Hinzuziehung einer Moderatorin zu einer Klausurtagung des Betriebsrats
|
|
- Felix Brinkerhoff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 16 TaBV 237/11 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Norm: 40 Abs 1 BetrVG Hinzuziehung einer Moderatorin zu einer Klausurtagung des Betriebsrats Leitsatz 1. Nach 40 Abs. 1 BetrVG kommt eine Verpflichtung des Arbeitgebers nur für erforderliche Kosten des Betriebsrats in Betracht.(Rn.19) 2. Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden, Sitzungen des Gremiums ohne Hilfe von außen zu leiten.(rn.19) 3. In Ausnahmefällen kann die Zuhilfenahme externer Hilfe nötig und deren Kostentragung dem Arbeitgeber zumutbar sein, etwa wenn die Situation im Gremium festgefahren ist.(rn.29) Im Anschluss an Hessisches LAG vom 19. Mai TaBV 196/10 (juris) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 28. September 2011, Az: 6 BV 114/11, Beschluss Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Anschluss Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. September 2011, Az: 6 BV 114/11 Tenor Gründe Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom Bv 114/11 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeändert: Die Antragstellerin wird von den Kosten für die Moderatorin H in Höhe von 2.850,00 EUR (in Worten: Zweitausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) zzgl. Fahrtkosten in Höhe von 58,20 EUR (in Worten: Achtundfünfzig und 20/100 Euro) anlässlich der Klausurtagung der Bereichsvertretung vom freigestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
2 I. 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Hinzuziehung einer Moderatorin zu einer Klausurtagung der Bereichsvertretung zu tragen. 2 Der Arbeitgeber schloss am 9. Dezember 2009 mit der Gewerkschaft V auf der Grundlage von 3 BetrVG einen Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen innerhalb des Geschäftsbereichs der T sowie über die Bildung des Gesamtbetriebsrates T (TV), wegen dessen Einzelheiten auf Bl der Akten Bezug genommen wird. Auf dieser Grundlage wurden im April 2010 insgesamt 19 Betriebsräte gewählt. Innerhalb des nach 9 TV gebildeten Gesamtbetriebsrats sind eigenständige Bereichsvertretungen eingerichtet worden, in die die regionalen Betriebsräte je ein Mitglied entsenden. 3 Bei der Antragstellerin handelt es sich um die für den Organisationsbereich S (XXX) eingerichtete Bereichsvertretung. Der derzeitige Vorsitzende der Bereichsvertretung, P, war zuvor vier Jahre Betriebsratsvorsitzender eines Gremiums mit 21 Mitgliedern. Sein Stellvertreter ist ausgebildeter Mediator. 4 In ihrer Sitzung vom 2. Februar 2011 fasste die Bereichsvertretung den Beschluss, in der Zeit vom 1. bis 3. März 2011 eine Klausurtagung durchzuführen und zur Leitung die Moderatorin H hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber lehnte dies unter dem 4. Februar 2011 ab, da die Erforderlichkeit der Beauftragung einer Moderatorin nicht erkennbar sei. Gleichwohl zog die Bereichsvertretung Frau H zu der Klausurtagung als Moderatorin hinzu. Die von Frau H der Bereichsvertretung unter dem 5. Juni 2012 in Rechnung gestellten Kosten von 2850 zzgl. 58,20 Fahrtkosten (Bl. 229 der Akten) erstattete der Arbeitgeber nicht. 5 Die Bereichsvertretung hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei gemäß 40 BetrVG i.v.m. 80 Abs. 3 BetrVG zur Übernahme der Kosten für die Hinzuziehung der Moderatorin zu der Klausurtagung verpflichtet. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I des Beschlusses (Bl der Akten) verwiesen. 7
3 Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung der Moderatorin ergebe sich weder aus 40 BetrVG noch i.v.m. 80 Abs. 3 BetrVG. Die Hinzuziehung der Moderatorin sei zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich gewesen. Es sei die Aufgabe des Vorsitzenden des betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums eine Klausurtagung, bei der es sich um eine zeitlich ausgedehnte Sitzung des Gremiums handele, zu leiten. Eine die Hinzuziehung einer Moderatorin ausnahmsweise rechtfertigende Sondersituation sei nicht erkennbar. Es sei nicht feststellbar, dass die Spannungen im Gremium der Bereichsvertretung über die sich typischerweise in betriebsverfassungsrechtlichen Gremien auf überbetriebliche Ebene ergebenden Erschwernisse hinausgegangen seien. Im Hinblick darauf, dass das Gremium immerhin über 11 Monate zusammengearbeitet habe, hätte es weitergehender Erläuterungen bedurft, weshalb der Sprecher des Gremiums für die Durchführung der Klausurtagung professionelle Hilfe benötigte. 8 Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Bereichsvertretung am 14. November 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 7. Dezember 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 14. Dezember 2012 am 13. Dezember 2012 begründet. 9 Nach dem Vortrag der Bereichsvertretung sei die Hinzuziehung der Moderatorin zu der Klausurtagung aus folgenden Gründen erforderlich gewesen: In vielfacher Hinsicht sei in dem Gremium eine sachliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen. Die unterschiedlichen Interessenlagen seien darin begründet gewesen, dass die Mitglieder der Bereichsvertretung aus unterschiedlichen Betrieben und unterschiedlichen Regionen kamen und deren Herkunftsbetrieb und damit deren Beschäftigte für die Mitglieder im Vordergrund standen. Dies habe ständig zu der Grundkonfliktsituation geführt, dass von einem Teil der Mitglieder die Vorschläge des Arbeitgebers grundsätzlich immer kritisch hinterfragt wurden und vom Grundsatz her immer unlautere Absichten unterstellt wurden. Dies habe auch auf persönlichen Differenzen einzelner Betriebsratsmitglieder beruht. Hinzu seien betriebspolitische Machtinteressen und persönliche Animositäten gekommen, mit denen erhebliche Stimmung in der Bereichsvertretung gemacht wurde, um einzelne Gruppen auszugrenzen bzw. deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. Die Entscheidungsfindung in der Bereichsvertretung habe sich unter diesen Umständen immer schwieriger gestaltet, da zum Teil auch ein Klima des Misstrauens entstanden war. Diese ständigen Querelen und Probleme hätten sich auf die Arbeit im Gremium ausgewirkt. Nach mehreren Monaten dieser konfliktgeladenen Situation habe das Gremium selbst festgestellt, dass ein Arbeiten unter solchen Bedingungen nicht mehr möglich sei und deshalb den Beschluss zur Klausurtagung unter Zuhilfenahme einer Moderatorin gefasst. 10 Die Bereichsvertretung beantragt,
4 11 den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September BV 114/11 - abzuändern, 12 die Bereichsvertretung von den Kosten für die Moderatorin H in Höhe von insgesamt 2850 zzgl. Fahrtkosten in Höhe von 84 zzgl. der Übernachtungskosten für zwei Übernachtungen in Höhe von insgesamt 199 für drei Tage anlässlich der Klausurtagung der Bereichsvertretung vom 1. bis 3. März 2011 freizustellen. 13 Der Arbeitgeber beantragt, 14 die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es zu einer Lähmung der Arbeit der Bereichsvertretung gekommen sei. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, seien Interessengegensätze und die daraus resultierenden Spannungen nicht ungewöhnlich. Damit müsse der Leiter eines Gremiums umgehen können. Das BetrVG sehe hierfür die Hinzuziehung eines Moderators oder Mediators nicht vor. Vielmehr erfolge die Konfliktlösung durch Mehrheitsentscheidung im Gremium. 16 Das Landesarbeitsgericht hat mit Schreiben vom 29. Mai 2012 den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt, zu dem die Bereichsvertretung mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 (Bl der Akten) und der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 (Bl der Akten) Stellung genommen haben. Im Anhörungstermin wurde der Vorsitzende der Bereichsvertretung informatorisch befragt; insoweit wird auf das Protokoll der Anhörung vom 11. Juni 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle verwiesen. II Die Beschwerde ist statthaft, 84 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 18
5 2. Die Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. 19 Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach 40 Abs. 1 BetrVG eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung der Bereichsvertretung nur für erforderliche Kosten in Betracht kommt und es zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört, Sitzungen des Gremiums ohne Hilfe von außen zu leiten. Andererseits sind Ausnahmefälle denkbar, in denen die Zuhilfenahme externer Hilfe nötig und deren Kostentragung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Nach zutreffender Rspr. der Kammer 9 des Hessischen Landesarbeitsgerichts, der die Kammer 16 folgt, kann eine dreitägige Klausurtagung mit einer Moderatorin erforderlich sein, wenn die Situation im Gremium festgefahren ist (19. Mai Ta BV 196/10, Rn. 26). Dies ist von der Kammer 9 in einem Fall bejaht worden, in dem die Handlungsunfähigkeit des Gremiums drohte, weil sich kein Mitglied für die Übernahme des Vorsitzes bereit fand. Ebenso wie bei der Inanspruchnahme von Sachmitteln obliegt dem Betriebsrat (oder vorliegend der Bereichsvertretung) bei der Inanspruchnahme von externen Dienstleistungen die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel oder eine externe Dienstleistung zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (Bundesarbeitsgericht 14. Juli ABR 80/08-AP Nr. 107 zu 40 BetrVG 1972, Rn. 17). 20 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte die Bereichsvertretung die Hinzuziehung einer Moderatorin für die Klausurtagung vom 1. bis 3. März 2011 für erforderlich halten. Wie der Vorsitzende der Bereichsvertretung bei seiner Anhörung im Termin vom 11. Juni 2012 im einzelnen ausgeführt hat, war die Situation in dem Gremium davon gekennzeichnet, dass sich anlässlich der Grundsatzentscheidung über ein Rationalisierungsprogramm ("Everest") die Mitglieder bei den anstehenden Entscheidungen im wesentlichen von der Sicht des Betriebes, aus dem sie stammten, leiten ließen und die Gesamtsituation der Arbeitnehmer nicht (mehr) im Blick hatten. Man sei zu gar keiner Einigung mehr gekommen. Mit der Klausurtagung habe versucht werden sollen, diese Konflikte in Zukunft besser zu lösen, d.h. bezogen auf den gesamten Bereich und nicht auf die Einzelsicht einzelner Betriebsräte. Dies sei auch gelungen. Selbst wenn die Situation aktuell noch nicht zu einer Handlungsunfähigkeit des Gremiums geführt haben mag, sondern noch Beschlüsse gefasst werden konnten, ergibt sich aus den Schilderungen des Vorsitzenden der Bereichsvertretung eine schwerwiegende Kommunikationsstörung und Beeinträchtigung der Zusammenarbeit im Gremium. Eine verantwortungsbewusste Ausübung seines Amtes als Vorsitzender verlangte von ihm, dass er mit dem Gremium hieran arbeitet und einen Prozess in Gang setzt, indem die Verfolgung von Einzelinteressen gegenüber einem die Situation sämtlicher Beschäftigten berücksichtigenden Vorgehen zurückgedrängt wird. Hierbei kommt dem Vorsitzenden des Gremiums eine Einschätzungsprärogative zu, ob er sich selbst in der Lage sieht
6 diesen Prozess erfolgreich durchzuführen oder ob er hierfür externe Hilfe benötigt. Auch von einem langjährigen Vorsitzenden eines Gremiums kann nicht von vornherein erwartet werden, dass er sämtliche Störungen der Kommunikation im Gremium alleine oder mit seinem Stellvertreter bewältigt. Dies gilt auch dann, wenn der Stellvertreter ein ausgebildeter Mediator ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch dieser Teil des Gremiums ist und damit von anderen Mitgliedern als einem Lager zugehörend angesehen werden kann. Bereits dies kann zur Behinderung oder schlimmstenfalls zum Scheitern des Prozesses führen. Wenn der Vorsitzende der Bereichsvertretung sich deshalb vorliegend außer Stande sah, die Probleme in der Kommunikation innerhalb des Gremiums selbst zum Guten zu wenden, hält sich dies im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Er hat hierbei auch die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten mitberücksichtigt, indem er eine Moderatorin beauftragte, deren Honorar im unteren Bereich dessen, was marktüblich ist, beauftragte. Dies hat der Vertreter der Bereichsvertretung in der Antragsschrift ausgeführt. Im Hinblick auf die in der Größe des Gremiums zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin dürfte die Kostenrechnung der Moderatorin (Bl. 229 der Akten) den Arbeitgeber nicht in unzumutbarer Weise überfordern. Dies gilt vor allem, wenn man berücksichtigt dass eine Verbesserung der gremieninternen Arbeitsatmosphäre infolge des durchgeführten Kommunikationsprozesses auch dem Interesse des Arbeitgebers an einer erfolgreichen, sachorientierten Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung dient. 21 Der Antrag ist unbegründet, soweit die Bereichsvertretung die Freistellung von Fahrtkosten der Moderatorin in 58,20 übersteigender Höhe beansprucht. Auch die Freistellung von Übernachtungskosten der Moderatorin kann die Bereichsvertretung nicht verlangen, da ihr diese von der Moderatorin nicht in Rechnung gestellt wurden. 22 Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, 92 Abs. 1, 72 ArbGG.
Schlagworte: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Benachteiligungsverbot, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Abmahnung, Abmahnungsentfernung
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 10.11.2015 2 Ta 132/15 Titel: LAG Nürnberg: Vertrauensperson, Schwerbehindertenvertretung, SGB IX, Verfahrensart, Antragsschrift, ausgesprochenen Abmahnung, Streitigkeit, Betriebsfrieden,
MehrBeschluss: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 TaBVGa 4/15 9 BVGa 5/15 (Arbeitsgericht Würzburg Kammer Schweinfurt)) Datum: 25.02.2016 Rechtsvorschriften: 23 Absatz 1 BetrVG; 85 Absatz 2 ArbGG ivm 935, 940 ZPO Leitsatz:
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,
MehrBetriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78
Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78 Betriebsratsmitglieder, die während der Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, haben Anspruch
MehrBAG, 15.11.2000-7 ABR 24/00
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 15.11.2000, Az.: 7 ABR 24/00 Betriebsrat: Auswärtigen Anwalt muss Arbeitgeber (nicht) akzeptieren Ein Betriebsrat darf in einem Streitfall mit seinem Arbeitgeber die höheren
MehrInteressante Entscheidungen Newsletter Januar 2013
Kostenübernahme für eine externe Moderation auf der Betriebsräteklausur Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss v. 11.06.2012, 16 TaBV 237/11 Vorliegend hatte das Landesarbeitsgericht zu entscheiden,
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des
MehrKGH.EKD I-0124/V5-13. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum: 06.09.2013
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 06.09.2013 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 06.09.2013 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 27.11.2002, Az.: 7 ABR 33/01 Betriebsrat: Die Mitglieder müssen für alle direkt erreichbar sein Sind die Betriebsstätten eines Unternehmens weit von einander entfernt, so
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrAuswärtiger Prozessvertreter - Erstattung fiktiver Parteikosten - Berücksichtigung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme verbilligter Flüge.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 5/12 4 Ca 1977/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.07.2012 Rechtsvorschriften: 91, 104 ZPO, 12a ArbGG, 5 JVEG Inhaltsangabe: Auswärtiger Prozessvertreter - Erstattung
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 26. Oktober 2016-6 BV 39/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrRECHTSDIENST. Orientierungssätze: Tenor: Gründe: RD 29/15. Entscheidungsstichworte:
RD 29/15 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Betriebsrat 40 Abs.1 BetrVG Freistellung von Rechtsanwaltskosten Anforderungen an den erforderlichen Betriebsratsbeschluss Bildung einer Einigungsstelle Beschluss
MehrNr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ca 2066/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.08.2016 Rechtsvorschriften: Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG Orientierungshilfe: Im vorliegenden
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrLandesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 11/10
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 11/10 Datum: 18.06.2010 Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Spruchkörper: 10. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 10 TaBV 11/10 Vorinstanz: Arbeitsgericht
MehrKosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG
Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach 78 a Abs. 4 BetrVG BetrVG 40 Abs. 1, 65 Abs. 1, 78, 78 a, 23 Abs. 1, 103 Abs. 2 Der Arbeitgeber
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.
Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
Mehr1. Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden.
Zuordnung von Beteiligungsrechten durch Tarifvertrag 1. Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden. 2.
Mehr2. die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je 3 festzusetzen.
Bestimmtheit des Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle 1. Nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage die Angabe von Grund und Gegenstand des Anspruchs sowie ein
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrGrundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.02.2016 7 TaBVGa 4/15 Titel: Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung Normenketten: ArbGG 85 Abs. 2, 87 Abs.
MehrGrundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.02.2016 7 TaBVGa 4/15 Titel: Grundsätzlich keine vorläufige Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung Normenketten: ArbGG 85 Abs. 2, 87 Abs.
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den
MehrBetriebsrat/Intranet BetrVG 40 Abs. 2
Betriebsrat/Intranet BetrVG 40 Abs. 2 Der Betriebsrat kann nach 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen.
MehrBeschluss. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein Aktenzeichen: 4 TaBV 6/17 3 BV 147/16 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 06.07.2017 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beschluss
MehrArbeitsgericht München BESCHLUSS
Verkündet am: 16.03.2017 D. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Firma S.gGmbH P-Straße, M-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:
MehrMitbestimmung bei Versetzung BetrVG 99, 95 Abs. 3, 81 Abs. 1 Satz 1
Mitbestimmung bei Versetzung BetrVG 99, 95 Abs. 3, 81 Abs. 1 Satz 1 Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde
MehrBAG Beschluss vom ABR 14/96
TK Lexikon Arbeitsrecht BAG Beschluss vom 15.01.1997-7 ABR 14/96 BAG Beschluss vom 15.01.1997-7 ABR 14/96 HI884914 Entscheidungsstichwort (Thema) HI884914_1 Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: Normen:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 14.08.2013 Aktenzeichen: 7 ABR 66/11 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: 27 Abs 1 S 1 BetrVG, 27 Abs 2 S
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
9 TaBV 8/08 4 BV 104/07 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 02. September 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrGrundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG
IG Metall Informationstagung Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gem. 2, 74 BetrVG am 7. April 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
9 TaBV 54/07 15 BV 238/06 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
8 TaBV 38/01 3 BV 7/01 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren A... - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:... g e g
MehrBeschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 68/18 2 Ca 1097/17 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 28.06.2018 Rechtsvorschriften: 91, 788 ZPO Orientierungshilfe: Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrBAG, Beschluss vom ABR 14/04. Leitsätze:
BAG, Beschluss vom 20.4.2005 7 ABR 14/04 Betriebsrat - Überlassung von Büropersonal FUNDSTELLEN: AP NR. 84 ZU 40 BETRVG 1972; NZA 2005, 1010-1013; DB 2005, 2754-2756; MDR 2005, 1418-1419 Leitsätze: 1.
MehrEINLEITUNG: unzulässig sind.
Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n
1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrBESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragsteller, Beteiligter zu 1. und Beschwerdeführer -
9 TaBV 165/08 4 BV 9/08 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 19. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrBeschluss: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird zurückgewiesen.
2 BV 34/15 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 13.06.2017 Rechtsvorschriften: 29 Absatz 2 Satz 6, 25 Absatz 2 BetrVG Orientierungshilfe: Fasst der Gesamtbetriebsrat nicht vor einer rechtsfehlerfreien Prozessentscheidung
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
5 TaBV 54/03 5 BV 6/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A... Verfahrensbevollmächtigte:... g e g e n 2. B... Verfahrensbevollmächtigte:...
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -
6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),
MehrMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders
LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106
MehrDie Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch
MehrBESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin
2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrBetriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2
Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2 Der Arbeitgeber ist nach 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 20/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 ABR 20/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR20.14.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel II. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 ABR 27/16 - ECLI:DE:BAG:2017: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. September 2017 Erster Senat - 1 ABR 27/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.B.1ABR27.16.0 I. Arbeitsgericht Elmshorn Beschluss vom 3. Juni 2015-1 BV 10 e/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 4/13 Dokumenttyp: Beschluss Normen: 40 Abs 1 BetrVG, 398 BGB, 99 ArbGG,
Mehr2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -
12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrSchlagworte: Einstellung, Arbeitszeitreduzierung, Weiterbeschäftigung, Betriebsrat, Zustimmungsverfahrens
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 22.07.2015 4 TaBV 6/15 Titel: LAG Nürnberg: TaBV, SGB VI, Arbeitsvertragspartei, Arbeitszeitreduzierung, Call, Unterlassung der Beschäftigung, Vollzeit, Filiale, Unternehmensgruppe,
MehrBeweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 ABR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.B.7ABR21.16.0 I. Arbeitsgericht Hannover Beschluss vom 20. März 2015-6 BV 5/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In der Beschlußsache unter Beteiligung:
Geschäfts-Nr.: 8 TaBV 44/97 2 BV 20/97 ArbG Wuppertal Verkündet am : 30.09.1997 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrZeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth
Zeitschrift zum Altenpflegerecht 2/2008 LAG Schleswig-Holstein: Bezeichnung als Kanakenfreundin hat regelmäßig beleidigenden Charakter und kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
8 (9) TaBV 53/04 5 BV 50/04 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 14. Dezember 2004 Lauff Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrVorübergehend beschäftigte Azubis sind nicht wahlberechtigt
Vorübergehend beschäftigte Azubis sind nicht wahlberechtigt LAG Köln, 22.04.2010, 13 TaBV 89/09 Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden in reinen Ausbildungsbetrieben - Wahlberechtigung von Auszubildenden
MehrBeglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren
Geschäftsnummer: 16 Ta 107/03 3 Ca 7621/99 ArbG Düsseldorf Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren I. X., C.straße 124, E.. - Klägerin, Antragsgegnerin
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER S 46 AS 62/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. B., vertreten durch A., 3. C., vertreten durch A., Antragsteller, g e g e n Arge Job-Center in der Region Hannover -Widerspruchstelle-,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrAktenzeichen: 6 ABR 39/77. LAG Düsseldorf (Köln) Beschluß des BAG vom 4. Dezember Nein Nein Nein
Aktenzeichen: 6 ABR 39/77 LAG Düsseldorf (Köln) Beschluß des BAG vom 4. Dezember 1979 Für das Nachschlagewerk: Für die Fachpresse: Für die Amtliche Sammlung: Nein Nein Nein Gesetz: BetrVG 1972 40 Leitsätze:
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 25/05
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 18.01.2006, Az.: 7 ABR 25/05 Betriebsrat: Für wirksamen Beschluss müssen alle Mitglieder geladen werden Erforderliche Kosten des Betriebsrats für einen Rechtsanwalt sind
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht
MehrLAG Düsseldorf Beschluss vom TaBV 38/04
TK Lexikon Arbeitsrecht LAG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2004-5 TaBV 38/04 LAG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2004-5 TaBV 38/04 HI1519011 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1519011_1 Einigungsstelle zum
MehrBeschluss: 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 30/13 5 BV 76/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 05.11.2014 Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG; 9 TzBfG Leitsatz: Ersetzung der zu Unrecht
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigter: g e g e n
6 TaBV 80/07 4 BV 28/07 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Firma A, Bezirk B - Antragsteller und Beschwerdeführer
MehrAbschrift des Urteils des LAG Mainz vom 02.04.2009, Az.: 10 SA 495/08. Titel: Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement
Abschrift des Urteils des LAG Mainz vom 02.04.2009, Az.: 10 SA 495/08 Titel: Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement Aktenzeichen: 10 Sa 495/08 5 Ca 170/08 ArbG Mainz - AK
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrErsetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung/Gehaltsband
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung/Gehaltsband Liegt die Bestimmung der konkreten Höhe des Gehalts auf einem Gehaltsband im billigen Ermessen des Arbeitgebers, steht dem Betriebsrat
MehrKosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart
Rundschreiben Nr.: 07 / Juli 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 9027-1999 Quelle: Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Internet: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag&art=en&datum=2010&nr=14317&po
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 15/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 15/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR15.17.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 20.04.2005, Az.: 7 ABR 47/04 Betriebsrat: Soll der Personalrat wachsen, dürfen die alten bleiben Sind sowohl der Betriebsrat für ein Unternehmen (hier mit 3.000 Angestellten)
Mehr- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,
11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 13.03.2013 Rechtsvorschriften: VV-RVG Nr. 1003 Satz 2, VV-RVG Nr. 3104 Leitsatz: Zur Höhe der Einigungsgebühr für nicht
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
Mehr