Anleitung zum korrekten Ausfüllen des Pflegetagebuches
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- Elvira Hoch
- vor 7 Jahren
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1 Anleitung zum korrekten Ausfüllen des Pflegetagebuches Hinweis: Wir wissen, dass wir mit dieser sehr ausführlichen und detailreichen Erläuterung Ihnen ggf. den Spaß am Pflegetagebuch etwas nehmen. Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass nur ein sehr sorgfältig ausgefülltes Pflegetagebuch dazu dient, die vorhandene Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes (s. Durchblick, S. 9ff.) zu ermitteln. Am linken Rand des Pflegetagebuchblattes sind die sogenannten Zeitorientierungswerte aufgeführt. Diese werden nur zu Grunde gelegt, wenn der Gutachter die Notwendigkeit einer Vollübernahme (s. Durchblick, S. 37f.) ermittelt. Da nur der minimal notwendige Hilfebedarf berücksichtigt wird, wird immer überprüft, ob sich der Pflegebedürftige wenn auch nur minimal an der Verrichtung beteiligen kann. Dadurch wird sofern die Beteiligung des Pflegebedürftigen an der Verrichtung möglich ist dann in dem jeweiligen Bereich nur eine Teilübernahme mit reduziertem Zeitbedarf berücksichtigt. Grundsätzlich sollte immer die Form der aktivierenden Pflege praktiziert werden, wonach der Pflegebedürftige - entsprechend seinen Möglichkeiten - weitestgehend einbezogen wird. Dies bedeutet in der Praxis häufig, dass die Anleitung um eine Verrichtung sinnvoll durchführen zu können und die Beaufsichtigung als Durchführungskontrolle, erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als die Vollübernahme durch die Pflegeperson und daher die am linken Rand vermerkten Zeitorientierungswerte überschritten werden können. Deshalb sollte dies auch so dargestellt und nicht etwa kommuniziert werden, dass der Pflegebedürftige gar nichts mehr kann und alles komplett übernommen werden müsse, denn dieses würde ja erheblich schneller gehen und daher weniger Pflegezeit in Anspruch nehmen! Die pflegestufenrelevanten Verrichtungen, die zur Ermittlung des Pflegebedarfes berücksichtigt werden, unterteilen sich in vier Bereiche 1. Körperpflege 2. Ernährung 3. Mobilität 4. Hauswirtschaft Der letzte Bereich kann in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, da der Gutachter hier einen pauschalen Zeitwert zuerkennt. 1. Körperpflege Grundsätzlich wird jedem Pflegebedürftigem einmal pro Tag eine Ganzkörperwäsche (das heißt Waschen des gesamten Körpers mit Seife o. ä.) zuerkannt. Diese kann wahlweise am Becken, im Bett, in Dusche oder Wanne erfolgen. Wird beispielsweise zweimal pro Woche gebadet, wird die Grundpflege am Becken nur fünfmal pro Woche berücksichtigt. Beim Vorliegen triftiger Gründe, wie starkem Schwitzen oder einer Inkontinenz, kann zusätzlich täglich eine (in Extremsituationen auch mehrmalige) Teilwäsche Oberkörper und/oder Unterkörper bewertet werden. Dies muss dem Gutachter mitgeteilt und schlüssig begründet werden. 1
2 Die Intimhygiene im Zusammenhang mit den Toilettengängen oder dem Wechsel von Inkontinenzmaterialien wird unter diesen Punkten und nicht bei der Körperpflege berücksichtigt! Eine weitere Teilwäsche bezieht sich auf Hände/Gesicht. Diese Verrichtung betrifft das Waschen der Hände (des Pflegebedürftigen) nach Toilettengang bzw. vor der Nahrungsaufnahme. (Kann das Bad nicht aufgesucht werden, muss unter Umständen jeweils eine Waschschüssel bereitgestellt und entsorgt werden, dies entspricht der Hilfeleistung = Unterstützung) Im Fall, dass das Essen schwierig ist nd gekleckert wird, kann auch nach der Nahrungsaufnahme diese Verrichtung notwendig sein. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Hilfeleistung ist immer, dass der Pflegebedürftige nicht in der Lage ist, die Verrichtung selbständig durchzuführen. Das kann daran liegen, dass die Bewegungsfähigkeit nicht ausreicht und daher eine Teilübernahme z.b. beim Waschen der Füße und des Rückens erforderlich ist. Es kann aber auch Hilfe in Form von Anleitung und Beaufsichtigung erforderlich sein, weil dem Betroffenen die mentale Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Verrichtung fehlt, obwohl die körperliche Bewegungsfähigkeit ausreichend wäre (z.b. bei Demenz, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung). Ein anderer Grund für die notwendige Beaufsichtigung ist sicherheitsgebende Präsenz bei Sturzneigung, Kurzatmigkeit aufgrund von Herz- oder Lungenschwäche. Der Gutachter überprüft anhand verschiedener Übungen ob eine körperliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Hierzu dient der Nacken- und Schürzengriff. Dazu wird aufgefordert, die Hände hinter dem Nacken und im Rücken zu verschränken. Ist dies durchführbar, wird ohne Erklärung zur Notwendigkeit von Beaufsichtigung und/oder Anleitung nur ein auf die Teilübernahme reduzierter Hilfebedarf berücksichtigt, daher sollte man den Gutachter im Falle der Notwendigkeit dieser Hilfeleistung darauf hinweisen. Bestandteil der Körperpflege ist immer das Abtrocken und die Hautpflege, sowie das Herrichten und Wegräumen der notwendigen Utensilien. Zur Körperpflege gehören weiter auch das Waschen der Haare (nicht jedoch das Legen von Frisuren), die Zahnpflege hier auch das Reinigen einer evtl. Prothese, sowie die Mundhygiene insgesamt bis zu dreimal täglich sowie das Rasieren (auch der Damenbart bei Frauen) und das Kämmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass auch minimale Hilfe, z.b. das Öffnen einer Zahnpastatube oder das Bereitstellen einer Waschschüssel, eine Hilfeleistung im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes darstellt. In diesem Fall wäre das jeweils die Hilfeform der Unterstützung. Grundsätzlich nicht wird das Schneiden von Finger- und/oder Fußnägeln berücksichtigt, da dies nicht regelmäßig (einmal wöchentlich) stattfindet. Wissenswert ist weiter, dass alle Fortbewegungen, die erforderlich sind um z.b. ins Badezimmer zu kommen oder in Wanne oder Dusche zu steigen, nicht zu der jeweiligen Verrichtung zu zählen sind, sondern in den Bereich der Mobilität gehören und dort unter Stehen, Gehen oder Ähnlichem aufzuführen sind. 2
3 In den Bereich der Körperpflege fällt dagegen der Hilfebedarf in Zusammenhang mit den Toilettengängen. Hierzu zählt nur die unmittelbare Verrichtung einschließlich der anschließenden Intimhygiene, sofern diese nicht eigenständig durchgeführt werden kann, z.b. bei Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich oder Schwindel, der das Festhalten mit einer Hand erfordert usw. Zusätzlich wird der Hilfebedarf beim Öffnen und Schließen der Hose, sowie dem sachgerechten Einstecken der Unterwäsche unter der Rubrik: Richten der Bekleidung berücksichtigt, falls erforderlich. Das Wechseln von Inkontinenzprodukten wie Pampers oder Pants sowie kleinen Einlagen muss ebenfalls hier aufgeführt werden. Werden ein Urinbeutel, Anuspraeterbeutel, Urinflasche oder Toilettenstuhl genutzt, gehört die Leerung und Reinigung ebenfalls hierher. 2. Ernährung Hier unterscheidet man zwischen mundgerechter Zubereitung und Aufnahme der Nahrung. Zur mundgerechten Zubereitung gehört nicht etwa das Kochen, sondern einzig Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Mahlzeit, die für einen Gesunden essfertig ist, für den Pflegebedürftigen zu verändern. Dazu zählt das Abschneiden von Krusten oder Teilen einer Scheibe Brot in mundgerechte Häppchen genauso wie das Kleinschneiden von Fleisch oder Pürieren von Mahlzeiten. Gleichfalls in diese Rubrik gehört das Öffnen von Flaschen und Einschenken von Getränken. Zur Aufnahme der Nahrung gehört jede Art der notwendigen Hilfe. Das kann das Anreichen (=Füttern) oder die Aufforderung zum Essen oder Trinken bei reduziertem Durst- und/oder Hungerempfinden sowie die engmaschige Beaufsichtigung bei der Gefahr des Verschluckens, des Schlingens bei Vergessen des Kauens usw. sein. Maßgeblich ist immer die schlüssige Begründbarkeit der Hilfeleistung, und die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Pflegeperson. Sollte diese gleichzeitig selbst essen, wird nur eine auf wenige Sekunden reduzierte Impulsgabe berücksichtigt, da die Pflegeperson mit sich selbst beschäftigt ist. Bei vorhandener PEG-Sonde (zur künstlichen Ernährung) wird der Hilfebedarf unter Sondenkost berücksichtigt. Sollte zusätzlich eine orale Zuführung von Flüssigkeit oder Nahrung stattfinden, muss dies zusätzlich angegeben und berücksichtigt werden. 3. Mobilität Hilfe beim Aufstehen/Zubettgehen bezieht sich nicht nur auf die körperliche Leistung, sondern auch auf die zeitgerechte Entscheidung zu dieser Verrichtung. Bei demenziell, psychisch erkrankten oder geistig behinderten Menschen ist häufig eine eigenständige Entscheidung nicht gegeben, da keine Tagesstrukturierung möglich ist. Dann zählt auch die (wiederholte) Aufforderung in Form von Anleitung und Beaufsichtigung (als Durchführungskontrolle) dazu. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass diese Verrichtung in der Regel nicht nur zweimal täglich (morgens und abends) anfällt, sondern auch vor und nach dem Mittagsschlaf, sowie vor und nach nächtlichen Toilettengängen. Die Verrichtung Umlagern bezieht sich auf den Lagerungswechsel im Bett, bei überwiegend bettlägerigen Personen, die sich aus eigenem Antrieb nicht selbständig im Bett umdrehen können. Dies ist häufig in der Nacht (im zwei oder drei Stunden 3
4 Rhythmus) notwendig, da ein permanentes Liegen auf einer Stelle zu Druckgeschwüren (Dekubiti) führen würde. Aber auch bei Lagerungen im Bett, weil nur hier die Inkontinenzmaterialien gewechselt werden können, wird diese Verrichtung berücksichtigt. Die Verrichtung Ankleiden gesamt (GK) bezieht sich auf das (in der Regel) einmal tägliche Anziehen der gesamten Bekleidung. Hierbei sollte man wissen, dass sich der Zeitbedarf aus dem Entkleiden der Nachtkleidung und dem Ankleiden der Tageskleidung ergibt! Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Art der Kleidung maßgeblich den zu berücksichtigenden Zeitbedarf bestimmt. Trägt der Pflegebedürftige beispielsweise einen Schlaf- oder Jogginganzug (adaptierte Kleidung!), ergeben sich hier erheblich geringere Zeiten, als würde dieselbe Person eine Hose mit Reißverschluss, Knopf und Gürtel, sowie ein Hemd oder eine Bluse mit kleinen Knöpfen tragen! Voraussetzung für die Anrechnung als Pflegezeit ist natürlich, dass der Pflegebedürftige einen tatsächlichen Hilfebedarf hat, weil er z.b. Deformierungen an den Fingern, Bewegungseinschränkungen in den Gelenken hat, oder aufgrund mangelnder mentaler Fähigkeiten die Verrichtung nicht sinnvoll (z.b. Unterhose über die Hose) durchführen kann. Wie bei allen anderen Hilfeleistungen unterscheidet man auch hier zwischen U Unterstützung: ist hierbei das witterungsgerechte Herauslegen der Kleidung. TÜ Teilübernahme: fällt an, wenn Teile selbst übernommen werden können, hier zu zählt auch das Entgegenstrecken der Arme oder Beine in bereit gehaltene Kleidungsstücke, um Hemd oder Hose anziehen zu können. VÜ Vollübernahme: wird nur berücksichtigt, wenn der Pflegebedürftige gar keine Mithilfe leisten kann. B Beaufsichtigung: es kann sich um sicherheitsgebende Präsenz handeln, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtung zwar selbständig (erschwert) durchführt, aber eine Sturzneigung besteht, oder aufgrund einer Herz- oder Lungenerkrankung massive Atemnot durch Belastung entsteht. Aber auch bei körperlicher Fähigkeit kann diese Hilfeleistung notwendig sein. Um z.b. bei demenzieller Erkrankung im Zusammenhang mit der Anleitung als Durchführungskontrolle zu überprüfen, ob die Kleidungsstücke richtig (das heißt z.b. auf rechts) angezogen werden. A Anleitung: wird in der Regel bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erforderlich, weil diese mental nicht in der Lage sind eine notwendige Verrichtung sinngerichtet durchzuführen. Diese Hilfeleistung kann sowohl verbal sein (Erklären), als auch ein Vorführen bedeuten. In manchen Fällen muss die jeweilige Extremität (Körperteil) berührt oder angestoßen werden um einen Impuls zu setzen, der dann die Bewegung in Gang setzt. Das Entkleiden gesamt findet in der Regel auch einmal pro Tag statt und umfasst neben dem Auskleiden der Tageskleidung das Ankleiden der Nachtkleidung. Eine weitere Hilfeleistung im Bereich des An- und Auskleidens ist häufig im Zusammenhang mit dem Mittagsschlaf (Oberbekleidung) und/oder in Bezug auf Wäschewechsel als Entkleiden/Ankleiden Unterkörper bei Inkontinenz oder starkem Schwitzen erforderlich. Die Verrichtung Gehen ist immer nur verrichtungsbezogen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass jeder Weg zur Toilette, zum Esstisch, zum Bett usw., falls er begleitet werden muss, berücksichtigt wird. Auch hier kann sich der Hilfebedarf auf sicherheitsgebende Präsenz, körperliche Unterstützung oder die Entscheidungsfindung den jeweiligen Ort aufzusuchen beziehen. 4
5 Unter Gehen fällt auch das Schieben eines Rollstuhls, falls dies selbständig nicht möglich ist. Das Stehen ist eine weitere Transferleistung. Hierunter fallen zum Einen das Ein- oder Aussteigen in Wanne und Dusche. Andererseits sind hierunter auch Stellungswechsel bei Rollstuhl- und/oder Toilettenstuhl anzugeben. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, sich auf der Couch aufhält und zur Toilette gebracht werden muss, benötigt Hilfe beim Umsetzen auf den Rollstuhl (1. Stehen). Der Rollstuhl wird ins Bad gefahren (1. Mal Gehen), Hilfe beim Umsetzen auf die Toilette (2. Mal Stehen) und Richten der Bekleidung, Aufstehen von der Toilette (Intimhygiene) und Richten der Bekleidung. Umsetzen in den Rollstuhl (3. Mal Stehen), Zurückfahren ins Wohnzimmer (2. Mal Gehen) und Umsetzen auf die Couch (4. Mal Stehen). Diese eine Verrichtung Toilettengang unterteilt sich also in 9 Einzelverrichtungen und muss so aufgeführt werden, damit der Gutachter den tatsächlichen Pflegebedarf auch voll berücksichtigen kann! Die Verrichtung Treppensteigen wird nur bei Treppenstufen berücksichtigt, die innerhalb der Wohnung liegen, z.b. Einfamilienhaus mit oben liegendem Schlafbereich, oder Stufen (Schwellen) vor Bad oder Ähnlichem. Auch hier ist personelle Unterstützung in Form von Teilübernahme oder Beaufsichtigung und/oder Anleitung erforderlich. Sollte die Treppe den Schlaf- vom Wohnbereich trennen, ist auch hier an einen weitere Hilfeleistung in Verbindung mit dem Mittagsschlaf zu denken. Eine weitere Besonderheit in Zusammenhang mit dem Treppensteigen kann bei vorhandenem Treppenlift gegeben sein! Hier ist anzugeben und zu berücksichtigen, dass evtl. ein Transfer (mit dem Rollstuhl) zur Treppe erforderlich ist, Hilfe beim Umsetzen auf den Lift sowie evtl. eine sicherheitsgebende Begleitung während der Fahrt geleistet werden muss. Unter Umständen muss vor dem Umsetzen nach Erreichen der anderen Ebene, der Rollstuhl herauf- oder runtergetragen werden. Das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung bezieht sich nur auf medizinisch notwendige Gänge außer Haus, die regelmäßig (mindestens einmal wöchentlich) und auf Dauer (für voraussichtlich mindestens sechs Monate) notwendig sind. Hierzu zählen Arztbesuche, auch bei vier verschiedenen Ärzten innerhalb eines Monats, sowie alle verordneten Therapien wie: Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie, Massage oder Ähnliches. Es zählt hierbei die Zeit, die eine Pflegeperson aufwenden muss um den Pflegebedürftigen zur Therapie und zurück zu bringen und - falls erforderlich - auch die Wartezeit. Findet eine Therapie einmal pro Woche statt, und die begleiteten Wege dauern je Strecke 20 Minuten, ergeben sich bei 30 Minuten Therapie insgesamt 70 Minuten als wöchentlicher Hilfebedarf. So muss es auch im Tagebuch aufgeführt werden. Umgerechnet auf den Tag, ergibt dies einen anrechenbaren Hilfebedarf von 10 Minuten, fänden pro Woche zwei Therapien statt, ergäbe dies 20 Minuten. 5
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