Von der Rechnung bis zur Buchführung

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1 Von der Rechnung bis zur Buchführung Eine Veranstaltung aus der Reihe "Unternehmenswissen kompakt der IHK Koblenz Thomas Biermann DATEV eg 11. Mai Koblenz Seite

2 DATEV-Rechenzentrum in Zahlen Stand Januar 2015 Seite 2

3 Die Rechnung Grundlagen und Rechtliches Seite

4 Definition Rechnung Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) Seite 4

5 Grundbegriffe der Rechnung Die Rechnung ist jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit dem ein Unternehmer seine gegen Entgelt ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Rechnet ein Leistungsempfänger eine an ihn bewirkte Leistung ab, handelt es sich um eine Gutschrift. Die Rechnung gilt auch für Abschlags-, Voraus- oder Anzahlungen sowie Teilleistungen Ausnahme: Kleinbetragsrechnung. Die Übermittlung auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn das Verfahren die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit gewährleistet und der Rechnungsempfänger zugestimmt hat. Seite 5

6 Rechnungsausgang Warenwirtschaftsystem Kunde zur Zahlung und Gewährleistung (Papier/digital) Dienstleistung /Ware wird erbracht /verkauft Rechnungserstellung Finanzbuchführung - Umsatzsteuer - Jahresabschluss Ablage aus gesetzlichen Anweisungen* Rechnungs- Software/ Office- Software Überwachung Zahlungseingang ggf. Mahnprozess *Archivierungspflichten: Aufbewahrung über 10 Jahre (nach Veranlagung) Anforderung an Aufbewahrung geregelt nach 14b UStG, 147 AO, GoBD (ehemals GoBS, GDPdU) Seite 6

7 Rechnungseingang Prüfung der Sachlichen und rechnerischen Richtigkeit Dienstleistung /Ware wird erhalten /gekauft Rechnungserhalt Bezahlung Ablage aus gesetzlichen Anweisungen* und aus Gewährleistungsgründen Verbuchung in der Finanzbuchführung - Vorsteuer - Jahresabschluss *Archivierungspflichten: Aufbewahrung über 10 Jahre (nach Veranlagung) Anforderung an Aufbewahrung geregelt nach 14b UStG, 147 AO, GoBD (ehemals GoBS, GDPdU) Seite 7

8 Wer ist zur Ausstellung verpflichtet? Grundsatz: Lieferungen und sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person müssen innerhalb von sechs Monaten durch Rechnung oder Gutschrift abgewickelt werden ( 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG). Seit (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) sind Unternehmer zur Rechnungsstellung bei steuerpflichtiger Werklieferung und sonstiger Leistung, die in Zusammenhang mit einem Grundstück entstehen, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung eine Rechnung auszustellen. Aus nicht vollständigen Rechnungen im Sinne von 14 UStG erhält der Empfänger grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz besteht seit die Pflicht zur Rechnungserstellung nur noch bei Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen. Werden steuerfreie Umsätze ausgeführt, so kann eine Rechnung erstellt werden, eine gesetzliche Verpflichtung besteht aber nicht mehr. (Aufzeichnungspflicht!) Seite 8

9 Welche Rechnungsangaben sind Pflicht? Seite 9

10 Welche Rechnungsangaben sind Pflicht? 1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 2. vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers 3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers 4. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!) 5. eine einmalig vom Unternehmer vergebene Rechnungsnummer (eine oder mehrere Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben werden) 6. Menge und Art ( handelsübliche Bezeichnung ) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung 7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (bei Abschlagsrechnungen: Angabe des Zeitpunkts des vereinnahmten Entgelts), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. 8. nach Steuersätzen oder einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts 9. der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen 10. der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag ist gesondert auszuweisen 11. Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen 12. Im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer muss ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach 14b Abs. 1 S. 5 UStG erfolgen: Die Rechnung ist 2 Jahre lang aufzubewahren. Seite 10

11 Zusätzliche Angaben in Sonderfällen 13.In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe Gutschrift enthalten sein. 14.Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmer und des Leistungsempfängers in Fällen des 14a Abs. 1 (sonstige Leistung), Abs. 3 (innergemeinschaftliche Lieferung) und Abs. 7 UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) 15.Hinweis auf Steuerbefreiung mit Bezeichnung des Grundes in umgangssprachlicher Form, z. B. Ausfuhr, Krankentransport 16.Angabe der Merkmale in 1b Abs. 2 und 3 UStG bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge (motorbetriebene Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge) 17.Im Fall einer Reiseleistung ( 25 UStG) und der Differenzbesteuerung ( 25a UStG) einen Hinweis auf die Sonderregelung 18.Bei Abschlagsrechnungen muss auf der Schlussrechnung vermerkt sein, wann welcher Abschlag vereinnahmt worden ist. Seite 11

12 Vereinfachte Abrechnung Kleinbetragsrechnungen (Entgelt zzgl. Steuer 150,00 Euro) 1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!) 3. Menge und Art ( handelsübliche Bezeichnung ) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung 4. Der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen. Im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 5. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag sind in einer Summe auszuweisen. Seite 12

13 Kleinunternehmer nach 19 Abs. 1 UStG Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr < ,00 Euro (= ,88 netto) laufenden Kalenderjahr < ,00 Euro (= ,81 netto) Der Gesamtumsatz wird um Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bestimmte steuerfreie Umsätze gekürzt. Folgen der Besteuerung von Kleinunternehmern kein Umsatzsteuerausweis in der Rechnung kein Vorsteuerabzug möglich keine Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Achtung: Wer trotzdem Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, ist zur Abführung dieser Umsatzsteuer verpflichtet. Empfehlung: Beratung durch den Steuerberater, ehe die Entscheidung getroffen wird. Seite 13

14 Neue Angaben und Fristen für Rechnungen seit 2013 Rat er Europäischen Union, Richtlinie 2010/45/EU: Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) am Rechnungsangaben bei Gutschriften: Die Angabe Gutschrift muss im Rechnungsdokument enthalten sein. (Kein Korrekturbeleg als kaufmännische Gutschrift mehr gestattet, da sonst der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer nach 14C UStG schuldet.) Kaufmännische Gutschriften sollten daher als Rechnungskorrektur, Zahlungsaufforderung, Belastungsanzeige bezeichnet werden. Englischer Begriff self billing invoice für umsatzsteuerliche Gutschriften ist möglich. Englischer Begriff credit note für kaufmännische Gutschriften ist möglich. Seite 14

15 Neue Angaben und Fristen für Rechnungen seit 2013 Rat er Europäischen Union, Richtlinie 2010/45/EU: Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) am Beispiel: Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift ein Beleg, bei dem der Leistungsempfänger bzw. Kunde für den Leistungserbringer bzw. Lieferanten eine "Gutschrift" oder "Belastung" erstellt. In diesem Fall müsste eigentlich der Leistungserbringer eine Ausgangsrechnung oder "Rechnungskorrektur" mit Umsatzsteuer erstellen, die beim Leistungsempfänger zu einer Eingangsrechnung mit Vorsteuerabzugsberechtigung führt. Der Leistungserbringer ist Steuerschuldner für die abzuführende Mehrwertsteuer. Das Gutschriftsverfahren durch den Leistungsempfänger wird aber in der Praxis nur sehr selten angewandt. Eine solche Gutschrift müsste auch mit "Vorsteuer" erstellt werden. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist das Wort "Gutschrift" zwingend erforderlich ( 14 Abs. 4 S.1 Nr. 10 USTG). Belege für Kreditoren mit "Vorsteuer" müssen das Wort "Gutschrift" tragen. Seite 15

16 Neue Angaben und Fristen für Rechnungen seit 2013 Rat er Europäischen Union, Richtlinie 2010/45/EU: Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) am Fristen für die Rechnungsstellung: Zur Erleichterung der Kontrolle der Versteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (KZ 41 der Umsatzsteuervoranmeldung) und in der EU gemäß 3a Absatz 2 UStG steuerbaren Leistungen (KZ 21 der Umsatzsteuervoranmeldung) gilt ab 2013 eine Rechnungsstellungsfrist. Die Rechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen muss bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Lieferung ausgestellt sein. Das Entsprechende gilt für die genannten Leistungen. Auch für diese muss bis zum 15. des Folgemonats der Ausführung der Leistung die Rechnung ausgestellt sein. Seite 16

17 Neue Angaben und Fristen für Rechnungen seit 2013 Rat er Europäischen Union, Richtlinie 2010/45/EU: Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) am Rechnungsangabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Führt der Unternehmer eine Leistungen i. S. d. 13b Abs. 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (z. B. Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen), muss die Rechnung künftig die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten. Hinweis: Dies gilt auch für Gutschriften über sonstige Leistungen (Regelleistungen nach 3a Abs. 2 UStG), die im Inland ausgeführt werden und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Seite 17

18 Die elektronische Rechnung (erechung) Die Zukunft?! Seite

19 Definition Rechnung und erechnung Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. 14 UStG Definition erechnung: (UStG 14) Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Übermittlungswege per (Bilddatei, Textdatei) D , E-POSTBRIEF Computerfax oder Faxserver Webdownload EDI (Datenaustausch) Seite 19

20 Der Druck steigt und kommt näher! (Österreich als Vorbild?) Seite 20

21 Der Trend der Digitalisierung! Elektronischer Rechnungsverkehr ELStAM GDPdU/ GoBD Elektronische Steuererklärung SEPA neuer Personalausweis (npa) E-Government E-Bilanz Digitalisierung der Geschäftsprozesse Seite 21

22 Was für erechnungen haben Sie schon bekommen? Seite 22

23 Praxisbeispiel: erechnung als PDF via Seite 23

24 Praxisbeispiel: Webdownload bei Telekommunikationsanbieter Seite 24

25 Praxisbeispiel: Webdownload bei Telekommunikationsanbieter Seite 25

26 Praxisbeispiel: erechnung als Eingangsrechnung (mit Signatur) Vorgehen: Überprüfung der Signatur (QES) oder Innerbetriebliches Kontrollverfahren Seite 26

27 Das bringt Ihnen der Einsatz von erechnungen Durch die Digitalisierung des Rechnungsverkehrs kann das Unternehmen auf den zunehmenden Wettbewerbsdruck reagieren Digitalisierung als Wettbewerbsfaktor! auf Anforderungen wichtiger Geschäftspartner reagieren. Zeit einsparen (Transportwege, Liquidität). umweltbewusst agieren. Kosten für Papier, Druck, Porto senken. Seite 27

28 Liquidität und elektronischer Rechnungsaustausch: Verkürzung kontokorrentfinanziertes Kundenziel Umsatzerlöse Forderungen aus Lieferung und Leistung aktuelles Kundenziel in Tagen Euro Euro z.b. Rechnungsschreibung Freitag statt Montag oder fehlende Postlaufzeit (erechnung) gewünschtes Kundenziel in Tagen 33 verbleibende Forderungen Verminderung der Forderungen Euro Euro Kontokorrentzinssatz p. a. 12,00 % bisheriger Aufwand aus Kontokorrentzins verbleibender Aufwand aus Kontokorrentzins Verringerung des Zinsaufwands pro Jahr Verringerung des Zinsaufwands pro Monat Euro Euro 500 Euro 42 Euro Seite 28

29 Prozesskosten (beispielhaft) für Rechnungssender Drucken Kuvertieren Verschicken Zahlung oder Mahnung Zahlungsabgleich Cash Management Archivierung Vollkosten Papier 3,90 0,50 4,50 2,20 11,10 elektronisch, automatisiert Einsparung pro Rechnung 6,60 = 59 % 0,00 0,40 3,00 0,80 4,50 * Quelle: Billentis Marktstudie 2014 E-Rechnung Drei Impulsgeber verändern den Markt *Berücksichtigt sind 0,30 Transaktionskosten für E-Invoicing Dienstleister Seite 29

30 Prozesskosten (beispielhaft) für Rechnungsempfänger Empfangen Zuordnen Erfassen Prüfen Bestellabgleich Reklamation bearbeiten Zahlung Cash Management Archivierung Vollkosten Papier 1,10 3,00 4,00 2,50 4,80 2,20 17,60 elektronisch, automatisiert 0,00 0,00 1,20 2,00 2,00 0,80 Einsparung pro Rechnung 11,20 = 64 % Quelle: Billentis Marktstudie 2014 E-Rechnung Drei Impulsgeber verändern den Markt *Berücksichtigt sind 0,40 Transaktionskosten für E-Invoicing Dienstleister 6,40 * Seite 30

31 Rechtliche Anforderungen an erechnungen Seite

32 Sicherheitstechnische und rechtliche Anforderungen an eine elektronische Rechnung (ab 1. Juli 2011) Authentizität Echtheit der Herkunft Integrität Unversehrtheit des Inhalts Lesbarkeit Lesbarkeit der Rechnung eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers keine Veränderung der Daten gewährleistet durch innerbetriebliches Kontrollverfahren mit Prüfpfad alternativ: Qualifizierte Signatur oder EDI-Verfahren während der Aufbewahrungsfrist verfügbar und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers Zustimmung bedarf keiner besonderen Form Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende Billigung Seite 32

33 Relevante Prüfschritte eines Innerbetrieblichen Kontrollverfahrens Prüfung der Lesbarkeit der Rechnung Prüfung der Herkunft der Rechnung. Anhaltspunkt kann bspw. ein Abgleich der Absenderadresse mit der angegebenen Bankverbindung oder Steuernummer sein Prüfung auf doppelte Rechnung Prüfung, ob die Rechnung sachlich richtig ist, z.b. durch Abgleich der Rechnung mit Liefer- und Leistungsnachweisen, Bestellungen, Verträgen oder Vereinbarungen Prüfung, ob die richtigen Leistungsmengen und die vereinbarten Preise in Rechnung gestellt wurden Prüfung, ob alle Angaben gem. 14 (4) UStG auf der Rechnung enthalten und korrekt sind Prüfung, ob die Rechnung rechnerisch richtig ist Seite 33

34 erechnung Aufbewahrung Archivierungspflichten sind unverändert: Aufbewahrung über 10 Jahre Anforderung an Aufbewahrung geregelt nach 14b UStG, 147 AO, GoBD (ehemals GoBS, GDPdU) Die Erfüllung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Eine Verletzung kann als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden. Seite 34

35 Praxisbeispiele erechnung anhand von DATEV Unternehmen online Seite

36 Abgrenzung analoge und digitale Belegbearbeitung analoge Belegbearbeitung Rechnungsbearbeitung Posteingang Buchung Ablage analoger Prozess: aufwendig nicht transparent hohe Fehlerquote teuer digitale Belegbearbeitung Posteingang Scannen und/oder Upload Vernichten der Papierunterlagen Buchungsvorschlag Rechnungsbearbeitung digitale Ablage revisionssicheres Archiv digitaler Prozess: effizient und transparent Ordnung der Ablage einfache Suche unterstützte Erfassung (OCR-Buchungsassistent) nachvollziehbarer Prozess (durch Dokumentation) Sicherheit der Daten von der Rechnun g zur FIBU Seite 36

37 erechnung versenden So einfach kann es gehen Seite 37

38 Erstellung einer Rechnung/eRechnung Seite 38

39 erechnung versenden Seite 39

40 erechnung bezahlen So einfach kann es gehen Seite 40

41 Rechnung/eRechnung bereitstellen Papierbeleg scannen/faxen Upload elektronisches Dokument abgesicherte Bereitstellung im DATEV Rechenzentrum Seite 41

42 Belege online Einstieg in die Zahlung Seite 42

43 Belege online Sofort bezahlen Seite 43

44 DATEV Unternehmen online: Zahlen vom Belegbild Seite 44

45 Belege online Sofort bezahlen Seite 45

46 Belege online Später bezahlen Seite 46

47 Innerbetrieblicher Kontrollpfad So einfach kann der Kontrollpfad sein Seite 47

48 Beispiel: für innerbetriebliches Kontrollverfahren mit Prüfpfad Muster Serviceschein Muster Rechnung Seite 48

49 ZUGFeRD Zentrale User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland Seite

50 Europa: Formate heute und Ausblick 100 % 90 % 80 % 70 % 60 % reine Strukturdaten EDI, XML Hybrid PDF, XML 50 % 40 % 30 % elektronische Bilder PDF etc. 20 % 10 % 0 % Seite 50

51 ZUGFeRD - Grundlagen FeRD: Forum elektronische Rechnung Deutschland Unabhängiger Mittler an der Schnittstelle von Ministerien, Verbänden und Unternehmen Ergebnis: einheitliches Rechnungsdatenformat Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. Eine nationale Plattform von Ministerien, Verbänden und Unternehmen, um Akzeptanz und die Verbreitung elektronischer Rechnungen in Deutschland zu schaffen. Aufgabe: Thema elektronische Rechnungen unter technischen, geschäftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten aufzubereiten sowie geeignete Maßnahmen zum raschen und einfachen Einsatz elektronischer Rechnungen vorzubereiten, zu koordinieren und umzusetzen. (XML-) Rechnungsdaten ZUGFeRD: Zentrale User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland Seite 51

52 ZUGFeRD Grundlagen ZUGFeRD ZUGFeRD Zentrale User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland (XML-) Rechnungsdaten einheitliches Rechnungsdatenformat Nutzen des ZUGFeRD-Datenmodells für Unternehmen: Versand und Empfang elektronischer Rechnung so einfach wie Papierrechnungen Austausch elektronischer Rechnungen für jeden Teilnehmer ohne vorherige Absprache Optionale Nutzung der strukturierten Daten Optimierte Prozesse beim Rechnungsempfänger mit strukturierten Daten Jede, auf dem ZUGFeRD-Datenmodell basierende, Rechnung muss eine vollständige, gültige Rechnung darstellen Branchenübergreifender Rechnungsstandard Seite 52

53 ZUGFeRD Beispielrechnung im ZUGFeRD-Format PDF/A-3 PDF-Rechnung Integrierte XML-Datei Seite 53

54 Zahlungsverkehr mit ZUGFeRD-Format Kennung ZUGFeRD Wertekontrolle ZUGFeRD-Daten Daten direkt in Erfassungsfelder Bankverbindungsdaten Seite 54

55 ZUGFeRD-Umsetzung in den DATEV-Anwendungen Digitales Belegbuchen: ZUGFeRD-Dokument aus Belege online buchen Kennung ZUGFeRD Wertekontrolle ZUGFeRD-Daten Daten direkt in der Buchungsmaske Seite 55

56 Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei Die Rechnung in die Finanzbuchführung Seite

57 Wie erfolgt meistens der Belegablauf? für die Steuerkanzlei Schwachstellen unvollständige Informationen Zeitverzug zwischen Buchen und Geschäftsbetrieb Ablage im Unternehmen logistischer Aufwand Seite 57

58 Der moderne Austausch von Unterlagen beginnt mit dem digitalen Belegaustausch! für die Steuerkanzlei Ablage im Unternehmen Ihr Vorteil logistischer Aufwand entfällt Belege bleiben im Unternehmen kein Zeitverzug zwischen Buchen und Geschäftsbetrieb aktuelle Auswertungen in Echtzeit ermöglichen aktuellen Überblick, da alle Infos enthalten sind und: die Belege sind revisionssicher für die Betriebsprüfung archiviert Seite 58

59 Am Beispiel: DATEV Unternehmen online Die Organisationslösung für intelligente Prozesse. Und das DATEV-Rechenzentrum verbindet. Unternehmen DATEV-Rechenzentrum Kanzlei Belege senden DATEV Unternehmen online Buchführung Beleg Buchung Datensicherheit Auswertungen Zahlungsvorschläge Seite 59

60 Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne weiter! Noch keinen Steuerberater? Sie finden ihn im Steuerberatersuchdienst auf der Homepage Ihrer Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz: oder beim DATEV-Mitgliedersuchservice. Hier können Sie eine Kanzlei nach Tätigkeitsgebiet in der Steuerberatung oder Branchenkenntnissen auswählen: Seite 60

61 Sie wollen mehr wissen über : Das papierlose Büro : Vision und Wirklichkeit Digitalisierung des betrieblichen Rechnungswesens: Regeln und Formalien Wie funktioniert die elektronische Rechnung? Was sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen und Daten und wie gehe ich damit richtig um? Kann das weg? Elektronische Archivierung in der Praxis Wenn der Steuerprüfer kommt: maschinelle Auswertung und Umfang des Datenzugriffrechts Thomas Biermann DATEV eg Kommen Sie zur Veranstaltung Digitalisierung im Mittelstand: Das betriebliche Rechnungswesen am Donnerstag, 11. Juni 2015 von 17:00 bis ca. 18:30 Uhr bei der IHK Koblenz. Verbindliche Anmeldung bis zum 8. Juni 2015: Online: koblenz.de Dok. Nr Per E Mail an eiden@koblenz.ihk.de Telefonisch unter Sigmundstrasse Nürnberg Telefon: thomas.biermann@datev.de Internet: Seite 61

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