1. Die Aussetzung der Vollziehung im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Die Aussetzung der Vollziehung im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik"

Transkript

1 Das Wesen und die Buchungsweise der Aussetzung der Vollziehung im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik Die SAKD hat sich bereits in der Vergangenheit in einem Fachartikel zur buchmäßigen Abbildung von der Vollziehung ausgesetzter Forderungen in den Büchern einer Kommune geäußert ( Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf das kamerale Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. In dem nachfolgenden Artikel soll die Aussetzung der Vollziehung aus der Sichtweise der Anforderungen des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik in Sachsen dargestellt und in einem Buchungsbeispiel weiter ausgeführt werden. 1. Die Aussetzung der Vollziehung im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik Die 361 AO und 69 FGO regeln Näheres zur Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit der Abgabenveranlagung. Insbesondere durch den 361 Absatz 3 AO sowie 69 Absatz 2 FGO hat die Aussetzung der Vollziehung auch eine wesentliche Bedeutung für die Kommunen. Danach ist die Vollziehung von Folgebescheiden (so z. B. Grund- oder Gewerbesteuerbescheiden) auszusetzen, wenn der entsprechende Grundlagenbescheid (Messbescheid des Finanzamtes) ausgesetzt wurde. Ferner bestimmt 80 VwGO für die Kommunen, Verwaltungsakte zur Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten von der Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Trotz der Aussetzung der Vollziehung bleibt der angefochtene Verwaltungsakt existent. Die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und seines Regelungsinhaltes wird nicht berührt. Die Behörde darf vielmehr keinen Gebrauch von den Wirkungen eines ausgesetzten Verwaltungsaktes machen; ihr sind damit insbesondere Erhebungs- und Vollstreckungsmaßnahmen verwehrt Aus der sich aus den 361 Absatz 2 AO und 80 VwGO ergebenden Tatbestandsvoraussetzung der Aussetzung der Vollziehung, wonach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen müssen, ergibt sich die Konsequenz der buchhalterischen Behandlung ausgesetzter Forderungen. Denn Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Forderung haben Zweifel an deren Bestand an sich und deren Werthaltigkeit zur Folge. Da gemäß 38 Absatz 4 SächsKomHVO-Doppik Forderungen mit dem Nominalbetrag anzusetzen und, soweit erforderlich, um Abschreibungen zu vermindern sind, ergibt sich für ausgesetzte Forderungen die Pflicht zur Wertberichtigung. Das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) hat in seinen Veröffentlichungen im Internet zur Kommunalen Doppik ausführlich über die Notwendigkeit und die Buchungsweise von Wertberichtigungen auf Forderungen informiert (siehe dazu Wertberichtigungen auf Forderungen (FAQ 2.4), Für die Buchung der Wertberichtigung bei ausgesetzten Forderungen bietet sich die indirekte Buchungsweise in besonderer Weise an, weil bezüglich Bestand und Höhe der auszusetzenden Forderung zwar durchaus ernstliche Zweifel bestehen, darüber jedoch noch nicht endgültig entschieden wurde, wie dies beispielsweise beim Erlass einer Forderung der Fall ist (was zwingend eine Wertberichtigung in der direkten Buchungsweise zur Folge hat). Seite 1 von 5

2 Weiterhin hat die indirekte gegenüber der direkten Buchungsweise, bei der die betreffenden Forderungen ausgebucht werden, den großen Vorteil, dass die ausgesetzten (einzelwertberichtigten) Forderungen auf den Bestands- und den Personenkonten bestehen bleiben und so später bei der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung oder auch bei der Durchsetzung der ehemals ausgesetzten Forderung direkt auf diese Bezug genommen werden kann. Bei der indirekten Buchung erfolgt die Wertberichtigung über einen passiven Korrekturposten, der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen, sondern im Rahmen der Erstellung der Bilanz mit den Forderungskonten bestandsmindernd verrechnet wird (siehe dazu ausführlich oben genannte Veröffentlichung des SMI Wertberichtigungen auf Forderungen). Aus Sicht der SAKD empfiehlt sich als passiver Korrekturposten ein Unterkonto der entsprechenden aktiven Bestandskonten für Forderungen. Es sind jedoch auch andere Kontierungen möglich. Die in der Verwaltungsvorschrift Prüfhandbuch über die erforderlichen technischen Standards für Programmzulassungen im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik formulierten Programmanforderungen gliedern sich in 3 Punkte: a.) Das Programm muss Funktionen zur Verfügung stellen, um Forderungen von der Vollziehung auszusetzen. In diesem Zusammenhang muss es das Programm ermöglichen den Aussetzungsbeginn, den Aussetzungsbetrag und eine eventuelle Frist für die Aussetzung erfassen zu können. Auf dieser Grundlage sind vom Programm Anordnungen zu erstellen, die entsprechenden Buchungen durchzuführen und ein Aussetzungsbescheid zu erzeugen. b.) Das Programm muss Funktionen zur Verfügung stellen, um die Aussetzungen von Forderungen von der Vollziehung zu beenden. Dazu ist in einem ersten Schritt im Programm das Ende der Aussetzung zu hinterlegen. Nachfolgend sind vom Programm die Anordnungen für notwendige Buchungen und ein Bescheid über das Ende der Aussetzung der Vollziehung zu erstellen. In Abhängigkeit vom Erfolg des der Aussetzung zu Grunde liegenden Rechtsbehelfs sind Aussetzungszinsen zu berechnen, zu buchen und auf einem Bescheid darzustellen. c.) Das Programm muss Funktionen zur Verfügung stellen, um Aussetzungszinsen zu ermitteln und zu erheben. Grundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen sind neben der Dauer der Aussetzung insbesondere der Betrag, hinsichtlich dessen der der Aussetzung zu Grunde liegende Rechtsbehelf endgültig erfolglos war. Bei der Berechnung der Aussetzungszinsen sind die Bestimmungen der Abgabenordnung zur Zinsberechnung zu beachten. Seite 2 von 5

3 2. Die Buchmäßige Behandlung der Aussetzung der Vollziehung nach den Regeln der kommunalen Doppik a.) Buchung der ursprünglichen Forderung, Fälligkeit b.) b1.) b2.) c.) d.) Am legt der Gebührenpflichtige einen Rechtsbehelf ein. Die Kommune erkennt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, der die Forderung begründet, und stimmt der beantragten Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit zu. Die Forderung wird daraufhin in vollem Umfang einzelwertberichtigt. In einem ersten Schritt wird die Forderung auf das Konto zweifelhafte Forderungen umgebucht. Danach erfolgt die Buchung der Einzelwertberichtigung indirekt auf einem Korrekturkonto zum Bilanzkonto Forderungen. Im Beispiel kommt als Korrekturkonto ein Unterkonto des Bestandskontos öffentlich-rechtlicher Forderungen zum Einsatz; dies ist jedoch nicht zwingend, es könnten auch andere passive Korrekturposten zur Anwendung kommen. Der Forderungsausweis auf dem Personenkonto bleibt daraufhin unverändert, die entsprechende Forderung wird als ausgesetzt gekennzeichnet, so dass diese nicht gemahnt wird und dafür keine Säumniszuschläge ermittelt werden. Über den eingelegten Rechtsbehelf wurde entschieden. Die Aussetzung der Vollziehung wird daraufhin durch Bescheid zum beendet, der zum bekannt gegeben ist. Die Einzelwertberichtigung auf Forderungen wird in vollem Umfang ergebniswirksam aufgelöst, das Wertberichtigungskonto ist danach ausgeglichen. In Abhängigkeit davon, ob der eingelegte Rechtsbehelf erfolgreich war, fallen für den Aussetzungszeitraum gegebenenfalls Aussetzungszinsen an. Darauf wird an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen, auf die Darstellung daraus resultierender Buchungen wurde verzichtet. In einem weiteren Schritt erfolgt die Umbuchung der Forderung vom Konto zweifelhafte Forderungen auf das normale Forderungsbestandskonto, da mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung, die Zweifel am Bestand der Forderung ausgeräumt sind. Damit ist das Konto zweifelhafte Forderungen ausgeglichen. Die im Anschluss an das Ende der Aussetzung der Vollziehung eventuell notwendige weiteren Verfahrensschritte (Festsetzung eines neuen Leistungsgebots, Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes) sind durch das entsprechende Fachamt zu veranlassen und werden an dieser Stelle nicht betrachtet. Seite 3 von 5

4 1511 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen b1.) d.) zweifelhafte Forderungen Kontengruppe 15 b1.) d.) Öffentlich-rechtliche Forderungen Korrekturen/ Wertberichtigungen c.) b2.) Debitor D Wertveränderungen bei Finanzvermögen b2.) Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 3583 Sonstige nicht zahlungswirksame Erträge c.) Seite 4 von 5

5 3. Darstellung ausgesetzter Forderungen in der Bilanz zum Jahresabschluss Bei den oben genannten Beispielen zur buchmäßigen Abbildung der Aussetzung der Vollziehung kommt die indirekte Buchungsweise zur Anwendung. Dies erscheint deshalb sachgerecht, weil an Bestand und Höhe der auszusetzenden Forderung zwar durchaus ernstliche Zweifel bestehen, darüber jedoch noch nicht endgültig entschieden wurde, wie dies beispielsweise beim Erlass einer Forderung der Fall ist (was zwingend eine Wertberichtigung in der direkten Buchungsweise zur Folge hat). Weiterhin hat die indirekte gegenüber der direkten Buchungsweise, bei der die betreffenden Forderungen ausgebucht werden, den großen Vorteil, dass die ausgesetzten (einzelwertberichtigten) Forderungen auf den Bestands- und den Personenkonten bestehen bleiben und so später bei der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung oder auch bei der Durchsetzung der ehemals ausgesetzten Forderung direkt auf diese Bezug genommen werden kann. Bei der indirekten Buchung erfolgt die Wertberichtigung über einen passiven Korrekturposten, der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen, sondern im Rahmen der Erstellung der Bilanz mit den Forderungskonten bestandsmindernd verrechnet wird (siehe dazu ausführlich Wertberichtigungen auf Forderungen (FAQ 2.4), Diese Verrechnung des Korrekturpostens mit den Forderungen kann zum Beispiel programmtechnisch in der Form des Zuordnens von Konten zu Bilanzpositionen geschehen. Beim Erstellen der Bilanz ermittelt das Programm dann für jedes Konto den Saldo. Im Nachgang werden die Salden aller einer bestimmten Bilanzposition zugeordneten Konten zusammengefasst und als Betrag der entsprechenden Bilanzposition ausgewiesen. Wichtig ist in jedem Fall, dass in der Bilanz nicht der unkorrigierte Forderungsbestand einerseits und der Betrag des Korrekturpostens andererseits als solcher ausgewiesen werden. Seite 5 von 5

Lernfeld/Fach: Unternehmensleistungen erfassen und dokumentieren (Rechnungswesen und Controlling) Thema: Bewertung von Forderungen

Lernfeld/Fach: Unternehmensleistungen erfassen und dokumentieren (Rechnungswesen und Controlling) Thema: Bewertung von Forderungen Übungsaufgaben Aufgabe 1 Die Rhein-Ruhr-Bank AG hat einen Forderungsbestand vor Abschreibungen in Höhe von 45 Mio.. Im Laufe des Geschäftsjahres wurden 2,3 Mio. Kundenforderungen uneinbringlich. Für zweifelhafte

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Informationsvorlage 2014038/2 Dezernat: Dezernat 3 aktuelles Gremium Rechnungsprüfungsaus schuss Sitzung am: 22.04.2014 TOP: 2.4 Amt: öffentlich ja Vorlagen-Nr.:

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

GPA-Mitteilung 2/2011 Az ; 903.2

GPA-Mitteilung 2/2011 Az ; 903.2 GPA-Mitteilung 2/2011 Az. 903.1; 903.2 14.12.2011 Bilanzielle Bewertung der Forderungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) 1. Haushaltsrechtliche Ausgangslage Die haushaltsrechtliche

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Neues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen

Neues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landrätinnen/Landräte der Landkreise des Saarlandes Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken Nachrichtlich: Landkreistag

Mehr

Nr. 05: Aktive und passive Rechnungsabgrenzung. Empfehlung. Harmonisierte Rechnungslegung

Nr. 05: Aktive und passive Rechnungsabgrenzung. Empfehlung. Harmonisierte Rechnungslegung Nr. 05: Aktive und passive Rechnungsabgrenzung Empfehlung 1 Aktive Rechnungsabgrenzungen der Investitionsrechnung 24 und der Erfolgsrechnung werden bilanziert für vor dem Bilanzstichtag getätigte Ausgaben

Mehr

Eröffnungsbilanz, Teil III./1, Bilanzposition 2.2. Forderungen. Inhaltsverzeichnis. 1. Organisation des Teilprojekts

Eröffnungsbilanz, Teil III./1, Bilanzposition 2.2. Forderungen. Inhaltsverzeichnis. 1. Organisation des Teilprojekts Eröffnungsbilanz, Teil III./1, Bilanzposition 2.2. Forderungen Inhaltsverzeichnis 1. Organisation des Teilprojekts 2. Grundsätze bei der Erfassung und Bewertung der Forderungen Voraussetzungen Grundsätze

Mehr

Kontieren und buchen. Richtig, sicher und vollständig nach DATEV, IKR, BGA. Elmar Goldstein. 10. Auflage

Kontieren und buchen. Richtig, sicher und vollständig nach DATEV, IKR, BGA. Elmar Goldstein. 10. Auflage Kontieren und buchen Richtig, sicher und vollständig nach DATEV, IKR, BGA Elmar Goldstein 10. Auflage 2 Inhalt Worum geht es in der Buchhaltung? 5 Auf Erfolgskonten buchen 11 Die Gewinn- und Verlustrechnung

Mehr

D i e n s t a n w e i s u n g

D i e n s t a n w e i s u n g Gemeinde Uedem 20. Juli 2007 Der Bürgermeister D i e n s t a n w e i s u n g über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen gem. 26 Gemeindehaushaltsverordnung n.f. 1. Geltungsbereich Diese

Mehr

3 Wer entscheidet, wofür das Geld ausgegeben wird?

3 Wer entscheidet, wofür das Geld ausgegeben wird? 3 Das Haushaltsrecht wird traditionell als das Königsrecht des Rates bezeichnet. Der Rat kann und darf dieses Recht nicht an andere übertragen ( 41 Abs. 1 Buchst. h der Gemeindeordnung). Es gehört zum

Mehr

Fachtagung Finanztage Berlin

Fachtagung Finanztage Berlin Fachtagung Finanztage Berlin 12. und 13. Mai 2016 Aktuelle Entwicklungsprobleme der Kommunalfinanzen Fachforum Neues Kommunales Rechnungswesen Der Umgang mit offenen Forderungen im doppischen Haushalts-

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

10.60 1. 1 Allgemeines

10.60 1. 1 Allgemeines 10.60 1 Satzung der Stadt Laatzen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) (In der Fassung vom 06.07.2000) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Satzung der Stadt Guben. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Satzung der Stadt Guben. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Verwaltungsgebühren 2 Auf der Grundlage von 5, 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVB1. I S. 398), geändert durch Art. 3

Mehr

Forderungsbewertung - Forderungsmanagement

Forderungsbewertung - Forderungsmanagement Forderungsbewertung - Forderungsmanagement Referent: WP/StB Jochem Stracke, Ernst & Young AG 1 27. März 2008 Agenda 1. Gliederung der Forderungen 2. Bewertung der Forderungen 3. Übertragung der Forderungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde

Mehr

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind.

ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. sowie zur Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen vorgeschrieben sind. Gegenüberstellung Anhang zur und Anhang zum (1) Im Anhang sind zu den Posten der die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung -

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung - Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung - Referent Diplom-Kaufmann Heinz Deisenroth Wirtschaftsprüfer / Steuerberater 20. und 21. April 2010 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 10 GZ. RV/3688-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 17. Februar 2011 gegen den Bescheid

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Abgabenordnung. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich II P AO FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2013 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2013 Lehrbereich II Seite

Mehr

Bericht an das Regierungspräsidium 2. Halbjahr 2015. Auflage des RP gemäß Haushaltsgenehmigung vom 12. Juni 2015

Bericht an das Regierungspräsidium 2. Halbjahr 2015. Auflage des RP gemäß Haushaltsgenehmigung vom 12. Juni 2015 Bericht an das Regierungspräsidium 2. Halbjahr 2015 Auflage des RP gemäß Haushaltsgenehmigung vom 12. Juni 2015 Die Stadt Pforzheim wird gebeten, das Regierungspräsidium weiterhin halbjährlich über die

Mehr

Lexware buchhalter pro 2012. Werner Seeger 1. Ausgabe, März 2012

Lexware buchhalter pro 2012. Werner Seeger 1. Ausgabe, März 2012 Lexware buchhalter pro 2012 Werner Seeger 1. Ausgabe, März 2012 LW-BUHA2012 7 Lexware buchhalter pro 2012 7 Laufende Buchhaltung In diesem Kapitel erfahren Sie wie im Dialog gebucht wird wie Aus- und Eingangsrechnungen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Mai 2016 (OR. en) 9391/16 ECOFIN 497 UEM 233 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 11. Mai 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr Jordi AYET PUIGARNAU,

Mehr

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017

Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Stand: November 2017 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz

Mehr

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut (Vollzug-BayAbwAG)

Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut (Vollzug-BayAbwAG) Vollzug-BayAbwAG: Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes durch die Staatsoberkasse Bayern in Landshut Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1719 08.08.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Verzinsung nach Abgabenordnung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Versteuerungsart ändern: Soll <> Ist

Versteuerungsart ändern: Soll <> Ist Versteuerungsart ändern: Soll Ist Bereich: FIBU - Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2 2. Vorgehensweisen 2 2.1. Umstellung zu Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres 3 2.2. Umstellung während des laufenden Wirtschaftsjahres

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Obertshausen Auf die nachfolgend aufgeführten Rechtsgrundlagen stützt sich die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung

Mehr

Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell!

Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell! Jahresabschluss in der Sage New Classic 2014 Bereich Rechnungswesen Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell! Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Finanzbuchhaltung...

Mehr

Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kostenübernahme für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen im Freistaat Sachsen

Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen im Freistaat Sachsen Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen im Freistaat Sachsen von Katrin Hoffmann Dipl.-Kauffrau, ehemals Mitglied der Projektgruppe Doppik Dr. Isabelle Jänchen Dipl. -Volkswirtin, Lehrbeauftragte

Mehr

Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt

Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Autor: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden.

Mehr

Herzlich Willkommen zur Anwenderinformation GDD-Komm.AV. GDD-Komm. AV Anwenderinformation 06./13.02.2008

Herzlich Willkommen zur Anwenderinformation GDD-Komm.AV. GDD-Komm. AV Anwenderinformation 06./13.02.2008 Herzlich Willkommen zur Anwenderinformation GDD-Komm.AV Die Doppik Einführung Doppik in Deutschland: Grundlagen: 21.November 2003: Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der

Mehr

Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)

Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) 1 Mittelgarantie (1) Zur Verbesserung der Lehre und der

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

Buchungs-/Berechnungsbeispiel mit Rechnung CHF 1 076.00 inkl. 7.6 % MWST vereinbarte Methode:

Buchungs-/Berechnungsbeispiel mit Rechnung CHF 1 076.00 inkl. 7.6 % MWST vereinbarte Methode: Anwendung Saldosteuersatz-/Pauschalsteuersatz-Methode SelectLine Auftragsbearbeitung und Rechnungswesen Es ist geplant, einen Automatismus für diesen Vorfall in der Mehrwertsteuer zu implementieren. Bis

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist:

Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist: Festsetzungsverjährung 1. Festsetzungsfrist: 1.1 Wirkung der Festsetzungsfrist: Nach 169 Abs. 1 S. 1 und 2 AO ist für eine Steuerfestsetzung gem. 155 Abs. 1 AO eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Mehr

Doppelte Buchführung in der Kommunalverwaltung

Doppelte Buchführung in der Kommunalverwaltung Doppelte Buchführung in der Kommunalverwaltung Basiswissen für das "Neue Kommunale Finanzmanagement" (NKF) Bearbeitet von Dr. Mark Fudalla, Manfred zur Mühlen, Christian Wöste neu bearbeitete und erweiterte

Mehr

Anfrage Forderungen der Stadt Düsseldorf und sonstige Vermögensgegenstände

Anfrage Forderungen der Stadt Düsseldorf und sonstige Vermögensgegenstände Vorlage 001/ 35/2014 Ratsgruppe AfD Burggrafenstr.5a D-40545 Düsseldorf An den Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses Herrn Oberbürgermeister Thomas Geisel Marktplatz 1 40213 Düsseldorf Ratsherr

Mehr

Aufgabe der Forderungsbewertung, Einbringlichkeit

Aufgabe der Forderungsbewertung, Einbringlichkeit Aufgabe der Forderungsbewertung, Einbringlichkeit Aufgabe der Forderungsbewertung, Einbringlichkeit Arten der Forderungsbewertung Aufgabe der Forderungsbewertung (Forderungsabschreibung) ist die buchmäßige

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltssystematik

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltssystematik Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltssystematik Vom 10. Dezember 2013 Aufgrund von 1. 2. 128 Satz 1 und 3, 129 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Anwendbarkeit von 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid.

Anwendbarkeit von 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid. Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 FGO 33 Abs. 1 Nr. 1, 74, 69 Abs. 2 Satz 4, 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Halbs.

Mehr

Bestätigung der Gemeinde zur Jahresrechnung

Bestätigung der Gemeinde zur Jahresrechnung Nr. (intern AGR) Bestätigung der Gemeinde zur Jahresrechnung zu Handen Amt für Gemeinden und Raumordnung (Art. 126a GV) Körperschaft Rechnungsjahr a) Vollständigkeitserklärung der Exekutive Der Exekutive

Mehr

Aktuelles Buchungsjahr 2014

Aktuelles Buchungsjahr 2014 Aktuelles Buchungsjahr 2014 Für den Jahreswechsel 2015 -> 2016 ist kein sofortiger Jahresabschluss notwendig. Zum Vortragen der Salden ins neue Jahr gehen Sie folgendermaßen vor: FIRMA EB-Vortrag/Jahresabschluss

Mehr

Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Gemeinde Eschede Über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5, 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Informationsveranstaltung Sanierungsausgleichsbetrag

Informationsveranstaltung Sanierungsausgleichsbetrag Informationsveranstaltung Sanierungsausgleichsbetrag am Mittwoch, 25.01.2012 19.00 Uhr im Drusussaal, Bau E, Zitadelle Ziel der Veranstaltung Zielgruppe Beteiligte Literatur Literatur: Ausgleichsbeträge

Mehr

Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Fälligkeit von Abschlagszahlungen chender Regelungen im VOB-Bauvertrag war die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart. Daraus folgt, dass die Fälligkeitsregelung des 16 Nr. 3 Absatz 1 VOB/B der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nach den

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Auf Einzahlungsschein ausgedruckt

Auf Einzahlungsschein ausgedruckt Auf Einzahlungsschein ausgedruckt 1. Titelblatt... 1 2. Inhaltsverzeichnis... 2 3. Vorgehensplan... 3 4. Flussdiagramm... 4,5 5. Kurzbericht... 6,7 6. Auswertungsbogen...8 7. Anhang Quellenverzeichnis

Mehr

Inhalt. Bei Fragen stehe ich euch gerne zur Verfügung. Beste Grüsse, Corinne

Inhalt. Bei Fragen stehe ich euch gerne zur Verfügung. Beste Grüsse, Corinne Inhalt Wie versprochen findet ihr nachfolgend die ausführliche Theorie zu den Bewertungsthemen. Zudem habt ihr zwei neue Übungsbeispiele zu den Abschreibungen sowie den Rückstellungen (inkl. Lösungen).

Mehr

Buchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist <> Soll

Buchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist <> Soll Seite 1 Buchungsbeispiele zur Umstellung der Versteuerungsart Ist Soll Bereich: FIBU Inhaltsverzeichnis 1. Programmtechnische Umstellung/gesetzliche Grundlage 1.1. Programmtechnische Umstellung der

Mehr

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")

Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - (Citytax) Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de

Mehr

Jahresabschlüsse analysieren und erstellen

Jahresabschlüsse analysieren und erstellen Kapitelübersicht Aufbau von Bilanz und Guv kennen wichtige Positionen aus Bilanz und GuV herausfinden können Bilanz und GuV interpretieren können Probleme bei der Erstellung von Bilanz und GuV lösen und

Mehr

Intercompany. Hinterlegen Sie für die gewünschten Debitoren folgende Stammdaten der Faktura:

Intercompany. Hinterlegen Sie für die gewünschten Debitoren folgende Stammdaten der Faktura: Intercompany Stammdaten Hinterlegen Sie für die gewünschten Debitoren folgende Stammdaten der Faktura: Zahlungsart Versandart VK Preisklasse Steuerklasse Skadenzen Formular Stammdaten => Kontenstamm =>

Mehr

2.14 Erfolgsermittlung

2.14 Erfolgsermittlung 2 Die doppelte Buchführung 35 2.14 Erfolgsermittlung Wie reich ist das Unternehmen? Hier ist eines der vier Kennzeichen der doppelten Buchführung! Die saldierten Konten werden in die Bilanz übertragen.

Mehr

Klausur-Leitfaden Abgabenordnung

Klausur-Leitfaden Abgabenordnung Klausurhilfen für angehende Steuerberater Klausur-Leitfaden Abgabenordnung Für die Steuerberaterprüfung Bearbeitet von Thomas Große 2. Auflage 2017. Buch. XIII, 117 S. Softcover ISBN 978 3 482 66592 9

Mehr

Rechtlich unselbständige Stiftungen

Rechtlich unselbständige Stiftungen Rechtlich unselbständige Stiftungen Stand: 02. Mai 2016 Änderungsdokumentation Datum Autor Beschreibung Mai 2014 Tanja Conzelmann Erstellung Juli 2014 Tanja Conzelmann Fortschreibung Verwertung metallischer

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

2016 01 Mecklenburgische Seenplatte. 29.10.2015 06:48:27 Nutzer: 40006 SG Steuerung

2016 01 Mecklenburgische Seenplatte. 29.10.2015 06:48:27 Nutzer: 40006 SG Steuerung Dem Teilhaushalt zugeordnete Produktbereiche: 611 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft 626 Beteiligungen, Anteile, Wertpapiere des Anlagevermögens

Mehr

Schlussbilanz vor Gewinnverbuchung. Erfolgsrechnung

Schlussbilanz vor Gewinnverbuchung. Erfolgsrechnung .2 Aktiven Schlussbilanz vor Gewinnverbuchung Passiven Unternehmungsgewinn Aufwand Erfolgsrechnung Ertrag Bruttogewinn Betriebsgewinn Unternehmungsgewinn Leimgruber/Prochinig: Rechnungswesen 2 (11. Auflage

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0444-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. Bw., vertreten durch RA- OG, vom 19. Februar 2009 gegen den Bescheid des

Mehr

Landesinitiative: Teilhabe an Arbeit - 1.000 Außenarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen. Netzwerktreffen Attendorn-Dünschede 14.11.

Landesinitiative: Teilhabe an Arbeit - 1.000 Außenarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen. Netzwerktreffen Attendorn-Dünschede 14.11. Landesinitiative: Teilhabe an Arbeit - 1.000 Außenarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen Netzwerktreffen Attendorn-Dünschede 14.11.2013 Ausgangslage Menschen mit Behinderungen werden nur selten in

Mehr

Abgabenordnung. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P AO. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.

Abgabenordnung. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P AO. für das Studienfach. Grundstudium E 2015. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-AO Fachplan für das Studienfach Abgabenordnung Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich II Seite

Mehr

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER

REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN, DIE GROSSE KAMMER UND DIE ÜBERTRAGUNG VON BESCHWERDEN AUF EINZELNE MITGLIEDER REGELUNGEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DER BESCHWERDEKAMMERN,

Mehr

Nachweis bei Änderung der Nutzung und der baulichen Anlage

Nachweis bei Änderung der Nutzung und der baulichen Anlage Stellplatznachweis Nachweis bei Änderung der Nutzung und der baulichen Anlage Allgemein Gemäß 51 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) müssen bei der Errichtung von baulichen

Mehr

Bewertung von Forderungen

Bewertung von Forderungen Bewertung von Forderungen Stand: 09.07.2018 Jahrgangsstufen Fach/Fächer 12 (FOS Lernbereich 12.3 Jahresabschlussarbeiten durchführen) 12 (BOS Lernbereich 12.7 Jahresabschlussarbeiten durchführen und das

Mehr

Sachbereich: Ziele, Grundlagen und Grundbegriffe

Sachbereich: Ziele, Grundlagen und Grundbegriffe Sachbereich: Ziele, Grundlagen und Grundbegriffe! die Aufgaben und Ziele der kaufmännischen Buchführung im NKF nennen und in Grundzügen erläutern! die Aufgaben und Ziele der privatwirtschaftlichen kaufmännischen

Mehr

Forderungsbewertung in Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss

Forderungsbewertung in Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss Forderungsbewertung in Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss Referent: WP/StB Jochem Stracke, Ernst & Young AG 1 11. Oktober 2007 Agenda 1. Gliederung der Forderungen 2. Bewertung der Forderungen 3. Übertragung

Mehr

Grundlagen Rechnungswesen

Grundlagen Rechnungswesen Grundlagen Rechnungswesen DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf

Mehr

Finanz-Newsletter Juli 2013

Finanz-Newsletter Juli 2013 Finanz-Newsletter Juli 2013 Es wurden zwei neue Gesetze verabschiedet: Das Rechnungswesengesetz und das Wirtschaftsprüfungsgesetz Das Parlament der Republik Serbien hat am 16. Juli 2013 die lang erwarteten

Mehr

E I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T

E I N Z I E H U N G S V O L L M A C H T Dieses Formular eignet sich zum Versand in einem Fensterumschlag oder Rücksendung per Fax: 02234 911 8815 oder per E-mail: monika.graeff@handwerk-rhein-erft.de An die Kreishandwerkerschaft Rhein-Erft Kölner

Mehr

PC-Kaufmann 2014 Endgültiger Jahresabschluss im Komplettpaket/-Pro

PC-Kaufmann 2014 Endgültiger Jahresabschluss im Komplettpaket/-Pro PC-Kaufmann 2014 Endgültiger Jahresabschluss im Komplettpaket/-Pro Impressum Business Software GmbH Primoschgasse 3 9020 Klagenfurt Copyright 2014 Business Software GmbH Die Inhalte und Themen in dieser

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für

Mehr

6/4.2 Musterbescheide Androhen, Festsetzen und Anwenden einer Ersatzvornahme mit Anordnung des Sofortvollzugs, Leistungsbescheid

6/4.2 Musterbescheide Androhen, Festsetzen und Anwenden einer Ersatzvornahme mit Anordnung des Sofortvollzugs, Leistungsbescheid Wie werden Ordnungsverfügungen durchgesetzt? 207 6/4.2 Musterbescheide Androhen, Festsetzen und Anwenden einer Ersatzvornahme mit Anordnung des Sofortvollzugs, Leistungsbescheid Kurze Inhaltsangabe: 1.

Mehr

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO)

Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) Dienstanweisung Forderungen (DA-FO) der Landeshauptstadt München vom 01.01.2010 Erster Teil Einleitende Vorschriften 1 Rechtsnatur Die Dienstanweisung Forderungen der Landeshauptstadt München regelt die

Mehr

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2013 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005

Mehr

Ausführen eines Makros beim Starten von OpenOffice.org

Ausführen eines Makros beim Starten von OpenOffice.org Ausführen eines Makros beim Starten von OpenOffice.org Es ist möglich, beim Starten und Beenden von OpenOffice.org oder einzelner Komponenten Makros auszuführen. Dies geschieht mittels Zuordnung jeweiliger

Mehr

Anlagespiegel XY Umb. des GJ zu AK/HK +/

Anlagespiegel XY Umb. des GJ zu AK/HK +/ Anhand des Anlagespiegels ermitteln Sie bitte den Zahlungsüberschuss im Investitionsbereich (siehe auch UIII-Skript S. 32) Anlagespiegel XX Anlagevermögen: Sachanlagen Grundstücke und Gebäude Techn. Anlagen

Mehr

Eröffnungsbilanz- und Schlussbilanzkonto (engl. opening balance sheet account)

Eröffnungsbilanz- und Schlussbilanzkonto (engl. opening balance sheet account) Eröffnungsbilanz- und Schlussbilanzkonto (engl. opening balance sheet account) Das Eröffnungsbilanzkonto (engl. opening balance sheet account) ist die spiegelbildliche Auflistung aller im System doppelter

Mehr

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof Lesefassung Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kramerhof vom 20.02.2013 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften in dieser Satzung gelten für Stundung, Niederschlagung,

Mehr

Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP

Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP Mustervertrag Sicherheitstechnische Betreuung von Arztpraxen im Unternehmermodell-AP zwischen dem Praxisinhaber, Frau/Herrn Anschrift - im folgenden der Auftraggeber genannt - und Frau/Herrn - im folgenden

Mehr

Inhaltsverzeichnis Kapitel 16

Inhaltsverzeichnis Kapitel 16 Inhaltsverzeichnis Kapitel 16 16 Finanzkennzahlen 16.1 Allgemein... 1 16.2 Nettoverschuldungsquotient... 2 16.3 Selbstfinanzierungsgrad... 3 16.4 Zinsbelastungsanteil... 5 16.5 Nettoschuld in Franken pro

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.9.2015 COM(2015) 463 final 2015/0213 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung

Mehr

Festsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher. Rechtsmittel und Verjährung. Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013

Festsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher. Rechtsmittel und Verjährung. Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013 Festsetzung kommunaler öffentlichrechtlicher Abgaben Rechtsmittel und Verjährung Referent RA Jörg Borufka Rostock, 25.09.2013 Öffentlich-rechtliche Abgaben I. Einleitung Rechtsmittel und Verjährung II.

Mehr

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA)

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) 1 Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt FraktG LSA) Vom 5. November 1992 (GVBl. LSA S. 768), zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.

Mehr