Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 1 K

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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: VG München: Brandschutzkonzept, Bauvorlagenverordnung, BauVorlV, FlNr, VwZVG, Betonfertigteil, Zwangsgeld, Ermessensreduzierung, Rechtsquelle, Brandschutz, Beklagte, Bürogebäude, Planunterlage, Gemarkung, angegriffene Bescheid, öffentliche Sicherheit, Streitstand, Behördenakt, Bayerische Bauordnung Normenketten: BayBO Art. 54 II VwZVG Art. 31 II VwGO 113 I 1 Schlagworte: bauaufsichtliche Maßnahme, Brandschutz, Ermessensreduzierung, Baugenehmigung, Auflage Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Bauaufsichtliche Maßnahmen; Brandschutz; Ermessensreduzierung auf Null Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... GmbH & Co.... KG vertreten durch die Geschäftsführer... - Klägerin - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen... vertreten durch: Landratsamt M...., T. Str...., M Beklagter - wegen Auflagen in einer Baugenehmigung FlNr. 944/3 Gem....

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, der sie zur Einhaltung von Auflagen des ihr erteilten Baugenehmigungsbescheids verpflichtet. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 944/3 Gemarkung..., auf dem sich u. a. Produktionshallen zur Herstellung von Betonfertigteilen und Bürogebäude befinden. Am 30. November 2011 beantragte die Klägerin den Neubau einer Betonfertigteil-Produktionshalle und legte mit den Planunterlagen ein Brandschutzkonzept vom 29. März 2012 als Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes nach 11 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vor, dessen Prüfung sie beantragte. Mit Bescheid vom... April 2012 wurde der Neubau der Halle unter folgender Auflage Nr. 3 genehmigt: Das beiliegende Brandschutzkonzept des Herrn B. vom 29. März 2012 ist Bestandteil dieses Bescheids und genauestens zu beachten. Mit Bescheid vom... Mai 2012 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und die Baugenehmigung vom... April 2012 zum Bestandteil dieser Genehmigung gemacht. Seit Juli 2013 ist die Produktionshalle in Betrieb. Im April 2013 erlangte das Landratsamt M.... (Landratsamt) Kenntnis darüber, dass das Brandschutzkonzept vom 29. März 2012 nicht vollständig eingehalten ist. Insbesondere fehlt es an einer notwendigen Trennwand zur Rauchabschnittbildung. Es fanden mehrere Ortstermine mit Vertretern der Klägerin und des Landratsamts statt. Der Klägerin wurde mehrmals Gelegenheit gegeben, ein geändertes Brandschutzkonzept zur Genehmigung einzureichen. Mit Bescheid vom... November 2014 wurde die Klägerin verpflichtet, die bisher missachtete Nr. 3 des Baugenehmigungsbescheids vom... April 2012 bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheids zu erfüllen (Nr. 1). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung wurde ein Zwangsgeld i. H. v angedroht (Nr. 2). Die Erfüllung der Genehmigungsauflagen sei zur vorschriftsmäßigen Nutzung des Gebäudes unerlässlich. Bauliche Anlagen seien so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet würden. Es sei daher und im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit anzuordnen gewesen, dass der rechtmäßige Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herbeigeführt werde, Art. 54 Abs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Hiergegen hat die Klägerin am 5. Dezember 2014 Klage erhoben und beantragt,

3 den Bescheid vom... November 2014 aufzuheben. Die Umsetzung des Brandschutzkonzepts vom 29. März 2012 sei in der Praxis nicht möglich und stünde wirtschaftlich in keinem Verhältnis. Die angeordnete Frist von einer Woche sei unverhältnismäßig, das Zwangsgeld sei zu hoch. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Einwendungen der Klägerin gegen das von ihr selbst zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Brandschutzkonzept vom 29. März 2012 sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Einhaltung des Brandschutzkonzepts wurde bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom... April 2012 verfügt, so dass der angegriffene Bescheid vom... November 2014 insoweit keinen eigenständigen, überprüfbaren Regelungsgehalt enthält. II. Soweit der Bescheid vom... November 2014 einen eigenständigen Regelungsgehalt enthält, ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids unter Setzung einer Frist von einer Woche ab Bestandskraft ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist Art. 54 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBO, wonach das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber wacht, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Anordnung, das Brandschutzkonzept bis spätestens eine Woche nach Bestandskraft des Bescheids umzusetzen, ist zur Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Baugenehmigung vom... April 2012 erforderlich. Dass sich im Bescheid kaum Ausführungen über eine Ermessensausübung des Landratsamts finden, macht diesen nicht rechtswidrig. Zwar stehen die Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO im behördlichen Ermessen. Allerdings war vorliegend das Ermessen des Landratsamts auf Null reduziert (vgl. zu den Voraussetzungen der Ermessensreduzierung auf Null BayVGH, U.v B juris Rn. 49). In den Gründen des Bescheids wird auf die bisher verstrichene Zeit seit Bescheiderlass am... April 2012, den laufenden Betrieb seit Juli 2013 sowie darauf abgestellt, dass die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zur vorschriftsmäßigen Nutzung des Gebäudes unerlässlich sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Nichteinhaltung des Brandschutzkonzepts und dennoch laufendem Betrieb Leib und Leben der Mitarbeiter in Gefahr sind, hatte das Landratsamt im vorliegenden Fall aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null keinen Entscheidungsspielraum betreffend die Frage, ob Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO zu treffen sind. Bezüglich der Auswahl der Maßnahme kann die Klägerin jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend machen. Denn das Landratsamt hat das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewählt, obwohl angesichts der Gefahrenlage einschneidendere Maßnahmen bis hin zur Nutzungsuntersagung möglich gewesen wären. Damit wäre eine Ermessensausübung mit einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis rechtmäßig nicht möglich gewesen. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit und der Tatsache, dass die Einhaltung des Brandschutzkonzepts vom 29. März 2012 schon mit bestandskräftigem Bescheid vom **. April 2012 angeordnet wurde, ist die im angegriffenen Bescheid vom *. November 2014 gewählte Frist von einer

4 Woche ab Bestandskraft entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht zu beanstanden, zumal von der ohne Weiteres vorstellbaren Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen wurde. 2. Das angedrohte Zwangsgeld stützt sich auf Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist rechtmäßig. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es nicht unverhältnismäßig hoch. Es hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin i. S. d. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München

5 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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