Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

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1 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Unternehmerpflichten und Expositionsmessung von Dipl.-Ing. (FH) Knut Berlin, LGL Stand:

2 Zweck der GefStoffV - 1(1) GefStoffV Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen Arbeitsschutz Verbraucherschutz (Inverkehrbringen) Umweltschutz Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 2

3 Zweck der GefStoffV - 1(1) GefStoffV Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 3

4 Anwendungsbereich - 1 GefStoffV Für alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinne des 3a (1) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) und für die, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen, oder explosionsfähig sind. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach den Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG zusätzlich zu kennzeichnen wären. Biozid-Produkte, die nicht die Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und biologische Arbeitsstoffe, die als Biozide in Verkehr gebracht werden. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 4

5 Anwendungsbereich - 1 GefStoffV Einschränkungen sind anhand 1 (2) bis (5) GefStoffV im Einzelfall zu prüfen. z.b. GefStoffV gilt nicht für biologische Arbeitsstoffe z.b. die Verbote für bestimmte Chemikalien und die Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen gelten nicht Untertage und in Haushalten. Im Zweifelsfalle gilt: Ein Arbeitnehmer muss mit einem Gefahrstoff arbeiten oder ein Gefahrstoff muss gewerblich in Verkehr gebracht werden. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 5

6 Anwendungsbereich - 1 GefStoffV Ausnahmen nach 20 (1) GefStoffV durch die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag bei ebenso wirksamen Maßnahmen bei einer nicht zumutbaren Härte nach 20 (2) GefStoffV keine Kennzeichnung für das Inverkehrbringen geringe Menge ohne Gefährdung und nicht hochentzündlich, explosionsgefährlich, ätzend, Biozid oder CMR-Stoff (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 6

7 Begriffsbestimmung - 3 GefStoffV Tätigkeiten (früher: Umgang) sind allumfassend geregelt (incl. Bedien- und Überwachungstätigkeiten); auch Beförderung (hier: allgemeine Schutzmaßnahmen beachten). Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum akute oder chronische schädliche Auswirkungen Gefährdung = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß alte Stoffe neue Stoffe (Stichtag xx ) Anzahl > Anzahl: ca Arbeitgeber ihm steht der Unternehmer ohne Beschäftigte gleich Beschäftigte ihnen stehen die in Heimarbeit sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 7

8 Gefährlichkeitsmerkmale - 4 GefStoffV der Begriff Gefahrstoff aus 19 ChemG (Ermächtigungsgrundlage) gefährliche Stoffe nach 3a des ChemG explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen Stoffe und Zubereitungen, bei deren Umgang gefährliche Stoffe entstehen können sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Krankheitserreger übertragen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 8

9 Gefährlichkeitsmerkmale - 4 GefStoffV Gefährlichkeitsmerkmale Beispiel Explosionsgefährlich Benzoylperoxid Brandfördernd Salpetersäure > 70% Hochentzündlich Ether Leichtentzündlich Nitroverdünnung Entzündlich Kunstharzverdünnung Sehr giftig Blausäure Giftig Methanol Gesundheitsschädlich Toluol Ätzend Natronlauge > 5% Reizend Salzsäure > 25% Sensibilisierend Nickelmetall Krebserzeugend Asbest Fruchtschädigend Bleichromat Ergutverändernd Benzo[a]pyren (Pyrolyse) Umweltgefährlich 1,1,1-Trichlorethan Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 9

10 Gefahrensymbole Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 10

11 Pflichten der Hersteller oder Einführer - 4, 13, ChemG, 5 GefStoffV Einstufen von Stoffen nach RL 67/548/EWG, von Zubereitungen nach RL 1999/45/EG, von Biozid-Produkten (biol. Arbeitsstoffe) nach 3 und 4 BioStoffV Richtige Kennzeichnung und Verpackung, ggf. Sicherheitsdatenblatt nach dem Stand der Technik herstellen Herstellungs- und Verwendungsverbote beachten Anmelden Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 11

12 Sicherheitsdatenblatt - 6GefStoffV Inhalt nach Art. 3 der Richtlinie 91/155/EWG 1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 3. Mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und Persönliche Schutzausrüstungen 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben von fachkundiger Person erstellt und aktualisiert Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 12

13 Schutzstufen Schutzstufe 1 Bagatellregelung nach 7 (9) GefStoffV 8 GefStoffV Schutzstufe 2 normale Gefahrstoffe GefStoffV Schutzstufe 3 giftige und sehr giftige Stoffe und Zubereitungen 10 GefStoffV Schutzstufe 4 krebserz., erbgutverän., fruchtbarkeitsgef. Kat GefStoffV Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 13

14 Pflichten des Unternehmers 7 Informationspflicht und Gefährdungsbeurteilung Informationen des Inverkehrbringers oder aus anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen gesonderte Gefährdungsbeurteilung für Wartungsarbeiten, Bedien- und Überwachungstätigkeiten, Notfälle Brand und Explosionsgefahren Gefahren nicht gekennzeichneter Stoffe und Zubereitungen getrennte Ermittlung je nach Aufnahmeweg u. physikalisch-chemischer Gefährdung Grenzwerte und Möglichkeiten einer Substitution der Einsatzstoffe, Arbeitsbedingungen und verfahren, einschl. Gefahrstoffmenge Schriftform (nicht bei Schutzstufe 1), Anfertigung durch fachkundige Person, (Mitwirkung von Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, sofern bestellt) unabhängig von Beschäftigtenzahl; Pflicht zur Aktualisierung, vor Aufnahme der Tätigkeit Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe, einschließlich SD-Blätter müssen allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 14

15 Schutzstufe 1 Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Bagatellregelung 7 Abs. 9 GefStoffV für eine bestimmte Tätigkeit mit: geringer Stoffmenge (Stichwort: handelsüblich ) nach Höhe und Dauer niedriger Exposition geringer Gefährdung (gilt nicht für T-Stoffe ) nur Maßnahmen nach 8 GefStoffV: TRGS 500 (ähnlich ArbStättV und ArbSchG) Minimierungsgebot, sowie Herstellung- und Verwendungsverbote Überprüfung der Wirksamkeit der techn. Schutzmaßnahmen mindestens alle 3 Jahre Unterweisung nach 12 ArbSchG Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 15

16 Schutzstufe 2 Tätigkeiten ohne T-Stoffe, wenn Schutzmaßnahmen der SSt 1 nicht ausreichen Grundmaßnahmen nach 9 GefStoffV Ersatzstoffgebot mit Dokumentationspflicht Minimierungsgebot mit Rangfolge der Schutzmaßnahmen neue Gefährdungsbeurteilung bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes für Stoffe ohne AGW: Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sonst Messung Unterweisung nach GefStoffV, Alleinarbeitsverbot Biozide 9 (11) GefStoffV Verwendung nur entsprechend Zulassung u. Kennzeichnung Einsatz unter Berücksichtigung physikalischer, biologischer oder chemischer Alternativen auf Mindestmaß begrenzen gilt auch in Haushalten Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 16

17 Schutzstufe 2 Tätigkeiten ohne T-Stoffe, wenn Schutzmaßnahmen der SSt 1 nicht ausreichen Rangfolge der Schutzmaßnamen, 9 GefStoffV weniger gefährliche Einsatzstoffe Anpassung an den Stand der Technik; geschlossene Anlage Absaugung der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle Lüftungsmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstung: 9(3) Beschäftigte müssen die Schutzausrüstung benutzen und der Arbeitgeber darf sie nicht als ständige Maßnahme zulassen. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17

18 Schutzstufe 3 Tätigkeiten mit giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen Grundmaßnahmen nach 10 GefStoffV SUBSTITUTIONSPFLICHT; wenn technisch nicht möglich, dann geschlossenes System; wenn technisch nicht möglich Minderung der Exposition nach Stand der Technik Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die AGW eingehalten werden. Maßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW; insbesondere bei ASI- Arbeiten (persönliche Schutzausrüstung) Dokumentation weiterer Maßnahmen zur Senkung der Exposition in Gefährdungsbeurteilung Er hat die dafür erforderlichen Messungen oder gleichwertige und eindeutige Nachweisverfahren durchzuführen. Die Ergebnisse sind aufzubewahren und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Zutrittsbeschränkung (Ausnahme: Ottokraftstoffe an Tankstellen) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 18

19 Schutzstufe 4 Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2 nicht wenn: Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten oder die Tätigkeiten entsprechend eines VSK durchgeführt werden Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Maßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW; insbesondere bei ASI- Arbeiten (Atemschutz, Schutzkleidung während der ganzen Dauer der Arbeiten, aber auf ein Minimum für jeden Beschäftigten beschränkt) Dokumentation weiterer Maßnahmen zur Senkung der Exposition in Gefährdungsbeurteilung in der Regel keine Luftrückführung Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 19

20 Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien TRGS VSK haben Vermutungswirkung!!! VSK gestatten ohne Expositionsmessungen festzustellen, dass der Grenzwert dauerhaft sicher eingehalten wird. eingehalten wird. überschritten wird. Festlegung von entsprechenden Schutzmaßnahmen VSK beschreiben Arbeitsverfahren, bei denen Kontrollmessungen vereinfacht durchgeführt werden können (Leitkomponenten, Prüfröhrchen etc.). z.b. von Funktionskontrollen auf Expositionsänderungen geschlossen werden kann (ohne Kontrollmessungen). generell auf Kontrollmessungen verzichtet werden Weitere Hinweise zu Ersatzstoffe und Ersatzverfahren: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 20

21 Messverpflichtung Schutzstufe 1 keine Schutzstufe 2 Messung oder gleichwertiges Beurteilungsverfahren Schutzstufe 3 Messung oder gleichwertige Nachweismethoden Schutzstufe 4 Keine, wenn Grenzwert (offensichtlich??) eingehalten sonst: Messungen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Unfalls Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 21

22 Messstellen - 9 Abs. 6 GefStoffV Fachkunde und erforderliche Einrichtungen akkreditierte Messstelle (bisher: von den Ländern anerkannte Messstelle ) Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen gemäß 9 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung. LASI Veröffentlichung LV 2.2, 2005 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 22

23 Anzeigepflicht - versteckt in Anhang 3 Tätigkeiten mit Asbest (7 Tage im Voraus) Schädlingsbekämpfung (6 Wochen im Voraus) Begasung außerhalb einer ortsfesten Anlage Ammoniumnitrat (mengen- und produktabhängig) Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 23

24 Ergänzende Schutzmaßnahmen - 12 GefStoffV gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren: prim. Ex-Schutz sek. Ex-Schutz tert. Ex-Schutz Anhang III Nr. 1 GefStoffV und Betriebssicherheitsverordnung Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 24

25 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle - 13 GefStoffV Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen schnellstmögliche Wiederherstellung des Normalzustandes; Schutzausrüstung; Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung Information betriebsfremder Unfall- und Notfalldienste über innerbetriebliche Notfallmaßnahmen. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 25

26 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten - 14 GefStoffV schriftliche Betriebsanweisung in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich (früher: BA nach 20 GefStoffV) mündlich vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen (dokumentiert) arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit Hinweis auf Angebotsuntersuchungen bei Schutzstufe 4: Unterrichtung bei erhöhter Exposition, aktuelles Verzeichnis der Beschäftigten, die nach Gefährdungsanalyse gefährdet sein können Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 26

27 Lagern - 8 (6) bis (8) GefStoffV keine Gefahr für Mensch und Umwelt in Behältnissen aufbewahren, die nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln lagern. gilt auch für Abfälle T+ und T gekennzeichnete Stoffe sind unter Verschluss oder nur für fachkundige Personen zugänglich zu lagern (gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen) - 10(3) GefStoffV Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 27

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