Umsatzsteuer in der Europäischen Union
|
|
- Markus Waldfogel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuern Fábryová, Felhofer, Gaisbauer, Großmann, Hobe, Janežič, Kaarma, Lamarque, Masuch, Meißner, Pazderová, Platzer, Putnina, Slapio, Viegener, Vitkuniené Umsatzsteuer in der Europäischen Union
2 2011 VDMA Verlag GmbH Lyoner Straße Frankfurt am Main Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestell-Nr. vf XXXXX ISBN XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Gesamtproduktion: LEiTHNER GmbH & Co. KG,
3 3 Vorwort Der Deutsche Maschinen- und Anlagenbau ist weltweit tätig. Die komplexen und auf den Kunden zugeschnittenen Produkte erfordern, oft über den reinen Export von Gütern hinaus, die Leistungserbringung direkt beim Kunden vor Ort. Dabei nimmt der europäische Binnenmarkt als Tätigkeitsort eine besonders starke Stellung ein. Der im Binnenmarkt aktive Unternehmer ist gefordert, sich mit dem nationalen Steuerrecht von 27 Mitgliedstaaten auseinanderzusetzen, will er Steuerstrafen, Versäumnisfolgen oder den Verlust des Vorsteuerabzugs vermeiden. Das vorliegende Handbuch befasst sich im Schwerpunkt mit einem für den Maschinen- und Anlagenbau besonders wichtigem Kapitel der umsatzsteuerlichen Behandlung von Werklieferungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In der Investitionsgüterindustrie sieht die Rechnung oberflächlich betrachtet einfach aus: Umsatzsteuer beim Leistenden und Vorsteueranspruch beim Kunden greifen ineinander und lassen die Missbrauchsanfälligkeit anders als im Geschäft mit Privatkunden gering erscheinen. Daraus resultiert eine hohe Erwartung der Unternehmen an einfache und praxisgerechte Abwicklungen über die im Binnenmarkt verblassenden staatlichen Grenzen hinweg. Demgegenüber sehen die Finanzverwaltungen ihre oft aufkommensstärkste Steuer massiv durch organisierten Betrug, Schwarzarbeit und Insolvenzen gefährdet. Allein in Deutschland wird der jährliche Umsatzsteuerausfall auf mehr als 17 Mrd. EUR geschätzt. Die Umsatzsteuer hat sich damit zu einem einträglichen Prüfungsgebiet entwickelt. Für den Praktiker ist immer wieder überraschend, dass die Finanzverwaltungen den Umsatzsteueranspruch getrennt von möglichen Vorsteueransprüchen betrachten. Spätestens, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung 19/119, d. h. fast 16 Prozent Umsatzsteuer aus einem Umsatzbetrag herausgerechnet werden, ohne dass eine Nachbelastung an den damaligen Kunden durchsetzbar ist, wird dem liefernden Unternehmer die große Bedeutung umsatzsteuerlicher Fragestellungen deutlich. Dieses Handbuch soll Ihnen dabei helfen, dass Umsatzsteuern nicht zu Kosten werden. Für ausgewählte EU-Staaten wird die Rechtslage (Stand Ende 2010) dargestellt. Die Länderbeschreibungen folgen einem einheitlichen Aufbau, die jeweils relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts sind damit leicht auffindbar. Zu berücksichtigen ist, dass die Verwaltungspraxis in einzelnen Staaten von Finanzbehörde zu Finanzbehörde unterschiedlich sein kann. Das Werk erhebt keinen Anspruch auf wissenschaftliche Exaktheit. Es ist von Steuerberatern erstellt, die langjährige Erfahrungen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen aufweisen.
4 4 Vorwort Trotz aller Sorgfalt, mit der die Verfasser zu Werke gingen, kann das vorliegende Handbuch eine Einzelfallberatung durch Personen, die den konkreten Sachverhalt kennen und zur Steuerberatung befugt sind, nicht ersetzen. Die vorliegende Darstellung soll vielmehr die Bedeutung einer qualifizierten Einzelfallberatung verdeutlichen, sie aber keinesfalls ersetzen. Daher können die Verfasser keine Verantwortung übernehmen, wenn auf Basis dieses Handbuchs Sachverhalte falsch behandelt werden und dadurch ein Schaden entsteht oder Pflichten verletzt werden. Diese Broschüre ist von Mitgliedern des VDMA-Arbeitskreises Umsatzsteuer begleitet und unterstützt worden. Mitgewirkt haben insbesondere Harald Hagner, Giesecke & Devrient, München und Günther Platzer, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz. Den Mitgliedern des Arbeitskreises, den Mitarbeitern des VDMA-Verlages und ganz besonders den Autoren, gilt mein besonderer Dank für die geleistete Arbeit. Mit der vorliegenden zweiten Auflage ist es gelungen, einige neue Autoren zu gewinnen und so den Umfang der dargestellten Länder deutlich auszuweiten. Damit wird das Werk den Praktikern in den Unternehmen sicherlich gute Dienste leisten können. Ulrich Meißner Referent Steuern im VDMA e.v.
5 5 Einleitung Das europäische Umsatzsteuersystem Das europäische Umsatzsteuersystem entspricht in der Ausgestaltung einer Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug (sog. Mehrwertsteuer). Charakteristisch ist die Erhebung der Umsatzsteuer auf allen Handelsstufen und der Vorsteuerabzug für Investitionen im Unternehmensbereich. So wird auf jeder Stufe nur der Mehrwert besteuert. Letztendlich soll die Steuer durch Überwälzung vom Endverbraucher getragen werden. Der theoretische Zusammenhang zwischen Umsatzsteuer auf der einen und Vorsteuerabzug auf der anderen Seite ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Regelungen bestimmen, ob einerseits bei den Ausgangsumsätzen Umsatzsteuer anfällt und ob andererseits für die Eingangsumsätze ein Vorsteuerabzug zugelassen wird. Schwierigkeiten treten dabei besonders auf, wenn grenzüberschreitende Geschäfte zu beurteilen sind. Ein kurzer Überblick soll das System verdeutlichen: Ausgangsumsätze im Ausland Ob Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ergibt sich nach den Umsatzsteuergesetzen der Mitgliedstaaten. Zentral für die Entscheidung, unter welches Umsatzsteuerrecht das Geschäft fällt, ist die Bestimmung des Leistungsortes. Mit Lokalisierung des Leistungsortes ist festgelegt, in welchem Staat der Umsatz steuerbar ist. In einem zweiten Schritt ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt, z. B. für eine Ausfuhrlieferung ins Drittland oder eine innergemeinschaftliche Lieferung in die EU. Grundsätzlich ist ein Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, zur umsatzsteuerlichen Registrierung in diesem Staat verpflichtet. Auf den eigenen Rechnungen ist dann die ausländische Umsatzsteuer auszuweisen und an den ausländischen Fiskus abzuführen. Um das Steueraufkommen zu sichern, gibt es in vielen Staaten sog. Reverse-Charge-Verfahren: Ist der Leistende in dem Staat der Tätigkeit nicht ansässig, so geht die Steuerschuld auf den Empfänger über. Dieser hat die Steuer selbst zu berechnen und in seiner Umsatzsteueranmeldung den Umsatzsteuerbetrag auf die empfangene Leistung auszuweisen. Gleichzeitig kann er ihn in der Umsatzsteueranmeldung als Vorsteuer abziehen. Damit wird dem ortsfremden Leistenden die Registrierung im Ausland erspart. In Deutschland gibt es dieses Verfahren mit 13b UStG seit dem Jahr Ein Reverse-Charge-Verfahren ist in der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU (2006/112/EG vom ; bisher 6. EG- Richtlinie) zwar grundsätzlich für Dienstleistungen vorgeschrieben, die nach Art. 44 der RL 2006/112/EG am Sitzort des die Leistung empfangenden Un-
6 6 Einleitung ternehmers erbracht werden. Jedoch gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Grundregel. Werklieferungen können als Umsatzgeschäft in dem jeweiligen Tätigkeitsstaat gesehen werden, wenn dem Kunden erst das fertige (montierte) Werk übergeben wird. Der fertige Gegenstand wird nicht mehr über eine Staatsgrenze hinweg bewegt und eine innergemeinschaftliche Lieferung kann dadurch ausgeschlossen werden. Die neue Mehrwertsteuerrichtlinie enthält in Artikel 36 dazu einen Hinweis (siehe dazu auch Aufsatz Deutschland). Dennoch behandeln die Mitgliedstaaten diese Frage unterschiedlich. Für Werklieferungen und Werkleistungen (ohne anschließende Bewegung des bearbeiteten Gegenstandes) ist ein Reverse- Charge-Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Entsprechend muss in den einzelnen EU-Staaten mit unterschiedlichen Regelungen gerechnet werden. Eingangsumsätze im Ausland Bezieht der Unternehmer Gegenstände oder Dienstleistungen im Ausland, die der ausländischen Umsatzsteuer unterliegen, gibt es zwei Wege der Erstattung der gezahlten ausländischen Umsatzsteuer: Ist der Leistungsempfänger im Ausland nicht ansässig, eröffnet sich für ihn das sog. isolierte Vorsteuererstattungsverfahren nach der RL 2008/9/EG. Bis zum 30. September des Folgejahres kann per Antrag die gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Staat keine eigenen Umsätze ausgeführt hat. Leistungen, die nach dem Reverse-Charge- Verfahren abgewickelt wurden, werden dabei i. d. R. nicht berücksichtigt. Sollten aufgrund eigener Umsätze in dem Staat, die Voraussetzungen für die isolierte Vorsteuererstattung nicht vorliegen, bleibt ein zweiter Weg: Nach Registrierung können die Eingangsumsätze in die laufenden Umsatzsteueranmeldungen aufgenommen und mit den eigenen Umsatzsteuerschulden verrechnet werden. Die Registrierung erfordert jedoch einen gewissen Aufwand. Zwar ist die Bestellung von Fiskalvertretern nicht verpflichtend, doch ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters in der Praxis häufig notwendig, um die Erklärungen korrekt abgeben zu können.
7 7 Inhalt Belgien... 8 Deutschland Estland Frankreich Großbritannien Italien Lettland Litauen Niederlande Österreich Polen Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik
8 8 Belgien 1 Definition der Werklieferung 1.1 Werklieferung Das belgische Mehrwertsteuergesetz (in Folge kurz TVA) definiert den Begriff einer Werklieferung dahingehend, dass die Lieferung und Installation bzw. der Einbau/ Zusammenbau beweglicher Gegenstände gemäß Art Z 2 TVA als einheitliche Lieferung der eingebauten/installierten Gegenstände am Ort der Installation festgelegt wird. Werklieferungen unbeweglicher Gegenstände werden hingegen unter dem Begriff Immobilienarbeiten (travaux immobiliers) bzw. Bauleistungen subsumiert. Somit liegt bei diesen Vorgängen nach belgischer Auffassung keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vor, deren Leistungsort gemäß Art Z 1 TVA am Ort des Grundstücks festgelegt wird. Die Abgrenzung, ob nun tatsächlich ein unbeweglicher Liefergegenstand vorliegt, gestaltet sich in der Praxis jedoch als schwierig. So werden Industrieanlagen oder maschinelle Anlagen, die jederzeit entfernt und an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden können, meist als bewegliche Gegenstände klassifiziert. Die Einstufung als Bauleistung führt zwar umsatzsteuerlich zum gleichen Ergebnis wie die Werklieferung eines beweglichen Gegenstandes, allerdings ergaben sich dadurch in der Vergangenheit Auswirkungen im Bereich der Abzugsteuer bzw. deren Vermeidung durch eine Registrierung als Bauunternehmer. War der leistende Unternehmer zum Zahlungszeitpunkt nicht als Bauunternehmer in Belgien registriert, so war der Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, vom Nettobetrag der Zahlung 15 % einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen. Die Abzugsteuer für Bauleistungen bzw. der Zusammenhang mit der Registrierung als Bauunternehmer existiert in dieser Form jedoch nicht mehr. Für die Abgrenzung, ob eine Werklieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung mit Montage als unselbständige Nebenleistung vorliegt, sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Fall: Ist der Zusammenbau wesentlicher Leistungsinhalt und ändert sich dadurch die Marktgängigkeit des Gegenstandes, so wird erst im Zeitpunkt der Übergabe der fertigen Anlage geliefert und der Lieferort liegt am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht. Das heißt es liegt eine Werklieferung bzw. Bauleistung nach obiger Definition vor.
9 Belgien 9 2. Fall: Sind hingegen die Montagearbeiten technisch und wirtschaftlich unbedeutend, kommt dem Zusammenbau somit keine eigenständige Bedeutung zu, so gilt die Lieferung bereits mit Beginn der Beförderung oder Versendung (Übergabe an Frachtführer bzw. Spediteur) zum Montageort als ausgeführt. Liegt der zweite Fall bei innergemeinschaftlichen Montagelieferungen (z. B. bei Lieferung eines deutschen Unternehmers an einen belgischen Unternehmer) vor, so kann der Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden. Bilden die Montagearbeiten im Wertverhältnis zum Gesamtauftragswert nur einen kleinen Teil, so ist dies jedoch nur ein Indiz und bedeutet nicht von vornherein, dass die Arbeiten wirtschaftlich unbedeutend sind. Vielmehr darf die Montagetätigkeit nicht ausschlaggebend für die Marktgängigkeit bzw. Funktionsfähigkeit des gelieferten Gegenstandes sein. Denkbar wäre z. B. die Lieferung einer funktionsfähigen Maschine, die lediglich für Transportzwecke zerlegt und am Zielort wieder zusammengebaut wird. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn eine Maschine nur in Betrieb genommen wird, indem sie an die Stromversorgung angeschlossen wird. Wenn der Liefergegenstand erst am Ort der Montage (neu) entsteht bzw. bedeutende Montagearbeiten in Belgien vorgenommen werden, so liegt stets eine Werklieferung bzw. Bauleistung vor. Eine Montageüberwachung wird, da der Überwachende die Verantwortung bzw. Haftung für die Ausführung der Montage trägt, üblicherweise einer Montage gleichgestellt. Das heißt, dass bei einer Lieferung mit wirtschaftlich bedeutender Montageüberwachung wiederum eine Werklieferung bzw. Bauleistung vorliegen wird. Erbringt daher ein deutscher Unternehmer eine Werklieferung wie in Fall 1 geschildert, so ist diese stets am Ort der Montage bzw. der Übergabe des fertig gestellten Werks (d. h. in Belgien) steuerbar. Allerdings sind die Regelungen über den Übergang der Steuerschuld für nicht in Belgien ansässige Unternehmer sowie für Bauleistungen zu beachten (siehe Punkte 3.2 und 3.3). 1.2 Werkleistung Der Begriff der Werkleistung existiert als solcher im belgischen Recht nicht. Allerdings liegt gemäß Art Abs. 1 Z 1 TVA der Leistungsort für sonstige Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) aufgrund des so genannten Bestimmungslandprinzips am Sitzort des Leistungsempfängers, sofern dieser keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Belgien begründet. Dies gilt beispielsweise in der Regel für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen. Im Gegensatz dazu sind Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen am Ort des Grundstücks steuerbar. Erbringt also ein deutscher Unternehmer z. B. Montageleistungen an unbeweglichen Gegenständen in Belgien, so unterliegen diese Leistungen
10 10 Belgien der belgischen Umsatzsteuer, wobei allerdings wiederum häufig der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgen wird (siehe Punkt 3.2). Gemischte Leistungen (Materialanteil sowie Leistungen) werden nicht separat beurteilt, sondern werden als einheitliche Leistung behandelt. Für die Beurteilung ob im jeweiligen Fall von einer Werklieferung oder Werkleistung gesprochen werden kann, ist der Materialanteil ausschlaggebend. Beträgt der beigestellte Materialanteil mehr als 50 % der gesamten Leistung, wird gemäß Meinung der belgischen Finanzbehörde grundsätzlich von einer Lieferung (Werklieferung) auszugehen sein. Der Leistungsort befindet sich daher am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht, somit in Belgien. Im Gegensatz dazu wird von einer sonstigen Leistung gesprochen, wenn der Materialanteil weniger als 50 % beträgt. Diesbezüglich ist zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung an einem beweglichen Gegenstand (Leistungsort bestimmt sich nach der B2B-Grundregel, d. h. der Leistungsort liegt am Sitzort des Leistungsempfängers, sofern er nicht über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Belgien verfügt), oder an einem unbeweglichen Gegenstand (Leistungsort bestimmt sich nach dem Belegenheitsort des Grundstücks) durchgeführt wird. 2 Definition der Betriebsstätte Die Betriebsstätte für umsatzsteuerliche Zwecke ist im TVA nicht definiert. Die Rechtsprechung legte jedoch, in Bezug auf den Begriff der festen Niederlassung gemäß Art. 44 RL 2006/112/EG, folgende Bedingungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte für ausländische Unternehmer fest: Der ausländische Steuerpflichtige verfügt in Belgien über eine permanente Niederlassung, z. B. einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, Werkstätte, Vertretung, ein Warenlager, Büro etc. Die Tätigkeit dieser Niederlassung muss darin bestehen, Lieferungen oder Leistungen im Sinne des TVA in Belgien auszuführen. Die Einrichtung wird durch mindestens eine Person, die den ausländischen Unternehmer gegenüber Lieferanten oder Kunden rechtlich verpflichten kann, geführt. Die Buchführung dieser Niederlassung muss in Belgien verfügbar sein. Fehlt eine der genannten Bedingungen, wird das Vorliegen einer Betriebsstätte für Umsatzsteuerzwecke verneint. Liegt eine feste Niederlassung vor, so wird der ausländische Unternehmer einem belgischen Steuerpflichtigen gleichgestellt, mit den gleichen Rechten und Pflichten, wie z. B. Abgabe von periodischen Erklärungen, Buchführung etc.
11 Belgien 11 In den meisten Fällen wird ein ausländischer Erbringer einer Werklieferung jedoch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Belgien begründen, da selbst bei einer umfangreichen Montage- bzw. Baustellendauer keine feste Niederlassung vorliegen wird (keine Zweigniederlassung, keine Buchführung, etc.). Zu beachten ist, dass die in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) festgelegten Betriebsstättenfristen (z. B. 12 Monate im deutschen DBA-Belgien) zwar für Ertragssteuern wie Einkommen- und Körperschaftsteuer gelten, für die Umsatzsteuer jedoch irrelevant sind. D. h, dass in der Praxis durch eine Bauausführung zwar häufig eine Betriebsstätte nach DBA begründet wird, jedoch keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung in Belgien vorliegt. 3 Besteuerung und Verfahren 3.1 Werklieferung Ausländische Unternehmer, die in Belgien eine Betriebstätte unterhalten, gelten als ansässig und müssen sich umsatzsteuerlich registrieren lassen. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Steuernummer sind identisch und unterscheiden sich nur durch das bei der UID vorhandene Länderkürzel BE. Zuständig ist jenes Finanzamt, in dessen örtlichen Wirkungsbereich sich die Betriebsstätte befindet. Sollte ein Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Belgien begründen (was i. d. R. bei ausländischen Werklieferern der Fall sein wird) und dennoch aus anderen Gründen zur Registrierung verpflichtet sein (z. B. aufgrund von innergemeinschaftlichen Erwerben, Übernahme der Steuerschuld für Subunternehmer etc.) so gibt es für den Unternehmer sowohl die Möglichkeit einer direkten Registrierung beim Finanzamt für ausländische Unternehmer in Brüssel (Bureau de T.V.A. Central pour Assujettis Etrangers, Rue de Palais 48, 6 ième étage, 1030 Bruxelles) als auch die Möglichkeit der freiwilligen Bestellung eines belgischen Fiskalvertreters. Letztere Registrierungsvariante hat vor allem den Vorteil, das Reverse-Charge-Verfahren für Zukäufe von Subunternehmern nutzen zu können (siehe Punkt 3.2). Für die Registrierung eines deutschen Unternehmers sind folgende Informationen bzw. Dokumente nötig: Nachweis und Beschreibung der Tätigkeit in Belgien (z. B. Verträge oder Bestellungen), möglichst aktueller Auszug aus dem deutschen Handelsregister, Kopie des Gesellschaftsvertrags/der Satzung, gegebenenfalls Vollmacht für den Fiskalvertreter,
12 12 Belgien aktuelle Bescheinigung des für den Unternehmer zuständigen deutschen Finanzamtes, dass dieser zur Umsatzsteuer in Deutschland veranlagt ist (so genannte Unternehmerbescheinigung ), Formular 604 A, Formular 800, Formular IRR/IHF, im Falle der Registrierung über einen Fiskalvertreter erstellt dieser zusätzlich die Formulare 801 sowie BEC. Die entsprechenden Formulare liegen in deutscher, französischer sowie niederländischer Sprache vor. Aufgrund strenger formeller Anforderungen hinsichtlich der Registrierungsunterlagen können etwaige Mängel der geforderten Dokumente zu einer Verzögerung der Registrierung führen. Handelt es sich um ein einmaliges Projekt in Belgien, für welches aufgrund der Erzielung steuerbarer sowie steuerpflichtiger Umsätze grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierung in Belgien erforderlich ist, so kann stattdessen das so genannte non-identification procedure zur Anwendung kommen. Dieses vereinfachte Verfahren ist bei der belgischen Finanzbehörde zu beantragen. Mittels Bescheid wird durch die belgische Finanzbehörde eine Sondersteuernummer vergeben, welche in den entsprechenden Belegen auszuweisen ist. Zusätzlich sind sämtliche Vorgänge des Projektes in Belgien im Zuge einer Umsatzsteuererklärung über die Sondersteuernummer zu melden, eine daraus resultierende Umsatzsteuerzahllast ist an die belgische Finanzbehörde abzuführen. 3.2 Vereinfachungsmaßnahmen (Reverse-Charge) Für sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer kommt es gemäß Art Z 5 TVA zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, sofern es sich bei diesem um einen in Belgien ansässigen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Hierbei ist zu beachten, dass ein ausländischer Unternehmer ohne umsatzsteuerliche Betriebsstätte in diesem Zusammenhang als ansässig gilt, wenn freiwillig ein belgischer Fiskalvertreter bestellt wurde. Das bedeutet, dass in diesem Fall für den Zukauf von Leistungen ausländischer Subunternehmer und auch für den Zukauf von Bauleistungen der Übergang der Steuerschuld angewandt werden kann (siehe dazu die jeweiligen Punkte in Kapitel 5). Die Vorschrift des Art Z 5 TVA ist mit dem 13b des deutschen UStG vergleichbar, der Unterschied liegt jedoch im Erfordernis der Ansässigkeit des Leistungsempfängers. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des leis-
BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrRegelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa
Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nein ja, nur bestimmte Leistungen ja, für alle Leistungen künstlerische, wissenschaftliche, Leistungen im unterrichtende,
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
Mehr1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrRegelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011
Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrC.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer
Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat
MehrUmsatzsteuer verstehen und berechnen
Beck kompakt Umsatzsteuer verstehen und berechnen von Regine Funke-Lachotzki, Robert Hammerl 1. Auflage Umsatzsteuer verstehen und berechnen Funke-Lachotzki / Hammerl ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische
MehrÜbergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber
Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber insbesondere bei Leistungen durch ausländische Unternehmer Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Seit dem 1.1.2002 kann die Vergabe von Aufträgen
MehrMehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen
Mehrwertsteuerpaket: Neuer Ort der sonstigen Leistung ab 2010 - was Unternehmer jetzt beachten müssen Prüfung des Orts der sonstigen Leistung Ab dem 1.1.2010 gelten neue Regelungen für die Bestimmung des
MehrDreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
MehrDas kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins
HLB Ratgeber II/2014 Das kleine (oder auch große) Rechnungs-Einmaleins Steuertipps rund um die Rechnung und die elektronische Rechnung Dem Finanzamt genügt oft schon ein kleiner formaler Fehler um den
MehrDas Reverse Charge -Verfahren bei der Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäften am Beispiel von Bauleistungen
Das Reverse Charge -Verfahren bei der Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Dienstleistungsgeschäften am Beispiel von Bauleistungen Unternehmen, die in Frankreich Bauleistungen erbringen, unterliegen
MehrNeue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft 1 Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrLEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott
LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage
MehrSlowenien - Einrichtung einer Clearingstelle
Slowenien - Einrichtung einer Clearingstelle Omnibusunternehmen, die Personenbeförderungsleistungen in Slowenien erbringen, müssen diese nach den allgemeinen Bestimmungen des slowenischen Umsatzsteuergesetzes
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrProfitables After-Sales-Business für kleine und mittelständische Unternehmen
Hans Fischer Profitables After-Sales-Business für kleine und mittelständische Unternehmen Kunden binden und lukrative Nachfolgegeschäfte generieren VDMA Verlag / Basics 2010 VDMA Verlag GmbH Lyoner Straße
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrSteuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen
Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrSONDER- KLIENTEN-INFO
20 Neufeldweg 3, 80 Graz Tel: +43 (0) 316 42428-0, Fax: -31 office@binder-partner.com www.binder-partner.com LG für ZRS Graz, FN 2201a SONDER- KLIENTEN-INFO ZUR ERINNERUNG: FRISTVERKÜRZUNG BEI ZUSAMMENFASSENDER
MehrAktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland. Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11.
Aktuelle Änderungen bei der Umsatzsteuer für polnische Unternehmer in Deutschland Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater 11. Juni 2010 Seminar UNI-BUD in Kolberg 11.-12.06.2010 BM Partner Revision GmbH
MehrVorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2.
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM) für sonstige Leistungen ab 2010 Gesetzliche Grundlagen: Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen.
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrReihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)
Reihengeschäfte Definition Ein Gegenstand Mehrere (mindestens zwei) geschäfte Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer 1 Reihengeschäfte Grundsätze (Rz 450 UStR)
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
Mehr1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status
1&1 Vertriebspartner Bestätigung des Umsatzsteuer-Status Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular zurück an 1&1 Telecom GmbH Elgendorfer Strasse 57 D-56410 Montabaur Faxnummer 0800 10 13 038 1&1 Vertriebspartner-ID
MehrVorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007
Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ )
ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ ) 1. Allgemeine Hinweise Ausländische Unternehmen, die in Griechenland über keine Niederlassung verfügen, hier in Zusammenhang mit einer geschäftlichen
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrÜberprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland
Überprüfung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Kunden im EU- Ausland 1. Warum ein Unternehmer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern seiner EU- Kunden überprüfen sollte a) Liefert ein deutscher
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrWICHTIGSTE UMSATZSTEUERLICHE NEUERUNGEN 2014 SPANIEN
Madrid, Januar 2014 WTS LAMARQUE & KRIEG TAX ADVISERS, S.L.P. NIF ESB8407565647 Inscrita en el Registro Mercantil de Madrid al Tomo 20339, Libro 0, Folio 130, Sección 8, Hoja M 359651 Jiménez Rodríguez
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrIm Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:
STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie
MehrUMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung
UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrOrlando-Finanzbuchhaltung
Allgemeine Informationen Ein Dreiecksgeschäft liegt dann vor, wenn sich ein Warenverkauf über 3 EU-Länder erstreckt. Bei einem Dreiecksgeschäft handelt es sich um ein Reihengeschäft, bei dem eine umsatzsteuerliche
MehrUmsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
MERKBLATT Recht und Steuern Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb Bezieht ein Unternehmer eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus dem EU- Binnenmarkt unterliegt dieser Umsatz beim
MehrMehrwertsteuerrechtliche Registrierung in der EU
Mehrwertsteuerrechtliche Registrierung in der EU Fragen: 1. Wann ist eine Registrierung in der EU grundsätzlich erforderlich? 2. Welche Konsequenzen hat eine Registrierung in der EU? 3. Wie ist das Registrierungsverfahren
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrIGP Umsatzsteuer Clearingstelle
Mai 2013 IGP Umsatzsteuer Clearingstelle Deutsche Omnibusunternehmen, die Personenbeförderungsleistungen im Ausland erbringen, müssen diese nach den allgemeinen Bestimmungen des vor Ort geltenden Umsatzsteuergesetzes
MehrParkstraße 4. 59439 Holzwickede. Tel.: 02301 / 91209-0. Besuchen Sie auch unsere Homepage. Mandanteninformation
Parkstraße 4 59439 Holzwickede Tel.: 02301 / 91209-0 Besuchen Sie auch unsere Homepage Mandanteninformation So schreibe ich meine Rechnungen richtig Notwendige Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung Stand:
MehrDer Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer
Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrVerordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004
Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den
MehrSpezialfragen zur italienischen Umsatzsteuer. Walter Großmann Oktober 2010
Spezialfragen zur italienischen Umsatzsteuer Walter Großmann Oktober 2010 Die wesentlichen Inhalte Allgemeine Hinweise Problematik MwSt-Guthaben Betriebsstätte Reihengeschäfte Registrierung Konsignationslager
MehrDIE GELANGENSBESTÄTIGUNG
Hubert GmbH DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG Neuer Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Definition der innergemeinschaftlichen Lieferung Ein Gegenstand gelangt von Deutschland in einen anderen
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrAgenda. Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation
EU-Verzollung Agenda Ist-Situation Entscheidung Vetsch AG Alternativen Kontaktinformation Ist-Situation Bei der EU-Verzollung handelt es sich um eine Abfertigung mit steuerbefreiender Wirkung gem. Artikel
MehrDr. Klaus Junkes-Kirchen 13.09.2013
19 % 1 UStG Steuerbare Umsätze: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrSteuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet. die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen
Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 1 UStG schuldet (Kennzeichen L1) Die nachfolgenden
MehrMontagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover
Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer (AU HOOS 50035/140 Montagelieferung)
MehrReverse-Charge-Verfahren bei Abfall- und Schrottverkäufen im Inland
Reverse-Charge-Verfahren bei Abfall- und Schrottverkäufen im Inland Durch das Jahressteuergesetz 2010 unterliegen nun auch ab dem 1.1.2011 Lieferungen von Abfällen und Schrotten dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren.
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrMeldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen
Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
MehrRechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern
Rechnungen richtig erstellen und Vorsteuerabzug sichern Die Umsetzung der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie, der EU-Rechnungsrichtlinie als auch aktuell die neue obligatorische Gelangensbestätigungen (eingeführt
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrKleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer I. Allgemeines II. Wer ist Kleinunternehmer III. Ermittlung der Umsatzgrenzen IV. Folgen der Kleinunternehmerregelung V. Folgen des Überschreitens der Umsatzschwelle
MehrNeuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen
Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei en Ab Oktober 2014 Frankoniabilanz Miskys & Lang Steuerberater-Partnerschaft Roter Mühlenweg 28 08340 Schwarzenberg www.frankoniabilanz.de alte Lesart 13b Absatz
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDie Finanzverwaltung hat sich mit dem aktuellen Schreiben vom 5. Februar 2014 dieser geänderten Auslegung des Bundesfinanzhofs angeschlossen.
Februar 2014 Neueste Informationen zur Umsatzsteuer 13b UStG Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen V R 37/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherige Finanzverwaltungsmeinung zur Anwendung der
Mehr