aktiver Landwirt gem. Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 Das Basisrecht der Agrarreform sieht in Artikel 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 vor, dass Direktzahlungen künftig nur "aktiven Betriebsinhabern" gewährt werden dürfen. Natürliche oder juristische Personen, die Flughäfen, Wasserwerke, dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben, Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen bzw. Bergbau betreiben erhalten grundsätzlich keine Direktzahlungen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie doch aktive Landwirte sind (sogenannte Negativliste ). Deutschland hat für Betriebsinhaber, die im Vorjahr einen bestimmten Betrag bei den Direktzahlungen nicht überschritten haben, eine Geringfügigkeitsschwelle von maximal festgelegt. Das entspricht ca. 15 ha beihilfefähiger Fläche. Damit können diesen Betrieben ohne Prüfung der Eigenschaft des aktiven Landwirts Direktzahlungen gewährt werden. Landwirte, die unter die Negativliste fallen und mehr als Direktzahlungen erhalten haben, können laut Basisrecht anhand eines der drei folgenden Kriterien nachweisen, dass sie doch "aktive Landwirte" sind: a. Direktzahlungen betragen mindestens 5% der außerlandwirtschaftlichen Gesamteinkünfte: Dieses Kriterium ist bereits durch den EU-Basisrechtsakt festgelegt. Antragsteller (natürliche oder juristische Personen), die diesen Nachweis führen wollen, legen umfassende Buchführungsunterlagen vor, aus denen der Gesamtbetrag der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte vor Steuern und Kosten hervorgeht. b. Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich: Der delegierte Rechtsakt sieht hier als Kriterium vor, dass die landwirtschaftlichen Einnahmen mindestens ein Drittel der Gesamteinnahmen betragen. Der Mitgliedstaat kann aber auch alternative Kriterien festlegen. Es kann eine absolute Schwelle festgelegt werden, ab der die Bewirtschaftung oder Durchführung der Mindestpflege auf landwirtschaftlichen Flächen als wesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit zu gelten hat. Es ist in Deutschland festgelegt worden, dass ab 38 ha beihilfefähiger, landwirtschaftlicher Fläche von einer wesentlichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist (gem. 7 Abs. 1 der DirektZahlDurchfV). Sonderfall Pensionspferdehaltung: Auch bei Unterschreiten der Mindestschwelle von 38 ha gilt der Nachweis der nicht unwesentlichen Tätigkeit als erbracht, wenn der Betrieb eine ausreichende Flächenausstattung aufweist. Dies gilt als gegeben, wenn er einen wesentlichen Teil des Grundfutters für die Pferdehaltung selbst erzeugt, beziehungsweise den anfallenden Wirtschaftsdünger im Einklang mit dem landwirtschaftlichen Fachrecht auf seinen Flächen ausbringen kann. Als Nachweis wird der Tierbestand im Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April des Jahres herangezogen. Im Durchschnitt dürfen nicht mehr als 3 Großvieheinheiten je Hektar beihilfefähiger landwirtschaftlicher Fläche gehalten werden. Sollte der Betrieb noch andere Tiere als Pferde halten, werden auch diese zur Berechnung herangezogen. c. Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist Hauptgeschäftszweck des Unternehmens: Juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), eingetragene Genossenschaften (eg), Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), aber auch freiwillig in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer, weisen anhand ihres Auszugs aus dem einschlägigen Unternehmensregister (Genossenschaftsregister, Handelsregister) nach, dass die Landwirtschaft ein Hauptgeschäftszweck ist. Nicht mit Unternehmensgegenstand eingetragene Personengesellschaften können dies durch den Gesellschaftsvertrag dokumentieren. Liegt kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor, erfolgt der Nachweis wie beim Einzelunternehmen. Einzelunternehmen, die den Nachweis nicht mit einem Registerauszug erbringen können, dokumentieren den landwirtschaftlichen Hauptgeschäftszweck durch Nachweis einer bestehenden Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL). Bei nicht mit dem Unternehmensgegenstand eingetragenen Personengesellschaften, für die kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt (z. B. Ehegatten-Gesellschaften), gilt der Nachweis als erbracht, wenn mindestens eines ihrer Mitglieder eine bestehende Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte nachweisen kann. 7. Zahlungsansprüche ab Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen (ZA) Die Gültigkeit aller in den Jahren 2005 oder später festgesetzten und zugewiesenen Zahlungsansprüche ist zum abgelaufen. - Mit dem Agrarantrag 2015 beantragen aktive Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für ihre bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen einmalig die Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Seite 6

7 - Unter landwirtschaftlicher Tätigkeit wird die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke verstanden. - Eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal während des Jahres den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. Ausnahmen aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen (aller zwei Jahre) sind auf Antrag möglich oder in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen geregelt. - Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ist gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarfläche, die der Betriebsinhaber 2015 in seinem Beihilfeantrag anmeldet, und die ihm am zur Verfügung stehen, d.h. - der Antragsteller muss garantieren, dass die landwirtschaftlichen Flächen, über die er am 15. Mai verfügt und im Flächennachweis zum Antrag auf Direktzahlungen angegeben sind, während des gesamten Kalenderjahres für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden und somit beihilfefähig bleiben. - Eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit auf einer landwirtschaftlichen Fläche ist jedoch zulässig, wenn die Unterbrechung innerhalb der Vegetationsperiode nur kurzzeitig (maximal bis zu 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt nicht mehr als 21 Kalendertage) und unter Beibehaltung des vorherigen Nutzungszustandes erfolgt. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darf durch die Unterbrechung demzufolge nicht stark eingeschränkt sein. - Die Mindestbetriebsgröße für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen beträgt in Deutschland ein Hektar, die Mindestparzellengröße 0,3 ha. Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen: Wer kann ZA beantragen? a. ZA aus der nationalen Obergrenze können Betriebsinhaber (natürliche oder juristische Personen) erhalten, die in 2013 einen Antrag auf Betriebsprämie gestellt und eine Zahlung erhalten haben, die in 2013 einen Antrag auf Betriebsprämie (mind. 1 ha) gestellt haben und aufgrund von Kürzungen und Sanktionen abgelehnt wurden, die in 2013 keine Zahlung erhalten haben, aber am Rebflächen bewirtschaftet haben, die in 2014 erstmalig einen Antrag gestellt und für 2014 die ZA aus der nationalen Reserve erhalten haben, die nie ZA besessen haben, aber am landwirtschaftlich tätig gewesen sind (ausgenommen Pflege von aus der Produktion genommenen Flächen) und dies durch überprüfbare Nachweise belegen (Anmeldung Berufsgenossenschaft, Verkaufsbeleg landw. Erzeugnisse, HIT-Meldungen, Buchführung). b. ZA im Zusammenhang mit Erbe und Kauf von Betrieben, Aufspaltung und Zusammenschluss können Betriebsinhaber erhalten, die nach dem einen Betrieb oder einen Teil eines Betriebes durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge erhalten haben, mit Betrieben, die nach dem durch Zusammenschlüsse mit anderen Betrieben entstanden sind, mit einem Betrieb, der nach dem von einem anderen Betrieb abgespalten wurde, die nach dem einen Betrieb oder einen Teil eines Betriebes durch Kauf oder Pacht erworben und einen privatrechtlichen Kauf- bzw. Pachtvertrag geschlossen haben. c. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber erhalten, die als Neueinsteiger oder Junglandwirt eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem aufgenommen haben und in den 5 Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung bewirtschaftet haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. d. ZA auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können Betriebsinhaber erhalten, die aufgrund von Krankheit, längere Berufsunfähigkeit nicht in der Lage waren in 2013 eine der Bedingungen zu erfüllen, die es ermöglichen in 2015 ZA zu beantragen; deren bisher genutzte Flächen am aufgrund höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nicht zur Verfügung stehen (weitere vergleichbare schwerwiegende den Anbauumfang beeinträchtigende Ereignisse), die aufgrund einer öffentlichen Infrastrukturmaßnahme vorübergehend ihre Flächen nicht landwirtschaftlich nutzen können. Seite 7

8 Anlage 1 Kleinerzeugerregelung Information über die voraussichtliche Höhe der Direktzahlungen für Kleinerzeuger Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung bleiben in den normalen Stützungssystemen, das heißt, sie beantragen Zahlungsansprüche und stellen auch die entsprechenden Anträge für die einzelnen Direktzahlungen. Die Zahlung, auf die sie Anspruch haben, ergibt sich aus der Summe ihrer Ansprüche aus den einzelnen Direktzahlungen, also der Basisprämie, der Greeningprämie und der Umverteilungsprämie sowie gegebenenfalls auch der Zahlung für Junglandwirte. Allerdings ist ihr Anspruch auf maximal Euro je Jahr begrenzt. 1. Anzahl der Zahlungsansprüche Die Anzahl der Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber auf einen Antrag hin bei Vorliegen aller Beihilfevoraussetzungen zugewiesen werden, richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der von ihm im Jahr 2015 angemeldeten beihilfefähigen Fläche. 2. Höhe der Direktzahlungen in 2015 Die je aktivierten Zahlungsanspruch erwartbaren Direktzahlungen eines Betriebsinhabers setzen sich aus der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie sowie ggf. der Junglandwirteprämie zusammen. a) Basisprämie Die Schätzwerte für die Basisprämie, die in den Jahren in den Regionen unterschiedlich hoch sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Kalkulierte Schätzwerte für die Basisprämie im Zeitraum 2015 bis 2019 (in Euro je Hektar) Region Baden-Württemberg Bayern Brandenburg/Berlin Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen/Bremen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein/Hamburg Thüringen Deutschland Seite 8

9 Anlage 1 b) Umverteilungsprämie Die Umverteilungsprämie wird für die ersten 46 aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Die Prämie ist bundeseinheitlich und der Höhe nach gestaffelt. Für die ersten 30 Zahlungsansprüche beträgt sie etwa 50 je Zahlungsanspruch und für die nächsten 16 Zahlungsansprüche etwa 30 je Zahlungsanspruch. c) Greeningprämie Die Schätzwerte für die ab 2015 bundeseinheitliche Greeningprämie können der folgenden Tabelle entnommen werden. Kalkulierte Schätzwerte für die Höhe der Greeningprämie in (in Euro je Hektar) Jahr Betrag in Euro , , , , ,0 d) Junglandwirteprämie Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird auf Antrag eine Zahlung für Junglandwirte gewährt. Für maximal 90 vom Betriebsinhaber aktivierte Zahlungsansprüche wird nach derzeitigen Schätzungen ein Betrag von etwa 44 je Hektar gewährt. Beispiele: Landwirt A hat sich entschieden, an der Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Seine Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen belaufen sich auf 750 für die Basisprämie, 270 für die Greeningprämie und 150 für die Umverteilungsprämie; das sind zusammen Landwirt A erhält Landwirt B hat sich ebenfalls entschieden, an der Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. Seine Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen belaufen sich auf für die Basisprämie, 360 für die Greeningprämie und 200 für die Umverteilungsprämie; das sind zusammen Landwirt B erhält ausgezahlt. Seine Ansprüche aus den einzelnen Stützungsregelungen werden dazu jeweils um 19,9 % gekürzt. Seite 9

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