Rechtliche Rahmenbedingungen. Praxis der Meldung zur Sozialversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtliche Rahmenbedingungen. Praxis der Meldung zur Sozialversicherung"

Transkript

1 Themen der Präsentation Warum ist dieses Thema von Bedeutung Rechtliche Rahmenbedingungen Praxis der Meldung zur Sozialversicherung Praxis der Refinanzierung durch die Bezirksregierung S.1 von 10

2 Warum ist dieses Thema von Bedeutung Leistungsstarke Beschäftigte der WfbM scheuen zum Teil den Übergang in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit folgenden Einwänden: Als WfbM-Beschäftigter wird für mich doch viel mehr in die Rente eingezahlt, als ich jemals Brutto verdienen werde! Wenn ich wieder in die WfbM zurück muss, dann fangen meine 20 Jahre, die ich in der WfbM sein muss um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, doch wieder von vorn an! Ich bekomme ja schon eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und die will ich nicht aufs Spiel setzen, dadurch dass ich in eine Integrationsfirma wechsele! S.2 von 10

3 Berechtigte oder nicht berechtigte Einwände? Als WfbM-Beschäftigter wird für mich doch viel mehr in die Rente eingezahlt als ich jemals Brutto verdienen werde! Dieser Einwand ist falsch. Für Menschen aus einer WfbM nach dem Wechsel in ein Integrationsprojekt wird mindestens in gleicher Höhe weiter in die RV eingezahlt, wie in der WfbM. Veranlassung durch das Integrationsprojekt! Wenn ich wieder in die WfbM zurück muss, dann fangen meine 20 Jahre, die ich in der WfbM sein muss um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, doch wieder von vorn an! Dieser Einwand ist falsch. Maximal werden die 20 Jahre Anwartschaftszeit unterbrochen. Unter bestimmten Bedingungen werden bei Rückkehr in die WfbM die Jahre im Integrationsprojekt aber auch so behandelt, als sei die WfbM nie verlassen worden. Klärung mit Hilfe des IFD's! Ich bekomme ja schon eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und die will ich nicht aufs Spiel setzen, dadurch dass ich in eine Integrationsfirma wechsele! Dieser Einwand bedingt richtig. Hier sind die individuellen Zuverdienstgrenzen entscheidend. Klärung mit Hilfe des IFD's! S.3 von 10

4 Rechtliche Rahmenbedingungen 162 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen sind (...) 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt ( 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, (...) 168 SGB VI Beitragstragung bei Beschäftigten (...) 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt ( 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte, (...) S.4 von 10

5 Rechtliche Rahmenbedingungen 179 Erstattung von Aufwendungen 1 Für behinderte Menschen nach 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. (...) Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt ( 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. S.5 von 10

6 Praxis der Meldung zur Sozialversicherung Sie führen gemäß eines fiktiven sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns in Höhe von 80% der Bezugsgröße in der Sozialversicherung RV-Beiträge ab. Bezugsgröße 2010: > 80% -> Bezugsgröße 2011: > 80% -> Bezugsgröße 2012: > 80% -> Neuer Personengruppenschlüssel 127 Die Personengruppe der behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, werden von dem Personengruppenschlüssel 107 nicht erfasst (...). Aus diesem Grunde haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für die Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels 127 für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind, ausgesprochen. Die gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 SGB IV wurden zum 1. Januar 2008 entsprechend angepasst. S.6 von 10

7 Praxis der Meldung zur Sozialversicherung ACHTUNG 1 Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis ist unerheblich D.h., auch wenn eine betreffende Person nur in Teilzeit in einem Integrationsprojekt arbeitet wird ohne Kürzung entsprechend der 80% der Bezugsgröße in die RV abgeführt! Umfang der Teilzeit muss aber mind. sozialversicherungspflichtig sein. ACHTUNG 2 Kein Entgelt von der Integrationsfirma -> Kürzung der Renteneinzahlung Unbezahlter Urlaub, Zeiträume des Krankengeldbezugs oder des Bezugs anderer Lohnersatzzahlungen reduzieren die Höhe des Anspruchs auf Einzahlung in die RV und zwar je Tag um 1/30 im Monat! ACHTUNG 3 Ungeklärter Status der Wechsler aus dem Berufsbildungsbereich einer WfbM Ob auch Menschen, die direkt aus dem Berufsbildungsbereich einer WfbM in ein Integrationsprojekt wechseln, in den Genuss dieser Regelungen kommen, ist ungeklärt. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW versucht eine Klärung herbei zu führen! S.7 von 10

8 Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt Alternativen zur Beschäftigung innerhalb der WfbM Rentenrechtliche Besonderheiten bei ehemaligen Praxis der Refinanzierung durch die Bezirksregierung Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) AufwErstV Ausfertigungsdatum: Grundsatz (...) Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung oder das Integrationsprojekt liegt. In NRW sind dies die Bezirksregierungen. Konkret im LWL-Bereich: - für den Regierungsbezirk Arnsberg: Frau Hirsch Tel 02931/ für den Regierungsbezirk Detmold: Frau Huxoll Tel für den Regierungsbezirk Münster: Frau Obermeyer, Tel Abrechnung Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. S.8 von 10

9 Praxis der Refinanzierung durch die Bezirksregierung 3 Verfahren (1) Die Abrechnung (...) erfolgt bis zum 31. März des folgenden Jahres. (2) Bis zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres zahlt die (...) zuständige Stelle Abschläge in Höhe des Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten abgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten monatlichen Bezugsgröße an (...) die Integrationsprojekte; (...) Veränderungen sind beim nächsten Abschlag zu berücksichtigen. (3) (...) nimmt ein Integrationsprojekt seine Tätigkeit auf (...) werden die Abschläge wie folgt ermittelt: (...) das Integrationsprojekts meldet der (...) zuständigen Stelle die Zahl (...) beschäftigten behinderten Menschen. (...) (4) Bis zum 31. Mai jeden Jahres zahlt die (...) zuständige Stelle die Restbeträge, um welche die Abschläge für das abzurechnende Kalenderjahr niedriger gewesen sind als die zu erstattenden Aufwendungen. Sind die Abschläge höher gewesen, so werden die zuviel gezahlten Beträge mit den nächsten Abschlägen verrechnet; falls dies nicht möglich ist, sind sie zurückzuzahlen. S.9 von 10

10 Praxis der Refinanzierung durch die Bezirksregierung Sie melden an die Bezirksregierung a) Personenbezogene Daten ihres betreffenden Arbeitnehmers b) Summe des Arbeitnehmerbruttolohns im Jahr c) Tage, in denen kein Entgelt gezahlt wurde Die Bezirksregierung a) ermittelt den an sie zu erstattenden Betrag b) macht einen Vorschlag bzgl. Höhe, Anzahl (max. 4) der Abschlagszahlungen Die Bezirksregierung und sie stimmen sich über Höhe und Anzahl der Abschlagszahlungen ab. Muster ihrer Meldung an die Bezirksregierung -> vgl. Tabellenkalkulation i.d. Anlage S.10 von 10

11 Volle Erwerbsminderung und Tätigkeit in einem IP 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn (...) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das bedeutet: 1. Feststellung: Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM gelten als voll Erwerbsgemindert. 2. Fragestellung: Sind die Bedingungen unter denen einen ehem. WfbM- Beschäftigter in einem Integrationsprojekt arbeitet übliche Bedingungen und bis wann ist eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich? Z1 S.1 von 4

12 Volle Erwerbsminderung und Tätigkeit in einem IP Sind die Bedingungen unter denen ein ehem. WfbM-Beschäftigter in einem IP arbeitet übliche Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes? Rechtsauffassung der DRV Westfalen (Herr Kamprath, Leiter der Grundsatzabteilung der DRV-Westfalen) Obwohl der Tätigkeitsbereich von Integrationsprojekten gem. 132 Abs. 1 SGB IX dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugeordnet ist und damit die dort vorzufindenden Bedingungen, zu denen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes darstellen, lässt der äußerst geringe Anteil, den diese Arbeitsplätze, gemessen an denen des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes, einnehmen, es als gerechtfertigt erscheinen, die dort regelmäßig vorkommenden Arbeitsbedingungen - insbesondere permanente Hilfestellung und Anleitung - nicht als übliche i. S. d. 43 Abs. 1 und 2 SGB VI zu qualifizieren. Außnahme: Nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer in Ausnahmefällen einen Status erreicht, in dem die Arbeitsleistung - ggf. auch in Teilzeit - auf längere Sicht ohne wesentliche Hilfestellung bzw. Anleitung selbständig erbracht werden kann, kommt eine Unterbrechung der vollen Erwerbsminderung ( 43 Abs. 6 SGB VI) oder eine Rentenentziehung bzw. eine Umwandlung in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. Z1 S.2 von 4

13 Volle Erwerbsminderung und Tätigkeit in einem IP Bis wann ist eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgreich? Gibt es also eine bestimmte Dauer, ab der von einem erfolgreichen Versuch ausgegangen werden kann? Rechtsauffassung der DRV Westfalen, der sich auch die DRV-Bund anschloss: Wesentlich ist nicht eine einheitliche Dauer der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der WfbM sondern vielmehr die Prüfung der folgenden Fragen: War bzw. ist der Versicherte aus medizinischer Sicht bei Aufnahme der Tätigkeit außerhalb der beschützenden Einrichtung (WfbM) im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern als im Wesentlichen uneingeschränkt wettbewerbsfähig anzusehen oder hatte bzw. hat sich ein entsprechender Zustand bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit ergeben? War bzw. ist der Versicherte unter betriebsüblichen Bedingungen beschäftigt? (Beispielsweise ein besonders gestalteter Arbeitsplatz, unübliche Pausen, ständige Beaufsichtigung und Hilfestellung durch Dritte sprechen dagegen). Unterscheiden bzw. unterschieden sich die vom Versicherten erbrachte Arbeitsleistung und seine Entlohnung wesentlich von der vergleichbarer, nicht behinderter Arbeitnehmer im selben Betrieb? Z1 S.3 von 4

14 Volle Erwerbsminderung und Tätigkeit in einem IP Wenn Zweifel an der Stellung des ehem. WfbM-Beschäftigten im IP hinsichtlich seiner Erwerbsminderung bestehen, sollte der IFD gegenüber der DRV eine Stellungnahme abgeben, in der zu o.g. Fragen die Sicht des IFD's dargelegt wird. Hingewiesen werden sollte auch auf die Förderungen durch Integrationsamt: Minderleistungsausgleich Betreuungsaufwand ÜbergangPlus ggf. mit Aufstockung Z1 S.4 von 4

15 Bezug Erwerbsminderungsrente und Tätigkeit im IP bei ehem. WfbM Beschäftigten Einwand Ich bekomme ja schon eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und die will ich nicht aufs Spiel setzen, dadurch dass ich in eine Integrationsfirma wechsele! Dieser Einwand bedingt richtig. Hier sind die individuellen Zuverdienstgrenzen entscheidend. Aufgabe des IFD's sollte es sein, hier im Vorfeld einer Einstellung mit der DRV zu klären: a) wird im Einzelfall der Wechsel in ein Integrationsprojekt unter Beibehalt der vollen Erwerbsminderung von der DRV gesehen. b) Welche individuellen Zuverdienstgrenzen hat der Einzelne. D.h.: - Bis zu welchem Verdienst kann der die volle EM-Rente weiter beziehen(i.d.r. Bei Verdienst bis 400 ) - Bis zu welchem Verdienst kann er 2/3 (manchmal auch ¾ der Erwerbsminderungsrente weiter beziehen? - Bis zu welchem Verdienst kann er ½ der Erwerbsminderungsrente weiter beziehen? - usw... Z2 S.1 von 2

16 Bezug Erwerbsminderungsrente und Tätigkeit im IP bei ehem. WfbM Beschäftigten Klärung bei welche Arbeitsentgelte einkommensschädlich sind Beispiel: 35jähriger, Gdb 70, St.Kl 1 keine Kinder, 8,20 Stundenlohn EM-Rente = 600 Zuverdienstgrenzen = bis 400 Bruttolohn = voller Rentenbehalt bis 900 Bruttolohn = 2/3 Rentenbehalt bis 1250 Bruttolohn = 1/3 Rentenbehalt ab 1251 Bruttolohn = 0 Rentenbehalt 900 brutto = 712 netto verbleibende Rente = 1112 Einkommen 1200 brutto = 948 netto verbleibende Rente = 1148 Einkommen d.h Einkommen bei 11 Std. Wochenarbeitszeit (aber keine erhöhten Beiträge in die RV!) 1112 Einkommen bei 25 Std. Wochenarbeitszeit 1148 Einkommen bei 35 Std. Wochenarbeitszeit Z2 S.2 von 2

Von der WfbM in ein Integrationsprojekt Ist die Rente sicher?

Von der WfbM in ein Integrationsprojekt Ist die Rente sicher? Von der WfbM in ein Integrationsprojekt Ist die Rente sicher? Themen der Präsentation - Warum ist dieses Thema von Bedeutung - Praxis der Meldung zur Sozialversicherung - Rechtliche Rahmenbedingungen -

Mehr

Von der Werkstatt. in ein Integrations-Projekt. Was ist mit der Rente?

Von der Werkstatt. in ein Integrations-Projekt. Was ist mit der Rente? Von der Werkstatt in ein Integrations-Projekt Was ist mit der Rente? Die Erklärungen sind in Leichter Sprache. Die Schrift ist dann schwarz. Die Gesetze sind in schwerer Sprache. Die Schrift ist dann blau.

Mehr

Raus aus der Werkstatt für behinderte Menschen, hinein in den ersten Arbeitsmarkt. Heike Schoen/Evelyn Völmeke DRV Westfalen

Raus aus der Werkstatt für behinderte Menschen, hinein in den ersten Arbeitsmarkt. Heike Schoen/Evelyn Völmeke DRV Westfalen Raus aus der Werkstatt für behinderte Menschen, hinein in den ersten Arbeitsmarkt Heike Schoen/Evelyn Völmeke DRV Westfalen 1 Ausgangssituationen Fallkonstellation 1 A arbeitet seit 5 Jahren in einer Werkstatt

Mehr

Programme des Landes NRW für Menschen mit Behinderung in Ausbildung und Beschäftigung

Programme des Landes NRW für Menschen mit Behinderung in Ausbildung und Beschäftigung Programme des Landes NRW für Menschen mit Behinderung in Ausbildung und Beschäftigung Münster, den 09. April 2014 Margret Siebert, Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Gustav Bölke, G.I.B.

Mehr

Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Die sozialrechtliche Absicherung in Werkstätten für behinderte Menschen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 1 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI Leistungen

Mehr

Arbeitslosengeld II. Antrag. Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II. Antrag. Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II Antrag Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II Wechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II Bis 31.12.04 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für alle Bedürftigen, im Anschluss

Mehr

Stand: Kabinettsbeschluss vom 29.11.2006 -

Stand: Kabinettsbeschluss vom 29.11.2006 - Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung () Stand: Kabinettsbeschluss vom 29.11.2006

Mehr

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und

1. Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 23 Berechnung der Renten HI1013621 (1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor

Mehr

LWL Budget für Arbeit

LWL Budget für Arbeit LWL Budget für Arbeit Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Die Integration behinderter Menschen aus einer

Mehr

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)

Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)

Mehr

Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen

Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Empfehlungen zu 27 SchwbAV 1. Rechtsgrundlage 1.1 Arbeitgeber können im Rahmen

Mehr

Hessisches Modellvorhaben Budget für Arbeit

Hessisches Modellvorhaben Budget für Arbeit Hessisches Modellvorhaben Budget für Arbeit 2018 2022 1 Ist-Situation Teilhabe Arbeit - 19.000 Menschen sind in WfbM tätig - davon ca. 1.200 Menschen auf Betriebsintegrierten Beschäftigungsstellen - Kombi-BiB

Mehr

Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Der Wechsel in die Gleitzone mit Midijobs Sozialabgaben sparen

Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung. Der Wechsel in die Gleitzone mit Midijobs Sozialabgaben sparen Herzlich Willkommen zu unserer Informationsveranstaltung Der Wechsel in die Gleitzone mit Midijobs Sozialabgaben sparen Folie 1 Ihr heutiger Referent: Carsten Seitz Foto Barho & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz

Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz DVfR-Kongress am in Berlin Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben Folie 1 RECHTSGRUNDLAGEN Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015 Allgemein Für welche Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn? Welche Branchen sind nicht von der Mindestlohnregelung betroffen?

Mehr

Marianne Loibl 02.05.2012. Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Marianne Loibl 02.05.2012. Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Marianne Loibl 02.05.2012 Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Inhalt: 1.Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an Arbeitgeber 1.1 Eingliederungszuschuss

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentenauskunft. Normen 109 SGB VI. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentenauskunft. Normen 109 SGB VI. Kurzinfo Rentenauskunft Normen 109 SGB VI Kurzinfo Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle

Mehr

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert.

Krankengeld 2015. Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung

Mehr

Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo

Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitnehmer 303. Informationen und Tipps. Logo Arbeitnehmer 303 Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld Informationen und Tipps Logo Die wichtigsten Infos auf einen Blick Sie sind arbeitslos und suchen eine Beschäftigung, haben aber keinen Anspruch

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist

Mehr

Teilhabeoption Integrationsprojekte

Teilhabeoption Integrationsprojekte Teilhabeoption Integrationsprojekte NRW-Landesprogramm Integration unternehmen! Veranstaltung in Bremen am 21.9.2010 Wie kann die Integration sbm in den 1. Arbeitsmarkt besser gelingen? Grundsätze für

Mehr

FRAGEBOGEN Beschäftigter -

FRAGEBOGEN Beschäftigter - FRAGEBOGEN Beschäftigter - zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung Az. des Integrationsamtes: Name und Anschrift des Arbeitgebers: I. Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum:

Mehr

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent. Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 45.000 Euro auf 44.550 Euro herabgesetzt. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich

Mehr

Fördermittel für Arbeitnehmer im Überblick

Fördermittel für Arbeitnehmer im Überblick Fördermittel für Arbeitnehmer im Überblick 1. Beratung und Vermittlung 1 2. Personelle Unterstützung 5 3. Technische Unterstützung 11 4. Persönliches Budget 19 5. Qualifizierung im Job 21 Seite 1 Vermittlung

Mehr

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) 21. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden (AbayV) am 30.04.2015

Mehr

Werkstattlohn woher kommt das Geld?

Werkstattlohn woher kommt das Geld? Werkstattlohn woher kommt das Geld? Thomas Stengel 1 1. Einleitung 2. Löhne der Werkstattmitarbeiter 3. Einflussfaktoren auf die Löhne 4. Vergleich 5. Ergebnis Thomas Stengel 2 Thomas Stengel 1 1. Einleitung

Mehr

Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)?

Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? Service Altersrenten Wer? Wann? Wie(-viel)? 0 Altersrenten Wer? Wann? Wie(viel)? Überblick Rentenanspruch Wartezeiterfüllung Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für

Mehr

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Grundsätze der Förderung nach dem Programm Hamburger Budget für Arbeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Inhalt 1 Allgemeines... 1 2 Zusammenarbeit... 2 3 Zielgruppe,

Mehr

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal

S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal S a t z u n g über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Salzatal Aufgrund der 8 und 35 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA (KVG LSA) vom 17.06. 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 57 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 57 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 57 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen

Mehr

Erwerbsminderungsrente 1

Erwerbsminderungsrente 1 Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und

Mehr

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut) Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut) Gemäß 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014

Mehr

Budget für Arbeit, 61 SGB IX n.f. eine Einführung Workshop 5 Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe Tagung Arbeit inklusiv gestalten

Budget für Arbeit, 61 SGB IX n.f. eine Einführung Workshop 5 Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe Tagung Arbeit inklusiv gestalten Budget für Arbeit, 61 SGB IX n.f. eine Einführung Workshop 5 Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe Tagung Arbeit inklusiv gestalten Berlin, 9.5.2017 Prof. Dr. Katja Nebe, Universität Halle-Wittenberg

Mehr

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet

Der Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 i.d.f. vom 09./10.12.2015 Kurzinfo Frauen, die

Mehr

Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 19. November 2013

Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge 19. November 2013 Top 3 Bemessung der Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer bei Bezug von beitragspflichtigen arbeitgeberseitigen Leistungen nach 23c SGB IV Sachverhalt: Für freiwillig krankenversicherte

Mehr

61 und 63 Abs. 3 SGB IX Budget für Arbeit

61 und 63 Abs. 3 SGB IX Budget für Arbeit Anlage 1 61 und 63 Abs. 3 SGB IX Budget für Arbeit 1. Unterstützung des Wechsels aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beteiligung der Integrationsämter Die BIH begrüßt die durch das Budget

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

Meldungen zur Sozialversicherung

Meldungen zur Sozialversicherung SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A004 Meldungen zur Sozialversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet der zuständigen Krankenkasse die beschäftigten Arbeitnehmer zu melden. Grundsätzlich nimmt

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung

Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung 1 Rechtliche Grundlagen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Christina Klein. Alles zur Altersteilzeit. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Alles zur Altersteilzeit. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Alles zur Altersteilzeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Rechtliche Grundlagen... 6 2.1 1 AltTZG... 6 2.2 2 AltTZG... 6 2.3 3 AltTZG... 7 2.4 4 AltTZG... 7

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

1/8. Frauen arbeiten doppelt so häufig wie Männer ausschließlich im Minijob

1/8. Frauen arbeiten doppelt so häufig wie Männer ausschließlich im Minijob 1/8 arbeiten doppelt so häufig wie ausschließlich im Minijob Ausschließlich geringfügig beschäftigte und in Deutschland (24 214), in Tausend 4 DEUTSCHLAND 35 3 3.391 3.397 3.451 3.52 3.53 3.58 3.467 3.434

Mehr

Übergänge gestalten: Von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Übergänge gestalten: Von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Workshop 4... Übergänge gestalten: Von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Thomas Fonck Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte ggmbh, Köln Thomas Wittke Landschaftsverband Rheinland, Köln Fachbereich

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ]

Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung. [ 1 ] TK Lexikon Sozialversicherung Krankengeld Krankengeld HI521547 Zusammenfassung LI1929510 Begriff Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es ersetzt entfallendes Arbeitsentgelt im Krankheitsfall

Mehr

Schranken:Los! Mit Menschen erfolgreich. Budget für Arbeit

Schranken:Los! Mit Menschen erfolgreich. Budget für Arbeit Fachtag Berufliche Bildung Schranken:Los! Mit Menschen erfolgreich. Budget für Arbeit Donnerstag, 01.November.2018 Sven Neumann Elbe Werkstätten GmbH 5 regionale Betriebsstättenverbünde Elbe Retörn 1 Verwaltungszentrum

Mehr

Durchschnittliche Entgeltpunkte je Versicherungsjahr

Durchschnittliche Entgeltpunkte je Versicherungsjahr RE RENTE Durchschnittliche je Versicherungsjahr sammeln weniger Entgeltpunklte Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal sammeln deutlich weniger als Grafik RE_07.1

Mehr

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014

Beck-Texte im dtv 5768. TVöD, TV-L. Textausgabe. von Gabriele Cerff. 6. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2014 Beck-Texte im dtv 5768 TVöD, TV-L Textausgabe von Gabriele Cerff 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67116 6 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Daten zu Werkstätten für behinderte Menschen - Anlage zum Arbeitspapier Teilhabe am Arbeitsleben -

Daten zu Werkstätten für behinderte Menschen - Anlage zum Arbeitspapier Teilhabe am Arbeitsleben - Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 Anlage zum Arbeitspapier zu TOP 1 Stand: 19. November 2014 - final Daten zu Werkstätten für behinderte Menschen - Anlage zum Arbeitspapier

Mehr

Der geplante Sozialausgleich 2012 wird für die Arbeitgeber zur Herausforderung

Der geplante Sozialausgleich 2012 wird für die Arbeitgeber zur Herausforderung Gesetzliche Krankenversicherung Der geplante Sozialausgleich 2012 wird für die Arbeitgeber zur Herausforderung von Raschid Bouabba, Berlin* Das Sozialausgleichsverfahren, das im Zusammenhang mit der Erhebung

Mehr

Förderung des Übergangs von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Förderung des Übergangs von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Förderung des Übergangs von Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Andrea Falckenhayn MASGF, Referat 24 Gliederung: - Behindertenpolitisches

Mehr

BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze

BiAP. Betriebsintegrierte Arbeitsplätze BiAP Betriebsintegrierte Arbeitsplätze Definition "betriebsintegrierter Arbeitsplatz" Betriebsintegrierte Beschäftigungsformen sind ausgelagerte befristete oder dauerhaft angelegte Arbeitsplätze, sowie

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Ist das Bundesteilhabegesetz der Grund dafür, dass das neue "Budget für Arbeit" in Hessen umgesetzt

HESSISCHER LANDTAG. Ist das Bundesteilhabegesetz der Grund dafür, dass das neue Budget für Arbeit in Hessen umgesetzt 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/6027 15. 03. 2018 Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 02.02.2018 betreffend "Budget für Arbeit" in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales

Mehr

LWL-Budget für Arbeit. Förderrichtlinien für den Zeitraum vom bis

LWL-Budget für Arbeit. Förderrichtlinien für den Zeitraum vom bis LWL-Budget für Arbeit Förderrichtlinien für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2022 Präambel Nach Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention vom 26.03.2009 erkennen die Vertragsstaaten an, dass Menschen

Mehr

TEILHABE AM ARBEITSLEBEN NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BTHG

TEILHABE AM ARBEITSLEBEN NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BTHG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BTHG Dr. Florian Steinmüller Wissenschaftlicher Referent Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. In Trägerschaft

Mehr

Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick

Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick Beschäftigungsmöglichkeiten im Überblick 1. Mini-Job 1 2. Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst 3 3. Betriebsintegrierter Arbeitsplatz 5 4. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 5 Seite 1 Anstellung

Mehr

Birgit Nickel. Fachtagung Unterstützte Beschäftigung Cottbus 19. August 2013. Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e.v.

Birgit Nickel. Fachtagung Unterstützte Beschäftigung Cottbus 19. August 2013. Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e.v. Birgit Nickel Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung e.v. (BAG UB) BAG UB Schulterblatt 36 20357 Hamburg Fon: 040 / 432 53 123 Fax: 040 / 432 53 125 email: info@bag-ub.de Internet: www.bag-ub.de

Mehr

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Wer die Wahl hat, hat die Qual Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von

Mehr

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV en für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV Anlage 2 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.

Mehr

Steuerungsmöglichkeiten der Krankengeldausgaben

Steuerungsmöglichkeiten der Krankengeldausgaben SACHVERSTÄNDIGENRAT zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Steuerungsmöglichkeiten der Krankengeldausgaben Prof. Dr. Wolfgang Greiner, Universität Bielefeld Symposium 30 Jahre Sachverständigenrat

Mehr

Schwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen. Neues Arbeitsmarktprogramm. Finanzielle Unterstützung

Schwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen. Neues Arbeitsmarktprogramm. Finanzielle Unterstützung Schwerbehinderten Menschen Chancen eröffnen Neues Arbeitsmarktprogramm Finanzielle Unterstützung Die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Grundsicherung und das Land Sachsen-Anhalt unterstützen mit

Mehr

Fehlzeitenkatalog/-index

Fehlzeitenkatalog/-index SV-relevante Fehlzeiten Die Fehlzeiten von Beschäftigten sind vom Arbeitgeber aufzuzeichnen, damit bei Teilentgeltzahlungszeiträumen die Beschäftigungszeit ermittelt wird und dadurch die Sozialversicherungstage

Mehr

Grundlagen Rentenrecht

Grundlagen Rentenrecht Folie 1 ERi-Schulung 25.09.2014 Grundlagen Rentenrecht Gemeinsam. Ziele. Erreichen. Folie 2 Wer bekommt eine gesetzliche Rente? Der versicherte Personenkreis: 1 Nr. 1 SGB VI: Pflichtversicherung kraft

Mehr

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade

Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade Satzung der Gemeinde Jade über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Jade Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr.34 vom 23.12.2011, in Kraft getreten am 01.11.2011

Mehr

Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5

Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5 2 Inhalt Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5 Wer erhält Unterstützung? 6 Grundsicherung für Arbeitsuchende 8 Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 21 Welche Pflichten habe ich als Leistungsempfänger?

Mehr

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Dr. Andreas Priebe HBS - Fachgespräch Prekäre Arbeitsverhältnisse www.boeckler.de Ein paar Basics zum Einstieg 2003 =

Mehr

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung

Mehr

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles

Beispiel 20. Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Beispiel 20 Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Beschäftigte war in den Jahren 2002 und 2003 durchgehend pflichtversichert und hat seit

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und IGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01.

Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen (Stand: 01. Bezirksregierung Düsseldorf, den 15.11.2006 Düsseldorf Bearbeiter: Herr Holtermann - Dezernat 47 - Tel.: 5457 Informationsblatt zur Altersteilzeitbeschäftigung für angestellte Lehrkräfte im Lande Nordrhein-Westfalen

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher

1 Anwendungsbereich. 2 Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher Satzung der über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 23.02.06, der 2. Nachtragssatzung vom 13.06.07,

Mehr

SGB IX hier und bei allen nachstehenden Verweisen jeweils in der ab geltenden Fassung. Telefon (05 11) 120-0

SGB IX hier und bei allen nachstehenden Verweisen jeweils in der ab geltenden Fassung. Telefon (05 11) 120-0 Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Regelungen zum Budget für Arbeit ab 01.

Mehr

Modellprojekt Begleiteter Übergang Werkstatt allgemeiner Arbeitsmarkt (BÜWA) in Bayern

Modellprojekt Begleiteter Übergang Werkstatt allgemeiner Arbeitsmarkt (BÜWA) in Bayern Modellprojekt Begleiteter Übergang Werkstatt allgemeiner Arbeitsmarkt (BÜWA) in Bayern Eleonore Gramse/ Hans Horn/ Thomas Wedel, LAG WfbM Bayern Werkstätten:Messe 13.03.2015 in Nürnberg Förderung des Übergangs

Mehr

Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2)

Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2) Inhaltsübersicht Skript Künstlersozialkasse (Version 2.2) 4. Die Künstlersozialkasse Telefon: (0 44 21) 7543-9 Gökerstraße 14 Telefax: (0 44 21) 7543-586 26384 Wilhelmshaven E-Mail: presse@kuenstlersoziakasse.de

Mehr

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II

KVI-Muster. einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II H E S S E N C H E M I E KVI-Muster einer Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) für nach dem 10. November 2005 abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarungen

Mehr

Beschäftigung im Inland und Ausland (EU)

Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Beschäftigung im Inland und Ausland (EU) Wer ist wo versichert? Beispiele VO 883/2004 Für wen gilt diese Verordnung? seit 1.5.2010 für Staatsangehörige der 28 EU-Mitgliedstaaten seit 1.1.2011 für Drittstaatenangehörige

Mehr

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren -

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - KURZINFORMATION Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - Ein angestellter Hochschullehrer erhält keine Ruhestandsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

Mehr

Fragen und Antworten zum Rentenpaket

Fragen und Antworten zum Rentenpaket Fragen und Antworten z Rentenpaket Das Rentenpaket der Bundesregierung ist noch nicht verabschiedet, aber viele ver.di- Mitglieder wollen wissen, was es ihnen bringt. Hier die Antworten auf einige besonders

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Altersteilzeitordnung AtzO 7.512 MP Arbeitsrechtliche Regelung zur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung AtzO) Vom 22. November 2012 (KABl. 2013 S. 70) 21.05.2013 Nordkirche 1 7.512 MP AtzO Altersteilzeitordnung

Mehr

Service. Erwerbsgemindert oder berufsunfähig Was wäre wenn?

Service. Erwerbsgemindert oder berufsunfähig Was wäre wenn? Service Erwerbsgemindert oder berufsunfähig Was wäre wenn? 0 Erwerbsgemindert oder berufsunfähig was wäre wenn? Überblick Wartezeit Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Erwerbsminderung Berufsunfähigkeit

Mehr

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone

Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen

Mehr

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen Stand: 01.04.2017 2017 BKK Akademie GmbH Impressum Herausgeber BKK Akademie GmbH Am Alten Feld 30 36199 Rotenburg an der Fulda Telefon: 06623 84-0 Telefax:

Mehr

Regionen stärken Frauen Teilprojekte der ZWD. GIB Datenbank 2006

Regionen stärken Frauen Teilprojekte der ZWD. GIB Datenbank 2006 GIB Datenbank 2006 Projekt zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie ZOV Die ZWD führt ihre Maßnahmen im Rahmen des Projektverbundes J O C ER (Job Orientierung Coaching - Erwerbstätigkeit) durch, der aus

Mehr

Abgerufen am 20.09.2016 von anonymous. C.F. Müller SGB V - Kommentar Gesetzliche Krankenversicherung GKV Mai 2014

Abgerufen am 20.09.2016 von anonymous. C.F. Müller SGB V - Kommentar Gesetzliche Krankenversicherung GKV Mai 2014 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

S a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023)

S a t z u n g. 98 Abs. 1 und 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB X II) vom 27.12.2003 (BGBl. I. S. 3022/3023) S a t z u n g über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Landkreis Trier-Saarburg Der Kreistag

Mehr

Der Start in das Berufsleben Rahmenbedingungen Chancen und Möglichkeiten

Der Start in das Berufsleben Rahmenbedingungen Chancen und Möglichkeiten Der Start in das Berufsleben Rahmenbedingungen Chancen und Möglichkeiten Fachtagung zum Welt Down-Syndrom Tag 2016 7. Mai 2016 1 Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. 1958: gegründet von betroffenen Eltern

Mehr

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?

Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar

Mehr

Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung

Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung Sozialausschuss TOP 8 Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung 10. März 2009 1 * Was ist das und wo ist es geregelt? Ausbildungsförderung (BAföG) Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

Betriebliche Gesundheitsförderung: Was tut die Deutsche Rentenversicherung?

Betriebliche Gesundheitsförderung: Was tut die Deutsche Rentenversicherung? Kongress Armut und Gesundheit am 6. März 2015 in Berlin Betriebliche Gesundheitsförderung: Was tut die Deutsche Rentenversicherung? Dr. Teresia Widera Deutsche Rentenversicherung Bund Bereich Reha-Wissenschaften

Mehr

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Gesetzestext 30 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen

Mehr

LVR-Dezernat Soziales Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme im Bereich Arbeit der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe

LVR-Dezernat Soziales Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme im Bereich Arbeit der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme im Bereich Arbeit der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe Fachtagung Gut leben in NRW Leben und Arbeiten für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf

Mehr

Regional-KODA Nord-Ost

Regional-KODA Nord-Ost Regional-KODA Nord-Ost Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 16.03.2012 In der Sitzung am 16.03.2012 in Hamburg hat die Regional-KODA Nord-Ost folgendes beschlossen: I. Einfügung einer Anlage 5a zur

Mehr

LVR-Integrationsamt. Das SGB IX. die wesentlichen Änderungen für die Arbeit des LVR-Integrationsamtes. Folie 1

LVR-Integrationsamt. Das SGB IX. die wesentlichen Änderungen für die Arbeit des LVR-Integrationsamtes. Folie 1 Das neue SGB IX die wesentlichen Änderungen für die Arbeit des LVR-Integrationsamtes Folie 1 SGB IX aktuell Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen ( 1 bis 67) das neues

Mehr

Lohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1.

Lohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1. Anhang 3 Lohnreglement für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl Version vom Mai 2008 gültig ab 1. Juli 2008 Februar 2011 Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis I.

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr