Inhalt. IFRS 13: Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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1 Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick Definitionen Anwendungsbereich Negativabgrenzung Wesentliche Inhalte... 7 I. Wesentliche Inhalte im Hinblick auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts... 7 II. Anwendung der Grundregeln auf bestimmte Sachverhalte III. Wesentliche Inhalte im Hinblick auf die Angabepflichten Beispiele August /17

2 1. Ziele des Standards im Überblick Definition des Wertmaßstabs Beizulegender Zeitwert Vorgabe eines Rahmens zur Bemessung des Beizulegenden Zeitwerts ; dies übergreifend für alle unterschiedlichen relevanten bilanziellen Bewertungssachverhalte Vorgabe von Angabepflichten zur Bemessung des Beizulegenden Zeitwerts August /17

3 2. Definitionen Beizulegender Zeitwert: Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (IFRS 13.9). Preis, für den Verkauf eines bzw. für die würd in einem zwischen Marktteil- der Vermögenswerts Übertragung e geordneten nehmern eingenommen einer Schuld Geschäftsvorf am gezahlt all Bemessungssticht ag Bei dem Preis handelt sich um einen sogenannten Veräußerungspreis (exit price), nicht also um einen Beschaffungsmarktpreis (entry price). Dabei ist es unerheblich, ob dieser Preis unmittelbar beobachtbar ist oder mit Hilfe einer anderen Bewertungstechnik geschätzt wird. Würde heißt, dass es sich um einen tatsächlichen oder fiktiven Geschäftsvorfall (Transaktion) handeln kann. Geordneter Geschäftsvorfall: Geschäftsvorfall, bei dem angenommen wird, dass das Unternehmen an dem Markt präsent ist, um die für den betroffenen Vermögenswert oder die Schuld allgemein üblichen Vermarktungstätigkeiten durchzuführen. Geordnet heißt auch, dass es sich nicht um eine erzwungene Transaktion handelt, also zum Beispiel um eine Zwangsliquidation oder einen Notverkauf. Marktteilnehmer: Käufer oder Verkäufer im Hauptmarkt oder vorteilhaftesten Markt für den Vermögenswert oder die Schuld, die alle nachstehenden Merkmale erfüllen: Sie sind unabhängig voneinander Sie sind sachkundig Sie sind in der Lage, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen Sie sind bereit, eine solche Transaktion abzuschließen, d. h. sie sind motiviert, aber nicht gezwungen oder anderweitig dazu genötigt. August /17

4 Hauptmarkt - vorteilhaftester Markt: Hauptmarkt: Der Markt mit dem größten Volumen und dem höchsten Aktivitätsgrad Vorteilhaftester Markt: Der Markt, der den beim Verkauf des Vermögenswerts einzunehmen den Betrag maximieren oder den bei Übertragung der Schuld zu zahlenden Betrag minimieren würde. August /17

5 3. Anwendungsbereich Der Standard regelt, wie eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen hat. Der Standard regelt nicht, für welche Sachverhalte und wann der beizulegende Zeitwert zu ermitteln ist; dies ist nach wie vor Gegenstand der einzelnen IFRS. IFRS 13 ist anzuwenden, sobald ein anderer IFRS eine (Zugangs- oder Folge-)Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt (Pflicht) oder zulässt (Wahlrecht). IFRS 13 ist anzuwenden, sobald in einem anderen IFRS Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verlangt werden. Die Frage, wie zu bewerten ist, und die Frage, was und wann zu bewerten ist, hängen sehr eng miteinander zusammen. Man kann verschiedener Ansicht darüber sein, ob es sinnvoll ist, die Antworten auf diese Fragen in vielen einzelnen IFRS zu regeln. Abbildung: Für IFRS 13 relevante IFRS-Standards. Quelle: Deloitte (2011, S. 3) IFRS 1 IFRS 8 IAS 7 IAS 18 IAS 27 IAS 36 IFRS 2 IFRS 9 IAS 8 IAS 19 IAS 28 IAS 37 IFRS 3 IFRS 10 IAS 10 IAS 20 IAS 29 IAS 38 IFRS 4 IFRS 11 IAS 11 IAS 21 IAS 31 IAS 39 IFRS 5 IFRS 12 IAS 12 IAS 23 IAS 32 IAS 40 IFRS 6 IAS 1 IAS 16 IAS 24 IAS 33 IAS 41 IFRS 7 IAS 2 IAS 17 IAS 26 IAS 34 August /17

6 4. Negativabgrenzung Keine Anwendung der Bewertungs- und Angabepflichten des IFRS 13 im Falle von: anteilsbasierten Vergütungstransaktionen gemäß IFRS 2 [Anteilsbasierte Vergütungen] Leasingtransaktionen gemäß IAS 17 [Leasing] Bewertungen, die zwar Ähnlichkeit mit dem beizulegenden Zeitwert aufweisen, jedoch auf einem eigenen Bewertungsmaßstab basieren; Beispiele: Nettoveräußerungswert gemäß IAS 2 [Vorräte] Nutzungswert gemäß IAS 36 [Wertminderung von Vermögenswerten] Keine Anwendung der Angabepflichten des IFRS 13 im Falle von: zum beizulegenden Zeitwert bewertetem Planvermögen gemäß IAS 19 [Leistungen an Arbeitnehmer]; zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten wertgeminderten Vermögenswerten gemäß IAS 36 [Wertminderung von Vermögenswerten] zum beizulegenden Zeitwert bewertetem Investmentvermögen eines Altersversorgungsplans gemäß IAS 26 [Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen] August /17

7 5. Wesentliche Inhalte I. Wesentliche Inhalte im Hinblick auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts IFRS 13 gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen ein Vermögenswert oder eine Schuld eines Unternehmens mit dem Fair value zu bewerten ist. Da dieser Rahmen eine sehr große Anzahl von teilweise sehr unterschiedlichen Vermögenswerten/ Schulden betrifft, muss er durch eine Reihe von Begriffen abgesteckt werden. Dies geschieht im Folgenden: a) Bewertungsobjekt, Geschäftsvorfall und Preis Bewertungsobjekt: Die zu bewertenden Vermögenswerte und Schulden können folgendermaßen eingeteilt werden: Vermögenswerte und Schulden nicht-finanziell finanziell Einzelnes Bewertungsobjekt Beispiel: Sachanlage Beispiel: Finanzinstrument Gruppe von Bewertungsobjekten Beispiel: Goodwill Beispiel: Gruppe von Schulden Dabei sind die Eigenschaften eines Bewertungsobjekts zu berücksichtigen, wie z. B.: Zustand; Lage Einschränkungen im Hinblick auf Nutzung oder Veräußerung Geschäftsvorfall (Transaktion): Der Bewertung muss ein geordneter Geschäftsvorfall zugrunde liegen, der - zwischen Marktteilnehmern - am Bewertungsstichtag - zu aktuellen Marktbedingungen - auf dem Hauptmarkt oder auf dem vorteilhaftesten Markt stattfindet. August /17

8 Gemäß IFRS kann, wenn kein Markt für einen Geschäftsvorfall vorhanden ist, auch ein fiktiver Geschäftsvorfall angenommen werden, der dann die Grundlage für eine Schätzung des Preises bildet. Preis Gemäß IFRS handelt es sich um einen beobachtbaren oder mit Hilfe eines Bewertungsmodells geschätzten Veräußerungspreis (exit price). Transaktionskosten dürfen nicht abgezogen werden. (Siehe 6. Beispiele) Transportkosten müssen abgezogen werden. b) Markt und Marktteilnehmer IFRS 13 stellt hierzu folgende Anforderungen: Markt Für die Bemessung des beizulegenden Zeitwertes ist ein Referenzmarkt zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist von einem Kann ein Hauptmarkt nicht identifiziert werden, Geschäftsvorfall auf dem ist von einem Geschäftsvorfall auf dem Hauptmarkt auszugehen. vorteilhaftesten Markt auszugehen. (Siehe 2. Definitionen) Marktteilnehmer Die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts muss aus der (objektiven) Sicht eines Marktteilnehmers erfolgen, nicht aus der (subjektiven) Sicht des Unternehmens: Ein solcher Marktteilnehmer ist unabhängig, also z.b. kein verbundenes Unternehmen*)... ist sachkundig; nutzt alle mit vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen... ist bereit, einen Geschäftsvorfall abzuschließen (motiviert, aber nicht gezwungen) und dazu in der Lage *) Es ist jedoch zulässig, Preisinformationen aus Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen einzubeziehen, falls diesen marktkonforme Konditionen zugrunde liegen. August /17

9 c) Fair value-hierarchie, Bewertungsmodelle und Bewertungsrelevante Daten IFRS 13 gibt für die große Zahl von Bewertungsobjekten (Vermögenswerten und Schulden) keine konkreten Bewertungsmodelle vor. Vielmehr werden die bewertungsrelevanten Daten, die in ein beliebiges Bewertungsmodell eingehen (sogenannte Inputfaktoren), in drei Stufen (Level) aufgeteilt. (Diese drei Stufen finden auch Anwendung in IFRS 7 [Finanzinstrumente: Angaben].) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Werte von Märkten Werte von Bewertungsmodellen Bewertungsrelevante Daten der Stufe 1: Bewertungsrelevante Daten der Stufe 2: Abnehmende Objektivität, abnehmende Qualität Bewertungsrelevante Daten der Stufe 3: Preise in aktiven, dem Unternehmen zugänglichen Märkten für identische Bewertungsobjekte: Beispiele: - Börsenpreise - Preise an Händlermärkten - Preise an Brokermärkten Unmittelbar und mittelbar beobachtbare bewertungsrelevante Daten: - Preise in aktiven Märkten für ähnliche Bewertungsobjekte - Preise für identische oder ähnliche Bewertungsobjekte in inaktiven Märkten - Preise der Stufe 1, die in irgendeiner Form angepasst wurden - Andere bewertungsrelevante Daten Beispiel: - Preis eines ähnlichen Grundstücks Nicht beobachtbare bewertungsrelevante Daten: - Unternehmenseigene Berechnungen - Unternehmenseigene Modelle - Bewertungsrelevante Daten der Stufe 2, die in irgendeiner Form angepasst wurden Beispiel: - Unternehmenseigene Wertschätzung für ein Grundstück IFRS verlangt, dass die Verwendung beobachtbarer bewertungsrelevanter Daten auf ein Maximum erhöht und die Verwendung nicht beobachtbarer bewertungsrelevanter Daten auf ein Minimum beschränkt werden muss. August /17

10 Anpassungen bewertungsrelevanter Daten: Anpassungen, die das Bewertungsobjekt betreffen, müssen vorgenommen werden. Beispiel: Anpassung des Aktienpreises um eine Kontrollprämie für den Mehrheitsbesitz Anpassungen, die den Geschäftsvorfall betreffen, sind unzulässig. Beispiel: Keine Anpassung des Aktienpreises um einen Paketzuschlag (Es ist mit anderen Worten nicht erforderlich, dass ein Vermögenswert an einem einzigen Handelstag veräußerbar ist.) IFRS unterscheidet drei weit verbreitete Arten von Bewertungsmodellen: Marktbezogene Bewertungsmodelle Kostenorientierte Bewertungsmodelle Ertragswertorientierte Bewertungsmodelle Preise und andere bewertungsrelevante Daten von Markttransaktionen über identische oder vergleichbare Bewertungsobjekte werden verwendet. Beispiel: Matrix-Preisnotierung: Modell zur Bewertung insb. von Finanzinsrumenten wie z.b. Schuldverschreibungen. Man verlässt sich dabei nicht ausschließlich auf die jeweiligen Marktpreisnotierungen, sondern bezieht auch das Verhältnis dieser Bewertungsobjekte zu anderen Finanzinstrumenten, sogen. Benchmarks, in die Bewertung ein. In der Zukunft erwartete Beträge (z.b. Zahlungsströme oder Erträge und Aufwendungen) werden zu einem Barwert umgerechnet. Beispiel: Barwertmodelle z.b. Discounted Cashflow- Modell Wiederbeschaffungskosten: Kosten für den Erwerb oder die Herstellung eines Ersatzvermögenswertes vergleichbaren Nutzens, unter Berücksichtigung eines Abschlags für die physische, technische und wirtschaftliche Veralterung.. Geeignet für materielle Vermögenswerte; ungeeignet für Finanzinstrumente August /17

11 Die Qualität der Ergebnisse eines Bewertungsmodells hängt ab von der Qualität der bewertungsrelevanten Daten (Inputfaktoren Stufen 1 bis 3), die in das Bewertungsmodell eingehen. Anlässe zur Änderung von Bewertungsmodellen: Neue Märkte treten hinzu Marktbedingungen haben sich verändert Neue Informationen stehen zur Verfügung Bisher verwendete Informationen sind nicht mehr verfügbar Verbesserte Bewertungsmodelle treten hinzu II. Anwendung der Grundregeln auf bestimmte Sachverhalte a) Bewertung von nicht-finanziellen Vermögenswerten Das Unternehmen muss bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts die bestmögliche Verwendung unterstellen. Bestmögliche Verwendung heißt, dass das Bewertungsobjekt im Rahmen des physisch Möglichen, rechtlich Zulässigen und finanziell Durchführbaren verwendet wird. Die bestmögliche Verwendung stimmt nicht immer mit der tatsächlichen oder geplanten Verwendung des Unternehmens überein. Beispiel: Das Unternehmen nutzt einen entgeltlich erworbenen Markennamen nicht. Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts muss es dennoch von der bestmöglichen Verwendung aus Sicht eines Marktteilnehmers ausgehen. August /17

12 b) Bewertung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten und Schulden IFRS 13 unterscheidet zwei Fälle: Den Bewertungsobjekten (Eigenkapitalinstrumenten bzw. Schulden) stehen von Dritten (Marktteilnehmern) gehaltene Vermögenswerte gegenüber Beispiel: Der Verbindlichkeit des Unternehmens steht eine Forderung eines Dritten gegenüber Falls keine Marktpreisnotierung für das Bewertungsobjekt verfügbar ist, bemisst das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Bewertungsobjekts aus dem Blickwinkel des Marktteilnehmers. Den Bewertungsobjekten (Eigenkapitalinstrumenten bzw. Schulden) stehen keine von Dritten (Marktteilnehmern) gehaltene Vermögenswerte gegenüber Beispiel: Rückstellungen für Entsorgungsverpflichtungen Falls keine Marktpreisnotierung für das Bewertungsobjekt verfügbar ist, bemisst das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des Bewertungsobjekts aus dem eigenen Blickwinkel. Bei der Bewertung der Schulden muss das Unternehmen gemäß IFRS sein eigenes Kreditrisiko einbeziehen. Diese Regelung wird oft heftig kritisiert, zum Beispiel als Paradoxon der Bilanzierung : Sinkt der Fair value einer Verbindlichkeit, steigt dadurch das Gesamtergebnis eines Unternehmens. Im theoretischen Grenzfall würde ein insolventes Unternehmen keine Schulden, aber ein entsprechend hohes Gesamtergebnis ausweisen. c) Erfolgswirksamkeit am Tag der Ersterfassung (day one gain or loss) Es kann Fälle geben, in denen der beizulegende Zeitwert eines Bewertungsobjekts vom Veräußerungspreis) abweicht: Beispiel: Ein Unternehmen ist in einer finanziellen Krise und muss daher ein Grundstück, das nicht betriebsnotwendig ist, zu einem niedrigeren Preis als dessen Marktwert veräußern. August /17

13 d) Bewertung bei einem erheblichen Rückgang der Marktaktivität Anzeichen wie ein Rückgang an Transaktionen, fehlende Emissionstätigkeit oder sonstige Indikatoren deuten auf einen Rückgang der Marktaktivität hin. An den Finanzmärkten ist dies regelmäßig zu beobachten, wenn das Vertrauen in Marktteilnehmer schwindet. Beispiel: Im Jahre 2008 hörten die Finanzinstitute mehr und mehr auf, sich gegenseitig Geld zu leihen, da niemand wusste, wer welche Schrottpapiere im Bestand hatte - die Zentralbanken mussten in der Folge Liquidität bereitstellen. Beispiel: Seit dem Jahr 2009 hörten die Marktteilnehmer mehr und mehr auf, der Zahlungsfähigkeit der Republik Griechenland zu vertrauen - mit der Folge, dass der Handel mit griechischen Staatsanleihen stark abnahm. Immer wenn auf Märkten viel weniger gehandelt wird als üblich, stellt sich die Frage, ob die so ausgehandelten Marktpreise den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts verlässlich widerspiegeln. Spiegelt der Marktpreis den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich wider, muss ein Unternehmen geeignete Berichtigungen vornehmen. III. Wesentliche Inhalte im Hinblick auf die Angabepflichten IFRS 13 verlangt unterschiedliche Anhangangaben in Abhängigkeit von den folgenden drei Gruppen: Anhangangaben zu Vermögenswerten und Schulden, die wiederkehrend zum Fair value bewertet werden. Wiederkehrend heißt, dass die Fair value- Bewertung in der Bilanz am Ende eines jeden Berichtszeitraumes vorgeschrieben (Pflicht) oder zulässig (Wahlrecht) ist. Beispiel: Derivate müssen zu jedem Bewertungszeitpunkt zum Fair value bewertet werden. Anhangangaben zu Vermögenswerten und Schulden, die nicht wiederkehrend zum Fair value bewertet werden. Nicht wiederkehrend heißt, dass die Fair August /17

14 value-bewertung zu einem Bewertungsstichtag (nur) unter bestimmten Umständen vorgeschrieben (Pflicht) oder zulässig (Wahlrecht) ist. Beispiel: Ein Unternehmen beabsichtigt, eine technische Anlage zu veräußern. Bis es einen Käufer gefunden hat, bewertet es die technische Anlage zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten gemäß IFRS 5 [Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche]. Anhangangaben zu Vermögenswerten und Schulden, die in der Bilanz zwar nicht zum Fair value bewertet werden, zu denen ein Unternehmen den Fair value jedoch als Zusatzangabe angibt. August /17

15 Wesentliche Inhalte im Hinblick auf die Angabepflichten Der Ansatz eines Fair value oder eines Fair valuebasierten Wertansatzes ist wiederkehrend... nicht wiederkehren d Fair value als Zusatzangabe Für alle Fair value-hierarchiestufen 1 bis 3 - Angabe des Fair value am Bilanzstichtag - Nennung des Grundes für die Fair value Bewertung - Angabe der Fair value-hierarchiestufe - Angabe der Anzahl und der Gründe für Umgruppierungen zwischen Stufe 1 und 2 sowie der damit verbundenen Unternehmenspolitik - Angabe einer Abweichung zwischen gegenwärtiger und bestmöglicher Verwendung eines nicht-finanziellen Vermögenswerts sowie Begründung hierfür Nur für Stufen 2 oder 3 - Beschreibung des jeweiligen Bewertungsmodells und der bewertungsrelevanten Daten - Angabe, falls sich ein Bewertungsmodell geändert hat - sowie die Gründe hierfür Nur für Stufe 3 - Angabe quantitativer Informationen über bedeutende nicht-beobachtbare bewertungsrelevante Daten - Überleitungsrechnung von Beginn bis Ende der Berichtsperiode Nennung der Auswirkung der Fair value-bewertung auf GuV und Sonstiges Ergebnis für die Periode - Angabe der Summe der erfolgswirksam erfassten Gewinne und Verluste, die aus einer Veränderung der unrealisierten Gewinne und Verluste aus am Bilanzstichtag gehaltenen Bewertungsobjekten resultieren - Beschreibung des Bewertungsprozesses Beschreibung der Sensitivität des Fair value gegenüber Veränderungen nicht-beobachtbarer bewertungsrelevanter Daten, deren eventuelle Korrelationen und resultierende Effekte - Falls für möglich gehaltene alternative Annahmen zu wesentlich geänderten nicht-beobachtbaren bewertungsrelevanten Daten führen, dann Angabe dieses Sachverhalts und seiner Auswirkung(en) Nur für zum Fair value bewertete Verbindlichkeiten mit untrennbaren Kreditsicherheiten eines Dritten - Angabe des Bestehens der Kreditsicherheit und ob sich diese in der Bewertung widerspiegelt In Anlehnung an: Große (2011, S. 291) Die quantitativen Angaben sind grundsätzlich in Tabellenform zu machen August /17

16 6. Beispiele Veräußerungspreis (exit price) Der Fair value ist definiert als Veräußerungspreis (exit price), nicht als Kaufpreis (entry price). Dabei dürfen Transaktionskosten nicht abgezogen werden. Erwirbt ein Unternehmen eine Immobilie, fallen in der Regel eine ganze Reihe von Transaktionskosten an (Maklergebühren, Notarkosten, Grunderwerbsteuer usw.), die grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden müssen. Bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 13 sind solche Transaktionskosten im Zeitpunkt der Transaktion als Aufwand zu erfassen (day one loss). Bestmögliche Verwendung Ein Unternehmen erwirbt ein Grundstück, das mit einer alten Lagerhalle bebaut ist. Der beizulegende Zeitwert des Grundstücks in seiner derzeitigen Verwendung, das heißt in Verbindung mit den auf ihm errichteten Vermögenswerten, beläuft sich auf 5 Mio.. Auf den angrenzenden Grundstücken sind in den vergangenen Jahren fünfstöckige Bürogebäude entstanden. Würde man die Lagerhalle abreißen und solche Bürogebäude errichten, beliefe sich der beizulegende Zeitwert des Grundstücks als Wert zukünftiger Gewerbemieteinnahmen auf 7 Mio.. Dieser Wert stellt die bestmögliche Verwendung des Grundstücks dar. Barwertmodell Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert, für den in einem Jahr Zahlungsströme mit gewissen Wahrscheinlichkeiten wie folgt erwartet werden: Möglicher Zahlungsstrom Wahrscheinlichkeit Wahrscheinlichkeitsgewichteter Zahlungsstrom % % % Summe: August /17

17 Der für ein Barwertmodell zugrunde zu legende erwartete Zahlungsstrom beträgt in diesem Fall Um zu einem Barwert zu gelangen, muss das Unternehmen einen geeigneten Abzinsungssatz anwenden. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus dem (ausfall)risikolosen Zinssatz für die entsprechende Laufzeit (in diesem Fall 1 Jahr); einem Risikoaufschlag, der das allgemeine Marktrisiko eines solchen Vermögenswerts abdeckt. Legt man in diesem Beispielfall einen Abzinsungssatz von 5% zugrunde (der sich aus risikolosem Zinssatz von 3,5% plus Risikoaufschlag von 1,5% zusammensetzt), ergibt dies einen Barwert (beizulegenden Zeitwert) in Höhe von * 1,05-1 = ,62. August /17

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