Umsatzsteuer-News. Inhalt. Aus der Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit im Inland

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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuer-News Ausgabe 2, Februar 2015 Inhalt Aus der Rechtsprechung... 1 Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit im Inland... 1 Zeitliche Grenzen für die Berichtigung einer Gutschrift... 2 Aus der Finanzverwaltung... 3 Erweiterung und Klarstellung bestimmter Nichtbeanstandungsregelungen im Reverse-Charge-Verfahren... 3 Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im ATLAS-Verfahren: Anerkennung der Ausgangsvermerke... 4 Aus dem Ausland... 4 Südkorea: Umsatzsteueränderungen zum 1. Juli Ungarn: Geldbußen für unangemeldete Straßentransporte vorübergehend ausgesetzt... 5 Ihre Ansprechpartner... 5 Bestellung und Abbestellung... 5 Aus der Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei ungeklärter Ansässigkeit im Inland Im Verfahren war streitig, ob die Ausgangsumsätze der Klägerin (die offenbar in Stromlieferungen aus einem deutschen Windpark an ein deutsches Gemeindewerk bestanden, was jedoch unklar blieb) dem Reverse-Charge-Verfahren unterlagen oder nicht und ob Vorsteuern der Klägerin im Veranlagungs- oder im Vergütungsverfahren geltend zu machen waren. Für beide Fragen war es nach damaliger Rechtslage entscheidend, ob die Klägerin im Inland oder im Ausland ansässig war. Der Bundesfinanzhof (BFH) verzichtete aber darauf, über die Ansässigkeit im Inland oder Ausland zu entscheiden, weil es nach seiner Auffassung im Ergebnis darauf nicht ankam. Bei der nach deutschem Recht gegründeten Klägerin einer KG herrschten etwas verworrene Verhältnisse, die die Feststellung, ob sie in Deutschland oder in Dänemark ansässig war, nicht leicht machten. So verfügte sie weder in Deutschland noch in Dänemark über ein eigenes Büro oder Personal, hatte aber ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Ihre Gesellschafterinnen waren dänische Firmen, doch wurde ihre Komplementärin durch einen in Deutschland wohnhaften Direktor vertreten und die laufende Geschäfts- und Betriebsführung war einer deutschen Firma übertragen worden.

2 Umsatzsteuer-News Ausgabe 2, Februar Die Klägerin rechnete ihre (offenbaren) Stromlieferungen gegenüber einem deutschen Gemeindewerk mit offenem Umsatzsteuerausweis ab. Das Finanzgericht Münster hatte für einen Teil des Streitjahres die Ansässigkeit der Klägerin im Inland an den in Deutschland vorhandenen Windrädern festgemacht, die es trotz fehlender personeller Ausstattung als inländische Zweigniederlassung ansah. Der BFH machte keine Ausführungen zur Frage, ob die Klägerin im Inland ansässig war oder nicht. Denn in beiden Fällen schuldete sie die ausgewiesene Steuer und in beiden Fällen hatte sie ihre Vorsteuer im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Selbst wenn sie im Ausland ansässig war, schuldete sie die Umsatzsteuer nach 14c Abs. 1 UStG. In diesem Fall sei sie im Ergebnis ebenso zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet, wie wenn sie im Inland ansässig gewesen wäre. Diese Verpflichtung allein schließt nach Auffassung des BFH eine Vorsteuererstattung im Vergütungsverfahren aus, denn das Vergütungsverfahren sei nur dann anwendbar, wenn der Unternehmer nicht bereits aus anderem Grund zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei. Für einen Missbrauch durch bewusst unberechtigte Rechnungstellung nach 14c Abs. 1 UStG sah der BFH keinen Anhaltspunkt. Das Urteil ist aus Sicht von Leistungsempfängern unbefriedigend, weil in vergleichbaren Sachverhalten das Interesse des leistenden Unternehmers an einer Klärung der Rechtslage oder an der Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen ( 13b Abs. 7 letzter Satz UStG) vielfach sinken dürfte: Die Rechtsfolgen sind für ihn so oder so dieselben. Doch ist der Leistungsempfänger gerade in unklaren Sachverhalten auf die Mitwirkung des Leistenden angewiesen. Weist der leistende Unternehmer Steuer auf der Rechnung aus, hat der Leistungsempfänger bei unklarer Rechtslage keine Gewähr, ob die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehbar ist; außerdem bleibt offen, ob er die ausgewiesene Steuer zusätzlich zur gezahlten Steuer schuldet oder nicht. Die im Umsatzsteuergesetz (UStG) neuerdings vorgesehene Vereinfachungsregelung für Zweifelsfälle gilt nicht, wenn fraglich ist, ob die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft in der Person der beteiligten Unternehmer erfüllt sind, zum Beispiel ob der Leistende in Deutschland ansässig ist oder nicht. Weitere Verwirrung stiftet das Urteil in der Hinsicht, dass für einen Teil des Besteuerungszeitraums unklar war, ob die Klägerin eigentlich Stromlieferungen durchgeführt hatte, wobei aber der BFH für den Fall, dass Stromlieferungen nicht erfolgt seien, einen Steuerausweis nach 14c Abs. 1 UStG annahm. Im Fall aber, dass eine Leistung durch einen Unternehmer nicht ausgeführt wird, sollte nach Verwaltungsmeinung eher ein Fall von 14c Abs. 2 UStG vorliegen. Die beiden Vorschriften unterscheiden sich vor allem in Hinblick auf die Korrekturmaßnahmen, die im Fall des 14c Abs. 1 UStG mit erheblich geringerem Aufwand verbunden sind. Fundstelle: BFH V R 41/13, Urteil vom 19. November 2014, abrufbar unter Zeitliche Grenzen für die Berichtigung einer Gutschrift Ein Leistungsempfänger hatte im Klageverfahren Gutschriften berichtigt, die er selbst elf Jahre zuvor dem (angeblichen) leistenden Unternehmer erteilt hatte. Das Finanzgericht (FG) München ist der Auffassung, dass ebenso wie ein Widerspruch gegen eine Gutschrift auch eine Berichtigung nicht zeitlich unbegrenzt erfolgen kann, auch wenn das Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Frist vorsieht. Ohne zeitliche Grenze müsse ein leistender Unternehmer über Jahre hinweg alle empfangenen Gutschriften auf Berichtigungen hin überwachen. Das Gericht wendet aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Widerspruch gegen eine Gutschrift die allgemeine Verjährungsvorschrift des 195 BGB (drei Jahre) auf die Berichtigung von Gutschriften an (der BFH hatte allerdings seinerzeit noch auf Basis der

3 Umsatzsteuer-News Ausgabe 2, Februar früheren allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren entschieden). Außerdem geht es im konkreten Fall von einer Verwirkung des Anspruchs auf Gutschriftsberichtigung aus; der Gutschriftsempfänger muss nach Ablauf einer gewissen Zeit grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, aus bereits abgerechneten Gutschriften nicht erneut in Anspruch genommen zu werden. Fundstelle: FG München 3 K 3209/11, Urteil vom 5. November 2014 Aus der Finanzverwaltung Erweiterung und Klarstellung bestimmter Nichtbeanstandungsregelungen im Reverse-Charge- Verfahren Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatien-Gesetz) hatte der Gesetzgeber zum 1. Oktober 2014 das Reverse- Charge-Verfahren für die Lieferung bestimmter Metalle sowie von Selen und Cermets nach Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz eingeführt. Drei Monate später wurde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodexanpassungsgesetz) wieder stark eingeschränkt. Dieses Wechselbad erforderte Nichtbeanstandungsregelungen für mehrere Sachverhalte. Hinzu kommt eine Klarstellung für eine Nichtbeanstandungsregelung für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Die Geltung einer Nichtbeanstandungsregelung für Lieferungen, die dem Reverse- Charge-Verfahren unterliegen, aber dennoch mit Steuer abgerechnet werden, wurde mit dem BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014 auf den 30. Juni 2015 verlängert. Mit einem neuen Schreiben wird die Nichtbeanstandungsregelung auf den umgekehrten Fall erweitert: Für Lieferungen, die infolge der Neuregelung zum 1. Januar 2015 nicht mehr dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen (z. B. weil die betreffenden Unternehmer ihr System bereits 2014 auf die Neuregelung umstellten, aber eine erneute Umstellung zum 1. Januar 2015 nicht mehr rechtzeitig bewältigten), wird eine einvernehmliche Abrechnung im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens gleichfalls bis zum 30. Juni 2015 nicht beanstandet. Für den Fall einer Bauleistung, mit der vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, die erst nach dem 30. September 2014 abgeschlossen wurde und für die der Leistungsempfänger nach der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Rechtslage die Steuer nicht schuldet, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine bestehende Nichtbeanstandungsregelung klargestellt. Demnach wird es in aller Kürze für solche Leistungen nicht beanstandet, wenn die Parteien einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgingen und ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten. Das dürfte besonders bestimmte Fälle von Bauträgern betreffen, die keine Werklieferungen erbringen und aus diesem Grunde eigentlich nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 23. Januar und vom 4. Februar 2015, abrufbar unter

4 Umsatzsteuer-News Ausgabe 2, Februar Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im ATLAS- Verfahren: Anerkennung der Ausgangsvermerke Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für eine Reihe von Ausfuhrsachverhalten Ausgangsvermerke, die im elektronischen Ausfuhrverfahren generiert werden, als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke zugelassen. Die Neuregelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Im Einzelnen können die folgenden Ausgangsvermerke als Nachweis dienen: aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO ausgestellte Ausgangsvermerke, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt; aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Artikel 787 Abs. 2 ZK-DVO ausgestellte Ausgangsvermerke; Ausgangsvermerke, die aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 795 ZK-DVO ausgestellt wurden; schließlich Ausgangsvermerke, die aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger, ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung generiert werden. Dem Schreiben sind zahlreiche Muster für diese Dokumente angefügt. Das Schreiben stellt außerdem klar, dass ein Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Artikel 798 ZK-DVO nicht als Nachweis dient. In den zugrunde liegenden Fällen, die im Schreiben näher ausgeführt werden, liegt allerdings auch keine Ausfuhrlieferung, sondern eine (nicht steuerbare) Drittlandsverbringung vor, der sich im Drittland aus deutscher Sicht eine Lieferung anschließt. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015, abrufbar unter Aus dem Ausland Südkorea: Umsatzsteueränderungen zum 1. Juli 2015 In Südkorea werden mit dem 1. Juli 2015 Änderungen bei der Umsatzsteuer zum Beispiel in Hinblick auf bestimmte Finanzprodukte und auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Verbraucher in Kraft treten. Finanzprodukte wie zum Beispiel die Anlageberatung, bestimmte Aktuardienstleistungen und Dienstleistungen bestimmter Investmentgesellschaften sind dann ebenfalls von der Steuer befreit. Unternehmer, die bestimmte elektronische Dienstleistungen wie etwa den Download von Filmen oder Musik, Streaming, Updates usw. über öffentlich zugängliche Online-Vertriebsplattformen erbringen, müssen sich in Südkorea in einem vereinfachten Verfahren steuerlich erfassen lassen und Steuererklärungen abgeben, sind allerdings vom Erfordernis befreit, Rechnungen mit Steuerausweis auszustellen. Weitere Änderungen, die allerdings offenbar bereits in Kraft getreten sind, betreffen eine Steuerbefreiung für klinische Studien für ausländische Unternehmer sowie den Vorsteuerabzug für bestimmte Fahrzeuge.

5 Umsatzsteuer-News Ausgabe 2, Februar Ungarn: Geldbußen für unangemeldete Straßentransporte vorübergehend ausgesetzt Zum Jahreswechsel hat Ungarn ein Meldesystem für bestimmte Straßentransporte in Ungarn eingeführt (siehe Ausgabe 1 der Umsatzsteuer- News vom Januar 2015). Bei Zuwiderhandlung drohen nicht nur Strafzahlungen, sondern unter Umständen auch die Beschlagnahme der Fracht. Die bei Zuwiderhandlungen verhängten Geldbußen wurden inzwischen aber für Januar und Februar 2015 ausgesetzt. Ihre Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. StB Frank Gehring Tel.: frank.gehring@de.pwc.com RA StB Martin Diemer Tel.: martin.diemer@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung sowie dem genauen Namen Ihres Unternehmens an SUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an UNSUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Februar 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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