Definition von Medizinischer Notwendigkeit in Lexika und SGB V. Dokumentation von Fundstellen
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- Hetty Frei
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1 Definition von Medizinischer Notwendigkeit in Lexika und SGB V. Dokumentation von Fundstellen
2 Begriffsbestimmung Notwendigkeit Notwendigkeit ist ein Begriff den die Mathematik, speziell die Aussagenlogik, der Alltagssprache entlehnt hat. Eine Aussage A ist eine notwendige Bedingung einer anderen Aussage B, wenn zwischen den beiden Aussagen die logische Beziehung "aus B folgt A" (kurz: B A) besteht. Der Gegenbegriff ist hinreichend. Beispiel: "Wenn ich Fahrad fahre, (dann) funktioniert es." Hier ist das Funktionieren des Fahrrads notwendig, um Fahrrad zu fahren. Anders formuliert: "Ich fahre nur Fahrrad (Ich kann nur Fahrrad fahren,), wenn es funktioniert." Wahrig 2000: Notwendigkeit: unentbehrliche Sache, unbedingt erforderliche Angelegenheit Rudolf Eisler, Wörterbuch der philosophischen Begriffe ( Notwendigkeit (necessitas, anankê ist ein modaler (s. d.) Begriff. Er entspringt ursprünglich aus der Reflexion auf das unter dem Einflusse bestimmter Motive, Gründe, Bedingungen Nicht-anders-wollen- und handeln-können des Willens (des praktischen und des Denkwillens); dieses Bestimmtsein; Müssen wird in die äußere Erfahrung introjiziert, hineingelegt. Notwendig ist, was nicht anders, als es ist, gedacht werden, geschehen, sein kann, was gesetzmäßig auftritt, was so ist, weil ein anderes es fordert, es dazu nötigt, bestimmt, determiniert, veranlaßt. Es bilden sich verschiedene Notwendigkeitsbegriffe aus: 1) subjektive Notwendigkeit: a. psychologische N., die Bestimmtheit der Bewußtseinsvorgänge durch andere (Notwendigkeit der Assoziation); b. logische N., Bestimmtheit des Denkens (Urteilens, Schließens) durch logische Motive, durch Gründe, durch bestimmte Denkakte und Denkinhalte, durch apriorische Gesetze (formal und materiallogische, mathematische, erkenntnistheoretische Notwendigkeit); c. praktische N., Bestimmtheit der Handlungen durch den Willen überhaupt, der Willensakte durch die Motive, durch den Grundwillen; d. moralische N., Bestimmtheit der Handlungen durch den»willen zum Guten«, der Willensintentionen durch den allgemeinen Sittlichkeitswillen. 2) Objektive (Natur-) Notwendigkeit (die den Außendingen, Außenvorgängen auf Grund der Erfahrung zugeschriebene Notwendigkeit, das Folgen und Erfolgenmüssen): a. physisch-empirische N., Bestimmtheit eines Vorganges durch andere; b. metaphysische N., Bestimmtheit der Tätigkeiten durch das Wesen der Dinge, der transzendenten Faktoren. - Zu unterscheiden sind ferner begrifflich: kausale N., die Bestimmtheit der Wirkung durch die Ursache; teleologische N., Bestimmtheit, Bedingtheit der Mittel durch den Zweck. Ferner: relative N., die Notwendigkeit als Bedingtheit; absolute N., die unbedingte 2
3 Notwendigkeit im und aus dem Absoluten. - Gegensatz zur Notwendigkeit ist die Zufälligkeit (Kontingenz, s. d.), zum Zwang (s. d.) die Freiheit. Notwendigkeit und Freiheit schließen einander nicht aus (s. Willensfreiheit). Fundstellen zum Thema notwendiger Leistungen im SGB V 2 Abs. 4 [ ] Leistungen [ ] nur im notwenigen Umfang [ ] 4 Abs. 4 4) [ ] die notwendige medizinische Versorgung [ ] 11 Abs. 2, 3 [ ] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. [ ] Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten 12 Abs. 1 Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. 13 Abs. 3 Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt [ ] sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 23 Abs. 1, 7 [ ] wenn diese notwendig sind. Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen [ ] 3
4 27 Abs. 1 [ ] Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist [ ] 31 Abs. 1 [ ] in welchen medizinisch notwendigen Fällen [ ] 33 Abs. 1 [ ] notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln [ ] 34 Abs. 4 [ ] inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden [ ] 35 Abs. 1 [ ] medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen [ ] 35a Abs. 3 [ ] medizinisch notwendige Verordnungsalternativen [ ] 39 Abs. 1 [ ] alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind [ ] 40 Abs. 6 [ ] medizinisch notwendig [ ] 55 Abs. 1 [ ] medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz [ ] in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist [ ] 4
5 56 Abs. 2 [ ] zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen [ ] 60 Abs. 1 [ ] aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind [ ] 70 Abs. 1 [ ] Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten [ ] 71 Abs. 1 [ ] Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). 84 Abs. 9 [ ] Gewährleistung der notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln [ ] 85a Abs. 2, 4 (2) Die Vertragsparteien [ ] vereinbaren [ ] den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf [...] [ ] der nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 vereinbarte Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung [ ] 87 Abs. 2c [ ] Begrenzung veranlasster medizinisch-technischer Leistungen auf den medizinisch notwendigen Umfang [ ] 91 Abs. 3 5
6 [ ] methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen [ ] 92 Abs. 1 [ ] wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind [ ] 106 Abs. 2a (2a) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind, [ ] 1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen (Indikation), 2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Effektivität), 3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthaltenen Vorgaben, 4. die Angemessenheit der durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel [ ] 116b Abs. 4 [ ] für die Aufnahme in den Katalog ist, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit belegt sind [ ] 132c Abs. 1 [ ] soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. 135 Abs. 1 [ ] Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung [ ] 6
7 136a Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien nach 92 [ ] Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizintechnischer Leistungen. 136b [ ] Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität aufwendiger diagnostischer und therapeutischer Leistungen [ ] 137 Abs. 1 [ ] Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der im Rahmen der Krankenhausbehandlung durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwändiger medizintechnischer Leistungen [ ] 7
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