Kretischer Verein in München und Umgebung S A T Z U N G

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1 Kretischer Verein in München und Umgebung S A T Z U N G 1. Name und Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen Kretischer Verein in München und Umgebung und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen worden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München. 1.3 Auf dem Stempel und dem Briefkopf des Vereins wird die Insel Kreta abgebildet und der Name des Vereins Kretischer Verein in München und Umgebung e.v. ausgeschrieben. 1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Zweck des Vereins 2.1 Die Kultivierung, die Entwicklung und die Unterstützung der modernen Kultur- Werte der in München lebenden Kreter und deren Freunde. 2.2 Die Hervorhebung der Immergeltenden Errungenschaften der griechischen Kultur in den Künsten, der Wissenschaft, der Philosophie, in der Sprache, wie diese in den Traditionen und in den Sitten und Gebräuchen des griechischen Volkes verwurzelt sind, und deren Weitergabe an unsere Mitglieder und an unsere Mitmenschen. 2.3 Die Informierung unserer Mitglieder über den Gang des Wirtschaftslebens auf der Insel Kreta, über das Vorhandensein von Entwicklungsplänen und über die Möglichkeiten von beruflichen Ausbildungsprogrammen oder Weiterbildung in neuen Technologien, die von nationalen und europäischen Programmen gefördert und finanziert werden, mit dem Ziel hauptsächlich unsere Jugend in München oder auf der Insel Kreta zu helfen. 2.4 Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der Insel Kreta, mit den Behörden, sowie mit einzelnen Persönlichkeiten, die das Bemühen unseres Vereins unterstützen wollen. 2.5 Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen in München, unabhängig von Nationalität, zum Zweck der Organisierung von multikulturellen Veranstaltungen in der Stadt, in der wir leben. 2.6 Der Verein wird obige Ziele durch folgende Aktivitäten verwirklichen: Veröffentlichungen, Herausgabe einer Zeitschrift, kulturelle Veranstaltungen, Vorträge, Unterricht durch Fachkräfte, Seminare, Kongresse. 2.7 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

2 gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2.8 Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnutzigkeitsrechts dies zulassen. 2.9 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 3. Mitglieder des Vereins 3.1 Ordentliche Mitglieder können werden, alle die aus der Insel Kreta stammen und in München oder in der Umgebung wohnen, sowie deren Ehegatten und Kinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. 3.2 Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Generalversammlung Personen, die erwiesener weise durch ihre Tätigkeit den Zweck des Vereins in besonderen Maßen gedient haben z.b. große Sponsoren. 3.3 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag des Anwärters an den Vorstand, in dem auch die Annahme der Satzung des Vereins erklärt wird, erworben. 3.4 Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 3.5 Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur durch Beschluss der Generalversammlung (GV), mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 75% möglich, wenn es erwiesen ist, dass das Mitglied, den Interessen des Vereins geschadet und die Satzung missachtet hat. Der Ausschließungsvorschlag kommt in die GV durch den Vorstand, der vorher darüber beraten und den entsprechenden Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst hat. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der GV Berufung einzulegen und sich vor dem Vorstand wie vor der GV zu verteidigen. Wenn vom Vorstand der Beschluss des Ausschließungsvorschlages an die GV gefasst ist, ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen bis zu der Entscheidung der GV. 3.6 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und verpflichtet, ihren Jahresbeitrag zu zahlen, die Verwirklichung der Beschlüsse zu unterstützen und sich an den Arbeitsausschüssen des Vereins zu beteiligen.

3 4. Finanzmittel des Vereins, und deren Verwaltung Die Einnahmen des Vereins fließen aus folgenden Quellen ein: 1. Aus dem obligatorischen Jahresbeitrag der Mitglieder, dessen Höhe von der GV festgesetzt wird. 2. Aus den außerordentlichen Beiträgen der Mitglieder oder anderer Förderer und der Unterstützung von verschiedenen griechischen, deutschen und europäischen Behörden und Institutionen. 3. Aus dem Gewinn von Veranstaltungen des Vereins Die Ausgaben des Vereins werden verwendet für: 4. Die Verwirklichung der in 2 genannten Ziele. 5. Die Verwaltung der Finanzen erfolgt durch den Vorstand, die Führung der Kasse steht unter der Zuständigkeit des Kassenwartes und alle werden von dem Kontrollausschuss überprüft. 5. Organe des Vereins sind: a. Die Generalversammlung b. Der Vorstand c. Der Kontrollausschuss a) Die Generalversammlung 1. Das höchste Organ des Vereins ist die GV, die über alle Angelegenheiten des Vereins entscheidet. 2. Die Generalversammlung wählt beim Beginn aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und zwei Protokollführer. Dem Versammlungsleiter obliegt die Leitung der GV, die Protokollführer fertigen das Protokoll. Die Versammlungsleitung beglaubigt die Protokolle. 3. Die Beschlüsse der GV werden mit einfacher Mehrheit gefasst und müssen von allen Mitgliedern akzeptiert werden. Geheime Abstimmung wird nur für die Fälle vorgesehen, bei denen persönliche Interessen der Mitglieder tangiert werden. 4. Die ordentliche GV wird einmal im Jahr einberufen. Die Bekanntmachung der Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung vom Vorstand an die Mitglieder, die mindestens 15 Tage vor der Durchführung der GV gesandt werden muss. In der Einladung muss die Tagesordnung der GV mit allen einzelnen Themen aufgeführt sein. 5. Auf der Tagesordnung der ordentlichen GV, die in jedem zweiten Jahr * zum Zwecke der Wahl eines neuen Vorstandes einberufen wird, müssen auch folgende Positionen aufgeführt sein: - Berichterstattung des Vorstandes - Berichterstattung des Kontrollausschusses über die Finanzen - Entlastung des ausscheidenden Vorstandes - Wahl eines Wahlausschusses für die Durchführung der Wahl

4 - Wahl des neuen Vorstandes - Wahl des neuen Kontrollausschusses. 6. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% plus eins der Mitglieder anwesend sind. Ist die GV zum Beginn nicht beschlussfähig, so verlängert sich der Beginn um eine Stunde im gleichen Raum. Dann ist die GV beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. 7. Außer der ordentlichen GV können auch außerordentliche GV einberufen werden, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins, die ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt haben, die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangen. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. 8. Bei der Einberufung und der Durchführung der außerordentlichen GV wird das gleiche Verfahren wie bei den ordentlichen GV beibehalten. b.) Der Vorstand 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, zusammen mit dem Sekretär, repräsentiert. 2. Für die Ausführung der verschiedenen Aufgaben des Vereins werden, unter der Verantwortung und der Aufsicht des Vorstandes Arbeitsgruppen gebildet, die jedes Mal eine bestimmte Aufgabe übernehmen und durchführen. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht und die Pflicht sich an diesen Arbeitsgruppen zu beteiligen. 3. Für die Kassenführung und die Aufbewahrung der Bankunterlagen für das Bankkonto des Vereins trägt der Kassenwart die Verantwortung. Für Zahlungen oder Verbindlichkeiten, die über 250,00 hinausgehen, müssen die entsprechenden Unterlagen auch von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden mitunterschrieben werden. c). Kontrollausschuss 1. Der Kontrollausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und wird von der GV gewählt. Seine Amtsperiode dauert zwei Jahre an. 2. Der Kontrollausschuss überprüft a) Die Beschlüsse finanziellen Inhalts des Vorstandes. b) Alle Bücher und Belege (Kassenbuch, Tagesauszüge des Bankkontos, Einzahlungsund Auszahlungs-Quittungen usw.). 3. Er hat das Kontrollrecht in zu jeder Zeit. 4. Er erstellt und trägt den Kontrollbericht vor bei jeder jährlichen GV. 5. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht dem Vorstand der Vereins angehören und üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.

5 6. Satzungsänderung 1. Beschlüsse über die Satzungsänderung werden zu einer GV gefasst, die zu diesem Zweck einberufen wurde mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auflösung des Vereins 2. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ (drei Viertel) Mehrheit der Mitglieder bei eine GV erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins, wird ihr Vermögen an den Präfekt von Kreta übergehen mit der Verpflichtung, dass er, dieses für gemeinnützige Zwecke verwenden wird. 7. Bemühungen um die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters des Vereins 1. Der erste Vorstand des Vereins wird beauftragt alle notwendige Unterlagen der Oberfinanzdirektion München einzureichen und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins zu erreichen. München, den * Satzungsänderung : Die GV findet einmal im Jahr statt, die Wahl eines neuen Vorstandes wird alle 2 Jahre durchgeführt. Der Vorsitzende Kugiumutzis Emmanuel Der Sekretär Mandalenakis Stelios

6 (es folgen auf getrenntem Blatt Papier die Namen und die Unterschriften der 7 Mitglieder des aktuellen Vorstandes des Vereins).

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