Gestaltungsalternativen bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen
|
|
- Annika Geisler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gestaltungsalternativen bei der Schenkung und Vererbung von Betriebsvermögen Liebe Leser meiner Editorialreihe, aus gegebenem Beratungsanlass beschäftige ich mich im aktuellen Editorial April 2012 mit der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Auch in dieser Ausgabe meines monatlichen Editorials werde ich bei Bedarf zu einzelnen Punkten Tipps bzw. Gestaltungsüberlegungen geben. Maßnahmen für die Steuerfreiheit Im Rahmen der Schenkung oder Vererbung von Vermögen kann es zu empfindlichen steuerlichen Belastungen kommen. Selbst bei Verfügungen zugunsten den eigenen Kinder beträgt der Steuersatz bereits ab Werten von mehr als mindestens 15 % (maximal 30 %), bei Geschwistern 25 % (maximal 43 %) und bei dem nichtverheirateten Partner sogar 30 % (maximal 50 %) gem. 19 Abs. 1 ErbStG. Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Bedürfnis nach steuerlichen Gestaltungsalternativen. Ein solches kann im Rahmen der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen liegen. Aus diesem Grund soll in diesem Editorial, unter dem Blickwinkel der Erbschaft- und Schenkungsteuer, aufgezeigt werden, welche Lösungsansätze zu dieser Thematik möglich sind. Begünstigung von Betriebsvermögen Die sachliche Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Sinne des 13a Abs. 1 ErbStG wird durch einen sogenannten Verschonungsabschlag erreicht. Dabei gibt es ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe dieses Verschonungsabschlages, der dann den steuerfreien Anteil am Betriebsvermögen ergibt. Das Erbschaftsteuergesetz sieht im Sinne des 13b Abs. 4 ErbStG eine Verschonung von regelmäßig 85 %, in besonderen Fällen sogar 100 %, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen des 13a Abs. 8 Nr. 4 ErbStG erfüllt sind. Im Zusammenhang mit den Verschonungsabschlägen sind Behaltensregeln zu beachten. Diese Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren sind zu beachten (vgl. 13a Abs. 5 und 8 ErbStG). Wird nicht zu einer vollen Steuerbefreiung optiert, sind 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Von dem verbleibenden Wert wird ein Abzugsbetrag in Höhe von abgezogen. Dieser reduziert sich in Höhe von 50 % des Betrags, welcher nach Berücksichtigung des vollen Abzugsbetrags verbleiben würde (z. B. verbleibender Betrag: , Abzugsbetrag: ). Steuerkanzlei Weichselbaum April 2012 SEITE 1 / 5
2 Die steuerlichen Vorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen werden an folgendem vereinfachten Berechnungsbeispiel deutlich. Kein Betriebsvermögen Betriebsvermögen A B A B Wert % verbleiben zu versteuern Steuer * : bei Steuerklasse I bei Steuerklasse II bei Steuerklasse III * Annahme: persönlicher Freibetrag gem. 16 Abs. 1 ErbStG aufgebraucht Die steuerlichen Vorteile des Betriebsvermögens sind offenkundig. Sollte sogar zur vollen Steuerbefreiung optiert werden (können), entfällt eine Steuerbelastung auch bei Variante B gänzlich. Was ist Betriebsvermögen? Der Begriff des begünstigten Betriebsvermögens im Sinne des ErbStG ist in 13b Abs. 1 ErbStG definiert. Darunter fallen insbesondere land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaften (insbesondere GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG), Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, AG), wenn diese Beteiligung mehr als 25 % am Nennkapital beträgt. Festzuhalten ist der grundlegende Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Lediglich die Kapitalgesellschaft setzt eine Mindestbeteiligung von 25 % voraus. Steuerkanzlei Weichselbaum April 2012 SEITE 2 / 5
3 Welche Art von Betriebsvermögen ist schädlich? Von der Steuerfreiheit des 13a ErbStG ausgeschlossen ist Betriebsvermögen, welches zu mehr als 50 % bzw. im Rahmen der Option zur 100-%-Steuerbefreiung zu mehr als 10 % aus Verwaltungsvermögen besteht ( 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG, 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG). Von dem Begriff des Verwaltungsvermögens wird insbesondere folgendes Betriebsvermögen erfasst: Dritten zur Nutzung überlassene bebaute und unbebaute Grundstücke ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG), außer in den Fällen der Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung im Ganzen, konzerninternen Überlassungen, gewerblichen Vermietungsgesellschaften ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis e ErbStG). Anteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 % ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG) oder von mehr als 25 %, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt. Beteiligungen an Personengesellschaften, welche ein Verwaltungsvermögen von mehr als 50 % aufweisen ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG). Wertpapiere und vergleichbare Forderungen ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG). Kunst, Wissenschaft, Schmuck und Edelsteine, welche nicht vom Hauptgeschäft erfasst sind ( 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ErbStG). Darüber hinaus zählt junges Verwaltungsvermögen, d. h. Verwaltungsvermögen, welches weniger als zwei Jahre im Vermögen liegt, nicht zum begünstigten Vermögen. Welche Gestaltungen kommen in Betracht? Mein Beratungshinweis: Nachfolgende Ansätze können lediglich die Basis einer steuerlichen Gestaltungsplanung sein. Dabei ist neben den sonstigen steuerlichen Rahmenbedingungen (u. a. ErbStR 2011) 42 AO, aber auch der Beschluss des BFH vom II R 9/11 ( BStBl 2012 II S. 29) zu beachten. Der BFH äußert Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der 13a, 13b ErbStG, da die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen durch entsprechende Gestaltungen auch für sonstiges Vermögen in Anspruch genommen werden könne. Der BFH hat das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass gegenwärtig gegen die vom BFH aufgegriffenen Gestaltungen keine Bedenken bestehen. Mit einer Änderung muss jedoch in Zukunft gerechnet werden. Übertragung von Privatvermögen mittels der Cash-KG bzw. Cash-GmbH Im Rahmen der Übertragung von Privatvermögen kommt die sachliche Steuerbefreiung des Betriebsvermögens nicht zum Tragen, sondern in der Regel lediglich die persönlichen Freibeträge ( 16 Abs. 1 ErbStG). Wird das zu übertragende Vermögen allerdings in Betriebsvermögen eingelegt, z. B. in eine hierzu gegründete gewerblich geprägte KG ( 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) bzw. eine GmbH, kann die Steuerfreiheit i. S. des 13a ErbStG genutzt werden (vgl. BFH II R 9/11). Zu beachten ist die Verwaltungsvermögensquote von 50 % bzw. 10 %. Da Geld, Forderungen, Festgeldkonten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen zählen (vgl. BFH II R 9/11), ist diese Hürde leicht zu nehmen. Steuerkanzlei Weichselbaum April 2012 SEITE 3 / 5
4 Übertragung von Betriebsvermögen a) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft beträgt weniger als 25 % Begünstigt ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gem. 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von nicht mehr als 25 % stellt kein begünstigtes Vermögen, sondern vielmehr Verwaltungsvermögen dar. Es stehen jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um hier gestaltend tätig zu werden. aa) Erhöhung der Beteiligung Die Erhöhung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft auf mehr als 25 % ist eine ebenso schlichte, wie praktisch jedoch überaus schwierige Gestaltung, da sie die Mitwirkung sonstiger Gesellschafter und ggf. einen erheblichen finanziellen Aufwand mit sich bringt. bb) Abschluss einer Poolvereinbarung Der Gesetzgeber hat das steuerliche Risiko für Gesellschafter mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % erkannt und gem. 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit einer Poolvereinbarung eröffnet. Diese setzt voraus, dass sich die Gesellschafter untereinander verpflichten über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder Anteile ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (vgl. R E 13b.6 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2011). Die Poolvereinbarung bietet gerade bei Anteilen im Familienbesitz eine geeignete Möglichkeit zur Nutzung der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, zumal die Kriterien der Poolvereinbarung von den (Familien-)Gesellschaftern oftmals ohnehin gelebt werden.. cc) Einbringung der Beteiligung in eine gewerblich geprägte KG, Cash-GmbH, Cash-KG Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass mehrere Gesellschafter mit einer Beteiligung von jeweils nicht mehr als 25 % ihre Anteile in eine gewerbliche Personengesellschaft, insbesondere in eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft i. S. des 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einbringen (vgl. R E ErbStR 2011). Die Personengesellschaft hält im Zuge dessen mehr als 25 % an der GmbH, so dass im Ergebnis aus schädlichem Verwaltungs- begünstigtes Betriebsvermögen wird. Die Beteiligung an der gewerblichen Personengesellschaft stellt unabhängig von der Höhe der Beteiligung begünstigtes Betriebsvermögen dar. Auch die Cash-GmbH beziehungsweise Cash-KG, mithin Gesellschaften, deren sonstiges Vermögen (z. B. Geld) den Wert des Verwaltungsvermögens übersteigt, eröffnet die Möglichkeit, Beteiligungen von nicht mehr als 25 % zu übertragen. b) Verwaltungsvermögen Die Verwaltungsvermögensquote von mehr als 50 % (85-%-Steuerbefreiung) bzw. mehr als 10 % (100%- Steuerbefreiung) kann die wesentliche Hürde auf dem Weg zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen darstellen. Aus diesem Grund kann Gestaltungsbedarf bestehen. Unter Abwägung sämtlicher steuerlicher Auswirkungen, etwa der Gewinnrealisierung, kann z. B. eine Entnahme von Verwaltungsvermögen sinnvoll sein. Darüber hinaus bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Steuerkanzlei Weichselbaum April 2012 SEITE 4 / 5
5 aa) Umwandlung von schädlichem Verwaltungsvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen Ist die Verwaltungsvermögensquote > 50 % bzw. > 10 % kann eine Umwandlung des Vermögens sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere für ersetzbares Verwaltungsvermögen, z. B. am Markt gehandelte Wertpapiere. Eine Veräußerung derselben führt zu einem unschädlichen Mehrbestand an Geld beziehungsweise Geldforderungen, welcher wiederum unschädlich z. B. als Festgeld angelegt werden kann. bb) Übertragung an Schwestergesellschaften Das Betriebsvermögen kann auch an eine Schwestergesellschaft (KG oder GmbH) unter Stundung des Kaufpreises veräußert werden. Die veräußernde Gesellschaft verfügt demnach über eine unschädliche Geldforderung, währenddessen die erwerbende Gesellschaft zwar über Verwaltungsvermögen verfügt, ihr Wert aber ggf. nicht von Bedeutung ist. Dies stellt eine der Gestaltungen dar, welche der BFH seinen Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit der 13a, 13b ErbStG zugrunde gelegt hat (vgl. BFH II R 9/11). cc) Auslagerung auf Tochtergesellschaften Der Umfang des schädlichen Verwaltungsvermögens kann durch gezielte Übertragung des Vermögens auf Tochtergesellschaften unter die 50-%- bzw. 10-%-Grenze reduziert werden. Tochtergesellschaften selbst stellen schädliches Verwaltungsvermögen dar, wenn ihr Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt. Liegt die Verwaltungsvermögensquote bei der Tochter nicht über 50 %, gilt sie bei der Muttergesellschaft nicht als Verwaltungsvermögen. c) Lohnsummenregel als Übertragungshindernis Steht die Lohnsummenregel i. S. des 13a Abs. 1 Satz 2 ff. ErbStG einer Nutzung der Steuerbefreiung entgegen, da personelle Veränderungen vorgenommen werden müssen, kommt eine Betriebsaufspaltung in eine personalarme Besitzgesellschaft und eine personalstarke aber vermögensarme Betriebsgesellschaft in Betracht (vgl. BFH II R 9/11). Personalveränderungen in der Betriebsgesellschaft lassen die Besitzgesellschaft unberührt. Mein Fazit: Die Steuerbefreiung des Betriebsvermögens bietet im Ergebnis die Möglichkeit zur steueroptimierten Übertragung von unterschiedlichem Privat- und Betriebsvermögen. Unter Berücksichtigung der konkreten steuerlichen Rahmenbedingungen und der restriktiven Ansicht der Finanzverwaltung besteht durchaus eine Reihe von Gestaltungsansätzen. Unter Beachtung der politischen Kräfteverhältnisse und den anstehenden Bundestagswahlen im Jahr 2013 ist das Thema Erben und Schenken aktueller denn je wenn man davon ausgeht, dass es nach einem Regierungswechsel wohl nicht günstiger wird, sein Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen. Eine kurzfristige Gestaltung sollte daher in Betracht gezogen werden. Sollten Sie zu diesen oder anderen Themen noch Fragen haben so freut sich das Team der Steuerkanzlei Weichselbaum, Ihnen dabei behilflich zu sein. Mit diesem Angebot verbunden, wünsche ich Ihnen ein schönes Osterfest und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum Gerhard Weichselbaum vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Steuerkanzlei Weichselbaum April 2012 SEITE 5 / 5
Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken. Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB. Tel.: (0 74 52) 84 46-20
Wichtige Informationen zum Thema Erben und Schenken Ich berate Sie persönlich: Ulrich Kallfass WP, StB, RB Tel.: (0 74 52) 84 46-20 Erbschaftsteuerreform Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung
HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
MehrKabinettbeschluss zur Reform der Erbschaftsteuer vom 08.07.2015
Kabinettbeschluss zur Reform der Erbschaftsteuer vom 08.07.2015 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am 17.12.2014 hatte Bundesfinanzminister Schäuble angekündigt, lediglich minimalinvasiv
MehrDie Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Erbschaft- und Schenkungsteuer 2010 Zum 1. Januar 2009 trat die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Mehr2. Goldkronacher Gespräch. Unternehmensnachfolge für den Mittelständler in Oberfranken
2. Goldkronacher Gespräch Unternehmensnachfolge für den Mittelständler in Oberfranken 2.Goldkronacher Gespräch am 06.12.2012 Verträge, Gestaltungsspielräume und Vorgaben des deutschen Rechts Jürgen Popp,
MehrGrunderwerbsteuer: Anwendung des 6a GrEStG
Grunderwerbsteuer: Anwendung des 6a GrEStG 1 Allgemeines Unter der Überschrift Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern gibt die Vorschrift eine eigenständige Beschreibung für die an einem
MehrInhaltsverzeichnis Teil 1: Ertragssteuerliche Behandlung von Erben
Inhaltsverzeichnis Teil 1: Ertragssteuerliche Behandlung von Erben A. Allgemeines... 17 I. Zivilrechtliche Grundlagen... 17 II. Einkommensteuerliche Behandlung... 19 1. Erbfall... 19 a) Alleinerbe... 21
Mehr2. Bestimmung des erbschaft- und schenkungsteuerlichen Übertragungsgegenstands 105 II. Vereinbarungstreuhand und Erwerbstreuhand 106 D.
Inhaltsverzeichnis Einleitung 31 Kapitel 1: Grundlagen 33 1 Zivilrechtliche Grundlagen 33 A. Begriffsdefinitionen 33 B. Arten von Treuhandverhältnissen 34 I. Merkmale der Vollrechtstreuhand 35 1. Der Treuhänder
MehrBFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit
BFH prüft erneut die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer I. Allgemeines Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für
MehrDie Praxisabgabe aus strategischer und steuerrechtlicher Perspektive - Veranstaltung Kreissparkasse Köln - 9. November 2015
Die Praxisabgabe aus strategischer und steuerrechtlicher Perspektive - Veranstaltung Kreissparkasse Köln - 9. November 2015 Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8911 18. Wahlperiode 22.06.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/5923, 18/6279,
Mehrb) Schenkung auf den Todesfall, 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (R E 3.3 ErbStR) aa) 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG... 21
Inhalt A. Einführung... 11 I. Entwicklung des Erbschaft- und II. Schenkungsteuerrechts... 11 Bedeutung anderer Rechtsgebiete für die Erbschaftsteuer... 13 III. Hinweise für das Selbststudium... 14 B. Steuerpflicht...
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/8911. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode 22.06.2016. des Finanzausschusses (7.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8911 18. Wahlperiode 22.06.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/5923, 18/6279,
MehrErbschaftsteuer für Unternehmen: So bereiten Sie sich vor
ERBSCHAFTSTEUERREFORM Erbschaftsteuer für Unternehmen: So bereiten Sie sich vor Die geplante neue Besteuerungsregelung bei der Vererbung von kleinen, mittelständischen und großen Unternehmen ist komplex.
MehrKAPITEL I Grundlegende Überlegungen zur Schenkung... 17 Vermögen besitzen Verantwortung tragen... 18
Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 KAPITEL I Grundlegende Überlegungen zur Schenkung... 17 Vermögen besitzen Verantwortung tragen... 18 Vermögensübergabe zu Lebzeiten oder
MehrMerkblatt. Schenkungsteuer. Inhalt
Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Persönliche Freibeträge 3 Steuersätze 4 Allgemeine e zur 4.1 Schenkungen 4.2 Gemischte Schenkungen und Schenkungen unter Auflage 4.3 Übernahme der 4.4 Abzug von Steuerberatungskosten
MehrSchriftliche Stellungnahme. zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 12.
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht Universitäts-Professor Dr. Joachim Wieland Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen
MehrERBEN UND VERERBEN Martin Fürsattel, Steuerberater
ERBEN UND VERERBEN Martin Fürsattel, Steuerberater ERBEN und SCHENKEN im Steuerrecht Gedanken Grundlagen Gestaltungen Folie 2 1. Vorwort /Grundüberlegungen Du sollst reisen vor dem Sterben, denn sonst
Mehr11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien
Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen 11; 157 203 Bewertungsgesetz Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz
MehrSteuerliche Nachfolgeplanung bei kleinen und mittleren Unternehmen
Steuerliche Nachfolgeplanung bei kleinen und mittleren Unternehmen Christian Dietrich Steuerberater Diplom-Kaufmann (FH) Nüsttal Hofbieber Übersicht Allgemeine Überlegungen Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
MehrFür die Angaben wird keine Haftung übernommen. Erbschaftsteuerreform
Für die Angaben wird keine Haftung übernommen Erbschaftsteuerreform Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 500.000 Kinder, Stiefkinder,
MehrDie Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht
Die Besteuerung ist sicher oder? Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht Prof. Dr. Guido Förster Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Oeconomicum Live,
MehrFristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht
Checkliste Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht Fristen im Erbrecht 1. Gültigkeit letztwilliger Verfügungen Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, 2082 BGB Anfechtung eines Erbvertrages, 2283 BGB
MehrSteuerfallen für den Mittelstand
CL WP/StB GmbH & Co. KG Steuerfallen für den Mittelstand Dr. Michael Ohmer (WP/StB) CL Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co. KG Douglasstr. 11-15, 76133 Karlsruhe Tel: 0721-912 50 98 Email:
MehrErbschaftsteuerrecht, Nachfolgeplanung und Vertragsgestaltung
Erbschaftsteuerrecht, Nachfolgeplanung und Vertragsgestaltung Referent: Dr. Johannes Brinkmann, RA und Notar Zusammenfassung des Vortrags vom 11.5.2005 I. Einleitung Im Mittelpunkt des Vortrags stand die
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes
MehrAktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer. Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen
Aktuelle Einzelaspekte zur Reform der Erbschaftsteuer Prof. Dr. Gerhard Brüggemann Fachhochschule für Finanzen Schloss Nordkirchen Verfassungsrechtlich notwendige Anpassungen 01.01.1996: Aufgabe der Einheitsbewertung
MehrDRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS
BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Waldstraße 80 D 76661 Philippsburg DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS 30.06.2016
MehrFit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017
Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
persönlicher Freibetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer Ehegatte Quelle: ZdH, Berlin Stand: 12.12.2008, Reform ErbSt tritt zum 01.01.09 in Kraft Freibeträge ( 16 ErbStG) Kinder, Stiefk., Kinder verst. K.
MehrRegierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung
Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung 1. Privatvermögen a) Familienheim Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie
MehrSteuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge
Mehrdie Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Formular Folgendes
MehrKapitalgesellschaftsverluste und 8c KStG ( Mantelkauf )
Kapitalgesellschaftsverluste und 8c KStG ( Mantelkauf ) Düsseldorf, 17. Dezember 2013 Prof. Dr. Norbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht Partner norbert.neu@dhpg.de
MehrDas neue Erbschaftsteuerrecht
AnwaltsPraxis Das neue Erbschaftsteuerrecht 1. Auflage 2009 Von MinR Raymond Halaczinsky, Bonn und RA, FA für Steuerrecht und StB Dr. Christopher Riedel, LL. M. DeutscherAnwaltVerlag Seite 1 Einführung
MehrUnternehmensnachfolge im Lichte der Erbschaftsteuer-Diskussion. Perfekte Planung - Die Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln Kongress 20.05.
Unternehmensnachfolge im Lichte der Erbschaftsteuer-Diskussion Perfekte Planung - Die Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln Kongress 20.05.2015 Inhaltsübersicht 1. Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten
MehrBeteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
Bachelorarbeit Beteiligungsveräußerung aus steuerlicher Sicht: Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften von Jan S. Rolfes Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag
MehrSteueroptimale Gestaltungen bei der Übertragung von ausländischem Immobilienvermögen
Steueroptimale Gestaltungen bei der Übertragung von ausländischem Immobilienvermögen Veranstaltung bei Merck Finck & Co. am Dr. Bernhard Arlt Steuerberater Merck Finck & Co. Privatbankiers Pacellistraße
MehrDas Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung
Berufsausübungsgemeinschaft Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung von StB Dr. Rolf Michels, Köln Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt,
MehrAufgabe der Trennungstheorie neue Gestaltungschancen!
Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder aber steuerverstricktes Privatvermögen gegen ein Teilentgelt übertragen, welches keine begünstigte Gegenleistung darstellt (wie die Gewährung von Gesellschaftsrechten
MehrDas neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen
Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung
MehrFreibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Freibeträge richtig nutzen Die Wirkungsweise der persönlichen Freibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer von convocat GbR, München www.convocat.de Einleitung Im Zusammenhang
MehrHöchste Zeit zum Handeln. Höhere Erbschaftsteuer ab 2007?
Höchste Zeit zum Handeln Höhere Erbschaftsteuer ab 2007? Das Thema Erben und Schenken betrifft Jeden und ist für Jeden wichtig - es ist keine Frage des Alters, aber mit zunehmendem Alter wird es immer
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrVertragsgestaltung und Steuerrecht
Vertragsgestaltung und Steuerrecht von Dr. Jürgen Sontheimer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht VERLAG C. H. BECK MÜNCHEN 2001 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII 1. Teil: Vom Vertragstyp
MehrRepetitorium zur Besteuerung von Personengesellschaften: Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung. Lösungsskizzen zu den Fällen 18-21:
Repetitorium zur Besteuerung von Personengesellschaften: Betriebsaufgabe - Betriebsverpachtung Lösungsskizzen zu den Fällen 18-21: Fall 18: Einkünftequalifikation der Pachtzinsen I. Allgemeines zur Betriebsaufgabe
MehrErbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien
MehrSchenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt an (gewerblichen) Immobilien 18.05.2011 Erbschaftsteuerreform 29 ermöglicht interessante Gestaltungen Die Übertragung von Vermögen unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs
MehrUnternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten
Unternehmensnachfolge Steuerliche (und sonstige) Folgen bei den Beteiligten Referent: Dipl.-Kfm. Dr. Stephan Knabe Steuerberater, Wirtschaftsprüfer www.dr-knabe.de Familienunternehmen seit 1928 ISO 9001:2008
MehrPeter Goller Rechtsanwalt 79346 Endingen. Telefon: 07642/925433 E-Mail: info@advogo.de Telefax: 07642/924637 Internet: www.advogo.
Peter Goller Rechtsanwalt 79346 Endingen Telefon: 07642/925433 E-Mail: info@advogo.de Telefax: 07642/924637 Internet: www.advogo.de Newsletter Spezial Das Berliner Testament als Steuerfalle 7. Februar
MehrVERMÖGENSNACHFOLGE. Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung. Donnerstag, 25. April 13
VERMÖGENSNACHFOLGE Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung Vorwort Status quo Gründe Folgen Nachlassfolgeplanung: I) Sachverhaltsaufnahme Vorbereitungshandlungen II) Rechtliche Gestaltung Beispiel
MehrDurch rechtzeitige Planung und Gestaltung erbschaft- und schenkungsteuerliche Fallstricke umgehen
Durch rechtzeitige Planung und Gestaltung erbschaft- und schenkungsteuerliche Fallstricke umgehen Ines Marquardt Steuerberaterin Stellv. Leiterin der Steuerabteilung Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre
MehrSteuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
MehrIn welcher Höhe fällt Schenkungsteuer an und kann T.s Tante (Variante 4) die Jahresversteuerung nach 23 ErbStG wählen?
A 103 ErbSt O Sachverhalt Behandlung der gemischten Schenkungen und Schenkung unter Auflage ErbStG 7 Abs. 1 Nr. 1, 23 A (60 Jahre) überträgt 2011 seiner Tochter T ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus
MehrErbschaftsteuer, die 3.
IVD-Forum Immobilienwirtschaft IHK Koblenz, 12.05.2016 Erbschaftsteuer, die 3. Handlungsbedarf für Unternehmer? Dr. Michael Fromm Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Gewerblichen Rechtsschutz
MehrERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE. Katarzyna Dyla, Denize Hummel
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN UND FALLSTRICKE Katarzyna Dyla, Denize Hummel 15.03.2018 WO KOMMEN WIR HER? Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft - Berater des Mittelstandes
MehrBetriebliche Altersversorgung für Tierarzthelferinnen
Betriebliche Altersversorgung für Tierarzthelferinnen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Tiermedizinische Fachangestellte/Tierarzthelferinnen Neuer Tarifvertrag zur
MehrTransport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN
Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen
MehrBilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und Ihrer Gesellschafter
Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und Ihrer Gesellschafter Abkürzungen durch die Personengesellschaftsberatung von Wolfgang Bolk 1. Auflage Deubner Verlag Köln 2015 Verlag C.H. Beck
MehrOFD Frankfurt am Main 23. ESt-Kartei Karte 5. Rdvfg. vom 08.06.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08
OFD Frankfurt am Main 23 ESt-Kartei Karte 5 Rdvfg. vom 08.06.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08 Bezug: Rdvfg. vom 02.05.2005 - S 2256 A 1 St II 2.08 (ESt-Kartei 23 Karte 5) Verteiler FÄ: II/1600 II/1600a II/1600b
MehrMikrosimulation zur Erbschaftsteuerreform
Mikrosimulation zur Erbschaftsteuerreform Henriette Houben Nutzung und Perspektiven der Steuerstatistiken für Politikberatung und Wissenschaft Berlin, den 11.10.2012 Henriette Houben 1 ErbSiHM ErbSiHM
MehrKLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de
MehrUnternehmensnachfolge. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Lukke Mörschner
Unternehmensnachfolge Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Lukke Mörschner Beispielsfall 1 Erblasser E ist Gesellschafter einer KG (Verkehrswert der Beteiligung: 10 Millionen Euro; Buchwert der Beteiligung:
MehrStatistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen. Berichtigte Ausgabe. www.it.nrw.de
Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Nordrhein-Westfalen 28 Berichtigte Ausgabe Bestell-Nr L513 28, (Kennziffer
MehrHeinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen Hannover, 22. Oktober 2016
Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Heinz Hauschild Steuerberater Vorstand Steuerberaterkammer Niedersachsen
MehrUnternehmertestament
Unternehmertestament III von Prof. Dr. Wolfgang Burandt, LL. M., M. A., MBA (Wales) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Mediator (BAFM) in Hamburg Dr. Hannelore Zacher-Röder Rechtsanwältin,
MehrErbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer
DISSMANN ORTH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT GMBH www.dolaw.de Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 2009 Vermögende Privatpersonen und Unternehmer RA/StB/FAStR Dr. Jochen Ettinger
MehrTarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne ( 34a EStG)Anwendungsschreiben. Entwurf (Verbandsanhörung)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin RAFr Gragert TEL +49 (0) 1888 682-4459 (oder 682-0)
MehrEs besteht Handlungsbedarf
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Teilweise Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts Betrifft konkret: Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer Gesetzgeber
MehrDas Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert.
1 Anlage 5 Vorweggenommene Erbfolge: Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den einkommensteuerrechtlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge geäußert. BMF 13.1.1993, IV B 3 - S 2190-37/92,
MehrHerzlich Willkommen. zum Vortrag: Die Unternehmensnachfolge Ziele, Voraussetzungen, Eigenheiten. Mittwoch:
Herzlich Willkommen zum Vortrag: Die Unternehmensnachfolge Ziele, Voraussetzungen, Eigenheiten Mittwoch: 21.10.2015 Referenten: RA Dr. Sebastian Trappe, Fachanwalt für Erbrecht RA Dr. Pierre Plottek, Fachanwalt
MehrSteuervergünstigungen beim Erwerb eines Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht Betriebsvermögens von Todes wegen ErbStG 13a, 13b Durch die Ergebnisse der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss zu den Vergünstigungen bei Betriebsvermögen und die daraus
MehrEingabe. der Bundessteuerberaterkammer. Anwendungsproblemen. bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform
Anlage Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu Anwendungsproblemen bei der Umsetzung der Erbschaftsteuerreform Abt. Steuerrecht Telefon: 030/24 00 87-61 Telefax: 030/24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de
MehrAktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht. Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010
Aktuelle Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht Vortrag KIWANIS-Club Wiesental 10. Juni 2010 Gliederung I. Grundlagen Steuerpflicht Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklassen Persönliche Steuerfreibeträge Steuersätze
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34
Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen
MehrDie Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht
Die Unternehmensnachfolge aus steuerrechtlicher Sicht 27. Februar 2018 Informationsabend der IHK Nordschwarzwald und der Handwerkskammer Reutlingen 1 Vorstellung Markus Mayer Rechtsanwalt, Steuerberater,
MehrSteuerberatungsgesellschaft Obermeyer GmbH Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung
Beendigung der Nutzung der spanischen Immobilie 1. Erbschaftsteuerliche Aspekte im Königreich Spanien Die spanische Erbschaftsteuer belastet Immobilienvermögen von Deutschen In Spanien. Sie fällt auch
MehrNotar Prof. Dr. Wolfgang Baumann. 7. Juli 2011 Bergische VHS. Lesben, Schwule. Vorsorgevollmacht und Erbrecht
Vortrag von Notar Prof. Dr. Wolfgang Baumann 7. Juli 2011 Bergische VHS Lesben, Schwule Vorsorgevollmacht und Erbrecht Notare Prof. Dr. Baumann + Dr. Fabis Geschwister-Scholl-Platz 2 in 42275 Wuppertal
Mehr8. Steuertag. von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
8. Steuertag Fachhochschule h h Worms 30. November 2007 Aktueller Stand der Eb Erbschaftsteuerreform t f von Ministerialrat Manfred Porr Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz 1 Koalitionsvertrag vom
MehrDie Gewerbesteuer. Auswirkungen bei der Änderung des Hebesatzes auf die Gewerbesteuer und Ertragssteuer
Die Gewerbesteuer Auswirkungen bei der Änderung des Hebesatzes auf die Gewerbesteuer und Ertragssteuer 1 Inhaltsverzeichnis I. Die Entstehung und aktuelle Entwicklung II. Die Ermittlung der Gewerbesteuer
MehrWahl der Rechtsform. Allgemeines GESELLSCHAFTSRECHT - GR01
GESELLSCHAFTSRECHT - GR01 Stand: November 2008 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Wahl der Rechtsform Allgemeines Die Entscheidung
MehrBericht der Abgeordneten Steffen Kampeter, Carsten Schneider (Erfurt), Otto Fricke, Dr. Gesine Lötzsch und Alexander Bonde
Deutscher Bundestag Drucksache 1611085 16. Wahlperiode 26. 11. 2008 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 167918,
MehrImmobilien: Einkommen- und Körperschaftsteuer. Immobilie
Immobilien: Einkommen- und Körperschaftsteuer im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) 25% Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene Gewinnermittlung (laufende und Veräußerungsgewinne)
MehrErbschaftsteuer in der Land- und Forstwirtschaft. Gestaltungsberatung und Steuerfallen
in der Land- und Forstwirtschaft Gestaltungsberatung und Steuerfallen Bei der Zusammensetzung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig
MehrSchiffsbeteiligungen Immobilienfonds Private Equity Dachfonds Flugzeugfonds HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN
Schiffsbeteiligungen Immobilienfonds Private Equity Dachfonds Flugzeugfonds HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN 2 Quelle: Dynamic Graphics Erbschaft- und Schenkungsteuer
MehrWas Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten
Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten Dirk Grigull, Rechtsanwalt in Güstrow Simone Brenner, BDO AG Rostock Güstrow, 25. Februar 2016 Ziele
MehrDie Autorinnen 3. Einstieg in die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen der Unternehmensnachfolge 4
Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Die Autorinnen 3 Einstieg in die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen der Unternehmensnachfolge 4 I. Rechtliche Rahmenbedingungen 4 1. Erbrechtliche Grundlagen 4 a) Das
MehrVO Steuerrecht (12-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber
VO Steuerrecht (12-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Wiederholung vom 11.10.10 (1) Beurteilen Sie die Einkunftsart unter Angabe der Gesetzesstelle sowie die anwendbaren Vorschriften zur Einkünfteermittlung?
MehrErgänzungs-/Ersatztatbestände ( 7 ErbStG)
Ergänzungs-/Ersatztatbestände ( 7 ErbStG) Entstehung eines Gesamtguts bei Ehegatten (I Nr. 4) Surrogate/Abfindungen für den Verzicht auf eine erbrechtliche Position schon zu Lebzeiten (I Nr. 5) Gesellschaftsrechtliche
MehrFragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO
BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen
MehrZum bevorstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer
Christoph Sauer, BVerfG und ErbStG Seite 1 von 6 Zum bevorstehenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer Hintergrund 2008 wurde unter der damaligen
MehrFachveranstaltung. Welche Auswirkungen hat das Urteil zur Erbschaftsteuer für den Mittelstand? Radebeul, 28.01.2015
Fachveranstaltung Welche Auswirkungen hat das Urteil zur Erbschaftsteuer für den Mittelstand? Radebeul, 28.01.2015 Fachveranstaltung Erbschaftssteuer am 28.01.2015 1 Begrüßung/Einführung Matthias Matz,
MehrGemeinnützige Stiftungen Zahlen, Daten und Fakten
Gemeinnützige Stiftungen Zahlen, Daten und Fakten Juni 2013 #1 Heidi Horten ist bekannt für ihr gemeinnütziges Engagement. Das Vermögen der viertreichsten Österreicherin befindet sich in Österreich, Gutes
MehrTatbestand. 4 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.10.2011, II R 9/11 Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen
MehrPrivilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten
Privilegierung von Betriebsvermögen Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten Vortrag 21.04.2010 Dipl. Kaufmann Werner Biedermann 85354 Freising, Obere Hauptstr. 20 Tel.: 08161/989 260 Fax: 08161/989 26-19
Mehr1/0 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnisse Teil 1/0 Seite 1 1/0 1/1... Stichwortverzeichnis 1/2... Abkürzungsverzeichnis 2... Aktuelle Informationen 2/0... Inhalt 2/1... Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ONLINE 2/2... Zinsschranke
MehrKapitalgesellschaft auf. Doppelbesteuerung und -belastung,
Marten Ortlinghaus Übertragung einer Kapitalgesellschaft auf die nächste Generation Steuerbelastungsvergleich, Doppelbesteuerung und -belastung, Diskriminierung 4^ Springer Gabler 1 Problemstellung und
Mehr